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77_IV_172

BGE 77 IV 172

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 39.

wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide

eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge-

linge, weil das Mädchen nicht genügend entWickelt ist.

Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme

von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen,

da es -

anders als hier -

weder im einen noch im andern

dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu

einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung

der Geschlechtsteile gekommen ist; jedenfalls lässt sich

den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der

Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof

eingedrungen sei.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch

der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen-

standslos, wenn schon die lose Vereinigung -

nicht aber

die äusserliche Berührung -

der Geschlechtsteile als Bei-

schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig,

das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung,

das Stossen inter femora und die blosse Berührung der

Geschlechtsteile als beisclilafsähnliche Angriffe zu verfol-

gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver-

fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss-

ten.

3. -

J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also

eidg._ Recht nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Huber

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.

1. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB. Poststempel sind nicht Urkunden

(Erw. 1).

2. Art. 245 Ziff.1, 317Ziff.1,153 StGB. Der Postbeamte, der Post-

marken auf Verlangen ihres Eigentümers mit einem zurückda-

tierten Stempelaufdruck versieht, verfälscht sie nicht (Erw. 2),

Strafgesetzbuch. No 39.

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noch begeht er eine Falschbeurkundung; seine Tat ist eine

Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täuschung im Han-

del und Verkehr erfolgt (Erw. 3).

1. Art. 110 eh. 5 al. 1 OP. Des timbres a da.te ne sont pas des titres

(consid. 1).

2. Art. 245 eh. 1, 317 eh. 1, 153 OP. L'employe posta.l qui munit

des timhres d'une obliteration antida.tee ne les falsifie pas

(consid. 2) et ne procede pas non plus 8. une constatation fausse;

son acte constitue une falsification de marcha.ndises, s'il tend a

tromper dans les relations d'affaires (consid. 3).

1. Art. 110, cifra 5, cp. 1 OP. II hollo postale non e un documento

(consid. 1) •

.2. Art. 245, cifra 1, 317, cifra 1, 153 OP. L'impiegato postale ehe

appone sui francoholli un hollo antida.tato non li altera (con-

s1d. 2) e nemmeno procede ad una falsa attestazione; il suo

atto costituisce una contraffazione di merci, se e avvenuto a.

scopo di frode nelle relazioni d'affari (consid. 3).

A. -

Der Postbetriebsgehilfe Huber versah von Mitte

1948 bis 5. Dezember 1949 etwa 140 noch nicht entwer-

tete, aber ausser Kurs gesetzte schweizerische «Pax »- und

Flugpost-Briefmarken des Walter Koch mit dem Auf-

druck eines Poststempels, den er zu diesem Zwecke

zurückdatierte, um den Anschein zu erwecken, die Marken

seien während der Dauer ihrer Gültigkeit entwertet

worden. Er wollte ihnen einen höheren Sammlerwert

verleihen. Koch verkaufte sie mit Gewinn an einen Brief-

markenhändler.

B. -

Am 9. Februar 1951 verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich Huber wegen wiederholter Urkunden-

fälschung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB zu einer

bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sieben Monaten.

Es vertrat die Auffassung, er habe durch Zurückstellen

des Datums den Poststempel und durch die Abstempelung

die Marken verfälscht. Letztere seien Urkunden im Sinne

von Art. 110 Ziff. 5 StGB. Gewiss sei mit der Ausser-

kurssetzung der Marken der von ihnen bescheinigte Beför-

derungsanspruch untergegangen, während der Quittungs-

charakter für die Bezahlung der Gebühr an Bedeutung

verloren habe. .

Beurkundet ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift

oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die

erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73

IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch

Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der

Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempel-

abdruck auf einer Briefmarke im allgemeinen bestimmt

oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden

Falle die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder

geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu

beweisen. Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet,

die Aufgabe eines bestimmten Poststückes und deren

Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerde-

führers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerde-

führer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken

abgestempelt. Die von ihm angebrachten Stempelauf-

drucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe

Strafgesetzbuch. No 39.

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oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu be-

weisen. Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte

lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem

bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung

als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungs-

los, weil die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch

ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer

der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Ab-

stempelung also eine wahre Tatsache, eben die der recht-

mässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeit-

punkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen.

Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und

Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie

erheblich gewesen wären und die er mit den abgestempel-

ten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig

wie die Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf

denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines

Beweismittels. Für den Sammler ist die Marke allein

oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handels-

ware. Die Anbringung eines unwahren Stempelaufdrucks

ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täu-

schung im Handel und Verkehr erfolgt (Art. 153 StGB).

Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht

angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hat,

der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch

würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben.

Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen.

4. -

Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bun-

desgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein

Vorgehen nicht korrekt war ..

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar

1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des

Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen.

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AS 77 IV -

1951