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57_II_434

BGE 57 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1930-08-31 · Deutsch CH
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43.t

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptklage wird im Betrage von 4969 Fr. 20 Cts.

und die Widerklage im Betrage von 48 Fr. 90 Cts. zuge-

sprochen und clemgemäss der Beklagte zur Zahlung von

4920 Fr. 30 Cts. nebst 5 o~, Zins seit 31. August 1930 an

den Kläger verurteilt.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

67. UrteU der IL Zivilabteilung vom a. Juli 1931

i. S. Meier gegen" Ziirich ", Allgemeine

Unfall- und lIattpflichtversicherungs-,Aktiengese11scha.ft.

U n f all ver sie her u n g.

ZuIässigkeit einer Klausel,

wonach nur für diejenigen UnfaUsfolgen Entschädigung ge-

leistet werden soll, welche ohne die Mitwirkung bereits

vorhandener oder unabhängig vom Unfall nachträglich ent-

standener Krankheitszustände

voraussichtlich eiugetreten

wären.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Der bei der « Zürich» gegen Unfall versicherte

Emil Meier-Röthinger in ~ünchenstein zog sich am

14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit

erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die

Verletzung geheilt.

Die

« Zürich» bezahlte das versi-

cherungsmässige Taggeld.

Am 1. Februar 1929 starb

Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms.

B. -

Mit vorliegender Klage verlangten die Erben

Meier, es sei ihnen die Hälfte der in der Police vor-

gesehenen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzu-

sprechen.

Zur Begründung machten sie geltend, dass

der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch

Versicherungsvertrag. Xo 67.

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aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verun-

möglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem

Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krank-

heit sei durch Reduktion des Entschädigungsanspruchs

von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter

Berufung auf § 16 der allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen. Diese Bestimmung lautet:

« Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem

Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber

davon unabhängig eintreten, so hat die Gesellschaft nur

für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten,

welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände

voraussichtlich entstanden wären. Das Gleiche gilt bei

der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft.

Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der

Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird.»

Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teil-

weise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. -

Nach § 1 ß der allgemeinen Bedingungen sollen von

der Versicherung diejenigen Unfallsfolgen ausgenommen

sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher

Krankheitszustände

voraussichtlich nicht

eingetreten

wären.

Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung

gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein

Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Be-

schränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen.

Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung

der Klausel interessiert; denn wenn der Versicherer

notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die

sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit

ergeben, so wäre es kranken Leuten entweder gar nicht

oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen

möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem

Ver"icherungsyertrag. N0 67.

Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliche Recht-

sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw .. 4

letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur

diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und

unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines

andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin

ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst

es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf-

erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens

gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch

ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische

Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel

abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein

illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101

Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen

nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden.

In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE

32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu

Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen.

Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht

schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände,

sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden

(vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der

Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi-

schen Unfall und Schaden nachzuweisen.

Sache des

Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall

auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit

mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe,

die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen

gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere

BGE 50 II S. 223).

Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur

auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten

sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls

vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die

in BG~ 32 II.S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung

ist durch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt.

2. -

.

Versicherungsvertrag. N° 68.

437

68. tTrttilder Il Zivilabteilurg TOm 9. Juli 1981

i. S. PeDllioDskasse Schwdzemeher Elektrizitätswerke

gegen Marehesi.

I n val i d i t ä t s ver sie her u n g bei einer Pensionskasse.

1. Bedeutung eines ä r t z t 1 ich e n Sc h i e d s s p ru c he s

über die Frage, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit

vorliege. Erw. 1 und 3.

2. Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t

(Gegensatz:

absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung

der Statuten. Erw. 2.

A. -

Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem

Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der

Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten

« gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter

und Tod» (§ 1 der Statuten) versichert. Infolge eines

Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte,

musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im Bahn-

betrieb keine geeignete andere Beschäftigung für sie

vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen.

Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest,

das ist auf die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 der Statuten

bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be-

trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten,

durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens

50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser

Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte

die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im~ Be-

trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Beki~e

das in den Statuten vorgesehene ärztliche « Schiedsgericht»

an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die

Klägerin, sich dessen « Urteil») unterziehen zu wollen.

Das « Schiedsgericht)), das nach § 20 der Statuten darüber

zu entscheiden hat, « ob eine bleibende Erwerbsunfähig-

keit vorliegt, eventuell in welchem Grade», nahmlmit

dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.