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Versioherungavertrag. No 18.
VI. VERSlCHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
18. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 22 • .Januar 1942
1. S. Götte gegen c Helvetla ».
AbonnentenverBickerung.
Klausel, wonach von der Versicherung ausgeschlossen sind die
durch «vorbestehende Verhältnisse, Glieder-
und Organ-
defekte ... Krankheiten oder Krankheitsdispositionen
,.
bedingten U~allfolgen oder Erschwerungen solcher Fol~~.
Enthalten ?-le vom Versicherungsamt genehmigten Versi-
i
cherungsbedingungen eine solche Klausel, so ist sie anzuwenden
;
weil weder rechtswidrig noch unsittlich.
'
·Auslegung des Begrifies der Krankheitsdisposition nach Treu und
Glauben.
.
Art. 33 VVG. Bundesratsbeschluss vom 17: Dezember 1931 über
die Abonnentenversioherung.
A88Urance-abonnement.
Clause excluant de l'assurance les suites d'un accident ou leur
aggravation qui sont determinees par «des circonstanoes
pree~tantes, meI?lbres ou organes manquants ou malades, ...
maladies ou prechsposition a certaines maladies ... » Lorsque
!es conditions d'assurance approuvees par le Bureau' des assu-
rances renIerment u,ne teIle clause, celle-oi doit etre appliquee
n'etant ni illicite ni immorale.
'
Interpretation de bonne foi de la. notion de • predisposition a
certaines maladies ».
Art. 33 LCA. -
ACF du 17 decembre 1931 sur l'assurance par
abonnement a un periodique.
A8sicurazione di abbonati.
Cla~ola c~e e~clude daIl'assicurazione 'le conseguenze di un
infortunlO 0 Il loro aggravamento ehe sono determinate CI da
c~osta.nze p~istenti, membri od organi manca.nti 0 amma.-
latl ..... m~~tle. 0
p~sposizioni a oerte malattie ... 11 Se le
CO~dlZIO~1 ~ asslCurazlone approvate da.ll'Ufficio federale delle
asslC,urazlOlli contengono una siffatta clausola, essa dev'essere
appIica.tl!', poiche non e na illecita na immorale.
Inte:;pre~one, secondo la b'!-ona fede, dei concetto di «pre-
disposlzlone a certe malattIe ».
Art. 33 LCA, DCF 17 dicembre 1931 concernente l'assicurazione
connessa eon l'abbonamento a.d un periodico.
A. "'- Auf Grund eines vom Kläger gelösten Abonne-
ments der Zeitschrift « In freien Stunden» waren der
Kläger und seine Ehefrau Rosette Götte-,Grossenbacher,
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geboren 1881, bei der Beklagten gegen Unfall versichert
zu einer Summe von je Fr. 5000.- im Todesfall. § 12 der
Versicherungsbedingungen.lautet : « Die « Helvetia » haftet
nur für die Folgen, welche direkt und ausschliesslich auf
den Unfall zurückzuführen sind. Werden die Folgen eines
Unfalles teilweise bedingt oder erschwert durch vor-
bestehende Verhältnisse, Glieder-
und
Organd~fekte,
Schwangerschaft, KranklIeiten oder Krankheitsdisposi-
tionen, im besondern Zuckerkrankheit, 80 haftet die
« Helvetia » nur für diejenigen Folgen, welche der gleiche
Unfall normalerweise bei einer Person verursacht hätte,
bei welcher diese· erschwerenden Bedingungen nicht vor-
handen wären. »
B. -
Am 28. Januar 1940 glitt Frau Götte aus, fiel zu
Boden und erlitt eine Quetschung am Gesäss und einen
Bruoh des zwölften Brustwirbelkörpers. Sie war deshalb
drei Wochen bettlägerig. Als sich später, nachdem sie
zeitweilig wieder aufgestanden war, gürtelartige Schmer-
zen einstellten, verordnete der Arzt Bettruhe mit Flach-
lagerung der Patientin. Eine am 6. April 1940 f,estgestellte
schwere Cysto-Pyelitis (Bla.sen- und. Nierenbecken-Ent-
zündung) machte am 17. des gleichen Monats die Über.,
führung in das Kantonsspital in Olten nötig. Dort starb
Fau Götte am 9. Juni 1940 an den Folgenden einer Urämie.
O. -
Die Verstorbene hatte schon seit Jahren an einer
immer wieder auftretenden Cysto-Pyelitis gelitten. Der
dadurch bedingten Disposition zu solchen Entzündungen
mass der Gutachter Dr. Hardmeier, Oberarzt am Gericht-
lich-Medizinischen Institut der Universität Zürich, den
grössern Anteil an der Todesverursachung zu; die teilweise
Mitwirkung des Unfallereignisses seit mit minimal 25 %
und maximal 33 1/ 3 % einzuschätzen. Dem Gutachten
vom 19. Juli 1940, mit Ergänzungsbericht vom 19. Sep-
tember 1940, ist im übrigen zu entnehmen: « Der Unfall
vom Januar 1940 hätte an und für sich zweifellos nicht
zum Tode geführt. Die Fraktur des zwölften Brustwirbel-
körpers war in den viereinhalb Monaten zwischen Unfall
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und Exitus praktisch vollständig ausgeheilt... Für einen
direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller-
eignis und der tödlichen Erkrankung (zum Beispiel in dem
Sihne, dass durch den Unfall eine Verletzung der Nieren
oder der hamableitenden Wege entstanden wäre) liegen
keinerlei Anhaltspunkte vor; der negative Sektionsbefund
und vor allem der Umstand, dass die Cysto-Pyelitis erst
ca. zehn Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten
war, sprechen unbedingt gegen eine solche Annahme ... »
Ein indirekter Kausalzusammenhang sei dagegen anzu-
nehmen, in dem Sinne, dass die durch den Unfall nötig
gewordene langdauernde Bettruhe mit Flachlagerung des
Körpers das Wiederaufflackem der vorbestandenen und
latent noch vorhandenen Cysto-Pyelitis begünstigt habe.
Diese sei nie ganz ausgeheilt gewesen. « Durch irgendwelche
Gelegenheitsfaktoren (Übermüdung, ErkältUng, Herab-
setzung der allgemeinen Widerstandskraft, Verstopfung
usw.) kann es bei einer solchen latenten Disposition
jederzeit wieder zu einem Aufflackem der entzündlichen
Prozesse kommen.» Angesichts der im Sektionsbefund
festgestellten Nierenschädigung wäre ohnehin mit schweren
Rückfällen zu rechnen gewesen, und es sei mit einiger
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich auch ohne den
Unfall vom Januar 1940 im Laufe der nähern Zukunft
ein solcher Schub eingestellt hätte. « Auf jeden Fall
wären die Lebensaussichten der Fra.u ... weitgehend redu-
ziert gewesen. »
D. -
Die Beklagte lehnte die Zahlung der Todesfall-
entschädigung von Fr. 5000.- unter Berufung auf § 12
der Versichemngsbedingungen ab. Das Amtsgericht Olten-
Gösgen sprach dem Kläger die Hälfte der Versioherungs-
summe zu, mit der Begründung, es habe keine manifeste
Krankheit, sondern nur ein latenter krankhafter Zustand
vorgelegen, und dessen Einfluss sei nach richterlichem
Ermessen auf Grund der Feststellungen des medizini-
schen Sachverständigen ungefähr gleich stark wie der
Einfluss des Unfalles einzuschätzen. Das Obergericht des
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Kantons Solothurn, an das beide Parteien appellierten,
wies dagegen die Klage am 31. Oktober 1941 gänzlich ab,
aus folgenden Gründen: Da der Unfall ohne die bereits
vorhandene Krankheit nach den Feststellungen des Gut-
achtens nicht den Tod herbeigeführt hätte, sei die für den
Todesfall vorgesehene Versichemngsleistung nach § 12
der Versicherungsbedingungen nicht geschuldet. Entgegen
der Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich aus den Aus-
führungen des Gutachtens, dass eine manifeste Krank-
heit vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit
die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall.
E. -
Der Kläger hält mit seiner Berufung an das
Bundesgericht am Anspruch auf die Todesfallentschädi-
gung fest. Er bezeichnet die Annahme einer manifesten
Krankheit als den Feststellungen des Gutachtens wider-
sprechend; darnach sei femer bloss möglich, aber nicht
bewiesen, dass Frau Götte auch ohne den Unfall in naher
Zukunft gestorben wäre.
Das BU/lule8gericht zieht in Erwägung :
In BGE 57 II 434 (vollständiger wiedergegeben in SV A
VII 576) wurde die Klausel, wonach von der Versichemng
diejenigen Unfallfolgen ausgeschlossen sind, die ohne das
Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszu-
stände voraussichtlich nicht eingetreten wären, als gültig
anerkannt. Anderseits wurden als Krankheitszustände
nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zu-
stände, sondem nur aktive Krankheiten anerkannt, und
mit Hinweis auf BGE 50 II 223 wurde beigefügt, der
Einfluss eines latenten krankhaften Zustandes könne die
Haftung des Versicherers nicht schlechthin ausschliessen.
Diese Entscheidungen knüpfen indessen an Vertragsbestim-
mungen an, die von den vorliegenden verschieden waren.
Im Falle der einen Entscheidung war die Haftung des
Versicherers für die Verschlimmerung der Unfallfolgen
durch einen vom Unfall unabhängigen Umstand wegbe-
dungen, und im andern Falle war von der Einwirkung
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erheblicher Krankheitszustände die Rede. Weitergehend
schliesst der vorliegende Versicherungsvertrag die Haf-
tu~d des Versicherers insoweit aus, als die Folgen eines
Unfalles « durch vorbestehende Verhältnisse, Glieder- und
Organdefekte ... Krankheiten oder Krankheitsdispositio-
nen » bedingt sind. Haben solche Verhältnisse die Unfall-
folgen teilweise bedingt oder erschwert, so ist die Haftung
auf diejenigen Folgen beschränkt, die beim Fehlen der
betreffenden erschwerenden Bedingungen eingetreten wä-
ren. Diese Klausel ist, wenigstens bei einer Abonnenten-
versicherung, weder als rechtswidrig noch als unsittlich
zu erachten. An der Abonnentenversicherung nehmen
irgendwelche Personen teil, ohne über ihren Gesundheits-
zustand Erklärungen abgeben oder sich durch ein ärztliches
Zeugnis ausweisen zu müssen. Der Versicherer hat daher
Veranlassung, durch besondere Bestimmungen dafür zu
sorgen, dass er nicht unbesehen alle möglichen Risiken
übernehmen muss. Die Haftung einschränkende Versiche-
rungsbestimmungen sind zulässig, wenn sie nur bestimmt
und eindeutig gefasst sind (Art. 33 VVG). Der Haftungs-
beschränkung entspricht übrigens die Möglichkeit einer
Ermässigung des mittelbar von den Abonnenten zu tragen-
den Prämienaufwandes, ganz abgesehen davon, dass
gewisse Abonnenten speziell für den Todesfall bereits
durch eine Lebensversicherung vorgesorgt haben. Ob und
wie weit Gründe des Volkswohls allenfalls eine Milderung
gewisser AusschlusskIauseln, speziell bei der Abonnenten-
versicherung, rechtfertigen würden, und inwiefern sich
dies ohne übermässige Erhöhung des Prämienaufwandes
erreichen liesse, steht im Prüfungsbereich der Aufsichts-
behörde, die nach Art. 6 des BRB vom 17. Dezember 1931
über die Abonnentenversicherung die Versicherungsbedin-
gungen zu genehmigen hat. Der Richter hat die Vertrags-
bestimmungen im Rahmen der Rechtsordnung so gelten
zu lassen, wie sie aufgestellt sind.
Dass die Auslegung und Anwendung solcher Bestim-
mungen wie anderer vertraglicher Abmachungen sich
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nach den Regeln von Treu und Glauben zu richten hat,
versteht sich von selbst. Als Krankheitsdisposition wäre
darnach nicht schon jede Empfindlichkeit anzusehen, wie
sie auch dem völlig gesunden Menschen eigen sein kann.
Es kommen nur derart ausgeprägte -
wenn auch allen-
falls nicht offenkundig gewordene, ja der,· betreffenden
Person selbst verborgen gebliebene -
krankhafte Ver-
anlagungen in Betracht, dass eben nach landläufiger,
einigermassen weitherziger Auffassung nicht mehr nor-
male Gesundheitsverhältnisse bestehen. An diesem Mass-
stab gemessen, hält aber im vorliegenden Falle. die An-
nahme einer Krankheitsdisposition der überprüfung stand,
mag auch eine beim Unfall schon und noch vorhandene
manifeste oder aktive Krankheit durch das Gutachten
nicht eindeutig dargetan sein. Es ist eine nicht völlig
ausgeheilte Oysto-Pyelitis festgestellt, die angesichts der
mit ihr verbundenen Gefahren zum mindesten eine ernst-
liche Krankheitsdisposition darstellte, und auf diese
Disposition ist der durch den Unfall und die Unfallbe-
handlung ausgelöste starke Krankheitsschub zurückzu-
führen, der zum Tode führte. Ob Frau Götte auch ohne
den Unfall mit Sicherheit in naher Zukunft einen tödlichen
Schub solcher Art erlitten hätte, ist nach der anzuwen-
denden Vertragsbestimmung nicht entscheidend, weshalb
auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der
Berufungsschrift nicht einzugehen ist. Dem eingeklagten
Anspruch steht einfach entgegen, dass der Unfall nicht
so schwer war, dass Frau Götte auch ohne ihre Krankheit
oder Krankheitsdisposition an den Folgen dieses Unfalles
gestorben wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 31. Oktober
1941 bestätigt.