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33_I_127

BGE 33 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1907-02-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Arteil vom 20. Februar 1907 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Aargau. Art. 10 Rückkaufsgesetz. Die Stempelung der Rechtsschriften der Bundesbahnen im Kanton Aargau fällt nicht hierunter. Umfang einer Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen. A. Art. 76 der KV von Aargau lautet in Abs. 1—4: „Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der Große Rat ermäch¬ „tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirekte Steuern einzu¬ „führen und die nötigen Strafbestimmungen gegen Übertretungen „aufzustellen: „Eine Formatstempelsteuer von allen Rechtsschriften, richter¬

„lichen Urteilen und Verfügungen in allen Rechtsstreitigkeiten, „letztwilligen Verordnungen und daherigen gerichtlichen Abschrif¬ „ten, allen zahlbaren Auszügen aus den Zivilstandsregistern, „den Vollmachten zur Besorgung von Rechtsgeschäften und den „Schuldverschreibungen für Beträge von mehr als 100 Fr.; mit „Stempelmarken zu 40 Cts. für den ganzen Foliobogen, zu „20 Cts. für den halben, zu 10 Cts. für den Viertelsbogen. „Eine Wertstempelsteuer von allen im Kanton zahlbaren „Wechseln, Cheks, wechselähnlichen und andern Ordrepapieren, „von Obligationen, Aktien und Gutscheinen der Kreditanstalten „unter 500 Fr. mit 10 Cts., für 500 Fr. bis 1000 Fr. und „jedes weitere tausend Franken mit 20 Cts. „Eine Wertstempelsteuer von den Inventarien über Verlassen¬ „schaften mit Reinvermögen von mehr als 5000 Fr.; und zwar „bei 5001 Fr. eine Stempelgebühr von 2 Fr. und für jedes „weitere tausend Franken 40 Cts.“ Die Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bildet die gro߬ rätliche Verordnung über die Einführung und den Bezug einer Stempelsteuer vom 27. November 1885. Nach dieser Verordnung sind für die Stempelung Stempelmarken zu verwenden. Die Formatstempelmarken sind auf der ersten Seite eines jeden Bogens des stempelpflichtigen Aktenstückes, die Wertstempelmarken auf der Vorderseite des betreffenden Aktes anzubringen. Nach dem Dekret des aargauischen Großen Rates betreffend die Gerichtsgebühren in Zivilsachen vom 9. Februar 1875 werden in allen erledigten Streitsachen Gerichtsgebühren bezogen, die innerhalb bestimmter Grenzen nach Maßgabe aller Verhältnisse, insbesondere des Streitwertes und der zur Erledigung der Sache erforderlichen Tätigkeit durch das Gericht festzusetzen sind. B. Die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen weigerte sich in verschiedenen Prozessen, die sie im Kanton Aargau zu führen hatte, unter Berufung auf Art. 10 des Rückkaufs¬ gesetzes vom 15. Oktober 1897, ihre Rechtsschriften zu stempeln, wurde aber von den Gerichtspräsidenten und auch von der Finanz¬ direktion hiezu verhalten. Die Kreisdirektion ersuchte hierauf den Regierungsrat des Kantons Aargau um einen grundsätzlichen Entscheid darüber, ob sie der aargauischen Stempelsteuer für Rechts¬ riften unterliege. Durch Beschluß des Regierungsrates vom

23. Juni 1906 wurden die Bundesbahnen pflichtig erklärt ihre Rechtsschriften zu stempeln. Die Begründung geht dahin, aargauische Stempelsteuer, speziell die Formatstempelsteuer keine Steuer im Sinne des Art. 10 des Rückkaufsgesetzes, son¬ dern eine Gebühr für Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit. Daß die Stempelsteuer in der Verfassung als indirekte Steuer bezeichnet sei, könne nichts verschlagen, da es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf das Wesen der Sache ankomme. Für den Gebühren¬ charakter des Stempels auf Rechtsschriften spreche u. a. auch die Tatsache, daß der Staat Aargau selber und seine Anstalten, sogar die Armenanstalten, die Rechtsschriften zu stempeln hätten. C. Mit Rechtsschrift vom 28. August 1906 hat die Kreis¬ direktion III der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundes¬ gericht unter Berufung auf Art. 179 OG den Antrag gestellt, das Bundesgericht möge erkennen, daß die Bundesbahnen gemäß Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der aargauischen Stempelsteuer befreit und daher auch nicht verpflichtet seien, ihre Rechtsschriften zu stempeln. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die aar¬ gauische Stempelsteuer, speziell die auf Rechtsschriften erhobene, den Charakter einer Steuer und nicht einer Gebühr habe, wes¬ halb die Bundesbahnen nach der zitierten Gesetzesbestimmung davon befreit sein müßten. D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen und bemerkt, daß der Streit sich allein darum drehe, ob die Bundesbahnen ihre Rechtsschriften zu stempeln hätten. Es sei deshalb zwecklos, die Natur des aar¬ gauischen Stempels im allgemeinen zu untersuchen. Es wird so¬ dann darzutun versucht, daß der aargauische Formatstempel auf Rechtsschriften keine Steuer, sondern eine Gebühr sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 179 OG, vergl. AS 29 1 S. 193 Erw. 1.)

2. Der Begriff der Steuerstreitigkeit nach Art. 179 OG, die geeignet ist, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Prozesses vor Bundesgericht zwischen dem Bund und einem Kanton zu sein, setzt voraus, daß ein Steueranspruch durch eine kantonale Be¬ AS 33 I — 1907

hörde dem Bunde gegenüber erhoben und von diesem bestritten ist. Dagegen bildet eine bloße Meinungsverschiedenheit unter Be¬ hörden des Bundes und eines Kantons darüber, ob in einem lediglich gedachten Falle der Kanton steuerberechtigt wäre, keine Steuerstreitigkeit im angegebenen Sinn. Da zwischen dem Kanton Aargau und den Bundesbahnen nur in Bezug auf die Stem¬ pelung der Rechtsschriften ein konkreter Streit besteht, wie denn auch der Regierungsrat nur hierüber erkannt hat, so ist auch der Entscheid des Bundesgerichtes auf diese Frage zu beschränken, während die in der Rekursschrift der Bundesbahnen aufgeworfene allgemeine Frage, ob die Bundesbahnen der Stempelpflicht im Kanton Aargau unterliegen, im übrigen außer Betracht bleiben muß.

3. Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 lautet; „Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit.“ Der Regierungsrat von Aargau anerkennt, daß diese Bestimmung sich auch auf indirekte Steuern bezieht. Hierüber kann nach der Formulierung des Ge¬ setzes in der Tat kein Zweifel sein. Anderseits geben die Bundes¬ bahnen — und zwar gewiß mit Recht — zu, daß sie von der Entrichtung von Gebühren, die für die Inanspruchnahme kanto¬ naler Amtsstellen und Verwaltungseinrichtungen erhoben werden, nicht befreit sind. Es ist daher zu prüfen, ob der aargauische Stempel auf Rechtsschriften sich als Steuer oder als Gebühr darstellt. Der Unterschied zwischen Gebühren und Steuern beruht, wie das Bundesgericht im Anschluß an die Doktrin der politischen Okonomie schon wiederholt festgestellt hat (s. z. B. AS 29 1 S. 45; 24 II S. 646), darauf, daß die Gebühren sich als spe¬ zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlaßte Leistungen der Staatsgewalt kennzeichnen, welcher Entgelt dem¬ gemäß über die effektiven Kosten der betreffenden staatlichen Tätig¬ keit und der hiefür erforderlichen Einrichtungen im allgemeinen nicht hinausgehen soll, während die Steuern als Beiträge des Einzelnen zur Durchführung der allgemeinen, dem Wohl der Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Nun kann die Stempelabgabe nicht etwa allgemein der einen oder andern Kate¬ gorie zugeteilt werden; denn der Stempel ist nur eine Form der Erhebung von Abgaben und keine bestimmte Abgabenart. Für den Charakter einer Abgabe als Gebühr oder Steuer kommt es aber nicht auf die Art der Erhebung, sondern auf Inhalt, Zweck und Absicht des Vorganges an (s. v. Heckel, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl. 6 S. 1083). Auch der Name der Abgabe als Stempelgebühr oder Stempelsteuer ist deshalb nicht entscheidend. Daß die betreffende aargauische Stempelabgabe in der Verfassung wie auch im großrätlichen Dekret als Format¬ stempelsteuer bezeichnet ist, schließt nicht aus, daß man es bei der Stempelung von Prozeßschriften mit Gebühren zu tun hat. Ebensowenig ist für den Steuercharakter der fraglichen Abgabe auf das in der Verfassung für die Einführung des Stempels angegebene Motiv „für Staatszwecke“, was wohl heißen soll: zur Vermehrung der Staatseinnahmen — abzustellen, weil auch die Einkünfte des Staates aus Gebühren einen Teil der öffent¬ lichen Einnahmen bilden. Schließlich ist es keineswegs notwendig, daß die sämtlichen durch das genannte Dekret mit Ermächtigung der Verfassung eingeführten Stempelabgaben einheitlich als Steuern oder als Gebühren qualifiziert werden. Wesen und Zweck der Abgabe können bei den einzelnen Arten und Unterarten des Stempels verschieden sein und eine verschiedene Charakterisierung bedingen. Die Lösung der Frage kann daher auch für den Stempel auf Rechtsschriften gesondert erfolgen und ohne daß zugleich unter¬ sucht werden müßte, ob die übrigen aargauischen Stempelabgaben sich als Steuern oder Gebühren darstellen. Wer in einem Rechtsstreite als Partei beteiligt ist, nimmt die Tätigkeit der staatlichen Rechtspflege in Anspruch. Daß hiefür ein angemessenes Entgelt geleistet werden muß, ist allgemein üblich. Die Abgabe für die Inanspruchnahme der Justizorgane des Staates kann in einem vom Richter festzusetzenden Pauschal¬ betrag, der sogenannten Gerichtsgebühr, bestehen. Sie kann aber auch in der Form von festen Einzelgebühren erhoben werden, die an bestimmte Prozeßvorgänge, wie z. B. die Einreichung von Rechtsschriften, anknüpfen. Es ist auch denkbar, daß beide Formen von Gebühren kombiniert werden, wenn in jeder allein kein hin¬ längliches Entgelt für die staatliche Leistung gefunden wird. Da

nun wohl zweifellos die aargauischen Gerichtsgebühren die Kosten der Einrichtung der Rechtspflege bei weitem nicht decken — von den Bundesbahnen ist nicht das Gegenteil behauptet —, so können die auf den Rechtsschriften zu entrichtenden Stempeltaxen sehr wohl als weitere Gebühren für die Tätigkeit des Richteramtes betrachtet werden. Daß die Abgabe in ihrer Höhe nach Zahl und Größe der Seiten sich richtet und nicht weiter differenziert ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn der Umfang der Rechtsschriften bildet immerhin einen, wenn auch groben Maßstab für die von den Gerichtsorganen aufzuwendende Tätigkeit. Auch gehört es keineswegs zum Begriff der Gebühr, daß sie genau nach dem Werte des staatlichen Dienstes abgestuft sei. Es ist freilich nicht zu verkennen, daß der Zusammenhang zwischen der Stempel¬ taxe auf Rechtsschriften und der Leistung der Justizorgane eher ein loser ist und daß deshalb diese Abgabe sich bereits einer Ver¬ kehrssteuer nähert. Da aber das Moment der speziellen Entgelt¬ lichkeit nach dem gesagten hier doch noch deutlich hervortritt, so rechtfertigt es sich, den aargauischen Rechtsschriftenstempel nicht den Steuern, sondern den Gebühren zuzuzählen.

4. Darnach sind die Bundesbahnen von der Stempelung ihrer Rechtsschriften im Kanton Aargau nicht befreit, weil es sich hiebei um keine Steuer im Sinne von Art. 10 des Rückkaufs¬ gesetzes handelt. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Er¬ örterung, ob die Führung von Prozessen durch die Bundesbahnen eine dem Bahnbetrieb dienende Tätigkeit bildet und ob deshalb die Steuerfreiheit der Bundesbahnen sich überhaupt darauf bezieht (s. AS 26 1 S. 327). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren der Bundesbahnen wird, soweit es sich auf die Stempelung der Rechtsschriften bezieht, abgewiesen. Im übrigen wird darauf nicht eingetreten.