Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2923/2024 Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2024 den Flughafen Zürich erreichte, wo er am 29. April 2024 um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürichs als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2024 (Poststempel 11. Mai 2024) dagegen Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich über diese Beschwerde in Kenntnis zu setzen und zu verpflichten, die Einreisebewilligung zu erteilen, sowie sei das SEM zu verpflichten, die Einreisebewilligung zu erteilen und ihn einem Kanton oder BAZ zuzuweisen, dass er weiter beantragte, es sei die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eine Ergänzung zur Beschwerde vom 9. Mai 2024 nachreichte und darin beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei zu verpflichten, die Einreisebewilligung zu erteilen, die Verletzung seiner Rechte auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 9 BV sowie auf allgemeine Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sei festzustellen und ihm sei für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug eine Entschädigung von Fr. 500.- pro Tag sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorläufige Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und letztere im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 22 Abs. 2-3 und Abs. 4 AsylG unverzüglich auf Grund der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 5 AsylG), dass über Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und die Beschwerdeentscheide nach Art. 111 AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung des Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens - wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) - faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes - unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte [...]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte [...]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024 die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 22 AsylG bis zum 2. Mai 2024 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (erst) mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 wahrnahm und dabei angab, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis, dass das SEM unverzüglich am 2. Mai 2024 die Zuweisungsverfügung erliess und diese der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnete, dass das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Verletzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter im Wesentlichen geltend macht, sein Fall sei komplex, weshalb ein Entscheid des SEM nicht innerhalb von 20 Tagen erwartet werden könne und deshalb sein derzeitiger Freiheitsentzug in der Transitzone des Flughafens Zürich willkürlich sei sowie sein Recht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK verletze respektive er in der Beschwerdeergänzung ausführt, der Entscheid müsse spätestens am 18. Mai 2024 eröffnet werden, was realistischerweise nicht möglich sei, dass vorliegend die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen ist, ein Entscheid innert Frist damit weiterhin möglich ist und sich den Akten nichts entnehmen lässt, weshalb diese Frist nicht abgewartet werden kann, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse und auch bezüglich der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Transitbereich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich nach der heutigen Aktenlage als korrekt, willkürfrei und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint sowie kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass auf alle weiteren (materiellen) Ausführungen anlässlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung an dieser Stelle nicht eigegangen werden muss, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal es vorliegend um die Überprüfung der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz geht (vgl. supra), dass bei dieser Sachlage die gesetzeskonforme Zuweisung des Transitbereichs als vorläufiger Aufenthaltsort durch das SEM nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die Anträge auf Genugtuung und Entschädigung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: