opencaselaw.ch

54_I_32

BGE 54 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32 Staatsrecht. Betreibungsamtes. Lutzenberg für den ganzen For- derungsbetrag von 134 Fr., die Betreibungskosten von 2 Fr. 80 Cts., die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die dem Rekursbeklagten aufgelegt werden, die definitive Rechtsöffnung erteilt. VII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN· CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

6. tJ'rteil vom 00. Januar 1928 i. S. S.B.B. gegen Nidwalden. S t e u e r f r e i h e i t der S. B. B.: bezieht sich nicht auf Beiträge an öffentliche Anstalt. - Begriff des Beitrags (Erw. 2). Leg i tim a ti 0 n der Kreisdirektionen S. B. B. zur staats- rechtlichen Beschwerde (Erw. 1). A. - Durch Gesetz vom 25. April 1920 wurde im Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt verwalteter Hilfsfonds angelegt «zur Unterstützung von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen Lawinen, Erdrutschungen, Felsbrüche. Ufersenkungen: Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Natur- ereignisse Schaden erleiden (§§ 1 und 10). Dieser HiIfs- fonds wird gemäss § 2 gebildet aus jährlichen Beiträgen sämtlicher Liegenschaftsbesitzer im Kanton (2 %0 der kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brand- versicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat, werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermit- telten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 6. 33 der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige, durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet werden (§§ 3,4 und 5). In § 6 Abs. 2 wird dann weiter bestimmt: « An Transportanstalten und elektrische Starkstromanlagen findet eine Vergütung nur für Ge- bäudeschaden statt. » Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich geschätzt worden sind :

a) Lopperbergtunnel. . . .

b) Stationsanlage Hergiswil.

c) Bahnlinie . . abzüglich 1/3 nach § 5 der Güterschat- Fr. » » Fr. 600,000 100,000 200,000 900,000 zungsverordnung ..... , Fr. 300,000 Fr. 600,000 Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes- bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfs- fonds für unversicherbare Schäden einen Beitrag von 120 Fr. (2 0/00 von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen reichte die Kreisdirektion II beim Regierungsrat von Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit der Begründung: Die S. B. B. seien von jeder Besteue- rung durch die Kantone und die Gemeinden befreit. Ausgenommen von dieser Befreiung seien lediglich die Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1. Fe- bruar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich hier nicht. Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer·. Durch das nidw. Gesetz betreffend einen Fonds für Hilfe bei unversicher- baren Schäden werde eine allgemeine, dem Wohle der Gesamtheit dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die

• zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben erhobenen Abgaben seien aber Steuern. Der Steuercha- rakter könne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht AS MI - 1928 3

34 Staatsreeht. etwa deswegen abgesprochen werden~ weil ihr Zweck in Gesetz genan umschrieben sei ~ denn auch die soge- nannten Zwecksteuern seien Steuern im Rechtssinn. Die fragliche Abgabe stelle auch nicht etwa ein besonderes Entgelt für eine besondere Leistung des Staates dar. Das sei jedenfalls so bezüglich jenes Teiles der Abgabe, der sich nicht auf die GebäuIichkeiten beziehe; denn insoweit werde die Abgabe absolut voraussetzungslos verlangt. Aber auch soweit sich die Abgabe auf die Gebäude beziehe, sei sie als Steuer zu behandeln. Denn bei der Gebühr gehe die besondere Leistung des Staates voraus oder stehe absolut sicher in Aussicht. Im vorlie- genden Falle aber sei der Abgabepflichtige vollständig im Ungewissen, ob er überhaupt je eine Sonderleistung seitens des Staates, erhalte. Bei der Gebühr müsse über- dies die Leistung des Abgabepflichtigen in einem richtigen angemessenen Verhältnis zur besonderen Leistung des Staates stehen. Auch diese Voraussetzung sei hier in keiner Weise erfüllt. Denn der Staat erhebe die Abgaben einfach nach einem zum voraus festgelegten Schema und mache allfällige Leistungen seinerseits vom Eintritt ganz bestimmter äusserer Umstände (Eintritt bestimmter Schäden durch Naturereignisse) abhängig, nach denen er auch die ;Höhe seiner Leistungen bestimme. - Aber auch; wenn die fragliche Abgabe nicht eine Steuer, son- dern eine Gebühr wäre, so würde die Erhebung, soweit sie sich auf die Anlagen, die 'nicht Gebäude seien, bezöge, gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstossen. Der Regierungsrat Nidwalden wies am 3. November 1927 den Rekurs ab, im wesentlichen mit der Begründung: Es handle sich hier nicht um eine Besteuerung, sondern um Beiträge an ein Hilfswerk, das den ausgesprochenen Charakter einer Wohltätigkeitsinstitution besitze. Dass der Gesetzgeber diese Beiträge nicht als Steuern aufge- . fasst habe, ergebe sich aus der in § 2 des Gesetzes ent- haltenen Bestimmung, dass sämtliche Liegenschafts- Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 35 besitzer Beiträge an den Fonds zu leisten haben. Art. 29 der Verfassung erkläre nämlich das Kirchen- und pfrundvermögen, Schul-, Spital- und Armengut als steuerfrei. Die im Besitze dieser Verwaltungen befindlichen Liegenschaften seien aber gemäss § 2 ebenfalls heitrags- pflichtig. Auch dem Eventualbegehren, den Be~~rag nur vom Gebäudeschatzungswert zu erheben, konne nicht entsprochen werden. Der besondere Charakter der Institution, die eben nicllt Versicherung, sondern Hilfsfonds sei und sein wolle, gestatte es nicht, die Grundsätze des Versicherungswesens ohne weiteres anzu- wenden. Im Interesse der Erhaltung und Sicherung des Hilfsfonds lasse das Gesetz ganz grosse Risiken, wie die Wälder (§ 5), die Transportanstalten und die elektrischen Starkstromanlagen (§ 6), an den Schadensvergütungen nur in gemindertem Masse partizipieren. Deswegen habe nicht auch die Beitragspflicht für diese Risiken einge- schränkt werden müssen; denn es handle sich um ein Werk der bürgerlichen Solidarität und nicht um eine auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Leistungen stehende Versicherung. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Einkünfte, die dem Fonds von Seiten der Liegen- schaftshesitzer zufliessen (pro 1926 : 13,345 Fr. 68 Cts.) nur einen verhältnismässig bescheidenen Teil der Ge- samteinnahmen des Hilfsfonds (pro 1926: 37,541 Fr. 75 Cts.) ausmachten. . . B. - Gegen diesen Entscheid erhebt dIe KreIs- direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen 3m

30. November 1927 staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren : , . 1.« Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 3. November 1927 sei aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen von der Bezahlung der im nidwaldnischell Gesetz vom 25. April 1920 über einen Fonds für. H.i1fe bei unversicherbaren Schäden durch NaturereIgnISse vorgesehenen Abgaben gemäss Art. 3 des Organisations-

36 StaatSrecht. gesetzes für die Schweizerischen Bundesbahnen vom

1. Februar 1923 befreit sind. »

2. « Eventuell sei der Entscheid jedenfalls insoweit aufzuheben, als sieb die Abgaben auf die Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen.. die nicht Gebänlich- keiten sind, beziehen. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Schweizerischen Bundesbahnen beschweren sich nicht darüber, dass sie mit Bezug auf ihre im Kanton Nidwalden gelegenen Anlagen unter das kantonale « Gesetz über einen Fonds für Hilfe bei unversicherbaren Schäden» einbezogen wurden. Eine solche Streitigkeit könnte übrigens, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, nicht von einer Kreisdirektion beim Bundesgericht anhängig gemacht werden, sondern wäre vom B und es rat auf dem Wege des Kompetenzkon- fliktes (OG Art. 175 Ziff. 1) dem Bundesgerichte vor- zulegen (vgl. BGE 47 I 119 Erw. 3; BGE i. S. S.B.B. gegen Tessill vom 25. Februar 1921 und vom 26. No- vember 1921). Es handelt sich vielmehr um eine Beschwerde gemäss Art. 175 Ziff. 3 und Art. 179 OG wegen Verletzung von Art. 4 BV und von Art. 3 des Bundes- gesetzes betreffend die Organisation und Verwaltung der S. B. B. vom 1. Februar 1923. Zu deren Erhebung ist die Kreisdirektion, in deren Verwaltungsgebiet die betref- fende Streitsache fällt, nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis befugt (vgl. BGE 29 I S. 189 ff.; 33 I 127 ff. ; BGE vom 26. November 1921 i. S. Tessin Erw. 1).

2. - Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1923 betreffend die Organisation und Verwaltung der S. B. B. bestimmt in Art. 3 Abs. 1: « Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung gilt nicht für Liegenschaften, die sich zwar im Eigentum der Bundesbahnen befinden, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben.» Es ist unbestritten, dass alle Liegenschaften, Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 37 die die S. B. B. in Nidwalden besitzen, in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen. Der Kanton Nid- waIden kann daher Vj)n den S. B. B. keine Abgabe ver- langen, die rechtlich die Bedeutung einer Steuer, d. h. eines voraussetzungslosen, nicht das Äquivalent für eine Gegenleistung des Gemeinwesens bildenden Bei- trages zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfes besitzt (vgl. BGE 44 I 14; 45 I 199; 47 1299; 48 174 Erw. 5). Dagegen werden die Schweizerischen Bundes- bahnen durch die angerufene Bestimmung nicht auch von der Entrichtung von Abgaben, die das Äquivalent einer staatlichen Gegenleistung sind, befreit (vgl. BGE 33 I 130, 607). Es ist daher zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Entscheid verlangte Abgabe als Steuer zu behandeln sei oder nicht. Der durch das nidwaldnische Gesetz vom 25. April 1920 geschaffene Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Naturschäden ist eine öffentliche Anstalt im Sinne der Verwaltungsrechtslehre (FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes 3. Auf I. S. 299), d. h. ein bestimmter Bestand staatlicher Mittel, mit denen durch die damit betraute Behördenorganisation (Regie- rungsrat, Gemeinderäte, Landsäckelamt, Gemeinde- steuerkassiere) eine bestimmte staatliche Aufgabe er- füllt wird. Insoweit gewissen Kreisen von Staatsgenossen aus dieser öffentlichen Anstalt ein besonderer Vorteil entsteht, stellen die von diesen Personen zur Deckung der Anstaltskosten erhobenen Abgaben eine Vorzugs- last, d. h. das Äquivalent für die ihnen aus dem Anstalts- betrieb fliessenden besondern Vorteile dar (FLEINER,

a. a. O. S. 387, 397; BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 6.) . Zu Steuern werden diese « Beiträge» erst, wenn und insoweit sie den dem Beitragspflichtigen zukommenden besonderen Vorteil übersteigen, sei es, dass der GeSamt- betrag der Beiträge die gesamten Anstaltskosten über- steigt, sei es, dass der einzelne Beitrag im Verhältnis zum Vorteil zu hoch bemessen ist. Denn insofern wird

38 Staatsrecht. die Abgabe ohne konkrete staatliche Gegenleistung. voraussetzungslos, erhoben. Soweit die von den Schweizerischen Bundesbahnen verlangte Abgabe auf dem Schätzungswert der Gebäude- anlagen erhoben wird, ist sie als Beitrag im eben beschrie- benen Sinne, nicht als Steuer zu betrachten. Sie ist gedacht als Gegenleistung dafür, dass der Staat durch seinen Hilfsfonds in gewissem Umfange die Tragung der diesen Gebäudeanlagen aus unversicherbaren Natur- ereignissen drohenden Gefahren übernimmt. Sie über- steigt ihrem Betrage nach auch nicht etwa den Wert, den die Gefahrtragung durch den Hilfsfonds für die S. B. B. hat. Denn einmal übersteigen die Gesamtein- nahmen des Staates aus den Beiträgen die Kosten des Unterstützungswerkes nicht, da der Staat seinerseits noch erhebliche Subventionen ausrichten muss, und zum andern lässt sich auch nicht behaupten, dass gerade der den Schweizerischen Bundesbahnen auferlegte Beitrag auf dem Gebäudeschätzungswert zu hoch bemessen sei. Allerdings werden die Beiträge nur nach dem Schatzungs- wert der Liegenschaften abgestuft. Abgesehen davon, dass die Wälder, die durchwegs den nicht versicherbaren Naturereignissen (z. B. dem Sturmwind) mehr als andere Liegenschaften ausgesetzt sind, nur in einem beschränk- teren Umfange entschädigungsberechtigt sind (§ 5 des Gesetzes), wird die Grösse des Risikos nicht berück- sichtigt. Gleichwohl aber können selbst Beiträge, die von den keinen besonderen Gefahren ausgesetzten Liegen- schaften (dass die Gebäude der S. B. B. solche Liegen- schaften sind, wird nicht einmal behauptet) zu ent- richten sind, nicht als im Missverhältnis zur Gegenleistung des Staates stehend bezeichnet werden. Der Kanton Nidwalden leistet nämlich aus allgemeinen Staatsmitteln an den Hilfsfonds so bedeutende Zuschüsse, dass durch dieselben das besondere Risiko, dem einzelne Liegen- schaften (infolge ihrer Nähe bei Wildbächen. Lawinen- zügen etc.) ausgesetzt sind, als ausgeglichen gelten darf. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 39 Dies darf um so eher angenommen werden, als eine genaue Abstufung nach dem Risiko infolge der Mannig- faltigkeit der nicht versicherbaren Naturereignisse und des Fehlens der erforderlichen statistischen Grundlagen nicht möglich . ist. . Anders verhält es sich mit den auf dem Schätzungswert der übrigen Bahnanlagen erhobenen Abgaben. Ein durch unversicherbare Naturereignisse auf diesen An- lagen allfällig entstehender Schaden wird durch den HiIfsfonds überhaupt nicht vergütet. Den ~uf ihnen erhobenen Abgaben steht also kein besonderer aus dem Bestehen des Hilfsfonds für die Schweizerischen Bundes- bahnen resultierender Vorteil gegenüber, der diese Abgabe als Vorzugslast zu rechtfertigen vermöchte. In dieser Beziehung stellt sich daher die verlangte Abgabe als eine nach dem BG vom 1. Februar 1923 unzulässige Steuer dar. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Abgabe nach nidwaldnischem Recht nicht als Steuer behandelt werden könne, da sie auch von den kantonalrechtlich steuerfreien Personen erhoben werde. Wenn der Kanton bestimmte Personen als steuerfrei erklärt, so hat erden Begriff der Steuer in diesem Sinne selbständig zu umschreiben und die Interpretation dieses Begriffes durch die kantonalen Instanzen könnte vom Bundesgericht allenfalls nur auf Willkür hin überprüft werden. Sobald aber bestimmte Personen von Bundesreehts wegen steuerfrei sind, bestimmt sich der Begriff der Steuer ebenfalls nach Bundesrecht. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass eine Abgabe, von deren Entrichtung eine nach Bundesrecht steuerfreie Person enthoben ist, von einer bloss kantonalrechtlich steuer- freien Person entrichtet werden muss. Im übrigen könnte das Bundesgericht zu dieser Frage erst Stellung nehmen. wenn eine nach nidwaldnisehem Recht steuerbefreite Person als Inhaberin eines Transportunternehmens oder als Besitzerin von Starkstromanlagen (§ 6 Abs. 2 Hilfs f~ndsgesetz). sich wegen willkürlicher Abgabebelastung

40 Staatsrecht. auch für andere als die Gebäudeanlagen beschweren würde: Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen nur vom Gebäude- sehatzungswert .. nicht aber auch vom Schatzungswert der übrigen Bahnanlagen den Beitrag an den Fonds für Hilfe bei unversicherbaren Schäden zu leisten haben. VIII. STAATSVERTRÄGE TRAITl~S - INTERNATIONAUX

7. trrteU vom 130. Januar 19i3B

i. S. Schärf gegen Deiner Bat von Graubünden. A r~. 1 8 u. 1 9 H a a ger Z i v i I pro z e s s übe r- e I n ku n f t: Vollstreckung deutscher Kostenurteile in der- Schweiz. - Staatsvertragsrecht geht Bilndesrecht vor. A. - Der Rekursbeklagte hatte die Rekurrenten auf Schadenersatz belangt, war aber durch Urteil des Amts- gerichtes Konstanz vom 11. November /2. Dezember 1926 damit abgewiesen worden. Die von ihm den Rekur- renten zu ersetzenden Kosten wurden durch Verfügung v?m 24. Januar 1927 auf 94 RM 80- festgesetzt. Für dIesen Betrag (116 Fr. 60 Cts. plus Zins seit 8. März 1927) hoben die Rekurrenten Betreibung an und stellten nach erhobenem Rechtsvorschlag beim Kreisamt Davos das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts- urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Kreisamt Davos wies -das Begehren ab und der Kleine Rat von Graubünden bestätigte am 15. Juli 1927 auf Beschwerde hin den Entscheid mit der Begründung: Nach Art. 18 Staatsverträge. N° 7. 41 der Haager Zivilprozessübereinkunft sei die Vollstreck- barerklärung eines ausländischen Kostenurteils auf diplo- matischem Wege nachzusuchen, sofern nicht auf Grund besonderer Abmachung zwischen den beteiligten Staaten das Exequatur auch von den Parteien selbst eingeholt werden könne. Da eine solche Abmachung zwischen der Schweiz und Deutschland nicht bestehe und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung -nicht auf diplomatischem Weg gestellt worden sei, so habe ihm auf Grund der Haager Übereinkunft nicht entsprochen werden können. - Gegen diesen am 26. Juli 1927 eröffneten Kleinrats- entscheid erhoben die Rekurrenten am 22. September 1927 staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde mit der Begründung : - Die Haager Zivilprozessübereinkunft bestimmt: Art. 18 : « Entscheidungen, wonach der Kläger oder Intervenient, der nach Art. 17 Abs. 1 und 2 oder nach dem in dem Staat der Klageerhebung geltenden Rechte von der -Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das Begehren auf diploma- tischem Wege gestellt wird, in jedem der andern Ver- tragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären. Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Kosten des prozesses später festgesetzt wird. Die vorgehenden Bestimmungen schliessen nicht aus, dass zwei Vertragsstaaten übereinkommen, auch der beteiligten Partei selbst zu gestatten, die Vollstreck- barkeitserklärung zu beantragen.» Art. 19 : « Die Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien, jedoch unbeschadet eines spätem Rekurses der verurteilten Partei, gemäss der Gesetz- gebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, vollstreckbar erklärt. Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck-