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72_IV_12

BGE 72 IV 12

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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12 Strafgesetzbuch. No 5. 111nd dieselbe Handlung verletzt werden. Vorbehalten blei- ben die Ausnahmen, in denen dem Gesetz selbst deutlich zu eptnehmen ist, dass· die Vor- oder die Nachtat nicht nach der auf sie selbst zutreffenden Bestimmung gesühnt, sondern nach der Vorschrift über die Haupttat mitgesühnt werden soll, wie beispielsweise die Wegnahme (Diebstahl) nach Gewaltverübung in Diebstahlsa.bsicht (Raub).von der Bestimmung über Raub miterfasst wird (BGE 71IV207 ff.). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn der Dieb die durch den Diebstahl geschaffene Lage ausnützt, um jeman- den zu betrügen. Nach der Bestimmung über Diebstahl wird er bestraft, weil er die Sache gestohlen hat, nach der Bestimmung über Betrug, weil er jemanden um den Kauf- preis prellt. Eine Unbilligkeit liegt in der Anwendung beider Bestimmungen und in der Erhöhung oder Schärfung der Strafe nicht. Wer nach Begehung des Diebstahls jemanden betrügt, findet ein weiteres Opfer, macht mehr als der, der bloss stiehlt. Ist der Käufer über die Herkunft der Sa.ehe im Bilde, so betrügt der Dieb ihn nicht, vergeht sich also insofern weniger schwer. Wenn jedoch der Dieb, welcher Hehler hat, als gefährlicher erscheint, kann die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht oder gegebenenfalls nach Art. 137 Zi:ff. 2 oder bei wiederholtem Diebstahl nach Art. 67 oder 68 StGB verschärft werden. Demnach erkennt <!er Kassa_.tionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März UM6 i. S. FWlger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 148 4.ba. 1 StGB. Anforderungen a.n die Täuschungshandlung beim Betrug. Art. 148 aJ,. 1 OP. Conditions que doit remplir l'action de tromper en matiere d'eBCroquerie. .Art. 148 cp. 1 OP. Condizioni cui deve soddisfe.re l'atto d'inga.n- .·, · na.re in materia di truffa. j Strafgesetzbuch. No 5. 13 Aus dm Erwägungen : Zum Betrug gehört weiter, dass der Täter «jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt ». Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittel- stellung zwischen dem Betruge im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Atdfassung. Ohne so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich die Anwendung besonderer Kniffe seitens des Täters {« manoouvres frauduleuses », « mise en scene ») verlangt (vgl. GAB.RA.UD, Traite du droit penal fra.n98.is (3) 6 333 ff.) und an das sich die Rechte der welschen Kantone anlehn- ten, lässt es doch nicht wie die deutsche Auffassung (vgl. FRANx, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (17) § 263 Anm. II 1), die in verschiedenen deutschschwei- zerischen Kantonen vorherrschte, jede Lüge, auf welche die Gegenpartei hereinfii.llt, genügen. Das wurde sowohl in den Erlä.uterungen zum Vorentwurf von 1908, als auch in der zweiten Expertenkommission hervorgehoben (ZüR- omm, Erläuterungen zum VE S. 155; Protokoll 2. ExpK 2 340, Votum Gautier). Der Verfasser der Erfäuterungen erklä.rte, dass die Lüge erst dann zur betrügerischen Hand- lu,ng werde, wenn etwas geschehen sei, um die Nachprü- fung zu verunmöglichen oder wenigstens zu erschweren ; das komme zum Ausdruck in den Worten « Vorspiegelung oder Unterdrückung». Diese Worte deuten in der Tat darauf hin, dass eine blosse falsche Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, nicht genügt. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn der Oberprüfung zwar objektiv nichts im Wege steht, der Getäuschte jedoch durch den andern arglistig abgehalten wird, sie vorzunehmen ; auch in diesem Falle kann von Vorspiegelung oder Unterdrückung gesprochen werden. Eine Vorspiegelung in diesem Sinne hat sich der Ange- klagt.e nicht zu Schulden kommen lassen. Wohl versicherte

Strafgesetzbuch. N• 6. er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte 5 Ster, es sei gut gemessen. All~in nichts hinderte die K~uferin, diese :Behauptung durch Nachmessen an Ort und Stelle zu überprüfen, und sie hat es in der Folge auch getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, sie davon abzuhalten oder ihr die Kontrolle zu erschweren.

6. Urteil des Kassationshofes· vom 15. Februar UMG i. S. Humbel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A81'9au:. Art.153, 154 StGB, Art. 11 LMG. Der Beweis der Fälschung von Branntwein oder Wein da.rf auf andere Weise als durch Unter- suchung der Ware erbracht werden. Art. 153, 154 OP, art. 11 loi denr. alim. La preuve que de l'ea.u-de· vie ou du vin ont ete fa.lsifies peut ~tre faite pa.r d'a.utres moyens que par l'a.na.lyse de Ja marchandise. Are. 153, 154 OP, an. 11 deUa kgge suUe derrate alimentari. La prova. ehe l'acqua.vite o il vino sono sta.ti falsifica.ti puo essere fa.tta oon a.ltri mezzi ehe non sia.no l'analisi della. merce. .A. - Max Humbel, der in Stetten eine Brennerei betreibt und mit gebrannten Wassern handelt, verbrauchte in der Zeit vom 11. Mai 1942 bis 30. Juni 1943 2810,9 Liter Feinsprit mehr, als er hätte verbrauchen können, ·wenn die in seinem Betriebe hergestellten Branntweinverschnitte höchstens 50 % Feinsprit enthalten hätten. Die Menge des verbrauchten Feinsprits berechnete das chemische Laboratorium des Kantons Aargau auf Grund der Bestände, über welche Humbel zu Beginn und am Ende des erwähnten Zeitraumes verfügte, und der Menge, welche er wäh:OOnd der genannten Zeit von der eidgenössischen Alkoholver- waltung bezog. Die. Menge der hergestellten Branntwein;.. verschnitte· entnahm es der Warenbuchhaltung Humbels. Aus dieser ergab sich ferner, dass die Menge der echten gebrannten Wasser, welche Humbel teils während der genannten Zeit verkaufte, teils am Ende der Buchhaltungs- periode noch vorrätig hatte, grösser war als die Summe aus dem Anfangsbestand, den hergestellten · und den zuge- kauften Mengen der gleichen Ware. Strafgesetzbuch. N• 6. 15 B. - Das Bezirksgericht Baden schloss aus diesen Tat- sachen,· dass Humbel Branntweinverschnitte hergestellt und verkauft habe, die mehr als 50 % Feinsprit enthielten, und dass er ausserdem verschnittene Branntweine als unverschnitten abgesetzt habe. Es erklärte ·ihn der fort- gesetzten und gewerbsmässigen Warenfälschung, begangen durch Zuwiderhandlung gegen Art. 8, 393 lit. p und q und Art. 394 LMV, und des gewerbsmässigen Inverkehrbrin- gens gefälschter Waren schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einem Monat Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. I0,000.-. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. De- zember 1945 die Beschwerde Humbels ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

0. - Humbel hat gegen das Urteil des Obergerichts die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei auf- zuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, dem Vergehen des Art. 154 StGB liege ein sachenrechtlicher Tatbestand zugrunde ; es müssten individuell bestimmte Waren verfälscht und in Verkehr gebracht worden sein. Der Tatbestand des Art. 154 sei bloss erfüllt, wenn ge- fälschte Ware effektiv bestehe, erfasst und begutachtet worden sei. Wenn das Bundesgericht in BGE 54 I 61 aus- drücklich verlange, dass die Ware durch ein offizielles La- boratorium untersucht werde, so müsse umsomehr ver- langt werden, dass sie hergestellt worden sei. Der Beweis der Fälschung könne nicht durch logische Deduktion erbraeht werden. Dass die Ware tatsächlich und augen- fällig vorhanden sein müsse, sei auch aus Art. 154 Ziff. 3 StGB zu schliessen. Der Beschwerdeführer erklärt die Un- stimmigkeiten in seiner Warenbuchhaltung dadurch, dass er mangelhaft Buch geführt habe. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Dass der Beschwerdeführer Branntweinverschnitte her- gestellt und in Verkehr gebracht hat, in denen weniger als die Hälfte des vorhandenen Alkohols von Branntweinen