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77_IV_172

BGE 77 IV 172

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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172 Strafgesetzbuch. No 39. wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge- linge, weil das Mädchen nicht genügend entWickelt ist. Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen, da es - anders als hier - weder im einen noch im andern dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist ; jedenfalls lässt sich den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof eingedrungen sei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen- standslos, wenn schon die lose Vereinigung - nicht aber die äusserliche Berührung - der Geschlechtsteile als Bei- schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig, das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung, das Stossen inter femora und die blosse Berührung der Geschlechtsteile als beisclilafsähnliche Angriffe zu verfol- gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver- fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss- ten.

3. - J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also eidg._ Recht nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Huber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.

1. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden (Erw. 1).

2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post- marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda- tierten Stempelaufdruck versieht, verfälscht sie nicht (Erw. 2), Strafgesetzbuch. No 39. 173 noch begeht er eine Falschbeurkundung ; seine Tat ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han- del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).

1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a da.te ne sont pas des titres (consid. 1).

2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe posta.l qui munit des timhres d'une obliteration antida.tee ne les falsifie pas (consid. 2) et ne procede pas non plus 8. une constatation fausse ; son acte constitue une falsification de marcha.ndises, s'il tend a tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).

1. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II hollo postale non e un documento (consid. 1) • .2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe appone sui francoholli un hollo antida.tato non li altera (con- s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a. scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3). A. - Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte 1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer- tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf- druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief- markenhändler. B. - Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten. Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser- kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför- derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs- charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung verloren habe. . Beurkundet ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73 IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempel- abdruck auf einer Briefmarke im allgemeinen bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden Falle die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet, die Aufgabe eines bestimmten Poststückes und deren Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerde- führers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerde- führer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken abgestempelt. Die von ihm angebrachten Stempelauf- drucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe Strafgesetzbuch. No 39. 177 oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu be- weisen. Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungs- los, weil die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Ab- stempelung also eine wahre Tatsache, eben die der recht- mässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeit- punkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen. Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie erheblich gewesen wären und die er mit den abgestempel- ten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig wie die Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines Beweismittels. Für den Sammler ist die Marke allein oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handels- ware. Die Anbringung eines unwahren Stempelaufdrucks ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täu- schung im Handel und Verkehr erfolgt (Art. 153 StGB). Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben. Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen.

4. - Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bun- desgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein Vorgehen nicht korrekt war .. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen. 12 AS 77 IV - 1951