Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Juni 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Sei- ler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),
E-4018/2024 Seite 4 dass der Gesuchsteller das Revisionsgesuch einerseits damit begründet, das Gericht habe es in seinem Urteil unterlassen, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung des Aufenthaltsortes (Art. 108 Abs. 5 AsylG) antragsgemäss zu beurteilen, zumal er dargelegt habe, dass der materielle Asylentscheid des SEM nicht innerhalb der 20-tägigen Frist im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AsylG ergangen sei, sein Aufenthalt in der Tran- sitzone nach Verstreichen dieser Frist demgemäss nicht mehr rechtmässig gewesen sei, das Gericht sich aber mit dieser Frage nicht auseinanderge- setzt habe, dass sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 Bst. c BGG beruft, dass ein Antrag erst dann als unbeurteilt geblieben gilt, wenn angenommen werden muss, das Gericht habe nicht zumindest stillschweigend darüber befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4), dass dem Urteil E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 zu entnehmen ist, dass das Gericht die 20-tägige Frist als reine Ordnungsfrist qualifizierte und es wei- ter festhielt, angesichts des Umstandes, dass inzwischen ein materieller Asylentscheid gefällt worden sei, aus Art. 23 AsylG kein Anspruch auf Ein- reise mehr abgeleitet werden könne, dass sich für das Gericht folglich kein Wechsel des Aufenthaltsortes des Gesuchstellers aufdrängte und es sich damit zumindest implizit zur Ange- messenheit und Rechtmässigkeit des Aufenthaltes äusserte, dass angesichts des Dargelegten festzustellen ist, dass das in Frage ste- hende Begehren nicht unbeurteilt geblieben und ergänzend anzumerken ist, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die (in casu implizite) Beurteilung rechtlich korrekt war, da dies voraussetzen würde, dass ein gesetzlicher Revisionsgrund überhaupt erfüllt wäre (vgl. NIGGLI et al., in: Basler Kom- mentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1), dass, soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen am
31. Mai 2024 vom UNO-Ausschuss für Folter (CAT) an die Schweizer Be- hörden gerichteten Vollzugsstopp auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, er die Erheblichkeit dieser Tatsache nicht darlegt
– insbesondere auch nicht mit der im Zeitpunkt der Einreichung des Revi- sionsgesuchs von ihm prognostizierten Überschreitung der 60-Tage-Frist gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG,
E-4018/2024 Seite 5 dass diesbezüglich anzumerken bleibt, dass nicht auszuschliessen ist, dass er bei tatsächlicher Fristausschöpfung einem Kanton oder einem Bun- desasylzentrum zugeführt wird und ferner im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens keine nach dem hier prozessgegenständlichen Urteil eingetretenen Lebenssachverhalte zu beurteilen sind, dass aufgrund des Vorstehenden auf die Ausführungen des Gesuchstellers zu erfolglosen Zustellungsversuchen der CAT-Anordnung an das Gericht per Fax nicht weiter einzugehen ist, dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch insgesamt keine Um- stände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil auf- gehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass damit auf die Ausführungen im Revisionsgesuch betreffend unrecht- mässige Freiheitsentziehung und zur Verletzung von Völkerrecht nicht wei- ter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten den im Revisionsgesuch gestellten Begehren um Erteilung vorsorglicher Einreisebewilligung und auf Feststellung diver- ser Rechtsverletzungen sowie den gestellten Entschädigungs- bezie- hungsweise Genugtuungsansprüchen wegen Freiheitsentzug (vgl. Rechts- begehren 3 – 7) die Grundlage entzogen ist, weshalb sich eine Auseinan- dersetzung damit erübrigt, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben- den Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’500.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4018/2024 Seite 6
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4018/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 28. April 2024 den Flughafen B._______ auf dem Luftweg erreichte und er dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 11. Mai 2024 und 18. Mai 2024 separate Beschwerden erhob, dass die Beschwerde vom 11. Mai 2024 mit Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 abgewiesen wurde und auf die Beschwerde vom 18. Mai 2024 mit Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 nicht eingetreten wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ wegwies sowie den Vollzug und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten anordnete, dass der Gesuchsteller am 25. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 2. Mai 2024, mit welcher die Vorinstanz die Einreise vorläufig verweigerte und die Zuweisung in den Transitbereich anordnete, eine weitere Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, auf welche mit Urteil E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 nicht eingetreten wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024, mit welcher die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, abwies, soweit es darauf eintrat, dass der Gesuchsteller mit erneuter Eingabe vom 25. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Urteil E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 sei revisionsweise aufzuheben und das SEM sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die Einreisebewilligung zu erteilen, dass er weiter beantragt, es sei die Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Bst. f der EMRK sowie von Art. 9 und Art. 29 BV festzustellen, dass er weiter beantragt, es sei ihm eine Entschädigung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs in der Höhe von Fr. 500.- pro Tag sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu gewähren, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 4. Juni 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller das Revisionsgesuch einerseits damit begründet, das Gericht habe es in seinem Urteil unterlassen, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuweisung des Aufenthaltsortes (Art. 108 Abs. 5 AsylG) antragsgemäss zu beurteilen, zumal er dargelegt habe, dass der materielle Asylentscheid des SEM nicht innerhalb der 20-tägigen Frist im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AsylG ergangen sei, sein Aufenthalt in der Transitzone nach Verstreichen dieser Frist demgemäss nicht mehr rechtmässig gewesen sei, das Gericht sich aber mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt habe, dass sich der Gesuchsteller damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 Bst. c BGG beruft, dass ein Antrag erst dann als unbeurteilt geblieben gilt, wenn angenommen werden muss, das Gericht habe nicht zumindest stillschweigend darüber befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4), dass dem Urteil E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 zu entnehmen ist, dass das Gericht die 20-tägige Frist als reine Ordnungsfrist qualifizierte und es weiter festhielt, angesichts des Umstandes, dass inzwischen ein materieller Asylentscheid gefällt worden sei, aus Art. 23 AsylG kein Anspruch auf Einreise mehr abgeleitet werden könne, dass sich für das Gericht folglich kein Wechsel des Aufenthaltsortes des Gesuchstellers aufdrängte und es sich damit zumindest implizit zur Angemessenheit und Rechtmässigkeit des Aufenthaltes äusserte, dass angesichts des Dargelegten festzustellen ist, dass das in Frage stehende Begehren nicht unbeurteilt geblieben und ergänzend anzumerken ist, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die (in casu implizite) Beurteilung rechtlich korrekt war, da dies voraussetzen würde, dass ein gesetzlicher Revisionsgrund überhaupt erfüllt wäre (vgl. Niggli et al., in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1), dass, soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen am 31. Mai 2024 vom UNO-Ausschuss für Folter (CAT) an die Schweizer Behörden gerichteten Vollzugsstopp auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, er die Erheblichkeit dieser Tatsache nicht darlegt - insbesondere auch nicht mit der im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs von ihm prognostizierten Überschreitung der 60-Tage-Frist gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG, dass diesbezüglich anzumerken bleibt, dass nicht auszuschliessen ist, dass er bei tatsächlicher Fristausschöpfung einem Kanton oder einem Bundesasylzentrum zugeführt wird und ferner im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens keine nach dem hier prozessgegenständlichen Urteil eingetretenen Lebenssachverhalte zu beurteilen sind, dass aufgrund des Vorstehenden auf die Ausführungen des Gesuchstellers zu erfolglosen Zustellungsversuchen der CAT-Anordnung an das Gericht per Fax nicht weiter einzugehen ist, dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch insgesamt keine Umstände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil aufgehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass damit auf die Ausführungen im Revisionsgesuch betreffend unrechtmässige Freiheitsentziehung und zur Verletzung von Völkerrecht nicht weiter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten den im Revisionsgesuch gestellten Begehren um Erteilung vorsorglicher Einreisebewilligung und auf Feststellung diverser Rechtsverletzungen sowie den gestellten Entschädigungs- beziehungsweise Genugtuungsansprüchen wegen Freiheitsentzug (vgl. Rechtsbegehren 3 - 7) die Grundlage entzogen ist, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Olivier Gloor Versand: