Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in gleichmassgeb- lichem, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten B._____ und teilweise der Mitbeschuldigten Mutter C._____ unter Vorspiegelung vorbestehen- der fiktiver Arbeitsverhältnisse für sich und ihre mitbeschuldigte Mutter C._____ unrechtmässig Arbeitslosenentschädigungen bezogen zu haben. Sie habe sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. 2.1. Insbesondere wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe gegenüber dem RAV Opfikon wahrheitswidrig geltend gemacht, vom 1. Oktober 2008 bis 30. Sep- tember 2009 für die D._____ GmbH und vom 1. Oktober 2009 bis 18. Oktober 2009 für die E._____ AG in Romanshorn gearbeitet und insgesamt Fr. 91'000.– verdient zu haben. Gestützt auf diese Angaben und Unterlagen habe die Arbeits- losenkasse F._____ der Beschuldigten für die Zeit vom 19. Oktober 2009 bis März 2011 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 122'212.– ausbezahlt (Ankl.Ziff. 1.1, lit. B). Sodann wird der Beschuldigten vorgeworfen, der mitbe- schuldigten Mutter, die ebenfalls unter Angabe fiktiver Arbeitsverhältnisse zwi-
- 7 - schen 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung vom 18. Mai 2009 bis 7. Dezember 2010 von Fr. 124'019.– bezog, bei der Pla- nung, Entschlussfassung und Durchführung dieser Aktivitäten für bzw. im Namen der Mutter massgeblich beteiligt gewesen zu sein (Ankl.Ziff. 1.1. lit. A.). 2.2. Die Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Sie be- streitet das Vorhandensein von fiktiven Arbeitsverhältnissen. Für die D._____ GmbH habe sie Investoren in Russland, Weissrussland, Ukraine, Deutschland, Italien und im ganzen EU-Raum für verschiedene Projekte, wie Bau- oder Ma- schinenfinanzierungsprojekte, gesucht. Es habe sich darum gehandelt, Geld in der Schweiz zu investieren. Doch es seien nicht so grosse Erfolge zu verzeichnen gewesen. Die reichen Leute aus Russland hätten dann selber Leute gefunden, die diese Geschäfte übernommen hätten, oder B._____ habe bei interessierten Kunden zu viel Zeit mit der Lieferung detaillierter Unterlagen gebraucht, so dass diese wieder abgesprungen seien. Ihre Mutter habe ebenfalls für die D._____ GmbH sowie für die G._____ GmbH gearbeitet. Sie habe ihre Mutter B._____ vorgeschlagen. Die Kommunikation mit B._____ sei über sie (die Beschuldigte) erfolgt, da die Mutter sehr schlecht deutsch spreche. Die Mutter sei meistens im Ausland und auch für die Suche von Investoren eingestellt worden (Urk. 11/1/1 S. 1 ff.). Die Beschuldigte gestand aber ein, dass sie mit einem fingierten Arbeitsvertrag für die G._____ GmbH ihrer Mutter eine Aufenthaltsbewilligung verschafft hatte (Ankl.Ziff. 1.2.). Es habe zwar einen Arbeitsvertrag gegeben, aber ihre Mutter ha- be nicht gearbeitet (Prot. I S. 8). Damit ist zumindest erstellt, dass die Arbeit- geberbescheinigung vom 26. Mai 2009 (Urk. 4/3.14) und die Lohnabrechnung vom 28. Mai 2009 (Urk. 4/3.15), welche die Beschuldigte namens der G._____ GmbH angefertigt hatte und der Arbeitslosenkasse weitergeleitet wurde, nicht den Tatsachen entsprach. Nicht strittig ist ferner, dass die Beschuldigte im Zuge des Anmeldeverfahrens die Lohnabrechnungen der D._____ vom Oktober 2008 bis September 2009 (Urk. 3/4.1-4.3 sowie Urk. 3/4.5-4.13) sowie fünf Provisionsab- rechnungen (Urk. 3/4.4 und Urk. 3/4.14-4.17), eine Lohnabrechnung der E._____
- 8 - für den Oktober 2009 (Urk. 3/5.4) sowie weitere von der Beschuldigten und H._____ unterzeichnete Dokumente betreffend das Arbeitsverhältnis mit der E._____ einreichte. Ebenso unstrittig ist geblieben, dass auch bezüglich Ankl.Ziff. 1.1. lit A. die in der Anklage erwähnten Dokumente (Kündigungsschreiben der I._____ GmbH vom 7. Mai 2009 und der Arbeitsvertrag vom 2. März 2009 der Arbeitslosenkasse einge- reicht worden waren. 2.3. Soweit der eingeklagte Sachverhalt von der Beschuldigten anerkannt wurde, stimmen ihre Zugaben mit der Aktenlage überein, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel beweisen lassen. 3.1. Die bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle der Einvernahmen von J._____ (15/1-2) und K._____ (Urk. 16/1) können nur zugunsten der Beschuldig- ten verwertet werden, da deren Anwesenheitsrechte nicht gewahrt wurden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Uneingeschränkt verwertbar sind dagegen die Aussagen von B._____ (Urk. 12/1-9), L._____ (Urk. 14/1-5) und M._____ (Urk. 17/1). Ebenso verwertbar sind die Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ (Urk. 13/1-4), da die Beschuldigte ausdrücklich auf eine Konfrontation mit ihr verzichtet hat (Urk. 11/7 S. 2). 3.2. Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts ihrer Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Ge- schehnisse in einem für sie möglichst positivem Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführ- ten Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandrohung aussagten, weshalb, was ihre Glaubwürdigkeit angeht, das glei- che gilt wie bei der Beschuldigten. Im Gegensatz zur Beschuldigten haben sie in-
- 9 - dessen anerkannt, mittels fingerten Arbeitsverhältnissen bei eigens dafür errichte- ten Gesellschaften nicht berechtigte Unterstützungsleistungen bezogen zu haben (B._____, Urk. 12/6 S.7 f..; H._____, Urk. 13/4 S. 7 ff., S. 14 und S. 18; L._____, Urk. 14/1 S. 5). B._____ anerkannte sodann auch die Qualifikation seines Tatbei- trages durch die Staatsanwaltschaft als Gehilfenschaft zu Betrug betreffend der Beschuldigten und ihrer Mutter (Urk. 12/6 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 2) kein Interesse ersichtlich, dass die Mitbeschuldigten versucht sein könnten, sich durch unwahre Aussagen vom Tatverdacht zu entlasten. Dies stärkt gegenüber der Beschuldig- ten ihre Glaubwürdigkeit. 4.1. Was nun die Aussagen im Einzelnen angeht, so kann zunächst auf die um- fassende Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hielt in ihren Aussagen durchgehend daran fest, dass sie bei der D._____ GmbH an- gestellt gewesen sei und ein Jahr dort gearbeitet habe. Ihre Aussagen zur Inves- torensuche im Ausland bleiben indessen blass, ohne Einzelheiten und qualifizie- ren sich als Allgemeinplätze. So bleibt es in den gesamten Aussagen dabei, dass nebst der Aufzählung verschiedener Länder die Gewinnung von Investoren schwierig sei, sich über ein Jahr dahinziehen könne, Reisekosten und Kosten für Geschäftsessen verursache. Dies widerspiegelt nicht real Erlebtes. Sie hat dazu auch keine Unterlagen beigebracht (Urk. 11/5 S. 11). Die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichten fünf Dokumente betreffend "Vertrag über die Zu- sammenarbeit" (Urk. 65/1-3 bzw. Übersetzungen dazu [Urk. 71/1-3]) stellen letzt- lich nichts anderes als eine Behauptung der Beschuldigten dar, die in die Be- weiswürdigung einzubeziehen ist. Die Beschuldigte beauftragt darin - handelnd für die Firma D._____ GmbH - verschiedene Personen mit der Suche nach Inves- toren für Projekte in der Schweiz. Ob die Verträge überhaupt im Heimatort der Beschuldigten (N._____, Bezirk O._____) aufgesetzt wurden und vom 10. Januar 2009 bis zum 2. Juni 2009 datieren, lässt sich nicht objektiveren. Ebenso wenig vermöchten sie, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 5), den Beweis für ein festes Anstellungsverhältnis der Beschuldigten bei der D._____ GmbH zu erbringen. Auf die Frage nach ihrer Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf diese
- 10 - Verträge führt sie zudem an, sie habe keine gehabt, diese Verträge hätten nur dazu gedient, dass die Vertragspartner etwas in der Hand gehabt hätten (Prot. II S. 18). Die Beschuldigte verzichtet auch auf konkrete Nachfrage hin Namen von potentiellen Kunden zu nennen, die dann zufolge der ausbleibenden Unter- stützung durch den Mitbeschuldigten B._____ wieder abgesprungen seien (Urk. 11/5 S. 11 f.; Prot. II S. 16). Ebenso wenig kann sie konkrete Projekte, für die sie Investoren gesucht haben will, nennen (Prot. II S. 11 f.). Die mangelnde Unter- stützung seitens des Mitbeschuldigten B._____ bleibt ebenfalls sehr vage; sie schildert auch nicht, wie sie darauf reagiert hat, was umso erstaunlicher ist, als es in immerhin 4 bis 5 mühsam akquirierten Fällen geschehen sein soll (Urk. 11/1/1 S. 2). Sodann verheddert sie sich in Widersprüche betreffend die Lohnzahlungen, indem sie zunächst nicht weiss, wer diese Postanweisungen auf ihr Privatkonto veranlasst hat (Urk. 11/1/1 A 20: "Ich weiss es nicht wer das gemacht. Ich habe einfach immer Geld auf das Konto erhalten. Wer das gemacht hat, das interes- siert mich eigentlich wenig."). Später will sie dann selbst, mit Geld vom Mitbe- schuldigten B._____, den Lohn auf ihr Konto einbezahlt haben (Urk. 11/5 S. 5 f.; Urk. 47 S. 14). Dies wiederum steht indessen verquer zu ihrem Verhalten, wo- nach sie das Geld dann kurzerhand wieder abgehoben hat ("Ich nehme immer al- les Geld ab dem Konto und bezahle alle Rechnungen wenn etwas übrig bleibt, dann habe ich das Bar bei mir" [Urk. 11/1/1 A 18; Urk. 11/5 S. 17]. Selbst wenn man der Verteidigung dahingehend folgen würde, dass es in östlichen Ländern üblich ist, das Geld nicht auf der Bank zu lassen, sondern es in bar daheim auf- zubewahren (Urk. 75 S. 4), macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte bar er- haltenen Lohn selbst einbezahlt, um ihn dann wieder umgehend vollständig abzu- heben. Noch weniger Sinn macht ihre anlässlich der Berufungsverhandlung auf- gestellte Behauptung, sie habe sich regelmässig den Lohn selbst vorgeschossen, auf ihr Konto einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben, wobei ihr B._____ das Geld später gegeben habe, wenn sie ihm jeweils die Post gebracht habe (Prot. II S. 13 f.). Dieses Vorgehen erweckt vielmehr den Eindruck von vorge- täuschten Lohnzahlungen und spricht nicht, wie die Verteidigung anführt (Urk. 52 S. 7), für eine seriöse Geschäftstätigkeit. Auch bezüglich der Lohnhöhe macht die Beschuldigte sehr inkonsistente Angaben: So seien ursprünglich monatlich Fr.
- 11 - 8'500.– abgemacht gewesen, dann aber nur Fr. 3'000.– wegen der Sozialleistun- gen. Die später ausgewiesenen Provisionen würden die Differenz zum Lohn aus- gleichen (Urk. 11/4 S. 3). Dies wiederum macht keinen Sinn, da auch die Provisi- onen mit Sozialleistungen belegt sind. Dann aber sollen die Provisionszahlungen auch eine Spesenentschädigung enthalten, da der Mitbeschuldigte B._____ dies nicht habe als Spesen abwickeln wollen (Urk. 11/5 S. 11). Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar, da auf Spesen gerade keine Sozialleistungen geschuldet sind. Ebenso bleibt rätselhaft, weshalb Provisionen ohne erfolgreiche Investorenver- mittlung bzw. fehlender Umsätze geschuldet worden wären. Auch die weitere an- gebliche Tätigkeit der Beschuldigten für die D._____ GmbH (Buchhaltung, Post abholen und Rechnungen bezahlen) ist nachgeschoben (Urk. 11/5 S. 6), da diese Firma gar keine Aktivitäten entwickelte (vgl. nachfolgend Aussagen L._____, H._____). Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen wenig überzeugend. Ihre Aussagen zur Beschäftigung der mitbeschuldigten Mutter bei der D._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH bleiben ebenfalls sehr vage. Sodann ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie zugegebenermassen ein Arbeitsverhältnis ihrer Mutter mit der stillgelegten G._____ GmbH vortäuschte, um eine Aufenthaltsbe- willigung für sie zu verschaffen. Dieses Verhalten ist ein weiterer Grund, ihre An- gaben mit Zurückhaltung zu würdigen. 4.2. Die Beschuldigte wird durch die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ stark belastet. 4.2.1. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ werden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben (Urk. 62 S. 20-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigt zwar anfänglich die Aussagen der Beschuldig- ten insofern, als "zu Beginn wirklich ernsthafte Bemühungen dagewesen seien, etwas zu erschaffen" (Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/9 S. 3). K._____ habe dann in der Folge die Arbeitsverträge für die Beschuldigte und deren Mutter hergestellt. Auch sei ein Grundlohn vereinbart worden (Urk. 12/5 S. 8). B._____ führte dann aber weiter aus, die Beschuldigte und deren Mutter hätten sich durch ihre Geschäftstä- tigkeit den Lohn selbst erarbeiten sollen (Urk. 12/3 S. 11), was gegen ein fakti- sches Anstellungsverhältnis spricht. Ebenso belastend ist seine wiederholte Aus-
- 12 - sage, er habe nie Geld ("nie einen Franken") an die Beschuldigte oder ihre Mutter ausbezahlt und er denke auch nicht, dass dies K._____ getan habe. Damit weiter vereinbar und glaubhaft ist auch seine Aussage, die Beschuldigte habe ihm ge- sagt, sie lasse sich mit ihrem eigenen Geld Lohnzahlungen machen (Urk. 11/ 3 S. 13; Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/5 S. 8; Urk. 12/9 S. 4 und insbes. S. 11). Es sei zu keiner Lohnzahlungen gekommen, weil die Tätigkeit nie richtig aufgenommen worden sei (Urk. 12/9 S. 4). Bei der Anstellung der Mutter der Beschuldigten bei der I._____ GmbH sei es sodann nur noch darum gegangen, im Hinblick auf die Arbeitslosenunterstützung genügend Monate herzustellen. Die Anstellung der Be- schuldigten bei der E._____ AG sei dann unter den Druckversuchen vom Leben- spartner der Beschuldigten, P._____, erfolgt (Urk. 12/9 S. 5). Die Schilderung des Mitbeschuldigten B._____, dass er nur unter Druck der Beschuldigten bzw. von deren Lebenspartner die inkriminierten, unwahren Dokumente für die Arbeitslo- senkasse ausgefertigt habe, wird durch die aktenkundige SMS bestätigt (Urk. 32/1). Insgesamt zeigen diese Aussagen klar auf, dass keine Lohn- bzw. Provisi- onszahlungen seitens der D._____ GmbH, der E._____ AG bzw. der I._____ GmbH an die Beschuldigte bzw. ihre Mutter erfolgten und deshalb die vom Mitbe- schuldigten B._____ erstellten Lohn- und Provisionsabrechnungen und Arbeitge- berbestätigungen (Urk. 3/3.3, Urk. 3/4.1-4.17, Urk. 3/5.1 und Urk. 3/5.4) nicht der Wahrheit entsprachen. Der Verteidiger bringt vor, dass gestützt auf die Angaben von B._____ gerade von einer Aktivität der D._____ auszugehen sei, zumal er bestätigt habe, die Beschul- digte habe sich bemüht, Investoren zu finden. Arbeit habe stattgefunden. Ein Ar- beitserfolg werde nicht geschuldet (Urk. 52 S. 5 ff.). Zwar spricht B._____s durch- aus von einem Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Grundlohn. Er führt so- dann auch aus, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass bereits am ersten Tag ein Resultat eintreffe, sondern die Gewinnung eines Investors fünf bis sieben Mo- nate Zeit benötige (Urk. 12/9 S. 11 f.). Im Lichte der Aussagen der Mitbeschuldig- ten L._____ und H._____ sowie des Zeugen M._____, sind diese Angaben von B._____ - wie noch zu zeigen sein wird - nicht zum Nennwert zu nehmen. Diese letzteren Zugaben machen eher den Eindruck, er wolle seinen Tatbeitrag etwas beschönigen. Indessen belegt zumindest das von ihm geschilderte Verhalten der
- 13 - Beschuldigten mit den Scheinzahlungen, dass diese die Anstellung als fiktiv er- achtete. 4.2.2. Die Aussagen der Mitbeschuldigten Ehefrau H._____ wurden von der Vo- rinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 62 S. 27 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestätigte insbesondere, den Arbeitsvertrag zwischen der E._____ AG und der Beschuldigten (Urk. 3/5/2) wie auch die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung unterschrieben zu haben, einzig zum Bezug von unberechtigten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/8 S. 21). Auch war ihr nicht bekannt, dass die Beschuldigte für die D._____ gearbeitet hat (Urk. 13/4 S. 11). 4.2.3. Die Aussagen von L._____ (Wiedergabe in Urk. 62 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO) zeigen mit aller Deutlichkeit, dass das "ganze Konstrukt D._____" nur in- stalliert worden sei, um diesen Betrug auszuüben (Urk. 14/3 S. 15). Die Beschul- digte und ihre Mutter hätten ebenfalls beim Betrug mitgemacht. Dass die Be- schuldigte je etwas für die D._____ gearbeitet habe, stellte er in Abrede (Urk. 14/3 S. 14 f.). Die Firma habe gar nicht bestanden (Urk. 14/4 S. 10). Als Auskunftsper- son erneuerte er seine Aussage, dass die D._____ bloss ein Konstrukt gewesen sei, um den Betrug beim RAV zu tätigen (Urk. 14/5). Seine Relativierung am Schluss der Einvernahme, wonach allenfalls ohne sein Wissen die Beschuldigte und ihre Mutter im Zusammenhang mit der Investorensuche ein normales Ar- beitspensum absolviert hätten (Urk. 14/5 S. 5 f.) belegt, dass er die Beschuldigte nicht um jeden Preis belasten will. Die Entlastungswirkung dieser Aussage wird im Gesamtkontext zu beurteilen sein. 4.2.4. Der Treuhänder M._____ wurde als Zeuge einvernommen (Wiedergabe in Urk. 62 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er bestreitet die Angabe B._____s, er habe ihn über die Beschuldigte kennengelernt und in der Folge sei eine Zusammenar- beit mit der Beschuldigten und der D._____ vereinbart worden. Vielmehr kenne er B._____, weil er von diesem einmal zwei oder drei Gesellschaften zum Weiterer- kauf übernommen habe (Urk. 17/1 S. 2 f.). Diese unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgten Aussagen erweisen sich als glaubhaft. Sodann erwähnt die Beschuldigte dieses angeblich von ihr initiierte Treffen mit keinem Wort, ob- wohl sie dazu durchaus Grund gehabt hätte. Die Aussagen widerlegen deshalb
- 14 - insoweit die Angaben des Mitbeschuldigten B._____, wonach eine geschäftliche Aktivität im Zusammenhang mit der Investorensuche der Beschuldigten hätte in Betracht kommen können. 4.3.1. Was die Gesamtwürdigung unter Einbezug weiterer Dokumente (vgl. Urk. 62 S. 31 f.) angeht, ist vorab mit folgender Einschränkung auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Anklagesachverhalt B zu verweisen (Urk. 62 S. 32-35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Be- weiswürdigung auch auf die Aussagen von K._____ abstützt, ist ihr nicht zu fol- gen, da diese wie bereits erwähnt - mangels Konfrontation - nicht verwertbar sind. Indessen ändert sich nichts am Beweisergebnis. Was die geschäftliche Tätigkeit der D._____ angeht, so fällt zunächst auf, dass seitens der Firma nie eine Steuer- rechnung eingereicht wurde (Urk. 8/1). Sodann ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der D._____ GmbH für die Zeit vom 7. September 2007 bis zur Saldierung am 16. Januar 2009 keine eigentliche Geschäftsaktivität (Urk. 7/1). Die meisten Kontobewegungen beschränken sich auf Bareinzahlungen mit unmittelbar darauf folgenden Lohnvergütungen in praktisch gleichem Umfang. Dieses Muster bestätigt die Aussagen von L._____, wonach ausser zum Scheine erfolgten Lohnzahlungen keine Aktivität entwickelt wurde. Dazu kommen, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwogen hat, die glaubhaften Aussagen von B._____ und H._____, wonach die von ihnen unterzeichneten Arbeitsbelege (Urk. 3/5.1 und Urk. 4/3.7) für die Beschuldigte und deren Mutter unwahr und nur zwecks Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung verwendet wurden. Sodann hat die Mitbeschuldigte H._____ nichts von der Tätigkeit der Beschuldigten bzw. von deren Mutter für die D._____ mitbekommen, obwohl sich deren Büroräumlichkei- ten in den Wohnräumen an der Q._____-Strasse ... befunden haben sollen und die Beschuldigte ihre Instruktionen alle von B._____ erhalten haben will. Auffällig- keiten im Zusammenhang mit dem Lohn wirken sich ebenfalls zulasten der Be- schuldigten aus. So hat die Vorinstanz minutiös in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die Lohnein- und -auszahlungen der Beschuldigten nachgezeichnet (Urk. 62 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche genau dem Muster der von L._____ geschilder- ten Scheinzahlungen entsprechen. Unerklärlich bleibt sodann die Lohnhöhe, ins- besondere die angebliche Auszahlung von hohen Provisionen, obwohl auch die
- 15 - Beschuldigte nicht das Zustandekommen von Geschäften mit von ihr akquirierten Investoren behauptete. Ihre gesamten Erklärungen zur Lohnproblematik sind schlichtweg unglaubhaft, wie vorstehend aufgezeigt (Ziff. 5.1). Zu Recht hat so- dann die Vorinstanz das Argument der Verteidigung verworfen, wonach gemäss Bundessozialversicherungsrecht bei der Qualifizierung von Arbeitsverhältnissen in erster Linie auf die Arbeitnehmerqualität abzustellen sei (Urk. 62 S. 34). Ebenso ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Arbeitsver- hältnis der Beschuldigten mit der E._____ AG verneinen (Urk. 62 S. 34 f.). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt B als erstellt zu erachten, zumal die Aus- sagen der Beschuldigten derart unglaubhaft sind (Ziff. 5.1 vorstehend), dass sie am Beweisergebnis keine Zweifel zu wecken vermögen. 4.3.2. Bezüglich Anklagesachverhalt A kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 35-36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Beschuldigte eigenen Zugaben gemäss für ihre Mutter tätig war (Knüpfen von Kontakten zu B._____, Vornahme von Lohneinzahlungen auch für Mutter, Ab- heben dieser Mittel mit Vollmacht etc.) ist erstellt, dass sämtliche, die Mutter der Beschuldigten betreffenden "geschäftlichen" und amtlichen Kontakte über die Be- schuldigten liefen und sich Letztere ebenfalls des Unrechtsgehalts der beantrag- ten Entschädigungen bewusst gewesen war. Die Mittäterschaft der Beschuldigten beim Anklagesachverhalt A ist somit ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung A) Mehrfacher Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 16 - 1.2. Für ein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit (u.a.) die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern und ferner ein schädigendes Verhalten des Irrenden hinsichtlich seines Vermögens oder demjenigen eines Dritten vorausgesetzt. 2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte in der Zeitspanne vom 1. Oktober 2008 bis zum 18. Oktober 2009 nicht für die D._____ GmbH respektive die E._____ AG tätig gewesen war. Ebenso steht fest, dass auch die Mutter der Beschuldigten vom 1. Mai 2008 bis zum 17. Mai 2009 nicht für die G._____ GmbH, die D._____ GmbH oder die I._____ GmbH gearbeitet hatte. Damit hatten weder die Beschuldigte noch deren Mutter einen Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen gestützt auf an- gebliche Arbeitsverhältnisse zu den genannten Firmen. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse der F._____ vom 19. Oktober 2009 bis März 2011 insgesamt Fr. 122'212.– an die Beschuldigte und die Arbeitslosen- kasse des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 bis zum 7. Dezember 2010 insge- samt Fr. 124'019.– an deren Mutter aus, was einen entsprechenden Vermögens- schaden nach sich zog. 2.2. Die Arbeitslosenkassen zahlten diese Leistungen aus und schädigten sich damit am Vermögen, weil sie sich aufgrund der ihnen von der Beschuldigten di- rekt oder indirekt zu ihrer Täuschung eingereichten, unwahren Unterlagen in ei- nem Irrtum über den Anspruch der Beschuldigten und deren Mutter auf Arbeits- losengelder befanden. Hätten sie gewusst, dass die behaupteten Arbeitsverhält- nisse nur fiktiv waren und tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden war, hätten sie keine Leistungen erbracht. 2.3.1. Damit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur Opfermitver- antwortung ist dies dahingehend zu verstehen, dass falsche Angaben, die der Ge- täuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht genügen (BGE 72 IV 12). Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, die er mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprü-
- 17 - fung der falschen Angaben hätte erkennen können, soll nicht den Strafrichter an- rufen können. Dies darf aber nicht dazu führen, die Arglist einer Täuschung leicht- hin zu verneinen (BGE 128 IV 18 E. 3a). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a und 2e; BGE 128 IV 18 E. 3a). 2.3.2. Die Beschuldigte beschaffte nicht nur gefälschte Bescheinigungen und Ab- rechnungen der angeblichen Arbeitgeber von ihr und ihrer Mutter, die sie an- schliessend persönlich bei den Arbeitslosenkassen zusammen mit den Anträgen auf Arbeitslosenunterstützung einreichte oder einreichen liess, sondern spiegelte auch durch Einzahlungen und anschliessende Abhebungen tatsächliche Lohn- respektive Provisionszahlungen vor. Sie konnte ferner darauf vertrauen, dass die Organe der vorgeschobenen Arbeitgeber ihre Angaben bestätigen würden, waren diese doch nicht nur über das Vorgehen informiert, sondern auch zumindest teil- weise daran beteiligt. Von einer Täuschung, die durch ein Mindestmass an Auf- merksamkeit seitens der Opfer hätte durchschaut werden können, kann hier keine Rede mehr sein. Das Vorgehen der Beschuldigten ist somit als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. 2.3.3. Die Arbeitslosenkassen mussten nicht damit rechnen, dass ihnen mit einem solchen Aufwand fiktive Arbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden würden. Ihnen konnte auch nicht zugemutet werden, ohne weitere Anhaltspunkte oder Ver- dachtsmomente ausführliche und kostspielige Abklärungen zu unternehmen, die die Täuschung aufgedeckt hätten. Damit ist das Vorliegen einer relevanten Opfer- mitverantwortung zu verneinen. 2.4. Dass die Beschuldigte in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise vor- ging, um sich selber respektive ihre Mutter ungerechtfertigt zu bereichern, und dass sie wusste, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hatte, steht angesichts ihrer erstellten Handlungen ausser Frage. Mithin sind sowohl für den Anklagesachverhalt A als auch für den Anklagesachverhalt B sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.
- 18 -
3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Be- schuldigte des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse der F._____ schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entfällt die Prüfung des qualifizierten Tatbe- standes gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, nachdem die Anklagebehörde die Verur- teilung gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt hatte und den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten hat. B) Mehrfache Urkundenfälschung
1. Vorliegend geht es um des Ausstellen von echten, aber unwahren Arbeitgeber- bestätigungen, Arbeitsverträgen, sowie Lohn- und Provisionsabrechnungen der D._____ GmbH, der I._____ GmbH, der E._____ AG sowie der G._____ GmbH. Wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die betreffende Praxis des Bundes- gerichts (vgl. BGE 6S.655/2000 vom 16. August 2001) zutreffend ausführte (Urk. 77 S. 4 f.), sind allerdings weder Lohn- und Provisionsabrechnungen noch Ar- beitsverträge Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da ihnen die qualifi- zierte Beweiseignung, das heisst, die garantenähnliche Stellung des Ausstellers abgeht. Entgegen dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ist dies allerdings bei den Arbeitgeberbestätigungen der Fall, da der Arbeitgeber diesbezüglich aus- drücklich als "Durchführungsorgan" der Arbeitslosenkasse bezeichnet wird (Art. 76 Abs. 1 lit. g AVIG) und ihm entsprechende Pflichten (Art. 88 Abs. 1 lit. d AVIG) auferlegt werden, wobei er für Schaden, der aus deren Verletzung entsteht, haftet (Art. 88 Abs. 2 AVIG). Dementsprechend kommt ihm mit Bezug auf diese Bestäti- gungen eine garantenähnliche Stellung zu. Die Arbeitgeberbescheinigungen sind damit grundsätzlich bestimmt und geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu be- weisen, und deshalb als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifi- zieren.
2. Die Beschuldigte liess die erwähnten Dokumente von R._____ und H._____ ausfertigen oder fälschte sie persönlich, obwohl weder sie noch ihre Mutter für die erwähnten Firmen tatsächlich tätig waren. Damit liegen gefälschte Urkunden im
- 19 - Sinne von Art. 251 StGB vor. In der Folge benutzte sie diese Urkunden zur Täu- schung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und erfüllte damit den objekti- ven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Sie handelte sodann mit Wissen und Willen, da sie wusste, dass diese Dokumente gefälscht waren und tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse existiert hatten. Somit erfüllte die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
4. Bezüglich der Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung liegt we- gen der verschiedenartigen geschützten Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz vor. Die Beschuldigte ist somit auch der vorsätzlichen mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Im Falle mehrerer erfüllter Tatbestände ist für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst der Strafrahmen für die schwerste Tat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Straf- rahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die weite- ren erfüllten Tatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgemäss ist in einem ersten Schritt unter Einbezug aller diesbezügli- chen straferhöhenden und strafmindernden Umstände die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren begangenen Straftaten zu sanktionieren – dies ebenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.4.1). 1.2. Vorliegend ist der Betrug gemäss Anklageziffer B als Ausgangspunkt zu nehmen, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist. Mangels ausserordentlicher Umstände besteht kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen.
- 20 - 2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wä- re, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tat- schwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2. Was die objektive Tatschwere beim Betrug gemäss Anklageziffer B anbe- langt, ist zunächst auf die hohe Schadenssumme von Fr.122'212.– hinzuweisen. Angesichts der geltend gemachten Lohn- und Provisionszahlungen musste dieses Ausmass der Beschuldigten bereits von Anfang an klar gewesen sein. Ferner ist zu beachten, dass die Beschuldigte einen nicht unbeträchtlichen Aufwand zur Vorbereitung des Betrugs betrieb, indem während Monaten Lohnzahlungen im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen der Arbeitslosenkasse fingiert wurden. Dies unter Mithilfe oder zumindest Duldung von Mitarbeitern und Orga- nen der betroffenen Firmen. All das deutet auf eine beträchtliche kriminelle Ener- gie und Vorausplanung hin. Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ferner von einer gewissen Raffinesse auszugehen, da die fingierte Geschäfts- tätigkeit angeblich im Ausland erfolgte und somit nur schwer zu überprüfen war. Vor diesem gesamten Hintergrund erweist sich das objektive Tatverschulden in- nerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren als nicht mehr leicht. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz und offensichtlich aus finanziellen Interessen heraus handelte. Sie verschaffte sich mit der Tat einen beträchtlichen finanziellen Vorteil, konnte sie sich doch so ihren Lebensunterhalt für fast anderthalb Jahre finanzieren. Dass es sich bei der Geschädigten um eine Arbeitslosenkasse und nicht um eine Privat-
- 21 - person oder eine Firma handelt, mindert ihr Verschulden nicht. Das subjektive Tatverschulden ist damit als ebenfalls nicht mehr leicht anzusehen. 2.4. Dementsprechend ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Betrug gemäss Anklageziffer B von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist sodann für die weiteren Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. 3.2.1. Zunächst ist die Tatkomponente mit Bezug auf den Betrug gemäss Ankla- geziffer A zu bewerten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass die Be- schuldigte als Mittäterin wesentlich dazu beitrug, dass ihre Mutter insgesamt Fr. 124'019.– zu Unrecht von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beziehen konnte. Das Vorgehen entsprach dabei weitgehend demjenigen beim Betrug ge- mäss Anklageziffer B, wobei die Beschuldigte nicht nur den Kontakt zu den ande- ren Mitbeschuldigten herstellte, sondern auch aktiv gefälschte Dokumente be- schaffte und weiterleitete und Scheinzahlungen vornahm. Dementsprechend ist unter Verweis auf die entsprechend Erwägungen unter Ziff. 2.2 von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektiv handelte die Beschuldigte, um ihrer Mutter einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem diese ihren Lebensunterhalt für mehr als ein Jahr auf Kosten der Allgemeinheit führen konnte und somit nicht selbst arbei- ten oder von der Beschuldigten allenfalls unterstützt werden musste. Somit ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht anzusehen. 3.3. Zur mehrfachen Urkundenfälschung ist auszuführen, dass diese dazu diente, die erwähnten Betrüge durchzuführen. Die Fälschungen und die Täuschung der beiden Arbeitslosenkassen waren somit reines Mittel zum Zweck. Es ist davon auszugehen, dass dies von der Beschuldigten in Kauf genommen wurde, wären die geplanten Betrüge doch ohne die gefälschten Unterlagen nicht möglich gewe- sen. Indem sie zur Fälschung der Dokumente auf die Mittel der zu diesem Zweck vorgeschobenen Firmen zurückgreifen konnte, ging die Beschuldigte mit nicht un-
- 22 - erheblicher Raffinesse vor. Objektiv und subjektiv liegt damit ein leichtes Ver- schulden vor. 3.4. Zum Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz ist auszuführen, dass die Beschuldigte weder besonders raffiniert noch mit einer grossen kriminellen Energie vorging. Im Einklang mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch dieses Delikt als eigentliche Vorbereitungshandlung zum Betrug gemäss Anlageziffer A anzusehen ist. Dementsprechend ist sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden als leicht anzusehen. Im Einzelfall würde dafür nur eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb hier eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe entfällt und stattdessen eine Geldstrafe auszusprechen ist. 3.5. Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe we- gen dieser weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate auf 27 Monate angezeigt. Für das Vergehen gegen das Ausländergesetz wäre ei- ne Geldstrafe von 75 Tagessätzen auszufällen.
4. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 62 S. 41 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte weiter aus, sie sei zur- zeit arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe. So erhalte sie Fr. 1'200.– pro Monat. Zudem zahle das Sozialamt die Miete von Fr. 1'800.–. Das Schulgeld für ihre Tochter, die die … Schule besuche, habe sie dieses Jahr noch nicht bezahlt. Ihre Mutter lebe in … in Italien (Prot. II S. 6 ff.). Der geschilderte Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten. Inwiefern die Beschul- digte gemäss Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehende Mutter aufweisen soll (Urk. 62 S. 42), ist angesichts des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Partner zusammenlebt, nicht nachvollzieh- bar.
- 23 -
5. Die Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Am 6. Juni 2007 wurde sie vom Be- zirksgericht Schwyz wegen geringfügigen Vermögensdelikten, mehreren SVG- Delikten sowie einer Übertretung des ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 4'500.– bestraft (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Vorstrafe sowie der Umstand, dass ein Teil der heute zu beurteilenden Delikte in die damals angesetzte Probezeit von 3 Jahren fielen, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Vorstrafe nicht möglich ist, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 42).
6. Ein Geständnis kann mit einem Abzug von bis zu einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie Reue und Einsicht können eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte nur bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz geständig, und auch dort erst auf wiederholtes Nachfragen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, nachdem sie ihr Geständnis in der Zwischenzeit wieder widerrufen hatte (Prot. I S. 8). Dem- zufolge ist ihr mit Bezug auf das AUG-Vergehen nur eine leichte Strafreduktion zuzubilligen. Hinweise auf Einsicht oder Reue liegen nicht vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbot ist angesichts des komplexen Ver- fahrens mit zahlreichen Beschuldigten nicht auszumachen. Die Beschuldigte wur- de vor drei Jahren am 29. Januar 2013 verhaftet. Wann sie die strafbaren Hand- lungen vorgenommen hatte, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8 f.) in diesem Zusammenhang irrelevant.
7. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden Elemente leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist aber das Strafmass der Vorinstanz von 27 Mona- ten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.
- 24 - V. Strafvollzug Angesichts des Strafmasses fällt der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Demgegenüber ist eine Verweigerung des von der Vorinstanz gewährten teilbedingten Vollzugs wegen des Verschlech- terungsverbots unmöglich, was auch für den Aufschub des Vollzugs der ausge- sprochenen Geldstrafe gilt. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 44) ist daher der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im restlichen Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, wobei, wie bereits erwähnt, ein Tag durch Haft erstanden ist. Die Geld- strafe ist aufzuschieben und die entsprechende Probezeit auf drei Jahre festzu- setzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt, sind ihr die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Tag erstandener Haft, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen wurde der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben. Im Umfang von 12 Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 20. März 2015 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Beruf- ung an (Urk. 55) und reichte am 22. Juni 2015 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte der amtliche Verteidiger die Ver- schiebung der auf den 8. Dezember 2015 angesetzten Berufungsverhandlung, da die Mutter der Beschuldigten in Russland im Sterben liege (Urk. 72). Die Beruf- ungsverhandlung wurde neu auf den 23. Februar 2016 angesetzt (Urk. 70 und 72).
E. 1.1 Im Falle mehrerer erfüllter Tatbestände ist für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst der Strafrahmen für die schwerste Tat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Straf- rahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die weite- ren erfüllten Tatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgemäss ist in einem ersten Schritt unter Einbezug aller diesbezügli- chen straferhöhenden und strafmindernden Umstände die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren begangenen Straftaten zu sanktionieren – dies ebenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.4.1).
E. 1.2 Vorliegend ist der Betrug gemäss Anklageziffer B als Ausgangspunkt zu nehmen, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist. Mangels ausserordentlicher Umstände besteht kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen.
- 20 -
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 6 - Die Beschuldigte ficht das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verge- hens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG vollumfäng- lich an (Urk. 64 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. März 2015, bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz) in Rechtskraft er- wachsen ist.
E. 2.1 Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wä- re, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tat- schwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 Was die objektive Tatschwere beim Betrug gemäss Anklageziffer B anbe- langt, ist zunächst auf die hohe Schadenssumme von Fr.122'212.– hinzuweisen. Angesichts der geltend gemachten Lohn- und Provisionszahlungen musste dieses Ausmass der Beschuldigten bereits von Anfang an klar gewesen sein. Ferner ist zu beachten, dass die Beschuldigte einen nicht unbeträchtlichen Aufwand zur Vorbereitung des Betrugs betrieb, indem während Monaten Lohnzahlungen im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen der Arbeitslosenkasse fingiert wurden. Dies unter Mithilfe oder zumindest Duldung von Mitarbeitern und Orga- nen der betroffenen Firmen. All das deutet auf eine beträchtliche kriminelle Ener- gie und Vorausplanung hin. Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ferner von einer gewissen Raffinesse auszugehen, da die fingierte Geschäfts- tätigkeit angeblich im Ausland erfolgte und somit nur schwer zu überprüfen war. Vor diesem gesamten Hintergrund erweist sich das objektive Tatverschulden in- nerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren als nicht mehr leicht.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz und offensichtlich aus finanziellen Interessen heraus handelte. Sie verschaffte sich mit der Tat einen beträchtlichen finanziellen Vorteil, konnte sie sich doch so ihren Lebensunterhalt für fast anderthalb Jahre finanzieren. Dass es sich bei der Geschädigten um eine Arbeitslosenkasse und nicht um eine Privat-
- 21 - person oder eine Firma handelt, mindert ihr Verschulden nicht. Das subjektive Tatverschulden ist damit als ebenfalls nicht mehr leicht anzusehen.
E. 2.3.1 Damit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur Opfermitver- antwortung ist dies dahingehend zu verstehen, dass falsche Angaben, die der Ge- täuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht genügen (BGE 72 IV 12). Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, die er mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprü-
- 17 - fung der falschen Angaben hätte erkennen können, soll nicht den Strafrichter an- rufen können. Dies darf aber nicht dazu führen, die Arglist einer Täuschung leicht- hin zu verneinen (BGE 128 IV 18 E. 3a). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a und 2e; BGE 128 IV 18 E. 3a).
E. 2.3.2 Die Beschuldigte beschaffte nicht nur gefälschte Bescheinigungen und Ab- rechnungen der angeblichen Arbeitgeber von ihr und ihrer Mutter, die sie an- schliessend persönlich bei den Arbeitslosenkassen zusammen mit den Anträgen auf Arbeitslosenunterstützung einreichte oder einreichen liess, sondern spiegelte auch durch Einzahlungen und anschliessende Abhebungen tatsächliche Lohn- respektive Provisionszahlungen vor. Sie konnte ferner darauf vertrauen, dass die Organe der vorgeschobenen Arbeitgeber ihre Angaben bestätigen würden, waren diese doch nicht nur über das Vorgehen informiert, sondern auch zumindest teil- weise daran beteiligt. Von einer Täuschung, die durch ein Mindestmass an Auf- merksamkeit seitens der Opfer hätte durchschaut werden können, kann hier keine Rede mehr sein. Das Vorgehen der Beschuldigten ist somit als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren.
E. 2.3.3 Die Arbeitslosenkassen mussten nicht damit rechnen, dass ihnen mit einem solchen Aufwand fiktive Arbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden würden. Ihnen konnte auch nicht zugemutet werden, ohne weitere Anhaltspunkte oder Ver- dachtsmomente ausführliche und kostspielige Abklärungen zu unternehmen, die die Täuschung aufgedeckt hätten. Damit ist das Vorliegen einer relevanten Opfer- mitverantwortung zu verneinen.
E. 2.4 Dementsprechend ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Betrug gemäss Anklageziffer B von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 3 Die Verteidigung reichte verschiedene Verträge in russischer Sprache ein (Urk. 65/1-5), die gemäss ihrem Beweisantrag (Urk. 64 S. 3) übersetzt und zu den Akten genommen wurden (Urk. 71/1-5). Weitere Beweisanträge wurden keine ge- stellt.
E. 3.1 Diese hypothetische Einsatzstrafe ist sodann für die weiteren Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.
E. 3.2 Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts ihrer Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Ge- schehnisse in einem für sie möglichst positivem Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführ- ten Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandrohung aussagten, weshalb, was ihre Glaubwürdigkeit angeht, das glei- che gilt wie bei der Beschuldigten. Im Gegensatz zur Beschuldigten haben sie in-
- 9 - dessen anerkannt, mittels fingerten Arbeitsverhältnissen bei eigens dafür errichte- ten Gesellschaften nicht berechtigte Unterstützungsleistungen bezogen zu haben (B._____, Urk. 12/6 S.7 f..; H._____, Urk. 13/4 S. 7 ff., S. 14 und S. 18; L._____, Urk. 14/1 S. 5). B._____ anerkannte sodann auch die Qualifikation seines Tatbei- trages durch die Staatsanwaltschaft als Gehilfenschaft zu Betrug betreffend der Beschuldigten und ihrer Mutter (Urk. 12/6 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 2) kein Interesse ersichtlich, dass die Mitbeschuldigten versucht sein könnten, sich durch unwahre Aussagen vom Tatverdacht zu entlasten. Dies stärkt gegenüber der Beschuldig- ten ihre Glaubwürdigkeit.
E. 3.2.1 Zunächst ist die Tatkomponente mit Bezug auf den Betrug gemäss Ankla- geziffer A zu bewerten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass die Be- schuldigte als Mittäterin wesentlich dazu beitrug, dass ihre Mutter insgesamt Fr. 124'019.– zu Unrecht von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beziehen konnte. Das Vorgehen entsprach dabei weitgehend demjenigen beim Betrug ge- mäss Anklageziffer B, wobei die Beschuldigte nicht nur den Kontakt zu den ande- ren Mitbeschuldigten herstellte, sondern auch aktiv gefälschte Dokumente be- schaffte und weiterleitete und Scheinzahlungen vornahm. Dementsprechend ist unter Verweis auf die entsprechend Erwägungen unter Ziff. 2.2 von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 3.2.2 Subjektiv handelte die Beschuldigte, um ihrer Mutter einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem diese ihren Lebensunterhalt für mehr als ein Jahr auf Kosten der Allgemeinheit führen konnte und somit nicht selbst arbei- ten oder von der Beschuldigten allenfalls unterstützt werden musste. Somit ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht anzusehen.
E. 3.3 Zur mehrfachen Urkundenfälschung ist auszuführen, dass diese dazu diente, die erwähnten Betrüge durchzuführen. Die Fälschungen und die Täuschung der beiden Arbeitslosenkassen waren somit reines Mittel zum Zweck. Es ist davon auszugehen, dass dies von der Beschuldigten in Kauf genommen wurde, wären die geplanten Betrüge doch ohne die gefälschten Unterlagen nicht möglich gewe- sen. Indem sie zur Fälschung der Dokumente auf die Mittel der zu diesem Zweck vorgeschobenen Firmen zurückgreifen konnte, ging die Beschuldigte mit nicht un-
- 22 - erheblicher Raffinesse vor. Objektiv und subjektiv liegt damit ein leichtes Ver- schulden vor.
E. 3.4 Zum Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz ist auszuführen, dass die Beschuldigte weder besonders raffiniert noch mit einer grossen kriminellen Energie vorging. Im Einklang mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch dieses Delikt als eigentliche Vorbereitungshandlung zum Betrug gemäss Anlageziffer A anzusehen ist. Dementsprechend ist sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden als leicht anzusehen. Im Einzelfall würde dafür nur eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb hier eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe entfällt und stattdessen eine Geldstrafe auszusprechen ist.
E. 3.5 Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe we- gen dieser weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate auf 27 Monate angezeigt. Für das Vergehen gegen das Ausländergesetz wäre ei- ne Geldstrafe von 75 Tagessätzen auszufällen.
E. 4 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 62 S. 41 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte weiter aus, sie sei zur- zeit arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe. So erhalte sie Fr. 1'200.– pro Monat. Zudem zahle das Sozialamt die Miete von Fr. 1'800.–. Das Schulgeld für ihre Tochter, die die … Schule besuche, habe sie dieses Jahr noch nicht bezahlt. Ihre Mutter lebe in … in Italien (Prot. II S. 6 ff.). Der geschilderte Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten. Inwiefern die Beschul- digte gemäss Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehende Mutter aufweisen soll (Urk. 62 S. 42), ist angesichts des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Partner zusammenlebt, nicht nachvollzieh- bar.
- 23 -
E. 4.1 Was nun die Aussagen im Einzelnen angeht, so kann zunächst auf die um- fassende Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hielt in ihren Aussagen durchgehend daran fest, dass sie bei der D._____ GmbH an- gestellt gewesen sei und ein Jahr dort gearbeitet habe. Ihre Aussagen zur Inves- torensuche im Ausland bleiben indessen blass, ohne Einzelheiten und qualifizie- ren sich als Allgemeinplätze. So bleibt es in den gesamten Aussagen dabei, dass nebst der Aufzählung verschiedener Länder die Gewinnung von Investoren schwierig sei, sich über ein Jahr dahinziehen könne, Reisekosten und Kosten für Geschäftsessen verursache. Dies widerspiegelt nicht real Erlebtes. Sie hat dazu auch keine Unterlagen beigebracht (Urk. 11/5 S. 11). Die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichten fünf Dokumente betreffend "Vertrag über die Zu- sammenarbeit" (Urk. 65/1-3 bzw. Übersetzungen dazu [Urk. 71/1-3]) stellen letzt- lich nichts anderes als eine Behauptung der Beschuldigten dar, die in die Be- weiswürdigung einzubeziehen ist. Die Beschuldigte beauftragt darin - handelnd für die Firma D._____ GmbH - verschiedene Personen mit der Suche nach Inves- toren für Projekte in der Schweiz. Ob die Verträge überhaupt im Heimatort der Beschuldigten (N._____, Bezirk O._____) aufgesetzt wurden und vom 10. Januar 2009 bis zum 2. Juni 2009 datieren, lässt sich nicht objektiveren. Ebenso wenig vermöchten sie, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 5), den Beweis für ein festes Anstellungsverhältnis der Beschuldigten bei der D._____ GmbH zu erbringen. Auf die Frage nach ihrer Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf diese
- 10 - Verträge führt sie zudem an, sie habe keine gehabt, diese Verträge hätten nur dazu gedient, dass die Vertragspartner etwas in der Hand gehabt hätten (Prot. II S. 18). Die Beschuldigte verzichtet auch auf konkrete Nachfrage hin Namen von potentiellen Kunden zu nennen, die dann zufolge der ausbleibenden Unter- stützung durch den Mitbeschuldigten B._____ wieder abgesprungen seien (Urk. 11/5 S. 11 f.; Prot. II S. 16). Ebenso wenig kann sie konkrete Projekte, für die sie Investoren gesucht haben will, nennen (Prot. II S. 11 f.). Die mangelnde Unter- stützung seitens des Mitbeschuldigten B._____ bleibt ebenfalls sehr vage; sie schildert auch nicht, wie sie darauf reagiert hat, was umso erstaunlicher ist, als es in immerhin 4 bis 5 mühsam akquirierten Fällen geschehen sein soll (Urk. 11/1/1 S. 2). Sodann verheddert sie sich in Widersprüche betreffend die Lohnzahlungen, indem sie zunächst nicht weiss, wer diese Postanweisungen auf ihr Privatkonto veranlasst hat (Urk. 11/1/1 A 20: "Ich weiss es nicht wer das gemacht. Ich habe einfach immer Geld auf das Konto erhalten. Wer das gemacht hat, das interes- siert mich eigentlich wenig."). Später will sie dann selbst, mit Geld vom Mitbe- schuldigten B._____, den Lohn auf ihr Konto einbezahlt haben (Urk. 11/5 S. 5 f.; Urk. 47 S. 14). Dies wiederum steht indessen verquer zu ihrem Verhalten, wo- nach sie das Geld dann kurzerhand wieder abgehoben hat ("Ich nehme immer al- les Geld ab dem Konto und bezahle alle Rechnungen wenn etwas übrig bleibt, dann habe ich das Bar bei mir" [Urk. 11/1/1 A 18; Urk. 11/5 S. 17]. Selbst wenn man der Verteidigung dahingehend folgen würde, dass es in östlichen Ländern üblich ist, das Geld nicht auf der Bank zu lassen, sondern es in bar daheim auf- zubewahren (Urk. 75 S. 4), macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte bar er- haltenen Lohn selbst einbezahlt, um ihn dann wieder umgehend vollständig abzu- heben. Noch weniger Sinn macht ihre anlässlich der Berufungsverhandlung auf- gestellte Behauptung, sie habe sich regelmässig den Lohn selbst vorgeschossen, auf ihr Konto einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben, wobei ihr B._____ das Geld später gegeben habe, wenn sie ihm jeweils die Post gebracht habe (Prot. II S. 13 f.). Dieses Vorgehen erweckt vielmehr den Eindruck von vorge- täuschten Lohnzahlungen und spricht nicht, wie die Verteidigung anführt (Urk. 52 S. 7), für eine seriöse Geschäftstätigkeit. Auch bezüglich der Lohnhöhe macht die Beschuldigte sehr inkonsistente Angaben: So seien ursprünglich monatlich Fr.
- 11 - 8'500.– abgemacht gewesen, dann aber nur Fr. 3'000.– wegen der Sozialleistun- gen. Die später ausgewiesenen Provisionen würden die Differenz zum Lohn aus- gleichen (Urk. 11/4 S. 3). Dies wiederum macht keinen Sinn, da auch die Provisi- onen mit Sozialleistungen belegt sind. Dann aber sollen die Provisionszahlungen auch eine Spesenentschädigung enthalten, da der Mitbeschuldigte B._____ dies nicht habe als Spesen abwickeln wollen (Urk. 11/5 S. 11). Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar, da auf Spesen gerade keine Sozialleistungen geschuldet sind. Ebenso bleibt rätselhaft, weshalb Provisionen ohne erfolgreiche Investorenver- mittlung bzw. fehlender Umsätze geschuldet worden wären. Auch die weitere an- gebliche Tätigkeit der Beschuldigten für die D._____ GmbH (Buchhaltung, Post abholen und Rechnungen bezahlen) ist nachgeschoben (Urk. 11/5 S. 6), da diese Firma gar keine Aktivitäten entwickelte (vgl. nachfolgend Aussagen L._____, H._____). Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen wenig überzeugend. Ihre Aussagen zur Beschäftigung der mitbeschuldigten Mutter bei der D._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH bleiben ebenfalls sehr vage. Sodann ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie zugegebenermassen ein Arbeitsverhältnis ihrer Mutter mit der stillgelegten G._____ GmbH vortäuschte, um eine Aufenthaltsbe- willigung für sie zu verschaffen. Dieses Verhalten ist ein weiterer Grund, ihre An- gaben mit Zurückhaltung zu würdigen.
E. 4.2 Die Beschuldigte wird durch die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ stark belastet.
E. 4.2.1 Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ werden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben (Urk. 62 S. 20-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigt zwar anfänglich die Aussagen der Beschuldig- ten insofern, als "zu Beginn wirklich ernsthafte Bemühungen dagewesen seien, etwas zu erschaffen" (Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/9 S. 3). K._____ habe dann in der Folge die Arbeitsverträge für die Beschuldigte und deren Mutter hergestellt. Auch sei ein Grundlohn vereinbart worden (Urk. 12/5 S. 8). B._____ führte dann aber weiter aus, die Beschuldigte und deren Mutter hätten sich durch ihre Geschäftstä- tigkeit den Lohn selbst erarbeiten sollen (Urk. 12/3 S. 11), was gegen ein fakti- sches Anstellungsverhältnis spricht. Ebenso belastend ist seine wiederholte Aus-
- 12 - sage, er habe nie Geld ("nie einen Franken") an die Beschuldigte oder ihre Mutter ausbezahlt und er denke auch nicht, dass dies K._____ getan habe. Damit weiter vereinbar und glaubhaft ist auch seine Aussage, die Beschuldigte habe ihm ge- sagt, sie lasse sich mit ihrem eigenen Geld Lohnzahlungen machen (Urk. 11/ 3 S. 13; Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/5 S. 8; Urk. 12/9 S. 4 und insbes. S. 11). Es sei zu keiner Lohnzahlungen gekommen, weil die Tätigkeit nie richtig aufgenommen worden sei (Urk. 12/9 S. 4). Bei der Anstellung der Mutter der Beschuldigten bei der I._____ GmbH sei es sodann nur noch darum gegangen, im Hinblick auf die Arbeitslosenunterstützung genügend Monate herzustellen. Die Anstellung der Be- schuldigten bei der E._____ AG sei dann unter den Druckversuchen vom Leben- spartner der Beschuldigten, P._____, erfolgt (Urk. 12/9 S. 5). Die Schilderung des Mitbeschuldigten B._____, dass er nur unter Druck der Beschuldigten bzw. von deren Lebenspartner die inkriminierten, unwahren Dokumente für die Arbeitslo- senkasse ausgefertigt habe, wird durch die aktenkundige SMS bestätigt (Urk. 32/1). Insgesamt zeigen diese Aussagen klar auf, dass keine Lohn- bzw. Provisi- onszahlungen seitens der D._____ GmbH, der E._____ AG bzw. der I._____ GmbH an die Beschuldigte bzw. ihre Mutter erfolgten und deshalb die vom Mitbe- schuldigten B._____ erstellten Lohn- und Provisionsabrechnungen und Arbeitge- berbestätigungen (Urk. 3/3.3, Urk. 3/4.1-4.17, Urk. 3/5.1 und Urk. 3/5.4) nicht der Wahrheit entsprachen. Der Verteidiger bringt vor, dass gestützt auf die Angaben von B._____ gerade von einer Aktivität der D._____ auszugehen sei, zumal er bestätigt habe, die Beschul- digte habe sich bemüht, Investoren zu finden. Arbeit habe stattgefunden. Ein Ar- beitserfolg werde nicht geschuldet (Urk. 52 S. 5 ff.). Zwar spricht B._____s durch- aus von einem Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Grundlohn. Er führt so- dann auch aus, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass bereits am ersten Tag ein Resultat eintreffe, sondern die Gewinnung eines Investors fünf bis sieben Mo- nate Zeit benötige (Urk. 12/9 S. 11 f.). Im Lichte der Aussagen der Mitbeschuldig- ten L._____ und H._____ sowie des Zeugen M._____, sind diese Angaben von B._____ - wie noch zu zeigen sein wird - nicht zum Nennwert zu nehmen. Diese letzteren Zugaben machen eher den Eindruck, er wolle seinen Tatbeitrag etwas beschönigen. Indessen belegt zumindest das von ihm geschilderte Verhalten der
- 13 - Beschuldigten mit den Scheinzahlungen, dass diese die Anstellung als fiktiv er- achtete.
E. 4.2.2 Die Aussagen der Mitbeschuldigten Ehefrau H._____ wurden von der Vo- rinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 62 S. 27 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestätigte insbesondere, den Arbeitsvertrag zwischen der E._____ AG und der Beschuldigten (Urk. 3/5/2) wie auch die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung unterschrieben zu haben, einzig zum Bezug von unberechtigten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/8 S. 21). Auch war ihr nicht bekannt, dass die Beschuldigte für die D._____ gearbeitet hat (Urk. 13/4 S. 11).
E. 4.2.3 Die Aussagen von L._____ (Wiedergabe in Urk. 62 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO) zeigen mit aller Deutlichkeit, dass das "ganze Konstrukt D._____" nur in- stalliert worden sei, um diesen Betrug auszuüben (Urk. 14/3 S. 15). Die Beschul- digte und ihre Mutter hätten ebenfalls beim Betrug mitgemacht. Dass die Be- schuldigte je etwas für die D._____ gearbeitet habe, stellte er in Abrede (Urk. 14/3 S. 14 f.). Die Firma habe gar nicht bestanden (Urk. 14/4 S. 10). Als Auskunftsper- son erneuerte er seine Aussage, dass die D._____ bloss ein Konstrukt gewesen sei, um den Betrug beim RAV zu tätigen (Urk. 14/5). Seine Relativierung am Schluss der Einvernahme, wonach allenfalls ohne sein Wissen die Beschuldigte und ihre Mutter im Zusammenhang mit der Investorensuche ein normales Ar- beitspensum absolviert hätten (Urk. 14/5 S. 5 f.) belegt, dass er die Beschuldigte nicht um jeden Preis belasten will. Die Entlastungswirkung dieser Aussage wird im Gesamtkontext zu beurteilen sein.
E. 4.2.4 Der Treuhänder M._____ wurde als Zeuge einvernommen (Wiedergabe in Urk. 62 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er bestreitet die Angabe B._____s, er habe ihn über die Beschuldigte kennengelernt und in der Folge sei eine Zusammenar- beit mit der Beschuldigten und der D._____ vereinbart worden. Vielmehr kenne er B._____, weil er von diesem einmal zwei oder drei Gesellschaften zum Weiterer- kauf übernommen habe (Urk. 17/1 S. 2 f.). Diese unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgten Aussagen erweisen sich als glaubhaft. Sodann erwähnt die Beschuldigte dieses angeblich von ihr initiierte Treffen mit keinem Wort, ob- wohl sie dazu durchaus Grund gehabt hätte. Die Aussagen widerlegen deshalb
- 14 - insoweit die Angaben des Mitbeschuldigten B._____, wonach eine geschäftliche Aktivität im Zusammenhang mit der Investorensuche der Beschuldigten hätte in Betracht kommen können. 4.3.1. Was die Gesamtwürdigung unter Einbezug weiterer Dokumente (vgl. Urk. 62 S. 31 f.) angeht, ist vorab mit folgender Einschränkung auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Anklagesachverhalt B zu verweisen (Urk. 62 S. 32-35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Be- weiswürdigung auch auf die Aussagen von K._____ abstützt, ist ihr nicht zu fol- gen, da diese wie bereits erwähnt - mangels Konfrontation - nicht verwertbar sind. Indessen ändert sich nichts am Beweisergebnis. Was die geschäftliche Tätigkeit der D._____ angeht, so fällt zunächst auf, dass seitens der Firma nie eine Steuer- rechnung eingereicht wurde (Urk. 8/1). Sodann ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der D._____ GmbH für die Zeit vom 7. September 2007 bis zur Saldierung am 16. Januar 2009 keine eigentliche Geschäftsaktivität (Urk. 7/1). Die meisten Kontobewegungen beschränken sich auf Bareinzahlungen mit unmittelbar darauf folgenden Lohnvergütungen in praktisch gleichem Umfang. Dieses Muster bestätigt die Aussagen von L._____, wonach ausser zum Scheine erfolgten Lohnzahlungen keine Aktivität entwickelt wurde. Dazu kommen, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwogen hat, die glaubhaften Aussagen von B._____ und H._____, wonach die von ihnen unterzeichneten Arbeitsbelege (Urk. 3/5.1 und Urk. 4/3.7) für die Beschuldigte und deren Mutter unwahr und nur zwecks Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung verwendet wurden. Sodann hat die Mitbeschuldigte H._____ nichts von der Tätigkeit der Beschuldigten bzw. von deren Mutter für die D._____ mitbekommen, obwohl sich deren Büroräumlichkei- ten in den Wohnräumen an der Q._____-Strasse ... befunden haben sollen und die Beschuldigte ihre Instruktionen alle von B._____ erhalten haben will. Auffällig- keiten im Zusammenhang mit dem Lohn wirken sich ebenfalls zulasten der Be- schuldigten aus. So hat die Vorinstanz minutiös in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die Lohnein- und -auszahlungen der Beschuldigten nachgezeichnet (Urk. 62 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche genau dem Muster der von L._____ geschilder- ten Scheinzahlungen entsprechen. Unerklärlich bleibt sodann die Lohnhöhe, ins- besondere die angebliche Auszahlung von hohen Provisionen, obwohl auch die
- 15 - Beschuldigte nicht das Zustandekommen von Geschäften mit von ihr akquirierten Investoren behauptete. Ihre gesamten Erklärungen zur Lohnproblematik sind schlichtweg unglaubhaft, wie vorstehend aufgezeigt (Ziff. 5.1). Zu Recht hat so- dann die Vorinstanz das Argument der Verteidigung verworfen, wonach gemäss Bundessozialversicherungsrecht bei der Qualifizierung von Arbeitsverhältnissen in erster Linie auf die Arbeitnehmerqualität abzustellen sei (Urk. 62 S. 34). Ebenso ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Arbeitsver- hältnis der Beschuldigten mit der E._____ AG verneinen (Urk. 62 S. 34 f.). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt B als erstellt zu erachten, zumal die Aus- sagen der Beschuldigten derart unglaubhaft sind (Ziff. 5.1 vorstehend), dass sie am Beweisergebnis keine Zweifel zu wecken vermögen. 4.3.2. Bezüglich Anklagesachverhalt A kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 35-36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Beschuldigte eigenen Zugaben gemäss für ihre Mutter tätig war (Knüpfen von Kontakten zu B._____, Vornahme von Lohneinzahlungen auch für Mutter, Ab- heben dieser Mittel mit Vollmacht etc.) ist erstellt, dass sämtliche, die Mutter der Beschuldigten betreffenden "geschäftlichen" und amtlichen Kontakte über die Be- schuldigten liefen und sich Letztere ebenfalls des Unrechtsgehalts der beantrag- ten Entschädigungen bewusst gewesen war. Die Mittäterschaft der Beschuldigten beim Anklagesachverhalt A ist somit ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung A) Mehrfacher Betrug
E. 5 Die Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Am 6. Juni 2007 wurde sie vom Be- zirksgericht Schwyz wegen geringfügigen Vermögensdelikten, mehreren SVG- Delikten sowie einer Übertretung des ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 4'500.– bestraft (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Vorstrafe sowie der Umstand, dass ein Teil der heute zu beurteilenden Delikte in die damals angesetzte Probezeit von 3 Jahren fielen, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Vorstrafe nicht möglich ist, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 42).
E. 6 Ein Geständnis kann mit einem Abzug von bis zu einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie Reue und Einsicht können eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte nur bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz geständig, und auch dort erst auf wiederholtes Nachfragen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, nachdem sie ihr Geständnis in der Zwischenzeit wieder widerrufen hatte (Prot. I S. 8). Dem- zufolge ist ihr mit Bezug auf das AUG-Vergehen nur eine leichte Strafreduktion zuzubilligen. Hinweise auf Einsicht oder Reue liegen nicht vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbot ist angesichts des komplexen Ver- fahrens mit zahlreichen Beschuldigten nicht auszumachen. Die Beschuldigte wur- de vor drei Jahren am 29. Januar 2013 verhaftet. Wann sie die strafbaren Hand- lungen vorgenommen hatte, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8 f.) in diesem Zusammenhang irrelevant.
E. 7 Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden Elemente leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist aber das Strafmass der Vorinstanz von 27 Mona- ten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.
- 24 - V. Strafvollzug Angesichts des Strafmasses fällt der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Demgegenüber ist eine Verweigerung des von der Vorinstanz gewährten teilbedingten Vollzugs wegen des Verschlech- terungsverbots unmöglich, was auch für den Aufschub des Vollzugs der ausge- sprochenen Geldstrafe gilt. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 44) ist daher der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im restlichen Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, wobei, wie bereits erwähnt, ein Tag durch Haft erstanden ist. Die Geld- strafe ist aufzuschieben und die entsprechende Probezeit auf drei Jahre festzu- setzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt, sind ihr die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. März 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend Vergehen gegen das Ausländergesetz) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Arbeitgeberbescheinigungen).
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) - 26 - − die Privatklägerin Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die F._____ Arbeitslosenkasse, ... [Adresse] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150293-O/U/cw-gs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 23. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
19. März 2015 (DG140354)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Novem- ber 2014 (Urk. 40/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 FZA/Anhang I)
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 7'175.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat ent- schieden.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1)
1. Die Ziffern 1 bis 5 des Urteils vom 19. März 2015, mit Ausnahme von Ziffer 1 drittes Lemma, seien aufzuheben. Die Beschuldigte sei betr. die Vorwürfe des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Beschuldigte sei wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 FZA/Anhang I) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzulegen.
- 4 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 77 S. 1)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sein der Beschuldigten aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. März 2015 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB so- wie des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 FZA/Anhang I) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen wurde der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben. Im Umfang von 12 Monaten wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 20. März 2015 meldete die Beschuldigte fristgerecht die Beruf- ung an (Urk. 55) und reichte am 22. Juni 2015 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 68). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beantragte der amtliche Verteidiger die Ver- schiebung der auf den 8. Dezember 2015 angesetzten Berufungsverhandlung, da die Mutter der Beschuldigten in Russland im Sterben liege (Urk. 72). Die Beruf- ungsverhandlung wurde neu auf den 23. Februar 2016 angesetzt (Urk. 70 und 72).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 6 - Die Beschuldigte ficht das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Verge- hens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG vollumfäng- lich an (Urk. 64 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. März 2015, bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz) in Rechtskraft er- wachsen ist.
3. Die Verteidigung reichte verschiedene Verträge in russischer Sprache ein (Urk. 65/1-5), die gemäss ihrem Beweisantrag (Urk. 64 S. 3) übersetzt und zu den Akten genommen wurden (Urk. 71/1-5). Weitere Beweisanträge wurden keine ge- stellt.
4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in gleichmassgeb- lichem, arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten B._____ und teilweise der Mitbeschuldigten Mutter C._____ unter Vorspiegelung vorbestehen- der fiktiver Arbeitsverhältnisse für sich und ihre mitbeschuldigte Mutter C._____ unrechtmässig Arbeitslosenentschädigungen bezogen zu haben. Sie habe sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. 2.1. Insbesondere wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe gegenüber dem RAV Opfikon wahrheitswidrig geltend gemacht, vom 1. Oktober 2008 bis 30. Sep- tember 2009 für die D._____ GmbH und vom 1. Oktober 2009 bis 18. Oktober 2009 für die E._____ AG in Romanshorn gearbeitet und insgesamt Fr. 91'000.– verdient zu haben. Gestützt auf diese Angaben und Unterlagen habe die Arbeits- losenkasse F._____ der Beschuldigten für die Zeit vom 19. Oktober 2009 bis März 2011 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 122'212.– ausbezahlt (Ankl.Ziff. 1.1, lit. B). Sodann wird der Beschuldigten vorgeworfen, der mitbe- schuldigten Mutter, die ebenfalls unter Angabe fiktiver Arbeitsverhältnisse zwi-
- 7 - schen 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung vom 18. Mai 2009 bis 7. Dezember 2010 von Fr. 124'019.– bezog, bei der Pla- nung, Entschlussfassung und Durchführung dieser Aktivitäten für bzw. im Namen der Mutter massgeblich beteiligt gewesen zu sein (Ankl.Ziff. 1.1. lit. A.). 2.2. Die Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Sie be- streitet das Vorhandensein von fiktiven Arbeitsverhältnissen. Für die D._____ GmbH habe sie Investoren in Russland, Weissrussland, Ukraine, Deutschland, Italien und im ganzen EU-Raum für verschiedene Projekte, wie Bau- oder Ma- schinenfinanzierungsprojekte, gesucht. Es habe sich darum gehandelt, Geld in der Schweiz zu investieren. Doch es seien nicht so grosse Erfolge zu verzeichnen gewesen. Die reichen Leute aus Russland hätten dann selber Leute gefunden, die diese Geschäfte übernommen hätten, oder B._____ habe bei interessierten Kunden zu viel Zeit mit der Lieferung detaillierter Unterlagen gebraucht, so dass diese wieder abgesprungen seien. Ihre Mutter habe ebenfalls für die D._____ GmbH sowie für die G._____ GmbH gearbeitet. Sie habe ihre Mutter B._____ vorgeschlagen. Die Kommunikation mit B._____ sei über sie (die Beschuldigte) erfolgt, da die Mutter sehr schlecht deutsch spreche. Die Mutter sei meistens im Ausland und auch für die Suche von Investoren eingestellt worden (Urk. 11/1/1 S. 1 ff.). Die Beschuldigte gestand aber ein, dass sie mit einem fingierten Arbeitsvertrag für die G._____ GmbH ihrer Mutter eine Aufenthaltsbewilligung verschafft hatte (Ankl.Ziff. 1.2.). Es habe zwar einen Arbeitsvertrag gegeben, aber ihre Mutter ha- be nicht gearbeitet (Prot. I S. 8). Damit ist zumindest erstellt, dass die Arbeit- geberbescheinigung vom 26. Mai 2009 (Urk. 4/3.14) und die Lohnabrechnung vom 28. Mai 2009 (Urk. 4/3.15), welche die Beschuldigte namens der G._____ GmbH angefertigt hatte und der Arbeitslosenkasse weitergeleitet wurde, nicht den Tatsachen entsprach. Nicht strittig ist ferner, dass die Beschuldigte im Zuge des Anmeldeverfahrens die Lohnabrechnungen der D._____ vom Oktober 2008 bis September 2009 (Urk. 3/4.1-4.3 sowie Urk. 3/4.5-4.13) sowie fünf Provisionsab- rechnungen (Urk. 3/4.4 und Urk. 3/4.14-4.17), eine Lohnabrechnung der E._____
- 8 - für den Oktober 2009 (Urk. 3/5.4) sowie weitere von der Beschuldigten und H._____ unterzeichnete Dokumente betreffend das Arbeitsverhältnis mit der E._____ einreichte. Ebenso unstrittig ist geblieben, dass auch bezüglich Ankl.Ziff. 1.1. lit A. die in der Anklage erwähnten Dokumente (Kündigungsschreiben der I._____ GmbH vom 7. Mai 2009 und der Arbeitsvertrag vom 2. März 2009 der Arbeitslosenkasse einge- reicht worden waren. 2.3. Soweit der eingeklagte Sachverhalt von der Beschuldigten anerkannt wurde, stimmen ihre Zugaben mit der Aktenlage überein, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel beweisen lassen. 3.1. Die bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokolle der Einvernahmen von J._____ (15/1-2) und K._____ (Urk. 16/1) können nur zugunsten der Beschuldig- ten verwertet werden, da deren Anwesenheitsrechte nicht gewahrt wurden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Uneingeschränkt verwertbar sind dagegen die Aussagen von B._____ (Urk. 12/1-9), L._____ (Urk. 14/1-5) und M._____ (Urk. 17/1). Ebenso verwertbar sind die Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ (Urk. 13/1-4), da die Beschuldigte ausdrücklich auf eine Konfrontation mit ihr verzichtet hat (Urk. 11/7 S. 2). 3.2. Was die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts ihrer Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Ge- schehnisse in einem für sie möglichst positivem Licht darzustellen. Ihre Aussagen sind daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführ- ten Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandrohung aussagten, weshalb, was ihre Glaubwürdigkeit angeht, das glei- che gilt wie bei der Beschuldigten. Im Gegensatz zur Beschuldigten haben sie in-
- 9 - dessen anerkannt, mittels fingerten Arbeitsverhältnissen bei eigens dafür errichte- ten Gesellschaften nicht berechtigte Unterstützungsleistungen bezogen zu haben (B._____, Urk. 12/6 S.7 f..; H._____, Urk. 13/4 S. 7 ff., S. 14 und S. 18; L._____, Urk. 14/1 S. 5). B._____ anerkannte sodann auch die Qualifikation seines Tatbei- trages durch die Staatsanwaltschaft als Gehilfenschaft zu Betrug betreffend der Beschuldigten und ihrer Mutter (Urk. 12/6 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 2) kein Interesse ersichtlich, dass die Mitbeschuldigten versucht sein könnten, sich durch unwahre Aussagen vom Tatverdacht zu entlasten. Dies stärkt gegenüber der Beschuldig- ten ihre Glaubwürdigkeit. 4.1. Was nun die Aussagen im Einzelnen angeht, so kann zunächst auf die um- fassende Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte hielt in ihren Aussagen durchgehend daran fest, dass sie bei der D._____ GmbH an- gestellt gewesen sei und ein Jahr dort gearbeitet habe. Ihre Aussagen zur Inves- torensuche im Ausland bleiben indessen blass, ohne Einzelheiten und qualifizie- ren sich als Allgemeinplätze. So bleibt es in den gesamten Aussagen dabei, dass nebst der Aufzählung verschiedener Länder die Gewinnung von Investoren schwierig sei, sich über ein Jahr dahinziehen könne, Reisekosten und Kosten für Geschäftsessen verursache. Dies widerspiegelt nicht real Erlebtes. Sie hat dazu auch keine Unterlagen beigebracht (Urk. 11/5 S. 11). Die im Vorfeld der Beru- fungsverhandlung eingereichten fünf Dokumente betreffend "Vertrag über die Zu- sammenarbeit" (Urk. 65/1-3 bzw. Übersetzungen dazu [Urk. 71/1-3]) stellen letzt- lich nichts anderes als eine Behauptung der Beschuldigten dar, die in die Be- weiswürdigung einzubeziehen ist. Die Beschuldigte beauftragt darin - handelnd für die Firma D._____ GmbH - verschiedene Personen mit der Suche nach Inves- toren für Projekte in der Schweiz. Ob die Verträge überhaupt im Heimatort der Beschuldigten (N._____, Bezirk O._____) aufgesetzt wurden und vom 10. Januar 2009 bis zum 2. Juni 2009 datieren, lässt sich nicht objektiveren. Ebenso wenig vermöchten sie, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 5), den Beweis für ein festes Anstellungsverhältnis der Beschuldigten bei der D._____ GmbH zu erbringen. Auf die Frage nach ihrer Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf diese
- 10 - Verträge führt sie zudem an, sie habe keine gehabt, diese Verträge hätten nur dazu gedient, dass die Vertragspartner etwas in der Hand gehabt hätten (Prot. II S. 18). Die Beschuldigte verzichtet auch auf konkrete Nachfrage hin Namen von potentiellen Kunden zu nennen, die dann zufolge der ausbleibenden Unter- stützung durch den Mitbeschuldigten B._____ wieder abgesprungen seien (Urk. 11/5 S. 11 f.; Prot. II S. 16). Ebenso wenig kann sie konkrete Projekte, für die sie Investoren gesucht haben will, nennen (Prot. II S. 11 f.). Die mangelnde Unter- stützung seitens des Mitbeschuldigten B._____ bleibt ebenfalls sehr vage; sie schildert auch nicht, wie sie darauf reagiert hat, was umso erstaunlicher ist, als es in immerhin 4 bis 5 mühsam akquirierten Fällen geschehen sein soll (Urk. 11/1/1 S. 2). Sodann verheddert sie sich in Widersprüche betreffend die Lohnzahlungen, indem sie zunächst nicht weiss, wer diese Postanweisungen auf ihr Privatkonto veranlasst hat (Urk. 11/1/1 A 20: "Ich weiss es nicht wer das gemacht. Ich habe einfach immer Geld auf das Konto erhalten. Wer das gemacht hat, das interes- siert mich eigentlich wenig."). Später will sie dann selbst, mit Geld vom Mitbe- schuldigten B._____, den Lohn auf ihr Konto einbezahlt haben (Urk. 11/5 S. 5 f.; Urk. 47 S. 14). Dies wiederum steht indessen verquer zu ihrem Verhalten, wo- nach sie das Geld dann kurzerhand wieder abgehoben hat ("Ich nehme immer al- les Geld ab dem Konto und bezahle alle Rechnungen wenn etwas übrig bleibt, dann habe ich das Bar bei mir" [Urk. 11/1/1 A 18; Urk. 11/5 S. 17]. Selbst wenn man der Verteidigung dahingehend folgen würde, dass es in östlichen Ländern üblich ist, das Geld nicht auf der Bank zu lassen, sondern es in bar daheim auf- zubewahren (Urk. 75 S. 4), macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte bar er- haltenen Lohn selbst einbezahlt, um ihn dann wieder umgehend vollständig abzu- heben. Noch weniger Sinn macht ihre anlässlich der Berufungsverhandlung auf- gestellte Behauptung, sie habe sich regelmässig den Lohn selbst vorgeschossen, auf ihr Konto einbezahlt und anschliessend wieder abgehoben, wobei ihr B._____ das Geld später gegeben habe, wenn sie ihm jeweils die Post gebracht habe (Prot. II S. 13 f.). Dieses Vorgehen erweckt vielmehr den Eindruck von vorge- täuschten Lohnzahlungen und spricht nicht, wie die Verteidigung anführt (Urk. 52 S. 7), für eine seriöse Geschäftstätigkeit. Auch bezüglich der Lohnhöhe macht die Beschuldigte sehr inkonsistente Angaben: So seien ursprünglich monatlich Fr.
- 11 - 8'500.– abgemacht gewesen, dann aber nur Fr. 3'000.– wegen der Sozialleistun- gen. Die später ausgewiesenen Provisionen würden die Differenz zum Lohn aus- gleichen (Urk. 11/4 S. 3). Dies wiederum macht keinen Sinn, da auch die Provisi- onen mit Sozialleistungen belegt sind. Dann aber sollen die Provisionszahlungen auch eine Spesenentschädigung enthalten, da der Mitbeschuldigte B._____ dies nicht habe als Spesen abwickeln wollen (Urk. 11/5 S. 11). Dies wiederum ist nicht nachvollziehbar, da auf Spesen gerade keine Sozialleistungen geschuldet sind. Ebenso bleibt rätselhaft, weshalb Provisionen ohne erfolgreiche Investorenver- mittlung bzw. fehlender Umsätze geschuldet worden wären. Auch die weitere an- gebliche Tätigkeit der Beschuldigten für die D._____ GmbH (Buchhaltung, Post abholen und Rechnungen bezahlen) ist nachgeschoben (Urk. 11/5 S. 6), da diese Firma gar keine Aktivitäten entwickelte (vgl. nachfolgend Aussagen L._____, H._____). Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen wenig überzeugend. Ihre Aussagen zur Beschäftigung der mitbeschuldigten Mutter bei der D._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH bleiben ebenfalls sehr vage. Sodann ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie zugegebenermassen ein Arbeitsverhältnis ihrer Mutter mit der stillgelegten G._____ GmbH vortäuschte, um eine Aufenthaltsbe- willigung für sie zu verschaffen. Dieses Verhalten ist ein weiterer Grund, ihre An- gaben mit Zurückhaltung zu würdigen. 4.2. Die Beschuldigte wird durch die Aussagen der Mitbeschuldigten B._____, H._____ und L._____ stark belastet. 4.2.1. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ werden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich wiedergegeben (Urk. 62 S. 20-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Mitbeschuldigte B._____ bestätigt zwar anfänglich die Aussagen der Beschuldig- ten insofern, als "zu Beginn wirklich ernsthafte Bemühungen dagewesen seien, etwas zu erschaffen" (Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/9 S. 3). K._____ habe dann in der Folge die Arbeitsverträge für die Beschuldigte und deren Mutter hergestellt. Auch sei ein Grundlohn vereinbart worden (Urk. 12/5 S. 8). B._____ führte dann aber weiter aus, die Beschuldigte und deren Mutter hätten sich durch ihre Geschäftstä- tigkeit den Lohn selbst erarbeiten sollen (Urk. 12/3 S. 11), was gegen ein fakti- sches Anstellungsverhältnis spricht. Ebenso belastend ist seine wiederholte Aus-
- 12 - sage, er habe nie Geld ("nie einen Franken") an die Beschuldigte oder ihre Mutter ausbezahlt und er denke auch nicht, dass dies K._____ getan habe. Damit weiter vereinbar und glaubhaft ist auch seine Aussage, die Beschuldigte habe ihm ge- sagt, sie lasse sich mit ihrem eigenen Geld Lohnzahlungen machen (Urk. 11/ 3 S. 13; Urk. 12/4 S. 10; Urk. 12/5 S. 8; Urk. 12/9 S. 4 und insbes. S. 11). Es sei zu keiner Lohnzahlungen gekommen, weil die Tätigkeit nie richtig aufgenommen worden sei (Urk. 12/9 S. 4). Bei der Anstellung der Mutter der Beschuldigten bei der I._____ GmbH sei es sodann nur noch darum gegangen, im Hinblick auf die Arbeitslosenunterstützung genügend Monate herzustellen. Die Anstellung der Be- schuldigten bei der E._____ AG sei dann unter den Druckversuchen vom Leben- spartner der Beschuldigten, P._____, erfolgt (Urk. 12/9 S. 5). Die Schilderung des Mitbeschuldigten B._____, dass er nur unter Druck der Beschuldigten bzw. von deren Lebenspartner die inkriminierten, unwahren Dokumente für die Arbeitslo- senkasse ausgefertigt habe, wird durch die aktenkundige SMS bestätigt (Urk. 32/1). Insgesamt zeigen diese Aussagen klar auf, dass keine Lohn- bzw. Provisi- onszahlungen seitens der D._____ GmbH, der E._____ AG bzw. der I._____ GmbH an die Beschuldigte bzw. ihre Mutter erfolgten und deshalb die vom Mitbe- schuldigten B._____ erstellten Lohn- und Provisionsabrechnungen und Arbeitge- berbestätigungen (Urk. 3/3.3, Urk. 3/4.1-4.17, Urk. 3/5.1 und Urk. 3/5.4) nicht der Wahrheit entsprachen. Der Verteidiger bringt vor, dass gestützt auf die Angaben von B._____ gerade von einer Aktivität der D._____ auszugehen sei, zumal er bestätigt habe, die Beschul- digte habe sich bemüht, Investoren zu finden. Arbeit habe stattgefunden. Ein Ar- beitserfolg werde nicht geschuldet (Urk. 52 S. 5 ff.). Zwar spricht B._____s durch- aus von einem Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Grundlohn. Er führt so- dann auch aus, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass bereits am ersten Tag ein Resultat eintreffe, sondern die Gewinnung eines Investors fünf bis sieben Mo- nate Zeit benötige (Urk. 12/9 S. 11 f.). Im Lichte der Aussagen der Mitbeschuldig- ten L._____ und H._____ sowie des Zeugen M._____, sind diese Angaben von B._____ - wie noch zu zeigen sein wird - nicht zum Nennwert zu nehmen. Diese letzteren Zugaben machen eher den Eindruck, er wolle seinen Tatbeitrag etwas beschönigen. Indessen belegt zumindest das von ihm geschilderte Verhalten der
- 13 - Beschuldigten mit den Scheinzahlungen, dass diese die Anstellung als fiktiv er- achtete. 4.2.2. Die Aussagen der Mitbeschuldigten Ehefrau H._____ wurden von der Vo- rinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 62 S. 27 f.; Urk. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestätigte insbesondere, den Arbeitsvertrag zwischen der E._____ AG und der Beschuldigten (Urk. 3/5/2) wie auch die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung unterschrieben zu haben, einzig zum Bezug von unberechtigten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/8 S. 21). Auch war ihr nicht bekannt, dass die Beschuldigte für die D._____ gearbeitet hat (Urk. 13/4 S. 11). 4.2.3. Die Aussagen von L._____ (Wiedergabe in Urk. 62 S. 28-30; Art. 82 Abs. 4 StPO) zeigen mit aller Deutlichkeit, dass das "ganze Konstrukt D._____" nur in- stalliert worden sei, um diesen Betrug auszuüben (Urk. 14/3 S. 15). Die Beschul- digte und ihre Mutter hätten ebenfalls beim Betrug mitgemacht. Dass die Be- schuldigte je etwas für die D._____ gearbeitet habe, stellte er in Abrede (Urk. 14/3 S. 14 f.). Die Firma habe gar nicht bestanden (Urk. 14/4 S. 10). Als Auskunftsper- son erneuerte er seine Aussage, dass die D._____ bloss ein Konstrukt gewesen sei, um den Betrug beim RAV zu tätigen (Urk. 14/5). Seine Relativierung am Schluss der Einvernahme, wonach allenfalls ohne sein Wissen die Beschuldigte und ihre Mutter im Zusammenhang mit der Investorensuche ein normales Ar- beitspensum absolviert hätten (Urk. 14/5 S. 5 f.) belegt, dass er die Beschuldigte nicht um jeden Preis belasten will. Die Entlastungswirkung dieser Aussage wird im Gesamtkontext zu beurteilen sein. 4.2.4. Der Treuhänder M._____ wurde als Zeuge einvernommen (Wiedergabe in Urk. 62 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Er bestreitet die Angabe B._____s, er habe ihn über die Beschuldigte kennengelernt und in der Folge sei eine Zusammenar- beit mit der Beschuldigten und der D._____ vereinbart worden. Vielmehr kenne er B._____, weil er von diesem einmal zwei oder drei Gesellschaften zum Weiterer- kauf übernommen habe (Urk. 17/1 S. 2 f.). Diese unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgten Aussagen erweisen sich als glaubhaft. Sodann erwähnt die Beschuldigte dieses angeblich von ihr initiierte Treffen mit keinem Wort, ob- wohl sie dazu durchaus Grund gehabt hätte. Die Aussagen widerlegen deshalb
- 14 - insoweit die Angaben des Mitbeschuldigten B._____, wonach eine geschäftliche Aktivität im Zusammenhang mit der Investorensuche der Beschuldigten hätte in Betracht kommen können. 4.3.1. Was die Gesamtwürdigung unter Einbezug weiterer Dokumente (vgl. Urk. 62 S. 31 f.) angeht, ist vorab mit folgender Einschränkung auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Anklagesachverhalt B zu verweisen (Urk. 62 S. 32-35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Be- weiswürdigung auch auf die Aussagen von K._____ abstützt, ist ihr nicht zu fol- gen, da diese wie bereits erwähnt - mangels Konfrontation - nicht verwertbar sind. Indessen ändert sich nichts am Beweisergebnis. Was die geschäftliche Tätigkeit der D._____ angeht, so fällt zunächst auf, dass seitens der Firma nie eine Steuer- rechnung eingereicht wurde (Urk. 8/1). Sodann ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Kontokorrentauszug der D._____ GmbH für die Zeit vom 7. September 2007 bis zur Saldierung am 16. Januar 2009 keine eigentliche Geschäftsaktivität (Urk. 7/1). Die meisten Kontobewegungen beschränken sich auf Bareinzahlungen mit unmittelbar darauf folgenden Lohnvergütungen in praktisch gleichem Umfang. Dieses Muster bestätigt die Aussagen von L._____, wonach ausser zum Scheine erfolgten Lohnzahlungen keine Aktivität entwickelt wurde. Dazu kommen, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwogen hat, die glaubhaften Aussagen von B._____ und H._____, wonach die von ihnen unterzeichneten Arbeitsbelege (Urk. 3/5.1 und Urk. 4/3.7) für die Beschuldigte und deren Mutter unwahr und nur zwecks Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung verwendet wurden. Sodann hat die Mitbeschuldigte H._____ nichts von der Tätigkeit der Beschuldigten bzw. von deren Mutter für die D._____ mitbekommen, obwohl sich deren Büroräumlichkei- ten in den Wohnräumen an der Q._____-Strasse ... befunden haben sollen und die Beschuldigte ihre Instruktionen alle von B._____ erhalten haben will. Auffällig- keiten im Zusammenhang mit dem Lohn wirken sich ebenfalls zulasten der Be- schuldigten aus. So hat die Vorinstanz minutiös in zeitlicher und örtlicher Hinsicht die Lohnein- und -auszahlungen der Beschuldigten nachgezeichnet (Urk. 62 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche genau dem Muster der von L._____ geschilder- ten Scheinzahlungen entsprechen. Unerklärlich bleibt sodann die Lohnhöhe, ins- besondere die angebliche Auszahlung von hohen Provisionen, obwohl auch die
- 15 - Beschuldigte nicht das Zustandekommen von Geschäften mit von ihr akquirierten Investoren behauptete. Ihre gesamten Erklärungen zur Lohnproblematik sind schlichtweg unglaubhaft, wie vorstehend aufgezeigt (Ziff. 5.1). Zu Recht hat so- dann die Vorinstanz das Argument der Verteidigung verworfen, wonach gemäss Bundessozialversicherungsrecht bei der Qualifizierung von Arbeitsverhältnissen in erster Linie auf die Arbeitnehmerqualität abzustellen sei (Urk. 62 S. 34). Ebenso ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Arbeitsver- hältnis der Beschuldigten mit der E._____ AG verneinen (Urk. 62 S. 34 f.). Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt B als erstellt zu erachten, zumal die Aus- sagen der Beschuldigten derart unglaubhaft sind (Ziff. 5.1 vorstehend), dass sie am Beweisergebnis keine Zweifel zu wecken vermögen. 4.3.2. Bezüglich Anklagesachverhalt A kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 35-36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Beschuldigte eigenen Zugaben gemäss für ihre Mutter tätig war (Knüpfen von Kontakten zu B._____, Vornahme von Lohneinzahlungen auch für Mutter, Ab- heben dieser Mittel mit Vollmacht etc.) ist erstellt, dass sämtliche, die Mutter der Beschuldigten betreffenden "geschäftlichen" und amtlichen Kontakte über die Be- schuldigten liefen und sich Letztere ebenfalls des Unrechtsgehalts der beantrag- ten Entschädigungen bewusst gewesen war. Die Mittäterschaft der Beschuldigten beim Anklagesachverhalt A ist somit ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung A) Mehrfacher Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 16 - 1.2. Für ein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit (u.a.) die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern und ferner ein schädigendes Verhalten des Irrenden hinsichtlich seines Vermögens oder demjenigen eines Dritten vorausgesetzt. 2.1. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschul- digte in der Zeitspanne vom 1. Oktober 2008 bis zum 18. Oktober 2009 nicht für die D._____ GmbH respektive die E._____ AG tätig gewesen war. Ebenso steht fest, dass auch die Mutter der Beschuldigten vom 1. Mai 2008 bis zum 17. Mai 2009 nicht für die G._____ GmbH, die D._____ GmbH oder die I._____ GmbH gearbeitet hatte. Damit hatten weder die Beschuldigte noch deren Mutter einen Anspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen gestützt auf an- gebliche Arbeitsverhältnisse zu den genannten Firmen. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse der F._____ vom 19. Oktober 2009 bis März 2011 insgesamt Fr. 122'212.– an die Beschuldigte und die Arbeitslosen- kasse des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 bis zum 7. Dezember 2010 insge- samt Fr. 124'019.– an deren Mutter aus, was einen entsprechenden Vermögens- schaden nach sich zog. 2.2. Die Arbeitslosenkassen zahlten diese Leistungen aus und schädigten sich damit am Vermögen, weil sie sich aufgrund der ihnen von der Beschuldigten di- rekt oder indirekt zu ihrer Täuschung eingereichten, unwahren Unterlagen in ei- nem Irrtum über den Anspruch der Beschuldigten und deren Mutter auf Arbeits- losengelder befanden. Hätten sie gewusst, dass die behaupteten Arbeitsverhält- nisse nur fiktiv waren und tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden war, hätten sie keine Leistungen erbracht. 2.3.1. Damit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur Opfermitver- antwortung ist dies dahingehend zu verstehen, dass falsche Angaben, die der Ge- täuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht genügen (BGE 72 IV 12). Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, die er mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprü-
- 17 - fung der falschen Angaben hätte erkennen können, soll nicht den Strafrichter an- rufen können. Dies darf aber nicht dazu führen, die Arglist einer Täuschung leicht- hin zu verneinen (BGE 128 IV 18 E. 3a). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a und 2e; BGE 128 IV 18 E. 3a). 2.3.2. Die Beschuldigte beschaffte nicht nur gefälschte Bescheinigungen und Ab- rechnungen der angeblichen Arbeitgeber von ihr und ihrer Mutter, die sie an- schliessend persönlich bei den Arbeitslosenkassen zusammen mit den Anträgen auf Arbeitslosenunterstützung einreichte oder einreichen liess, sondern spiegelte auch durch Einzahlungen und anschliessende Abhebungen tatsächliche Lohn- respektive Provisionszahlungen vor. Sie konnte ferner darauf vertrauen, dass die Organe der vorgeschobenen Arbeitgeber ihre Angaben bestätigen würden, waren diese doch nicht nur über das Vorgehen informiert, sondern auch zumindest teil- weise daran beteiligt. Von einer Täuschung, die durch ein Mindestmass an Auf- merksamkeit seitens der Opfer hätte durchschaut werden können, kann hier keine Rede mehr sein. Das Vorgehen der Beschuldigten ist somit als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. 2.3.3. Die Arbeitslosenkassen mussten nicht damit rechnen, dass ihnen mit einem solchen Aufwand fiktive Arbeitsverhältnisse vorgetäuscht werden würden. Ihnen konnte auch nicht zugemutet werden, ohne weitere Anhaltspunkte oder Ver- dachtsmomente ausführliche und kostspielige Abklärungen zu unternehmen, die die Täuschung aufgedeckt hätten. Damit ist das Vorliegen einer relevanten Opfer- mitverantwortung zu verneinen. 2.4. Dass die Beschuldigte in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise vor- ging, um sich selber respektive ihre Mutter ungerechtfertigt zu bereichern, und dass sie wusste, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hatte, steht angesichts ihrer erstellten Handlungen ausser Frage. Mithin sind sowohl für den Anklagesachverhalt A als auch für den Anklagesachverhalt B sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.
- 18 -
3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Be- schuldigte des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse der F._____ schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entfällt die Prüfung des qualifizierten Tatbe- standes gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, nachdem die Anklagebehörde die Verur- teilung gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt hatte und den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten hat. B) Mehrfache Urkundenfälschung
1. Vorliegend geht es um des Ausstellen von echten, aber unwahren Arbeitgeber- bestätigungen, Arbeitsverträgen, sowie Lohn- und Provisionsabrechnungen der D._____ GmbH, der I._____ GmbH, der E._____ AG sowie der G._____ GmbH. Wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die betreffende Praxis des Bundes- gerichts (vgl. BGE 6S.655/2000 vom 16. August 2001) zutreffend ausführte (Urk. 77 S. 4 f.), sind allerdings weder Lohn- und Provisionsabrechnungen noch Ar- beitsverträge Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da ihnen die qualifi- zierte Beweiseignung, das heisst, die garantenähnliche Stellung des Ausstellers abgeht. Entgegen dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ist dies allerdings bei den Arbeitgeberbestätigungen der Fall, da der Arbeitgeber diesbezüglich aus- drücklich als "Durchführungsorgan" der Arbeitslosenkasse bezeichnet wird (Art. 76 Abs. 1 lit. g AVIG) und ihm entsprechende Pflichten (Art. 88 Abs. 1 lit. d AVIG) auferlegt werden, wobei er für Schaden, der aus deren Verletzung entsteht, haftet (Art. 88 Abs. 2 AVIG). Dementsprechend kommt ihm mit Bezug auf diese Bestäti- gungen eine garantenähnliche Stellung zu. Die Arbeitgeberbescheinigungen sind damit grundsätzlich bestimmt und geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu be- weisen, und deshalb als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifi- zieren.
2. Die Beschuldigte liess die erwähnten Dokumente von R._____ und H._____ ausfertigen oder fälschte sie persönlich, obwohl weder sie noch ihre Mutter für die erwähnten Firmen tatsächlich tätig waren. Damit liegen gefälschte Urkunden im
- 19 - Sinne von Art. 251 StGB vor. In der Folge benutzte sie diese Urkunden zur Täu- schung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und erfüllte damit den objekti- ven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Sie handelte sodann mit Wissen und Willen, da sie wusste, dass diese Dokumente gefälscht waren und tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse existiert hatten. Somit erfüllte die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
4. Bezüglich der Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung liegt we- gen der verschiedenartigen geschützten Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz vor. Die Beschuldigte ist somit auch der vorsätzlichen mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.1. Im Falle mehrerer erfüllter Tatbestände ist für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst der Strafrahmen für die schwerste Tat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Straf- rahmens festzusetzen. Anschliessend ist die Einsatzstrafe mit Blick auf die weite- ren erfüllten Tatbestände in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Demgemäss ist in einem ersten Schritt unter Einbezug aller diesbezügli- chen straferhöhenden und strafmindernden Umstände die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe zu erhöhen, um die weiteren begangenen Straftaten zu sanktionieren – dies ebenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E.4.4.1). 1.2. Vorliegend ist der Betrug gemäss Anklageziffer B als Ausgangspunkt zu nehmen, für welchen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist. Mangels ausserordentlicher Umstände besteht kein Anlass, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen.
- 20 - 2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe zunächst nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wä- re, die Gefährdung oder Verletzung anderer Rechtsgüter zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist somit die objektive Tat- schwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2. Was die objektive Tatschwere beim Betrug gemäss Anklageziffer B anbe- langt, ist zunächst auf die hohe Schadenssumme von Fr.122'212.– hinzuweisen. Angesichts der geltend gemachten Lohn- und Provisionszahlungen musste dieses Ausmass der Beschuldigten bereits von Anfang an klar gewesen sein. Ferner ist zu beachten, dass die Beschuldigte einen nicht unbeträchtlichen Aufwand zur Vorbereitung des Betrugs betrieb, indem während Monaten Lohnzahlungen im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen der Arbeitslosenkasse fingiert wurden. Dies unter Mithilfe oder zumindest Duldung von Mitarbeitern und Orga- nen der betroffenen Firmen. All das deutet auf eine beträchtliche kriminelle Ener- gie und Vorausplanung hin. Im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz ist ferner von einer gewissen Raffinesse auszugehen, da die fingierte Geschäfts- tätigkeit angeblich im Ausland erfolgte und somit nur schwer zu überprüfen war. Vor diesem gesamten Hintergrund erweist sich das objektive Tatverschulden in- nerhalb des Strafrahmens von fünf Jahren als nicht mehr leicht. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz und offensichtlich aus finanziellen Interessen heraus handelte. Sie verschaffte sich mit der Tat einen beträchtlichen finanziellen Vorteil, konnte sie sich doch so ihren Lebensunterhalt für fast anderthalb Jahre finanzieren. Dass es sich bei der Geschädigten um eine Arbeitslosenkasse und nicht um eine Privat-
- 21 - person oder eine Firma handelt, mindert ihr Verschulden nicht. Das subjektive Tatverschulden ist damit als ebenfalls nicht mehr leicht anzusehen. 2.4. Dementsprechend ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Betrug gemäss Anklageziffer B von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.1. Diese hypothetische Einsatzstrafe ist sodann für die weiteren Delikte in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. 3.2.1. Zunächst ist die Tatkomponente mit Bezug auf den Betrug gemäss Ankla- geziffer A zu bewerten. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass die Be- schuldigte als Mittäterin wesentlich dazu beitrug, dass ihre Mutter insgesamt Fr. 124'019.– zu Unrecht von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beziehen konnte. Das Vorgehen entsprach dabei weitgehend demjenigen beim Betrug ge- mäss Anklageziffer B, wobei die Beschuldigte nicht nur den Kontakt zu den ande- ren Mitbeschuldigten herstellte, sondern auch aktiv gefälschte Dokumente be- schaffte und weiterleitete und Scheinzahlungen vornahm. Dementsprechend ist unter Verweis auf die entsprechend Erwägungen unter Ziff. 2.2 von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektiv handelte die Beschuldigte, um ihrer Mutter einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem diese ihren Lebensunterhalt für mehr als ein Jahr auf Kosten der Allgemeinheit führen konnte und somit nicht selbst arbei- ten oder von der Beschuldigten allenfalls unterstützt werden musste. Somit ist das subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht anzusehen. 3.3. Zur mehrfachen Urkundenfälschung ist auszuführen, dass diese dazu diente, die erwähnten Betrüge durchzuführen. Die Fälschungen und die Täuschung der beiden Arbeitslosenkassen waren somit reines Mittel zum Zweck. Es ist davon auszugehen, dass dies von der Beschuldigten in Kauf genommen wurde, wären die geplanten Betrüge doch ohne die gefälschten Unterlagen nicht möglich gewe- sen. Indem sie zur Fälschung der Dokumente auf die Mittel der zu diesem Zweck vorgeschobenen Firmen zurückgreifen konnte, ging die Beschuldigte mit nicht un-
- 22 - erheblicher Raffinesse vor. Objektiv und subjektiv liegt damit ein leichtes Ver- schulden vor. 3.4. Zum Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz ist auszuführen, dass die Beschuldigte weder besonders raffiniert noch mit einer grossen kriminellen Energie vorging. Im Einklang mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch dieses Delikt als eigentliche Vorbereitungshandlung zum Betrug gemäss Anlageziffer A anzusehen ist. Dementsprechend ist sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden als leicht anzusehen. Im Einzelfall würde dafür nur eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb hier eine Erhöhung der hypo- thetischen Einsatzstrafe entfällt und stattdessen eine Geldstrafe auszusprechen ist. 3.5. Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe we- gen dieser weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate auf 27 Monate angezeigt. Für das Vergehen gegen das Ausländergesetz wäre ei- ne Geldstrafe von 75 Tagessätzen auszufällen.
4. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 62 S. 41 f.). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte weiter aus, sie sei zur- zeit arbeitslos und lebe von der Sozialhilfe. So erhalte sie Fr. 1'200.– pro Monat. Zudem zahle das Sozialamt die Miete von Fr. 1'800.–. Das Schulgeld für ihre Tochter, die die … Schule besuche, habe sie dieses Jahr noch nicht bezahlt. Ihre Mutter lebe in … in Italien (Prot. II S. 6 ff.). Der geschilderte Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind in Bezug auf die Strafzumessung neutral zu werten. Inwiefern die Beschul- digte gemäss Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehende Mutter aufweisen soll (Urk. 62 S. 42), ist angesichts des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Partner zusammenlebt, nicht nachvollzieh- bar.
- 23 -
5. Die Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Am 6. Juni 2007 wurde sie vom Be- zirksgericht Schwyz wegen geringfügigen Vermögensdelikten, mehreren SVG- Delikten sowie einer Übertretung des ANAG mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 4'500.– bestraft (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Vorstrafe sowie der Umstand, dass ein Teil der heute zu beurteilenden Delikte in die damals angesetzte Probezeit von 3 Jahren fielen, sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Vorstrafe nicht möglich ist, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als 3 Jahre vergangen sind (Urk. 62 S. 42).
6. Ein Geständnis kann mit einem Abzug von bis zu einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Straftaten sowie Reue und Einsicht können eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erscheinen lassen (BGE 121 IV 204 E. 2d/cc). Vorliegend zeigte sich die Beschuldigte nur bezüglich des Vergehens gegen das Ausländergesetz geständig, und auch dort erst auf wiederholtes Nachfragen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, nachdem sie ihr Geständnis in der Zwischenzeit wieder widerrufen hatte (Prot. I S. 8). Dem- zufolge ist ihr mit Bezug auf das AUG-Vergehen nur eine leichte Strafreduktion zuzubilligen. Hinweise auf Einsicht oder Reue liegen nicht vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbot ist angesichts des komplexen Ver- fahrens mit zahlreichen Beschuldigten nicht auszumachen. Die Beschuldigte wur- de vor drei Jahren am 29. Januar 2013 verhaftet. Wann sie die strafbaren Hand- lungen vorgenommen hatte, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 75 S. 8 f.) in diesem Zusammenhang irrelevant.
7. Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden Elemente leicht. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist aber das Strafmass der Vorinstanz von 27 Mona- ten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestätigen. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen. Die Tagessatzhöhe ist aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen.
- 24 - V. Strafvollzug Angesichts des Strafmasses fällt der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe schon aus objektiven Gründen ausser Betracht. Demgegenüber ist eine Verweigerung des von der Vorinstanz gewährten teilbedingten Vollzugs wegen des Verschlech- terungsverbots unmöglich, was auch für den Aufschub des Vollzugs der ausge- sprochenen Geldstrafe gilt. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 44) ist daher der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Mona- ten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im restlichen Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen, wobei, wie bereits erwähnt, ein Tag durch Haft erstanden ist. Die Geld- strafe ist aufzuschieben und die entsprechende Probezeit auf drei Jahre festzu- setzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen. Da die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich unter- liegt, sind ihr die Verfahrenskosten der zweiten Instanz, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. März 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend Vergehen gegen das Ausländergesetz) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (betreffend Arbeitgeberbescheinigungen).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
- 26 - − die Privatklägerin Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die F._____ Arbeitslosenkasse, ... [Adresse] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Hafner Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.