Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4361/2024 Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Vadim Drozdov, LL.M. (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung im Flughafenverfahren). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am (...) April 2024 den Flughafen B._______ auf dem Luftweg erreichte, und dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit mehreren aufeinanderfolgenden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, das Gericht das erste Rechtsmittel abwies (Verfahren E-2923/2024), auf die beiden folgenden nicht eintrat (Verfahren E-3195/2024 und E-3363/2024) und ein viertes Beschwerdeverfahren - infolge zwischenzeitlich vom SEM gestützt auf Art. 22 AsylG und eine Mitteilung des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) vom 5. Juli 2024 bewilligter Einreise in die Schweiz - als gegenstandslos abgeschrieben wurde (E-4125/2024), dass die Vorinstanz ferner mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wegwies und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Juli 2024 um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-3443/2024 sowie um Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf allgemeine Verfahrensgarantien im Sinn von Art. 29 BV ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit der gestellten Rechts-begehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Gesuchsteller diesen Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Gesuchsteller - vom vorliegenden Verfahren abgesehen - gegen die in seiner Sache ergangenen Beschwerde- und Revisionsentscheide bislang insgesamt sieben Revisionsverfahren anhängig gemacht hat (konkret die Verfahren E-3051/2024, E-3322/2024, E-3743/2024, E-4018/2024, E-4572/2024, E-4573/2024 und E-4574/2024), die das Bundesverwaltungsgericht abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2024 um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 ersuchte und ferner ersuchte, sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die bereits in einem ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt hätten, hätten im vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten, dass diese Eingabe als Ausstandsbegehren entgegengenommen und in diesem Zusammenhang das Verfahren E-4609/2024 eröffnet wurde, worauf der dort zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. August 2024 das vorliegende Revisionsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistierte, dass das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2024 abgewiesen und die Sistierung des vorliegenden Revisionsverfahrens E-4361/2024 aufgehoben wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie über den Ausstand (Art. 121 Bst. a BGG) geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, der im Verfahren E-3443/2024 zuständige Einzelrichter habe zuvor bereits im Verfahren E-3363/2024 seine Beschwerde betreffend die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen abgewiesen, dass die beiden Verfahren zwar unterschiedliche rechtliche Aspekte zum Gegenstand hätten, sie aber miteinander verbunden seien, zumal sie sowohl denselben Gesuchsteller als auch denselben Sachverhalt beträfen, dass die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG), dass den Akten keine Hinweise auf eine Befangenheit des vorsitzenden Richters des Verfahrens E-3443/2024 zu entnehmen sind und es dem Gesuchsteller auch nicht gelingt, in substanziierter Weise Gründe darzulegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten, dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die beiden Verfahren E-3443/2024 (Nichteintreten auf sein Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs) und E-3363/2024 (Verweigerung der Einreise in die Schweiz, vorübergehende Zuweisung des Transitbereichs als Aufenthaltsort) unterschiedliche Verfahrensgegenstände hatten, dass im Übrigen - entgegen der Darstellung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 9. Juli 2024 - seine Beschwerde im Verfahren E-3363/2024 sodann nicht abgewiesen, sondern auf diese nicht eingetreten wurde, dass weder die allgemeinen Ausführungen im Revisionsgesuch zu Art. 2, Art. 3 und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) respektive zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch der Hinweis auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte ausländische arbeitsrechtliche Streitigkeit im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die von Gesuchsteller behauptete Befangenheit beziehungsweise deren Anschein zu begründen vermögen, dass er mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils E-3443/2024 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 9. Juli 2024 demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Flughafen-Asyl-verfahren - offensichtlich in missbräuchlicher Absicht - innerhalb zweieinhalb Monaten 13 Beschwerde- beziehungsweise Revisions- sowie ein Ausstandsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet hat, dabei teilweise (wie vorliegend) Revisionsverfahren gegen Revisionsentscheide mit wenig Aussicht auf Erfolg angestrengt wurden und er dabei wiederholt unzulässige oder bereits abschlägig beurteilte Begehren stellte, dass mittlerweile auch in anderen der bisherigen Revisionsverfahren Hinweise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt wurden und sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausdrücklich die Ergreifung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vorbehielt (vgl. Urteile BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli 2024 S. 5 f., E-4574/2024 vom 25. Juli 2024 S. 7), dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillige Prozessführung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren und die Verfahrenskosten demnach praxisgemäss auf Fr. 4000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1-3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: