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Strafgesetzbuch. No 39.
wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide
eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge-
linge, weil das Mädchen nicht genügend entWickelt ist.
Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme
von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen,
da es -
anders als hier -
weder im einen noch im andern
dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu
einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung
der Geschlechtsteile gekommen ist; jedenfalls lässt sich
den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der
Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof
eingedrungen sei.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch
der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen-
standslos, wenn schon die lose Vereinigung -
nicht aber
die äusserliche Berührung -
der Geschlechtsteile als Bei-
schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig,
das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung,
das Stossen inter femora und die blosse Berührung der
Geschlechtsteile als beisclilafsähnliche Angriffe zu verfol-
gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver-
fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss-
ten.
3. -
J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also
eidg._ Recht nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Huber
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.
1. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden
(Erw. 1).
2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post-
marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda-
tierten Stempelaufdruck versieht, verfälscht sie nicht (Erw. 2),
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noch begeht er eine Falschbeurkundung; seine Tat ist eine
Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han-
del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).
1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a da.te ne sont pas des titres
(consid. 1).
2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe posta.l qui munit
des timhres d'une obliteration antida.tee ne les falsifie pas
(consid. 2) et ne procede pas non plus 8. une constatation fausse;
son acte constitue une falsification de marcha.ndises, s'il tend a
tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).
1. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II hollo postale non e un documento
(consid. 1) •
.2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe
appone sui francoholli un hollo antida.tato non li altera (con-
s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo
atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a.
scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3).
A. -
Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte
1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer-
tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und
Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf-
druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke
zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken
seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet
worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert
verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief-
markenhändler.
B. -
Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden-
fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.
Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen
des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung
die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne
von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser-
kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-
derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs-
charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung
verloren habe. .
Beurkundet ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift
oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die
erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73
IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch
Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der
Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempel-
abdruck auf einer Briefmarke im allgemeinen bestimmt
oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden
Falle die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder
geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen. Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet,
die Aufgabe eines bestimmten Poststückes und deren
Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerde-
führers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerde-
führer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken
abgestempelt. Die von ihm angebrachten Stempelauf-
drucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe
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oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu be-
weisen. Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte
lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem
bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung
als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungs-
los, weil die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch
ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer
der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Ab-
stempelung also eine wahre Tatsache, eben die der recht-
mässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeit-
punkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen.
Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und
Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie
erheblich gewesen wären und die er mit den abgestempel-
ten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig
wie die Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf
denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines
Beweismittels. Für den Sammler ist die Marke allein
oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handels-
ware. Die Anbringung eines unwahren Stempelaufdrucks
ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täu-
schung im Handel und Verkehr erfolgt (Art. 153 StGB).
Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht
angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hat,
der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch
würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.
Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen.
4. -
Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bun-
desgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein
Vorgehen nicht korrekt war ..
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar
1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen.
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AS 77 IV -
1951