Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesge- richts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
- 4 - Der Urkundenfälschung im Amt macht sich strafbar, wer als Beamter oder als eine Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), oder wer in dersel- ben Funktion vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handeichen oder eine un- richtige Abschrift beglaubigt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlungen ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es ge- nügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungs- absicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunde als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (Urteil des Bun- desgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). 1.2. 1.2.1. Urkunden sind u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Urkundencha- rakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Ur- kundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Ge- richtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV
- 5 - 130 E. 2.2). Wird eine in einer Schrift verkörperte Gedankenerklärung (hier die Stempelung «29. April 2024») mit einem Bezugsobjekt bzw. einem Primärtext (hier das Personalienblatt für Asylsuchende), auf den sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest und dauerhaft zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass sie in ihrer Gesamterscheinung eine einheitliche Erklärung beinhaltet, liegt eine sog. zusam- mengesetzte Urkunde vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 80 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). 1.2.2. Um als Urkunde zu gelten, muss die Schrift zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Das Merkmal der Beweisbestimmung ist ein im Ausgangspunkt sub- jektives Erfordernis. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, son- dern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Bestimmung zum Beweis muss aber objek- tiv erkennbar sein; die Beweisbestimmung muss sich mithin auf diejenigen Mög- lichkeiten des Beweises beziehen, die in der Beweiseignung der Urkunde angelegt sind. Der bloss innerliche Willensentschluss allein kann das Dokument nicht zur Urkunde erheben, wenn es zum Beweis grundsätzlich nicht taugt. Nach der Formel des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 132 IV 57 E. 5.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135). 1.2.3. Der Urkundenbegriff erfordert als ungeschriebenes Merkmal weiter die Er- kennbarkeit des Ausstellers (personale Garantiefunktion). Der spezifische Beweis- wert der Urkunde hängt davon ab, ob sich ein bestimmter Aussteller zu der schrift- lich fixierten Erklärung bekennt bzw. ob diese Erklärung einer Person zugeschrie- ben werden kann. Dies beurteilt sich nach den Anschauungen des Rechtsverkehrs. Der Empfänger der Urkunde bedarf nämlich nicht nur der fixierten Erklärung, son- dern auch desjenigen, der sie abgegeben hat und den er dabei behaften kann. Urkundliche Erklärungen, hinter denen nicht der angegebene Aussteller, sondern ein unbekannter Dritter steht, sind für den Rechtsverkehr wertlos. Eine Urkunde ohne Aussteller ist mithin «juristisch ebenso undenkbar wie eine Willenserklärung ohne Wollenden und ein Zeugnis ohne Zeugen». Aussteller ist derjenige, dem die
- 6 - Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird bzw. als dessen Erklärung die Urkunde im Rechtsverkehr gilt. Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Er- kennbarkeit des Ausstellers als Merkmal des Urkundenbegriffs implizit anerkannt (BGE 131 IV 125 E. 4.4; 120 IV 179 E. 1c/bb). Dass das Merkmal von der Recht- sprechung anerkannt wird, ergibt sich auch aus der Definition der unechten Ur- kunde, bei welcher deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen nicht identisch ist, was die Erkennbarkeit desselben voraussetzt (ständige Rechtspre- chung, zuletzt in BGE 132 IV 12 E. 8.1; 132 IV 57 E. 5.1.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; 126 IV 65 E. 2a = Pra 90 [2001] Nr. 91; BOOG, a. a. O., N 4, 38 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 1.2.4. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers gilt auch für Zeichenur- kunden. Diese muss sich aus den Umständen ergeben, unter denen das Zeichen angebracht wird. Es muss einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Ist selbst für Eingeweihte nicht erkennbar, dass das Zeichen von einem bestimmten Urheber herrührt, kann es auch nichts beweisen. Einen Hinweis auf den Aussteller enthalten etwa alle (verkürzten) Namenszeichen (Maler-, Eigentümer- und Herstel- lerzeichen, Monogramme, Siegel etc.), deren inhaltliche Bedeutung sich in der Ver- kehrsauffassung durchgesetzt hat, sofern sie einen bestimmten Namen ganz oder teilweise darstellen (Signatur des Künstlers, Hersteller-Etikette, genormte Art von Preisschildern, die einem bestimmten Warenhaus zugerechnet werden). Es genügt aber nicht, wenn der Aussteller nur aufgrund völlig ausserhalb des Zeichens liegen- der Anhaltspunkte erkennbar wird. Als Beispiel wird in der Lehre der Feingehalts- stempel auf Gold- und Silberwaren angeführt, der zwar die Reinheit des Edelme- talls bestätigt, indes ist der Aussteller mangels eines Hinweises auf einen bestimm- ten Hersteller nicht erkennbar (BOOG, a. a. O., N 69 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). In Bezug auf Stempelungen hat das Bundesgericht die Urkundenqualität bei einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Auskunft des Betreibungsamtes bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Gleichermassen beurteilte es einen (gefälschten) Fleischbeschauerstempel, mit dem der Aussteller vorgeblich bestätigte, dass das Fleisch aus einem bestimmten Schlachthof stamme
- 7 - (BGE 103 IV 27 E. 9b), sowie einem Kontierungsstempel, welcher mit einem Visum ergänzt war, das beweisen sollte, dass eine bestimmte Person eine Ausgabe ge- prüft und dieser zugestimmt habe (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Demgegenüber ver- neinte das Bundesgericht die Urkundenqualität des Poststempels (BGE 77 IV 172 E. 2). 2. 2.1. Ausgangslage des Strafverfahrens bildet die Einreise des Beschwerdeführers am 28. April 2024 von B._____/Montenegro herkommend über den Flughafen C._____. Anlässlich dieser habe er bei den Schweizerischen Grenzbehörden um Asyl ersucht. Am Abend des 28. April 2024, spätestens um 19:17 Uhr (vgl. Urk. 3/ 2), habe er das Personalienblatt für Asylsuchende je einmal in der russischen und der deutschen Fassung ausgefüllt (Urk. 3/3), beide Formulare datiert und unter- schrieben einem Polizeibeamten zur weiteren Veranlassung übergeben. Entspre- chend sei er noch am gleichen Abend (des 28. April 2024) in der Asylunterkunft Transitzone D._____ untergebracht worden. Dies erfolge nur, wenn eine Person ein Asylgesuch gestellt habe und stelle mithin einen indirekten aber zwingenden Beleg für die Einreichung seines Asylgesuchs am 28. April 2024 dar (Urk. 2 Rz 11). Nichtsdestotrotz sei in der Folge die von ihm gesetzte Datierung des Personalien- blatts auf beiden Exemplaren mit «29. April 2024» überstempelt worden (Urk. 3/4). In der Folge habe das SEM den 29. April 2024 als massgebliches Datum der Ge- suchseinreichung festgesetzt. Angesichts der mit diesem Datum verknüpften ge- setzlichen Fristen im Asylverfahren sei er länger als zulässig in der Transitzone des Flughafens C._____ festgehalten worden (Urk. 19 Ziff. 14 ff.). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu im Wesentlichen erwogen, dem vom Be- schwerdeführer abgegebenen Personalienblatt lasse sich nicht entnehmen, wann dieses Eingang bei der zuständigen Behörde gefunden habe, da die diesbezügliche Rubrik nicht ausgefüllt worden sei. Es sei gut möglich, dass das Papier wegen der späten Ankunftszeit des Beschwerdeführers erst am folgenden Tag zu Bürozeiten Eingang gefunden habe, was mit den strittigen, nachträglich angebrachten Datums-
- 8 - stempelungen quittiert worden sei. Wer die Stempeleinträge gemacht habe, sei un- klar, da keine zusätzlichen Signaturen vorhanden seien. Es erscheine jedoch ab- wegig zu behaupten, dass damit vorsätzlich das Datum des Asylgesuchs hätte ver- ändert werden sollen, da sich dem Ersuchen nach wie vor der 28. April 2024 als Einreisezeitpunkt entnehmen lasse (Urk. 5 Ziff. 5). Weiter verneinte die Staatsan- waltschaft die Urkundenqualität des Personalienblatts für Asylsuchende. Sie hielt fest, dass der Inhalt des Schriftstücks die Personalien des Asylsuchenden und seine Erreichbarkeit wiedergebe, es somit blosse Behauptungen des Ausstellers enthalte, jedoch keine allgemeingültige objektive Garantie für die Wahrheit der Er- klärung. Damit liege keine für eine Falschbeurkundung erforderliche qualifizierte schriftliche Lüge vor (Urk. 5 Ziff. 7). 2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wo- nach dem Datumsstempel auf dem Personalienblatt keine rechtliche Relevanz zu- komme. Das Formular habe der Dokumentation seines amtlichen Asylgesuchs ge- dient. Die nachträgliche Stempelung habe den tatsächlichen Zeitpunkt der Gesuch- stellung verfälscht, wodurch er rechtliche Nachteile erlitten habe, namentlich in Be- zug auf den asylrechtlichen Fristenlauf (Art. 22 Abs. 4 und 5 AsylG; Urk. 2 Ziff. 6). Die angefochtene Verfügung setze sich nicht damit auseinander, weshalb nicht er- mittelt worden sei, wer den Stempel angebracht habe und weshalb dies ohne be- gleitende Unterschrift erfolgt sei. In Bezug auf das Argument, das Formular sei möglicherweise erst am folgenden Tag während der ordentlichen Bürozeiten offizi- ell registriert worden, hält er fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Akten des SEM und AOZ oder der Flughafenpolizei beizuziehen, die zuständigen Beamten, welche sein Asylgesuch entgegengenommen haben, seien nicht befragt und der Zeitpunkt der digitalen Übermittlung seines Formulars an das SEM sei nicht überprüft worden (Urk. 2 Ziff. 14 f.). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Staatsanwaltschaft, auf dem Perso- nalienblatt sei nicht das Einreisedatum verändert worden. Vielmehr sei neben der Unterschrift des Beschwerdeführers, mit welcher er bestätige, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen, das Datumsfeld über dem handschriftlichen Eintrag mit einem Stempel versehen worden, der den «29. April 2024» trage. Dieser Stempel
- 9 - befinde sich sowohl bei der russischen wie der deutschen Version jeweils oberhalb der Rubrik, welche eigentlich durch das Personal ausgefüllt werde und den Eingang des Dokuments festhalte. Wann der Stempel angebracht worden sei, stehe nicht fest, da keine Uhrzeit vermerkt sei. Gut möglich sei, dass eine mit dem Aktengang betraute Person den Stempel entweder irrtümlich falsch eingestellt oder erst am Folgetag gesetzt habe. Letzteres sei nicht auszuschliessen, da der Beschwerde- führer erst am Abend eingereist sei und Dokumente vor einer Weiterbearbeitung auch einmal etwas länger liegen bleiben könnten. Weder die russische noch die deutsche Version seien seitens einer mit dem Asylgesuch betrauten Person aus- gefüllt, geschweige denn unterzeichnet worden. Beim Personalienblatt handle es sich um keine Urkunde mit qualifizierter Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer seinen Asylantrag eingereicht habe. Wie dem ihn be- treffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 entnommen werden könne, sei auch nicht das Personalienblatt allein ausschlaggebend für die Annahme gewesen, dass das Gesuch am 29. April 2024 gestellt worden sei, son- dern offenbar «weitere aktenkundige Unterlagen». Diese habe der Beschwerdefüh- rer im Strafverfahren nicht eingereicht. Genauso wenig habe er erwähnt, dass sich die mit seinem Verfahren befassten Instanzen bereits mehrfach mit der Eingangs- frage rund um sein Asylgesuch auseinandergesetzt hätten und er mit seinen Rügen nicht durchgedrungen sei (Urk. 14). 2.4. In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer erneut, dass dem Stempel eine rechtliche Relevanz zukomme, da das Datum der Stellung eines Asylgesuchs die massgebenden Verfahrensfristen und die Rechtsmässigkeit verwaltungsrechtlicher Verfügungen nach dem Asylgesetz bestimme (Urk. 19 Rz 12 ff.). Zusammenge- fasst wiederholt er in der Folge seine Rüge, wonach es die Staatsanwaltschaft un- terlassen habe, der seiner Ansicht nach falschen Datierung seines Asylgesuchs auf den Grund zu gehen (Urk. 19 Rz 19 ff.). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung auf die äusse- ren Merkmale des Personalienblattes und des Stempels ab und würdigte folgende Elemente: Dass sich der Stempel direkt oberhalb des Feldes «Wird durch das Per-
- 10 - sonal ausgefüllt» befindet, dass das Datum in der Rubrik «Datum der Einreise in die Schweiz» nicht verändert worden sei, dass nicht klar sei, wer den Stempel an- gebracht habe und wann, da keine präzisierenden Angaben beigefügt seien und das Papier somit keine ausdrückliche behördliche Bestätigung über den Zeitpunkt der Asylgesuchstellung enthalte. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er habe auf dem Personalienblatt «im dafür vorgesehenen Feld» das Datum seines Asylgesuchs ausgefüllt (Urk. 2 Rz 2), welches nachträglich verfälscht worden sei. Er macht damit eine Falschbeurkundung (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geltend. Den Sinngehalt des Stempels leitet er primär aus dem prozessualen Verhalten der Mi- grationsbehörden ab (Urk. 19 Rz 13). Aus der Tatsache, dass der Tag der Gesuch- stellung auf den 29. April 2024 festgelegt worden sei, schliesst er, dass dies auf Grundlage der falschen Datumsstempelung geschehen sein müsse, weshalb die- sem eine entsprechende Aussagekraft in Bezug auf das das Datum der Gesuch- seinreichung zukomme (Urk. 2 Rz 4 f.). Zu klären sind mithin die Beweisbestimmung des Datumsstempels (vgl. vorstehend E. II.1.3.2) und die Erkennbarkeit des Ausstellers (vgl. vorstehend E. II.1.3.3 f.). 3.2. Die Eignung einer Urkunde zum Beweis setzt voraus, dass ihre Benutzer ohne weiteres in der Lage sind, die zu beweisende Tatsache zu erkennen. Bereits der Titel «Personalienblatt für Asylsuchende» deutet darauf hin, dass dieses nicht die Erklärung über den Antrag auf Asyl, also das Asylgesuch an sich, verkörpern soll, sondern ergänzende Angaben zur Person des Gesuchstellers. Dabei handelt es sich um administrative Angaben, welche keinen Zusammenhang zu den materiel- len Asylvorbringen des Gesuchstellers aufweisen (vgl. Urk. 3/3). Auf dem Persona- lienblatt finden sich zahlreiche Rubriken, wobei jedem Feld der Erklärungsinhalt ausdrücklich zugewiesen ist. Insgesamt können drei Datumsangaben gemacht werden. Erstens ist das «Datum der Einreise in die Schweiz» (nicht das Datum des Asylgesuchs) zu nennen. Zweitens weist das Formular unter dem Titel «Wird durch das Personal ausgefüllt» eine Zeile «Eingangsdatum» auf. Darauf kann die Be- hörde vermerken, wann ihr das Personalienblatt (nicht das Asylgesuch) abgegeben wurde. Dieses Feld wurde leer gelassen. Die Stempelung erfolgte im – drittens – durch den Asylsuchenden auszufüllenden Feld: «Ich bestätige, durch meine Unter-
- 11 - schrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen» zwischen den Wörtern «Datum» und «Unterschrift» (Urk. 3/4). Ent- gegen der pauschalen Darstellung des Beschwerdeführers bezweckt auch diese Rubrik nicht die Datierung des Asylgesuchs, sondern jene des Personalienblattes. Im Zusammenspiel mit seiner Unterschrift bürgt der Asylgesuchsteller durch die Angabe eines Datums dafür, dass die von ihm gemachten Erklärungen an diesem Tag Richtigkeit beanspruchen. Eine Rubrik, unter welcher anzugeben ist, an welchem Datum das Asylgesuch rechtshängig gemacht wurde, enthält das Personalienblatt nicht. Weder ist dieses darauf behördlicherseits zu vermerken, noch lässt das Formular Raum für eine An- gabe durch die gesuchstellende Person, welche in der Folge, etwa durch Stempel- vermerk, offizialisiert werden könnte. Neben dem Stempel «29. April 2024» wurden auch keine erläuternden Angaben angebracht, aus welchen etwa hervorginge, wer der Urheber ist und dass dieser das Datum des Asylgesuchs freihändig, also in Ergänzung zu den vorgegebenen Rubriken des Personalienblattes, amtlich verur- kunden wollte. Damit fehlt es dem Personalienblatt aus jedem Betrachtungswinkel an einer Verkörperung des Willens seiner Bearbeiter, das Datum des Asylgesuchs zum Beweis festzuhalten und damit an der Beweisbestimmung. Diesbezüglich kommt ihm keine Urkundenqualität zu, weshalb sich die Stempelung als nicht tat- bestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB erweist. 3.3. Überstempelt wurde im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung über das Datum, an welchem er das Personalienblatt ausgefüllt habe. Dass diese Stempelung nicht mit der vom Beschwerdeführer handschriftlich abge- gebenen Erklärung übereinstimmt, ist offensichtlich. In sich erbringt der Stempel- abdruck indes nur Beweis für den von ihm selbst unmittelbar bezeugten Sachver- halt, nämlich dass er am 29. April 2024 angebracht wurde. Darüber hinaus kommt ihm keine inhaltliche Erklärung zu. Mutmasslich dürfte ein Sachbearbeiter damit zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verarbeitung des Personalienblattes (nicht des Asylgesuchs) am 29. April 2024 an die Hand genommen wurde. Dass es sich dabei um eine rechtserhebliche Tatsache handelt, ist weder dargetan, noch ersicht- lich. Ob eine anonyme «Fremddatierung» des Personalienblattes nach Massgabe
- 12 - der Vorgaben des SEM zulässig oder sinnvoll ist, haben die Strafbehörden nicht zu beurteilen. In Bezug auf die Datierung des Asylgesuchs fügt die Stempelung dem Formular indes weder eine Aussage hinzu, noch ändert sie eine solche ab. Damit fehlt es dem Personalienblatt, wie bereits gesagt, an der Urkundenqualität. Es stellt kein taugliches Objekt einer Falschbeurkundung i. S. v. Art. 317 StGB dar. 3.4. Zum selben Ergebnis führt eine Prüfung aus der Perspektive des Beschwerde- führers, der darauf abstellt, dass sein Gesuch als am 29. April 2024 gestellt be- trachtet worden sei, was der Stempelung entspreche (Urk. 2 Rz 4, Urk. 19 Rz 13). Er übergeht nämlich, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach zum Datum der Gesuchseinreichung Stellung genommen hat. In zwei Urteilen wird ei- nerseits festgehalten, dass neben dem Personalienblatt «weitere aktenkundige Un- terlagen» zum Schluss führten, dass das Asylgesuch sei am 29. April 2024 gestellt worden sei. Andererseits würdigte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass das Einreisedatum auf dem Personalienblatt auf den 28. April 2024 laute, das Dokument jedoch auf den 29. April 2024 datiert und auch die Meldung des Asylge- suchs am 29. April 2024 erfolgt sei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 3051/2024 vom 27. Mai 2024 S. 5, Urk. 12/4.5; E-2923/2024 vom 14. Mai 2024; u.a. referenziert in Urk. 12/4.5). Somit setzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Datierung des Personalienblattes nicht unbesehen mit der Datierung des Asyl- gesuchs gleich. Die Argumentation des Gerichts orientiert sich daran, dass das Per- sonalienblatt lediglich seine eigene Datierung und das Datum der Einreise in die Schweiz ausweise, nicht jedoch das Datum der Gesuchstellung. Zur Bestimmung des letzteren zieht das Gericht weitere Elemente hinzu, wie namentlich das Datum der Meldung des Gesuchs. Damit steht fest, dass der Stempelung auch nach der Verkehrsauffassung keine Aussage über das Datum der Gesuchsstellung zuge- schrieben wird. 3.5. Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer folgend davon ausgegangen würde, dass die Migrationsbehörden die Datierung des Personalienblattes (zu Unrecht) mit dem Datum des Asylgesuchs gleichsetzen, kommt der Stempelung keine Urkun- denqualität zu. Hierfür fehlt es ihr an einer Erklärung über den Aussteller. Die Stem- pelung «29. April 2024» beschränkt sich auf eine blosse Datumsangabe und ist
- 13 - weder mit einem Visum, noch mit einem anderen auf die Urheberschaft hinweisen- den Zeichen, wie etwa einem (Namens-)Stempel, versehen. Damit bleibt offen, wer für dessen Inhalt bürgen soll. Insofern erweist sich die Stempelung unter Urkun- dengesichtspunkten als bedeutungslos. Dies lässt sich auch nicht dadurch umge- hen, indem der Beschwerdeführer fordert, es sei die Person zu ermitteln, welche den Stempel auf dem Personalienblatt angebracht hat. Die Urheberschaft einer Ur- kunde muss als Wesensmerkmal aus ihr selbst hervorgehen. Selbst wenn die Stempelung nachträglich einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte, liesse sich dem Papier weiterhin nicht entnehmen, wer sie vorgenommen hat. Die Stempelung leidet insofern an einem formalen Mangel, der ihr die Urkundenqualität dauerhaft abgehen lässt. Infolgedessen erweist sich auch das Anbringen des Stem- pels als nicht tatbestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB. 3.6. Im Ergebnis sind die objektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Amt klarerweise nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft war bei dieser Ausgangs- lage nicht gehalten, eine Untersuchung an die Hand zu nehmen und hatte folglich auch keine weiteren Beweiserhebungen - sei es zur Urkunde, sei es zum Zeitpunkt der Gesuchstellung - zu treffen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 ist rechtmässig ergangen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Feststellung, dass die Verweige- rung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, eine Verletzung seines An- spruchs auf ein faires und wirksames Rechtsmittel (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) bewirkt hat (Urk. 2 Rz 17, 23). 4.2. Unabhängig von der Frage, ob auf sein Feststellungsbegehren überhaupt ein- zutreten wäre, da der Beschwerdeführer ein zulässiges Leistungsbegehren stellt, dessen Gutheissung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge ge- habt hätte (Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 2; Urk. 2), ist dieses materiell ohnehin ab- zuweisen (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren zuletzt die Urteile des Bundesgerichts 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2; 7B_681/2024 vom
4. April 2025 E. 1.3). Dies ergibt sich zum einen aus dem Prozessausgang, wonach
- 14 - die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht eine gerichtliche Prüfung seines Freiheitsent- zugs im Transitbereich des Flughafens verwehrt wurde (vgl. vorstehend E. II.3). Zum anderen verschweigt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gerügte Verlet- zung der asylrechtlichen Fristen bereits Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung war. Der Beschwerdeführer focht die Zwischenverfügung des SEM betreffend vor- läufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthalts- orts am Flughafen vom 2. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Aus dem bereits zitierten Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 geht ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die angeblich fehlerhafte Datierung seines Asylgesuchs rügte, sondern auch die die ihm daraus angeblich erwachsenen Nach- teile in der Form verpasster prozessualer Fristen (verspäteter Zuweisungsent- scheid innert zwei Tagen i. S. v. Art. 22 Abs. 4 und 5 sowie längerer Aufenthalt als 20 Tage im Transitbereich des Flughafens; Art. 23 Abs. 2 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht erwog, dass dem Beschwerdeführer vor dem Zuweisungsent- scheid das rechtliche Gehör gewährt worden sei, worauf er angegeben habe, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis. Hierauf habe das SEM am 2. Mai 2024 unverzüglich die Zuweisungsverfügung erlassen und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eröffnet. Gestützt darauf hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass «das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Ver- letzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt». In Bezug auf die 20-tägige Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese im Ent- scheidzeitpunkt noch gar nicht abgelaufen sei, womit auch keine Verletzung der- selben vorliege, zumal sich den Akten nichts entnehmen liesse, weshalb diese Frist nicht eingehalten werden könne. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer nichts vorbringen können, was das Vorgehen des SEM als nicht den gesetzlichen Vorga- ben entsprechend erscheinen lasse und auch bezüglich der Dauer seines Aufent- halts im Transitbereich sei keine Unangemessenheit festzustellen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-2923/2024 vom 14. Mai 2024). Eine hiergegen gerich- tete Revision wies das Bundesverwaltungsgericht im ebenfalls bereits erwähnten Urteil vom E-3051/2024 vom 27. Mai 2024 ab (Urk. 12/4.5). Sodann erging am
- 15 -
23. Mai 2024 ein Nichteintretensentscheid in Bezug auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers (Urk. 12/4.3 Konvolut S. 21). Hiergegen stand dem Beschwerde- führer ein ordentliches Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen, wor- über er gehörig belehrt wurde. Zudem liess sich der Beschwerdeführer im Asylver- fahren von einem spezialisierten Rechtsbeistand vertreten. Somit erscheint umso weniger nachvollziehbar, dass er eine allfällige Verletzung seiner Verfahrensgaran- tien nicht im ordentlichen Instanzenzug hätte rügen können. Die Beschwerde schweigt sich darüber aus, dass die Rüge der Verletzung von Ver- fahrensfristen im Asylverfahren bereits von einer gerichtlichen Behörde verworfen wurde, bzw. der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Asylent- scheid – und damit auch die Verletzung seiner Verfahrensgarantien – von einer ge- richtlichen Behörde prüfen zu lassen. Er hat denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern die durchlaufenen Rechtsmittelverfahren, bzw. die Rechtsmittel, die ihm offen ge- standen wären, den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht hätten genügt ha- ben sollen. Wenn er einerseits der Meinung zu sein scheint, nur über ein Strafver- fahren Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen von Verwaltungsbehörden zu erlangen, er aber andererseits unerwähnt lässt, dass ihm dieser bereits gewährt wurde, bewegt er sich an der Grenze zur Treuwidrigkeit. Sein Feststellungsbegeh- ren erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 3. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 StGB (Urk. 15/1). Er macht darin zusammengefasst geltend, unbe- kannte, mutmasslich für das Staatssekretariat für Migration (SEM) tätige Täter- schaft, habe das von ihm eingetragene Datum seiner Einreise in die Schweiz auf dem «Personalienblatt für Asylsuchende» mit einem späteren Datum überstempelt, um so einen zusätzlichen Tag für den Erlass der Zuweisungsverfügung zu gewin- nen (vgl. im Detail nachfolgend E. II.2.1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an Hand (Urk. 3/1 = 5 =15/5).
E. 1.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein ge- wisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Untersuchungsbehörde darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesge- richts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
- 4 - Der Urkundenfälschung im Amt macht sich strafbar, wer als Beamter oder als eine Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), oder wer in dersel- ben Funktion vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handeichen oder eine un- richtige Abschrift beglaubigt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlungen ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es ge- nügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungs- absicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunde als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (Urteil des Bun- desgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3).
E. 1.2.1 Urkunden sind u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Urkundencha- rakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Ur- kundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Ge- richtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV
- 5 - 130 E. 2.2). Wird eine in einer Schrift verkörperte Gedankenerklärung (hier die Stempelung «29. April 2024») mit einem Bezugsobjekt bzw. einem Primärtext (hier das Personalienblatt für Asylsuchende), auf den sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest und dauerhaft zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass sie in ihrer Gesamterscheinung eine einheitliche Erklärung beinhaltet, liegt eine sog. zusam- mengesetzte Urkunde vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 80 zu Art. 110 Abs. 4 StGB).
E. 1.2.2 Um als Urkunde zu gelten, muss die Schrift zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Das Merkmal der Beweisbestimmung ist ein im Ausgangspunkt sub- jektives Erfordernis. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, son- dern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Bestimmung zum Beweis muss aber objek- tiv erkennbar sein; die Beweisbestimmung muss sich mithin auf diejenigen Mög- lichkeiten des Beweises beziehen, die in der Beweiseignung der Urkunde angelegt sind. Der bloss innerliche Willensentschluss allein kann das Dokument nicht zur Urkunde erheben, wenn es zum Beweis grundsätzlich nicht taugt. Nach der Formel des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 132 IV 57 E. 5.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135).
E. 1.2.3 Der Urkundenbegriff erfordert als ungeschriebenes Merkmal weiter die Er- kennbarkeit des Ausstellers (personale Garantiefunktion). Der spezifische Beweis- wert der Urkunde hängt davon ab, ob sich ein bestimmter Aussteller zu der schrift- lich fixierten Erklärung bekennt bzw. ob diese Erklärung einer Person zugeschrie- ben werden kann. Dies beurteilt sich nach den Anschauungen des Rechtsverkehrs. Der Empfänger der Urkunde bedarf nämlich nicht nur der fixierten Erklärung, son- dern auch desjenigen, der sie abgegeben hat und den er dabei behaften kann. Urkundliche Erklärungen, hinter denen nicht der angegebene Aussteller, sondern ein unbekannter Dritter steht, sind für den Rechtsverkehr wertlos. Eine Urkunde ohne Aussteller ist mithin «juristisch ebenso undenkbar wie eine Willenserklärung ohne Wollenden und ein Zeugnis ohne Zeugen». Aussteller ist derjenige, dem die
- 6 - Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird bzw. als dessen Erklärung die Urkunde im Rechtsverkehr gilt. Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Er- kennbarkeit des Ausstellers als Merkmal des Urkundenbegriffs implizit anerkannt (BGE 131 IV 125 E. 4.4; 120 IV 179 E. 1c/bb). Dass das Merkmal von der Recht- sprechung anerkannt wird, ergibt sich auch aus der Definition der unechten Ur- kunde, bei welcher deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen nicht identisch ist, was die Erkennbarkeit desselben voraussetzt (ständige Rechtspre- chung, zuletzt in BGE 132 IV 12 E. 8.1; 132 IV 57 E. 5.1.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; 126 IV 65 E. 2a = Pra 90 [2001] Nr. 91; BOOG, a. a. O., N 4, 38 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB mit zahlreichen Hinweisen).
E. 1.2.4 Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers gilt auch für Zeichenur- kunden. Diese muss sich aus den Umständen ergeben, unter denen das Zeichen angebracht wird. Es muss einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Ist selbst für Eingeweihte nicht erkennbar, dass das Zeichen von einem bestimmten Urheber herrührt, kann es auch nichts beweisen. Einen Hinweis auf den Aussteller enthalten etwa alle (verkürzten) Namenszeichen (Maler-, Eigentümer- und Herstel- lerzeichen, Monogramme, Siegel etc.), deren inhaltliche Bedeutung sich in der Ver- kehrsauffassung durchgesetzt hat, sofern sie einen bestimmten Namen ganz oder teilweise darstellen (Signatur des Künstlers, Hersteller-Etikette, genormte Art von Preisschildern, die einem bestimmten Warenhaus zugerechnet werden). Es genügt aber nicht, wenn der Aussteller nur aufgrund völlig ausserhalb des Zeichens liegen- der Anhaltspunkte erkennbar wird. Als Beispiel wird in der Lehre der Feingehalts- stempel auf Gold- und Silberwaren angeführt, der zwar die Reinheit des Edelme- talls bestätigt, indes ist der Aussteller mangels eines Hinweises auf einen bestimm- ten Hersteller nicht erkennbar (BOOG, a. a. O., N 69 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). In Bezug auf Stempelungen hat das Bundesgericht die Urkundenqualität bei einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Auskunft des Betreibungsamtes bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Gleichermassen beurteilte es einen (gefälschten) Fleischbeschauerstempel, mit dem der Aussteller vorgeblich bestätigte, dass das Fleisch aus einem bestimmten Schlachthof stamme
- 7 - (BGE 103 IV 27 E. 9b), sowie einem Kontierungsstempel, welcher mit einem Visum ergänzt war, das beweisen sollte, dass eine bestimmte Person eine Ausgabe ge- prüft und dieser zugestimmt habe (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Demgegenüber ver- neinte das Bundesgericht die Urkundenqualität des Poststempels (BGE 77 IV 172 E. 2). 2.
E. 2 Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft II eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB eröffnet;
E. 2.1 Ausgangslage des Strafverfahrens bildet die Einreise des Beschwerdeführers am 28. April 2024 von B._____/Montenegro herkommend über den Flughafen C._____. Anlässlich dieser habe er bei den Schweizerischen Grenzbehörden um Asyl ersucht. Am Abend des 28. April 2024, spätestens um 19:17 Uhr (vgl. Urk. 3/ 2), habe er das Personalienblatt für Asylsuchende je einmal in der russischen und der deutschen Fassung ausgefüllt (Urk. 3/3), beide Formulare datiert und unter- schrieben einem Polizeibeamten zur weiteren Veranlassung übergeben. Entspre- chend sei er noch am gleichen Abend (des 28. April 2024) in der Asylunterkunft Transitzone D._____ untergebracht worden. Dies erfolge nur, wenn eine Person ein Asylgesuch gestellt habe und stelle mithin einen indirekten aber zwingenden Beleg für die Einreichung seines Asylgesuchs am 28. April 2024 dar (Urk. 2 Rz 11). Nichtsdestotrotz sei in der Folge die von ihm gesetzte Datierung des Personalien- blatts auf beiden Exemplaren mit «29. April 2024» überstempelt worden (Urk. 3/4). In der Folge habe das SEM den 29. April 2024 als massgebliches Datum der Ge- suchseinreichung festgesetzt. Angesichts der mit diesem Datum verknüpften ge- setzlichen Fristen im Asylverfahren sei er länger als zulässig in der Transitzone des Flughafens C._____ festgehalten worden (Urk. 19 Ziff. 14 ff.).
E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat hierzu im Wesentlichen erwogen, dem vom Be- schwerdeführer abgegebenen Personalienblatt lasse sich nicht entnehmen, wann dieses Eingang bei der zuständigen Behörde gefunden habe, da die diesbezügliche Rubrik nicht ausgefüllt worden sei. Es sei gut möglich, dass das Papier wegen der späten Ankunftszeit des Beschwerdeführers erst am folgenden Tag zu Bürozeiten Eingang gefunden habe, was mit den strittigen, nachträglich angebrachten Datums-
- 8 - stempelungen quittiert worden sei. Wer die Stempeleinträge gemacht habe, sei un- klar, da keine zusätzlichen Signaturen vorhanden seien. Es erscheine jedoch ab- wegig zu behaupten, dass damit vorsätzlich das Datum des Asylgesuchs hätte ver- ändert werden sollen, da sich dem Ersuchen nach wie vor der 28. April 2024 als Einreisezeitpunkt entnehmen lasse (Urk. 5 Ziff. 5). Weiter verneinte die Staatsan- waltschaft die Urkundenqualität des Personalienblatts für Asylsuchende. Sie hielt fest, dass der Inhalt des Schriftstücks die Personalien des Asylsuchenden und seine Erreichbarkeit wiedergebe, es somit blosse Behauptungen des Ausstellers enthalte, jedoch keine allgemeingültige objektive Garantie für die Wahrheit der Er- klärung. Damit liege keine für eine Falschbeurkundung erforderliche qualifizierte schriftliche Lüge vor (Urk. 5 Ziff. 7).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wo- nach dem Datumsstempel auf dem Personalienblatt keine rechtliche Relevanz zu- komme. Das Formular habe der Dokumentation seines amtlichen Asylgesuchs ge- dient. Die nachträgliche Stempelung habe den tatsächlichen Zeitpunkt der Gesuch- stellung verfälscht, wodurch er rechtliche Nachteile erlitten habe, namentlich in Be- zug auf den asylrechtlichen Fristenlauf (Art. 22 Abs. 4 und 5 AsylG; Urk. 2 Ziff. 6). Die angefochtene Verfügung setze sich nicht damit auseinander, weshalb nicht er- mittelt worden sei, wer den Stempel angebracht habe und weshalb dies ohne be- gleitende Unterschrift erfolgt sei. In Bezug auf das Argument, das Formular sei möglicherweise erst am folgenden Tag während der ordentlichen Bürozeiten offizi- ell registriert worden, hält er fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Akten des SEM und AOZ oder der Flughafenpolizei beizuziehen, die zuständigen Beamten, welche sein Asylgesuch entgegengenommen haben, seien nicht befragt und der Zeitpunkt der digitalen Übermittlung seines Formulars an das SEM sei nicht überprüft worden (Urk. 2 Ziff. 14 f.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Staatsanwaltschaft, auf dem Perso- nalienblatt sei nicht das Einreisedatum verändert worden. Vielmehr sei neben der Unterschrift des Beschwerdeführers, mit welcher er bestätige, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen, das Datumsfeld über dem handschriftlichen Eintrag mit einem Stempel versehen worden, der den «29. April 2024» trage. Dieser Stempel
- 9 - befinde sich sowohl bei der russischen wie der deutschen Version jeweils oberhalb der Rubrik, welche eigentlich durch das Personal ausgefüllt werde und den Eingang des Dokuments festhalte. Wann der Stempel angebracht worden sei, stehe nicht fest, da keine Uhrzeit vermerkt sei. Gut möglich sei, dass eine mit dem Aktengang betraute Person den Stempel entweder irrtümlich falsch eingestellt oder erst am Folgetag gesetzt habe. Letzteres sei nicht auszuschliessen, da der Beschwerde- führer erst am Abend eingereist sei und Dokumente vor einer Weiterbearbeitung auch einmal etwas länger liegen bleiben könnten. Weder die russische noch die deutsche Version seien seitens einer mit dem Asylgesuch betrauten Person aus- gefüllt, geschweige denn unterzeichnet worden. Beim Personalienblatt handle es sich um keine Urkunde mit qualifizierter Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer seinen Asylantrag eingereicht habe. Wie dem ihn be- treffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 entnommen werden könne, sei auch nicht das Personalienblatt allein ausschlaggebend für die Annahme gewesen, dass das Gesuch am 29. April 2024 gestellt worden sei, son- dern offenbar «weitere aktenkundige Unterlagen». Diese habe der Beschwerdefüh- rer im Strafverfahren nicht eingereicht. Genauso wenig habe er erwähnt, dass sich die mit seinem Verfahren befassten Instanzen bereits mehrfach mit der Eingangs- frage rund um sein Asylgesuch auseinandergesetzt hätten und er mit seinen Rügen nicht durchgedrungen sei (Urk. 14).
E. 2.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer erneut, dass dem Stempel eine rechtliche Relevanz zukomme, da das Datum der Stellung eines Asylgesuchs die massgebenden Verfahrensfristen und die Rechtsmässigkeit verwaltungsrechtlicher Verfügungen nach dem Asylgesetz bestimme (Urk. 19 Rz 12 ff.). Zusammenge- fasst wiederholt er in der Folge seine Rüge, wonach es die Staatsanwaltschaft un- terlassen habe, der seiner Ansicht nach falschen Datierung seines Asylgesuchs auf den Grund zu gehen (Urk. 19 Rz 19 ff.). 3.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die verweigerte Strafuntersuchung eine Verletzung meiner Rechte aus Art. 13 i. V. m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt;
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung auf die äusse- ren Merkmale des Personalienblattes und des Stempels ab und würdigte folgende Elemente: Dass sich der Stempel direkt oberhalb des Feldes «Wird durch das Per-
- 10 - sonal ausgefüllt» befindet, dass das Datum in der Rubrik «Datum der Einreise in die Schweiz» nicht verändert worden sei, dass nicht klar sei, wer den Stempel an- gebracht habe und wann, da keine präzisierenden Angaben beigefügt seien und das Papier somit keine ausdrückliche behördliche Bestätigung über den Zeitpunkt der Asylgesuchstellung enthalte. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er habe auf dem Personalienblatt «im dafür vorgesehenen Feld» das Datum seines Asylgesuchs ausgefüllt (Urk. 2 Rz 2), welches nachträglich verfälscht worden sei. Er macht damit eine Falschbeurkundung (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geltend. Den Sinngehalt des Stempels leitet er primär aus dem prozessualen Verhalten der Mi- grationsbehörden ab (Urk. 19 Rz 13). Aus der Tatsache, dass der Tag der Gesuch- stellung auf den 29. April 2024 festgelegt worden sei, schliesst er, dass dies auf Grundlage der falschen Datumsstempelung geschehen sein müsse, weshalb die- sem eine entsprechende Aussagekraft in Bezug auf das das Datum der Gesuch- seinreichung zukomme (Urk. 2 Rz 4 f.). Zu klären sind mithin die Beweisbestimmung des Datumsstempels (vgl. vorstehend E. II.1.3.2) und die Erkennbarkeit des Ausstellers (vgl. vorstehend E. II.1.3.3 f.).
E. 3.2 Die Eignung einer Urkunde zum Beweis setzt voraus, dass ihre Benutzer ohne weiteres in der Lage sind, die zu beweisende Tatsache zu erkennen. Bereits der Titel «Personalienblatt für Asylsuchende» deutet darauf hin, dass dieses nicht die Erklärung über den Antrag auf Asyl, also das Asylgesuch an sich, verkörpern soll, sondern ergänzende Angaben zur Person des Gesuchstellers. Dabei handelt es sich um administrative Angaben, welche keinen Zusammenhang zu den materiel- len Asylvorbringen des Gesuchstellers aufweisen (vgl. Urk. 3/3). Auf dem Persona- lienblatt finden sich zahlreiche Rubriken, wobei jedem Feld der Erklärungsinhalt ausdrücklich zugewiesen ist. Insgesamt können drei Datumsangaben gemacht werden. Erstens ist das «Datum der Einreise in die Schweiz» (nicht das Datum des Asylgesuchs) zu nennen. Zweitens weist das Formular unter dem Titel «Wird durch das Personal ausgefüllt» eine Zeile «Eingangsdatum» auf. Darauf kann die Be- hörde vermerken, wann ihr das Personalienblatt (nicht das Asylgesuch) abgegeben wurde. Dieses Feld wurde leer gelassen. Die Stempelung erfolgte im – drittens – durch den Asylsuchenden auszufüllenden Feld: «Ich bestätige, durch meine Unter-
- 11 - schrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen» zwischen den Wörtern «Datum» und «Unterschrift» (Urk. 3/4). Ent- gegen der pauschalen Darstellung des Beschwerdeführers bezweckt auch diese Rubrik nicht die Datierung des Asylgesuchs, sondern jene des Personalienblattes. Im Zusammenspiel mit seiner Unterschrift bürgt der Asylgesuchsteller durch die Angabe eines Datums dafür, dass die von ihm gemachten Erklärungen an diesem Tag Richtigkeit beanspruchen. Eine Rubrik, unter welcher anzugeben ist, an welchem Datum das Asylgesuch rechtshängig gemacht wurde, enthält das Personalienblatt nicht. Weder ist dieses darauf behördlicherseits zu vermerken, noch lässt das Formular Raum für eine An- gabe durch die gesuchstellende Person, welche in der Folge, etwa durch Stempel- vermerk, offizialisiert werden könnte. Neben dem Stempel «29. April 2024» wurden auch keine erläuternden Angaben angebracht, aus welchen etwa hervorginge, wer der Urheber ist und dass dieser das Datum des Asylgesuchs freihändig, also in Ergänzung zu den vorgegebenen Rubriken des Personalienblattes, amtlich verur- kunden wollte. Damit fehlt es dem Personalienblatt aus jedem Betrachtungswinkel an einer Verkörperung des Willens seiner Bearbeiter, das Datum des Asylgesuchs zum Beweis festzuhalten und damit an der Beweisbestimmung. Diesbezüglich kommt ihm keine Urkundenqualität zu, weshalb sich die Stempelung als nicht tat- bestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB erweist.
E. 3.3 Überstempelt wurde im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung über das Datum, an welchem er das Personalienblatt ausgefüllt habe. Dass diese Stempelung nicht mit der vom Beschwerdeführer handschriftlich abge- gebenen Erklärung übereinstimmt, ist offensichtlich. In sich erbringt der Stempel- abdruck indes nur Beweis für den von ihm selbst unmittelbar bezeugten Sachver- halt, nämlich dass er am 29. April 2024 angebracht wurde. Darüber hinaus kommt ihm keine inhaltliche Erklärung zu. Mutmasslich dürfte ein Sachbearbeiter damit zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verarbeitung des Personalienblattes (nicht des Asylgesuchs) am 29. April 2024 an die Hand genommen wurde. Dass es sich dabei um eine rechtserhebliche Tatsache handelt, ist weder dargetan, noch ersicht- lich. Ob eine anonyme «Fremddatierung» des Personalienblattes nach Massgabe
- 12 - der Vorgaben des SEM zulässig oder sinnvoll ist, haben die Strafbehörden nicht zu beurteilen. In Bezug auf die Datierung des Asylgesuchs fügt die Stempelung dem Formular indes weder eine Aussage hinzu, noch ändert sie eine solche ab. Damit fehlt es dem Personalienblatt, wie bereits gesagt, an der Urkundenqualität. Es stellt kein taugliches Objekt einer Falschbeurkundung i. S. v. Art. 317 StGB dar.
E. 3.4 Zum selben Ergebnis führt eine Prüfung aus der Perspektive des Beschwerde- führers, der darauf abstellt, dass sein Gesuch als am 29. April 2024 gestellt be- trachtet worden sei, was der Stempelung entspreche (Urk. 2 Rz 4, Urk. 19 Rz 13). Er übergeht nämlich, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach zum Datum der Gesuchseinreichung Stellung genommen hat. In zwei Urteilen wird ei- nerseits festgehalten, dass neben dem Personalienblatt «weitere aktenkundige Un- terlagen» zum Schluss führten, dass das Asylgesuch sei am 29. April 2024 gestellt worden sei. Andererseits würdigte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass das Einreisedatum auf dem Personalienblatt auf den 28. April 2024 laute, das Dokument jedoch auf den 29. April 2024 datiert und auch die Meldung des Asylge- suchs am 29. April 2024 erfolgt sei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 3051/2024 vom 27. Mai 2024 S. 5, Urk. 12/4.5; E-2923/2024 vom 14. Mai 2024; u.a. referenziert in Urk. 12/4.5). Somit setzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Datierung des Personalienblattes nicht unbesehen mit der Datierung des Asyl- gesuchs gleich. Die Argumentation des Gerichts orientiert sich daran, dass das Per- sonalienblatt lediglich seine eigene Datierung und das Datum der Einreise in die Schweiz ausweise, nicht jedoch das Datum der Gesuchstellung. Zur Bestimmung des letzteren zieht das Gericht weitere Elemente hinzu, wie namentlich das Datum der Meldung des Gesuchs. Damit steht fest, dass der Stempelung auch nach der Verkehrsauffassung keine Aussage über das Datum der Gesuchsstellung zuge- schrieben wird.
E. 3.5 Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer folgend davon ausgegangen würde, dass die Migrationsbehörden die Datierung des Personalienblattes (zu Unrecht) mit dem Datum des Asylgesuchs gleichsetzen, kommt der Stempelung keine Urkun- denqualität zu. Hierfür fehlt es ihr an einer Erklärung über den Aussteller. Die Stem- pelung «29. April 2024» beschränkt sich auf eine blosse Datumsangabe und ist
- 13 - weder mit einem Visum, noch mit einem anderen auf die Urheberschaft hinweisen- den Zeichen, wie etwa einem (Namens-)Stempel, versehen. Damit bleibt offen, wer für dessen Inhalt bürgen soll. Insofern erweist sich die Stempelung unter Urkun- dengesichtspunkten als bedeutungslos. Dies lässt sich auch nicht dadurch umge- hen, indem der Beschwerdeführer fordert, es sei die Person zu ermitteln, welche den Stempel auf dem Personalienblatt angebracht hat. Die Urheberschaft einer Ur- kunde muss als Wesensmerkmal aus ihr selbst hervorgehen. Selbst wenn die Stempelung nachträglich einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte, liesse sich dem Papier weiterhin nicht entnehmen, wer sie vorgenommen hat. Die Stempelung leidet insofern an einem formalen Mangel, der ihr die Urkundenqualität dauerhaft abgehen lässt. Infolgedessen erweist sich auch das Anbringen des Stem- pels als nicht tatbestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB.
E. 3.6 Im Ergebnis sind die objektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Amt klarerweise nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft war bei dieser Ausgangs- lage nicht gehalten, eine Untersuchung an die Hand zu nehmen und hatte folglich auch keine weiteren Beweiserhebungen - sei es zur Urkunde, sei es zum Zeitpunkt der Gesuchstellung - zu treffen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 ist rechtmässig ergangen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4.
E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen;
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Feststellung, dass die Verweige- rung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, eine Verletzung seines An- spruchs auf ein faires und wirksames Rechtsmittel (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) bewirkt hat (Urk. 2 Rz 17, 23).
E. 4.2 Unabhängig von der Frage, ob auf sein Feststellungsbegehren überhaupt ein- zutreten wäre, da der Beschwerdeführer ein zulässiges Leistungsbegehren stellt, dessen Gutheissung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge ge- habt hätte (Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 2; Urk. 2), ist dieses materiell ohnehin ab- zuweisen (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren zuletzt die Urteile des Bundesgerichts 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2; 7B_681/2024 vom
4. April 2025 E. 1.3). Dies ergibt sich zum einen aus dem Prozessausgang, wonach
- 14 - die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht eine gerichtliche Prüfung seines Freiheitsent- zugs im Transitbereich des Flughafens verwehrt wurde (vgl. vorstehend E. II.3). Zum anderen verschweigt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gerügte Verlet- zung der asylrechtlichen Fristen bereits Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung war. Der Beschwerdeführer focht die Zwischenverfügung des SEM betreffend vor- läufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthalts- orts am Flughafen vom 2. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Aus dem bereits zitierten Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 geht ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die angeblich fehlerhafte Datierung seines Asylgesuchs rügte, sondern auch die die ihm daraus angeblich erwachsenen Nach- teile in der Form verpasster prozessualer Fristen (verspäteter Zuweisungsent- scheid innert zwei Tagen i. S. v. Art. 22 Abs. 4 und 5 sowie längerer Aufenthalt als 20 Tage im Transitbereich des Flughafens; Art. 23 Abs. 2 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht erwog, dass dem Beschwerdeführer vor dem Zuweisungsent- scheid das rechtliche Gehör gewährt worden sei, worauf er angegeben habe, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis. Hierauf habe das SEM am 2. Mai 2024 unverzüglich die Zuweisungsverfügung erlassen und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eröffnet. Gestützt darauf hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass «das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Ver- letzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt». In Bezug auf die 20-tägige Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese im Ent- scheidzeitpunkt noch gar nicht abgelaufen sei, womit auch keine Verletzung der- selben vorliege, zumal sich den Akten nichts entnehmen liesse, weshalb diese Frist nicht eingehalten werden könne. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer nichts vorbringen können, was das Vorgehen des SEM als nicht den gesetzlichen Vorga- ben entsprechend erscheinen lasse und auch bezüglich der Dauer seines Aufent- halts im Transitbereich sei keine Unangemessenheit festzustellen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-2923/2024 vom 14. Mai 2024). Eine hiergegen gerich- tete Revision wies das Bundesverwaltungsgericht im ebenfalls bereits erwähnten Urteil vom E-3051/2024 vom 27. Mai 2024 ab (Urk. 12/4.5). Sodann erging am
- 15 -
23. Mai 2024 ein Nichteintretensentscheid in Bezug auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers (Urk. 12/4.3 Konvolut S. 21). Hiergegen stand dem Beschwerde- führer ein ordentliches Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen, wor- über er gehörig belehrt wurde. Zudem liess sich der Beschwerdeführer im Asylver- fahren von einem spezialisierten Rechtsbeistand vertreten. Somit erscheint umso weniger nachvollziehbar, dass er eine allfällige Verletzung seiner Verfahrensgaran- tien nicht im ordentlichen Instanzenzug hätte rügen können. Die Beschwerde schweigt sich darüber aus, dass die Rüge der Verletzung von Ver- fahrensfristen im Asylverfahren bereits von einer gerichtlichen Behörde verworfen wurde, bzw. der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Asylent- scheid – und damit auch die Verletzung seiner Verfahrensgarantien – von einer ge- richtlichen Behörde prüfen zu lassen. Er hat denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern die durchlaufenen Rechtsmittelverfahren, bzw. die Rechtsmittel, die ihm offen ge- standen wären, den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht hätten genügt ha- ben sollen. Wenn er einerseits der Meinung zu sein scheint, nur über ein Strafver- fahren Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen von Verwaltungsbehörden zu erlangen, er aber andererseits unerwähnt lässt, dass ihm dieser bereits gewährt wurde, bewegt er sich an der Grenze zur Treuwidrigkeit. Sein Feststellungsbegeh- ren erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
E. 5 Es sei mir eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»
3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (Urk. 6) einver- langte Prozesskaution von Fr. 1'800.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 7-9). Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsakten einzureichen, und sie zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersu- chungsakten elektronisch (Urk. 12) sowie in Papierform (Urk. 15) ein und bean- tragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 14). Der Beschwerdefüh- rer replizierte hierauf mit Eingabe vom 24. August 2025 (Urk. 19). Damit ist das Verfahren spruchreif.
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4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 1.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von insgesamt Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 7-9). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. - 16 -
- Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheits- leistung bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: A._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 17 - Zürich, 29. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250294-O/U/REA>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 29. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 3. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt ge- mäss Art. 317 StGB (Urk. 15/1). Er macht darin zusammengefasst geltend, unbe- kannte, mutmasslich für das Staatssekretariat für Migration (SEM) tätige Täter- schaft, habe das von ihm eingetragene Datum seiner Einreise in die Schweiz auf dem «Personalienblatt für Asylsuchende» mit einem späteren Datum überstempelt, um so einen zusätzlichen Tag für den Erlass der Zuweisungsverfügung zu gewin- nen (vgl. im Detail nachfolgend E. II.2.1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an Hand (Urk. 3/1 = 5 =15/5).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 frist- und formgerecht Beschwerde (Urk. 2). Er stellt folgende Anträge: «1. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 sei aufzuheben;
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft II eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB eröffnet;
3. Es sei festzustellen, dass die verweigerte Strafuntersuchung eine Verletzung meiner Rechte aus Art. 13 i. V. m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen;
5. Es sei mir eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.»
3. Die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (Urk. 6) einver- langte Prozesskaution von Fr. 1'800.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 7-9). Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsakten einzureichen, und sie zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersu- chungsakten elektronisch (Urk. 12) sowie in Papierform (Urk. 15) ein und bean- tragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 14). Der Beschwerdefüh- rer replizierte hierauf mit Eingabe vom 24. August 2025 (Urk. 19). Damit ist das Verfahren spruchreif.
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4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 1. 1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Untersuchungsbehörde ein ge- wisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass sie nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Untersuchungsbehörde darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen exemplarisch BGE 137 IV 285 E. 2.1 f. sowie die Urteile des Bundesge- richts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2).
- 4 - Der Urkundenfälschung im Amt macht sich strafbar, wer als Beamter oder als eine Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), oder wer in dersel- ben Funktion vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handeichen oder eine un- richtige Abschrift beglaubigt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlungen ge- mäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung i.e.S. (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft die Er- richtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkun- dung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Ver- trauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es ge- nügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungs- absicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunde als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (Urteil des Bun- desgerichts 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3). 1.2. 1.2.1. Urkunden sind u. a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Urkundencha- rakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Ur- kundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Ge- richtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV
- 5 - 130 E. 2.2). Wird eine in einer Schrift verkörperte Gedankenerklärung (hier die Stempelung «29. April 2024») mit einem Bezugsobjekt bzw. einem Primärtext (hier das Personalienblatt für Asylsuchende), auf den sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest und dauerhaft zu einer Beweiseinheit verbunden, so dass sie in ihrer Gesamterscheinung eine einheitliche Erklärung beinhaltet, liegt eine sog. zusam- mengesetzte Urkunde vor (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 80 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). 1.2.2. Um als Urkunde zu gelten, muss die Schrift zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Das Merkmal der Beweisbestimmung ist ein im Ausgangspunkt sub- jektives Erfordernis. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, son- dern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (subjektive Zwecksetzung). Die Bestimmung zum Beweis muss aber objek- tiv erkennbar sein; die Beweisbestimmung muss sich mithin auf diejenigen Mög- lichkeiten des Beweises beziehen, die in der Beweiseignung der Urkunde angelegt sind. Der bloss innerliche Willensentschluss allein kann das Dokument nicht zur Urkunde erheben, wenn es zum Beweis grundsätzlich nicht taugt. Nach der Formel des Bundesgerichts kann sich die Beweisbestimmung eines Schriftstücks einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (BGE 132 IV 57 E. 5.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135). 1.2.3. Der Urkundenbegriff erfordert als ungeschriebenes Merkmal weiter die Er- kennbarkeit des Ausstellers (personale Garantiefunktion). Der spezifische Beweis- wert der Urkunde hängt davon ab, ob sich ein bestimmter Aussteller zu der schrift- lich fixierten Erklärung bekennt bzw. ob diese Erklärung einer Person zugeschrie- ben werden kann. Dies beurteilt sich nach den Anschauungen des Rechtsverkehrs. Der Empfänger der Urkunde bedarf nämlich nicht nur der fixierten Erklärung, son- dern auch desjenigen, der sie abgegeben hat und den er dabei behaften kann. Urkundliche Erklärungen, hinter denen nicht der angegebene Aussteller, sondern ein unbekannter Dritter steht, sind für den Rechtsverkehr wertlos. Eine Urkunde ohne Aussteller ist mithin «juristisch ebenso undenkbar wie eine Willenserklärung ohne Wollenden und ein Zeugnis ohne Zeugen». Aussteller ist derjenige, dem die
- 6 - Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird bzw. als dessen Erklärung die Urkunde im Rechtsverkehr gilt. Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Er- kennbarkeit des Ausstellers als Merkmal des Urkundenbegriffs implizit anerkannt (BGE 131 IV 125 E. 4.4; 120 IV 179 E. 1c/bb). Dass das Merkmal von der Recht- sprechung anerkannt wird, ergibt sich auch aus der Definition der unechten Ur- kunde, bei welcher deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen nicht identisch ist, was die Erkennbarkeit desselben voraussetzt (ständige Rechtspre- chung, zuletzt in BGE 132 IV 12 E. 8.1; 132 IV 57 E. 5.1.1 = Pra 95 [2006] Nr. 135; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; 126 IV 65 E. 2a = Pra 90 [2001] Nr. 91; BOOG, a. a. O., N 4, 38 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 1.2.4. Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers gilt auch für Zeichenur- kunden. Diese muss sich aus den Umständen ergeben, unter denen das Zeichen angebracht wird. Es muss einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Ist selbst für Eingeweihte nicht erkennbar, dass das Zeichen von einem bestimmten Urheber herrührt, kann es auch nichts beweisen. Einen Hinweis auf den Aussteller enthalten etwa alle (verkürzten) Namenszeichen (Maler-, Eigentümer- und Herstel- lerzeichen, Monogramme, Siegel etc.), deren inhaltliche Bedeutung sich in der Ver- kehrsauffassung durchgesetzt hat, sofern sie einen bestimmten Namen ganz oder teilweise darstellen (Signatur des Künstlers, Hersteller-Etikette, genormte Art von Preisschildern, die einem bestimmten Warenhaus zugerechnet werden). Es genügt aber nicht, wenn der Aussteller nur aufgrund völlig ausserhalb des Zeichens liegen- der Anhaltspunkte erkennbar wird. Als Beispiel wird in der Lehre der Feingehalts- stempel auf Gold- und Silberwaren angeführt, der zwar die Reinheit des Edelme- talls bestätigt, indes ist der Aussteller mangels eines Hinweises auf einen bestimm- ten Hersteller nicht erkennbar (BOOG, a. a. O., N 69 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). In Bezug auf Stempelungen hat das Bundesgericht die Urkundenqualität bei einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Auskunft des Betreibungsamtes bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 4.1). Gleichermassen beurteilte es einen (gefälschten) Fleischbeschauerstempel, mit dem der Aussteller vorgeblich bestätigte, dass das Fleisch aus einem bestimmten Schlachthof stamme
- 7 - (BGE 103 IV 27 E. 9b), sowie einem Kontierungsstempel, welcher mit einem Visum ergänzt war, das beweisen sollte, dass eine bestimmte Person eine Ausgabe ge- prüft und dieser zugestimmt habe (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Demgegenüber ver- neinte das Bundesgericht die Urkundenqualität des Poststempels (BGE 77 IV 172 E. 2). 2. 2.1. Ausgangslage des Strafverfahrens bildet die Einreise des Beschwerdeführers am 28. April 2024 von B._____/Montenegro herkommend über den Flughafen C._____. Anlässlich dieser habe er bei den Schweizerischen Grenzbehörden um Asyl ersucht. Am Abend des 28. April 2024, spätestens um 19:17 Uhr (vgl. Urk. 3/ 2), habe er das Personalienblatt für Asylsuchende je einmal in der russischen und der deutschen Fassung ausgefüllt (Urk. 3/3), beide Formulare datiert und unter- schrieben einem Polizeibeamten zur weiteren Veranlassung übergeben. Entspre- chend sei er noch am gleichen Abend (des 28. April 2024) in der Asylunterkunft Transitzone D._____ untergebracht worden. Dies erfolge nur, wenn eine Person ein Asylgesuch gestellt habe und stelle mithin einen indirekten aber zwingenden Beleg für die Einreichung seines Asylgesuchs am 28. April 2024 dar (Urk. 2 Rz 11). Nichtsdestotrotz sei in der Folge die von ihm gesetzte Datierung des Personalien- blatts auf beiden Exemplaren mit «29. April 2024» überstempelt worden (Urk. 3/4). In der Folge habe das SEM den 29. April 2024 als massgebliches Datum der Ge- suchseinreichung festgesetzt. Angesichts der mit diesem Datum verknüpften ge- setzlichen Fristen im Asylverfahren sei er länger als zulässig in der Transitzone des Flughafens C._____ festgehalten worden (Urk. 19 Ziff. 14 ff.). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu im Wesentlichen erwogen, dem vom Be- schwerdeführer abgegebenen Personalienblatt lasse sich nicht entnehmen, wann dieses Eingang bei der zuständigen Behörde gefunden habe, da die diesbezügliche Rubrik nicht ausgefüllt worden sei. Es sei gut möglich, dass das Papier wegen der späten Ankunftszeit des Beschwerdeführers erst am folgenden Tag zu Bürozeiten Eingang gefunden habe, was mit den strittigen, nachträglich angebrachten Datums-
- 8 - stempelungen quittiert worden sei. Wer die Stempeleinträge gemacht habe, sei un- klar, da keine zusätzlichen Signaturen vorhanden seien. Es erscheine jedoch ab- wegig zu behaupten, dass damit vorsätzlich das Datum des Asylgesuchs hätte ver- ändert werden sollen, da sich dem Ersuchen nach wie vor der 28. April 2024 als Einreisezeitpunkt entnehmen lasse (Urk. 5 Ziff. 5). Weiter verneinte die Staatsan- waltschaft die Urkundenqualität des Personalienblatts für Asylsuchende. Sie hielt fest, dass der Inhalt des Schriftstücks die Personalien des Asylsuchenden und seine Erreichbarkeit wiedergebe, es somit blosse Behauptungen des Ausstellers enthalte, jedoch keine allgemeingültige objektive Garantie für die Wahrheit der Er- klärung. Damit liege keine für eine Falschbeurkundung erforderliche qualifizierte schriftliche Lüge vor (Urk. 5 Ziff. 7). 2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wo- nach dem Datumsstempel auf dem Personalienblatt keine rechtliche Relevanz zu- komme. Das Formular habe der Dokumentation seines amtlichen Asylgesuchs ge- dient. Die nachträgliche Stempelung habe den tatsächlichen Zeitpunkt der Gesuch- stellung verfälscht, wodurch er rechtliche Nachteile erlitten habe, namentlich in Be- zug auf den asylrechtlichen Fristenlauf (Art. 22 Abs. 4 und 5 AsylG; Urk. 2 Ziff. 6). Die angefochtene Verfügung setze sich nicht damit auseinander, weshalb nicht er- mittelt worden sei, wer den Stempel angebracht habe und weshalb dies ohne be- gleitende Unterschrift erfolgt sei. In Bezug auf das Argument, das Formular sei möglicherweise erst am folgenden Tag während der ordentlichen Bürozeiten offizi- ell registriert worden, hält er fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Akten des SEM und AOZ oder der Flughafenpolizei beizuziehen, die zuständigen Beamten, welche sein Asylgesuch entgegengenommen haben, seien nicht befragt und der Zeitpunkt der digitalen Übermittlung seines Formulars an das SEM sei nicht überprüft worden (Urk. 2 Ziff. 14 f.). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Staatsanwaltschaft, auf dem Perso- nalienblatt sei nicht das Einreisedatum verändert worden. Vielmehr sei neben der Unterschrift des Beschwerdeführers, mit welcher er bestätige, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen, das Datumsfeld über dem handschriftlichen Eintrag mit einem Stempel versehen worden, der den «29. April 2024» trage. Dieser Stempel
- 9 - befinde sich sowohl bei der russischen wie der deutschen Version jeweils oberhalb der Rubrik, welche eigentlich durch das Personal ausgefüllt werde und den Eingang des Dokuments festhalte. Wann der Stempel angebracht worden sei, stehe nicht fest, da keine Uhrzeit vermerkt sei. Gut möglich sei, dass eine mit dem Aktengang betraute Person den Stempel entweder irrtümlich falsch eingestellt oder erst am Folgetag gesetzt habe. Letzteres sei nicht auszuschliessen, da der Beschwerde- führer erst am Abend eingereist sei und Dokumente vor einer Weiterbearbeitung auch einmal etwas länger liegen bleiben könnten. Weder die russische noch die deutsche Version seien seitens einer mit dem Asylgesuch betrauten Person aus- gefüllt, geschweige denn unterzeichnet worden. Beim Personalienblatt handle es sich um keine Urkunde mit qualifizierter Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Frage, wann der Beschwerdeführer seinen Asylantrag eingereicht habe. Wie dem ihn be- treffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 entnommen werden könne, sei auch nicht das Personalienblatt allein ausschlaggebend für die Annahme gewesen, dass das Gesuch am 29. April 2024 gestellt worden sei, son- dern offenbar «weitere aktenkundige Unterlagen». Diese habe der Beschwerdefüh- rer im Strafverfahren nicht eingereicht. Genauso wenig habe er erwähnt, dass sich die mit seinem Verfahren befassten Instanzen bereits mehrfach mit der Eingangs- frage rund um sein Asylgesuch auseinandergesetzt hätten und er mit seinen Rügen nicht durchgedrungen sei (Urk. 14). 2.4. In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer erneut, dass dem Stempel eine rechtliche Relevanz zukomme, da das Datum der Stellung eines Asylgesuchs die massgebenden Verfahrensfristen und die Rechtsmässigkeit verwaltungsrechtlicher Verfügungen nach dem Asylgesetz bestimme (Urk. 19 Rz 12 ff.). Zusammenge- fasst wiederholt er in der Folge seine Rüge, wonach es die Staatsanwaltschaft un- terlassen habe, der seiner Ansicht nach falschen Datierung seines Asylgesuchs auf den Grund zu gehen (Urk. 19 Rz 19 ff.). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung auf die äusse- ren Merkmale des Personalienblattes und des Stempels ab und würdigte folgende Elemente: Dass sich der Stempel direkt oberhalb des Feldes «Wird durch das Per-
- 10 - sonal ausgefüllt» befindet, dass das Datum in der Rubrik «Datum der Einreise in die Schweiz» nicht verändert worden sei, dass nicht klar sei, wer den Stempel an- gebracht habe und wann, da keine präzisierenden Angaben beigefügt seien und das Papier somit keine ausdrückliche behördliche Bestätigung über den Zeitpunkt der Asylgesuchstellung enthalte. Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, er habe auf dem Personalienblatt «im dafür vorgesehenen Feld» das Datum seines Asylgesuchs ausgefüllt (Urk. 2 Rz 2), welches nachträglich verfälscht worden sei. Er macht damit eine Falschbeurkundung (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geltend. Den Sinngehalt des Stempels leitet er primär aus dem prozessualen Verhalten der Mi- grationsbehörden ab (Urk. 19 Rz 13). Aus der Tatsache, dass der Tag der Gesuch- stellung auf den 29. April 2024 festgelegt worden sei, schliesst er, dass dies auf Grundlage der falschen Datumsstempelung geschehen sein müsse, weshalb die- sem eine entsprechende Aussagekraft in Bezug auf das das Datum der Gesuch- seinreichung zukomme (Urk. 2 Rz 4 f.). Zu klären sind mithin die Beweisbestimmung des Datumsstempels (vgl. vorstehend E. II.1.3.2) und die Erkennbarkeit des Ausstellers (vgl. vorstehend E. II.1.3.3 f.). 3.2. Die Eignung einer Urkunde zum Beweis setzt voraus, dass ihre Benutzer ohne weiteres in der Lage sind, die zu beweisende Tatsache zu erkennen. Bereits der Titel «Personalienblatt für Asylsuchende» deutet darauf hin, dass dieses nicht die Erklärung über den Antrag auf Asyl, also das Asylgesuch an sich, verkörpern soll, sondern ergänzende Angaben zur Person des Gesuchstellers. Dabei handelt es sich um administrative Angaben, welche keinen Zusammenhang zu den materiel- len Asylvorbringen des Gesuchstellers aufweisen (vgl. Urk. 3/3). Auf dem Persona- lienblatt finden sich zahlreiche Rubriken, wobei jedem Feld der Erklärungsinhalt ausdrücklich zugewiesen ist. Insgesamt können drei Datumsangaben gemacht werden. Erstens ist das «Datum der Einreise in die Schweiz» (nicht das Datum des Asylgesuchs) zu nennen. Zweitens weist das Formular unter dem Titel «Wird durch das Personal ausgefüllt» eine Zeile «Eingangsdatum» auf. Darauf kann die Be- hörde vermerken, wann ihr das Personalienblatt (nicht das Asylgesuch) abgegeben wurde. Dieses Feld wurde leer gelassen. Die Stempelung erfolgte im – drittens – durch den Asylsuchenden auszufüllenden Feld: «Ich bestätige, durch meine Unter-
- 11 - schrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen» zwischen den Wörtern «Datum» und «Unterschrift» (Urk. 3/4). Ent- gegen der pauschalen Darstellung des Beschwerdeführers bezweckt auch diese Rubrik nicht die Datierung des Asylgesuchs, sondern jene des Personalienblattes. Im Zusammenspiel mit seiner Unterschrift bürgt der Asylgesuchsteller durch die Angabe eines Datums dafür, dass die von ihm gemachten Erklärungen an diesem Tag Richtigkeit beanspruchen. Eine Rubrik, unter welcher anzugeben ist, an welchem Datum das Asylgesuch rechtshängig gemacht wurde, enthält das Personalienblatt nicht. Weder ist dieses darauf behördlicherseits zu vermerken, noch lässt das Formular Raum für eine An- gabe durch die gesuchstellende Person, welche in der Folge, etwa durch Stempel- vermerk, offizialisiert werden könnte. Neben dem Stempel «29. April 2024» wurden auch keine erläuternden Angaben angebracht, aus welchen etwa hervorginge, wer der Urheber ist und dass dieser das Datum des Asylgesuchs freihändig, also in Ergänzung zu den vorgegebenen Rubriken des Personalienblattes, amtlich verur- kunden wollte. Damit fehlt es dem Personalienblatt aus jedem Betrachtungswinkel an einer Verkörperung des Willens seiner Bearbeiter, das Datum des Asylgesuchs zum Beweis festzuhalten und damit an der Beweisbestimmung. Diesbezüglich kommt ihm keine Urkundenqualität zu, weshalb sich die Stempelung als nicht tat- bestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB erweist. 3.3. Überstempelt wurde im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung über das Datum, an welchem er das Personalienblatt ausgefüllt habe. Dass diese Stempelung nicht mit der vom Beschwerdeführer handschriftlich abge- gebenen Erklärung übereinstimmt, ist offensichtlich. In sich erbringt der Stempel- abdruck indes nur Beweis für den von ihm selbst unmittelbar bezeugten Sachver- halt, nämlich dass er am 29. April 2024 angebracht wurde. Darüber hinaus kommt ihm keine inhaltliche Erklärung zu. Mutmasslich dürfte ein Sachbearbeiter damit zum Ausdruck gebracht haben, dass die Verarbeitung des Personalienblattes (nicht des Asylgesuchs) am 29. April 2024 an die Hand genommen wurde. Dass es sich dabei um eine rechtserhebliche Tatsache handelt, ist weder dargetan, noch ersicht- lich. Ob eine anonyme «Fremddatierung» des Personalienblattes nach Massgabe
- 12 - der Vorgaben des SEM zulässig oder sinnvoll ist, haben die Strafbehörden nicht zu beurteilen. In Bezug auf die Datierung des Asylgesuchs fügt die Stempelung dem Formular indes weder eine Aussage hinzu, noch ändert sie eine solche ab. Damit fehlt es dem Personalienblatt, wie bereits gesagt, an der Urkundenqualität. Es stellt kein taugliches Objekt einer Falschbeurkundung i. S. v. Art. 317 StGB dar. 3.4. Zum selben Ergebnis führt eine Prüfung aus der Perspektive des Beschwerde- führers, der darauf abstellt, dass sein Gesuch als am 29. April 2024 gestellt be- trachtet worden sei, was der Stempelung entspreche (Urk. 2 Rz 4, Urk. 19 Rz 13). Er übergeht nämlich, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach zum Datum der Gesuchseinreichung Stellung genommen hat. In zwei Urteilen wird ei- nerseits festgehalten, dass neben dem Personalienblatt «weitere aktenkundige Un- terlagen» zum Schluss führten, dass das Asylgesuch sei am 29. April 2024 gestellt worden sei. Andererseits würdigte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass das Einreisedatum auf dem Personalienblatt auf den 28. April 2024 laute, das Dokument jedoch auf den 29. April 2024 datiert und auch die Meldung des Asylge- suchs am 29. April 2024 erfolgt sei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 3051/2024 vom 27. Mai 2024 S. 5, Urk. 12/4.5; E-2923/2024 vom 14. Mai 2024; u.a. referenziert in Urk. 12/4.5). Somit setzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Datierung des Personalienblattes nicht unbesehen mit der Datierung des Asyl- gesuchs gleich. Die Argumentation des Gerichts orientiert sich daran, dass das Per- sonalienblatt lediglich seine eigene Datierung und das Datum der Einreise in die Schweiz ausweise, nicht jedoch das Datum der Gesuchstellung. Zur Bestimmung des letzteren zieht das Gericht weitere Elemente hinzu, wie namentlich das Datum der Meldung des Gesuchs. Damit steht fest, dass der Stempelung auch nach der Verkehrsauffassung keine Aussage über das Datum der Gesuchsstellung zuge- schrieben wird. 3.5. Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer folgend davon ausgegangen würde, dass die Migrationsbehörden die Datierung des Personalienblattes (zu Unrecht) mit dem Datum des Asylgesuchs gleichsetzen, kommt der Stempelung keine Urkun- denqualität zu. Hierfür fehlt es ihr an einer Erklärung über den Aussteller. Die Stem- pelung «29. April 2024» beschränkt sich auf eine blosse Datumsangabe und ist
- 13 - weder mit einem Visum, noch mit einem anderen auf die Urheberschaft hinweisen- den Zeichen, wie etwa einem (Namens-)Stempel, versehen. Damit bleibt offen, wer für dessen Inhalt bürgen soll. Insofern erweist sich die Stempelung unter Urkun- dengesichtspunkten als bedeutungslos. Dies lässt sich auch nicht dadurch umge- hen, indem der Beschwerdeführer fordert, es sei die Person zu ermitteln, welche den Stempel auf dem Personalienblatt angebracht hat. Die Urheberschaft einer Ur- kunde muss als Wesensmerkmal aus ihr selbst hervorgehen. Selbst wenn die Stempelung nachträglich einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte, liesse sich dem Papier weiterhin nicht entnehmen, wer sie vorgenommen hat. Die Stempelung leidet insofern an einem formalen Mangel, der ihr die Urkundenqualität dauerhaft abgehen lässt. Infolgedessen erweist sich auch das Anbringen des Stem- pels als nicht tatbestandsmässig i. S. v. Art. 317 StGB. 3.6. Im Ergebnis sind die objektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Amt klarerweise nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft war bei dieser Ausgangs- lage nicht gehalten, eine Untersuchung an die Hand zu nehmen und hatte folglich auch keine weiteren Beweiserhebungen - sei es zur Urkunde, sei es zum Zeitpunkt der Gesuchstellung - zu treffen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juni 2025 ist rechtmässig ergangen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Feststellung, dass die Verweige- rung, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, eine Verletzung seines An- spruchs auf ein faires und wirksames Rechtsmittel (Art. 13 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) bewirkt hat (Urk. 2 Rz 17, 23). 4.2. Unabhängig von der Frage, ob auf sein Feststellungsbegehren überhaupt ein- zutreten wäre, da der Beschwerdeführer ein zulässiges Leistungsbegehren stellt, dessen Gutheissung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge ge- habt hätte (Rechtsbegehren-Ziff. 1 und 2; Urk. 2), ist dieses materiell ohnehin ab- zuweisen (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren zuletzt die Urteile des Bundesgerichts 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2; 7B_681/2024 vom
4. April 2025 E. 1.3). Dies ergibt sich zum einen aus dem Prozessausgang, wonach
- 14 - die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht ergangen ist. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer nicht zu Unrecht eine gerichtliche Prüfung seines Freiheitsent- zugs im Transitbereich des Flughafens verwehrt wurde (vgl. vorstehend E. II.3). Zum anderen verschweigt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gerügte Verlet- zung der asylrechtlichen Fristen bereits Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung war. Der Beschwerdeführer focht die Zwischenverfügung des SEM betreffend vor- läufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthalts- orts am Flughafen vom 2. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Aus dem bereits zitierten Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 geht ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die angeblich fehlerhafte Datierung seines Asylgesuchs rügte, sondern auch die die ihm daraus angeblich erwachsenen Nach- teile in der Form verpasster prozessualer Fristen (verspäteter Zuweisungsent- scheid innert zwei Tagen i. S. v. Art. 22 Abs. 4 und 5 sowie längerer Aufenthalt als 20 Tage im Transitbereich des Flughafens; Art. 23 Abs. 2 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht erwog, dass dem Beschwerdeführer vor dem Zuweisungsent- scheid das rechtliche Gehör gewährt worden sei, worauf er angegeben habe, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis. Hierauf habe das SEM am 2. Mai 2024 unverzüglich die Zuweisungsverfügung erlassen und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eröffnet. Gestützt darauf hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass «das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Ver- letzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt». In Bezug auf die 20-tägige Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese im Ent- scheidzeitpunkt noch gar nicht abgelaufen sei, womit auch keine Verletzung der- selben vorliege, zumal sich den Akten nichts entnehmen liesse, weshalb diese Frist nicht eingehalten werden könne. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer nichts vorbringen können, was das Vorgehen des SEM als nicht den gesetzlichen Vorga- ben entsprechend erscheinen lasse und auch bezüglich der Dauer seines Aufent- halts im Transitbereich sei keine Unangemessenheit festzustellen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-2923/2024 vom 14. Mai 2024). Eine hiergegen gerich- tete Revision wies das Bundesverwaltungsgericht im ebenfalls bereits erwähnten Urteil vom E-3051/2024 vom 27. Mai 2024 ab (Urk. 12/4.5). Sodann erging am
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23. Mai 2024 ein Nichteintretensentscheid in Bezug auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers (Urk. 12/4.3 Konvolut S. 21). Hiergegen stand dem Beschwerde- führer ein ordentliches Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht offen, wor- über er gehörig belehrt wurde. Zudem liess sich der Beschwerdeführer im Asylver- fahren von einem spezialisierten Rechtsbeistand vertreten. Somit erscheint umso weniger nachvollziehbar, dass er eine allfällige Verletzung seiner Verfahrensgaran- tien nicht im ordentlichen Instanzenzug hätte rügen können. Die Beschwerde schweigt sich darüber aus, dass die Rüge der Verletzung von Ver- fahrensfristen im Asylverfahren bereits von einer gerichtlichen Behörde verworfen wurde, bzw. der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Asylent- scheid – und damit auch die Verletzung seiner Verfahrensgarantien – von einer ge- richtlichen Behörde prüfen zu lassen. Er hat denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern die durchlaufenen Rechtsmittelverfahren, bzw. die Rechtsmittel, die ihm offen ge- standen wären, den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht hätten genügt ha- ben sollen. Wenn er einerseits der Meinung zu sein scheint, nur über ein Strafver- fahren Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen von Verwaltungsbehörden zu erlangen, er aber andererseits unerwähnt lässt, dass ihm dieser bereits gewährt wurde, bewegt er sich an der Grenze zur Treuwidrigkeit. Sein Feststellungsbegeh- ren erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen. III. Kosten und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 8 und § 4 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von insgesamt Fr. 1'800.– geleistet (Urk. 7-9). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.
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2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheits- leistung bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: A._____ (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Beilage von Urk. 19 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad …, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 17 - Zürich, 29. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Bonfranchi