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68_II_100

BGE 68 II 100

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Versioherungavertrag. No 18.

VI. VERSlCHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

18. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 22 • .Januar 1942

1. S. Götte gegen c Helvetla ».

AbonnentenverBickerung.

Klausel, wonach von der Versicherung ausgeschlossen sind die

durch «vorbestehende Verhältnisse, Glieder-

und Organ-

defekte ... Krankheiten oder Krankheitsdispositionen

,.

bedingten U~allfolgen oder Erschwerungen solcher Fol~~.

Enthalten ?-le vom Versicherungsamt genehmigten Versi-

i

cherungsbedingungen eine solche Klausel, so ist sie anzuwenden

;

weil weder rechtswidrig noch unsittlich.

'

·Auslegung des Begrifies der Krankheitsdisposition nach Treu und

Glauben.

.

Art. 33 VVG. Bundesratsbeschluss vom 17: Dezember 1931 über

die Abonnentenversioherung.

A88Urance-abonnement.

Clause excluant de l'assurance les suites d'un accident ou leur

aggravation qui sont determinees par «des circonstanoes

pree~tantes, meI?lbres ou organes manquants ou malades, ...

maladies ou prechsposition a certaines maladies ... » Lorsque

!es conditions d'assurance approuvees par le Bureau' des assu-

rances renIerment u,ne teIle clause, celle-oi doit etre appliquee

n'etant ni illicite ni immorale.

'

Interpretation de bonne foi de la. notion de • predisposition a

certaines maladies ».

Art. 33 LCA. -

ACF du 17 decembre 1931 sur l'assurance par

abonnement a un periodique.

A8sicurazione di abbonati.

Cla~ola c~e e~clude daIl'assicurazione 'le conseguenze di un

infortunlO 0 Il loro aggravamento ehe sono determinate CI da

c~osta.nze p~istenti, membri od organi manca.nti 0 amma.-

latl ..... m~~tle. 0

p~sposizioni a oerte malattie ... 11 Se le

CO~dlZIO~1 ~ asslCurazlone approvate da.ll'Ufficio federale delle

asslC,urazlOlli contengono una siffatta clausola, essa dev'essere

appIica.tl!', poiche non e na illecita na immorale.

Inte:;pre~one, secondo la b'!-ona fede, dei concetto di «pre-

disposlzlone a certe malattIe ».

Art. 33 LCA, DCF 17 dicembre 1931 concernente l'assicurazione

connessa eon l'abbonamento a.d un periodico.

A. "'- Auf Grund eines vom Kläger gelösten Abonne-

ments der Zeitschrift « In freien Stunden» waren der

Kläger und seine Ehefrau Rosette Götte-,Grossenbacher,

Versicherungavertrag. N0 18.

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geboren 1881, bei der Beklagten gegen Unfall versichert

zu einer Summe von je Fr. 5000.- im Todesfall. § 12 der

Versicherungsbedingungen.lautet : « Die « Helvetia » haftet

nur für die Folgen, welche direkt und ausschliesslich auf

den Unfall zurückzuführen sind. Werden die Folgen eines

Unfalles teilweise bedingt oder erschwert durch vor-

bestehende Verhältnisse, Glieder-

und

Organd~fekte,

Schwangerschaft, KranklIeiten oder Krankheitsdisposi-

tionen, im besondern Zuckerkrankheit, 80 haftet die

« Helvetia » nur für diejenigen Folgen, welche der gleiche

Unfall normalerweise bei einer Person verursacht hätte,

bei welcher diese· erschwerenden Bedingungen nicht vor-

handen wären. »

B. -

Am 28. Januar 1940 glitt Frau Götte aus, fiel zu

Boden und erlitt eine Quetschung am Gesäss und einen

Bruoh des zwölften Brustwirbelkörpers. Sie war deshalb

drei Wochen bettlägerig. Als sich später, nachdem sie

zeitweilig wieder aufgestanden war, gürtelartige Schmer-

zen einstellten, verordnete der Arzt Bettruhe mit Flach-

lagerung der Patientin. Eine am 6. April 1940 f,estgestellte

schwere Cysto-Pyelitis (Bla.sen- und. Nierenbecken-Ent-

zündung) machte am 17. des gleichen Monats die Über.,

führung in das Kantonsspital in Olten nötig. Dort starb

Fau Götte am 9. Juni 1940 an den Folgenden einer Urämie.

O. -

Die Verstorbene hatte schon seit Jahren an einer

immer wieder auftretenden Cysto-Pyelitis gelitten. Der

dadurch bedingten Disposition zu solchen Entzündungen

mass der Gutachter Dr. Hardmeier, Oberarzt am Gericht-

lich-Medizinischen Institut der Universität Zürich, den

grössern Anteil an der Todesverursachung zu; die teilweise

Mitwirkung des Unfallereignisses seit mit minimal 25 %

und maximal 33 1/ 3 % einzuschätzen. Dem Gutachten

vom 19. Juli 1940, mit Ergänzungsbericht vom 19. Sep-

tember 1940, ist im übrigen zu entnehmen: « Der Unfall

vom Januar 1940 hätte an und für sich zweifellos nicht

zum Tode geführt. Die Fraktur des zwölften Brustwirbel-

körpers war in den viereinhalb Monaten zwischen Unfall

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Versicherungsvertrag. N0 18.

und Exitus praktisch vollständig ausgeheilt... Für einen

direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller-

eignis und der tödlichen Erkrankung (zum Beispiel in dem

Sihne, dass durch den Unfall eine Verletzung der Nieren

oder der hamableitenden Wege entstanden wäre) liegen

keinerlei Anhaltspunkte vor; der negative Sektionsbefund

und vor allem der Umstand, dass die Cysto-Pyelitis erst

ca. zehn Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten

war, sprechen unbedingt gegen eine solche Annahme ... »

Ein indirekter Kausalzusammenhang sei dagegen anzu-

nehmen, in dem Sinne, dass die durch den Unfall nötig

gewordene langdauernde Bettruhe mit Flachlagerung des

Körpers das Wiederaufflackem der vorbestandenen und

latent noch vorhandenen Cysto-Pyelitis begünstigt habe.

Diese sei nie ganz ausgeheilt gewesen. « Durch irgendwelche

Gelegenheitsfaktoren (Übermüdung, ErkältUng, Herab-

setzung der allgemeinen Widerstandskraft, Verstopfung

usw.) kann es bei einer solchen latenten Disposition

jederzeit wieder zu einem Aufflackem der entzündlichen

Prozesse kommen.» Angesichts der im Sektionsbefund

festgestellten Nierenschädigung wäre ohnehin mit schweren

Rückfällen zu rechnen gewesen, und es sei mit einiger

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich auch ohne den

Unfall vom Januar 1940 im Laufe der nähern Zukunft

ein solcher Schub eingestellt hätte. « Auf jeden Fall

wären die Lebensaussichten der Fra.u ... weitgehend redu-

ziert gewesen. »

D. -

Die Beklagte lehnte die Zahlung der Todesfall-

entschädigung von Fr. 5000.- unter Berufung auf § 12

der Versichemngsbedingungen ab. Das Amtsgericht Olten-

Gösgen sprach dem Kläger die Hälfte der Versioherungs-

summe zu, mit der Begründung, es habe keine manifeste

Krankheit, sondern nur ein latenter krankhafter Zustand

vorgelegen, und dessen Einfluss sei nach richterlichem

Ermessen auf Grund der Feststellungen des medizini-

schen Sachverständigen ungefähr gleich stark wie der

Einfluss des Unfalles einzuschätzen. Das Obergericht des

Versicherungsvertrag. N0 18.

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Kantons Solothurn, an das beide Parteien appellierten,

wies dagegen die Klage am 31. Oktober 1941 gänzlich ab,

aus folgenden Gründen: Da der Unfall ohne die bereits

vorhandene Krankheit nach den Feststellungen des Gut-

achtens nicht den Tod herbeigeführt hätte, sei die für den

Todesfall vorgesehene Versichemngsleistung nach § 12

der Versicherungsbedingungen nicht geschuldet. Entgegen

der Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich aus den Aus-

führungen des Gutachtens, dass eine manifeste Krank-

heit vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit

die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall.

E. -

Der Kläger hält mit seiner Berufung an das

Bundesgericht am Anspruch auf die Todesfallentschädi-

gung fest. Er bezeichnet die Annahme einer manifesten

Krankheit als den Feststellungen des Gutachtens wider-

sprechend; darnach sei femer bloss möglich, aber nicht

bewiesen, dass Frau Götte auch ohne den Unfall in naher

Zukunft gestorben wäre.

Das BU/lule8gericht zieht in Erwägung :

In BGE 57 II 434 (vollständiger wiedergegeben in SV A

VII 576) wurde die Klausel, wonach von der Versichemng

diejenigen Unfallfolgen ausgeschlossen sind, die ohne das

Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszu-

stände voraussichtlich nicht eingetreten wären, als gültig

anerkannt. Anderseits wurden als Krankheitszustände

nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zu-

stände, sondem nur aktive Krankheiten anerkannt, und

mit Hinweis auf BGE 50 II 223 wurde beigefügt, der

Einfluss eines latenten krankhaften Zustandes könne die

Haftung des Versicherers nicht schlechthin ausschliessen.

Diese Entscheidungen knüpfen indessen an Vertragsbestim-

mungen an, die von den vorliegenden verschieden waren.

Im Falle der einen Entscheidung war die Haftung des

Versicherers für die Verschlimmerung der Unfallfolgen

durch einen vom Unfall unabhängigen Umstand wegbe-

dungen, und im andern Falle war von der Einwirkung

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Versicherungsvertrag. N0 18.

erheblicher Krankheitszustände die Rede. Weitergehend

schliesst der vorliegende Versicherungsvertrag die Haf-

tu~d des Versicherers insoweit aus, als die Folgen eines

Unfalles « durch vorbestehende Verhältnisse, Glieder- und

Organdefekte ... Krankheiten oder Krankheitsdispositio-

nen » bedingt sind. Haben solche Verhältnisse die Unfall-

folgen teilweise bedingt oder erschwert, so ist die Haftung

auf diejenigen Folgen beschränkt, die beim Fehlen der

betreffenden erschwerenden Bedingungen eingetreten wä-

ren. Diese Klausel ist, wenigstens bei einer Abonnenten-

versicherung, weder als rechtswidrig noch als unsittlich

zu erachten. An der Abonnentenversicherung nehmen

irgendwelche Personen teil, ohne über ihren Gesundheits-

zustand Erklärungen abgeben oder sich durch ein ärztliches

Zeugnis ausweisen zu müssen. Der Versicherer hat daher

Veranlassung, durch besondere Bestimmungen dafür zu

sorgen, dass er nicht unbesehen alle möglichen Risiken

übernehmen muss. Die Haftung einschränkende Versiche-

rungsbestimmungen sind zulässig, wenn sie nur bestimmt

und eindeutig gefasst sind (Art. 33 VVG). Der Haftungs-

beschränkung entspricht übrigens die Möglichkeit einer

Ermässigung des mittelbar von den Abonnenten zu tragen-

den Prämienaufwandes, ganz abgesehen davon, dass

gewisse Abonnenten speziell für den Todesfall bereits

durch eine Lebensversicherung vorgesorgt haben. Ob und

wie weit Gründe des Volkswohls allenfalls eine Milderung

gewisser AusschlusskIauseln, speziell bei der Abonnenten-

versicherung, rechtfertigen würden, und inwiefern sich

dies ohne übermässige Erhöhung des Prämienaufwandes

erreichen liesse, steht im Prüfungsbereich der Aufsichts-

behörde, die nach Art. 6 des BRB vom 17. Dezember 1931

über die Abonnentenversicherung die Versicherungsbedin-

gungen zu genehmigen hat. Der Richter hat die Vertrags-

bestimmungen im Rahmen der Rechtsordnung so gelten

zu lassen, wie sie aufgestellt sind.

Dass die Auslegung und Anwendung solcher Bestim-

mungen wie anderer vertraglicher Abmachungen sich

Versicherungsvertrag. N0 18.

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nach den Regeln von Treu und Glauben zu richten hat,

versteht sich von selbst. Als Krankheitsdisposition wäre

darnach nicht schon jede Empfindlichkeit anzusehen, wie

sie auch dem völlig gesunden Menschen eigen sein kann.

Es kommen nur derart ausgeprägte -

wenn auch allen-

falls nicht offenkundig gewordene, ja der,· betreffenden

Person selbst verborgen gebliebene -

krankhafte Ver-

anlagungen in Betracht, dass eben nach landläufiger,

einigermassen weitherziger Auffassung nicht mehr nor-

male Gesundheitsverhältnisse bestehen. An diesem Mass-

stab gemessen, hält aber im vorliegenden Falle. die An-

nahme einer Krankheitsdisposition der überprüfung stand,

mag auch eine beim Unfall schon und noch vorhandene

manifeste oder aktive Krankheit durch das Gutachten

nicht eindeutig dargetan sein. Es ist eine nicht völlig

ausgeheilte Oysto-Pyelitis festgestellt, die angesichts der

mit ihr verbundenen Gefahren zum mindesten eine ernst-

liche Krankheitsdisposition darstellte, und auf diese

Disposition ist der durch den Unfall und die Unfallbe-

handlung ausgelöste starke Krankheitsschub zurückzu-

führen, der zum Tode führte. Ob Frau Götte auch ohne

den Unfall mit Sicherheit in naher Zukunft einen tödlichen

Schub solcher Art erlitten hätte, ist nach der anzuwen-

denden Vertragsbestimmung nicht entscheidend, weshalb

auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der

Berufungsschrift nicht einzugehen ist. Dem eingeklagten

Anspruch steht einfach entgegen, dass der Unfall nicht

so schwer war, dass Frau Götte auch ohne ihre Krankheit

oder Krankheitsdisposition an den Folgen dieses Unfalles

gestorben wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 31. Oktober

1941 bestätigt.