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57_II_428

BGE 57 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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428

EisenbaJmhaftpflicht. ~o 66.

contro due constatazioni di fatto, che il ricorrente impugna

come contrarie agli atti: osservazioni, quindi, ehe non

possono essere eonsiderate come eostituenti la memoria

di motivazione di cui parla l'art. 67 cp. 3 OGF, la quale,

per quanto succintamente, deve discutere anche le ques-

tioni di diritto.

Non e superfluo rilevare, ehe I'art. 54 OGF (esclusione

degli interessi nella determinazione deI valore litigioso)

si applica tanto quando gli interessi non sono capitalizzati

e non formano oggetto di computo speciaIe, come quando

(cosi nel caso in esame) furono computati in determinate

somme (2831 fchi. 70 pHI 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20).

A questo riguardo, infatti, I 'art. 54 precitato non fa

distinzioni di sorta : e, per quanto accumulati, gli interessi

non cessano di essere degli accessori, che l'art. 54 intende

a,ppunto escludere dal computo deI valore litigioso.

Il Tribunale federale pronuncia :

.N on si entra nel merito deI ricorso.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE -DES CHEMINS DE FER

66. Orteil der II. ZivUabteUl1ug vom 15. Juli 1931

i. S. Bl1singer gegen Xanton Basel-Stadt.

H a f t P f I ich t der Eis e J. b ahn und u n ~ r 1 a u b t e

Handlung des Automobilführers:

Gegenseitige Pflichten beim Befahren eines unübersichtlichen

unbewachten Niveauüberganges (Erw. 1 u. 4).

Einfluss des Mitverschuldens des Automobilführers auf die an

ihn abgetretene Schadenersatzforderung seines mitfahrenden

Gastes (Erw. 3).

..4. -

Am 18. September 1929 wurde das vom Kläger

selbst gesteuerte Automobil desselben in Muttenz auf der

,

I

Eisenbahnhaftpfli;0 66.

·l:n

gewiesene Hupen konnte also der Kläger keinesfalls

erreichen, nicht von links her von einem Btrasscllbalmzng

angefahren zu werden. Dass von rechts her kC'in Ntrassen-

bahnzug komme, davon konnte pr sich verhältnismässig

rasch und ohne jede Schwierigkeit überzeugen.

vV(>nn

er dagegen nach links wegen des Vorgartens « l'ei n nichts»

sah, wie sich sein Vertreter heuk ausdriickte, so dmftc

er sich nicht mit dem Blick über den Gmten hinweg

begnügen und nun unbekümmert um cinC'1l miiglichen

Zusammenstoss den Niveauübergang überqueren.

Viel-

mehr musste er die Gangart des Automobils noch weiter

verlangsamen, sobald er gewahr wurde, dass cr :-;ich erst

nach dem Vorbeifahren am Garten, wenige Meter vor dem

Übergang, die Gewissheit verschaffen könne, ob er ihn

ungefährdet befahren könne oder aber wegen eines heran-

fahrenden Strassenbahnzuges anhalten müsse -

und

zwar so sehr verlangsamen, dass er nun auf der Stelle

anzuhalten vermochte.

Gleichzeitig musste der Kläger

seine ganze Aufmerksamkeit zur Umschau nach links

konzentrieren, wohin er bis jetzt noch nicht hatte unbe-

hindert blicken können und woher einzig noch Gefahr

drohen konnte. Hätte er beides getan, so würde der

Zusammenstoss vermieden worden sein, da der Zwischen-

raum zwischen dem Punkt inmitten der Strasse, wo die

Sicht auf den Bahnkörper selbst frei wird, und dem Geleise

bei wirklich langsamer Fahrt zum Anhalten genügt.

Kann also der Zusammenstoss nur eingetreten sein, weil

der Kläger entweder in der einen oder in der anderen

Beziehung die erforderliche Sorgfalt nicht walten liess,

so würde durch den biossen Nachweis genügend langsamen

Fahrens noch nicht dargetan werden, dass er seine Sorg-

faltspflicht erfüllt habe, weshalb davon abgesehen werden

kann, in die Würdigung der daherigen widersprechenden

Beweise einzutreten.

Unerheblich wäre auch, selbst

wenn bewiesen, dass der Begleiter Rickenbach dem

Kläger sagte, er könne ruhig zufahren; denn wenn der

Kläger « rein nichts » sah, solange er nicht vor der Ecke des

AB 67 II -

1931

29

432

Eisenbahnhaftpflicht. No 66.

Vorgartens des Eckhauses hindurch die Fahrbahn über-

blicken konnte, so durfte er sich auf den Freipass des

Rickenbach nicht verlassen, der seinerseits ja keinen

bessern Ausblick haben konnte als der Kläger selbst.

Somit ist der Zusammenstoss in erster Linie auf das

Selbstverschulden des Klägers zurückzuführen. Und zwar

ist es so schwer, dass die dem unbewachten Bahnübergang

anhaftende besondere Betriebsgefahr daneben nicht als

Mitursache in Betracht kommt, weil sie ja ausgeschaltet

war, sobald der Kläger noch rechtzeitig auf das Bestehen

des Überganges aufmerksam wurde. Nichtsdestoweniger

kann die Haftpflicht des Inhabers der Bahnunternehmung

nicht gemäss Art. 1 EHG gänzlich verneint, sondern es

kann nur gemäss Art. 5 EHG die Entschädigung ermässigt

werden, weil den Kläger nur ein Teil der Schuld an dem

Unfall trifft. Freilich kann es nach dem Ausgeführten

dem Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet

werden, dass die -

an sich nicht zu beanstandende -

Geschwindigkeit des Strassenbahnzuges von 25 km auch

gegen den Strassenübergang hin nicht vermindert wurde.

Dagegen dürfen sich die Bahnen nicht ohne weiteres

darauf verlassen, dass die vor den unbewachten Übergän-

gen angebrachten Warnungstafeln genügende Gewähr

dafür bieten, dass sich Strassenbenützer nur dann auf den

Übergang begeben, wenn sie es· ohne Gefahr tun können.

Vielmehr muss von den Bahnen verlangt werden, dass

sie auch ihrerseits alles tun, was dazu beizutragen geeignet

ist, die Gefahren wenig übersichtlicher Niveauübergänge

zu vermindern. Dazu gehört aber, dass noch durch

akustische Signale auf die sich im gegebenen Momente

verwirklichende Gefahr besonders aufmerksam gemacht

wird, wobei es auf freiem Feld ein mehreres braucht

als bloss einmaliges Läuten mit einer gewöhnlichen

schwachen Trambahnglocke. In der Tat hat de:' Beklagte

bezüglich des in Rede stehenden Überganges eine solche

Vorschrift aufgestellt. Allein dafür, dass sie vom Führer

des schadenstiftenden Zuges befolgt worden wäre, hat

J

} f1idll. ~o 6Ü.

43:1

der Beklagte keinen po.sitiven Beweis zu leisten yermocht

weshalb angenommen werden muss, es sei vom Strasscn-

bahnzug kein akustisches Signal gegeben worden, was

ihm zur Schuld anzurechnen ist,

Indessen ist die hauptsächliche Ursache doch in dem

gekennzeichneten Verschulden des Klägers zu sehen.

Einmal ist es nur wahrscheinlich, aber keineswegs sicher,

dass der Zusammenstoss durch almstische Rignale des

Strassenbahnzuges vermieden worden wäre, weil sie ja vom

Kläger hätten;überhört werden können. Sodann ist da.s

Verschulden des Klägers, der die Schienen überqueren

wollte, ohne sich mit aller Sorgfalt bis zuletzt vergewissert

zu haben, ob der Übergang frei sei, grösser als dasjenige

des Zugführers, der zu läuten unterliess, weil der Auto-

mobilist empfindlicherer Schädigung an Leib und Gut

ausgesetzt ist als der Trambahnführer, weshalb er sich

der Pflicht zur Abwendung eines Zusammenstosses aUf

dem Niveauübergang eindringlicher bewusst wird t1ls

der Zugführer. Dementsprechend kann der Kläger keine

Genugtuung fordern und sind vom Schaden 2/3 ihm und

nur 1 /3 dem Beklagten zur Last zu legen.

2. -

(Schaden des Klägers = 14,595 Fr. 75 G'ts.)

3. -

Würde Rickenbach persönlich seinen Schaden

von 311 Fr. 85 Cts. geltend gemacht haben, so hätte der

Beklagte ihn trotz des Mitverschuldens des Klägers voll

vergüten müssen (vgl. e contrario Art. 7 ERG, sowie

Art. 51 OR), dann aber gemäss Art. 18 EHG für 2/3 gegen

den Kläger Rückgriff nehmen können. Macht nun aber

der Kläger auch diesen Schaden geltend, so kann sich

der Beklagte durch die exceptio doli generalis der Bezah-

lung desjenigen Teilbetrages entziehen, den ihm der Kläger

nachher doch wieder zurückbezahlen müsste.

4. -

Den mit der Widerklage geforderten Ersatz für

den dem Beklagten erwachsenen Schaden im anerkannten

Betrage von 73 Fr. 40 ets. schuldet der Kläger gemäss

Art. 41 und 44 OR zu 2/3.

43-t

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptklage wird im Betrage von 4969 Fr. 20 Cts.

und die Widerklage im Betrage von 48 Fr. 90 Cts. zuge-

sprochen und demgemäss der Beklagte zur Zahlung von

4920 Fr. 30 Cts. nebst i'i %, Zins seit 31. August 1930 an

den Kläger verurteilt.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

67. Orten der IL Zivil abteilung vom 9. Juli 1981

i. S. Meier gegen U Zürich ", Allgemeine

Unfall- und lIattpflichtversicherungs-A.ktiengesellschaft.

U n fall ver sie her u n g.

Zulässigkeit einer Kla.usel,

wona.ch nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung ge-

leistet werden soll, welche ohne die Mitwirkung bereits

vorhandener oder una.bhängig vom Unfa.ll nachträglich ent-

sta.ndener Krankheitszustände

vora.ussichtlich eingetreten

wären.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Der bei der {(Zürich)) gegen Unfall versicherte

Emil Meier-Röthinger in ~ünchenstein zog sich am

14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit

erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die

Verletzung geheilt.

Die ({ Zürich» bezahlte das versi-

cherungsmässige Taggeld.

Am 1. Februar 1929 starb

Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms.

B. -

Mit vorliegender Klage verlangten die Erben

Meier es sei ihnen die Hälfte der in der Police vor-

geseh~nen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzu-

sprechen.

Zur Begründung machten sie geltend, dass

der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch

Ve'·sicherungsvertrag. So 67.

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aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verun-

möglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem

Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krank-

heit sei durch Reduktion des Entschädigungsanspruchs

von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter

Berufung auf § 16 der allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen. Diese Bestimmung lautet :

({ Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem

Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber

davon unabhängig eintreten, so hat die Gesellschaft nur

für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten,

welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände

voraussichtlich entstanden wären. Das Gleiche gilt bei

der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft.

Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der

Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird. »

Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teil-

weise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. -

Nach § 16 der allgemeinen Bedingungen sollen von

der Versicherung diejenigen Uni'allsfolgen ausgenommen

sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher

Krankheitszustände

voraussichtlich nicht

eingetreten

wären.

Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung

gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein

Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Be-

schränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen.

Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung

der Klausel interessiert; denn wenn der Versicherer

notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die

sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit

ergeben, so wäre es kranken Leuten entweder gar nicht

oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen

möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem