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HG110004

Forderung

Zh Handelsgericht · 2014-03-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Anwendbares Prozessrecht

E. 1.1.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

E. 1.1.2 Die vorliegende Klage wurde am 31. Dezember 2010 (Datum Poststempel, act. 1) eingereicht und war somit am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Demnach ist das frühere kantonale Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend, für die Rechtsmittel indes das neue Prozessrecht (Art. 308 ff. ZPO).

E. 1.2 Zuständigkeit Hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ist auf den Beschluss vom

22. Juni 2011 zu verweisen (act. 17), welchen das Bundesgericht mit Urteil vom

24. Februar 2012 bestätigte, soweit es auf die Beschwerde eintrat (act. 40A). Übereinstimmend mit diesem Beschluss (act. 17 S. 5) ist festzuhalten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Hauptklage gegeben ist und auch unbestritten blieb (act. 9 Rz. 18; act. 13 Rz. 1).

E. 1.3 Anpassung des Rechtsbegehrens nach dem Teilvergleich

E. 1.3.1 In der Replik berechnete die Klägerin den Forderungsbetrag auf den Rech- nungstag 30. November 2012 anstelle des 31. Oktober 2010 neu und verlangt gestützt darauf für den nach Abschluss des Teilvergleichs noch offenen Teil der Klage in ihrem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2'318'004.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 48 S. 2, 40 ff.).

- 9 -

E. 1.3.2 Die Berechnung der im vorliegenden Verfahren noch strittigen Schadens- positionen mit einem neuen Rechnungstag führt zu einer Erhöhung des für diese Positionen eingeklagten Betrages von CHF 2'228'415.00 auf CHF 2'335'619.00. Sodann anerkennt die Klägerin die Anrechnung eines jährlichen Ersparnisses für das Umweltschutzabonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel von für die Dauer der Erwerbstätigkeit insgesamt CHF 17'615.–, was den noch strittigen Betrag gemäss dem abgeänderten Rechtsbegehren von CHF 2'318'004.– nebst Zins ergibt. Dennoch handelt es sich um die identische Klage.

E. 1.4 Zulässigkeit der Noveneingabe der Klägerin vom 17. Juni 2013

E. 1.4.1 Die Noveneingabe der Klägerin bezieht sich auf den anwendbaren Kapitalisierungszinsfuss. Die Klägerin macht mit Noveneingabe vom 17. Juni 2013 als neues Argument geltend, dass das BAG für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung den technischen Zinsfuss mit einer Mitteilung vom 7. Februar 2013 ab dem 1. Januar 2014 für Renten aus Unfallereignissen um 0.25 % gesenkt habe (act. 57). Von dieser Senkung habe die Klägerin am 12. Juni 2013 erfahren. Zum Beweis der Senkung ruft die Klägerin die auf der Webseite des BAG publizierte Mitteilung an.

E. 1.4.2 Die Beklagte nahm zur Noveneingabe der Klägerin am 20. August 2013 Stellung (act. 61).

E. 1.4.3 Die von der Klägerin in ihrer Noveneingabe behauptete Senkung des technischen Zinsfusses für die Durchführung der obligatorischen Unfallversiche- rung durch das BAG wurde erst nach der letzten Rechtsschrift (1. Februar 2013) veranlasst und kann anhand des neu eingereichten Schreibens (act. 58) sofort bewiesen werden. Die Noveneingabe der Klägerin und die dadurch veranlasste Stellungnahme der Beklagten sind daher nach § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH noch zulässig.

E. 1.5 Anerkennung eines Teils der Klage im Eventualfall

E. 1.5.1 In ihren Anträgen der Duplik anerkennt die Beklagte für den Eventualfall eine Forderung der Klägerin im Umfang von CHF 70'346.– (act. 53 S. 2). Da es

- 10 - sich dabei indessen nur um eine Anerkennung für den Eventualfall handelt, dass die Klage nicht entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten abgewiesen wird, ist die Klage nicht teilweise durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.

E. 2 Haftung der Beklagten

E. 2.1 Haftungsgrundlage Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsde- ckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Drit- ten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwort- lich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr- zeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Haftpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG).

E. 2.2 Verletzung der Klägerin durch den Unfall Die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin als Folge des Unfalls vom 25. Mai 1989 und der dort erlittenen Verletzungen nie eine Erwerbstätigkeit wird aus- üben können und dauernd hilflos im mittleren Grade bleiben wird (act. 1 S. 2, act. 9 S. 23 f.).

E. 2.3 Anerkennung der Haftung dem Grundsatze nach

E. 2.3.1 Die Beklagte anerkennt die Haftung des Halters für den Lenker bezüglich des der Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 verursachten Schadens dem Grundsatze nach. Sie bestreitet indessen eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des

- 11 - Lenkers und macht geltend, dass die reine Kausalhaftung des Halters mit einem groben Selbstverschulden der Klägerin, das ihr aus dem groben Unterlassungs- verschulden ihrer für sie verantwortlichen Eltern anzurechnen sei, eventuell mit einem direkt konkurrierenden groben Verschulden der solidarisch haftenden Eltern konkurriere. Gestützt darauf macht die Beklagte einen Selbstverschuldens- abzug von 25 % geltend und anerkennt die Haftung des Halters mit einer Quote von 75 % (act. 9 S. 20 f., act. 53 S. 8). Ferner bestätigt die Beklagte, aufgrund des direkten Forderungsrechts nach Art. 65 Abs. 1 SVG gegenüber der Klägerin für die Kausalhaftung des Halters versi- cherungsvertraglich leistungspflichtig und damit passivlegitimiert zu sein (act. 9 S. 20).

E. 2.3.2 Die Beklagte macht als Folge des von ihr behaupteten Selbstverschuldens der Klägerin (eventuell Drittverschuldens der Eltern) nicht eine Haftungsbefreiung des Halters im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG geltend, sondern will dieses nur im Rahmen eines Abzuges von 25 % berücksichtigt haben. Damit ist anerkannt, dass der Halter für den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 25. Mai 1989 für den Lenker haftet und die Beklagte für den Schaden der Klägerin dieser gegenüber in vollem Umfang leistungspflichtig ist, soweit nicht ein Abzug für Selbstverschulden gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG zum Tragen kommt. Das im Eventualfall behauptete Drittverschulden der Eltern der Klägerin führt dagegen nur zu einer solidarischen Haftung mit dem Halter (Art. 60 Abs. 1 SVG), gestützt auf welche die Beklagte allenfalls einen Regressanspruch hat.

E. 2.4 Selbstverschulden

E. 2.4.1 Die Beklagte macht geltend, die mangels eines Verschuldens des Lenkers reine Kausalhaftung des Halters konkurriere mit einem groben Selbstverschulden der Klägerin, das ihr aus dem groben Unterlassungs-Verschulden ihrer für sie verantwortlichen Eltern anzurechnen sei. Im vorliegenden Fall sei klar, dass die urteilsunfähige Klägerin keine eigene Schuld treffen könne, aber ihre Eltern seien eben nicht Dritte, sondern als Eltern sowohl Sorge- wie auch Vertretungs- pflichtige, und deren Verschulden müsse sich auch ein schuldunfähiges Kind wie

- 12 - andere Vertretene wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Daraus resultiere ein Selbstverschuldensabzug von 25 %. Die rechtliche Grundlage für diese Anrechnung des Verschuldens der Eltern als Selbstverschulden des Kindes sieht die Beklagte im von ihr durch Auslegung ermittelten Inhalt von Art. 32 ff. OR sowie Art. 301 und 304 ZGB. Zudem leitet sie sie aus Art. 333 ZGB und Art. 54 OR her (act. 9 S. 20 f.; act. 53 S. 4 ff).

E. 2.4.2 Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte eine hundertprozentige Haftung zu vertreten (act. 1 S. 17). Die Klägerin hält fest, losgelöst von der Frage, ob ein oder beide Elternteile ein Verschulden treffe, könne nach ihrer Auffassung im vorliegenden Verfahren selbst dann, wenn ein Elternteil oder gar beide einen Ver- schuldensvorwurf zu vertreten hätten, dies nicht dazu führen, dass die Beklagte den der Klägerin geschuldeten Ersatz deswegen reduzieren könne. Könne die 14 Monate alte Klägerin mangels Urteilsfähigkeit nicht selbst haften, könne sie auch nicht über den im Rahmen des ausservertraglichen Haftpflichtrechts ohnehin untauglichen Weg des Stellvertretungsrechts für das Verhalten ihrer Eltern in Anspruch genommen werden und könne ihr demgemäss auch kein Selbstverschulden bzw. keine Haftungsreduktion entgegengehalten werden (act. 48 S. 4 ff.).

E. 2.4.3 Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls wegen ihres Kindesalters urteilsunfähig war (Art. 16 ZGB). Aufgrund der Urteilsunfähigkeit fehlt der Klägerin die subjektive Komponente des Verschuldens (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar zum Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41

- 61 OR, 4. Aufl. 2013, N 179 zu Art. 41 OR) und ihr kann damit kein eigenes Verschulden angelastet werden.

E. 2.4.4 Die Eltern der Klägerin sind im Verhältnis zwischen Klägerin und Fahrzeughalter resp. Beklagter Dritte, selbst wenn sie die gesetzlichen Vertreter der Klägerin sind. Damit ein allfälliges Verschulden der Eltern wie ein Selbst- verschulden der Klägerin berücksichtigt werden könnte, wie dies die Beklagte geltend macht, wäre eine entsprechende gesetzliche Bestimmung notwendig. Eine solche Norm ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den

- 13 - von der Beklagten angerufenen Bestimmungen in ZGB und OR und aus deren Auslegung keine derartige Anrechnung des Verschuldens der gesetzlichen Vertreter als Selbstverschulden des Kindes. Die Vertretung zwischen Eltern und Kind ist in Art. 304 ff. ZGB geregelt und stützt sich nicht auf die Vorschriften von Art. 32 ff. OR zur Stellvertretung. Die Vertretungsbefugnis der Eltern nach Art. 304 Abs. 1 ZGB besteht nicht, soweit es sich um ein vertretungsfeindliches Geschäft handelt, wie dies bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Kindes wie hier der Fall ist (vgl. INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 304/305 ZGB). Das Unterlassen der Eltern kann dem Kind somit nicht gestützt auf die Vertretungsbefugnis angerechnet werden. Art. 333 ZGB regelt nur eine Kausalhaftung des Familien- haupts für einen unmündigen Hausgenossen. Eine konträre Verantwortlichkeit des Unmündigen für das Familienhaupt oder die Eltern ist darin nicht normiert und schon gar nicht eine Anrechnung des Verschuldens des Familienhauptes als Verschulden des Unmündigen. Schliesslich erfolgt auch bei der in Art. 54 OR geregelten Haftung urteilsunfähiger Personen nicht eine Anrechnung von fremdem Verschulden, sondern es handelt sich um eine Kausalhaftung für einen von der urteilsunfähigen Person selbst verursachten Schaden, d.h. es wird gerade kein Verschulden verlangt (vgl. CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auf. 2011, N 1 zu Art. 54 OR). Die Anrechnung des Verschuldens der Eltern als Selbstverschulden ihres Kindes lässt sich somit nicht auf das Gesetz stützen.

E. 2.4.5 Dies entspricht der langjährigen (über 100-jährigen) Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nur in dem von der Beklagten zitierten BGE 24 II 205 E. 5 hat das Bundesgericht das Verschulden der Eltern als Selbstverschulden des Kindes berücksichtigt und dies gestützt auf den rein praktischen Gesichtspunkt, dass es in erster Linie die Eltern seien, welchen die zu zahlende Entschädigung, wenigstens mittelbar, zu gute komme. Bereits in BGE 31 II 31 E. 3 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und ein Mitverschulden des verunglückten Kindes aus der Anrechnung der Schuld der Eltern abgelehnt mit der Begründung, dass ein derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz nur auf einer ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen könnte und es an einer

- 14 - solchen überall fehle. Seither hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass ein Verschulden der Eltern dem Kind nicht als Selbstverschulden angelastet werden kann (vgl. etwa BGE 95 II 255 E 4.b, BGE 81 II 159 E. 3 m.w.H.). Dabei hat es zu der in BGE 24 II 205 angeführten Begründung ausgeführt, dass nichts Abweichendes daraus folgt, dass die dem Kinde aus der Haftpflicht zukommen- den Leistungen an die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erbringen sind. Denn es handelt sich um Kindesvermögen, das seinem Zwecke nicht entfremdet und von den Eltern nicht zur Erfüllung eigener Schulden, insbesondere nicht bei einem Rückgriff der Beklagten auf sie, verwendet werden darf (vgl. die Art. 290 ff. aZGB). Nur soweit Dritte, wie eben etwa die Eltern eines verunfallten Kindes, ihnen selbst zustehende Ansprüche aus der Motorfahrzeughaftpflicht des Halters erheben, müssen sie sich eine Herabsetzung ihrer Forderungen gefallen lassen, soweit sie dann der Beklagten gegenüber rückgriffspflichtig wären (BGE 81 II 159 E. 3 mit Hinweis auf BGE 34 II 582, BGE 57 II 433, BGE 60 II 224, 63 II 62; Urteil i.S. Sihltalbahn-Gesellschaft gegen Eheleute Frei vom 16. März 1944 Erw. 1c).

E. 2.4.6 Damit ist der Klägerin ein mögliches Verschulden ihrer Eltern nicht als Selbstverschulden anzurechnen. Entsprechend hat es bei einem allfälligen Rückgriff der Beklagten auf die Eltern der verunfallten Klägerin nach Art. 60 Abs. 1 SVG sein Bewenden (vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar Strassenverkehrs- gesetz, 7. Aufl. 2008, N 1 zu Art. 60 SVG).

E. 2.5 Fazit Da die Beklagte die Haftung des Halters für den Schaden der Klägerin dem Grundsatze nach anerkennt und zudem kein Selbstverschulden der Klägerin als Ermässigung der Halterhaftung nach Art. 59 Abs. 2 SVG vorliegt, ist von einer Haftung des Halters in vollem Umfang für den der Klägerin durch den Unfall vom

25. Mai 1989 entstandenen Schaden auszugehen. Die Leistungspflicht der Be- klagten besteht im Umfang der Haftung des Halters. Demnach ist die Beklagte für den der Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 verursachten Schaden in vol- lem Umfang leistungspflichtig. Das allfällige Verschulden der Eltern der Klägerin ist ein Drittverschulden und könnte, da es keine Unterbrechung des Kausalzu-

- 15 - sammenhangs bewirkt, nur zu einem Regressanspruch der Beklagten gegen die Eltern führen.

E. 3 März 2014. Zur Berechnung werden die neuesten Kapitalisierungsfaktoren ge- mäss STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme,

E. 3.1 Rechtsgrundlage

E. 3.1.1 Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

E. 3.1.2 Die in Art. 46 Abs. 1 OR genannten Schadenspositionen stehen entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 9 S. 8) nicht in einer Rangfolge, gemäss welcher primär ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und nur sekundär Anspruch auf Entschädigung der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit als wirtschaftliche Folge der Körperverletzung gewährt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Auf- zählung und es gilt der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N 1 zu Art. 46 OR; HARDY LANDOLT, N 45 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2. = Pra 92 (2003) Nr. 69).

E. 3.1.3 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Diese Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädig- ten den Schadensnachweis erleichern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiter- ten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund

- 16 - einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1., nicht publizierte Erwägung von BGE 134 III 489).

E. 3.2 Strittige Schadenspositionen Strittig sind im vorliegenden Verfahren noch die Schadenspositionen Erwerbsaus- fallschaden, Rentenschaden und AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige.

E. 3.3 Rechnungstag Rechnungstag für die Schadensberechnung ist der Urteilstag, vorliegend der

E. 3.5 % belaufe sich der Kapitalwert auf CHF 79'376.– (20.76 x CHF 1'000 + 19.54 x CHF 3'000.–; act. 1 S. 61 f., act. 48 S. 50).

E. 6 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige

E. 6.1 Darstellung der Klägerin Die Klägerin macht ferner geltend, da der Erwerbsschaden nach Massgabe des Nettolohnes berechnet werde, seien ihr die von ihr zu bezahlenden AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zurück zu erstatten. Die IV-Rente sei als Einkommen nicht beitragspflichtig. Übriges Einkommen bestehe nicht. Die Beitragspflicht werde sich somit ganz wesentlich nach Massgabe des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gutgesprochenen Kapitalbetrages richten. Ausgegangen werde ge- mäss Art. 28 AHVV und der hierfür geltenden Beitragstabelle für Nichterwerbstä- tige von AHV-Beiträgen für die Vergangenheit ab Alter 20 von CHF 460.– jährlich resp. CHF 1'380.– ab Alter 20. Bis zum 30. November 2012 macht die Klägerin unter diesem Titel insgesamt einen bisherigen Schaden von CHF 2'500.– geltend, für die beiden folgenden Jahre bis und mit 2014 je CHF 1'300.– unter Berücksich- tigung des durch den Teilvergleich erhaltenen Kapitals. Ab dem 1. Januar 2015 gehe die Klägerin alsdann von einem jährlichen Beitrag von CHF 4'000.– aus. Kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 2.5 % ergebe dies ein Kapital von CHF 92'813.– (24.13 x CHF 1'000 + 22.89 x CHF 3'000.–). Bei einem Zinsfuss von

E. 6.2 Darstellung der Beklagten Die Beklagte bestätigt, dass sich die Beitragspflicht der Klägerin zur AHV als Nichterwerbstätige nach ihrem Vermögen richte. Dies bedeute, dass die Klägerin ab Erhalt einer Kapitalentschädigung höhere Beiträge zu entrichten habe als die bisherigen CHF 460.– pro Jahr resp. CHF 1'380.– bis 31. Dezember 2011, wobei die Beklagte darauf hinweist, dass die am 1. Januar 2011 gültige Beitragstabelle für Nichterwerbstätige einen jährlichen Mindestbeitrag von neu CHF 475.– vorse-

- 56 - he. Die Beklagte hält aber fest, die entsprechende Forderung werde mit dem Hinweis darauf bestritten, dass die bezahlten Beiträge bzw. die Einstufung auf- grund einer gesetzlichen Grundlage erfolge. Sie sei nicht eine Folge der Haftung, sondern der Entschädigung, an welche das Sozialversicherungsrecht eine zusätz- liche Beitragspflicht anknüpfe, was deshalb nicht als Schaden gelten könne, weil der Haftpflichtige nicht Urheber dieser Regelung sei. Steuern und Abgaben seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Schaden, sondern öffentliche Las- ten, und so verhalte es sich auch mit den sozialversicherungsrechtlichen Beiträ- gen. Umgekehrt unterlägen durch die höheren Beitragszahlungen eventuell ent- stehende Mehreinkommen der Klägerin nicht der Vorteilsanrechnung, da haft- pflichtrechtlich nicht in Betracht fallend. Die Beklagte bestreitet sodann die kläge- rische Berechnung und erachtet einen Abzinsungsfuss von 2.5 % als unzulässig (act. 9 S. 51 f., act. 53 S. 49).

E. 6.3 Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige

E. 6.3.1 Die Klägerin ist infolge ihrer vollen Erwerbsunfähigkeit als Nichterwerbs- tätige gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in dem sie das 64. Altersjahr vollendet, zur Leistung von AHV-Beiträgen verpflichtet. Diese AHV-Beitragspflicht gründet zwar auf der gesetzlichen Regelung des AHVG. Dennoch handelt es sich dabei um einen durch den Unfall vom 25. Mai 1989 erlittenen Schaden der Klägerin, denn ohne den Unfall wäre sie entsprechend der obigen Darstellung ihres hypo- thetischen Valideneinkommens erwerbstätig gewesen und ihre AHV-Beitrags- pflicht wäre durch einen Abzug von ihrem Bruttoerwerbseinkommen erfüllt worden. Wegen der durch den Unfall verursachten Erwerbsunfähigkeit werden diese Beiträge nicht geleistet. Zudem erhält die Klägerin nur Schadenersatz in der Höhe des hypothetischen Nettoerwerbseinkommens, das heisst ohne Entschädi- gung der AVH-Beiträge. Die von der Klägerin als Nichterwerbstätige zu leistenden AHV-Beiträge verursachen ihr daher eine zusätzliche, durch den Unfall verursach- te, unfreiwillige Vermögensdifferenz. Dieser Schaden ist ihr von der leistungs- pflichtigen Beklagten zu ersetzen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

- 57 - 1A.228/2004 vom 3. August 2005 E 9.4.5., nicht publizierte Erwägung von BGE 131 II 656).

E. 6.3.2 Die AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die IV-Rente untersteht nicht der Beitragspflicht. Die jährlichen Beiträge der Klägerin bemessen sich daher allein nach ihrem Vermögen jeweils zum Stand am 31. Dezember (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 AHVV).

E. 6.3.3 Die Klägerin hatte demnach ab dem Jahr 2009 und entgegen ihrer Darstellung nicht ab Alter 20 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen. Für die AHV-Beiträge bis 30. November 2012 macht die Klägerin einen Betrag von CHF 2'500.– geltend. Dabei geht sie selbst davon aus, dass sie bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens den Mindestbeitrag erbringen muss von im Jahr 2010 CHF 460.–. Die Beklagte bestätigt dies unter Hinweis auf den gestiegenen Mindestbeitrag für 2011 von CHF 475.–. Demnach ist der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 der jeweilige Mindestbeitrag von CHF 460.– (2009 und 2010) resp. CHF 475.– (2011) zu ersetzen. Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten aufgrund des Teilvergleichs vom 6. Juli 2012 eine Genugtuung von CHF 240'000.–, weitere CHF 80'000.– für bisherigen Betreuungs- und Pflegeschaden bis 31. März 2011 inklusive Zins und CHF 205'000.– für aufgelaufene Kosten des Pflegeheims D._____ sowie Transportkosten inkl. Zins. Da der Schadenersatz für bisherigen Betreuungs- und Pflegeschaden der Klägerin bis 31. März 2011 und für die Kosten des Pflegeheims und den Transport nicht vermögensbildend ist - dieser Betrag musste von der Klägerin für Kosten der Betreuung und Pflege sowie das Pflegeheim und den Transport bereits aufgewendet werden und ist nicht Ersatz für künftigen Schaden - und vor dieser Zahlung kein Vermögen der Klägerin behauptet wurde, ist für die Festsetzung der AHV-Beiträge von einem massgeblichen Vermögen der Klägerin per 31. Dezember 2012 von CHF 240'000.– auszugehen. Bei diesem Vermögen liegt der AHV-Beitrag auch für 2012 beim Mindestbeitrag von CHF 475.–. Für die Jahre 2009 bis 2012 ist der Klägerin somit insgesamt ein Schaden von CHF 1'870.– entstanden. Auch für das Jahr 2013 wird aufgrund dieses Vermögens-

- 58 - standes der Klägerin wiederum nur ein AHV-Beitrag in der Höhe des Mindestbeitrages von neu CHF 480.– anfallen (vgl. zur jeweiligen Höhe des Mindestbeitrages die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV zu den Beiträgen der Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO für die entsprechenden Jahre).

E. 6.3.4 Vom Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Prozesses an geht die Klägerin gestützt auf den eingeklagten Betrag von AHV-Beiträgen in Höhe von CHF 4'000.– jährlich aus. Aufgrund des vorliegenden Urteils wird das Vermögen der Klägerin per 31. Dezember 2014 um rund CHF 738'000.– (Schadenersatz für Erwerbsausfall CHF 625'509.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 175'663.90 seit dem

1. Dezember 2012 plus Schadenersatz für Rentenausfall CHF 58'838.40 plus Schadenersatz für AHV-Beiträge CHF 41'043.–) auf rund CHF 978'000.– ansteigen. Die Höhe der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige richtet sich nach diesem Vermögen und beträgt gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV zu den Beiträgen der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO für 2014 CHF 1'854.– jährlich. Der Akontobeitrag für das erste Quartal 2014 bis zum Rechnungstag müsste daher auf CHF 463.50 festgesetzt werden. Für den künftigen Schaden ist der aufgrund des Vermögens der Klägerin ermittelte AHV-Beitrag von jährlich CHF 1'854.– anhand der Tafel A3y von STAUFFER/ SCHAETZLE (a.a.O.) bis zum ordentlichen Pensionsalter 64 bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit dem Faktor 20.62 zu kapitalisieren. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die künftigen AHV-Beiträge Schadenersatz in Höhe von CHF 38'229.48 zu bezahlen.

E. 6.3.5 Gesamthaft ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz für die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 41'043.– (CHF 2'813.50 plus CHF 38'229.50) zu bezahlen. Der bisherige Schaden von CHF 2'813.50 (je CHF 460.– für 2009 und 2010, je CHF 475.– für 2011 und 2012, CHF 480.– für 2013, CHF 463.50 für 1. Quartal 2014) ist entsprechend dem klägerischen Antrag seit dem 1. Dezember 2012 zu 5 % zu verzinsen. Auf dem

- 59 - künftigen Schaden ist Verzugszins zu 5 % seit dem Urteilsdatum 3. März 2014 zuzusprechen.

E. 7 Fazit

E. 7.1 Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den bisherigen und künftigen Erwerbsausfallschaden, für den Rentenausfallschaden sowie für die bisherigen und künftigen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Schadenersatz in Höhe von CHF 725'391.20 (Erwerbsausfallschaden CHF 625'509.80, Rentenausfallschaden CHF 58'838.40 und AHV-Beiträge CHF 41'043.–) nebst Zins zu 5 % auf CHF 175'663.90 (CHF 172'850.40 plus CHF 2'813.50) seit 1. Dezember 2012 und auf CHF 549'727.30 (CHF 452659.40 plus CHF 58'838.40 plus CHF 38'229.50) seit 3. März 2014 zu bezahlen.

E. 7.2 Eine Minderheit des Gerichts vertrat eine abweichende Meinung (vgl. act. 84).

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Streitwert Zur Bemessung des Streitwerts ist auf Erwägung 4.3. des Beschlusses des Han- delsgerichts vom 22. Juni 2011 zu verweisen (act. 17). Demnach beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 2'816'087.–. Der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht bestimmt sich nach den Be- gehren, die im vorliegenden Verfahren streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demnach ist dieser mit CHF 2'318'004.– zu beziffern (vgl. Rechtsbegehren der Replik, act. 48 S. 2).

E. 8.2 Gerichtskosten

E. 8.2.1 Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass über einen Anteil von 43.6 % bereits im Beschluss vom 22. Juni 2011 (act. 17) entschieden wurde. Demnach ist im Rahmen dieses Urteils unter Einschluss der Kosten für die Teilerledigung gemäss Verfügung vom 12. Juli 2012 (act. 45) noch

- 60 - über 56.4 % der Gerichtskosten zu entscheiden. Davon macht der durch den Teilvergleich vom 6. Juli 2012 (act. 42) und die Teilerledigungsverfügung vom 12. Juli 2012 erledigte Teil 20.3 % ([Genugtuung CHF 190'000 plus Pflege- /Betreuungskosten CHF 462'283.– plus Kosten Tagesheim/Transport CHF 125'472.–- Akontozahlung CHF 205'000 = CHF 572'755.–] / CHF 2'816'087.–) aus. Die Gerichtsgebühr für den Teilvergleich ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 aGGebV auf 20.3 % der Hälfte der Grundgebühr, mithin auf rund CHF 5'000.–, festzusetzen. Bei einem Vergleich werden sie in der Regel den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart haben (§ 65 Abs. 2 ZPO/ZH). Demnach sind vorliegend die Gerichtskosten im Umfang des Teilvergleichs den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 8.2.2 Die Gerichtsgebühr für die restlichen 36.1 % des Verfahrens, über welche mit dem vorliegenden Urteil entschieden wird, ist unter Berücksichtigung des Aufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 aGGebV auf CHF 23'500.– festzusetzen. In Abweichung von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sind die Gerichtskosten für das Urteils nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen, sondern es ist zudem auch das Veranlassungsprinzip sowie das für das zahlenmässige Ergebnis bei einer Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wesentliche richterliche Ermessen mitzuberücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, auch die Kosten für das Urteil den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 8.3 Parteientschädigung Da den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden, sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH).

- 61 - Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'391.20 nebst Zins zu 5 % auf 175'663.90 seit 1. Dezember 2012 und auf CHF 549'727.30 seit
  2. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 28'500.–.
  4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (unter Beilage der abweichenden Mei- nung, act. 84) sowie an die FINMA, 3003 Bern.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'318'004.–. Zürich, 3. März 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110004-O U3/ei Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, die Oberrichterin Dr. Franzis- ka Grob, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Verena Preisig und Dr. Ursina Pally Hofmann sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti Urteil vom 3. März 2014 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Hauptklage gemäss Klagebegründung: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'816'087.– zu- züglich Zins zu 5 %

- ausmachend für die Zeit vom 25. Mai 1989 bis zum 31. Ok- tober 2010 CHF 328'106.–

- und ab dem 1. November 2010 auf CHF 2'816'087.– zu bezahlen. Die Mehrforderung wird vorbehalten.

2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Hauptklage gemäss Replik: (act. 48 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'318'004.– zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

2. Die Mehrforderung bleibt vorbehalten.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 9 S. 2) "Antrag:

1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 640'814.– zu bezahlen.

2. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Widerklage:

3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin als Schaden- ersatz und Genugtuung insgesamt nicht mehr als CHF 640'814.– schuldet.

4. Es sei der Beklagten die Hinterlegung von CHF 640'814.– bei der Zürcher Kantonalbank zu bewilligen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."

- 3 - Inhaltsverzeichnis A. Sachverhaltsübersicht ..................................................................................... 4 B. Prozessverlauf ................................................................................................. 5

1. Formelles ......................................................................................................... 8 1.1. Anwendbares Prozessrecht .................................................................... 8 1.2. Zuständigkeit ........................................................................................... 8 1.3. Anpassung des Rechtsbegehrens nach dem Teilvergleich ..................... 8 1.4. Zulässigkeit der Noveneingabe der Klägerin vom 17. Juni 2013 ............. 9 1.5. Anerkennung eines Teils der Klage im Eventualfall ................................ 9

2. Haftung der Beklagten ................................................................................... 10 2.1. Haftungsgrundlage ................................................................................ 10 2.2. Verletzung der Klägerin durch den Unfall .............................................. 10 2.3. Anerkennung der Haftung dem Grundsatze nach ................................. 10 2.4. Selbstverschulden ................................................................................. 11 2.5. Fazit ...................................................................................................... 14

3. Art und Umfang des Schadenersatzes .......................................................... 15 3.1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 15 3.2. Strittige Schadenspositionen ................................................................. 16 3.3. Rechnungstag ....................................................................................... 16

4. Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden .............................................................. 16 4.1. Rechtliches zur Definition und Berechnung ........................................... 16 4.2. Anwendbarer Kapitalisierungszinsfuss .................................................. 21 4.3. Invalideneinkommen ............................................................................. 23 4.4. Hypothetisches Valideneinkommen ...................................................... 24 4.5. Anrechenbare Leistungen der Sozialversicherung ................................ 47 4.6. Anrechenbare Einsparungen ................................................................. 49 4.7. Fazit Erwerbsausfallschaden ................................................................ 50

5. Rentenausfallschaden ................................................................................... 51 5.1. Darstellung der Klägerin ........................................................................ 51 5.2. Darstellung der Beklagten ..................................................................... 52 5.3. Ersatz des Rentenausfallschadens ....................................................... 54

6. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige ............................................................ 55 6.1. Darstellung der Klägerin ........................................................................ 55 6.2. Darstellung der Beklagten ..................................................................... 55 6.3. Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige ........................... 56

7. Fazit ............................................................................................................... 59

- 4 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................... 59 8.1. Streitwert ............................................................................................... 59 8.2. Gerichtskosten ...................................................................................... 59 8.3. Parteientschädigung.............................................................................. 60 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Die Klägerin erlitt am 25. Mai 1989 im Alter von vierzehn Monaten auf dem Bauernhof ihrer Eltern einen schweren Verkehrsunfall. Sie wurde mit einem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen Ford Transit 120 (amtliches Kennzeichen …), gelenkt von einem Angestellten des Fahrzeug- halters C._____, überfahren. Der Unfall ereignete sich, als der auf dem Hof der Familie der Klägerin Spenglerei- und Sanitärarbeiten ausführende Handwerker mit dem Lieferwagen losfuhr, um seine Znünipause zu machen. Die Klägerin be- fand sich zu diesem Zeitpunkt unter resp. unmittelbar vor dem Lieferwagen und wurde von diesem beim Losfahren mit einem Rad (oder zwei Rädern) auf Höhe des Kopfes überrollt. Die Klägerin erlitt schwerste Hirnverletzungen, die sie irre- versibel invalidisierten. Aufgrund dieses Unfalles wird die Klägerin nie eine Er- werbstätigkeit ausüben können und der dauernden Pflege bedürfen, darin sind sich die Parteien einig (act. 1 S. 2 f.; act. 9 S. 23). Die Beklagte, eine Aktienge- sellschaft mit Sitz in Zürich, war im Unfallzeitpunkt wie erwähnt der Motorfahr- zeughaftpflichtversicherer des Unfallfahrzeuges (act. 1 S. 4 f.).

b. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ihren aufgelaufenen und künftigen Erwerbsschaden, ihren Rentenschaden, die von ihr als Nichterwerbstä- tige zu bezahlenden AHV-Beiträge, den Betreuungsschaden bis 31. Oktober 2010, aufgelaufene Kosten bis 31. Oktober 2010 sowie einen Genugtuungsan- spruch geltend. Eingeklagt wurde unter diesen Positionen gemäss dem Rechts- begehren der Klagebegründung ein Gesamtbetrag von CHF 2'816'087.– nebst Zins (act. 1 S. 2 f.).

- 5 -

c. Die Beklagte anerkennt die Haftung des Halters für den Lenker dem Grundsatze nach, jedoch nur mit einer Quote von 75 %, und macht einen Selbst- verschuldensabzug von 25 % geltend. Ausserdem bestätigt sie ihre versiche- rungsvertragliche Leistungspflicht gegenüber der Klägerin für die Kausalhaftung des Halters aufgrund des direkten Forderungsrechts (act. 9 S. 20 f.). Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Schadenspositionen und die Höhe der Genugtuung bestreitet die Beklagte und stellt ihr eine eigene Berechnung gegen- über (act. 9 S. 10). In der Duplik beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage; eventualiter die Gutheissung im Betrag von CHF 70'346.– und Abweisung im Mehrbetrag. Den Betrag von CHF 70'346.– erhält die Beklagte aufgrund ihrer Be- rechnung der aus dem mutmasslichen Erwerb möglichen Vermögensbildung der Klägerin unter Abzug eines Anteils von 25 % für Selbstverschulden (act. 53 S. 2, 52).

d. Mit ihrer Klageantwort erhob die Beklagte zudem Widerklage auf Feststel- lung, dass sie der Klägerin für den gesamten Schadenersatz- und Genugtuungs- anspruch aus diesem Unfallereignis insgesamt, d.h. auch unter Einbezug der von der Klägerin nicht eingeklagten Schadenspositionen, nicht mehr als zusätzliche CHF 640'814.– schuldet (act. 9 S. 2). B. Prozessverlauf

a. Am 31. Dezember 2010 reichte die Klägerin die Klageschrift und die Wei- sung vom 29. Oktober 2010 ein (act. 1 und 3). Mit ihrer Klageantwortschrift vom

29. März 2011 erhob die Beklagte Widerklage (act. 9). Die der Klägerin mit Verfü- gung vom 31. März 2011 angesetzte Frist zur Erstattung der Widerklageantwort (Prot. S. 3) wurde ihr mit Verfügung vom 21. April 2011 abgenommen und den Parteien Frist angesetzt, um zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Widerklage Stellung zu nehmen (Prot. S. 4). Die Parteien reichten am 9. Mai 2011 (act. 13) resp. am 25. Mai 2011 (act. 15) entsprechende Stellungnahmen ein, welche mit Verfügung vom 27. Mai 2011 jeweils der Gegenseite zugestellt wurden (Prot. S. 6). Mit Beschluss vom 22. Juni 2011 wurde auf die Widerklage nicht eingetre- ten und der Beklagten Frist angesetzt, um das zuständige Gericht im Hinblick auf eine Prozessüberweisung zu bezeichnen (act. 17). Die Eingabe der Beklagten

- 6 - vom 5. Juli 2011 betreffend Terminanfrage des Handelsgerichts hinsichtlich einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung (act. 19) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. Juli 2011 zugestellt (Prot. S. 7). Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 bezeichnete die Beklagte das Bezirksgericht Zürich im Hinblick auf eine Prozess- überweisung als das für die von ihr erhobene Widerklage zuständige Gericht (act. 21). In der Folge wurde der Prozess hinsichtlich der Widerklage mit Verfügung vom 2. August 2011 an das Bezirksgericht Zürich überwiesen (Prot. S. 8).

b. Aufgrund einer Mitteilung des im vorliegenden Verfahren als Referent einge- setzten Handelsrichters (act. 22) hatten sich die Parteien zu erklären, ob sie ge- stützt darauf dessen Ausstand verlangen (Prot. S. 9). Die Klägerin teilte mit Ein- gabe vom 23. August 2011 (act. 25) mit, dass sie kein Ausstandbegehren stelle. Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 26. August 2011 (act. 26), dass der vom Handelsrichter in seiner Mitteilung befürchtete Sachverhalt gemäss internen Ab- klärungen nicht zutreffe, und stellte ebenfalls kein Ausstandbegehren.

c. Gegen den Beschluss vom 22. Juni 2011 betreffend Nichteintreten auf die Widerklage erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (act. 27/1, act. 29). Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat (act. 40A).

d. Am 6. Juli 2012 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Teilvergleich schlossen (Prot. S. 13 f., act. 42). Gestützt auf diesen Teilvergleich wurde das Verfahren mit Teilerledigungsverfügung vom

12. Juli 2012 (act. 45) in Bezug auf die Schadenspositionen Genugtuung inklusive Zins, bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden bis 31. März 2011 inklusive Zins sowie abzüglich der von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen im Umfang von CHF 205'000 sowie deren Verzinsung und bis 31. Dezember 2011 aufgelau- fene Kosten (Pflegeheim D._____ sowie Transportkosten inklusive Zins) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Dabei wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Teilvergleich dem Endentscheid vorbehalten (act. 45).

- 7 - Prozessgegenstand sind damit noch der aufgelaufene und künftige Erwerbsscha- den, der Rentenschaden und die von der Klägerin als Nichterwerbstätige zu be- zahlenden AHV-Beiträge sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen in Bezug darauf und bezüglich des Teilvergleichs.

e. Fortgesetzt wurde das Verfahren mit Replik vom 12. November 2012 (act.

48) und Duplik vom 1. Februar 2013 (act. 53). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. Februar 2013 zugestellt (act. 55). Am 17. Juni 2013 reichte die Klägerin eine Noveneingabe ein (act. 57). Zu dieser nahm die Beklagte mit Ein- gabe vom 20. August 2013 Stellung (act. 61). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2013 zugestellt (act. 63).

f. Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den vom Gericht zur Schätzung des Schadens in Erwägung gezoge- nen Statistiken des Bundesamtes für Statistik bfs zu äussern (act. 66). Die Be- klagte nahm dazu mit Eingabe vom 29. November 2013 Stellung (act. 68), die Klägerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 (act.

72) ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (act. 73) wurde den Parteien je- weils eine Ausfertigung der Stellungnahme der Gegenpartei zugestellt, woraufhin die Beklagte mit Eingabe vom 21. Dezember 2013 (act. 75) eine Replik zur Ein- gabe der Klägerin erstattete. Diese wiederum wurde der Klägerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 (act. 76) zugestellt. Auf die Eingabe der Beklagten nahm die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (act. 78) Stellung, welches der Beklagten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 (act. 79) zugestellt wurde.

g. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 8 - Erwägungen

1. Formelles 1.1. Anwendbares Prozessrecht 1.1.1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.1.2. Die vorliegende Klage wurde am 31. Dezember 2010 (Datum Poststempel, act. 1) eingereicht und war somit am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Demnach ist das frühere kantonale Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG) massgebend, für die Rechtsmittel indes das neue Prozessrecht (Art. 308 ff. ZPO). 1.2. Zuständigkeit Hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ist auf den Beschluss vom

22. Juni 2011 zu verweisen (act. 17), welchen das Bundesgericht mit Urteil vom

24. Februar 2012 bestätigte, soweit es auf die Beschwerde eintrat (act. 40A). Übereinstimmend mit diesem Beschluss (act. 17 S. 5) ist festzuhalten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich für die Hauptklage gegeben ist und auch unbestritten blieb (act. 9 Rz. 18; act. 13 Rz. 1). 1.3. Anpassung des Rechtsbegehrens nach dem Teilvergleich 1.3.1. In der Replik berechnete die Klägerin den Forderungsbetrag auf den Rech- nungstag 30. November 2012 anstelle des 31. Oktober 2010 neu und verlangt gestützt darauf für den nach Abschluss des Teilvergleichs noch offenen Teil der Klage in ihrem Rechtsbegehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 2'318'004.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 48 S. 2, 40 ff.).

- 9 - 1.3.2. Die Berechnung der im vorliegenden Verfahren noch strittigen Schadens- positionen mit einem neuen Rechnungstag führt zu einer Erhöhung des für diese Positionen eingeklagten Betrages von CHF 2'228'415.00 auf CHF 2'335'619.00. Sodann anerkennt die Klägerin die Anrechnung eines jährlichen Ersparnisses für das Umweltschutzabonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel von für die Dauer der Erwerbstätigkeit insgesamt CHF 17'615.–, was den noch strittigen Betrag gemäss dem abgeänderten Rechtsbegehren von CHF 2'318'004.– nebst Zins ergibt. Dennoch handelt es sich um die identische Klage. 1.4. Zulässigkeit der Noveneingabe der Klägerin vom 17. Juni 2013 1.4.1. Die Noveneingabe der Klägerin bezieht sich auf den anwendbaren Kapitalisierungszinsfuss. Die Klägerin macht mit Noveneingabe vom 17. Juni 2013 als neues Argument geltend, dass das BAG für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung den technischen Zinsfuss mit einer Mitteilung vom 7. Februar 2013 ab dem 1. Januar 2014 für Renten aus Unfallereignissen um 0.25 % gesenkt habe (act. 57). Von dieser Senkung habe die Klägerin am 12. Juni 2013 erfahren. Zum Beweis der Senkung ruft die Klägerin die auf der Webseite des BAG publizierte Mitteilung an. 1.4.2. Die Beklagte nahm zur Noveneingabe der Klägerin am 20. August 2013 Stellung (act. 61). 1.4.3. Die von der Klägerin in ihrer Noveneingabe behauptete Senkung des technischen Zinsfusses für die Durchführung der obligatorischen Unfallversiche- rung durch das BAG wurde erst nach der letzten Rechtsschrift (1. Februar 2013) veranlasst und kann anhand des neu eingereichten Schreibens (act. 58) sofort bewiesen werden. Die Noveneingabe der Klägerin und die dadurch veranlasste Stellungnahme der Beklagten sind daher nach § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH noch zulässig. 1.5. Anerkennung eines Teils der Klage im Eventualfall 1.5.1. In ihren Anträgen der Duplik anerkennt die Beklagte für den Eventualfall eine Forderung der Klägerin im Umfang von CHF 70'346.– (act. 53 S. 2). Da es

- 10 - sich dabei indessen nur um eine Anerkennung für den Eventualfall handelt, dass die Klage nicht entsprechend dem Hauptantrag der Beklagten abgewiesen wird, ist die Klage nicht teilweise durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.

2. Haftung der Beklagten 2.1. Haftungsgrundlage Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsde- ckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Drit- ten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwort- lich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahr- zeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Haftpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). 2.2. Verletzung der Klägerin durch den Unfall Die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin als Folge des Unfalls vom 25. Mai 1989 und der dort erlittenen Verletzungen nie eine Erwerbstätigkeit wird aus- üben können und dauernd hilflos im mittleren Grade bleiben wird (act. 1 S. 2, act. 9 S. 23 f.). 2.3. Anerkennung der Haftung dem Grundsatze nach 2.3.1. Die Beklagte anerkennt die Haftung des Halters für den Lenker bezüglich des der Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 verursachten Schadens dem Grundsatze nach. Sie bestreitet indessen eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des

- 11 - Lenkers und macht geltend, dass die reine Kausalhaftung des Halters mit einem groben Selbstverschulden der Klägerin, das ihr aus dem groben Unterlassungs- verschulden ihrer für sie verantwortlichen Eltern anzurechnen sei, eventuell mit einem direkt konkurrierenden groben Verschulden der solidarisch haftenden Eltern konkurriere. Gestützt darauf macht die Beklagte einen Selbstverschuldens- abzug von 25 % geltend und anerkennt die Haftung des Halters mit einer Quote von 75 % (act. 9 S. 20 f., act. 53 S. 8). Ferner bestätigt die Beklagte, aufgrund des direkten Forderungsrechts nach Art. 65 Abs. 1 SVG gegenüber der Klägerin für die Kausalhaftung des Halters versi- cherungsvertraglich leistungspflichtig und damit passivlegitimiert zu sein (act. 9 S. 20). 2.3.2. Die Beklagte macht als Folge des von ihr behaupteten Selbstverschuldens der Klägerin (eventuell Drittverschuldens der Eltern) nicht eine Haftungsbefreiung des Halters im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG geltend, sondern will dieses nur im Rahmen eines Abzuges von 25 % berücksichtigt haben. Damit ist anerkannt, dass der Halter für den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 25. Mai 1989 für den Lenker haftet und die Beklagte für den Schaden der Klägerin dieser gegenüber in vollem Umfang leistungspflichtig ist, soweit nicht ein Abzug für Selbstverschulden gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG zum Tragen kommt. Das im Eventualfall behauptete Drittverschulden der Eltern der Klägerin führt dagegen nur zu einer solidarischen Haftung mit dem Halter (Art. 60 Abs. 1 SVG), gestützt auf welche die Beklagte allenfalls einen Regressanspruch hat. 2.4. Selbstverschulden 2.4.1. Die Beklagte macht geltend, die mangels eines Verschuldens des Lenkers reine Kausalhaftung des Halters konkurriere mit einem groben Selbstverschulden der Klägerin, das ihr aus dem groben Unterlassungs-Verschulden ihrer für sie verantwortlichen Eltern anzurechnen sei. Im vorliegenden Fall sei klar, dass die urteilsunfähige Klägerin keine eigene Schuld treffen könne, aber ihre Eltern seien eben nicht Dritte, sondern als Eltern sowohl Sorge- wie auch Vertretungs- pflichtige, und deren Verschulden müsse sich auch ein schuldunfähiges Kind wie

- 12 - andere Vertretene wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Daraus resultiere ein Selbstverschuldensabzug von 25 %. Die rechtliche Grundlage für diese Anrechnung des Verschuldens der Eltern als Selbstverschulden des Kindes sieht die Beklagte im von ihr durch Auslegung ermittelten Inhalt von Art. 32 ff. OR sowie Art. 301 und 304 ZGB. Zudem leitet sie sie aus Art. 333 ZGB und Art. 54 OR her (act. 9 S. 20 f.; act. 53 S. 4 ff). 2.4.2. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte eine hundertprozentige Haftung zu vertreten (act. 1 S. 17). Die Klägerin hält fest, losgelöst von der Frage, ob ein oder beide Elternteile ein Verschulden treffe, könne nach ihrer Auffassung im vorliegenden Verfahren selbst dann, wenn ein Elternteil oder gar beide einen Ver- schuldensvorwurf zu vertreten hätten, dies nicht dazu führen, dass die Beklagte den der Klägerin geschuldeten Ersatz deswegen reduzieren könne. Könne die 14 Monate alte Klägerin mangels Urteilsfähigkeit nicht selbst haften, könne sie auch nicht über den im Rahmen des ausservertraglichen Haftpflichtrechts ohnehin untauglichen Weg des Stellvertretungsrechts für das Verhalten ihrer Eltern in Anspruch genommen werden und könne ihr demgemäss auch kein Selbstverschulden bzw. keine Haftungsreduktion entgegengehalten werden (act. 48 S. 4 ff.). 2.4.3. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls wegen ihres Kindesalters urteilsunfähig war (Art. 16 ZGB). Aufgrund der Urteilsunfähigkeit fehlt der Klägerin die subjektive Komponente des Verschuldens (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar zum Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41

- 61 OR, 4. Aufl. 2013, N 179 zu Art. 41 OR) und ihr kann damit kein eigenes Verschulden angelastet werden. 2.4.4. Die Eltern der Klägerin sind im Verhältnis zwischen Klägerin und Fahrzeughalter resp. Beklagter Dritte, selbst wenn sie die gesetzlichen Vertreter der Klägerin sind. Damit ein allfälliges Verschulden der Eltern wie ein Selbst- verschulden der Klägerin berücksichtigt werden könnte, wie dies die Beklagte geltend macht, wäre eine entsprechende gesetzliche Bestimmung notwendig. Eine solche Norm ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den

- 13 - von der Beklagten angerufenen Bestimmungen in ZGB und OR und aus deren Auslegung keine derartige Anrechnung des Verschuldens der gesetzlichen Vertreter als Selbstverschulden des Kindes. Die Vertretung zwischen Eltern und Kind ist in Art. 304 ff. ZGB geregelt und stützt sich nicht auf die Vorschriften von Art. 32 ff. OR zur Stellvertretung. Die Vertretungsbefugnis der Eltern nach Art. 304 Abs. 1 ZGB besteht nicht, soweit es sich um ein vertretungsfeindliches Geschäft handelt, wie dies bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Kindes wie hier der Fall ist (vgl. INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 304/305 ZGB). Das Unterlassen der Eltern kann dem Kind somit nicht gestützt auf die Vertretungsbefugnis angerechnet werden. Art. 333 ZGB regelt nur eine Kausalhaftung des Familien- haupts für einen unmündigen Hausgenossen. Eine konträre Verantwortlichkeit des Unmündigen für das Familienhaupt oder die Eltern ist darin nicht normiert und schon gar nicht eine Anrechnung des Verschuldens des Familienhauptes als Verschulden des Unmündigen. Schliesslich erfolgt auch bei der in Art. 54 OR geregelten Haftung urteilsunfähiger Personen nicht eine Anrechnung von fremdem Verschulden, sondern es handelt sich um eine Kausalhaftung für einen von der urteilsunfähigen Person selbst verursachten Schaden, d.h. es wird gerade kein Verschulden verlangt (vgl. CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auf. 2011, N 1 zu Art. 54 OR). Die Anrechnung des Verschuldens der Eltern als Selbstverschulden ihres Kindes lässt sich somit nicht auf das Gesetz stützen. 2.4.5. Dies entspricht der langjährigen (über 100-jährigen) Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nur in dem von der Beklagten zitierten BGE 24 II 205 E. 5 hat das Bundesgericht das Verschulden der Eltern als Selbstverschulden des Kindes berücksichtigt und dies gestützt auf den rein praktischen Gesichtspunkt, dass es in erster Linie die Eltern seien, welchen die zu zahlende Entschädigung, wenigstens mittelbar, zu gute komme. Bereits in BGE 31 II 31 E. 3 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und ein Mitverschulden des verunglückten Kindes aus der Anrechnung der Schuld der Eltern abgelehnt mit der Begründung, dass ein derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz nur auf einer ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen könnte und es an einer

- 14 - solchen überall fehle. Seither hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass ein Verschulden der Eltern dem Kind nicht als Selbstverschulden angelastet werden kann (vgl. etwa BGE 95 II 255 E 4.b, BGE 81 II 159 E. 3 m.w.H.). Dabei hat es zu der in BGE 24 II 205 angeführten Begründung ausgeführt, dass nichts Abweichendes daraus folgt, dass die dem Kinde aus der Haftpflicht zukommen- den Leistungen an die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erbringen sind. Denn es handelt sich um Kindesvermögen, das seinem Zwecke nicht entfremdet und von den Eltern nicht zur Erfüllung eigener Schulden, insbesondere nicht bei einem Rückgriff der Beklagten auf sie, verwendet werden darf (vgl. die Art. 290 ff. aZGB). Nur soweit Dritte, wie eben etwa die Eltern eines verunfallten Kindes, ihnen selbst zustehende Ansprüche aus der Motorfahrzeughaftpflicht des Halters erheben, müssen sie sich eine Herabsetzung ihrer Forderungen gefallen lassen, soweit sie dann der Beklagten gegenüber rückgriffspflichtig wären (BGE 81 II 159 E. 3 mit Hinweis auf BGE 34 II 582, BGE 57 II 433, BGE 60 II 224, 63 II 62; Urteil i.S. Sihltalbahn-Gesellschaft gegen Eheleute Frei vom 16. März 1944 Erw. 1c). 2.4.6. Damit ist der Klägerin ein mögliches Verschulden ihrer Eltern nicht als Selbstverschulden anzurechnen. Entsprechend hat es bei einem allfälligen Rückgriff der Beklagten auf die Eltern der verunfallten Klägerin nach Art. 60 Abs. 1 SVG sein Bewenden (vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar Strassenverkehrs- gesetz, 7. Aufl. 2008, N 1 zu Art. 60 SVG). 2.5. Fazit Da die Beklagte die Haftung des Halters für den Schaden der Klägerin dem Grundsatze nach anerkennt und zudem kein Selbstverschulden der Klägerin als Ermässigung der Halterhaftung nach Art. 59 Abs. 2 SVG vorliegt, ist von einer Haftung des Halters in vollem Umfang für den der Klägerin durch den Unfall vom

25. Mai 1989 entstandenen Schaden auszugehen. Die Leistungspflicht der Be- klagten besteht im Umfang der Haftung des Halters. Demnach ist die Beklagte für den der Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 verursachten Schaden in vol- lem Umfang leistungspflichtig. Das allfällige Verschulden der Eltern der Klägerin ist ein Drittverschulden und könnte, da es keine Unterbrechung des Kausalzu-

- 15 - sammenhangs bewirkt, nur zu einem Regressanspruch der Beklagten gegen die Eltern führen.

3. Art und Umfang des Schadenersatzes 3.1. Rechtsgrundlage 3.1.1. Art und Umfang des Schadenersatzes richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. 3.1.2. Die in Art. 46 Abs. 1 OR genannten Schadenspositionen stehen entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 9 S. 8) nicht in einer Rangfolge, gemäss welcher primär ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und nur sekundär Anspruch auf Entschädigung der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit als wirtschaftliche Folge der Körperverletzung gewährt wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Auf- zählung und es gilt der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (CHRISTIAN HEIERLI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, a.a.O., N 1 zu Art. 46 OR; HARDY LANDOLT, N 45 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR). Die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit sind im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen; massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2. = Pra 92 (2003) Nr. 69). 3.1.3. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Diese Bestimmung enthält eine bundesrechtliche Beweisvorschrift, die dem Geschädig- ten den Schadensnachweis erleichern soll. Sie räumt dem Sachgericht für Fälle, in denen der strikte Nachweis des Schadens ausgeschlossen ist, einen erweiter- ten Ermessensspielraum ein, indem sie ihm gestattet, den Schaden aufgrund

- 16 - einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1., nicht publizierte Erwägung von BGE 134 III 489). 3.2. Strittige Schadenspositionen Strittig sind im vorliegenden Verfahren noch die Schadenspositionen Erwerbsaus- fallschaden, Rentenschaden und AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. 3.3. Rechnungstag Rechnungstag für die Schadensberechnung ist der Urteilstag, vorliegend der

3. März 2014. Zur Berechnung werden die neuesten Kapitalisierungsfaktoren ge- mäss STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme,

6. Auflage 2013 verwendet. Da es sich beim Rechnungstag zudem um den Ge- burtstag der Klägerin handelt, würde für diesen Rechnungstag die Berechnung des Erwerbsausfallschadens anhand der Barwerttafel mit der Berechnung mit dem Rechenprogramm Leonardo übereinstimmen. Auf die Diskussion der Partei- en, ob die Berechnung mit Leonardo vorgenommen werden darf oder nicht (act. 9 S. 13, act. 53 S. 45; act. 48 S. 44), ist deshalb nicht näher einzugehen.

4. Erwerbs- resp. Lohnausfallschaden 4.1. Rechtliches zur Definition und Berechnung 4.1.1. Mit dem Lohnausfallschaden (Erwerbsausfallschaden) werden die wirt- schaftlichen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit des Unselbstständigerwerbenden entschädigt. Der Lohnausfallschaden besteht gemäss Rechtsprechung und herr- schender Lehre in der Differenz zwischen dem ohne Eintritt des haftungsbegrün- denden Ereignisses erzielbaren Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) und dem trotz Erwerbsunfähigkeit noch erzielbaren Erwerbseinkommen (Invalidenein- kommen; HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Teilband V1c, Zweite Lieferung, Zürich/Basel/Genf 2007, N 533 zu Art. 46 OR m.w.H.).

- 17 - 4.1.2. Die Berechnung des Erwerbsausfalls erfolgt nach der geänderten Praxis des Bundesgerichts auf der Grundlage des Nettolohnes. Zunächst ist das Brutto- einkommen zu bestimmen, welches die Geschädigte durch Berufstätigkeit erzielt hätte, wenn sie nicht Opfer des Unfalls geworden wäre. Sodann müssen von jenem Einkommen die Arbeitnehmer-Beiträge an die Sozialversicherungen abgezogen werden, um das mutmassliche Nettoeinkommen der Geschädigten zu bestimmen und auf dieser Grundlage den von ihr erlittenen gegenwärtigen und zukünftigen Erwerbsausfall zu berechnen (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.2. und 2.3.3 = Pra 92 (2003) Nr. 69). 4.1.3. Der Lohnausfall, der vom Zeitpunkt des Eintritts des haftungsbegründenden Ereignisses an bis zum Urteilstag eingetreten ist, ist entsprechend den allgemei- nen Grundsätzen konkret zu berechnen. Das mutmassliche Valideneinkommen bis zum Urteilszeitpunkt ist dem seit dem Verletzungszeitpunkt tatsächlich erziel- ten bzw. erzielbaren Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Da die tatsäch- liche Lohnentwicklung nicht bekannt ist, sind mutmassliches Validen- und Invalideneinkommen der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis zum Urteilstag anzupassen (HARDY LANDOLT, a.a.O., N 552 ff. zu Art. 46 OR). 4.1.4. Eine Geschädigte, die vor dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachging, aber nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses einen Lohnausfall- bzw. Gewinnausfallschaden behauptet, muss dartun, dass eine künftige Erwerbs- tätigkeit überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Sie hat substantiiert den mutmasslichen Erwerbstätigkeitsgrad darzulegen. Die Annahme einer Voll- erwerbstätigkeit muss in Würdigung der gesamten Umstände wahrscheinlicher sein als die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit. Hätte die Geschädigte ihre Erwerbstätigkeit in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten einer Hausarbeitstätigkeit aufgegeben oder umgekehrt, ist ein Erwerbsausfall- und ein Haushaltteilschaden zu entschädigen. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Berufskarriere gemacht werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass nach der obligatorischen Schulzeit bzw. ab dem 16. Lebensjahr eine Berufslehre gemacht und diese mit Alter 19 bzw. 20 abgeschlossen wird. Steht die mutmassliche Berufskarriere fest, ist der

- 18 - Ausbildungslohn und das nach erfolgter Ausbildung überwiegend wahrscheinliche Lohnprofil zu schätzen. Der nach Abschluss der Berufslehre erzielbare Validen- lohn ist anhand des Durchschnittslohnes gemäss der Lohnstrukturerhebung oder allfälliger Lohnrichtlinien festzusetzen. Nötigenfalls ist auf statistische Durch- schnittslöhne, zum Beispiel den Medianwert, abzustellen. Allfällige Karriere- schritte bzw. individuelle Reallohnerhöhungen sind zu berücksichtigen (HARDY LANDOLT, a.a.O., N 578, N 582, N 589 ff. und N 605 zu Art. 46 OR m.w.H.). 4.1.5. Stehen die mutmassliche Validen- und die Invalidenberufskarriere bzw. das jeweilige Erwerbseinkommen im Urteilszeitpunkt fest, ist die zukünftige Lohnent- wicklung im jeweiligen Beruf zu schätzen. Die Geschädigte hat die zukünftige Lohnentwicklung, namentlich auch allfällige Reallohnerhöhungen rechtsgenüglich zu behaupten und zu beweisen. Die Löhne steigen erfahrungsgemäss am Beginn des Berufslebens stark und erhöhen sich hernach bis zum 50. Altersjahr, um dann bis zur Pensionierung relativ konstant zu bleiben (BGE 129 III 135 = Pra 2003 Nr. 69). Dabei ergeben Teuerung und Reallohnerhöhung zusammen das Nominal- lohnwachstum (HARDY LANDOLT, a.a.O, N 628 ff. zu Art. 46 OR). Der zukünftige Lohnausfall ist bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Geschädigten anhand der Aktivitätskoeffizienten zu kapitalisieren (BGE 123 III 115 E. 6.c). 4.1.6. Entschädigung nur im Umfang der Sparquote 4.1.6.1. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, vorliegend falle eine Forderung auf vollen Ersatz unter anderem eines potentiellen Erwerbsausfalles, auf Ersatz eines Rentenschadens und auch eines Haushaltschadens wegen der dadurch bewirkten ungerechtfertigten Bereicherung der Erben der Klägerin ausser Betracht. Die Kosten der Lebensführung würden der Klägerin grundsätzlich über den Pflege- und Betreuungsschaden entschädigt. Einige Kosten seien mit der Entschädigung des Pflege- und Betreuungsschadens jedoch nicht gedeckt, die in Anlehnung an die Positionen des betreibungsrechtlichen Notbedarfs geschätzt und so entschädigt werden könnten. Würde nun der Klägerin der ganze mutmass- liche Erwerbsausfall entschädigt, ohne die davon in Abzug zu bringenden Auf- wendungen einer gesunden Vergleichsperson zu berücksichtigen, so würde ihr

- 19 - Vermögenszuwachs enorm viel grösser als wenn man sich das Unfallereignis wegdenke. Es würde eine Überentschädigung der Klägerin entstehen in dem Sinne, dass sie zur Trägerin eines grossen Vermögens würde, obwohl sie ohne den Unfall mit Erwerbstätigkeit nie ein derart grosses Vermögen hätte äufnen können, weil sie von ihrem Erwerbseinkommen Lebenshaltungskosten und Gewinnungskosten wie Arbeitsweg oder auswärtige Verpflegung usw. hätte ab- ziehen müssen. Dieses Vermögen werde die Klägerin mangels Handlungsfähig- keit mit bedauerlich zuverlässiger Voraussehbarkeit lebenslänglich nicht zu ihren eigenen Gunsten einsetzen können. Daher sei der Klägerin als Nachteil der durch den Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit einzig die kapitalisierte jährliche Sparquote zu schätzen, zu kapitalisieren und zu entschädigen, also der Betrag, den die Klägerin ohne den Unfall aus ihrem Erwerbs- und Renteneinkommen während ihres Lebens in der aktiven wie allenfalls der Rentenphase hätte aufsparen können, wäre sie nicht verunfallt (act. 9 S. 8 ff., 42; act. 53 S. 27 ff.). 4.1.6.2. Die Klägerin führt dazu aus, die These der Beklagten, wonach im vor- liegenden Fall die Klägerin ihren Erwerbsausfall bloss dergestalt ersetzt erhalten solle, als ihr der Betrag zur Verfügung gestellt werde, den sie als Gesunde hätte sparen können, sei abwegig. Zu ersetzen habe der Haftpflichtige das, was die Geschädigte nicht mehr in der Lage sei zu erzielen. Die Beklagte masse sich an zu bestimmen, wofür die Klägerin welche Beträge auszugeben habe, und darüber zu befinden, dass die Klägerin beispielsweise keine Reisen unternehmen dürfe, weil sie ihr hierfür nichts zur Verfügung stelle (act. 48 S. 27 f.). 4.1.6.3. Die Frage, in welchem Umfang der Klägerin allenfalls ein Haushalt- schaden zu ersetzen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der Haushalt- schaden ist nicht eingeklagt und deshalb auch nicht Thema des Prozesses (§ 54 Abs. 2 ZPO/ZH). 4.1.6.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der der Geschädigten zustehende Schadenersatzanspruch nicht dazu bestimmt, ihre Bedürfnisse zu decken, sondern er soll die durch die unerlaubte Handlung bewirkte Verminde- rung des Vermögens ausgleichen. Insbesondere steht die unter dem Titel des Lohnausfalls zugesprochene Entschädigung nicht in Zusammenhang mit den

- 20 - wirklichen Bedürfnissen der Geschädigten. Einer Person in guter Gesundheit steht es frei, ihr Arbeitseinkommen so zu verwenden, wie sie es für richtig hält: sie kann Ersparnisse machen, sie kann investieren oder sie kann es auf die eine oder andere Weise ausgeben. Es kann daher im Haftpflichtrecht nicht in Betracht kommen, die Ersatzleistungen je nach diesen rein subjektiven Verhaltensweisen verschieden zu bemessen, und es besteht kein Grund, einen Vollinvaliden anders zu behandeln als einen Gesunden oder nur Teilbehinderten (vgl. BGE 108 II 422 E. 3 = Pra 72 (1983) Nr. 30). Entsprechend dieser Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist für die Höhe des Schadenersatzanspruches der Klägerin für Erwerbs- ausfall nicht von Bedeutung, welche Bedürfnisse sie hat oder ob sie den Schadenersatz zu ihren Gunsten einsetzen kann. Auch ist irrelevant, wie sie den Erwerb eingesetzt hätte und welche Ersparnisse sie gebildet hätte. Durch den Ersatz dieses Schadens entsteht auch keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR, da Art. 46 OR den Haftpflichtigen zum Ersatz der Nachteile der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet. Der Klägerin ist daher unter dem Titel Nachteile der Arbeitsunfähigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur eine durchschnittliche Sparquote zu entschädigen, sondern ihr ist unabhängig von der Verwendung die durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkte Verminderung des Vermögens, der Erwerbsausfallschaden auszugleichen. Wie bereits dargelegt, besteht dieser in der Differenz zwischen dem ohne Eintritt des haftungsbegrün- denden Ereignisses erzielbaren Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) und dem trotz Erwerbsunfähigkeit noch erzielbaren Erwerbseinkommen. 4.1.6.5. Im Übrigen ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass der Pflege- und Betreuungsschaden nur Kosten umfasst, die der Verletzten als Folge eines Dienst- und Sachleistungsmehrbedarfs, der durch eine verletzungsbedingte Hilfsbedürftigkeit hervorgerufen wird, entsteht (HARDY LANDOLT, a.a.O., N 241 zu Art. 46 OR). Die Kosten der Lebensführung, welche der Klägerin auch ohne den Unfall angefallen wären, sind daher nicht über den Pflege- und Betreuungs- schaden entschädigt. 4.1.6.6. Der Beklagten ist einzig darin zuzustimmen, dass die eingesparten variablen Erwerbskosten vom Schadenstotal abzuziehen sind. Es handelt sich

- 21 - dabei etwa um Automobilspesen, Bahnkosten für den Arbeitsweg oder für Kundenbesuche usw., welche nicht in Anspruch genommen wurden (ROLAND BREHM, a.a.O., N 42 zu Art. 46 OR). Auf die von der Beklagten für den Eventualfall zu den eingesparten Aufwendungen gemachten Ausführungen (vgl. act. 53 S. 50) ist daher im Anschluss an die Berechnung des Erwerbsausfall- schadens näher einzugehen. 4.2. Anwendbarer Kapitalisierungszinsfuss 4.2.1. Die Klägerin macht geltend, dass sie keine Möglichkeit habe, im Rahmen des aktuell geltenden Kapitalisierungszinsfusses von 3.5 % eine ausreichende reale Rendite zu erzielen. Würde man mit diesem Zinszfuss rechnen, würde sie definitiv unterentschädigt. Der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % sei zu hoch. Dies begründet die Klägerin anhand von mehreren, von ihr zitierten Lehr- meinungen, die im Jahr 2004 publiziert wurden, sowie anhand von im Zusammenhang mit dem BVG-Mindestzinssatz veröffentlichten Artikeln und derzeit von Finanz- und Versicherungsunternehmen erzielten Renditen. Ausserdem beruft sie sich zu den in Zukunft realisierbaren Renditen auf die massiv verschärften Eigenkapitalvorschriften für Banken, welche dazu führten, dass die vor 2007 erwirtschafteten Renditen mittelfristig nicht mehr erreicht werden könnten. Schliesslich nennt die Klägerin als Grund für die Senkung des Kapitalisierungszinsfusses in ihrer Noveneingabe die Senkung des technischen Zinsfusses für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung durch das BAG ab 1. Januar 2014, mit welcher der technische Zinsfuss für Renten aus Unfallereignissen vor dem 1. Januar 2014 von 3 % auf 2.75 % gesenkt und für solche ab dem 1. Januar 2014 auf 2 % festgesetzt wurde. Aus diesen Gründen sei die Kapitalisierung vorliegend mit einem Zinsfuss von 2.5 % vorzunehmen (act. 1 S. 42 ff.; act. 48 S. 23 ff, act. 57). 4.2.2. Die Beklagte führt zum Kapitalisierungszinsfuss zusammengefasst aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der geltende Kapitalisierungs- zinsfuss von 3.5 % abzuändern, wenn hinreichend sichere Anzeichen dafür bestünden, dass ein Realertrag von 3.5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht realisierbar wäre bzw. wenn sich mit hinreichender Gewissheit

- 22 - sagen liesse, dass der bisherige Zinssatz von 3.5 % mit dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht zu vereinbaren wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Auch die Senkung des technischen Zinsfusses für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung, welche Teil des gesetzlich geregelten Rechnungslegungs- und Finanzierungsverfahrens derselben sei, ändere daran nichts. Für eine langfristige Kapitalanlage wie die Kapitalentschädi- gung der Klägerin sei der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % demzufolge nach wie vor angemessen (act. 9 S. 25 ff.; act. 53 S. 20 ff., act. 61 S. 2 ff.). Zur Kapitalisierung der künftigen IV-Renten macht die Beklagte demgegenüber geltend, aufgrund der bisherigen Praxis des BSV bzw. des Bundesrates sei davon auszugehen, dass im Durchschnitt der Jahre eine Erhöhung der IV-Renten um 1 % pro Jahr erfolge, um Kostensteigerungen auszugleichen, was wegen der existenzsichernden Funktion der IV-Renten weiterhin sachrichtig sein werde. Deshalb sei die Rechnung hier mit einem Barwertfaktor von 2.5 % statt 3.5 % vorzunehmen (act. 9 S. 50). 4.2.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 11. Mai 1999 nach Würdigung der Aussagen von verschiedenen Experten am Kapitalisierungs- zinsfuss von 3.5 % fest und erklärte, die Änderung dieser langjährigen, bisherigen Rechtsprechung rechtfertige sich nur, wenn hinreichend sichere Anzeichen dafür bestehen, dass ein Realertrag von 3.5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht realisierbar ist, und sich mit hinreichender Gewissheit sagen lässt, dass der seit 1946 geltende Kapitalisierungszinsfuss mit dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht zu vereinbaren ist. In Würdigung der Aussagen der Experten sei davon auszugehen, dass ein realer Ertrag von 3.5 % jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen dessen läge, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portfeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse. Dafür, dass sich die derzeitige Ertragslage solcher Anlagen in absehbarer Zukunft nicht mehr werde halten können, bestünden keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte (BGE 125 III 312 E. 7). Diese Praxis bestätigte das Bundesgericht in verschiedenen weiteren Entscheiden in den folgenden Jahren und zuletzt 2011, wobei es sich mit der dagegen erwachsenen Kritik auseinandersetzte und eine

- 23 - Anpassung an den variablen BVG-Mindestzinssatz erneut ablehnte (Urteil des Bundesgerichts 4a_127/2011 vom 12. Juli 2011 E. 11 m.w.H.). Auch die von der Klägerin für die Senkung des Kapitalisierungszinsfusses vorgebrachten Argu- mente liefern keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ertragslage, von der das Bundesgericht noch 2011 ausgegangen ist, in abseh- barer Zukunft nicht mehr wird halten können. Insbesondere ist eine Anpassung an den BVG-Mindestzinssatz, auf den sich die Klägerin beruft, in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts abzulehnen. Ebenso liefert die Senkung des technischen Zinsfusses für die Durchführung der obligatorischen Unfallversiche- rung per 1. Janaur 2014 um 0.25 % für Renten aus Unfallereignissen vor dem

1. Januar 2014 keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte, gestützt auf welche der Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % auf 2.5 % angepasst werden müsste. Die Kapitalabfindung der Klägerin ist daher mit einem Zinsfuss von 3.5 % zu kapita- lisieren. Dieser Kapitalisierungszinsfuss gilt dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa BGE 129 III 135 = Pra 92 (2003) Nr. 69 E. 2.3.2.3.) entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die Kapitalisie- rung der IV-Rente. Eine zukünftige Erhöhung der IV-Rente wegen der alle zwei Jahre erfolgenden Anpassung der Höhe der IV-Renten an die Lohn- und Preisent- wicklung (Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG und Art. 33ter Abs. 1 AHVG) ist nicht einzurechnen, da bei der Festsetzung des angewandten Kapitali- sierungszinssatzes von 3.5 % der mutmasslichen künftigen Teuerung bereits durch die Verwendung des erwarteten Realzinses Rechnung getragen wird (vgl. SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, Rz. 1.142) und die von der Beklagten unter Hinweis auf den Ausgleich von Kostensteigerungen dargelegte Erhöhung der IV-Renten (act. 53 S. 43) nur deren Anpassung an die Teuerung und nicht etwa eine reale Erhöhung darstellt, welche zusätzlich durch einen tieferen Kapitalisierungszinsfuss berücksichtigt werden müsste. 4.3. Invalideneinkommen Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin aufgrund der Verletzungen, die sie beim Unfall vom 25. Mai 1989 erlitten hat, nie einer Erwerbstätigkeit wird nachge-

- 24 - hen können (act. 1 S. 26, act. 9 S. 42). Aufgrund dieser Darstellungen der Partei- en ist von einer 100 % Erwerbsunfähigkeit resp. keinem erzielbaren Invalidenein- kommen der Klägerin auszugehen. 4.4. Hypothetisches Valideneinkommen 4.4.1. Darstellung der Klägerin 4.4.1.1. Die Klägerin geht bei der Darstellung ihres hypothetischen Validenein- kommens davon aus, dass sie bis zu ihrer Pensionierung mit 64 Jahren immer zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, selbst wenn sie geheiratet hätte. Die Klägerin bestreitet aber, dass sie ohne Unfall geheiratet und/oder Kinder gehabt hätte. Im Falle einer anzunehmenden Heirat weist sie darauf hin, dass sie einen ent- sprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann erworben hätte, was jetzt nicht möglich sei. Die Beklagte hätte ihr also den Lebensstandard zu ersetzen, den sie gehabt hätte, wenn sie geheiratet hätte. Zusammen mit dem Haushaltführungsschaden dürfte all dies auf dasselbe herauskommen, wie wenn ihr der verlangte Schadenersatz unter dem Titel des Erwerbsschadens zuge- sprochen werde. Der Vergleich mit einer ehelichen Situation lasse sich aber hier nicht heranziehen, weil solches schlechterdings unmöglich sei (act. 48 S. 35, 37). 4.4.1.2. Weiter legt die Klägerin zur Fundierung des von ihr in ihrer Hauptbe- gründung behaupteten, hypothetischen beruflichen Werdegangs die Laufbahn ihrer Eltern und Geschwister dar. Diese Darstellungen blieben unbestritten. Demnach ist der Vater der Klägerin gelernter Landwirt mit Meisterprüfung und führt den eigenen Bauernbetrieb als selbständiger Unternehmer. Der älteste Bruder der Klägerin, E._____ (*1976), absolvierte eine Lehre als Landwirt und anschliessend ebenfalls die Meisterprüfung. Er ist im väterlichen Betrieb angestellt und Teil der Gemeinschaft F._____. Die Schwester G._____ (*1979) schloss die Lehre zur Konditorin ab und führt in einer Bäckerei die Feinbäckerei- /Konditor-/Confiseurabteilung und die Ausbildung der Lehrlinge. Die zweite Schwester H._____ (*1982) schloss die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege ab als diplomierte Pflegefachfrau DN I und erwarb zusätzlich das Diplom Pflegefachfrau HF. Sie arbeitet im …spital in I._____. Der zweite Bruder

- 25 - J._____ (*1984) schloss die Berufslehre als Müller Fachrichtung Lebensmittel ab und absolvierte anschliessend eine Zusatzlehre als Müller Fachrichtung Tiernahrung. Er ist ebenfalls im väterlichen Betrieb angestellt und führt den Betriebszweig … selbständig (act. 1 S. 28 ff.). Die Mutter der Klägerin hat ursprünglich eine Lehre als Floristin abgeschlossen und besuchte anschliessend die Landwirtschaftsschule während eines halben Jahres. Als Mutter von vier Kindern bestand sie vor der Geburt der Klägerin zudem die Meisterprüfung für landwirtschaftlichen Haushalt. Auf dem Bauernhof der Familie A1._____ kümmerte sie sich stets um die Finanzen und die Angestellten (act. 48 S. 32 f.). Die Klägerin hält dazu fest, aufgrund dieser Lebensläufe sei ersichtlich, dass das soziale Umfeld von Eltern und Geschwistern der Klägerin beruflich betrachtet nicht in den akademischen Bereich falle, dass aber sämtliche Familienmitglieder problemlos und erfolgreich Lehrabschlüsse erreicht hätten und sich in gefestigten Stellen- und Lohnverhältnissen befänden (act. 1 S. 30). 4.4.1.3. In ihrer Hauptbegründung erachtet es die Klägerin auch nach Darlegung ihrer heute zu Tage tretenden Neigungen als wahrscheinlich, dass sie selbst wie auch ihre Geschwister mit Sicherheit eine gute Berufsausbildung absolviert und dabei einen Beruf im sozialen Milieu einer kaufmännischen Tätigkeit vorgezogen und sich einem Beruf im Gesundheitswesen, nämlich in der diplomierten Kranken- pflege, zugewandt und dort eine entsprechende Ausbildung absolviert hätte. Dabei legt sie ihren mutmasslichen Werdegang und das hypothetische Ein- kommen im Einzelnen wie folgt dar: Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit hätte sie zusätzlich eine weiterführende Schule besucht und nach deren Ab- schluss im Alter von 18 Jahren eine Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau angetreten. Während der Ausbildung zur Krankenpflegerin sei von monatlichen Löhnen von CHF 800.– im ersten Lehrjahr 2007-2008, CHF 1'000.– im zweiten Lehrjahr 2008-2009 und CHF 1'250.– im dritten Lehrjahr 2009-2010 auszugehen. Anschliessend hätte sie ab dem 1. August 2010 im Alter von 22 Jahren als diplomierte Krankenpflegerin bei Ersteinstellung nach dem Besoldungssystem des Kantons Basel-Landschaft bei Einstufung in die Lohnklasse 16, Erfahrungs- stufe B einen Jahresbruttolohn von CHF 65'560.– inkl. 13. Monatslohn erzielt. Aufgrund des automatischen Lohnanstiegs wäre dieser Lohn in der Folge bis

- 26 - 2012 auf CHF 71'251.– in der Stufe 1 der Lohnklasse 16 gestiegen. Die Klägerin nimmt weiter an, dass sie während zehn Jahren in der gleichen Lohnklasse geblieben wäre und dabei bei einem jährlichen Erfahrungsanstieg im Jahre 2020 die Erfahrungsstufe 9 erreicht hätte, was einen Jahreslohn von CHF 87'045.50 bedeute. Dann sei aufgrund der Erfahrung und in Anlehnung an den Werdegang ihrer Geschwister davon auszugehen, dass die Klägerin berufsbegleitend zusätz- liche Ausbildungen angestrebt hätte und dies mit der Übernahme von Vorge- setztenfunktionen einher gegangen wäre. Entsprechend der Übernahme vermehr- ter Verantwortung und Leitungstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie im Sinne einer Beförderung im Jahr 2020 neu in Lohnklasse 15 bei gleicher Erfahrungs- stufe eingereiht worden wäre und somit im Jahr 2021 einen Lohnsprung auf CHF 92'365.65 gemacht hätte. Dieses Einkommen werde bis zum Alter 50 einer jährlichen 1 %-igen Steigerung unterzogen, was bis zu jenem Zeitpunkt zu einem Einkommen von CHF 110'482.– führe. Sodann werde diese Grösse bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit unverändert belassen (act. 1 S. 30, 34 ff.; act. 48 S. 40 ff.). 4.4.1.4. Ferner legt die Klägerin dar, vom Bruttoeinkommen sei für AHV/IV/EO/ ALV initial ein Abzug von 6.05 % und ab dem Jahr 2012 von 6.25 % vorzunehmen. Was die BVG-Abzüge angehe, halte sich die Klägerin ans Gesetz und nehme die in Art. 16 BVG vorgesehenen Prozentsätze des koordinierten Lohnes als Abzug vom Bruttolohn. Die Abzüge würden daher zunächst 3.5 % für das 25. bis 34. Altersjahr, dann 5 % für das 35. bis 44. Altersjahr, dann 7.5 % für das 45. bis 54. Altersjahr und schliesslich 9 % für das 55. bis 64. Altersjahr betragen (act. 48 S. 34). 4.4.1.5. Gestützt auf diese Darstellungen errechnet die Klägerin einen Erwerbsausfall von CHF 188'470.– bis Ende November 2012 sowie einen mit dem Zinsfuss von 3.5 % und dem Koeffizient 20.76 kapitalisierten künftigen Erwerbsausfall von CHF 1'803'804.– (resp. von CHF 2'118'834 bei einem Kapitali- sierungszinsfuss von 2.5 % und dem Koeffizient 24.13) von Dezember 2012 bis zur Pensionerung per 1. April 2052 (vgl. act. 48 S. 41 ff.).

- 27 - 4.4.1.6. Zudem macht die Klägerin geltend, es sei bei einer Tätigkeit als diplo- mierte Pflegefachfrau zusätzlich von einem durchschnittlichen Zuschlag zum Lohn für Inkonvenienzen zwischen CHF 200.– und CHF 500.– pro Monat auszugehen, bei einem Mittelwert von CHF 350.– monatlich von einer pauschalen Abgeltung von CHF 4'200.– jährlich, welcher nicht dynamisiert werde. Bei der Berechnung werde für das Jahr 2010 bei Stellenantritt pauschal CHF 1'000.– angenommen. Vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2012 mache diese Schadensposition CHF 9'600.– aus, der Kapitalwert ab dem 1. Dezember 2012 bis zur Pensionie- rung betrage mit Kapitalisierungszinsfuss 2.5 % und Kapitalisierungsfaktor 24.13 CHF 101'338.–; beim Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % mit einem Faktor von 20.76 stünden die künftigen Lohnzulagen mit CHF 87'205.– zu Buche (act. 1 S. 41 f.; act. 48 S. 44 f.). 4.4.1.7. Für den Fall, dass das Gericht nicht vom Berufsweg als diplomierte Pflegefachfrau ausgehen sollte, legt die Klägerin in einer Eventualbegründung auch die Lohnentwicklung gestützt auf statistische Zahlen zum Einkommen der Arbeitnehmer dar. Hierzu macht sie geltend, lege man der Berechnung des Erwerbsausfalles eine vierjährige Lehre zugrunde und wende anschliessend die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Zahlen über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer an, so beliefe sich der Einstiegs- lohn im Jahre 2008 auf CHF 53'900.–, welcher sich bis zum 25. Altersjahr auf CHF 61'600.– und bis zum 30. Altersjahr auf CHF 69'300.– erhöhe. Anschlies- send sei vom Durchschnittslohn von CHF 77'000.– auszugehen, welcher einer mindestens 1 % igen jährlichen Reallohnsteigerung zu unterziehen sei. Dies führe bis zum Alter 50 zu einem Bruttoeinkommen über CHF 93'955.–. Unter Annahme eines Lehrlingslohnes von zunächst CHF 600.– pro Monat, im zweiten Lehrjahr CHF 800.– pro Monat, im dritten Lehrjahr CHF 1'000.– und im letzten Lehrjahr CHF 1'100.– pro Monat ergebe diese, auf statistischen Daten beruhende Schadensberechnung einen bisherigen Erwerbsschaden von CHF 159'682.– und einen künftigen Erwerbsschaden bei einem Zinssatz von 2.5 % von CHF 1'381'168.–. Bei einem Zinssatz von 3.5 % belaufe sich der künftige Schaden auf CHF 1'174'340.– (act. 1 S. 36, act. 48 S. 47).

- 28 - 4.4.2. Darstellung der Beklagten 4.4.2.1. Die Beklagte bestreitet das von der Klägerin dargestellte Validenein- kommen im Einzelnen und erachtet die Berechnung der Klägerin als intransparent (act. 53 S. 43 f.). Sie stellt der klägerischen Darstellung ihre eigene Darstellung und Berechnung gegenüber: 4.4.2.2. Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass die für eine Schätzung zur Anwendung kommende Methodik eine multifaktorielle sein müsse, wobei das familiäre und soziale Umfeld und die Entwicklung der Geschwister bedeutsam sein könnten. Die Darstellung des Werdegangs von Geschwistern sowie Vater und Mutter habe aber vorliegend eine eng limitierte Bedeutung, da die Heranziehung von Berufslaufbahnen in der Familie auf einem überholten Vorver- ständnis der beruflichen Generationennachfolge beruhe. Vor allem sei nach den Erfahrungen des Lebens unwahrscheinlich, dass die Klägerin denselben Berufs- weg eingeschlagen hätte wie eines ihrer Geschwister, insbesondere wie von der Klägerin behauptet analog ihrer älteren Schwester H._____, oder wie ihre Mutter. Es wisse keiner, welchen beruflichen und persönlichen Weg die Klägerin ohne den Unfall eingeschlagen hätte. Es sei daher auf die Statistiken und ihre Mittel- werte abzustellen (act. 9 S. 43 f., 46; act. 53 S. 31 ff.). 4.4.2.3. Die Beklagte bestreitet als unrealistisch und statistikwidrig, dass die Klägerin bis Alter 64 durchgehend zu 100 % berufstätig gewesen wäre. Es arbeite nur ein kleiner Teil der Frauen 100 %, und bei den verheirateten Frauen und speziell bei den Müttern sei es statistisch nur eine kleine Zahl. Die meisten berufs- tätigen Frauen würden Teilzeit arbeiten. Für die Klägerin bestehe dieselbe Wahr- scheinlichkeit einer Familienpause wie für die meisten anderen Frauen auch, wobei diese Familien-Wahrscheinlichkeit in ausgesprochen ländlichen Gegenden wie zwischen …- und …tal vermutlich immer noch grösser sei als in metro- politanen Räumen und Agglomerationen. Und sie sei wohl noch grösser deshalb, weil die beiden älteren Schwestern der Klägerin diesem Muster bisher nicht folgten, denn dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens das Leben der dritten Tochter der Familie A1._____ diesem mehrheitlichen Frauen- Lebensmuster gefolgt wäre. Die Beklagte geht daher davon aus, dass die

- 29 - Klägerin ohne den Unfall wahrscheinlich das mehrheitliche Lebensmuster von Frauen durchlebt, also geheiratet und Kinder gehabt hätte. Dies habe mit der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Heiratswahrscheinlichkeit zu tun, welche mit 0.14 % aller Heiraten von Frauen durch 17-jährige Frauen beginne, bei 9.77 % aller Heiraten durch 29-jährige Frauen gipfle, und dann auslaufe. Ausserdem habe die Anzahl Kinder je Frau im Kanton Basel-Landschaft im Jahr 2011 bei 1.51 gelegen. Der von der Klägerin behauptete Fall, dass sie unverheiratet und kinderlos bis zum AHV-Schlussalter 100 % gearbeitet hätte, sei aufgrund aller Statistiken des BFS gerade der unwahrscheinlichste Fall. Die BFS-Statistiken würden die Vermutung begründen, dass die Klägerin ohne Unfall geheiratet hätte und Mutter geworden wäre. Konkret nimmt die Beklagte für die Schätzung an, dass die Klägerin 2013, also in einem in ländlichen Gegenden immer noch üblichen Alter von 25 Jahren, geheiratet hätte und Mutter geworden wäre. Für die übliche Familienphase sei mit einem entsprechenden Einbruch beim Erwerbseinkommen der Klägerin zu rechnen. So sei während eines Drittels der beruflich aktiven Phase der Klägerin, d.h. während 15 von 45 Jahren, mit einer über diese 15 Jahre gemittelten Einkommenseinbusse von 67 % zu rechnen. Dabei sei von anfänglich 5 Jahren 0 %, dann 5 Jahren 33 % und zuletzt 5 Jahren 67 % auszugehen. Dies basiere auf einer allgemeinen Erfahrung des Lebens, indem die Beklagte für die Klägerin Heirat und Mutterschaft im mutmasslichen Alter von 25 Jahren, dann einen anfänglichen völligen Rückzug aus dem erwerblichen Arbeitsprozess ausserhalb eines Landwirtschaftsbetriebes in der zweiten Hälfte der ersten Schwangerschaft, und in der Folge einen sukzessiven Wiedereintritt ins Berufsleben ab etwa Alter 30 bis zum Alter 40, allerdings nicht mit einer substantiellen weiteren Erhöhung mit Rücksicht auf die Mutterpflichten, annehme. Es wäre vermutlich Ziel der Klägerin gewesen, vor Alter 40 wieder ein 50-70 % Pensum zu haben. Zu schätzen sei dann für Alter 41 bis 64 mit einem durchschnittlichen Pensum von 60 % (act. 9 S. 45 ff.; act. 53 S. 35 ff.). 4.4.2.4. Zum mutmasslichen Valideneinkommen der Klägerin führt die Beklagte aus, sie rechne für ein 100 % Pensum und ohne Fixierung auf eine Berufsrichtung gestützt auf die Lohnstatistiken und den Salarium Lohnrechner des BFS für Alter 22 mit einem geschätzten Starteinkommen von brutto rund CHF 50'000.– für eine

- 30 - Zwanzigjährige. Bei einer jährlichen realen Steigerung von 1,5 % bis Alter 50 ergebe sich über die Zeit bis zum Schlussalter 64 bei einem 100 % Pensum ein durchschnittliches Nettojahreseinkommen von CHF 56'210.–. Im Alter 50 und bis im Schlussalter 64 würde das letzte 100 % Jahresbruttoeinkommen CHF 77'000.– betragen, was sicher als respektables Einkommen gelten dürfe. In diesem Ein- kommen seien Naturalleistungen und Erschwerniszulagen inbegriffen, d.h. solche seien nicht extra in die Schätzung einzubeziehen. Die von ihr zu dieser Rechnung in der Klageantwort genannten Beitragssätze an die Sozialversicherungen (7.55 % Abzug AHV/IV/EO/ALV/FAK und 3 % bzw. 6.6 % bzw. 10.4 % bzw. 11.3 % BVG-Abzug) korrigiert die Beklagte in der Duplik auf 6.25 % Arbeitneh- merbeiträge für AHV/IV/EO/ALV ab 2012 und hält fest, dass die FAK-Beiträge vom Arbeitgeber erbracht werden, sofern die Klägerin nicht selbständig erwerbs- tätig sei. Sodann beziffert sie nun die BVG-Beitragssätze per 1. Juli 2012 aufgrund der Beitragssätze der überparitätischen PUBLICA bei paritätischer Berechnung für 22-34 Jahre auf 5.85 %, für 35-44 Jahre auf 7.45 %, für 45-54 Jahre auf 11.538 % und für 55-70 Jahre auf 15.0 %. Zusätzlich sei die Hälfte der Risikoprämie von 3-4 % für Invalidität und Hinterlassenenleistungen in die Berechnung einzuziehen. Dennoch hält die Beklagte aber an dem von ihr ge- schätzten durchschnittlichen Nettojahreseinkommen der Klägerin von CHF 56'210.– fest. Zu ihrer Schätzung führt sie aus, diese werde auch durch die neueste Statistik des Statistischen Amtes des Kantons St. Gallen vom März 2011 gestützt, wo für Frauen in der Nordwestschweiz durchschnittliche Monats- Bruttolöhne 2008 mit einem Median von CHF 5'200.– ausgewiesen würden, also noch tiefer als CHF 72'000.– pro Jahr. Dieser Median verlaufe ab Alter 33 bei den Frauen ziemlich waagrecht (act. 9 S. 44, 47; act. 53 S. 31 ff.). 4.4.2.5. Gestützt auf die von ihr geschätzten Parameter geht die Beklagte von einer Berufstätigkeit ab 1. Oktober 2010 in drei Phasen mit einem Pensum von 100 % vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2013, von 33.333 % vom 1. April 2013 bis 31. März 2028 und anschliessend von 60 % vom 1. April 2028 bis 31. März 2052 und einem durchschnittlichen Nettolohn bei 100 % Pensum von 56'210.– pro Jahr aus. Sodann macht sie geltend, die bis zum 31. März 2011 mutmasslich ohne Unfall erzielbaren Einkommen seien unter Hinweis auf die übliche

- 31 - Konsumption des Lehrlingslohnes durch die Auszubildenden unwesentlich, da keine Sparquote übrig geblieben wäre. Diese Einnahmen bestreitet die Beklagte deshalb. Das mutmassliche Einkommen ohne Unfall betrage nach Darstellung der Beklagten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 bei 100 % Erwerbstätigkeit CHF 18'081.– und vom 1. April 2013 bis 31. März 2052 CHF 1'282'150.– abzüglich CHF 404'339.– für die Mutterphase und CHF 190'664.– für Teilzeiterwerbstätigkeit 60 %, was ein mutmassliches Einkommen ohne Unfall ab

1. Dezember 2012 bis 31. März 2052 von CHF 705'228.– ergebe. Auf die von ihr geschätzten Zahlen lasse sich die Beklagte aber bei der gerichtlichen Wahl einer anderen Schätzungsart oder -methodik nicht behaften (act. 9 S. 47 ff.; act. 53 S. 52). 4.4.2.6. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass auch die Klägerin dem durchschnittlichen Arbeitslosenrisiko ausgesetzt gewesen wäre, was in der Berechnung eines Einkommens zu berücksichtigen sei (act. 53 S. 35). In welcher Form oder welchem Ausmass diese Berücksichtigung zu erfolgen hätte, legt die Beklagten indes nicht dar. 4.4.3. Schätzung des Gerichts 4.4.3.1. Die Klägerin wird aufgrund des im Alter von vierzehn Monaten erlittenen Unfalls nie eine Erwerbstätigkeit ausüben können; darin sind sich die Parteien einig. Da dieser Unfall im frühen Kindesalter geschah, kann weder anhand einer bereits in Angriff genommenen Ausbildung noch aufgrund der schulischen Leis- tungen oder der Interessen der Klägerin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte, mutmasslich künftige berufliche Tätigkeit ausgemacht werden. Aus dem von der Klägerin beschriebenen Werdegang ihrer Geschwister und Eltern lässt sich zwar erahnen, dass die Klägerin wohl eine Ausbildung absolviert und abgeschlossen hätte. Doch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte berufliche Tätigkeit lässt sich daraus nicht herleiten, insbesondere auch nicht der von der Klägerin in ihrer Hauptbegründung dargestellte Werdegang und Berufsweg als diplomierte Pflegefachfrau analog ihrer Schwester H._____. Damit fallen auch die von der Klägerin für die berufliche Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau geltend gemachten Inkonvenienz-Zulagen ausser Betracht.

- 32 - Vielmehr kann aufgrund der vielen Unbekannten einzig ein durchschnittlicher Werdegang als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend zur Schätzung des Erwerbsausfallschadens nach Art. 42 Abs. 2 OR herangezogen werden. Zur Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens der Klägerin ist daher auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik (bfs) zum durchschnittlichen Lohn und Beschäftigungsgrad von Frauen nach Lebensalter abzustellen, soweit die Parteien in ihren Darstellungen zum mutmasslichen Werdegang gemäss Statistik (die Klägerin in ihrer Eventualbegründung) nicht von übereinstimmenden Annahmen ausgehen oder gemeinsam über die vom Gericht ermittelten, statistischen Werte hinausgehen resp. die Klägerin weniger verlangt, als jene ihr zugestehen würden. Aufgrund der umfangreichen, durch das bfs im Internet publizierten Statistiken zum durchschnittlichen Lohn und Beschäftigungsgrad, auf die das Gericht seine Schätzung stützen kann, ist von der Einholung einer schriftlichen Auskunft des bfs abzusehen. Den Parteien war indes Gelegenheit zu geben, zu den nachfolgenden Statistiken Stellung zu nehmen:

a. "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 88 (COM), Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Stän- dige Wohnbevölkerung, Zentralwert in Franken 2012" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/key/erwerbs einkommen.html, besucht am 12. November 2013)

b. "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öf- fentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zu- sammen, Schweiz 2008 resp. 2010" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin. ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013)

c. "Erwerbsquoten nach Nationalität und Altersgruppe 2012" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/09/blank/ind42.indica tor.420007.420002.html, Tabelle Erwerbsquoten nach Geschlecht, Natio-

- 33 - nalität, Altersgruppen, Familientyp je-d-03.01.02.02 besucht am 12. No- vember 2013).

d. "Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigen Personen nach Altersgruppe 2010 - 2012" des bfs (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/ 03/02/blank/data/03.html, Tabelle Beschäftigungsgrad nach Geschlecht, Na- tionalität, Altersgruppen, Familientyp je-d-03.02.01.15 besucht am 12. No- vember 2013) 4.4.3.2. Die Klägerin legt in ihrer Stellungnahme dar, es sollten zur Schätzung auch Analysen der Zukunftsszenarien gemäss der Broschüre "Szenarien zur Be- völkerungsentwicklung der Schweiz 2010 - 2060" des bfs (abrufbar unter http:// www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicationID= 3989 besucht am 24. Januar 2014) berücksichtigt werden, da es sich um die Schätzung eines Schadens für die kommenden rund 40 Jahre handle. Ausserdem seien das Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot zu berücksichtigen, weshalb zwischen den Löhnen für Frauen und Männer nicht mehr zu unter- scheiden sei. Zudem hätten die Erwerbsquote und der Beschäftigungsgrad von Frauen in der jüngeren Vergangenheit stetig zugenommen und diese Tendenz werde sich fortsetzen. Der in den vergangenen Jahren zu beobachtende Rück- gang der Erwerbsquote bei Männern und Frauen in der Altergruppe der 55- bis 64-jährigen dürfe nicht berücksichtigt werden, werde doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in 40 Jahren ein höheres Rücktrittsalter auch für Frauen gelten. Dies vorweggenommen, ergebe sich aus den Statistiken, dass der überwiegende Teil der Frauen erwerbstätig sei und in jeder Altersgruppe der Beschäftigungsgrad von 90 bis 100 % markant überwiege. Bei einer derartigen Aufschlüsselung müsse entscheidend sein, welche Altersgruppe für sich allein gegenüber den jeweils anderen überwiege. Zudem werde gemäss allen drei Grundszenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2010 bis 2060 des bfs die Erwerbsquote der 15- bis 64-jährigen Frauen relativ stark zunehmen. Ferner sei der Schätzung des Lohnes das Anforderungsniveau 2 zugrunde zu legen, ohne zwischen den Löhnen von Frauen und Männern zu unterscheiden. Die

- 34 - Schätzung sei mit jährlichen Reallohnsteigerungen entsprechend den individuel- len und generellen Lohnsteigerungen zu versehen (act. 72 und 78 S. 2). 4.4.3.3. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme aus, bei der Wahl der Statistiken sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einer ländlichen und relativ schwach besiedelten Gegend wohne und wohl auch bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit bei ihren Eltern gelebt hätte. Alsdann wäre sie vermutlich nach I._____ als nächstes Regionalzentrum als Ausbildungsort gegangen und dieser Ort wäre vermutlich auch als Ort einer weiteren beruflichen Entwicklung im Vordergrund gestanden ebenso wie der Bezirk K._____. Daher sei als Schätzungsgrundlage nicht auf die auf der Basis der gesamten Schweiz erhobenen Statistiken des bfs abzustellen, sondern es sei die Schätzung auf die Baselbieter Statistik aufzubauen, ergänzt mit der Lohnlandschaft Ostschweiz, vor allem den konkreten Einkommensmöglichkeiten in I._____. Dies liefere eine konkretere, präzisere Schätzungsgrundlage. Eine mögliche Unterstützung der richterlichen Schätzung biete die Einholung einer schriftlichen Auskunft beim bfs konkret für I._____ und den Bezirk K._____ (act. 68). Zu den von der Klägerin in deren Stellungnahme zusätzlich herangezogenen Zukunftsszenarien hält die Beklagte fest, dabei handle es sich nicht um reale Fakten, weshalb in der Rechtsprechung darauf nicht abgestellt werden dürfe. Auch die Erhöhung des Rentenalters hätte nur berücksichtigt werden müssen, falls sie während des Prozesses geltendes Recht geworden wäre. Ausserdem gehe es um die Berechung für eine Frau und nicht für einen Mann (act. 75). 4.4.3.4. Bei der Auswahl der verwendeten Statistiken des bfs ist, soweit überhaupt möglich, zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Frau mit Schweizer Bürgerrecht ist. Dies sind die einzigen bekannten Tatsachen als Grundlage für die Schätzung des Valideneinkommens. Entgegen der klägerischen Darstellung erscheint es angemessen, tatsächlich auf die statistischen Werte für Frauen abzu- stellen und nicht eine geschlechtsneutrale Schätzung vorzunehmen, soweit die Lohnunterschiede auf erklärbare Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen sind. Aus demselben Grund erfolgt auch die Kapitalisierung anhand von nach Geschlecht unterscheidenden Kapitalisierungsfaktoren. Die in

- 35 - den Statistiken des bfs sichtbaren Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern kommen mehrheitlich aufgrund von erklärbaren Merkmalen zustande, und nur ein Anteil von rund 37 % der Differenz (im Jahr 2010) ist auf nicht erklärbare Gründe zurückzuführen (vgl. dazu http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/03/04/blank/key/lohnstruktur/ nach_geschlecht.html besucht am

13. Januar 2014). Es hat daher nur eine Erhöhung des für Frauen ermittelten, statistischen Medianlohnes um rund 40 % der Differenz zu dem in der Statistik für Männer ausgewiesenen Wert zu erfolgen, um die verfassungswidrigen Geschlechtsunterschiede (Art. 8 Abs. 3 BV) zu korrigieren. Weiter ist entgegen der Beklagten für die Klägerin keine Eingrenzung auf die Wohnregion Kanton Baselland oder gar die Stadt I._____ und die Region K._____ vorzunehmen, dies wegen der reduzierten Aussagekraft von auf ein derart kleines Gebiet beschränkten Statistiken sowie auch angesichts der grossen Wahrscheinlichkeit eines Wohnortwechsels innerhalb der Schweiz (gerade wegen der von der Beklagten angedeuteten, beschränkten beruflichen Optionen in dieser Gegend). Bezüglich des von der Klägerin vorgebrachten Einbezugs von Zukunftsszenarien und jährlichen Reallohnsteigerungen aufgrund der zunehmenden Berufserfahrung ist festzuhalten, dass die jeweiligen Reallohnsteigerungen in die Statistiken schon durch die Berücksichtigung der Löhne nach Altersklassen Eingang gefunden haben. Eine mittlere Reallohnsteigerung durch die zunehmende Berufserfahrung ist somit eingerechnet. Im Übrigen ist auf die drei von der Klägerin angerufenen Zukunftsszenarien nicht abzustellen. Aus prozessualer Sicht ist dieses Vorbringen der Klägerin zwar noch zu berücksichtigen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 12 zu § 114/115 ZPO/ZH). Es wäre aber einerseits widersprüchlich, diese Szenarien - wie es die Klägerin verlangt - nur teilweise zu berücksichtigten, nämlich soweit sie eine Erhöhung der Erwerbsquote schätzen, und gleichzeitig den Rückgang der Erwerbstätigkeit ab Alter 55 Jahre unberücksichtigt zu lassen. Bereits deshalb ist eine solche partielle Berücksichtigung im Grundsatz abzulehnen. Andererseits basieren die einzelnen Zukunftsszenarien jeweils auf mehreren, unterschiedlich formulierten Hypothesen für die Zukunft, welche zu recht divergenten Ergebnissen führen. Gestützt darauf wird die Entwicklung der Erwerbsquoten

- 36 - vorausgeschätzt, wobei im Rahmen der kommentierten Ergebnisse festgehalten wird, insgesamt betrachtet zeigten die Szenarien und Varianten zwar eine positive Entwicklung der Erwerbsquote der 15- bis 64-Jährigen (mit einigen wesentlichen Ausnahmen einer schwach negativen Veränderung), aber das Ausmass dieser Entwicklung sei relativ bescheiden (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/ index/news/publikationen.htmpublicationID=3989, Broschüre Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2010 - 2060 besucht am 24. Januar 2014, S. 51 ff.). Auch in Anbetracht dessen erscheint es angemessen, die Schätzung des hypothetischen Einkommens auf der Basis der gegenwärtigen Verhältnisse vorzunehmen und auf die gegenwärtigen, statistisch erhobenen Zahlen abzu- stellen. Weiter sind entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 72 S. 4) nicht die Medianwerte des Anforderungsniveaus II zu Grunde zu legen, sondern es ist von den Medianwerten aller Anforderungsniveaus zusammen auszugehen, da die vorliegenden Grundtatsachen bereits die Festlegung auf ein bestimmtes Anforderungsniveau nicht zulassen. Das Abstellen auf den Medianwert aller Anforderungsniveaus erscheint daher geboten. Schliesslich sind für die Klägerin keine Annahmen zu treffen, ob sie geheiratet und Kinder bekommen hätte oder nicht. Ihr hypothetisches Erwerbseinkommen kann anhand der obgenannten Statistiken unabhängig von den mutmasslichen Familienverhältnissen geschätzt werden. 4.4.3.5. Vom hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen in Abzug zu bringen sind die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen AHV, IV, EO und ALV sowie ab dem 25. Altersjahr der Klägerin die Altersgutschriften an die berufliche Vorsorge (2. Säule; vgl. BGE 129 III 135 = Pra 92 (2003) Nr. 69 E. 2.3.2.3.). Die Beitragssätze betrugen bis 2010 für AHV 4.2 %, IV 0.7 %, EO 0.15 % und ALV 1 %, womit bis 2010 ein Abzug von 6.05 % vorzunehmen ist. Ab 2011 wurden die Beiträgssätze für EO auf 0.25 % und für ALV auf 1.1 % erhöht, weshalb ab 2011 der Abzug 6.25 % beträgt. Weiter ist entgegen der Darstellung der Beklagten bei den Beiträgen für die berufliche Vorsorge im Rahmen der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens der Klägerin als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend auf die gesetzlichen Altersgutschriften nach Art. 16 BVG abzustellen und von paritätischen Zahlungen auszugehen, womit im Alter von 25

- 37 - bis 34 Jahren 3.5 %, von 35 bis 44 Jahren 5 %, 45 bis 54 Jahren 7.5 % und ab 55 Jahren 9 % vom koordinierten Lohn (nicht vom gesamten Lohn) abzuziehen ist. 4.4.3.6. Beide Parteien gehen bei ihrer Darstellung des mutmasslichen Validen- einkommens nach Statistiken davon aus, dass die Klägerin zunächst eine Aus- bildung absolviert und im Alter von 20 Jahren abgeschlossen hätte. Die Beklagte macht dabei keine Angaben dazu, wie lange die Ausbildung gedauert hätte oder welches Erwerbseinkommen die Klägerin erzielt hätte, da sie dieses Einkommen bei ihrer Berechnung der Sparquote nicht für relevant hält. Gestützt darauf be- streitet sie Einnahmen in dieser Zeit. Die Klägerin dagegen nimmt eine vierjährige Ausbildung mit Beginn im Alter von 16 Jahren im August 2004 und Lehrabschluss im August 2008 an, bei welcher sie im ersten Lehrjahr CHF 7'200.–, im zweiten CHF 9'600.–, im dritten CHF 12'000.– sowie im vierten CHF 13'200.– verdient hätte (act. 48 S. 47). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wird in der Berufsausbildung ein Einkommen erzielt, weshalb ein solches für die Klägerin zu schätzen ist. Gemäss den statistischen Werten 2012 beträgt der Lehrlingslohn von Frauen durchschnittlich CHF 8'600.– im ersten, CHF 11'900.– im zweiten und CHF 15'000.– im dritten und vierten Lehrjahr (vgl. Tabelle "Bruttoerwerbsein- kommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 88 (COM), Beschäftigungsgrad und Geschlecht, Ständige Wohnbevölkerung, Zentralwert in Franken 2012", http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/key/erwerbseinkommen.html besucht am 12. November 2013). Da die Klägerin auch nach Berücksichtigung der eingetretenen Nominal- lohnentwicklung bei Frauen seit dem mutmasslichen Lehrbeginn im August 2004 bis zum Zeitpunkt der statistischen Erhebung 2012 (2004: 2360, 2005: 2386, 2006: 2417, 2007: 2454, 2012: 2630; BFS Publikation Lohnentwicklung 2012, S. 23) weniger als das durchschnittliche Einkommen gemäss Statistik als hypo- thetischen Lohn während der Ausbildung geltend macht (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung durchschnittlich 2004 CHF 7'717.– 1. Lehrjar, 2005 CHF 10'796.– 2. Lehrjahr, 2006 CHF 13'785.– 3. Lehrjahr, 2007 CHF 13'996.–

4. Lehrjahr; die damaligen statistischen Erhebungen sind online nicht verfügbar), ist das hypothetische Valideneinkommen während der vierjährigen Lehre nach den Behauptungen der Klägerin anzunehmen. Die Klägerin hätte damit vom 1.

- 38 - August 2004 bis zum 31. Juli 2008 ein hypothetisches Bruttovalideneinkommen von total CHF 42'000.– (CHF 7'200.– + CHF 9'600.– + CHF 12'000.– + CHF 13'200.–) erzielt. Davon in Abzug zu bringen sind die Arbeitnehmerbeträge an die Sozialversicherungen von AHV 4.2 %, IV 0.7 %, EO 0.15 % sowie ALV 1 % in den Jahren 2004 bis 2008, womit für diese Zeitperiode ein hypothetisches Nettovalideneinkommen von CHF 39'459.– (= CHF 42'000.– x 0.9395) resultiert. 4.4.3.7. Ab 1. August 2008 bis zum 2. März 2013, d.h. vor dem 25. Geburtstag der Klägerin, gehen beide Parteien davon aus, dass die Klägerin einer 100 % Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende nachgegangen wäre. Die Klägerin macht geltend, sie hätte mit einem Einstiegslohn von CHF 53'900.– brutto pro Jahr begonnen und ihr Einkommen hätte sich bis zum 25. Altersjahr auf CHF 61'600.– erhöht. Bei einer gleichmässigen Erhöhung um CHF 1'540.– pro Altersjahr hätte die Klägerin die unten in der Tabelle dargestellten Einkommen erzielt. Nach beklagtischer Darstellung hätte die Klägerin demgegenüber am 1. August 2008 mit einem Bruttojahreseinkommen von CHF 50'000.– begonnen, welches jährlich bis Alter 50 eine reale Steigerung von 1,5 % erfahren hätte (vgl. dazu ebenfalls die Tabelle unten). Nach der Statistik "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz" des bfs von 2008 für die Jahre 2008 und 2009 resp. von 2010 für die Zeit ab 2010 (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Brutto- lohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) betrug der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes für Frauen aller Anforderungsniveaus im Alter von 20 bis 29 Jahren 2008 CHF 4'571.– (pro Jahr CHF 54'852.–) und 2010 CHF 4'694.– (pro Jahr CHF 56'328.–). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ist sodann 2009 von CHF 56'015.33 (Nominallohn Basis 1939 = 100, 2008 = 2499, 2009 =

2552) und 2011 von CHF 56'874.03 resp. 2012 von CHF 57'441.89 (Nominallohn Basis 1939 = 100, 2010 = 2579, 2011 = 2604, 2012 = 2630) auszugehen, wobei die Veränderung des Lohnes jeweils auf den Geburtstag der Klägerin hin

- 39 - anzunehmen ist. Gegenüber gestellt ergibt dies folgende Tabelle für Alter 20 bis 24 der Klägerin: Klägerin Beklagte Statistik Frauen Alter Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. Bruttojahreseink. 20 CHF 53'900 CHF 50'000.00 CHF 54'852.00 21 CHF 55'440 CHF 50'750.00 CHF 56'015.33 22 CHF 56'980 CHF 51'511.25 CHF 56'328.00 23 CHF 58'520 CHF 52'283.92 CHF 56'874.03 24 CHF 60'060 CHF 53'068.18 CHF 57'441.89 25 (CHF 61'600) Soweit die Klägerin mit ihrer Behauptung nicht bereits unter dem Medianwert für Frauen gemäss Statistik liegt (Alter 20 und 21), ist das jeweilige Bruttojahresein- kommen den Medianwerten bei Männern gegenüber zu stellen und um 40 % der Differenz zu erhöhen. Nach der Statistik "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensalter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz" des bfs von 2008 für die Jahre 2008 und 2009 resp. von 2010 für die Zeit ab 2010 (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/03/04/blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Brutto- lohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) betrug der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes für Männer aller Anforderungsniveaus im Alter von 20 bis 29 Jahren 2008 CHF 4'911.– (pro Jahr CHF 58'932.–) und 2010 CHF 5'007.– (pro Jahr CHF 60'084.–). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ist sodann 2009 von CHF 60'171.49 (Nominallohn Basis 1939 = 100, 2008 = 2092, 2009 =

2136) und 2011 von CHF 60'642.66 resp. 2012 von CHF 61'117.52 (Nominallohn Basis 1939 = 100, 2010 = 2151, 2011 = 2171, 2012 = 2188) auszugehen.

- 40 - Alter Statistik Männer Differenz zu 40 % der Differenz Betrag korrigiert Bruttojahreseink. Statistik Frauen um unbegr. Diff. 22 CHF 60'084.00 CHF 3'756.00 CHF 1'502.40 CHF 57'830.40 23 CHF 60'642.66 CHF 3'768.63 CHF 1'507.45 CHF 58'381.48 24 CHF 61'117.52 CHF 3'675.62 CHF 1'470.25 CHF 58'912.14 Wo die Klägerin in ihrer Darstellung unter dem statistischen Medianwert für Frau- en oder unter dem korrigierten Wert liegt, ist von dem von ihr geltend gemachten Bruttojahreseinkommen auszugehen; liegt sie darüber, von dem aufgrund der Statistik geschätzten Betrag (in der Tabelle fett abgedruckt). Während des 20. Al- tersjahres ist das Einkommen zudem nur pro Rata für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2. März 2009 anzurechnen, d.h. im Betrag von CHF 31'741.11. So- dann sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen, bis

31. Dezember 2010 im Umfang von 6.05 und ab 1. Januar 2011 von 6.25 %. Dies ergibt einen Erwerbsausfall für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 2. März 2013 von CHF 245'449.41 (Nettoerwerbseinkommen). von bis Bruttojahreslohn pro Rata Abzug Nettolohn pro Rata 01.08.2008 02.03.2009 CHF 53'900.00 CHF 31'741.11 6.05 % CHF 29'820.77 03.03.2009 02.03.2010 CHF 55'440.00 CHF 55'440.00 6.05 % CHF 52'085.88 03.03.2010 31.12.2010 CHF 56'980.00 CHF 47'166.78 6.05 % CHF 44'313.19 01.01.2011 02.03.2011 CHF 56'980.00 CHF 9'813.22 6.25 % CHF 9'199.90 03.03.2011 02.03.2012 CHF 58'381.48 CHF 58'381.48 6.25 % CHF 54'732.64 03.03.2012 02.03.2013 CHF 58'912.14 CHF 58'912.14 6.25 % CHF 55'230.13 01.08.2008 02.03.2013 Total CHF 245'382.51 4.4.3.8. Ab dem 25. Geburtstag der Klägerin geht sie selbst davon aus, dass sie weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte und ihr Bruttoerwerbs- einkommen bis zum 30. Altersjahr von CHF 61'600 auf CHF 69'300 angestiegen wäre, mithin erneut um jährlich CHF 1'540.–. Ab dem 30. Altersjahr macht die Klägerin ein Bruttojahreseinkommen bei 100 % Erwerbstätigkeit von 77'000.– mit einer jährlichen Steigerung um 1 % bis zum 50. Altersjahr und ab diesem Zeitpunkt konstant bei CHF 93'955.– geltend.

- 41 - Demgegenüber hätte nach Darstellung der Beklagten die Klägerin von Alter 25 bis 30 nicht gearbeitet, von 30 bis 35 zu 33 ⅓ % und von 35 bis 40 zu 66 ⅔ % sowie anschliessend zu 60 % bis zur Pensionierung. Das Bruttojahreseinkommen hätte sich weiterhin jährlich um 1.5 % erhöht, um ab dem 50. Altersjahr konstant bei CHF 77'000 zu bleiben. Gemäss der Statistik "Erwerbsquoten nach Nationalität und Altersgruppe" des bfs waren im Jahr 2012 von den Schweizerinnen im Alter von 25 bis 39 Jahren 86.1 %, von denjenigen im Alter von 40 bis 54 Jahren 86.2 % und von den 55 bis 64-jährigen 64.8 % erwerbstätig (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/00/09/blank/ind42.indicator.420007.420002.html, Tabelle Erwerbsquoten nach Geschlecht, Nationalität, Altersgruppen, Familientyp je-d-03.01.02.02 be- sucht am 12. November 2013). Der Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frau- en für das Jahr 2012 ist in der Tabelle "Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigen Personen nach Altersgruppe" des bfs erfasst (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/ portal/de/index/themen/03/02/blank/data/03.html, Tabelle Beschäftigungsgrad nach Geschlecht, Nationalität, Altersgruppen, Familientyp je-d-03.02.01.15 be- sucht am 12. November 2013). Wird bei den einzelnen Bereichen des Beschäfti- gungsgrades jeweils der mittlere Beschäftigungsgrad genommen und mit dem An- teil der in diesem Umfang tätigen Frauen multipliziert (ohne diejenigen zu berück- sichtigen, welche keine Angaben zu ihrem Beschäftigungsgrad gemacht haben) sowie anschliessend aus diesen Werten der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frauen berechnet, ergibt dies für die 29 bis 39 -jährigen 73.01 %, für die 40 bis 54 -jährigen 67.94 % und für die 55 bis 64 -jährigen 66.14 % (Bsp.: 27.108:(638.897-11.506) x 10 % = 4.32 %; vgl. die nachfolgende Tabelle). Daten gemäss Statistik 2012 Berechnungen ø-Werte Mittlerer Anteil bez. Pers. Durchschnittlicher Frauen 2012 in 1'000 Beschäftigungsgrad mit Angaben Beschäftigungsgrad 25-39 Jahre 638.897 73.01 % Unter 20% 27.108 10 % 4.32% 20-49% 109.686 35% 17.48% 50-69% 102.475 60% 16.33% 70-89% 88.388 80% 14.09% 90-100% 299.734 95% 47.77% Keine Angabe/Weiss nicht 11.506

- 42 - 40-54 Jahre 752.566 67.94% Unter 20% 36.072 10 % 4.93% 20-49% 146.068 35% 19.94% 50-69% 171.082 60% 23.36% 70-89% 133.446 80% 18.22% 90-100% 245.690 95% 33.55% Keine Angabe/Weiss nicht 20.208 55-64 Jahre 295.864 66.1 4% Unter 20% 19.175 10 % 6.71% 20-49% 57.975 35% 20.30% 50-69% 67.606 60% 23.67% 70-89% 51.316 80% 17.96% 90-100% 89.586 95% 31.36% Keine Angabe/Weiss nicht 10.206 Wird weiter berücksichtigt, welcher Anteil der Schweizerinnen der jeweiligen Al- tersklassen überhaupt erwerbstätig ist, ergeben sich aufgrund der statistischen Werte folgende durchschnittlichen Erwerbsgrade: 25-39 Jahre: 73.01 % x 86.1 % = 62.86 % 40-54 Jahre: 67.94% x 86.2 % = 58.56 % 55-64 Jahre: 66.14% x 64.8 % = 42.86 % Sodann ist gemäss dem Medianwert für alle Anforderungsniveaus bei Frauen der Statistik "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Lebensal- ter, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentli- cher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen" des bfs für 2010 (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/ blank/data/01/06_01.html#5, Tabelle Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter - Privater und öffentlicher Sektor zusammen - Schweiz je-d-03.04.01.00.09 besucht am 12. November 2013) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von 2579 auf 2630 (Basis 1939 = 100; die Nominallohnentwicklung 2013 ist noch nicht verfügbar) von nachfolgend dargestellten Bruttoerwerbseinkommen auszugehen, welche mit dem jeweiligen Beschäftigungsgrad zu multiplizieren sind.

- 43 - Alter Median Frauen Median Frauen Nominallohnentw. 2010- Beschäfti- Frauen Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2012 Bruttolohn / Jahr gungsgrad Bruttolohn x Be- schäftigungsgrad 25-29 CHF 4'694.00 CHF 56'328.00 CHF 57'441.89 62.86 % CHF 36'107.75 30-39 CHF 6'033.00 CHF 72'396.00 CHF 73'827.64 62.86 % CHF 46'407.77 40-49 CHF 6'024.00 CHF 72'288.00 CHF 73'717.50 58.56 % CHF 43'170.26 50-54 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'268.18 58.56 % CHF 43'492.74 55-64 CHF 6'069.00 CHF 72'828.00 CHF 74'268.18 42.86 % CHF 31'830.00 Diese rein nach den statistischen Werten für Frauen berechneten Löhne sind den entsprechenden Werten bei Männern gegenüberzustellen und um 40 % der Diffe- renz zu erhöhen. Alter Median Männer Median Männer Nominallohnentw. 2010- Beschäfti- Männer Bruttolohn / Mt Bruttolohn / Jahr 2012 Bruttolohn / Jahr gungsgrad Bruttolohn x Be- schäftigungsgrad 25-29 CHF 5'007.00 CHF 60'084.00 CHF 61'117.52 62.86 % CHF 38'418.24 30-39 CHF 6'541.00 CHF 78'492.00 CHF79'842.16 62.86 % CHF 50'188.47 40-49 CHF 7'290.00 CHF 87'480.00 CHF 88'984.77 58.56 % CHF 52'111.04 50-54 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 91'487.09 58.56 % CHF 53'576.43 55-64 CHF 7'495.00 CHF 89'940.00 CHF 91'487.09 42.86 % CHF 39'209.71 Daraus ergeben sich folgende, um die nicht erklärbare Differenz von 40 % zu den Bruttolöhnen der Männer bereinigten Bruttolöhne für Frauen: Alter Differenz Män- 40 % der Diffe- Frauen Bruttolohn x Be- ner/Frauen renz schäftigungsgrad bereinigt 25-29 CHF 2'310.49 CHF 924.19 CHF 37'031.94 30-39 CHF 3'780.70 CHF 1'512.28 CHF 47'920.05 40-49 CHF 8'940.78 CHF 3'576.315 CHF 46'746.57 50-54 CHF 10'083.69 CHF 4'033.48 CHF 47'526.22 55-64 CHF 7'379.71 CHF 2'951.88 CHF 34'781.88

- 44 - Diese Zahlen gemäss Statistik (um die unerklärbare Differenz zwischen den Ge- schlechtern bereinigt) sind als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechende Schätzung des Bruttoerwerbseinkommens durch das Gericht den von den Partei- en behaupteten Bruttoeinkommen gegenüber zu stellen. Verlangt die Klägerin weniger, ist davon auszugehen; verlangt die Klägerin mehr und schätzt auch die Beklagte im Rahmen der klägerischen Vorgabe höher, ist auf die beklagtische Schätzung abzustellen. Wo schliesslich die Klägerin höher und die Beklagte tiefer als der statistische Wert liegt, ist von der Schätzung des Bruttoerwerbseinkom- mens durch das Gericht auszugehen. Anschliessend sind zur Berechnung des jeweiligen hypothetischen Nettoerwerbs- einkommens der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen von den derart ermittelten hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen der Klägerin abzuziehen. Bis zum Rechnungstag 3. März 2014 handelt es sich um bisheriges Einkommen. Für das hypothetische Nettoerwerbseinkommen der Klägerin ab dem

3. März 2014 ist demgegenüber die Kapitalisierung nach Aktivität und temporär bis zum Erreichen des AHV-Alters vorzunehmen. Diese Schritte - Gegenüberstellung des von den Parteien und dem Gericht ge- schätzten Bruttoerwerbseinkommens, Berechnung des jeweiligen Nettoerwerbs- einkommens ohne Unfall und der Kapitalisierungsfaktor nach Aktivitätstafeln ge- mäss der Tafel A2y Temporäre Aktivitätsrente Frauen (bestimmte Dauer) (STAUF- FFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 275 ff) - werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt und berechnet. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt insgesamt 20.62, was dem Wert gemäss Tafel A3y Temporäre Aktivitätsrente bis Alter 64 Frauen entspricht (STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 291).

- 45 - Kap. Betrag Statistik ANB Soz.vers. Klägerin Beklagte Entscheid Koord. Abzug Abzug Nettoein- Aktivität, Alter bereinigt übrige Abzüge Faktor (CHF) (CHF) (CHF) Lohn BVG % BVG (CHF) kommen temporär (CHF) (6.25 %) in % bis 64 (CHF) 25 61'600.00 0.00 37'031.94 37'031.94 12'461.94 3.50% 436.17 2'314.50 7.43% 34'281.28 --- ab 03.03.2014 26 63'140.00 0.00 37'031.94 37'031.94 12'461.94 3.50% 436.17 2'314.50 7.43% 34'281.28 0.98 33'595.65 27 64'680.00 0.00 37'031.94 37'031.94 12'461.94 3.50% 436.17 2'314.50 7.43% 34'281.28 0.95 32'567.22 28 66'220.00 0.00 37'031.94 37'031.94 12'461.94 3.50% 436.17 2'314.50 7.43% 34'281.28 0.92 31'538.78 29 69'300.00 0.00 37'031.94 37'031.94 12'461.94 3.50% 436.17 2'314.50 7.43% 34'281.28 0.89 30'510.34 30 77'000.00 19'342.35 47'920.05 47'920.05 23'350.05 3.50% 817.25 2'995.00 7.96% 44'107.79 0.85 37'491.63 31 77'770.00 19'632.48 47'920.05 47'920.05 23'350.05 3.50% 817.25 2'995.00 7.96% 44'107.79 0.83 36'609.47 32 78'547.70 19'926.97 47'920.05 47'920.05 23'350.05 3.50% 817.25 2'995.00 7.96% 44'107.79 0.79 34'845.16 33 79'333.18 20'225.87 47'920.05 47'920.05 23'350.05 3.50% 817.25 2'995.00 7.96% 44'107.79 0.77 33'963.00 34 80'126.51 20'529.26 47'920.05 47'920.05 23'350.05 3.50% 817.25 2'995.00 7.96% 44'107.79 0.74 32'639.77 35 80'927.77 41'674.40 47'920.05 47'920.05 23'350.05 5.00% 1'167.50 2'995.00 8.69% 43'757.54 0.72 31'505.43 36 81'737.05 42'299.52 47'920.05 47'920.05 23'350.05 5.00% 1'167.50 2'995.00 8.69% 43'757.54 0.69 30'192.71 37 82'554.42 42'934.01 47'920.05 47'920.05 23'350.05 5.00% 1'167.50 2'995.00 8.69% 43'757.54 0.66 28'879.98 38 83'379.97 43'578.02 47'920.05 47'920.05 23'350.05 5.00% 1'167.50 2'995.00 8.69% 43'757.54 0.64 28'004.83 39 84'213.77 44'231.69 47'920.05 47'920.05 23'350.05 5.00% 1'167.50 2'995.00 8.69% 43'757.54 0.62 27'129.68 40 85'055.90 40'405.65 46'746.57 46'746.57 22'176.57 5.00% 1'108.83 2'921.66 8.62% 42'716.08 0.60 25'629.65 41 85'906.46 41'011.73 46'746.57 46'746.57 22'176.57 5.00% 1'108.83 2'921.66 8.62% 42'716.08 0.58 24'775.33 42 86'765.53 41'626.91 46'746.57 46'746.57 22'176.57 5.00% 1'108.83 2'921.66 8.62% 42'716.08 0.55 23'493.84 43 87'633.18 42'251.31 46'746.57 46'746.57 22'176.57 5.00% 1'108.83 2'921.66 8.62% 42'716.08 0.53 22'639.52 44 88'509.51 42'885.08 46'746.57 46'746.57 22'176.57 5.00% 1'108.83 2'921.66 8.62% 42'716.08 0.52 22'212.36 45 89'394.61 43'528.36 46'746.57 46'746.57 22'176.57 7.50% 1'663.24 2'921.66 9.81% 42'161.67 0.49 20'659.22 46 90'288.56 44'181.29 46'746.57 46'746.57 22'176.57 7.50% 1'663.24 2'921.66 9.81% 42'161.67 0.48 20'237.60

- 46 - Kap. Betrag Statistik ANB Soz.vers. Klägerin Beklagte Entscheid Koord. Abzug Abzug Nettoein- Aktivität, Alter bereinigt übrige Abzüge Faktor (CHF) (CHF) (CHF) Lohn BVG % BVG (CHF) kommen temporär (CHF) (6.25 %) in % bis 64 (CHF) 47 91'191.44 44'844.01 46'746.57 46'746.57 22'176.57 7.50% 1'663.24 2'921.66 9.81% 42'161.67 0.46 19'394.37 48 92'103.36 45'516.67 46'746.57 46'746.57 22'176.57 7.50% 1'663.24 2'921.66 9.81% 42'161.67 0.44 18'551.13 49 93'024.39 46'199.42 46'746.57 46'746.57 22'176.57 7.50% 1'663.24 2'921.66 9.81% 42'161.67 0.43 18'129.52 50 93'954.63 46'200.00 47'526.22 47'526.22 22'956.22 7.50% 1'721.72 2'970.39 9.87% 42'834.12 0.41 17'561.99 51 93'954.63 46'200.00 47'526.22 47'526.22 22'956.22 7.50% 1'721.72 2'970.39 9.87% 42'834.12 0.40 17'133.65 52 93'954.63 46'200.00 47'526.22 47'526.22 22'956.22 7.50% 1'721.72 2'970.39 9.87% 42'834.12 0.37 15'848.62 53 93'954.63 46'200.00 47'526.22 47'526.22 22'956.22 7.50% 1'721.72 2'970.39 9.87% 42'834.12 0.37 15'848.62 54 93'954.63 46'200.00 47'526.22 47'526.22 22'956.22 7.50% 1'721.72 2'970.39 9.87% 42'834.12 0.35 14'991.94 55 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.34 14'064.37 56 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.32 13'237.06 57 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.31 12'823.40 58 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.30 12'409.74 59 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.29 11'996.08 60 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.28 11'582.42 61 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.26 10'755.11 62 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.25 10'341.45 63 93'954.63 46'200.00 34'781.88 46'200.00 21'630.00 9.00% 1'946.70 2'887.50 10.46% 41'365.80 0.24 9'927.79 Total: 20.62 853'718.40

- 47 - 4.4.3.9. Demnach ist zum bisherigen Nettoeinkommensausfall der Klägerin von August 2004 bis zum 2. März 2013 noch der Betrag von CHF 34'309.02 für ihr 25. Altersjahr (3. März 2013 bis 2. März 2014) hinzuzuzählen. Damit ist der bisherige Nettoerwerbsausfall auf total CHF 319'122.79 (CHF 39'459.– plus CHF 245'382.51 plus CHF 34'281.28) zu schätzen. Der künftige, kapitalisierte Netto- erwerbsausfall der Klägerin von ihrem 26. Altersjahr an bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter 64 ist entsprechend der obigen Tabelle auf CHF 853'718.40 zu schätzen. 4.5. Anrechenbare Leistungen der Sozialversicherung 4.5.1. Die Parteien legen übereinstimmend dar, dass von diesem Erwerbsausfall der Klägerin zur Ermittlung des Anspruchs gegenüber der Beklagten die an die Klägerin geleisteten Renten der IV abzuziehen sind (act. 1 S. 47 ff.; act. 9 S. 49). In der Tat erwarb die IV im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Ansprüche der geschädigten Klägerin bis auf die Höhe ihrer Leistungen von Gesetzes wegen (Art. 52 aIVG). Diese Subrogation tritt insofern ein, als der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen mit dem Haftpflichtanspruch des Geschädigten vergleichbaren Schaden deckt; mit anderen Worten muss auch eine Kongruenz in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen (BGE 131 III 360 = Pra 95 (2006) Nr. 18 E. 6.1 ff.). Da die an die Klägerin geleisteten IV-Renten zum Schadenersatz aus Erwerbsausfall kongruent sind, sind sie davon in Abzug zu bringen. 4.5.2. Auch die Höhe der ab 1. April 2006 bis 30. November 2012 an die Klägerin erbrachten IV-Renten beziffern die Parteien übereinstimmend, wobei die monatliche IV-Rente ab dem 1. Januar 2011 CHF 1'547.– betragen habe (act. 48 S. 42, act. 53 S. 43). Demnach hat die Klägerin die folgenden Leistungen erhalten: 01.04. - 31.12.2006 CHF 12'897.00 01.01. - 31.12.2007 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2008 CHF 17'676.00 01.01. - 31.12.2009 CHF 18'240.00

- 48 - 01.01. - 31.12.2010 CHF 18'240.00 01.01. - 31.12.2011 CHF 18'564.00 01.01. - 30.11.2012 CHF 17'017.00 Total bis 30.11.2012 CHF 120'310.00 4.5.3. Bis zum Rechnungstag 3. März 2014 ist für den Monat Dezember 2012 zusätzlich eine monatliche Rente von CHF 1'547.– anzurechnen. Per 1. Januar 2013 wurde sodann der Mindestbetrag der monatlichen IV-Rente auf CHF 1'170.– festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108). Der Klägerin, die einen Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente im Umfang von 133 ⅓ % dieses Betrages hat (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 IVG in Verdingung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG), ist entsprechend bis zum Rechnungstag ab 1. Januar 2013 eine IV- Rente von monatlich CHF 1'560.–, resp. insgesamt CHF 23'400.–, auf den Erwerbsausfall anzurechnen. Insgesamt wurde der Klägerin somit bis zum Rechnungstag ein Betrag von CHF 143'710.– an IV-Renten ausgerichtet. 4.5.4. Ausserdem wird die Klägerin auch ab dem 3. März 2014 bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter am 1. April 2052 eine IV-Rente im Umfang von 133 ⅓ % des Mindestbetrages erhalten. Eine zukünftige Erhöhung der Rente wegen der alle zwei Jahre erfolgenden Anpassung der Höhe der IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG und Art. 33ter Abs. 1 AHVG) ist - wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 4.2.3) - entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einzurechnen. Bei Kapitalisierung der aktuellen jährlichen IV-Rente von CHF 18'720.– ab dem Rechnungstag bis zum AHV-Alter der Klägerin mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % und dem Faktor 20.62 (Alter der Klägerin am Rechnungstag 26 Jahre, Temporäre Aktivitätsrente bis Alter 64, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S.

291) ergibt dies eine anrechenbare künftige Rente von CHF 386'006.40.

- 49 - 4.6. Anrechenbare Einsparungen 4.6.1. Die Beklagte macht weiter geltend, dass im Eventualfall der Entschädigung eines Erwerbsschadens Vorteilsanrechnungen für eingesparte Gewinnungs- kosten, Lebenshaltungskosten, Miete etc. vorzunehmen seien. Für den Eventual- fall, dass das von ihr verlangt werde, beziffert die Beklagte die eingesparten Lebenshaltungskosten der Klägerin für die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit dem betreibungsrechtlichen Notbedarf plus 33 %, für die Miete einer 2,5- Zimmerwohnung in … mit Mietkosten von CHF 15'000.– pro Jahr und das TNW- Verbundabonnement zum Arbeitsort … K._____ mit CHF 730.– pro Jahr (act. 9 S. 41 f., act. 53 S. 50). 4.6.2. Die Klägerin hält fest, es falle ihr schwer, auf die Vorbringen der Beklagten zur Vorteilsanrechnung für eingesparte Gewinnungskosten, Lebenshaltungs- kosten, Miete etc. zu replizieren, da diese vage und unsubstantiiert seien. Sie betont, dass auch die Vorteilsanrechnung dem Kongruenzprinzip unterliege und allfällige Vorteile auf jene Schadenspositionen anzurechnen seien, aus welchen sich der entsprechende Vorteil ergebe. Insofern könnten im vorliegenden Fall unter dem Titel Vorteilsanrechnung beim Erwerbsschaden bloss allenfalls einge- sparte Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wobei es sich dabei aus- schliesslich um die Einsparungen für die Kosten des Arbeitsweges handeln könne. Die Klägerin sei bereit, sich den jährlichen Betrag des Umweltschutz- abonnements für das öffentliche Verkehrsmittel im Tarifverbund Nordwestschweiz in Höhe von CHF 730.– pro Jahr anrechnen zu lassen. Dies ergebe einen Kapital- wert von kapitalisiert bis zur Pensionierung CHF 17'615.–, welcher vom Gesamt- betrag der nach dem Teilvergleich noch strittigen Entschädigungsforderung in Abzug zu bringen sei (act. 48 S. 51 f.). 4.6.3. Da die Beklagte nicht darlegt, für welche Jahre oder ab wann der Betrag für das TNW-Verbundabonnement von CHF 730.– pro Jahr in Abzug zu bringen ist und auch keine gesamte bisherige und künftige Einsparung nennt, ist die Einsparung für das öffentliche Verkehrsmittel im Tarifverbund Nordwestschweiz im von der Klägerin anerkannten Umfang von CHF 17'615.– an den Erwerbsaus-

- 50 - fallschaden anzurechnen. Gemäss Klägerin sind damit die eingesparten Aus- gaben bis zu ihrer Pensionierung gedeckt. Es handelt sich somit um einen Betrag von CHF 15'052.60 (CHF 730 x Kapitalisierungsfaktor 20.62; Temporäre Aktivitätsrente bis Alter 64 Frauen, STAUFFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tafel A3y, S. 291) für künftige Einsparungen für die öffentlichen Verkehrsmittel und CHF 2'562.40 (CHF 17'615.– minus CHF 15'052.60) für bisherige Einsparungen. Diese Beträge sind an den Erwerbsausfallschaden anzurechnen. 4.6.4. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass eine Vorteilsanrechnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Vorteile mit dem Schaden in einem inneren Zusammenhang stehen, d.h. wenn Kongruenz zwischen dem Schaden und dem Vorteil besteht (BGE 112 Ib 322 E. 5.a; ROLAND BREHM, a.a.O., N 34 zu Art. 42 OR). Eine solche Kongruenz liegt zwischen den gesamten Lebenshaltungkosten und Mietzinsen der Klägerin und dem Erwerbsausfallschaden nicht vor. Diese Kosten dienen nicht der Erzielung des Erwerbseinkommens, sondern sie fallen der Klägerin grundsätzlich auch ohne Erwerbstätigkeit an, weshalb der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht Einsparungen in deren gesamtem Um- fang entstehen. Inwiefern der Klägerin zur Erzielung des hypothetischen Validen- einkommens Gewinnungskosten in Form von höheren Lebenshaltungskosten oder Mietzinsen angefallen wären, welche sie nun einspart, führt die Beklagte demgegenüber, abgesehen von den angerechneten Kosten des öffentlichen Verkehrs, nicht aus. Kongruente Vorteile sind somit nicht dargelegt. Sollten der Klägerin aufgrund ihres Betreuungs- und Pflegebedarfs im Bereich der Lebenshaltungs- und Mietkosten Einsparungen entstehen, stehen diese sodann nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerbsausfallschaden. An den Erwerbsaufallschaden sind daher keine Vorteile wegen Einsparungen von Lebenshaltungskosten und Mietzinsen anzurechnen. 4.7. Fazit Erwerbsausfallschaden 4.7.1. Der Klägerin ist durch den Unfall ein bisheriger Erwerbsausfall von CHF 319'122.80 (gerundet) und ein künftiger von CHF 853'718.40 entstanden. Gesamthaft sind an den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens CHF 143'710.– bisherige und CHF

- 51 - 386'006.40 künftige IV-Renten anzurechnen. Ausserdem sind CHF 2'562.40 bisherige und CHF 15'052.60 künftige Einsparungen für Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. 4.7.2. Damit erlitt die Klägerin durch den Unfall vom 25. Mai 1989 einen bisherigen Erwerbsausfallschaden bis zum Rechnungstag von CHF 172'850.40 (CHF 319'122.80 minus CHF 143'710.– minus CHF 2'562.40) und einen künftigen Erwerbsausfallschaden von CHF 452'659.40 (CHF 853'718.40 minus CHF 386'006.40 minus CHF 15'052.60). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin diesen Erwerbsausfallschaden in Höhe von insgesamt CHF 625'509.80 zu ersetzen. 4.7.3. Die Klägerin verlangt auf ihrer Forderung Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 48 S. 2, 51). Die Beklagte äussert sich nicht zum Schadenszins. Der bisherige Erwerbsausfallschaden wäre zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem mittleren Verfall zu verzinsen, welcher ungefähr im September 2010 zu liegen käme. Da die Klägerin erst ab dem 1. Dezember 2012 Zins verlangt, ist er auf den CHF 172'945.05 zu 5 % ab dem 1. Dezember 2012 zuzusprechen. Auf dem künftigen Erwerbsausfallschaden von CHF 453'210.85 läuft der Schadenszins von 5 % indessen erst ab dem Rechnungstag 3. März 2014 und ist somit ab diesem Datum zuzusprechen. 4.7.4. Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 626'155.90 nebst Zins zu 5 % auf CHF 172'945.05 seit dem 1. Dezember 2012 und auf CHF 453'210.85 seit dem 3. März 2014 zu bezahlen.

5. Rentenausfallschaden 5.1. Darstellung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, aufgrund ihrer Invalidität werde ihr verwehrt, sich ein Altersguthaben in der zweiten Säule zu äufnen. Sie erleide einen Rentenverkür- zungsschaden. Nach ihrer Darstellung betrage das hypothetische letzte Brutto- Valideneinkommen vor Pensionierung CHF 110'482.–. Sie hätte also ohne Unfall

- 52 - ein Erwerbseinkommen erzielt, welches über dem maximalen rentenbildenden Erwerbseinkommen zu liegen gekommen wäre, und es wäre ihr möglich gewe- sen, durch ihre Beiträge eine ungekürzte AHV-Altersrente im Maximalbetrag zu erhalten. Ein Invalideneinkommen existiere nicht. Zusammen mit den Altersrenten aus der 2. Säule und ihrer maximalen AHV-Rente hätte die Klägerin wohl mehr als 70 % ihres zuletzt bezogenen Bruttoeinkommens erhalten. Der Prozentsatz für die hypothetischen Altersleistungen werde auf 70 % festgesetzt. Diese Versor- gungsquote entspreche den Verhältnissen bei Angestellten des Kantons Basel- Landschaft. Die Altersrente der Pensionskasse mache gemäss Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basel-Landschaftliche Pensionskasse 60 % des versicherten Lohnes aus, wozu noch die AHV-Altersrente komme. Die Versor- gungsquote liege somit eher über 70 %. Zusammen mit der Altersrente aus der 2. Säule und ihrer maximalen AHV-Altersrente gemäss Tabelle 3y von SCHAETZLE/ WEBER, Leonardo II, N 4.7, betrage der Rentenschaden in Prozent damit 70 %, bei einem Alter am Unfalltag von < 25 und einem Pensionsierungsalter von 64. Bei einer jährlichen Versorgungsquote von CHF 77'337.– errechne sich unter Ab- zug der effektiven AHV-Leistungen von CHF 18'564.– ein jährlicher Rentenver- sorgungsschaden von CHF 58'773.–. Kapitalisiert mit einem bis zum AHV-Alter aufgeschobenen Mortalitätskoeffizient 6.65 bei einem Zinssatz von 2.5 % ergebe dies einen haftpflichtrechtlich zu ersetzenden Rentenausfallschaden von gesamt- haft CHF 390'790.– resp. beim Kapitalisierungszinssatz 3.5 % und Mortalitäts- koeffizient 4.05 von CHF 238'201.– (act. 1 S. 50 f., act. 48 S. 48 f.). 5.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte bestreitet einen Rentenverkürzungsschaden der Klägerin für die 1. und 2. Säule. Sie führt aus, die Klägerin habe nie Ansprüche auf eine Alters- oder Invalidenrente der 2. Säule gehabt, und sie werde auch nie einen solchen An- spruch erwerben. Das sei aber die Voraussetzung für die Beanspruchung eines Rentenverkürzungsschadens. Die Klägerin könne nur dann einen Rentenschaden erleiden, wenn sie bereits im Besitze eines Vorsorgeausweises wäre, aus wel- chem man ihre Ansprüche ermitteln könnte, welche sie durch einen Unfall wäh- rend ihres BVG-Obligatoriums erlitten hätte. Sie habe vor dem Unfall keine finan-

- 53 - zierten Altersleistungen erworben. Wäre die Klägerin versichert gewesen, wären solche nämlich durch die obligatorische Zusatzversicherung Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit weiterfinanziert worden, sodass sie gar keinen Rentenscha- den hätte erleiden können. Die entscheidende Fehlüberlegung der Klägerin sei, dass es im BVG keine Vorversicherung von Minderjährigen bis zum Obligatorium oder von anderen Nichtversicherten gebe, und deshalb hätten Nichtversicherte generell keine Anspruch auf einen allfälligen Rentenschaden, sondern blieben auf eine allenfalls erhaltene Freizügigkeitsleistung verwiesen. Die klägerische Be- rechnung eines Rentenverkürzungsschadens gehe von falschen Basiswerten aus, lege die Rechnungsgrundlagen nicht offen und rechne mit zwei verschiedenen Abzinsungszinsfüssen, sage aber nicht, welchen sie angewendet wissen wolle. Sie werde bestritten. Jede Berechnung mit einem anderen Abzinsungszinsfuss als 3.5 % bleibe ohnehin bestritten. Aus den Tabellen werde auch nicht klar, ob die Klägerin einen Schadenersatz, einen Direktschaden oder einen Regress ge- gen die Beklagte geltend mache. Zu diesen Unklarheiten des Leonardo- Computerprogramms verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in der Kla- geantwort. Die Klägerin habe eine Verkürzung der AHV-Rente erst in der Replik thematisiert. Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin ohne Unfall im Alter eine ungekürzte AHV-Altersrente im Maximalbetrag erhalten hätte. Die Klägerin gebe zwar an, es wäre ihr möglich gewesen, aber eine blosse Möglichkeit schliesse ei- ne überwiegende Wahrscheinlichkeit regelmässig aus, und die Klägerin beziffere diesen Schaden auch nicht. Alle ihre Versorgungsbedürfnisse, speziell auch im Alter ab 64, würden durch die Entschädigung des Betreuungsschadens im weite- ren Sinne gedeckt, sodass ein Rentenschaden-ähnlicher oder -kongruenter Schaden als Nachteil der Arbeitsunfähigkeit gar nicht entstehen werde. Dass die Klägerin aus ordentlichen Renten der beruflichen Vorsorge ab dem 1. April 2052 noch hätte Vermögen bilden können und ihre Unfallverletzungen einen dement- sprechenden Nachteil der Arbeitsunfähigkeit im Rentenalter bewirken würden, behaupte sie nicht. Die AHV-Rente werde die Klägerin ohnehin erhalten (act. 9 S. 50 f., act. 53 S. 48 f.).

- 54 - 5.3. Ersatz des Rentenausfallschadens 5.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist der Erwerbsschaden aufgrund der entgangenen Netto-Einkünfte festzulegen und dagegen der künftige Rentenschaden durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (BGE 131 III 12, E. 6.2 (nicht publiziert) = Pra 94 (2005) Nr. 119). Der Altersrenten-Direktschaden entspricht der Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Erfahrungsgemäss erreichen die hypothetischen Altersrenten wertmässig je nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens einen Betrag, der zwischen 50 bis 80 % des massgeblichen Bruttolohns liegt (BGE 129 III 24 = Pra 92 (2003) Nr. 69 E. 3.3). 5.3.2. Die Klägerin geht von hypothetischen Altersrenten in der Höhe von 70 % des letzten Bruttolohnes aus. Da die Beklagte diesen spezifischen Punkt nicht be- streitet, ist es angebracht, von diesem Satz auszugehen. Der letzte hypothetische Bruttolohn der Klägerin ist CHF 46'200.–; davon 70 % entspricht CHF 32'340.–. Gestützt auf Art. 33bis Abs. 1 AHVG wird die Klägerin nach Eintritt ins Pensionsalter ab 1. April 2052 eine ihrer IV-Rente entsprechende AHV-Rente in Höhe von 133 ⅓ % des Mindestbetrages, mithin CHF 18'720.– erhalten. Diese ist von den hypothetischen Validenaltersrenten in Abzug zu bringen. Die Differenz von CHF 13'620.– entspricht dem Rentendirektschaden, den die Klägerin vom Pensionsalter an jährlich erleiden wird. Dieser Betrag ist nach Tafel M4y aufge- schobene Leibrente bis Alter 64 Frauen mit Kapitalisierungszinsfuss 3.5 % von STAUFFER/SCHAETZLE (a.a.O.) zu kapitalisieren und folglich bei Rechnungstag 3. März 2014 mit dem Faktor 4.32 zu multiplizieren. Dies ergibt einen Rentenausfallschaden der Klägerin von CHF 58'838.40. 5.3.3. Auch für den Ersatz des künftigen Rentenausfallschadens ist nicht wie von der Klägerin beantragt ab 1. Dezember 2012, sondern ab dem Urteilsdatum Zins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) zuzusprechen.

- 55 - 5.3.4. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Rentenausfall- schaden in Höhe von CHF 58'838.40 nebst Zins zu 5 % seit 3. März 2014 zu ersetzen.

6. AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige 6.1. Darstellung der Klägerin Die Klägerin macht ferner geltend, da der Erwerbsschaden nach Massgabe des Nettolohnes berechnet werde, seien ihr die von ihr zu bezahlenden AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zurück zu erstatten. Die IV-Rente sei als Einkommen nicht beitragspflichtig. Übriges Einkommen bestehe nicht. Die Beitragspflicht werde sich somit ganz wesentlich nach Massgabe des im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gutgesprochenen Kapitalbetrages richten. Ausgegangen werde ge- mäss Art. 28 AHVV und der hierfür geltenden Beitragstabelle für Nichterwerbstä- tige von AHV-Beiträgen für die Vergangenheit ab Alter 20 von CHF 460.– jährlich resp. CHF 1'380.– ab Alter 20. Bis zum 30. November 2012 macht die Klägerin unter diesem Titel insgesamt einen bisherigen Schaden von CHF 2'500.– geltend, für die beiden folgenden Jahre bis und mit 2014 je CHF 1'300.– unter Berücksich- tigung des durch den Teilvergleich erhaltenen Kapitals. Ab dem 1. Januar 2015 gehe die Klägerin alsdann von einem jährlichen Beitrag von CHF 4'000.– aus. Kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 2.5 % ergebe dies ein Kapital von CHF 92'813.– (24.13 x CHF 1'000 + 22.89 x CHF 3'000.–). Bei einem Zinsfuss von 3.5 % belaufe sich der Kapitalwert auf CHF 79'376.– (20.76 x CHF 1'000 + 19.54 x CHF 3'000.–; act. 1 S. 61 f., act. 48 S. 50). 6.2. Darstellung der Beklagten Die Beklagte bestätigt, dass sich die Beitragspflicht der Klägerin zur AHV als Nichterwerbstätige nach ihrem Vermögen richte. Dies bedeute, dass die Klägerin ab Erhalt einer Kapitalentschädigung höhere Beiträge zu entrichten habe als die bisherigen CHF 460.– pro Jahr resp. CHF 1'380.– bis 31. Dezember 2011, wobei die Beklagte darauf hinweist, dass die am 1. Januar 2011 gültige Beitragstabelle für Nichterwerbstätige einen jährlichen Mindestbeitrag von neu CHF 475.– vorse-

- 56 - he. Die Beklagte hält aber fest, die entsprechende Forderung werde mit dem Hinweis darauf bestritten, dass die bezahlten Beiträge bzw. die Einstufung auf- grund einer gesetzlichen Grundlage erfolge. Sie sei nicht eine Folge der Haftung, sondern der Entschädigung, an welche das Sozialversicherungsrecht eine zusätz- liche Beitragspflicht anknüpfe, was deshalb nicht als Schaden gelten könne, weil der Haftpflichtige nicht Urheber dieser Regelung sei. Steuern und Abgaben seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Schaden, sondern öffentliche Las- ten, und so verhalte es sich auch mit den sozialversicherungsrechtlichen Beiträ- gen. Umgekehrt unterlägen durch die höheren Beitragszahlungen eventuell ent- stehende Mehreinkommen der Klägerin nicht der Vorteilsanrechnung, da haft- pflichtrechtlich nicht in Betracht fallend. Die Beklagte bestreitet sodann die kläge- rische Berechnung und erachtet einen Abzinsungsfuss von 2.5 % als unzulässig (act. 9 S. 51 f., act. 53 S. 49). 6.3. Ersatzpflicht für AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige 6.3.1. Die Klägerin ist infolge ihrer vollen Erwerbsunfähigkeit als Nichterwerbs- tätige gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in dem sie das 64. Altersjahr vollendet, zur Leistung von AHV-Beiträgen verpflichtet. Diese AHV-Beitragspflicht gründet zwar auf der gesetzlichen Regelung des AHVG. Dennoch handelt es sich dabei um einen durch den Unfall vom 25. Mai 1989 erlittenen Schaden der Klägerin, denn ohne den Unfall wäre sie entsprechend der obigen Darstellung ihres hypo- thetischen Valideneinkommens erwerbstätig gewesen und ihre AHV-Beitrags- pflicht wäre durch einen Abzug von ihrem Bruttoerwerbseinkommen erfüllt worden. Wegen der durch den Unfall verursachten Erwerbsunfähigkeit werden diese Beiträge nicht geleistet. Zudem erhält die Klägerin nur Schadenersatz in der Höhe des hypothetischen Nettoerwerbseinkommens, das heisst ohne Entschädi- gung der AVH-Beiträge. Die von der Klägerin als Nichterwerbstätige zu leistenden AHV-Beiträge verursachen ihr daher eine zusätzliche, durch den Unfall verursach- te, unfreiwillige Vermögensdifferenz. Dieser Schaden ist ihr von der leistungs- pflichtigen Beklagten zu ersetzen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

- 57 - 1A.228/2004 vom 3. August 2005 E 9.4.5., nicht publizierte Erwägung von BGE 131 II 656). 6.3.2. Die AHV-Beiträge der Klägerin als Nichterwerbstätige werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die IV-Rente untersteht nicht der Beitragspflicht. Die jährlichen Beiträge der Klägerin bemessen sich daher allein nach ihrem Vermögen jeweils zum Stand am 31. Dezember (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 AHVV). 6.3.3. Die Klägerin hatte demnach ab dem Jahr 2009 und entgegen ihrer Darstellung nicht ab Alter 20 AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen. Für die AHV-Beiträge bis 30. November 2012 macht die Klägerin einen Betrag von CHF 2'500.– geltend. Dabei geht sie selbst davon aus, dass sie bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens den Mindestbeitrag erbringen muss von im Jahr 2010 CHF 460.–. Die Beklagte bestätigt dies unter Hinweis auf den gestiegenen Mindestbeitrag für 2011 von CHF 475.–. Demnach ist der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 der jeweilige Mindestbeitrag von CHF 460.– (2009 und 2010) resp. CHF 475.– (2011) zu ersetzen. Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten aufgrund des Teilvergleichs vom 6. Juli 2012 eine Genugtuung von CHF 240'000.–, weitere CHF 80'000.– für bisherigen Betreuungs- und Pflegeschaden bis 31. März 2011 inklusive Zins und CHF 205'000.– für aufgelaufene Kosten des Pflegeheims D._____ sowie Transportkosten inkl. Zins. Da der Schadenersatz für bisherigen Betreuungs- und Pflegeschaden der Klägerin bis 31. März 2011 und für die Kosten des Pflegeheims und den Transport nicht vermögensbildend ist - dieser Betrag musste von der Klägerin für Kosten der Betreuung und Pflege sowie das Pflegeheim und den Transport bereits aufgewendet werden und ist nicht Ersatz für künftigen Schaden - und vor dieser Zahlung kein Vermögen der Klägerin behauptet wurde, ist für die Festsetzung der AHV-Beiträge von einem massgeblichen Vermögen der Klägerin per 31. Dezember 2012 von CHF 240'000.– auszugehen. Bei diesem Vermögen liegt der AHV-Beitrag auch für 2012 beim Mindestbeitrag von CHF 475.–. Für die Jahre 2009 bis 2012 ist der Klägerin somit insgesamt ein Schaden von CHF 1'870.– entstanden. Auch für das Jahr 2013 wird aufgrund dieses Vermögens-

- 58 - standes der Klägerin wiederum nur ein AHV-Beitrag in der Höhe des Mindestbeitrages von neu CHF 480.– anfallen (vgl. zur jeweiligen Höhe des Mindestbeitrages die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV zu den Beiträgen der Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO für die entsprechenden Jahre). 6.3.4. Vom Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Prozesses an geht die Klägerin gestützt auf den eingeklagten Betrag von AHV-Beiträgen in Höhe von CHF 4'000.– jährlich aus. Aufgrund des vorliegenden Urteils wird das Vermögen der Klägerin per 31. Dezember 2014 um rund CHF 738'000.– (Schadenersatz für Erwerbsausfall CHF 625'509.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 175'663.90 seit dem

1. Dezember 2012 plus Schadenersatz für Rentenausfall CHF 58'838.40 plus Schadenersatz für AHV-Beiträge CHF 41'043.–) auf rund CHF 978'000.– ansteigen. Die Höhe der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige richtet sich nach diesem Vermögen und beträgt gemäss der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV zu den Beiträgen der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO für 2014 CHF 1'854.– jährlich. Der Akontobeitrag für das erste Quartal 2014 bis zum Rechnungstag müsste daher auf CHF 463.50 festgesetzt werden. Für den künftigen Schaden ist der aufgrund des Vermögens der Klägerin ermittelte AHV-Beitrag von jährlich CHF 1'854.– anhand der Tafel A3y von STAUFFER/ SCHAETZLE (a.a.O.) bis zum ordentlichen Pensionsalter 64 bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit dem Faktor 20.62 zu kapitalisieren. Die Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die künftigen AHV-Beiträge Schadenersatz in Höhe von CHF 38'229.48 zu bezahlen. 6.3.5. Gesamthaft ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz für die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige in Höhe von CHF 41'043.– (CHF 2'813.50 plus CHF 38'229.50) zu bezahlen. Der bisherige Schaden von CHF 2'813.50 (je CHF 460.– für 2009 und 2010, je CHF 475.– für 2011 und 2012, CHF 480.– für 2013, CHF 463.50 für 1. Quartal 2014) ist entsprechend dem klägerischen Antrag seit dem 1. Dezember 2012 zu 5 % zu verzinsen. Auf dem

- 59 - künftigen Schaden ist Verzugszins zu 5 % seit dem Urteilsdatum 3. März 2014 zuzusprechen.

7. Fazit 7.1 Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den bisherigen und künftigen Erwerbsausfallschaden, für den Rentenausfallschaden sowie für die bisherigen und künftigen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige Schadenersatz in Höhe von CHF 725'391.20 (Erwerbsausfallschaden CHF 625'509.80, Rentenausfallschaden CHF 58'838.40 und AHV-Beiträge CHF 41'043.–) nebst Zins zu 5 % auf CHF 175'663.90 (CHF 172'850.40 plus CHF 2'813.50) seit 1. Dezember 2012 und auf CHF 549'727.30 (CHF 452659.40 plus CHF 58'838.40 plus CHF 38'229.50) seit 3. März 2014 zu bezahlen. 7.2 Eine Minderheit des Gerichts vertrat eine abweichende Meinung (vgl. act. 84).

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Streitwert Zur Bemessung des Streitwerts ist auf Erwägung 4.3. des Beschlusses des Han- delsgerichts vom 22. Juni 2011 zu verweisen (act. 17). Demnach beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 2'816'087.–. Der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht bestimmt sich nach den Be- gehren, die im vorliegenden Verfahren streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Demnach ist dieser mit CHF 2'318'004.– zu beziffern (vgl. Rechtsbegehren der Replik, act. 48 S. 2). 8.2. Gerichtskosten 8.2.1. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass über einen Anteil von 43.6 % bereits im Beschluss vom 22. Juni 2011 (act. 17) entschieden wurde. Demnach ist im Rahmen dieses Urteils unter Einschluss der Kosten für die Teilerledigung gemäss Verfügung vom 12. Juli 2012 (act. 45) noch

- 60 - über 56.4 % der Gerichtskosten zu entscheiden. Davon macht der durch den Teilvergleich vom 6. Juli 2012 (act. 42) und die Teilerledigungsverfügung vom 12. Juli 2012 erledigte Teil 20.3 % ([Genugtuung CHF 190'000 plus Pflege- /Betreuungskosten CHF 462'283.– plus Kosten Tagesheim/Transport CHF 125'472.–- Akontozahlung CHF 205'000 = CHF 572'755.–] / CHF 2'816'087.–) aus. Die Gerichtsgebühr für den Teilvergleich ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 aGGebV auf 20.3 % der Hälfte der Grundgebühr, mithin auf rund CHF 5'000.–, festzusetzen. Bei einem Vergleich werden sie in der Regel den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart haben (§ 65 Abs. 2 ZPO/ZH). Demnach sind vorliegend die Gerichtskosten im Umfang des Teilvergleichs den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2.2. Die Gerichtsgebühr für die restlichen 36.1 % des Verfahrens, über welche mit dem vorliegenden Urteil entschieden wird, ist unter Berücksichtigung des Aufwandes des Gerichts in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 aGGebV auf CHF 23'500.– festzusetzen. In Abweichung von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sind die Gerichtskosten für das Urteils nicht ausschliesslich nach dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aufzuerlegen, sondern es ist zudem auch das Veranlassungsprinzip sowie das für das zahlenmässige Ergebnis bei einer Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR wesentliche richterliche Ermessen mitzuberücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich, auch die Kosten für das Urteil den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.3. Parteientschädigung Da den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden, sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH).

- 61 - Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'391.20 nebst Zins zu 5 % auf 175'663.90 seit 1. Dezember 2012 und auf CHF 549'727.30 seit

3. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 28'500.–.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (unter Beilage der abweichenden Mei- nung, act. 84) sowie an die FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'318'004.–. Zürich, 3. März 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Peter Helm Claudia Marti