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43.t
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptklage wird im Betrage von 4969 Fr. 20 Cts.
und die Widerklage im Betrage von 48 Fr. 90 Cts. zuge-
sprochen und clemgemäss der Beklagte zur Zahlung von
4920 Fr. 30 Cts. nebst 5 o~, Zins seit 31. August 1930 an
den Kläger verurteilt.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
67. UrteU der IL Zivilabteilung vom a. Juli 1931
i. S. Meier gegen" Ziirich ", Allgemeine
Unfall- und lIattpflichtversicherungs-,Aktiengese11scha.ft.
U n f all ver sie her u n g.
ZuIässigkeit einer Klausel,
wonach nur für diejenigen UnfaUsfolgen Entschädigung ge-
leistet werden soll, welche ohne die Mitwirkung bereits
vorhandener oder unabhängig vom Unfall nachträglich ent-
standener Krankheitszustände
voraussichtlich eiugetreten
wären.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Der bei der « Zürich» gegen Unfall versicherte
Emil Meier-Röthinger in ~ünchenstein zog sich am
14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit
erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die
Verletzung geheilt.
Die
« Zürich» bezahlte das versi-
cherungsmässige Taggeld.
Am 1. Februar 1929 starb
Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms.
B. -
Mit vorliegender Klage verlangten die Erben
Meier, es sei ihnen die Hälfte der in der Police vor-
gesehenen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzu-
sprechen.
Zur Begründung machten sie geltend, dass
der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch
Versicherungsvertrag. Xo 67.
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aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verun-
möglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem
Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krank-
heit sei durch Reduktion des Entschädigungsanspruchs
von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter
Berufung auf § 16 der allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen. Diese Bestimmung lautet:
« Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem
Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber
davon unabhängig eintreten, so hat die Gesellschaft nur
für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten,
welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände
voraussichtlich entstanden wären. Das Gleiche gilt bei
der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft.
Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der
Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird.»
Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teil-
weise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
1. -
Nach § 1 ß der allgemeinen Bedingungen sollen von
der Versicherung diejenigen Unfallsfolgen ausgenommen
sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher
Krankheitszustände
voraussichtlich nicht
eingetreten
wären.
Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung
gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein
Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Be-
schränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen.
Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung
der Klausel interessiert; denn wenn der Versicherer
notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die
sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit
ergeben, so wäre es kranken Leuten entweder gar nicht
oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen
möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem
Ver"icherungsyertrag. N0 67.
Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliche Recht-
sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw .. 4
letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur
diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und
unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines
andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin
ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst
es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf-
erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens
gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch
ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische
Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel
abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein
illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101
Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen
nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden.
In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE
32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu
Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen.
Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht
schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände,
sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden
(vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der
Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi-
schen Unfall und Schaden nachzuweisen.
Sache des
Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall
auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit
mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe,
die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen
gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere
BGE 50 II S. 223).
Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur
auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten
sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls
vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die
in BG~ 32 II.S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung
ist durch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt.
2. -
.
Versicherungsvertrag. N° 68.
437
68. tTrttilder Il Zivilabteilurg TOm 9. Juli 1981
i. S. PeDllioDskasse Schwdzemeher Elektrizitätswerke
gegen Marehesi.
I n val i d i t ä t s ver sie her u n g bei einer Pensionskasse.
1. Bedeutung eines ä r t z t 1 ich e n Sc h i e d s s p ru c he s
über die Frage, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit
vorliege. Erw. 1 und 3.
2. Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t
(Gegensatz:
absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung
der Statuten. Erw. 2.
A. -
Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem
Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der
Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten
« gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter
und Tod» (§ 1 der Statuten) versichert. Infolge eines
Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte,
musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im Bahn-
betrieb keine geeignete andere Beschäftigung für sie
vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen.
Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest,
das ist auf die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 der Statuten
bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be-
trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten,
durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens
50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser
Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte
die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im~ Be-
trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Beki~e
das in den Statuten vorgesehene ärztliche « Schiedsgericht»
an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die
Klägerin, sich dessen « Urteil») unterziehen zu wollen.
Das « Schiedsgericht)), das nach § 20 der Statuten darüber
zu entscheiden hat, « ob eine bleibende Erwerbsunfähig-
keit vorliegt, eventuell in welchem Grade», nahmlmit
dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.