Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 Mai 2024 eingereichte Personalienblatt (vgl. im damaligen Verfahren Beweismittel Nr. 15) im summarisch begründeten Urteil keine ausdrückli- che Erwähnung fand, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dieses sei nicht bekannt gewesen und im Rahmen der allgemeinen Abklä- rungen nicht berücksichtigt worden,
E-3051/2024 Seite 5 dass das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf das Personalien- blatt für Asylsuchende sowie aufgrund weiterer aktenkundiger Unterlagen zum Schluss gelangte, das Asylgesuch sei am 29. April 2024 gestellt wor- den (vgl. a.a.O. insb. S. 4), dass sich das Gericht in besagter Erwägung ausdrücklich auf das Perso- nalienblatt für Asylsuchende stützte und dieses Aktenstück somit berück- sichtigte (vgl. SEM-eAkten 12/2), dass vom Gericht unmöglich übersehen worden sein kann, was es im an- gefochtenen Urteil erwähnt hat, und worauf der Gesuchsteller spezifisch Bezug zu nehmen imstande ist, dass es zwar zutrifft, dass der Gesuchsteller ein Personalienblatt ins Recht legte (vgl. im damaligen Verfahren Beweismittel Nr. 15) und legt (vgl. im vorliegenden Verfahren Beweismittel Nr. 3), das – im Unterschied zu dem in den elektronischen Akten des SEM abgelegten Personalienblatt – mit dem Ausstellungsdatum 28. April 2024 versehen ist, dass er jedoch nicht ansatzweise erklärt, wie er in dessen Besitz gelangt sein will, was Zweifel an dem Dokument zulässt, wurde ihm hierzu doch noch keine Akteneinsicht gewährt, dass das SEM im Übrigen die ursprünglich von den Gesuchstellern selbst ausgefüllten Personalienblätter bei fehlerhaften Angaben zum Ausstel- lungsdatum durch das korrekte Ausstellungsdatum korrigiert, was vorlie- gend aufgrund des ersichtlichen Stempels anzunehmen ist, dass vor diesem Hintergrund auf die Herkunft des vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Personalienblattes (mutmasslich eine von ihm selbst er- stellte Fotografie) nicht weiter einzugehen ist, sich das Gericht im ange- fochtenen Urteil auf das korrekte Personalienblatt stützte und bewusst dem vom Gesuchsteller damals ins Recht gelegten Personalienblatt keine er- wähnenswerte Bedeutung zumass und dabei folglich keineswegs einem blanken Irrtum verfallen ist, dass es sich erübrigt, auf das Revisionsgesuch und die eingereichten Be- weismittel weiter einzugehen, belegen der Ausreisestempel und das Flug- ticket doch lediglich die Reise am 28. April 2024 sowie (aufgrund der Rei- sezeit auf dem Flugticket) eine Ankunft am Flughafen B._______ am Abend des 28. April 2024 und nicht das Stellen eines Asylgesuchs,
E-3051/2024 Seite 6 dass folglich das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – im revisionsweise angefochtenen Urteil offensichtlich keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen unbe- rücksichtigt gelassen hat, dass es dem Gesuchsteller mithin nicht gelungen ist, Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 rechtfertigen würden und das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen ist, dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um vorsorgliche Massnahmen sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben- den Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3051/2024 Seite 7
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3051/2024 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 (Flughafenverfahren) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 28. April 2024 den Flughafen B._______ erreichte, wo er am 29. April 2024 um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Mai 2024 (Poststempel) - ergänzt durch eine Eingabe vom 13. Mai 2024 - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und in der Hauptsache beantragte, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen sowie ihn einem Kanton oder Bundesasylzentrum zuzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 die Beschwerde vom 11. Mai 2024 vollumfänglich abwies, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zur Bezahlung auferlegte, dass der Gesuchsteller unter Beilage bereits aktenkundiger Kopien («Personalienblatt für Asylsuchende», Flugticket von C._______ nach B._______, Ausreisestempel auf einer Passseite) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2024 beantragt, es sei das Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 revisionsweise aufzuheben, die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben, das SEM anzuweisen, die Einreisebewilligung zu erteilen und es sei eine Verletzung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, das SEM sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen unverzüglich über das vorliegende Gesuch in Kenntnis zu setzen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine weitere, gegen den Zuweisungsentscheid vom 2. Mai 2024 gerichtete Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Mai 2024 mit Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 nicht eintrat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 14. Mai 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen, dass in Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren festzustellen ist, dass die Frage, ob die Einreise zu bewilligen ist, respektive ob eine Verletzung von Art. 5 EMRK vorliegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 vorliegen; die entsprechenden Begehren würden erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (erneut) Verfahrensgegenstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass im vorliegenden Revisionsgesuch sowohl der Revisionsgrund als auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargelegt wurden und mithin auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 das Personalienblatt für Asylsuchende beziehungsweise die Beschwerdebeilage 15 seiner ergänzenden Eingabe vom 13. Mai 2024 ignoriert, womit er den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft (versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen), dass ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache dann vorliegt, wenn das Gericht ein Aktenstück beziehungsweise eine Aktenstelle gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat, wobei sich das Versehen auf den Inhalt und nicht auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, weshalb eine Revision ausscheidet, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält, dass sich die Annahme eines Versehens überdies erst aufdrängt, wenn die Berücksichtigung des übergangenen Aktenstücks zeigt, dass das Gericht einem blanken Irrtum verfallen ist, das heisst eine ohne das Versehen nicht gewollte Feststellung getroffen hat, dass vorab festzustellen ist, dass im Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 festgehalten wurde, es handle sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden werde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen sei (vgl. a.a.O. S. 3), dass folglich, weil das vom Gesuchsteller mit ergänzender Eingabe vom 13. Mai 2024 eingereichte Personalienblatt (vgl. im damaligen Verfahren Beweismittel Nr. 15) im summarisch begründeten Urteil keine ausdrückliche Erwähnung fand, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dieses sei nicht bekannt gewesen und im Rahmen der allgemeinen Abklärungen nicht berücksichtigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann gestützt auf das Personalienblatt für Asylsuchende sowie aufgrund weiterer aktenkundiger Unterlagen zum Schluss gelangte, das Asylgesuch sei am 29. April 2024 gestellt worden (vgl. a.a.O. insb. S. 4), dass sich das Gericht in besagter Erwägung ausdrücklich auf das Personalienblatt für Asylsuchende stützte und dieses Aktenstück somit berücksichtigte (vgl. SEM-eAkten 12/2), dass vom Gericht unmöglich übersehen worden sein kann, was es im angefochtenen Urteil erwähnt hat, und worauf der Gesuchsteller spezifisch Bezug zu nehmen imstande ist, dass es zwar zutrifft, dass der Gesuchsteller ein Personalienblatt ins Recht legte (vgl. im damaligen Verfahren Beweismittel Nr. 15) und legt (vgl. im vorliegenden Verfahren Beweismittel Nr. 3), das - im Unterschied zu dem in den elektronischen Akten des SEM abgelegten Personalienblatt - mit dem Ausstellungsdatum 28. April 2024 versehen ist, dass er jedoch nicht ansatzweise erklärt, wie er in dessen Besitz gelangt sein will, was Zweifel an dem Dokument zulässt, wurde ihm hierzu doch noch keine Akteneinsicht gewährt, dass das SEM im Übrigen die ursprünglich von den Gesuchstellern selbst ausgefüllten Personalienblätter bei fehlerhaften Angaben zum Ausstellungsdatum durch das korrekte Ausstellungsdatum korrigiert, was vorliegend aufgrund des ersichtlichen Stempels anzunehmen ist, dass vor diesem Hintergrund auf die Herkunft des vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Personalienblattes (mutmasslich eine von ihm selbst erstellte Fotografie) nicht weiter einzugehen ist, sich das Gericht im angefochtenen Urteil auf das korrekte Personalienblatt stützte und bewusst dem vom Gesuchsteller damals ins Recht gelegten Personalienblatt keine erwähnenswerte Bedeutung zumass und dabei folglich keineswegs einem blanken Irrtum verfallen ist, dass es sich erübrigt, auf das Revisionsgesuch und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, belegen der Ausreisestempel und das Flugticket doch lediglich die Reise am 28. April 2024 sowie (aufgrund der Reisezeit auf dem Flugticket) eine Ankunft am Flughafen B._______ am Abend des 28. April 2024 und nicht das Stellen eines Asylgesuchs, dass folglich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Gesuchstellers - im revisionsweise angefochtenen Urteil offensichtlich keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen hat, dass es dem Gesuchsteller mithin nicht gelungen ist, Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 rechtfertigen würden und das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen ist, dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um vorsorgliche Massnahmen sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: