Volltext (verifizierbarer Originaltext)
428
EisenbaJmhaftpflicht. ~o 66.
contro due constatazioni di fatto, che il ricorrente impugna
come contrarie agli atti: osservazioni, quindi, ehe non
possono essere eonsiderate come eostituenti la memoria
di motivazione di cui parla l'art. 67 cp. 3 OGF, la quale,
per quanto succintamente, deve discutere anche le ques-
tioni di diritto.
Non e superfluo rilevare, ehe I'art. 54 OGF (esclusione
degli interessi nella determinazione deI valore litigioso)
si applica tanto quando gli interessi non sono capitalizzati
e non formano oggetto di computo speciaIe, come quando
(cosi nel caso in esame) furono computati in determinate
somme (2831 fchi. 70 pHI 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20).
A questo riguardo, infatti, I 'art. 54 precitato non fa
distinzioni di sorta : e, per quanto accumulati, gli interessi
non cessano di essere degli accessori, che l'art. 54 intende
a,ppunto escludere dal computo deI valore litigioso.
Il Tribunale federale pronuncia :
.N on si entra nel merito deI ricorso.
V. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE -DES CHEMINS DE FER
66. Orteil der II. ZivUabteUl1ug vom 15. Juli 1931
i. S. Bl1singer gegen Xanton Basel-Stadt.
H a f t P f I ich t der Eis e J. b ahn und u n ~ r 1 a u b t e
Handlung des Automobilführers:
Gegenseitige Pflichten beim Befahren eines unübersichtlichen
unbewachten Niveauüberganges (Erw. 1 u. 4).
Einfluss des Mitverschuldens des Automobilführers auf die an
ihn abgetretene Schadenersatzforderung seines mitfahrenden
Gastes (Erw. 3).
..4. -
Am 18. September 1929 wurde das vom Kläger
selbst gesteuerte Automobil desselben in Muttenz auf der
,
I
Eisenbahnhaftpfli;0 66.
·l:n
gewiesene Hupen konnte also der Kläger keinesfalls
erreichen, nicht von links her von einem Btrasscllbalmzng
angefahren zu werden. Dass von rechts her kC'in Ntrassen-
bahnzug komme, davon konnte pr sich verhältnismässig
rasch und ohne jede Schwierigkeit überzeugen.
vV(>nn
er dagegen nach links wegen des Vorgartens « l'ei n nichts»
sah, wie sich sein Vertreter heuk ausdriickte, so dmftc
er sich nicht mit dem Blick über den Gmten hinweg
begnügen und nun unbekümmert um cinC'1l miiglichen
Zusammenstoss den Niveauübergang überqueren.
Viel-
mehr musste er die Gangart des Automobils noch weiter
verlangsamen, sobald er gewahr wurde, dass cr :-;ich erst
nach dem Vorbeifahren am Garten, wenige Meter vor dem
Übergang, die Gewissheit verschaffen könne, ob er ihn
ungefährdet befahren könne oder aber wegen eines heran-
fahrenden Strassenbahnzuges anhalten müsse -
und
zwar so sehr verlangsamen, dass er nun auf der Stelle
anzuhalten vermochte.
Gleichzeitig musste der Kläger
seine ganze Aufmerksamkeit zur Umschau nach links
konzentrieren, wohin er bis jetzt noch nicht hatte unbe-
hindert blicken können und woher einzig noch Gefahr
drohen konnte. Hätte er beides getan, so würde der
Zusammenstoss vermieden worden sein, da der Zwischen-
raum zwischen dem Punkt inmitten der Strasse, wo die
Sicht auf den Bahnkörper selbst frei wird, und dem Geleise
bei wirklich langsamer Fahrt zum Anhalten genügt.
Kann also der Zusammenstoss nur eingetreten sein, weil
der Kläger entweder in der einen oder in der anderen
Beziehung die erforderliche Sorgfalt nicht walten liess,
so würde durch den biossen Nachweis genügend langsamen
Fahrens noch nicht dargetan werden, dass er seine Sorg-
faltspflicht erfüllt habe, weshalb davon abgesehen werden
kann, in die Würdigung der daherigen widersprechenden
Beweise einzutreten.
Unerheblich wäre auch, selbst
wenn bewiesen, dass der Begleiter Rickenbach dem
Kläger sagte, er könne ruhig zufahren; denn wenn der
Kläger « rein nichts » sah, solange er nicht vor der Ecke des
AB 67 II -
1931
29
432
Eisenbahnhaftpflicht. No 66.
Vorgartens des Eckhauses hindurch die Fahrbahn über-
blicken konnte, so durfte er sich auf den Freipass des
Rickenbach nicht verlassen, der seinerseits ja keinen
bessern Ausblick haben konnte als der Kläger selbst.
Somit ist der Zusammenstoss in erster Linie auf das
Selbstverschulden des Klägers zurückzuführen. Und zwar
ist es so schwer, dass die dem unbewachten Bahnübergang
anhaftende besondere Betriebsgefahr daneben nicht als
Mitursache in Betracht kommt, weil sie ja ausgeschaltet
war, sobald der Kläger noch rechtzeitig auf das Bestehen
des Überganges aufmerksam wurde. Nichtsdestoweniger
kann die Haftpflicht des Inhabers der Bahnunternehmung
nicht gemäss Art. 1 EHG gänzlich verneint, sondern es
kann nur gemäss Art. 5 EHG die Entschädigung ermässigt
werden, weil den Kläger nur ein Teil der Schuld an dem
Unfall trifft. Freilich kann es nach dem Ausgeführten
dem Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet
werden, dass die -
an sich nicht zu beanstandende -
Geschwindigkeit des Strassenbahnzuges von 25 km auch
gegen den Strassenübergang hin nicht vermindert wurde.
Dagegen dürfen sich die Bahnen nicht ohne weiteres
darauf verlassen, dass die vor den unbewachten Übergän-
gen angebrachten Warnungstafeln genügende Gewähr
dafür bieten, dass sich Strassenbenützer nur dann auf den
Übergang begeben, wenn sie es· ohne Gefahr tun können.
Vielmehr muss von den Bahnen verlangt werden, dass
sie auch ihrerseits alles tun, was dazu beizutragen geeignet
ist, die Gefahren wenig übersichtlicher Niveauübergänge
zu vermindern. Dazu gehört aber, dass noch durch
akustische Signale auf die sich im gegebenen Momente
verwirklichende Gefahr besonders aufmerksam gemacht
wird, wobei es auf freiem Feld ein mehreres braucht
als bloss einmaliges Läuten mit einer gewöhnlichen
schwachen Trambahnglocke. In der Tat hat de:' Beklagte
bezüglich des in Rede stehenden Überganges eine solche
Vorschrift aufgestellt. Allein dafür, dass sie vom Führer
des schadenstiftenden Zuges befolgt worden wäre, hat
J
} f1idll. ~o 6Ü.
43:1
der Beklagte keinen po.sitiven Beweis zu leisten yermocht
weshalb angenommen werden muss, es sei vom Strasscn-
bahnzug kein akustisches Signal gegeben worden, was
ihm zur Schuld anzurechnen ist,
Indessen ist die hauptsächliche Ursache doch in dem
gekennzeichneten Verschulden des Klägers zu sehen.
Einmal ist es nur wahrscheinlich, aber keineswegs sicher,
dass der Zusammenstoss durch almstische Rignale des
Strassenbahnzuges vermieden worden wäre, weil sie ja vom
Kläger hätten;überhört werden können. Sodann ist da.s
Verschulden des Klägers, der die Schienen überqueren
wollte, ohne sich mit aller Sorgfalt bis zuletzt vergewissert
zu haben, ob der Übergang frei sei, grösser als dasjenige
des Zugführers, der zu läuten unterliess, weil der Auto-
mobilist empfindlicherer Schädigung an Leib und Gut
ausgesetzt ist als der Trambahnführer, weshalb er sich
der Pflicht zur Abwendung eines Zusammenstosses aUf
dem Niveauübergang eindringlicher bewusst wird t1ls
der Zugführer. Dementsprechend kann der Kläger keine
Genugtuung fordern und sind vom Schaden 2/3 ihm und
nur 1 /3 dem Beklagten zur Last zu legen.
2. -
(Schaden des Klägers = 14,595 Fr. 75 G'ts.)
3. -
Würde Rickenbach persönlich seinen Schaden
von 311 Fr. 85 Cts. geltend gemacht haben, so hätte der
Beklagte ihn trotz des Mitverschuldens des Klägers voll
vergüten müssen (vgl. e contrario Art. 7 ERG, sowie
Art. 51 OR), dann aber gemäss Art. 18 EHG für 2/3 gegen
den Kläger Rückgriff nehmen können. Macht nun aber
der Kläger auch diesen Schaden geltend, so kann sich
der Beklagte durch die exceptio doli generalis der Bezah-
lung desjenigen Teilbetrages entziehen, den ihm der Kläger
nachher doch wieder zurückbezahlen müsste.
4. -
Den mit der Widerklage geforderten Ersatz für
den dem Beklagten erwachsenen Schaden im anerkannten
Betrage von 73 Fr. 40 ets. schuldet der Kläger gemäss
Art. 41 und 44 OR zu 2/3.
43-t
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptklage wird im Betrage von 4969 Fr. 20 Cts.
und die Widerklage im Betrage von 48 Fr. 90 Cts. zuge-
sprochen und demgemäss der Beklagte zur Zahlung von
4920 Fr. 30 Cts. nebst i'i %, Zins seit 31. August 1930 an
den Kläger verurteilt.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
67. Orten der IL Zivil abteilung vom 9. Juli 1981
i. S. Meier gegen U Zürich ", Allgemeine
Unfall- und lIattpflichtversicherungs-A.ktiengesellschaft.
U n fall ver sie her u n g.
Zulässigkeit einer Kla.usel,
wona.ch nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung ge-
leistet werden soll, welche ohne die Mitwirkung bereits
vorhandener oder una.bhängig vom Unfa.ll nachträglich ent-
sta.ndener Krankheitszustände
vora.ussichtlich eingetreten
wären.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Der bei der {(Zürich)) gegen Unfall versicherte
Emil Meier-Röthinger in ~ünchenstein zog sich am
14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit
erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die
Verletzung geheilt.
Die ({ Zürich» bezahlte das versi-
cherungsmässige Taggeld.
Am 1. Februar 1929 starb
Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms.
B. -
Mit vorliegender Klage verlangten die Erben
Meier es sei ihnen die Hälfte der in der Police vor-
geseh~nen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzu-
sprechen.
Zur Begründung machten sie geltend, dass
der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch
Ve'·sicherungsvertrag. So 67.
435
aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verun-
möglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem
Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krank-
heit sei durch Reduktion des Entschädigungsanspruchs
von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter
Berufung auf § 16 der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen. Diese Bestimmung lautet :
({ Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem
Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber
davon unabhängig eintreten, so hat die Gesellschaft nur
für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten,
welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände
voraussichtlich entstanden wären. Das Gleiche gilt bei
der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft.
Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der
Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird. »
Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teil-
weise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
1. -
Nach § 16 der allgemeinen Bedingungen sollen von
der Versicherung diejenigen Uni'allsfolgen ausgenommen
sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher
Krankheitszustände
voraussichtlich nicht
eingetreten
wären.
Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung
gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein
Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Be-
schränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen.
Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung
der Klausel interessiert; denn wenn der Versicherer
notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die
sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit
ergeben, so wäre es kranken Leuten entweder gar nicht
oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen
möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem