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70 Strafgesetzbuch. No 22. wie bis anhin unerhebliohe Gefährdungen namentlioh im Interesse der Eisenbahner straßos lassen wollte (StenBull; Sonderausgabe NatR S.· 440 ff.). Sie darf daher nioht als fahrlässige Gefährdung des Betriebes (Art .. 239 Zifi. 2 StGB) dennooh bestraft werden, umso weniger, als Art. 239 Zifi. 2 die gleiohe Strafe androht wie Art. 238 Abs. 2 und daher für die erwähnten Fälle nioht als subsidiär anwendbares milderes Gesetz einen vernili:dtigen Sinn hat. Da der Wortlaut des Art. 239 Ziff. 2 nioht nur die erhebliohe Ge- fährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Aus- legung freilioh zur Folge, dass Betriebsstörungen, welohe sioh in einer Gefährdung der Verkehrssioherheit auswirken - wo sioh der Fehler ereignet, ob im teohnisohen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleioh- gültig -, nur bei Erhebliohkeit· der Gefährdung strafbar sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrssioherheit nioht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran brauoht jedooh entgegen der Auffassung der Vorinstanz nioht Anstoss genommen zu werden. Die Mögliohkeit, dass jemand die Verkehrssioherheit gefährde, ist wegen der dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesent- lich grösser als die Mögliohkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sioh eine Milderung der strafreohtliohen ·Haftung für Ge- fährdung der Verkehrssioherheit im Interesse der Eisen- bahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Be- rührung kommen, aufdrängt, brauoht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, solohe Rüoksioht nioht genommen zu werden, weil ihm eine Naohlässigkeit weniger leioht zum Verhäng- nis wird.
23. Auszug aus dem Urtell des Kassationshofes vom 18. Aprll 1946 i. S. Kupper gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
1. Art. 261 Zi.ff.1 Abs. 2 StGB. Beurk.unde.t ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift bestimmt od~ geeignet ist, gerade. diese Tatsache zu beweisen. Abtretung nicht bestehender oder dem Abtretenden nicht mehr zustehender :Forderungen ist· nicht Fa.lschbeurk.undung.
2. Art. 277ter BStP. Im Falle bloss teilweisen Freispruchs durch den Kassationshof ist von der Rückweisung an die kantonale Behörde abzusehen, wenn anzunehmen ist, diese würde die Strafe gleichwohl nicht herabsetzen.
1. Art. 261 ok. 1 al. 2 OP. Un fa.it n'est consta.te dans un titre que si l'6crit est destine ou propre a prouver preciaement ce fa.it. La. cession de creances inexistantes ou n'appa.rtenant plus au cedant ne. constitue pa.s une fausse cons.ta.ta.tion dans un titre.
2. Art. 277ter PPF. Au ca.s ou la Cour de cassa.tion ne juge que pa.rtiellement fonde le pourvoi du . C.()llda.nme, . elle ne renvoie pas la cause a la juridiction cantona.Ie s'il y a lieU: d'a.dmettre que celle·Ci ne reduira.it tout de meme pas la peine.
1. Art. 261, ci.jra 1, cp. 2 OP. Un fatto e costa.ta.to in un doou• mento soltanto se lo scritto e destinato od idoneo a provare precisamente questo · fa.tto. La. cessione di crediti inesis~ti o non appartenenti piu a.l cedente non e una fa.lsa. costa.ta.zione in un documento.. . . . ·
2. Art. 277ter PPF. Sela Corte di cassa.zione giudica. ehe il ricorso del conda.nna.to e fonda.to solo pa.rzia.lmente, 'non rima.nda. la ca.usa. aJla giurisclizione cantonale, se ha. motivo. di ritenere ehe quest'ultima non ridurrebbe la pena.. . Kupper war Präsident und aHein zeichnungsbereohtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Kubesu A.G. Zur Sioherstellung bestehender SohUlden gegenüber der Volks- bank in Hochdorf A.G. stellte er dieser Bank, die vom Juni. 1942 an auf Deckung drängte, am 3. JUli 1942 namens der Kubesu A.G. eine· schriftliohe Erklärung aus, wonaoh die Kubesu A.G. der Bank «mit unbedingter Naohwährsohaft bis zur gänzliohen Bezahlung » einige besonders genannte Forderungen gegen . Dritte abtrat. Die Forderungen standen indes der Zedentin nioht zu ; eine davon hatte nie bestanden, eine andere war schon am 24. Juni 1942 duroh Zahlung untergegangen und zwei weitere hatte die Kubesu A.G. am 26. Juni 1942 der Volksbank Willisa.u A.G. abgetreten. Das Obergerioht des
79 Strafgesetzbuch. N° 23. Kantons Luzern würdigte die Ausstellung der· Abtretungs- erklärung als Falschbeurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. l Abs. 2 StGB. Für diese Tat und ·für zahlreiohe and0re Verbrechen (Urkundenfälschungen, Betrug und Betrugsversuch) verurteilte es Kupper zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Kupper erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er unter anderem gel- tend machte, durch · die Ausstellung der Abtretungs- erklärung habe er sioh nicht strafbar gemacht. Ä us den Erwä(J'Ungen : Der Urkundenfälschung ma.Cht ·sich gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter anderem schuldig, « wer eine rechtlich erhebliche Tatsache· unrichtig beurkundet ». Das tut nicht jeder, der etwas Unrichtiges schreibt; mag auch di~ niedergeschriebene Tatsache rechtlich irgendwie erheblich sein. Wie schon das Wort « beurkunden » an- deutet, muss der Schreibende durch die Niederschrift eine Urkunde herstellen wollen, und zwar eine Urkunde gerade über die niedergeschriebene Tatsache. Das ergibt i:iich deutlich auch aus den. romanischen· Texten, in denen das Zeitwort « beurkunden » durch « oonstater dans un titre » beziehungsweise « attestare in un docum.ento » wieder- gegeben ist. Eine· Urkunde (titre, docum~nto) aber liegt nur vor, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Beurkundet ist daher eine rechtlich erheb- . liehe Tatsache nur, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, gerade diese Tatsache zu beweisen. Das Straf- gesetzbuch von Frankreich drückt in Art .. 147 die gleiche Auffassung dadurch aus, dass es unter anderem strafbar erklärt die .Personen, die eine Fälschung begehen « par a.ddition ou alteration de clauses, de declarations ou de faits que ces actes avaient 'jKYUr objet de receooir et de con- stater ».·Rechtsprechung und Doktrin legen diese Bestim- mung dahin aus, dass. nicht jede Niederschrift einer Lüge. 1 Strafgesetzbuch. N° 23. '13 sogar dann nicht, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde erfolgt, eine strafbare Falschbeurkundung ist, dass eine solche vielmehr nur dann vorliegt, wenn die Urkunde gerade dazu bestimmt ist, die erlogene Tatsache aufzu- nehmen und festzustellen (GAB.RA.UD, Traite du droit penal fran9ais (3) 4 1364, 1366 ; GARQON, Code penal Art. 145- 147 Bem. 184). Nicht um des Inhaltes einer Schrift selbst willen, sondern um des Glaubens willen, den die Schrift als Mittel zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat- sache soll verdienen können, ist die. Falschbeurkundung mit Strafe bedroht. Das Obergericht, das auf die Erwägungen des Kriminal- gerichts verweist, geht deshalb fehl, wenn es eine Falsch- beurkundung darin erblickt, dass der Beschwerdeführer durch die Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 «Bestand und Verfügbarkeit (Art. 171 Abs. 1 OR) bereits getilgter oder abgetretener Forderungen » beurkundet ha.be. Das erwähnte Schriftstück sollte bloss beweisen, dass der Beschwerdeführer die darin genannten Forderungen zu haben bekaitptete und abzutreten erklärte, nicht auch, dass diese Forderungen wirklich bestanden und dass er im Augenblick der Abtretung Gläubiger war. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ausdrück- lich die « unbedingte Nachwährschaft bis zur gänzlichen Bezahlung » übernahm. Durch Aufnahme dieser Erklärung in die. Urkunde konnte und sollte bloss be\Viesen werden, dass er für den Bestand der Forderung und die Za.hlungs- f ähigkeit der Schuldtf,ef eirtBtik&n wolUe, nidttt ä1ilch, dass ihm im Augenblick der Abtretung die behiib.pteten For- derungen wirklich zustaitdeh. Obwohl der ;Beschwerde- führer wusste, dass eine . der Forderungen nie bestanden hatte, eine andere durch Zahlung untergegangen Wär und zwei weitere vor dem 3: Juli 1942 einem andern Zessiofiitt übertragen worden waren, hat er sich somit durch Aus- stellung dt;tr .Abtretungserklärung vom 3. Juli 1942 nicht der Falschbeurkundung schuldig gemacht. Er ist in diesem Zusammenhang auch nicht wegen
74 Strafgesetzbuch. No 24. Betruges strafbar, da. die kantonalen Instanzen verbind- lich feststellen, da.ss die « abgetretenen » Forderungen bereits bestehende Schulden des Beschwerdeführers sicher- stellen sollten, und da. weder die Strafklägerin noch der öffentliche .Ankläger behaupten, der Beschwerdeführer ha.be die Abtretung schon vor der Einräumung der Kre- dite versprochen. Die Zessiona.rin ist durch die Täuschung nicht bewogen worden, dem Beschwerdeführer ell;le Lei- stung zu machen. Von der Rückweisung der Sache an das Obergericht, damit es wegen des erwähnte~r Freispruchs die Strafe neu bemesse, ist abzusehen. Die Ausstellung der Abtretungs- erklärung ist neben den zahlreichen und schweren übrigen Taten, für die der Beschwerdeführer ]lestraft worden ist, von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie das Strafmaas nicht beeinflusst haben kann_. Das Obergericht würde wieder die gleiche Strafe aussprechen.
24. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1946 i. S. Duetsch gegen EgloH und Staatsanwaltschaft des Kantons ThUl'flau. Art. 303 StGB; fal,scM. Anschuldigung.
1. Unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Nichtschuld des Beschuldigten durch ein freisprechendes. Urteil oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss auch für das Verfahren gegen den, der die falsche Anschuldigung erhoben hat, verbindlich festgestellt (Erw. l ).
2. Fa.Ische Anschuldigung, begangen durch Einreichung einer Strafanzeige, die objektiv zum grössten Teil wahre Tatsachen berichtet, aber wider besseres Wissen Ausla.ssungen, Beifü- gung~, falsche Verdächtigungen und die Behauptung der zum angezeigten Verbrechen oder Vergehen gehörenden subjektiven Voraussetzungen enthält (Erw. 2). · - Arl. 3.03 OP. Denonoiation calomnieuse.
1. Le juge a.ppele a statuer sur le crime de d&ionciation c&lom- nieuse est lie, en ce qui concerne I'innocence de la. personne denon~ et SOUS reserve d'une reprise de la. procedure contre celle-c1, pa.r le jugement d'a.cquittement dont elle a fa.it l'objet ou par le prononce de non-lieu dont elle a beneficie (consid. 1).
2. Denoncia.tion ca.lomrueuse, consistant dans le depot d'une plainte pena.le, qui rela.te des fa.its vrais pour la. plus grande 1 1 Strafgesetzbuch. No 24. 71 partie, mais qui 8. dessein en tait d'autres, a.joute a ce qui est; emet de fa.ux ·SOUPf}OilS et &ffirme de mauva.ise foi l'existence des conditions· subjectives requises pour les crimes et delits denonces {consid. 2). Art. 303 OP. Denuncia mendace.
1. Il giudice chia.mato a. pronunciarsi sul rea.to di denuncia. men- dace e vincolato, per quanto concerne l'innocenza. della persona denunciata e con riserva. di una ripresa della. procedura contro di lei, dalla sentenza. di assoluzione prolata. nei suoi confronti o da.l decreto di abbandono, di cui ha beneficiato (consid. 1).
2. Denuncia mendace consistente nello sporgere una querela pena.le ehe riferisce fattj ·per lo pih veri, ma. ehe tace altri fatti; a.ggiunge a quanto e, emette fa.lsi sospetti e afferma. in male. fede l'esistenza qelle condizioni soggettive richieste per i crimini o delitti denunciati (consid. 2). A 'U8 den Erwä{J'Ungen :
1. - Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, « wer einen · Nicht- schuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eineä Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgimg gegen ihn herbeizuführen ». Dass Notar. Eglo:ff der Verbrechen und Vergehen, welche ihm die Strafklage des Beschwerdeführers vorgeworfen ha.t, nicht schuldig ist, ergibt sich für den Richter, der über die Anwendung des Art. 303 zu urteilen hat, verbindlich aus dem Aufhebungsbeschluss der thurgauischen Anklage- kammer voni 24. März 1944. Dieser Beschluss hat das Strafverfahren - unter Vorbehalt der Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel - gleich einem · gerichtlichen Urteil endgültig erledigt. Damit verträgt es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung emeut zu erörtern ; da.s ginge gegen da.s Wesen des Urteils, da.s feststellt, was.Recht ist. Die prak- tischen Folgen zweier sich widersprechender Entscheide, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie auf Grund der gleichen Tatsachen und Beweismittel be- jahen würde, wären Unhaltbar, namentlich dann, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher An- schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen oder Beweis-