Sachverhalt
1. In der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 wird den Beschuldigten 1†, 2 und 3 auf rund 30 Seiten teils Beweismittel enthaltenden Lebenssachverhalt im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 011001 ff.), sie hätten durch unterschiedliche Tatbeiträge teilweise gemeinsam das Vermögen des Beschuldigten 1† mit Hilfe von diversen gezielten Machenschaften zum Schutz vor einer Pfändung zum Scheine vermindert, verheimlicht, Schulden vorgetäuscht und anerkannt oder de- ren Geltendmachung vorgetäuscht und – nicht den Beschuldigten 3 betreffend – ohne sachlichen Grund unentgeltlich auf Rechte verzichtet, nachdem gegen den Beschuldigten 1† als Folge eines von diesem im Februar 2014 vermittelten, aber gescheiterten Diamantengeschäftes, am 17. Februar 2014 beim Betreibungsamt L._____ ZH eine Betreibung auf Pfändung über Fr. 530'521.95 durch die M._____ AG (M._____ AG) eingeleitet worden sei, wogegen er am 26. Februar 2014 Rechtsvorschlag erhoben habe und in welcher am 9. Juni 2015 ein provisorischer Verlustschein ergangen sei (Urk. 011001 S. 4 f.). 1.1. Diese Machenschaften zum Schutz des Vermögens des Beschuldig- ten 1† vor einer Pfändung hätten sich im Wesentlichen zusammengesetzt aus dem Erstellen unbelasteter Schuldbriefe, wobei eine angebliche Belastung der- selben mit fingierten Aktienkaufverträgen und einer vom Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1† am 20. Mai 2015 abredegemäss eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung über Fr. 2 Mio. vorgetäuscht worden sei, ferner aus dem Verheimlichen von dessen diversen Wertsachen, wie Bargeld- und Goldbestände sowie sich in seinem Eigentum befindliche Luxusuhren, durch den Beschuldig- ten 1†, sowie aus dem Vorschieben von fingierten Zessionsverträgen, um das Ei- gentum des Beschuldigten 1† an Aktienbeteiligungen zu verheimlichen, und schliesslich aus dem unentgeltlichen Verzicht auf Mietzinseinnahmen durch den- selben. Bei diesen Machenschaften, insbes. dem Vortäuschen angeblicher
- 13 - Schulden, soll der Beschuldigte 3 als Rechtsanwalt in Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe den Beschuldigten 1† und 2 beratend zur Seite ge- standen sein und den Beschuldigten 1† in Betreibungsverfahren vertreten sowie in dessen Auftrag u.a. eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die vom Be- schuldigten 2 abredegemäss zum Untermauern einer entsprechend vorgegaukel- ten Belastung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung verfasst und am
22. Juni 2015 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht haben. 1.2. Alsdann soll der Beschuldigte 3 einer Aktennotiz vom 7. April 2015 als Urkunde einen unwahren Inhalt gegeben und damit eine Falschbeurkundung be- gangen haben (Urk. 011001 S. 25 f.).
2. Umfang der Berufung des Beschuldigten 2 2.1. Der Beschuldigte 2 hat die ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte im Vorverfahren mit Ausnahme des Vorwurfes eines unentgeltlichen Verzichtes auf Mietzinseinnahmen schrittweise im Wesentlichen zugegeben und sich vor Vorin- stanz geständig und im Sinne der Anklageschrift schuldig erklärt (Urk. 046213 ff., insbes. S. 4 ff.; Prot. I S. 7). Wie bereits erwogen, hat er den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu (mehrfachem) Pfändungsbe- trug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.2. f.). 2.2. Indessen lässt der Beschuldigte 2 mit seiner Berufungserklärung durch die Verteidigung die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung anfechten und, wie bereits vor Vorinstanz, gel- tend machen, der Beschuldigte 1† habe ihm damals mitgeteilt, dass er nicht mehr von zuhause aus arbeite und diese Mietzinszahlungen dementsprechend nicht mehr benötige. Er (der Beschuldigte 2) habe daher der Sekretärin den Auftrag er- teilt, diese Zahlungen inskünftig einzustellen. Er habe es jedoch unterlassen, die- se Mietverträge zu kündigen bzw. Kündigungsverträge zu erstellen. Dies ent- spricht der Aussage des Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontations- schlusseinvernahme vom 2. November 2016 (Urk. 046255). Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht angenommen, die Einstellung dieser Mietzinszahlungen sei oh-
- 14 - ne sachlichen Grund erfolgt (Urk. 54 S. 7 Rz 4.2 f.; Urk. 73 S. 6 Rz 6.1). Vielmehr hätte sie dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend davon ausgehen sollen, der Beschuldigte 1† habe dem Beschuldigten 2 gegenüber erklärt, er arbeite nicht mehr von zuhause aus und habe deshalb keinen Anspruch mehr auf die Mietzins- zahlungen, weshalb die Einstellung dieser Zahlungen sachlich begründet gewe- sen sei. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte 2 das pfändbare Ver- mögen des Beschuldigten 1† habe vermindern wollen (Urk. 73 S. 6). Zudem habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, indem sie zu seinen Ungunsten von einem anderen als dem vorgeworfenen Sachverhalt ausgegangen sei. Ihm werde im Anklagesachverhalt vorgeworfen, gewusst zu haben, dass das Betreibungsamt L._____ beim Beschuldigten 1† eine umfassende Lohn- bzw. Forderungspfän- dung verfügt habe, welche auch diese Mietzinszahlungen mitumfasst habe, als er die Einstellung der Mietzinszahlungen Beschuldigten 1† veranlasst habe. Davon abweichend habe die Vorinstanz angenommen, der Beschuldigte 2 habe zumin- dest um das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren gewusst (Urk. 73 S. 6 Rz 5.2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 habe der Beschuldigte 2 alsdann ausdrücklich bestritten, von der Lohnpfändung gewusst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, ein entspre- chendes Schreiben gesehen zu haben. Die Mietverträge seien aber unverändert in Kraft geblieben und erst später gekündigt worden. Ja, er oder Frau N._____, seine Sekretärin, hätten die Zahlungsaufträge so abgeändert, dass die Mietzins- zahlungen nicht mehr ausgeführt worden seien (Urk. 046138 ff., 046140 ff.; Urk. 046255 ff.). 2.3. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 128 S. 3 ff.). 2.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Beim im angefoch- tenen Urteil als erstellt erkannten Anklagesachverhaltsteil, wonach der Beschul- digte 2 zumindest um das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren gewusst ha- be, handelt es sich nicht um einen anderen als den vorgeworfenen Sachverhalt. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt geht lediglich weniger weit, als der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass das Betrei-
- 15 - bungsamt L._____ beim Beschuldigten 1† eine umfassende Lohn- bzw. Forde- rungspfändung verfügt habe, welche auch die Mietzinszahlungen mitumfasst ha- be, als er die Einstellung der Mietzinszahlungen an diesen veranlasst habe. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist mithin offensichtlich im Anklagesach- verhalt enthalten. Indem die Vorinstanz lediglich einen Teil des Anklagesachver- haltes als erstellt erkannte und diesen alsdann der rechtlichen Würdigung zu- grunde legte, hat sie das Anklageprinzip nicht verletzt. 2.5. Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt (Erw. III.4.3. und III.5.), hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung ohnehin Kenntnis da- von, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungs- pfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Miet- zinseinnahmen mitumfasste.
3. Umfang der Berufung des Beschuldigten 3 3.1. Der Beschuldigte 3 machte im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitest- gehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Soweit er sich äusserte, er- folgte dies im Vorverfahren in der Form von zwei kurzen schriftlichen Erklärungen vom 13. November 2015 und vom 2. November 2016 (Urk. 046329; Urk. 031446) und einer solchen vom 23. Oktober 2017 vor Vorinstanz, welche sich alle in einer schlichten vollumfänglichen Bestreitung der Tatvorwürfe erschöpften. In Letzterer verwies er zudem auf das Plädoyer seiner Verteidigung (Urk. 50). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 3 den ihm vorgehaltenen Anklagesachverhalt durchwegs und stellte sich auf den Stand- punkt, dass er immer juristisch korrekt gehandelt habe und Illegales nie ein The- ma gewesen sei. Auf konkrete Treffen oder E-Mails angesprochen, machte er je- weils Erinnerungslücken geltend (Prot. II S. 28 ff.).
4. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit in Bezug auf den Tat- vorwurf des Mitwirkens des Beschuldigten 2 beim unentgeltlichen Verzicht auf Mietzinseinnahmen sowie des Mitwirkens des Beschuldigten 3 und dessen Wis- sen in Bezug auf die Tatkomplexe "Schuldbriefe", und "Zessionsverträge" mit Hil-
- 16 - fe der Untersuchungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu er- stellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2). 4.1. Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aus- sagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 12–17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (Urk. 72 S. 17 f.), auch darauf kann verwiesen werden. Nochmals hervorzuheben ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1) und allenfalls durch weitere Beweismittel bestätigt wird. 4.2. Soweit die Beweisanträge des Beschuldigten 3 (vorstehend, Erw. I.3. und I.5.) auf die eigene sowie die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1† und 2 abzielen (z.B. Leumundszeugen), kann dies bei glaubhaften, mit der Dar- stellung von weiteren Befragten und weiteren, bereits vorhandenen Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen selbst dann nicht zu einem anderen Beweisergeb- nis führen, wenn die eigene generelle Glaubwürdigkeit durch weitere Beweiser- hebungen gestärkt und jene des Beschuldigten 1† und allenfalls auch des Be- schuldigten 2 weiter als bis anhin eingeschränkt würde. Soweit es sich bei den vom Beschuldigten 3 angerufenen Zeugen mithin um Leumundszeugen und sol- che handelt, welche bloss Angaben vom Hörensagen oder genereller Art, über all- fällige allgemeine Beobachtungen oder Wahrnehmungen ausserhalb des konkre-
- 17 - ten Anklagesachverhaltes zu machen in der Lage und dafür angerufen sind, er- weisen sich Beweisergänzungen für die Beurteilung des Anklagesachverhaltes als unergiebig, weshalb von solchen weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist.
5. Beim Anklagevorwurf Tatkomplex "Mietzinse", wonach der Beschuldig- te 1† auf Mietzinseinnahmen verzichtet habe und der Beschuldigte 2 diesem da- bei wissentlich behilflich gewesen sei, bedarf die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung der Ergänzung und teilweisen Korrektur (nachfolgend, Erw. III.7.).
6. Beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" kann vorab voll- umfänglich auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorder- richter verwiesen werden (Urk. 72 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies betrifft ins- besondere und im Einzelnen auch die Erwägungen zu den Tatbeiträgen und zum Wissen des Beschuldigten 3 (Urk. 72 S. 20 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen zu diesem Tatkomplex kommt daher bloss ergänzende und vertiefende Bedeu- tung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu. Zur Veranschaulichung sind die Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, von O._____, damals noch als weiterer Beschuldigter, sowie von den beiden damaligen Mitarbeitern des Beschuldigten 3, P._____ und Q._____, als Zeugen bei der Staatsanwaltschaft, nachfolgend zu- sammengefasst wiederzugeben (Erw. III.8. ff.). 6.1. Ebenso ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1† den äusseren Anklagesachverhalt im Vorverfahren vollumfänglich eingestanden hat und einräumte, vorsätzlich gehandelt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte er die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangelnde Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfachen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.). Bei diesem vorbehaltlosen Geständnis blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (Prot. I S. 8 ff.). 6.2. Ebenso anerkannte der Beschuldigte 2 den äusseren Anklagesachver- halt im Verlaufe des Vorverfahrens und nach entsprechender Kenntnis des Ge-
- 18 - ständnisses des Beschuldigten 1† mehr und mehr und belastete dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Beschuldigten 3 (dazu eingehender, nachfolgend Erw. III.8.3.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme vom 2. November 2016 bestätigte der Beschuldigte 2 die Vorhalte weitgehend, wiederum unter entsprechender Belastung des Beschuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046234 ff., 046281). Auch er war vor Vorinstanz geständig (Prot. I S. 12 f.). Seine Verteidigung führte im vorinstanzlichen Plädoyer dazu aus (Urk. 54 S. 4 ff.), der Beschuldigte 2 habe bereits in der Hafteinvernahme vom
29. Oktober 2015, mithin ganz zu Beginn des Vorverfahrens, eingestanden, zu- nächst mit dem Mitbeschuldigten K._____† besprochen zu haben, wie das in der Sache M._____ mit den Verträgen genau sei (Urk. 041028). Er habe die simulier- ten und rückdatierten Aktienkaufverträge erstellt und ihren damaligen Rechtsan- walt B._____ gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien. Darauf habe er die Verträge ausgedruckt und von allen Parteien unterschreiben lassen (Urk. 041029). Die Originale der Vertragsurkunden habe er vernichtet (Urk. 041030). Der Beschuldigte 2 sei in Bezug auf diesen Anklagevorwurf somit bereits in einem sehr frühen Anfangsstadium der Untersuchung vollumfänglich geständig gewesen. Im weiteren Verlauf habe sein Mandant dieses Geständnis stets bestätigt und präzisierend angegeben, dass der Beschuldigte 1† vor allem als Kollege und Geschäftspartner zu ihm gekommen sei, weil er immer die Schrift- lichkeiten erledigt habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 habe der Beschuldigte 1† erklärt, bei den Besprechungen mit dem Beschul- digten 3 hätten sie erfahren, dass die Originalverträge vernichtet werden sollten und ein Zessionsvertrag benötigt werde, damit die anderen Verträge rechtsgültig seien. Diese Ausführungen seien durch seinen Mandanten bestätigt worden. Der Tipp, die Originale dieser Verträge zu vernichten, sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen. Das umfassende Geständnis seines Mandaten decke sich mit dem üb- rigen Untersuchungsergebnis. Folglich könne der vorliegende Anklagesachverhalt
- 19 - betreffend "Schuldbriefe" als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Dies gelte auch für Sachverhaltsabschnitt Ziffer 31 der Anklageschrift (gemeint: betr. Aktien- kaufverträge), sodass in dieser Hinsicht ebenfalls vom eventualiter vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen sei. Den Tatvorwurf gemäss Tatkomplex "Zessionsver- träge" habe der Beschuldigte 2 auf ersten Vorhalt eingestanden (Urk. 046015 f.). Somit sei sein Mandant auch in dieser Hinsicht von Anfang an geständig gewesen und habe in der Folge an dieser Sachdarstellung vollumfänglich festgehalten. Zum genauen Tatablauf habe er ausgeführt, der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Aktienkaufverträge nicht gültig seien bzw. nichts bringen würden, wenn es diese Zessionsverträge nicht gebe. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Zessionsverträge erstellt gehabt. Vor dem entsprechenden Tipp des Beschuldig- ten 3 habe er nichts von der Notwendigkeit solcher Zessionsverträge gewusst (Urk. 041061). Die Ausführungen seines Mandanten zu diesem Tatkomplex wür- den sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken, sodass auch dieser Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 54 S. 6). Wie bereits erwogen, hat der Beschuldigte 2 kein Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.3.). 6.3. Der Beschuldigte 3 äusserte sich demgegenüber weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz zu einzelnen Anklagevorwürfen, sondern bestritt diese pau- schal und machte ausnahmslos vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zu diesem Zweck reichte er im Vorverfahren und vor Vorinstanz insgesamt drei kurze schriftliche Erklärungen ein (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50). 6.4. Im Zusammenhang mit nach wie vor bestrittenen Anklagesachverhalten liegen im Wesentlichen insbesondere folgende Sachbeweismittel vor:
• Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 13. Februar 2014 betr. Diamantendeal (Urk. 020026)
• Schriftliche Erklärung des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 11. Februar 2014 über die Ereignisse des Diamantendeals (Urk. 030180 ff.)
- 20 -
• Vollmacht "K._____ an die Rechtsanwälte B._____ (et al.) vom 21. Au- gust 2014 betr. M._____ AG" (Urk. 030292)
• Leistungsaufstellungen Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldig- ten 1† und dem Beschuldigten 3 vom 1. Januar 2014 bis 2. November 2015: "Klient K._____" (Urk. 030211–030234), insbes. Dossiers "Aber- kennungsklage", "Allgemein" (Urk. 030214 f.), "M._____ AG" (Urk. 030216 ff.), "Rechtsöffnung Neu" (Urk. 030228 ff.); Urk. 030292; pro memoria: Festnahme des Beschuldigten 1† am 28.10.2015)
• E-Mail des Beschuldigten 1† mit Anfrage an den Beschuldigten 3 vom
6. März 2014 betr. Lösungen zum Vermögensschutz nach gescheiter- tem "Diamantendeal" (Urk. 030253 ff.)
• Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 21. August 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung für Fr. 528'521.95 (Forderung von Fr. 530'521.95) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar
2014) in Sachen M._____ AG (M._____ AG) gegen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (Urk. 030293 ff.)
• Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom
2. Februar 2015 in Sachen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, gegen M._____ AG, betr. Rechtsöffnung Beschwerde (Urk. 102451 ff.)
• Aberkennungsklage Beschuldigter 1†, vertreten durch Beschuldigter 3 gegen M._____ AG an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Urk. 030276 ff., 030290)
• Pfändungsurkunde vom 16. April 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102584 ff.)
• revidierte Pfändungsurkunde vom 9. Juni 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102589 ff.)
• Betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschuldigten 1†, vertreten durch den Beschuldigten 3, an das Bezirksgericht Pfäffikon vom
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22. Juni 2015 gegen die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1†, R._____-strasse ..., ... L._____, samt Beilagen (Urk. 115135 ff. = Urk. 102156 ff.)
• Grundbuchauszug betr. Liegenschaft R._____-strasse ... vom
5. Dezember 2014, Alleineigentümer: Beschuldigter 1† (Urk. 030007 ff. = Urk. 102008 ff.)
• Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vom 10. April 2015 im Auftrag des Betreibungsamtes L._____ auf Fr. 2'640'000.– (Urk. 102113 ff.)
• Foto der 8 Inhaberschuldbriefe im Original, über insgesamt Fr. 2 Mio., sichergestellt anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldig- ten 1† vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041038, vgl. auch Urk. 030093; 030102 ff.; Urk. 031519; Urk. 031588)
• E-Mail des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. April 2015 mit Verträgen für das Betreibungsamt im Anhang (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573) Zitat Beschuldigter 1† daraus: "Damals habe ich die Verträge alleine ohne Anwalt abgeschlossen. Ich habe leider nur Kopien dieser Verträ- ge. Bitte prüfe, ob diese Verträge in Ordnung sind. Die Originalen Schuldbriefe sind im Besitz von der S._____ und der T._____."
• E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom
1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Betreibungsamt einreichen, son- dern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegenseite noch Ge- schäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.)
• E-Mail des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 7. April 2015 mit eine Aktennotiz des Beschuldigten 3 betr. Prozesskaution, Prozess- finanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.)
• Aktennotiz von P._____, Mitarbeiter des Beschuldigten 3, vom 7. April 2015 "betr. Pfändung", Erforderlichkeit einer Sicherungsübereignung- /Zession (Urk. 030657)
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• Brief des Beschuldigten 3 an das Betreibungsamt L._____ vom 2. April 2015: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 10. Oktober 2010 und Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014, samt geschwärzte Verträge (Urk. 030011 ff. = Urk. 102264 ff.)
• Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 1† als Verkäufer und der S._____ Vermögensverwaltung AG, vertreten durch VR A._____ vom 10. Mai 2009 und mit der T._____ Ltd. vom 10. Oktober 2010, ver- treten durch O._____, Direktor, sowie Ergänzungen dazu betr. Über- gabe Originalinhaberschuldbriefe als Sicherheit vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff. = Urk. 030124 ff.)
• Zessionsverträge vom 6. März 2014 resp. 10. Oktober 2010 (Urk. 102107 f. = Urk. 030155 ff.)
• Handelsregisterauszüge vom 7. April 2015 resp. vom 17. Juli 2015 der Firmen, U._____ Beteiligungen AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien: Urk. 102015), V._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zwei- en), W._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AA._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AB._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide einzelzeichnungsberechtigt), AC._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, einzelzeichnungsberechtigt), AD._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AE._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AF._____ GmbH (B 1†: Gesellschafter, koll. zeichnungsberechtigt zu zweien) (Urk. 102015 ff.; Urk. 109001–109396)
• Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1† über Fr. 2 Mio. vom 20. Mai 2015 (Urk. 041047 = 102541)
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• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 zur Frage "Rechtsvorschlag machen oder nicht?" Antwort: "Geb dir morgen Be- scheid lg" (Urk. 502143)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.)
• SMS Beschuldigter 3 an Beschuldigten 1† vom 2. Juni 2015: "Rechts- vorschlag gegen Forderung nicht aber gegen Pfand erheben, lg" (Urk. 502144)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular (Urk. 502144; Urk. 502147)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular mit Frage: "ok so?", Antwort: "Io" (Urk. 502148)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 11. Juni 2015: "Kannst gegen AG._____ auch soviele Beschwerden machen wie es geht", Antwort: "Ja checke alles" (Urk. 502148)
• Weitere SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3, im Zeitraum 18. bis
30. September 2015, z.B. betr. Steuerbehörde etc. (Urk. 502153 ff.)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 zu Handen der Staatsanwaltschaft abgege- bene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, in der er u.a. aner- kennt, dass es sich bei den Beschuldigten 1† und 2 um zwei ehemalige Klienten handelt, im Übrigen aber vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urk. 115013 = Urk. 046035)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinver- nahme vom 2. November 2016 zu Handen der Staatsanwaltschaft ab- gegebene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, wonach die An- klagevorwürfe unzutreffend seien und er bezogen auf das Vorverfahren vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (Urk. 046329)
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• Erklärung des Beschuldigten 3 vor Vorinstanz: Verzicht auf Aussagen, generelle Bestreitung der Anklagevorwürfe, Verweis auf die Ausfüh- rungen der eigenen Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 50) Zum Tatkomplex "Mietzinse" insbesondere:
• Anzeigen an den Arbeitgeber betr. Lohnpfändung, Schuldner: Beschul- digter 1† vom 22. April 2015 resp. 28. April 2015 (Urk. 102151 ff.; Urk. 102245 ff.)
• Zustellbescheinigungen der Anzeige des Betreibungsamtes L._____ betr. Lohnpfändung (Pfändung Nr. 2) an den Beschuldigten 2 persön- lich am Schalter der Post AN._____ vom 28. April 2015 resp. 29. April 2015 (Urk. 102561–102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564 [AI._____ AG], 102568 [U._____ Beteiligungen AG], 102571 [W._____ AG], 102575 [U._____ Beteiligungen AG], 102579 [W._____ AG], 102583 [AA._____ AG], 6.5. Als Personalbeweismittel liegen im Wesentlichen vor:
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
28. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040004 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040027 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 30. Oktober 2015 (Urk. 040058 ff. = Urk. 501176 ff. = Urk. 501229 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3), samt Bei- lagen (Urk. 040065 ff., betr. Tatkomplex "Mietzinse": ab 040072 ff.)
• Delegierte polizeiliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041002)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 2 vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 041013 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 1† und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei-
- 25 - lagen (Urk. 041053 ff., betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessi- onsverträge", betreffend den Beschuldigten 3: ab 041054 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 30. Oktober 2015 (Urk. 041049 ff. = Urk. 507139 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von O._____ als Beschuldigter vom
18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidi- gungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschul- digte 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" (Urk. 042001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 3 vom 3. Mai 2016, samt Beilagen (Urk. 044001 ff., keine Aussagen, Verweis auf eingereichte Stellungnahme: Urk. 046034)
• Schriftliche Erklärungen des Beschuldigten 3 mit dem Verzicht auf Aussagen (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50).
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 13. November 2015 samt Beilagen (Urk. 046001 ff.; bez. Beschuldigter 3: Urk. 046028 f., Auf Vorhalte: Verzicht auf Aussa- gen; Einreichen der schriftl. Stellungnahme: Urk. 046034)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei- lagen (Urk. 046044 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 samt Beilagen (Urk. 046113 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationsschlusseinvernahme der Be- schuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 samt Beilagen (Urk. 046213 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von P._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von Q._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047018 ff.)
- 26 -
7. Beim Anklagevorwurf Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung Kenntnis davon, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungspfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Mietzinseinnahmen mitumfasste, da er die be- treffenden Mitteilungen des Betreibungsamtes am Schalter der Post AN._____ am 28./29. April 2015 persönlich entgegengenommen hatte (vgl. Urk. 102561– 102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564, 102568, 102571, 102575, 10579). Seine Beteuerungen, das wisse er nicht mehr, resp. er möge sich nicht daran erinnern, diese Anzeigen erhalten zu haben (Urk. 046138, 046146 f.) ver- fangen somit nicht. Vor Vorinstanz hatte er dazu auf die Frage, ob er gewusst ha- be, dass gegenüber dem Beschuldigten 1† eine Einkommens- und Forderungs- pfändung verfügt worden sei, denn auch etwas zurückhaltender erklärt (Prot. I S. 13 f.), dieser habe ihm gegenüber erwähnt, dass dies auf ihn zukommen könn- te. Aber ob er gewusst habe, dass es dann so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hinzukommt, dass der Beschuldigte 1† die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 in Ge- genwart des Beschuldigten 2, ausdrücklich verneint hatte (Urk. 040078). Es be- stehen keine Hinweise dafür, dass er mit dieser Antwort nicht nur den Beschuldig- ten 2, sondern auch sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte. Die vom Be- schuldigten 1† nicht bestätigte Behauptung des Beschuldigten 2, wonach ihm dieser gesagt habe, er würde nicht mehr von zuhause aus arbeiten (vgl. Urk. 128 S. 6), erweist sich mithin als offenkundige Schutzbehauptung, auf welche nicht abzustellen ist. Es bleibt daher kein Raum für die von der Verteidigung verlangte in dubio-Annahme zugunsten des Beschuldigten 2. Auch aus dem Umstand, dass die Mietzinse für den Monat Mai noch bezahlt wurden, kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Mitteilung der Lohn- bzw. Forde- rungspfändung erst kurz vorher, am 28./29. April 2015, erhalten hat. Dieser hat zudem eingeräumt, dass er die Mietverträge nicht gekündigt hatte (Urk. 046255 ff.), diese mithin weiter Geltung hatten. Im Übrigen hätte der Be- schuldigte 2 eine Beendigung der Mietverträge durch Kündigung oder Aufhebung nicht selbständig herbeiführen können, da er keine Einzelzeichnungsberechti-
- 27 - gung, sondern nur eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Be- schuldigten 1† hatte. Der betreffende Anklagesachverhalt ist somit auch hinsicht- lich der Kenntnis des Beschuldigten 2 der umfassenden Lohn- bzw. Forderungs- pfändung, vollumfänglich erstellt.
8. Bloss zur teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, zu deren Untermauerung und weiteren Veranschaulichung sind nachfolgende Aus- sagen zusammengefasst wiederzugeben und nochmals näher zu betrachten. 8.1. Im Zusammenhang mit dem Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschul- digte 1† anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 auf die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, im Beisein des Beschuldigten 2 und der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (der Beschuldigte 3 hatte auf eine Teil- nahme verzichtet [Urk. 040065]), zu Protokoll gegeben: "Nein." (Urk. 040078). Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 3 wurde er gefragt, ob dieser sie in der Sache auch beraten habe oder damit nichts zu tun gehabt habe. Er antwortete (Urk. 040080): "Ich glaube, er hatte damit nichts zu tun. Wir brauchten in dieser Sache keinen Ratschlag und konnten das selber bewerkstelligen." Aus seiner Antwort auf eine frühere Frage ist im Übrigen klar, dass mit "Wir" der Beschuldig- te 2 und er selber gemeint waren (Urk. 040080, Frage 81). Hätte der Beschuldig- te 1† den Beschuldigten 3 zu Unrecht belasten wollen, hätte seine Antwort selbst- redend anders gelautet. Schliesslich bejahte der Beschuldigte 1† auch noch die Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach dieser geltend- mache, die Büromieten von monatlich 4 x Fr. 500.– seien von den Gesellschaften fortwährend geschuldet gewesen, aber nicht mehr an ihn (den Beschuldigten 1†) ausbezahlt worden, dass dies stimme (Urk. 040081, Frage 89). 8.2. Der Beschuldigte 1† hatte mit all seinen Aussagen anlässlich seiner beiden staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen vom 28. und 29. Oktober 2015 und anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 30. Oktober 2015 im Beisein seiner damals noch erbetenen Verteidigung auch zu den Tatkomplexen "Schuld- briefe" und "Zessionsverträge" bereits ein die wesentlichen Anklagevorwürfe um- fassendes Geständnis abgelegt (vgl. Urk. 040004 ff.; 040027 ff.; 040058 ff.) und
- 28 - diese Aussagen in weiteren Befragungen bestätigt und verfeinert (Urk. 040065 ff.; vgl. nachfolgend, Urk. 046001 ff.; 046001 ff.; 046044 ff.; 046113 ff.; 046213 ff.). Er hat sich damit fortlaufend selbst belastet, mithin diese Aussagen nach anfängli- chem Geständnis im Rahmen der Haftprüfung später weder massgeblich relati- viert noch widerrufen, im Gegenteil. 8.2.1. Er hat seine Aussagen vielmehr auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigter 1† bis 3 vom 13. No- vember 2015 wiederholt und detailliert bestätigt (Urk. 046001 ff.). Auf die Frage, die Geschehnisse nochmals zu beschreiben, nachdem ihm im Februar 2014 be- kanntgeworden sei, dass die M._____ AG eine Forderung von ca. Fr. 530'000.– gegen ihn erhoben habe, gab er zu Protokoll (Urk. 046006 f.): "Ja, das Ganze be- gann im Hotel AH._____ mit diesem geplatzten "Diamantendeal". Das war eigent- lich die Ursache für alles. Ich rief dann B._____ an und fragte ihn um rechtliche Hilfe. Er sagte mir, wir hätten keinen Stress, man müsse schauen, was nun ge- schehe. Das dauere nun sicher 1 Jahr. Damals hat aber das Mandat mit B._____ in dieser Sache begonnen. Wir hörten dann länger nichts. Als dann die Betrei- bung der M._____ AG eintraf, erhob ich Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht hat danach der Gegenpartei leider Recht gegeben. Gestützt darauf wurde dann die provisorische Pfändung meines Vermögens verlangt. B._____ hat mir gesagt, der Entscheid des Bezirksgerichtes sei falsch, wir könnten diesen Entscheid weiter- ziehen und würden dann Recht erhalten. B._____ sagte, der Richter hätte keine Ahnung. Gestützt auf diese Ausführungen hatte ich die Hoffnung, dass die Betrei- bung im Nachhinein sich als richtig herausstellen würde. Getragen von dieser Hoffnung und in Absprache mit A._____ und B._____, machte ich mir Gedanken, wie ich vor allem mein Haus sichern könnte. Ziel war es, das Haus vor einer allfäl- ligen Pfändung zu sichern. Ich dachte mir auch, dass es ein unnötiges "Theater" geben würde, gerade mit der Bank, wenn mein Haus einmal provisorisch gepfän- det würde. Wir wollten auch andere meiner Vermögenswerte sichern, hier wiede- rum mit dem Ziel, dass es keine Pfändung dieser Vermögenswerte gebe. Wir setzten dann mehrere Verträge auf, zwischen mir, der S._____, der T._____ Ltd. und O._____. Die Verträge wurden im Nachhinein erstellt und rückdatiert. Die Originale dieser Verträge wurden vernichtet. Das geschah, weil wir durch B._____
- 29 - erfahren hatten, dass es wissenschaftliche Methoden gebe, um herauszufinden, wann ein Vertrag erstellt worden sei. Der erste Vertrag (Urk. 102103) wurde si- cher schon 2009 so besprochen, eventuell dann erst im Jahr 2010 abgeschlos- sen. Der Zusammenhang zwischen dem Landkauf (mein Grundstück in L._____ ZH), dem Verkauf von Aktien aus meinem Bestand und der Sicherungsmöglich- keit durch Schuldbriefe wurde damals genau so besprochen. Ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob allenfalls im Nachhinein gewisse Änderungen an diesem Vertrag vorgenommen worden sind, was dem nun vorliegenden Vertrag (Urk. 102103) entsprechen würde. Alle anderen Verträge, die mir hier vorliegen, sind im Nachhinein erstellt worden. Gerade was die Zessionsverträge betrifft, so hatte ich keine Ahnung, dass man dies so machen muss, damit es rechtlich "ver- hebet". Hier war es B._____, der mich darauf hingewiesen hat, dass es das braucht." Weiter ergänzte er auf Frage, wie das im Detail gelaufen sei, wisse er nicht. Die Verträge habe der Beschuldigte 2 geschrieben, nicht er. Er nehme an, wisse es jedoch nicht, dass dieser den genauen Inhalt der Verträge mit dem Beschuldig- ten 3 besprochen habe. Er habe dem Beschuldigten 2 keinen Auftrag erteilt. Es sei mehr eine Bitte in ihrer Geschäftsbeziehung gewesen, die Verträge unentgelt- lich zu erstellen. Es sei typischerweise der Beschuldigte 2 gewesen, welcher in ih- rer Geschäftsbeziehung Vertragliches geregelt habe (Urk. 046007). Gefragt nach seinem diesbezüglichen Kontakt mit dem Beschuldigten 3 erklärte der Beschul- digte 1†, diese Gespräche seien jeweils bei diesem im Büro gewesen. Es habe einige Meetings zu diesem Fall gegeben. Wie viele, könne er nicht sagen, da die Meetings nicht nur mit ihm gewesen seien. Auch der Beschuldigte 2 habe sich mit dem Beschuldigten 3 getroffen. Dabei sei es auch um andere Fälle gegangen. Es habe auch gemeinsame Treffen an der D._____-strasse ... beim Beschuldigten 3 gegeben. Der Beschuldigte 3 habe alle Verträge gehabt, um diese dem Pfän- dungsbeamten einzureichen. Zuerst habe er diese nur geschwärzt eingereicht, später noch in ungeschwärzter Version. Er selber habe die Verträge dem Be- schuldigten 3 per E-Mail gesandt. Beim Beschuldigten 2 wisse er dies nicht. Auf Nachfrage: Er wisse jetzt nicht mehr, inwiefern er mit dem Beschuldigten 3 dar- über gesprochen habe, dass einige Verträge simuliert und nicht gewollt gewesen
- 30 - seien (Urk. 046008 f.). Auf Vorhalt, wonach er bereits ausgesagt habe (Urk. 040035; Urk. 501180), dass die Kommunikation mit dem Betreibungsamt L._____ nur über den Beschuldigten 3 gelaufen sei, und dieser gewusst habe, dass die Verträge, welche dieser dem Betreibungsamt L._____ eingereicht habe, simuliert gewesen seien, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046010): "Aufgrund der Tipps von Herr B._____ (Originalverträge vernichten, Zessionsver- träge aufsetzen für die Verpfändung) und da auch diverse Male bei deren Entste- hung mit B._____ über den Inhalt der Verträge geredet worden ist, namentlich ob diese so korrekt sind und ob man diese auch so einreichen kann, hab er gewusst, dass zumindest ein Teil dieser Verträge simuliert sind. Was ich mir nicht sicher bin, ob B._____ auch wusste, dass die Schuldbriefe nicht belastet sind." Auf wei- tere Frage: Bei der Betreibung durch den Beschuldigten 2 sei es darum gegan- gen, zu belegen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Mit anderen Worten habe man untermauern wollen, dass das, was in den Aktienkaufverträgen stehe, auch tatsächlich stimme. Er habe mit dem Beschuldigten 3 sicher auch darüber ge- sprochen, ob es sinnvoll sei, gegen diese Betreibung einen Rechtsvorschlag zu erheben oder nicht. Er wisse jedoch nicht mehr, was dieser ihm empfohlen habe und welche Gründe dieser dabei angeführt habe (Urk. 046010). 8.2.2. Diese Aussage des Beschuldigten 1† wird bestätigt durch die akten- kundige Empfehlung des Beschuldigten 3 in dessen Antwort-SMS vom 2. Juni 2015 (Urk. 502144) auf die entsprechende Frage-SMS des Beschuldigten 1† vom
1. Juni 2015 (Urk. 502143). Zudem wurde dieser Vorgang in den Konfrontations- einvernahmen vom Beschuldigten 1† weiter bestätigt (z.B. Urk. 046113, 046116 ff.), während der Beschuldigte 3 weiter dazu schwieg und auf seine frühe- re schriftliche Stellungnahme verwies (Urk. 046118 ff.; Urk. 046034 f.). 8.2.3. Auf weitere Frage antwortete der Beschuldigte 1† (Urk. 046010): Ja, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 2 diese Betreibung (gemeint: über Fr. 2 Mio.) gegen ihn einleite. Da der Pfändungsbeamte die Überschuldung der Lie- genschaft vorerst nicht akzeptiert habe, hätten sie zusätzlich belegen wollen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Er habe dafür dem Beschuldigten 2 ja auch die Schuldbriefe wieder ausgehändigt, damit dieser sie dem Betreibungsamt vor-
- 31 - weisen könne. Diesen Plan habe er sicher mit dem Beschuldigten 2 besprochen. Bezüglich des Beschuldigten 3 sei er sich nicht mehr sicher. Auf die weitere Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte 3 gewusst habe, dass diese Betreibung ein Fake gewesen sei (Urk. 046010 u.) gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll: "Das wusste er, da ich B._____ ja fragte, ob ich jetzt Rechtsvorschlag erheben sollte oder nicht. Ich würde ja sonst nie von Herr A._____ betrieben werden, wir hatten ja ei- ne sehr gute Beziehung."(Urk. 046011). Dies bestätigte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046135). 8.2.4. Ein starkes Indiz für die sehr gute Geschäftsbeziehung ergibt sich zu- dem aus der SMS des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015, mithin aus exakt jener Zeit: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai" (Urk. 502143 f.], welche zeigt, dass die Beschuldigten 1† und 2 damals gemeinsam unterwegs waren. 8.2.5. Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 3 in seinem Na- men am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde eingereicht (Urk. 102156 ff.) und darin erneut geltend gemacht habe, die Liegenschaft dürfe nicht gepfändet werden, da sie offensichtlich überbelastet sei, und der weiteren Frage, was im Vorfeld dieser SchKG-Beschwerde zwischen ihm und dem Be- schuldigten 3 besprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte 1†: "Ich nehme an, dass im Vorfeld ein Entscheid eingetroffen ist, dass die Liegenschaft nun doch provisorisch gepfändet werde. Ich rief wohl noch am gleichen Tag verzweifelt Herrn B._____ an und fragte ihn, was ich machen könne. Er machte daraufhin dann diese Beschwerde. Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich diese vielen Ent- scheide, welche in diesem Verfahren ergangen sind, wie auch weitere Stellung- nahmen etc. jeweils nicht richtig durchgelesen habe. Ich habe alles auf die Seite gelegt, es war ein riesen Stapel, und mich bei Herrn B._____ dann jeweils infor- miert, ob und was ich tun soll. Ich habe Herrn B._____ vertraut, dass er das schon "schaukeln" werde." (Urk. 046011). Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldig- te 3 habe gewusst, dass ein Teil dieser Verträge im Nachhinein erstellt worden
- 32 - seien. Er wisse nicht, ob dieser gewusst habe, dass die Schuldbriefe nicht belas- tet seien. 8.2.6. Diese vom Beschuldigten 1† geäusserte Unsicherheit ist indessen wenig überzeugend, denn wie hätte der Beschuldigte 3 das nicht wissen sollen, nachdem die Schuldbriefe zur angeblichen Sicherung der simulierten Aktienkauf- und Zessionsverträge sowie deren Ergänzungen erstellt worden waren, um eine angebliche Belastung derselben vorzugeben. Er wusste fraglos, dass diese Ver- träge simuliert waren. Waren die Verpflichtungen in den geänderten und rückda- tierten Verträgen simuliert, konnten sie auch die Schuldbriefe nicht verpflichtend belasten. Mithin musste auch dem Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt fraglos klar sein, dass die Schuldbriefe nicht belastet waren, sondern bloss der Täuschung des Betreibungsamtes dienten. 8.2.7. Auf den weiteren Vorhalt im Zusammenhang mit der Höhe der Betrei- bungsforderung über Fr. 2 Mio. welche der Beschuldigte 2 gegen den Beschuldig- ten 1† abredegemäss in Betreibung gesetzt hatte, um die angebliche Überschul- dung der Liegenschaft zu untermauern, wonach aufgrund der bisherigen Aussa- gen der Beiden plausibel sei, dass der Beschuldigte 1† die erste Mio. zu bezahlen gehabt habe, für die zweite Mio. (Kauf der Aktien der S._____ Vermögensverwal- tung AG) bislang eine Plausibilisierung fehle, räumte der Beschuldigte 1† ein, dass er immer gesagt habe, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob nicht auch die- ser Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009 im Nachhinein noch angepasst worden sei (Urk. 046011 u.). Wenn er dies nun betrachte, meine er, dass diese Verpflich- tung für diese zweite Mio. erst im Nachhinein in den Vertrag aufgenommen wor- den sei. Der Vertrag sei ebenfalls angepasst worden. Es sei ursprünglich nur um 1 Mio. gegangen. Er habe die Originalverträge nicht vernichtet, weshalb er davon ausgehe, dass dies der Beschuldigte 2 gewesen sei. Die Verträge seien nach dem Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt L._____ vom 9. April 2015 ent- standen; erst auf Aufforderung des Betreibungsbeamten, seine Vermögenssitua- tion genauer zu belegen. Ob er vom Beschuldigten 3 jemals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Vorgehen möglicherweise strafbar sei, könne er
- 33 - nicht mehr sagen. Dass dies Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft etc. zur Fol- ge haben könnte, sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen (Urk. 046012 f.). 8.2.8. Auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten 3 über die vom Beschul- digten 2 in Absprache mit ihm gegen ihn erhobene Betreibung über Fr. 2 Mio. ge- sprochen habe, meinte der Beschuldigte 1†, ja, er würde sagen ja. Er wisse, dass er mit dem Beschuldigten 3 über diese Betreibung gesprochen habe. "Meiner Meinung nach hat er es auch gewusst. Ich habe mit ihm insbesondere über die Frage des Rechtsvorschlages gesprochen. Wir haben die Vor- und Nachteile ab- gewogen." (Urk. 046025 f.). 8.2.9. Dies bestätigten in der Folge sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 u.a. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046131 ff.). Dass dem tatsächlich so war, ergibt sich im Übrigen aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldig- ten 3 vom 1. und 2. Juni 2015 (Urk. 502143 f.). Abgesehen von den beweisbil- denden klaren Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, stellt auch die weitere SMS des Beschuldigten 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass diese Betreibung nicht ernstgemeint war. Überdies ist deren Text an ihn: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte 3 bestens Be- scheid wusste. Zudem wurde dieses Vorgehen sowohl vom Beschuldigten 1† als auch vom Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) erneut bestätigt (Urk. 046065 ff.). 8.2.10. Im Zusammenhang mit dem Wissen des Beschuldigten 3 gab der Beschuldigte 1† anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme auf Fragen zum Inhalt der Besprechung mit diesem vom 30. März 2015 (Urk. 030228) weiter zu Protokoll (Urk. 046055): "Ich habe ihn sicher immer über alles unterrichtet. Er war also auf dem Laufenden. Ob ich es ihm genau an dieser Besprechung gesagt ha- be, weiss ich aber nicht mehr." Und auf Vorhalt, dass das Betreibungsamt L._____ geschrieben habe, dass er mehrmals an seinen Anwalt verwiesen habe,
- 34 - mit der Frage, ob dies zutreffend sei und was gegebenenfalls der Grund dafür gewesen sei, dass er auf den Beschuldigten 3 verwiesen habe (Urk. 046053): "Ja, weil B._____ gesagt habe, er solle das so machen, er regle das alles." Auch dies bestätigte der Beschuldigte 1† erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461120, u.a. 046126). Anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme (Urk. 046113 ff.) gab der Beschuldigte 1† auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldig- ten 3 vom 7. April 2015 an ihn, mit einer Aktennotiz des Beschuldigten 3 über eine Besprechung betreffend Prozesskaution, Prozessfinanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.), auf Frage weiter zu Protokoll (Urk. 046150): "Ich habe diese E- Mail noch nie gesehen. Ich lese diese zum ersten Mal." … "Geht es hier um diese CHF 28'000.–, als den Kostenvorschuss? Wenn das so ist, dann hat B._____ ge- sagt, man könne etwas beantragen, damit ich diesen nicht zu bezahlen habe. Er hat mir aber auch empfohlen, dass ich das selber finanzieren soll." (Urk. 046150). Auf die Frage, ob es einen Prozessfinanzierer gegeben habe, antwortete er (Urk. 046151): "Nein." Es sei Teil der Strategie gewesen, dass man das so auf- setze. Auch die Summe… Er habe mal gefragt, wie hoch die Summe sein soll, da sei man auf die Summe CHF 70'000.– gekommen. Aber die Summe sei auch noch offen gewesen. Auf Nachfrage: Es sei Teil der Strategie für die Sicherung der Beteiligungen, also seiner Aktien der AI._____ und der U._____, gewesen. Man brauche dann einen Darlehensgeber, der eine Sicherheit verlange, und das wäre der Prozessfinanzierer gewesen. Dann sei dann auch der Tipp gekommen, dass die Verträge nur "verhebed", also rechtlich gültig seien, wenn eine Zession im Vertrag drin sei. Er wisse bis heute nicht, warum dies notwendig gewesen sei. Aber sie hätten dann die Zessionsverträge erstellt, also der Beschuldigte 2 habe dies getan. Von wem genau die Idee mit dem Prozessfinanzierer gekommen sei, wisse er nicht mehr. Das sei im Gespräch zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und ihm entstanden (Urk. 046151). Es habe gegen aussen so aussehen sollen. Dies sei wie mit der E-Mail gewesen, welche er auf Anregung des Beschuldig- ten 3 geschrieben habe, dass die Verträge schon früher erstellt worden seien. Es sei darum gegangen, wie man darstellen müsse, dass seine Aktien angeblich verpfändet gewesen seien, als Sicherheit für ein Darlehen, bekräftigt durch die
- 35 - Zessionsverträge. So sei man nicht mehr angreifbar gewesen. Auf die Frage, ob seiner Ansicht nach der Beschuldigte 3 in den Ziff. 2 und 3 der Aktennotiz Aussa- gen gemacht habe, welche so nicht zugetroffen hätten, um gegenüber Dritten ei- nen falschen Anschein zu erwecken, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046152): "Ich nehme es an. Dieser habe ja gewusst, dass er keine Aktien übereignet habe, irgendjemandem, sondern nur dass es um den Schutz dieser Beteiligungen gegangen sei." Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldigte 3 habe diese Aktennotiz vielleicht als Beweis dafür verfasst, dass er die Sachen nicht gewusst hätte. Es sei so, dass die Mittel für den Prozesskostenvorschuss nicht von einem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. 046152 u.). 8.2.11. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 1† die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangeln- de Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfa- chen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.). 8.3. Zu den Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" betreffend den Beschuldigten 3 und dessen beratende Tätigkeit und Wissen hatte nicht bloss der Beschuldigte 1†, sondern auch der Beschuldigte 2 bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2015 beiläufig und nicht konkret danach befragt, Angaben gemacht (Urk. 041013 ff.), worauf auch dessen Verteidigung bereits vor Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. vorstehend, Erw. III.6.2.). Jene Aussagen machte der Beschuldigte 2 mithin am Anfang des Vorverfahrens, als er die gegen ihn selbst erhobenen Tatvorwürfe noch als haltlos bezeichnete und bestritt (Urk. 041014) und noch bevor er über das zeitgleich ab- gelegte weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt wor- den war (vgl. Urk. 041027). Soweit er mit seinen beiläufigen Angaben den Be- schuldigten 3 spontan belastete, kann auch ihm nicht unterstellt werden, dass solches gezielt und zu Unrecht erfolgt wäre, etwa um sich selbst aus dem Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu nehmen. Seine den Beschuldigten 3 belasten-
- 36 - den Aussagen erfolgten denn auch sachlich und zurückhaltend. So erklärte er auf die im Zusammenhang mit seiner gegen den Beschuldigten 1† erhobenen Betrei- bung über Fr. 2 Mio. stehende Frage, wie er es mache, wenn ein anderer Gläubi- ger, z.B. die M._____ AG, soweit komme, dass die Pfändung der Liegenschaft (gemeint des Beschuldigten 1†) vollstreckt werden könne, und er die Inhaber- schuldbriefe nicht zur Hand habe, um das Vollzugsrecht geltend zu machen…: "Die habe ich in Absprache mit B._____, unserem Rechtsanwalt, gemacht. Er hat mir erläutert, dass ich vorerst keine weiteren Schritte einleiten muss." (Urk. 041022, Frage 64). Oder, ob er den Beschuldigten 3 konsultiert habe, um sich beim Aufsetzen der Verträge beraten zu lassen: "Ich habe ihn über einzelne Punkte gefragt, ob das so in Ordnung ist." (Urk. 041023). 8.3.1. Nachdem er über das weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt worden war und einem Unterbruch für ein Gespräch mit sei- nem damaligen Verteidiger (Urk. 041028), ergänzte der Beschuldigte 2 noch zu- rückhaltend u.a., er wolle festhalten, dass er den Beschuldigten 1† in keiner Wei- se zu irgendetwas angestiftet habe. Sie hätten die im Jahre 2014 neu erstellten Verträge ihrem Anwalt, dem Beschuldigten 3, gezeigt, diesem jedoch nicht ge- sagt, dass sie diese neu erstellt hätten (Urk. 041029). Anlässlich seiner haftrich- terlichen Befragung vom 30. Oktober 2015 räumte er weiter ein, es stimme leider, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten 1† zwischen Februar 2014 und Juni 2015 des Pfändungsbetruges schuldig gemacht habe. Es sei zutreffend, dass er alle Originalverträge vernichtet habe (Urk. 041050 ff.). 8.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 gab der Beschuldigte 2 ferner u.a. auf Frage, ob er während der Erstellung bzw. Finalisie- rung dieser Verträge sich mit K._____† oder B._____ besprochen habe (Urk. 041056, Frage 17), nunmehr im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punk- te gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (vgl. nochmals Urk. 041023), zu Proto- koll: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056). Und auf den Vorhalt, dass drei Verträge (Urk. 102103–102105) vom Beschuldigten 3 geschwärzt mit Schreiben vom
2. April 2015 beim Betreibungsamt L._____ eingereicht worden seien, sowie auf
- 37 - Frage, wie diese von ihm am 1. April 2015 letztmals modifizierten Verträge zum Beschuldigten 3 gelangt seien (Urk. 041056, Frage 18), meinte er, nicht mehr zu wissen, ob er diese dem Beschuldigten 1† gegeben habe…oder ob er dem Be- schuldigten 3 die Verträge in dessen Büro selber übergeben habe. Er wisse es nicht mehr. 8.3.3. Dass es der Beschuldigte 1† war, der die simulierten, rückdatierten Verträge dem Beschuldigten 3 zukommen liess, ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden E-Mail vom 1. April 2015, in deren Anhang diese Verträge mit übermittelt wurden (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573), und ebenso zweifelsfrei ergibt sich aus dem Brief des Beschuldigten 3 an das Betrei- bungsamt L._____ vom 2. April 2015 die Einreichung der Verträge: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom
10. Oktober 2010 und Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014, samt geschwärzte Verträge (Urk. 030011 ff.). Dass die damalige Angabe des Be- schuldigten 1† in jener E-Mail, wonach er damals die Verträge alleine ohne An- walt abgeschlossen habe, so nicht den Tatsachen entsprach und wohl bereits der antizipierten Entlastung des Beschuldigten 3 dienen sollte, ergibt sich ebenso of- fenkundig aus den übereinstimmenden späteren Aussagen der Beschuldigten 1† und 2. Ferner belegt auch die weitere Erklärung des Beschuldigten 1†: "Ich habe leider nur Kopien dieser Verträge. Bitte prüfe, ob diese Verträge in Ordnung sind. Die Originalen Schuldbriefe sind im Besitz von der S._____ und der T._____.", dass der Beschuldigte 3 auch hinsichtlich der Überprüfung der simulierten Verträ- ge in die Machenschaften involviert war. 8.3.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtet hatte (Urk. 046044 ff.), gab der Beschuldigte 1† in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben im Übrigen nochmals mit aller Deutlichkeit zu Protokoll (Urk. 046059): "Das habe ich in einer früheren Einver- nahme bereits erklärt. Ich habe auf Anraten von B._____ diese E-Mail an ihn ge- schrieben. Er hat mir gesagt, dass ich die E-Mail genau so schreiben soll." Es sollte so aussehen, als ob die Verträge schon früher erstellt worden seien. Auf
- 38 - Frage, weshalb er in dieser E-Mail erwähnt habe, dass er nur über Kopien der Verträge verfügen würde, erklärte der Beschuldigte 1† (Urk. 046060): "Weil die Originale ja auf Anraten von B._____ vernichtet worden sind." (E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Be- treibungsamt einreichen, sondern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegen- seite noch Geschäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.). Der Beschuldigte 3 habe die Verträge anonymisiert dem Betreibungsamt L._____ ZH eingereicht (Urk. 046060 u.). Und der Beschuldigte 2 bestätigte, der Beschuldigte 1† habe ihm gesagt, er "müsse" nun eine solche E-Mail schreiben, mit diesem ungefähren Inhalt (Urk. 046061). Dies bestätigte der Beschuldigte 1† abermals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 in Gegenwart derselben (Urk. 0461120 ff.), während der Be- schuldigte 2 teilweise bestätigte oder auf seine bisherigen Aussagen verwies, so- weit er Aussagen machte (Urk. 046123 ff., 046127 ff., 046130), während der Be- schuldigte 3 weiterhin auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. 046034 f.) ver- wies (Urk. 046123 ff.). 8.3.5. Auf die spätere Frage an den Beschuldigten 2, weshalb seine Betrei- bung gegen den Beschuldigten 1† vom 20. Mai 2015 auf Verwertung eines Grundpfandes und nicht eines Faustpfandes gerichtet gewesen sei, erklärte er weiter, den Rat des Betreibungsbeamten AG._____ befolgt zu haben (Urk. 041059, Frage 41). Die Folgefrage, in früheren Einvernahmen gesagt zu haben, dass er sich auch vom Beschuldigten 3 bezüglich dieser Fragen habe be- raten lassen, beantwortete er mit: "Ja." (Urk. 041060). Auf die weitere Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Zessionsverträge im April 2015 erstellt habe, gab er zu Protokoll (Urk. 041060, Frage 45): "In einem Gespräch mit B._____ ist mir gesagt worden, dass diese Verträge nur gültig sind im Zusammenhang mit ei- ner Zession, die von den Organen unterschrieben sein muss." Er beziehe sich auf sämtliche Verträge, bei denen in der Folge auch ein Zessionsvertrag erstellt wor- den sei, deren zwei (Urk. 102107 f.). Der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Verträge nur ihre Wirkung hätten im Zusammenhang mit einem Zessionsver-
- 39 - trag. Vorher habe er keine Zessionsverträge geschrieben, da er dies vor dem Tipp des Beschuldigten 3 nicht gewusst habe. Er habe dem Beschuldigten 3 verschie- dene Verträge gezeigt und diesen gefragt, ob das rechtlich so standhalte. Der ha- be "ja" gesagt, sofern es Zessionsverträge dazu gebe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte 1† dabei gewesen sei, könne es aber nicht zu 100% ausschliessen. Relativierend meinte er dann wieder, der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Ob dieser es hätte ahnen können, wisse er nicht. Nach dem Erstellen habe er diesem auch die Zessions- verträge unterbreitet, und dieser habe bestätigt (Urk. 041061 f.), dass es soweit gut sei. Er könne sich erinnern, dass er einige Male solche Vertragssachen im Bü- ro des Beschuldigten 3 durchgegangen sei. Ob der Beschuldigte 1† auch dabei gewesen sei, könne er nicht mit 100% Sicherheit sagen. Und weiter relativierend sowie im Widerspruch zu späteren Zugaben: Nein, er habe dem Beschuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063). Ihm selber (dem Beschuldigten 2) sei ja be- wusst gewesen, dass er die Verträge im Nachhinein erstellt habe. Er gehe davon aus, dass er dem Beschuldigten 3 die unterschriebenen Verträge vorgelegt habe mit dem Datum. 100% sicher sei er sich aber nicht (Urk. 041064). Er habe diesem gegenüber nicht offenlegen wollen, dass es diese Verträge noch nicht gegeben habe (Urk. 041065). Auf die Frage, wer die Zessionsverträge beim Betreibungs- amt L._____ eingereicht habe, antwortete er: "Ich glaube, das war B._____." Er habe mal etwas gehört, dass dieser geschwärzte Verträge ans Betreibungsamt gefaxt habe, er sei aber nicht dabei gewesen (Urk. 041065, Frage 79). Es sei zu- treffend, dass er in den bisherigen Einvernahmen gesagt habe, dass der Be- schuldigte 3 ihm und dem Beschuldigten 1† anlässlich einer Besprechung in des- sen Anwaltskanzlei den Tipp gegeben habe, die Originale dieser Verträge zu ver- nichten. Ja, er gehe davon aus, dass die Vernichtung all dieser Verträge nach dem Tipp des Beschuldigten 3 erfolgt sei. Er glaube nicht, auch bereits davor Ver- träge vernichtet zu haben (Urk. 041068 mit Hinweis auf Urk. 046015). 8.3.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 046044 ff.), bestätigte der Beschuldigte 1† in
- 40 - Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben auf Vorhalt weiter (Urk. 046063), der Beschuldigte 2 habe im Mai 2015 eine simulierte Betreibung gegen ihn einge- leitet, um zu untermauern, dass das, was in den Aktienkaufverträgen gestanden sei, auch tatsächlich stimmen würde. Es sei notwendig erschienen, die bisherige Geschichte durch eine simulierte Betreibung weiter zu untermauern, um zu be- weisen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Der Beschuldigte 2 und der Be- schuldigte 3 seien in diesen Plan eingeweiht gewesen. Und auf Frage, ob er von diesem Plan gewusst habe, bestätigte auch der Beschuldigte 2: "B._____ erklärte bei einem gemeinsamen Treffen mit Herrn K._____ zusammen, dass wir das so machen sollen." (Urk. 046063 ff.). Auch dies bestätigten die Beschuldigten 1† und 2 im Wesentlichen erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronta- tionseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.). 8.3.7. Auch der Beschuldigte 2 bestätigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 13. November 2015 und wiederholte diese teilweise detailliert (Urk. 0460013 ff.). Zwischenzeitliche Relativierungen und Widersprüche zu früheren eigenen Aussagen, beispielsweise wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punkte gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (Urk. 041023), und dann zum selben Thema im Widerspruch dazu: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056), oder der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Nein, er habe dem Be- schuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von des- sen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063), oder, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen (Urk. 046015), zeigen seine offenkundige Zurückhal- tung bei Belastungen des Beschuldigten 3, indem er sichtlich bestrebt war, diesen durch punktuelle Rücknahmen und Widersprüche zu früheren eigenen spontan und möglicherweise zunächst unüberlegt zu Protokoll gegebenen Aussagen so- gar vermeintlich zu entlasten. Daneben hat er sich auf entsprechende Vorhalte teilweise aber auch dem Geständnis des Beschuldigten 1† angeschlossen und
- 41 - damit einhergehende Belastungen des Beschuldigten 3 bestätigt. Da das Aussa- geverhalten des Beschuldigten 2 relativ durchsichtig ist und eigene belastende Angaben sich mit jenen des Beschuldigten 1† decken, die Relativierungen als- dann aber von diesen abwichen und teilweise auch offenkundig vorerwähnten Sachbeweismitteln widersprechen, erweisen sich spätere Abweichungen und Re- lativierungen als unglaubhaft, weshalb auf diese nicht abzustellen ist, sondern der Beschuldigte 2 auf seinen früheren mit der Darstellung des Beschuldigten 1† im Einklang stehenden und durch Sachbeweismittel gestützten Aussagen sowie auf seinen späteren Zugaben zu behaften ist. So ist beispielsweise auch die Beteue- rung des Beschuldigten 2, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Be- schuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen, äus- serst wenig glaubhaft, nachdem es eine E-Mail des Beschuldigten 1† vom 6. März 2014 mit der Anfrage an den Beschuldigten 3 gibt, in welcher er diesen nach Lö- sungen zum Vermögensschutz nach gescheitertem "Diamantendeal" mit folgen- dem Wortlaut fragte (Urk. 030253 ff.): "Mein Haus läuft nur auf mich privat d.h. meine Frau hat mit dem Haus nichts zu tun. Da ich allerdings einiges an Eigenmit- teln d.h. Vermögen in meinem Haus drin habe, such ich nach Lösungen um dies zu schützen…". 8.3.8. Dazu aufgefordert, nun den Ausführungen des Beschuldigten 1† bei- gewohnt zu haben und nunmehr seine eigene Sicht der Dinge noch einmal darzu- legen, gab der Beschuldigte 2 anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme ins- besondere zu Protokoll (Urk. 046013 ff.): "Grundsätzlich stimmen die Ausführun- gen von Herr K._____†. Ich möchte gewisse Punkte aber präzisieren: Im Vertrag act. 102103 ist der zweite Teil der Präambel, wo es um die zweite Million geht, nachträglich erstellt worden. Der Rest des Vertrages ist in etwa, so wie er hier ist, so gelebt worden. Der Vertrag ist aber, wie gesagt, nachträglich erstellt worden. Ein ähnlicher Vertrag, aber eben ohne diese zweite Million, ist ca. 2009 erstellt worden. Bezüglich der Vernichtung der Originalverträge bin ich der Meinung, dass ich es war, der die meisten Verträge vernichtet hat. Einen Vorbehalt mache ich betreffend des Vertrages act. 102109. Ich bin der Meinung, diesen Vertrag Herrn K._____† gegeben und nicht vernichtet zu haben. Ich bin mir aber nicht 100% si-
- 42 - cher. Was die Reihenfolge dieser Verträge anbelangt, bin ich mir nicht sicher, welcher zuerst erstellt worden ist. Das müsste man auf meinem USB-Stick nach- schauen, welcher konfisziert worden ist. Das müsste der Stick mit der Anschrift "AJ._____" sein. Wenn man den Stick öffnet, sollte es einen Ordner mit dem Na- men "Verträge K._____" geben. Dort kann man das Erstellungsdatum dieser Ver- träge sehen. Mir persönlich war es nicht bewusst, was für eine Tragweite es für mich hat, diese Verträge zu erstellen. Ich habe in unserer Geschäftsbeziehung mei-stens die Schriftlichkeiten erledigt. So war es auch hier, ohne dass ich einen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Was die Schuldbriefe betrifft, war ich eigentlich der Ansicht, dass diese nach der Erstellung der Aktienkaufverträge nicht hätten zu K._____† zurückgehen sollen. Da mir resp. der S._____ gegenüber aber keine Schulden mehr bestanden, das heisst, die Verpflichtungen erfüllt waren, war es für mich nicht mehr so wichtig, darauf zu bestehen, dass die Schuldbriefe in mei- nem Besitz blieben. Generell war ich geschäftlich zu jener Zeit unter einem star- ken Druck, ich hatte sehr viele Arbeiten zu erledigen. Ich habe mich zu wenig exakt in das Ganze hineingedacht, was es allenfalls für strafrechtliche Konse- quenzen haben könnte. Ich habe mich extrem unter Druck gefühlt und habe dem- zufolge auch diesen Fehler begangen..." (Urk. 046014). 8.3.9. Auf weitere Nachfrage: Er schätze, ca. 2013 hätten keine Schulden gegenüber der S._____ mehr bestanden. Ja, damals habe er die vier Schuldbrie- fe im Jahre 2013 dem Beschuldigten 1† zurückgegeben. Als alle Unterschriften getätigt worden seien, mit Ausnahme des Vertrages (Urk. 102109), sei er der Meinung, dass er die Originale in seinem Büro geschreddert habe, damit man nicht darauf schliessen könne, dass die Verträge später erstellt worden seien. Es sei ihm gesagt worden, dass dies eine Möglichkeit sei, dies so zu tun. Auf die Frage, wer ihm dies gesagt habe, erklärte der Beschuldigte 2 erneut zurückhal- tend: "Ich möchte da keine weiteren Ausführungen machen.", und auf den Vor- halt, wonach der Beschuldigte 1† sage, dieser Tipp sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen: "Er hat es erwähnt, ja." Auf weitere Nachfrage: "In seinem Büro, an der R._____-strasse … in Zürich." (Urk. 046015 oben). Die Gespräche über verschie- dene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, hätten nach dem Diamantendeal
- 43 - und vor der Betreibung, welche er gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet habe, stattgefunden. Und abermals relativierend und in teilweisem Widerspruch zu sei- nen übrigen Aussagen: Der Beschuldigte 3 sei gar nicht in diese Gespräche in- volviert gewesen. Sie hätten diesen erst später um Rat gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien, wobei er diesem gegenüber erwähnt habe, dass sie diese Ver- träge früher gelebt hätten. Er beziehe sich insbesondere auf den Vertrag (Urk. 102103). Er habe dem Beschuldigten 3 gegenüber den Anschein erweckt, dass sie diese Verträge bereits früher, den Vertrag (Urk. 102103) früher schon un- terschrieben hätten. Der Beschuldigte 3 habe sie darauf hingewiesen, dass das Ganze nur gültig sei, wenn sie diese Zessionsverträge hätten. Er sei der Meinung, diesem die Zessionsverträge in einem späteren Zeitpunkt in dessen Büro an der D._____-strasse ... vorgehalten und gefragt zu haben, ob das so in Ordnung sei. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, das sei gut so, und habe keine weiteren Bemer- kungen gemacht (Urk. 046015 f.). 8.3.10. Dass diese neuerlichen Relativierungen und Widersprüche des Be- schuldigten 2 nicht glaubhaft sind und auf sie nicht abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus seinen übrigen Aussagen, welche mit jenen des Beschuldigten 1† im Einklang stehen sowie den Leistungsaufstellungen des Beschuldigten 3 (Urk. 030228 ff.) und weiteren Sachbeweismitteln (vorstehend, Erw. III.6.4.), wel- che ebenfalls belegen, dass bereits ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Diaman- tendeals solche Gespräche unter Beteiligung des Beschuldigten 3 stattgefunden haben. An welchen Gesprächen der Beschuldigte 2 selbst jeweils beteiligt war, lässt sich indessen nicht exakt rekonstruieren, was eine Erklärung für seine Unsi- cherheit und sein teilweise unstetes Aussageverhalten zu diesem Thema bieten könnte. 8.3.11. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte 1† sage, diese Zessionsverträge seien simuliert und eine Verwendung der Aktien sei nie beabsichtigt gewesen, räumte der Beschuldigte 2 alsdann ein: "Das ist richtig." (Urk. 046016). Ja, der Zessionsvertrag vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108) sei rückdatiert worden. Er meine – erneut etwas abweichend zu späteren Zugeständnissen – die Zessions- verträge (Urk. 102107 f.) dem Beschuldigten 3 ohne den untersten Abschnitt, oh-
- 44 - ne Datum, vorgelegt zu haben, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle. Er sei sich aber nicht sicher. Ein Blick auf den USB-Stick könnte diese Frage klären (Urk. 046017). 8.3.12. Aus diesen Angaben des Beschuldigten 2 erhellt nun exemplarisch sein teilweise unstetes und widersprüchliches Aussageverhalten was die Belas- tungen des Beschuldigten 3 anbelangt. Seine zunächst zu Protokoll gegebene Darstellung, wonach diesem nicht offengelegt worden sei, dass diese Zessions- verträge erst aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (vgl. vorste- hend, Erw. III.8.3.7.), geht mit seiner weiteren Darstellung, wonach er die Zessi- onsverträge diesem ohne den untersten Abschnitt, ohne Datum, vorgelegt haben will, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle (vorste- hend, Erw. III.8.3.11.), nicht auf. Ging er, wie soeben geschildert vor, war es für den Beschuldigten 3 nachgerade offensichtlich, dass die Verträge ebengerade im Entstehen waren. Von dieser Darstellung des Beschuldigten 2 ausgehend, wo- nach der Beschuldigte 3 die Zessionsverträge ohne Datum zu Überprüfung erhal- ten haben soll, wäre nicht nachvollziehbar, wie er unvollständige Verträge hätte überprüfen und für "ok" befinden sollen, wie er dies angeblich getan haben soll. Hätten diese Verträge aus der Sicht des Beschuldigten 3 tatsächlich schon vorbe- standen, würde auch der Auftrag an ihn, diese erst im Nachhinein zu überprüfen, wenig Sinn ergeben. Insbesondere würde nicht einleuchten, weshalb er für diese Überprüfung bloss unvollständige Verträge hätte erhalten sollen, zumal er es ge- mäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten 1† und 2 ja war, der ihnen den Tipp mit der Notwendigkeit von Zessionsverträgen gegeben hatte (vgl. z.B. Urk. 046018 f.; Urk. 046021). Mithin erweist sich diese Darstellung des Be- schuldigten 2 unter den gegebenen Umständen als wenig plausibel und erweckt vielmehr den Eindruck, als würde er sich herumdrücken und mit diesen Aussagen einen durchsichtigen, unbehelflichen Entlastungsversuch zugunsten des Beschul- digten 3 unternehmen, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 8.3.13. Auf die Frage, wonach er erwähnt habe, die Gespräche zu diesem Thema hätten in den Büros des Beschuldigten 3 an der D._____-strasse ... statt- gefunden, was denn das Thema gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 2 nun:
- 45 - "Diese Verträge". Ob die so "verhebed". Er glaube, der Beschuldigte 3 habe ge- sagt, es sei in Ordnung. Und er glaube, dass dieser nicht gesagt habe, dass et- was korrigiert werden müsse. 100% sicher sei er sich aber auch da nicht (046017). Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† ausgesagt habe (Urk. 040028, 040034, 5011178), der Beschuldigte 3 habe gewusst, dass er sein Vermögen dem Zugriff der M._____ AG habe entziehen wollen, dieses Thema sei in den Büros der Kanzlei B._____ & C._____ an der D._____-strasse ... bespro- chen worden, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldig- ten 3 über die simulierten Verträge gesprochen habe, gab der Beschuldigte 2 nunmehr zur Antwort, sie hätten über diese Verträge gesprochen. Er könne nicht sagen, inwieweit der Beschuldigte 3 das gewusst habe. Er persönlich habe die- sem nicht offengelegt, dass sie fingieren würden. Und zwar aus dem Grunde, weil er Angst gehabt habe, der Beschuldigte 3 würde dann vielleicht nicht Hand bieten. Inwiefern der Beschuldigte 3 dies durchschaut habe, könne er nicht beantworten. Ja, er glaube auch, dass die Verträge etwa im Sommer 2015 entstanden seien, könne es aber nicht genau sagen (Urk. 046017). 8.3.14. Auf die Frage, er sei am 20. Mai 2015 auf dem Betreibungsamt L._____ erschienen und habe eine Betreibung auf Pfandverwertung über Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet (Urk. 046024), erklärte der Beschul- digte 2, dieser habe ihm ca. fünf Tage vor der Einleitung der Betreibung die Origi- nalschuldbriefe überreicht. Er sei dann damit zum Betreibungsamt gegangen, um die Betreibung einzuleiten. Ob sie das vorher auch mit dem Beschuldigten 3 be- sprochen hätten, sei er sich nicht sicher, er glaube nicht. Auf Vorhalt, wonach er selber ausgesagt habe (Urk. 041009; Urk. 041022), dass er sich bei dieser Be- treibung vom Beschuldigten 3 habe beraten lassen, ergänzte er, sie hätten bezüg- lich dieser Betreibung über verschiedene Varianten gesprochen. Er sei in Abspra- che mit dem Beschuldigten 1† beim Betreibungsamt erschienen. Der Beschuldig- te 3 habe aber nicht gewusst, wie und wann dies genau passiere (Urk. 046024 f.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† bestätigt habe, dass diese Betrei- bung nicht ernstgemeint gewesen sei, meinte der Beschuldigte 2, es sei ein Fake gewesen, aber er sei ernsthaft zum Betreibungsamt gegangen. Ob für den Be- schuldigten 3 auch klar gewesen sei, dass die Betreibung ein Fake sei, darüber
- 46 - wolle er nicht spekulieren. Für ihn selbst wäre es aber klar gewesen (Urk. 046025). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernah- me der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 alsdann, einmal gesagt zu haben, dass der Beschuldigte 3 ihm die Vor- und Nachteile der Einleitung einer Betreibung erklärt habe. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo dies gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass Herr AG._____ vom Betreibungsamt ihm zwei Varianten von Betreibungen erklärt ha- be. Ob der Beschuldigte 3 ihm tatsächlich gesagt habe, Betreibung einleiten sei besser als keine einleiten, da sei er sich nicht mehr sicher. Er habe gesagt, dass die Betreibung auf jeden Fall eingeleitet werden solle. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, er kläre das ab. Demzufolge hätte der Termin bezüglich dieser Betreibung zu Dritt stattgefunden. Die Frage, ob man Rechtsvorschlag erheben soll, sei vom Beschuldigten 3 abgeklärt worden. Dieses Gespräch, in dem es um den Rechts- vorschlag gegangen sei, habe seiner Meinung nach zu Dritt im Büro des Beschul- digten 3 stattgefunden. Hundertprozent sicher sei er sich jedoch nicht (Urk. 046131 ff.). Dies bestätigte alsdann wiederum auch der Beschuldigte 1†, während der Beschuldigte 3 jeweils wiederum auf seine Stellungnahme verwies (Urk. 046132 f.). 8.3.15. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 2 die Vorhalte weitgehend und belastete damit auch erneut den Be- schuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfän- dungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046281). 8.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von O._____, von Beruf Automechaniker, Geschäftspartner der Beschuldigten 1† und 2, als Be- schuldigter vom 18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Ver- teidigungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge"
- 47 - (Urk. 042001 ff.) wurden O._____ die Aktienkaufverträge, die Ergänzungen dazu und der Zessionsvertrag vorgehalten. Dabei gab er auf Fragen im Wesentlichen zu Protokoll, ja, er habe eine Firma, die heisse AK._____. Nein, er arbeite nicht gross mit dieser Firma. Er gebe Empfehlungen ab. Die AK._____ verfüge über Bankbeziehungen in Liechtenstein bei der AL._____. Er sei an den dortigen Ver- mögenswerten berechtigt. Auf Frage: Nein, die Fr. 300'000.–, die auf jenem Konto lägen, gehörten nicht ihm. Er sei zeichnungsberechtigt und gebe die Unterschrift, aber es sei nicht sein Geld. Wessen Geld es sei, wisse er nicht. Er habe blanko A4 Blätter unterschrieben. Was dann mit diesen gemacht worden sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Er habe diese für die AK._____ unterschrieben (Urk. 042011). Auf die Frage, für welche Person er diese Unterschrift geleistet habe, erklärte er: "Für Herr A._____." (Urk. 042012, Frage 79). Die Blätter habe er diesem überreicht. Bei der AK._____ sei er zeichnungsberechtigt. Deshalb ha- be es seine Bewilligung gebraucht, damit der Beschuldigte 2 eigene Aktien habe verkaufen können, da die zu verkaufenden Aktien der AA._____ AG auf einem Depot der AK._____ gelegen seien. Ob die Fr. 300'000.– auf dem Konto dem Be- schuldigten 2 gehören, wisse er nicht (Urk. 042012 f.). Ja, auch bei der T._____ Ltd. sei er unterschriftsberechtigt. Ja, er habe auch blanko Unterschriften eigen- händig auf leere A4-Blätter mit dem Briefkopf dieser Firma angebracht. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Auch diese habe er A._____ für Aktiengeschäfte übergeben. Die T._____ Ltd. sei ein Trust und gehöre nicht ihm. Deren Zweck seien Aktiengeschäfte. Auf Nachhaken: Die Gesellschaft gehöre A._____ oder K._____†. Das wisse er nicht. Er sei an den Vermögenswerten nicht beteiligt. Das sei einer dieser zwei Herren. Wie er Direktor der Gesellschaft geworden sei, wisse er nicht mehr. Das sei auch schon ein Weilchen her. Er sei Direktor auf dem Papier und habe Unterschriften gegeben, mehr nicht. Zum Teil habe er das im Büro des Beschuldigten 2 in AN._____ gemacht und zum anderen Teil in einem Büro in AN._____, welches er im Namen der AK._____ selber ge- mietet habe. Er werde gar nicht entlöhnt von der T._____ Ltd. Ja, er sei blosser Strohmann. Auf Nachfrage: Die Person, welche ihn instruiere, sei A._____. Ob dieser alleine die Entscheidungsmacht habe oder zusammen mit dem Beschuldig- ten 1†, wisse er nicht. (Urk. 042014 ff.). Diese Gesellschaft habe Bankkonten bei
- 48 - der AM._____ und er glaube, bei der AL._____. Er sei unterschriftsberechtigt, lö- se aber keine Zahlungen aus. Er habe einfach nur eine Beige stets leere A4- Blätter unterschrieben. Was dann gelaufen sei, wisse er nicht. Auf Frage, wem die aktuell auf den beiden Konten liegenden Gelder von ca. Fr. 1,9 Mio. gehörten, meinte er erstaunt, davon wisse er nichts. Nein, dieses Geld gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages zw. S._____ Vermögensverwaltung AG und K._____† vom 10. Mai 2009 (Urk. 102103) meinte er, diesen zum ersten Mal zu sehen. Er lese das Zeugs ja nicht, weil es ihn nicht interessiere, und er davon ausgehe, dass alles richtig sei. Er unterschreibe, ohne das durchzulesen. Man vertraue den Leuten und unterschreibe. Sonst hätte er ja auch nie blanko Unter- schriften geleistet. Auf Frage, wer ihm Verträge unterbreitet habe, die er unbese- hen unterschrieben habe, meinte er, in erster Linie habe er A._____ vertraut. K._____† sei als Geschäftspartner von A._____ auch mit von der Partie gewesen (Urk. 042019 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 10. Okto- ber 2010 (Urk. 102104), meinte er, das sei fünf Jahre her. Es sei seine Unter- schrift. Er wisse aber nicht, was er unterschreibe. Er vertraue. Ja, seine eigen- händige Unterschrift im Original stehe unten links auf diesem Vertrag. Wer den Vertrag geschrieben habe, wisse er nicht. Er glaube, sie seien zu dritt gewesen, als ihm dieser Vertrag unterbreitet worden sei, wisse es aber nicht mehr. Er wisse nicht, was damit dann passiert sei (Urk. 042020). Auf Frage: Ja, es könne sein, dass es im Zusammenhang mit dieser Schuldübernahme noch weitere Verträge zwischen den Parteien gegeben habe, er wisse es aber nicht (Urk. 042022). Ob gemäss den Ziffern 3–6 des Vertrages diese Aktien auf Verlangen des Beschul- digten 2 durch die T._____ Ltd. zurückgekauft worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, was da gelaufen sei. Auf Frage, ob er auch tatsächlich die zwei Schuldbriefe à Fr. 250'000.– vom Beschuldigten 1† ausgehändigt erhalten habe, gab er zu Protokoll: "Ich habe nichts bekommen." Er habe hier bloss die Unterschrift geleistet (Urk. 042022, Fragen 179 f.). Er wisse nichts davon. Die Be- schuldigten 1† und 2 hätten seine Unterschrift benötigt, da er Direktor der T._____ sei. Auf Vorhalt des Zessionsvertrages vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108): Zu diesem Vertrag könne er nichts sagen. Ja, dieser Vertrag trage seine eigenhändige Unterschrift im Original. Man habe ihm gesagt, er solle hier
- 49 - unterschreiben. So wie es aussehe, seien sie zu dritt gewesen. Er glaube nicht, dass die Verträge abgedeckt gewesen seien, als er unterzeichnet habe, hätte je- doch dennoch unterzeichnet, auch wenn sie abgedeckt gewesen wären. Was mit dem Zessionsvertrag bezweckt worden sei, stehe ja drauf. Verstanden habe er es nicht (Urk. 042023 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014 (Urk. 102105). Dazu könne er dasselbe sagen, wie bei den anderen. Er wisse nicht, was dahinterstecke. Er kriege einen Fötzel und unterzeichne. Ja, es handle sich um seine eigenhändige Unterschrift im Original (Urk. 042024). Er wis- se nichts von einer geschäftlichen Beziehung mit K._____†. Er habe den Vertrag nicht durchgelesen. Auf den Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass alle Ver- träge (2009, 2010 und 2014; Urk. 102103–102105 und Urk. 102108) gleichzeitig unterschrieben worden seien, erklärte er: "Das kann ich nicht mit Ja oder Nein beantworten, da ich ja nicht einmal mehr weiss, was ich unterschrieben habe." (Urk. 042025, Fragen 206 ff.). Nein, er habe keine Schuldbriefe ausgehändigt er- halten (Urk. 042026). Auf Vorhalt des Zessionsvertrages zwischen K._____† und der T._____ Ltd. vom 6. März 2014 (Urk. 102107) und des Aktienkaufvertrages zwischen den gleichen Parteien vom 9. Juni 2009 (Urk. 102111) gab O._____ analoge Antworten wie zuvor. Weshalb die T._____ Ltd. Anwaltskosten für K._____† übernommen habe, müsse man diesen fragen. Das wisse er nicht. Er habe nur Unterschriften geleistet. (Urk. 042026 ff.). Wo sich die Originale all die- ser Verträge befänden, wisse er nicht. Er habe weder Originale noch Kopien da- von (Urk. 042029). Davon, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1† gemäss der (für einmal nicht unterzeichneten) Vollmacht von O._____, datiert 19. Mai 2015 (Urk. 062002), im Namen der T._____ Ltd. im Zusammenhang mit den Schuldbriefen gestützt auf die nun besprochenen Aktienkaufverträge am 21. Mai 2015 über Fr. 2 Mio. betrieben habe, wisse er nichts. Diese Vollmacht sehe er zum ersten Mal. Vielleicht sei eine Blankounterschrift von ihm verwendet worden (Urk. 042030). Auf Vorhalt, wonach die Beschuldigten 1† und 2 geständig seien, dass die von ihm mitunterzeichneten Verträge (Urk. 102104 f. und Urk. 102107 f.) ca. im März/April 2015 niedergeschrieben worden und simuliert gewesen seien, um beim Betreibungsamt eine Überschuldung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† zu dokumentieren und dessen Aktien vor dem Zugriff des Betreibungsam-
- 50 - tes zu sichern, meinte O._____, dies zum ersten Mal zu hören. Von diesen Simu- lationen habe er gar nichts gewusst (Urk. 042031). 8.4.1. Die soeben wiedergegebene Darstellung und die Aussagen wurden im Übrigen auch durch den Beschuldigten 2 im Voraus bestätigt, der bereits vor dessen Befragung erklärt hatte, O._____ sei ein guter Kollege, der ihm vertraue. Dieser habe die Verträge gesehen und selber unterschrieben, jedoch nicht durch- gelesen. Ja, es sei zutreffend, dass nicht O._____, sondern er der Entschei- dungsträger sei (Urk. 046026 f.). 8.4.2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten O._____ wurde eingestellt. 8.5. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte P._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047001 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Die Beschuldigten 1† und 2 kenne er aus seiner beruflichen Tätig- keit. Diese seien Mandanten seines Chefs. Persönlich habe er sie aber nie getrof- fen (Urk. 047002). Er habe Kenntnis davon, dass in dieser Sache provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und das Betreibungsamt L._____ die provisori- sche Pfändung vollzogen habe. Er habe den Beschuldigten 1† nie persönlich be- raten, sondern als Substitut abstrakte Rechtsfragen abgeklärt, und er sei als Mit- arbeiter an der Ausarbeitung von Rechtschriften betr. Rechtsöffnung beteiligt ge- wesen. Er habe nie an Besprechungen teilgenommen, auch nicht über das Tele- fon. Der Beschuldigte 2 sei seines Wissens nicht involviert gewesen (Urk. 047004, Fragen 15 ff.). Auf Vorhalt von Urk. 064013–15: "Ja, diese Aktenno- tiz trägt mein Kürzel." Wahrscheinlich habe er diese verfasst. Es sei um Siche- rungsmittel, Sicherungsübereignung und Zessionen gegangen (Urk. 047005). Er könne nicht mehr sagen, was die vorgängige Instruktion zu dieser Aktennotiz ge- wesen sei. Er nehme an, dass der Beschuldigte 3 diese sicher gelesen habe. Wenn er Ziffer 2 der Aktennotiz lese, nehme er an, dass dies der grobe Sachver- halt gewesen sei, der ihm vom Beschuldigten 3 so skizziert worden sei. Er glaube, dass dies seinem Wissensstand in jenem Zeitpunkt entsprochen habe. Er habe den Sachverhalt vom Beschuldigten 3 mündlich mitgeteilt erhalten. Das Dossier sei nie bei ihm gewesen. Ja, bei "K._____" handle es sich sehr wahrscheinlich um
- 51 - den Beschuldigten 1†. Nein, er habe die massgeblichen Verträge nie zu Gesicht bekommen (Urk. 047006 ff.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† gel- tend mache (040068 f.), dem Beschuldigten 3 sei zunächst eine erste Version ei- nes "Pfändungsvertrages" unterbreitet worden und später eine neue von eigentli- chen Zessionsverträgen, gab der Zeuge zu Protokoll: "Das ist mir nicht bekannt." Es entziehe sich seiner Kenntnis, dass dem Beschuldigten 1† aufgrund seiner rechtlichen Abklärungen der Tipp gegeben worden sei, Zessionsverträge aufzu- setzen, da andernfalls die fraglichen Aktien des Beschuldigten 1† als dessen Ei- gentum pfändbar sein würden, im Zeitpunkt seiner Abklärungen aber noch keine solchen Zessionsverträge vorgelegen haben sollen (Urk. 047009). 8.6. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte Q._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047018 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Über das vorliegende Strafverfahren wisse er aus dem Büroalltag Grundzüge, die durchgesickert seien, wonach es im Zusammenhang mit der Voll- streckung der Forderung der M._____ zu Problematiken gekommen sei. Er wisse noch, dass er an Rechtsschriften für den Beschuldigten 1† beteiligt gewesen sei. Er sei zu einem sehr späten Zeitpunkt in diese Prozesse involviert worden, als das Wasser schon "sehr hoch stand". An die genauen juristischen Feststellungen könne er sich nicht mehr erinnern, wisse noch, dass ein Verfahren vor Bundesge- richt ausgetragen worden sei. Seines Wissens habe er den Beschuldigten 1† nie persönlich getroffen und den Beschuldigten 2 einmal an einer Besprechung (Urk. 047021). Er müsse darauf hinweisen, dass er nur die M._____ betreffend vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei. Es sei möglich, dass an dieser Besprechung über die M._____ gesprochen worden sei. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 in die Betrei- bungssache überhaupt involviert gewesen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (Urk. 047022): "Er war der Geschäftspartner von Herrn K._____†. Er habe in Er- innerung, dass die Beiden ein gutes Verhältnis gehabt hätten und über die jewei- ligen gegenseitigen Geschäftsangelegenheiten Bescheid gewusst hätten. Auf Vorhalt der Dossier-Auswertungen B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier Rechtsöffnung Neu, vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 064001–064007): Ja, da-
- 52 - rin seien sämtliche Leistungen erfasst, welche durch Mitarbeiter der Kanzlei im entsprechenden Dossier erbracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr an die Abklärungen erinnern. Da das Dossier "Rechtsöffnung Neu" heisse, vermute er, dass es um das entsprechende Verfahren vor Bezirksgericht oder Obergericht gegangen sei. Den Beschuldigten 1† habe er nie gesehen (Urk. 047022 f.). Er gehe davon aus, dass es bei der Besprechung des Beschuldigten 3 mit ihm um die Rechtsöffnungssache betr. den Klienten K._____† gegangen sei (Urk. 047024). Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages vom 10. Mai 2009, dessen Ergänzungen vom 10. Oktober 2010 und vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff.) und auf die Frage, diese seien als Beilage zum Schreiben des Beschuldigten 3 beim Betreibungsamt L._____ teilweise geschwärzt eingereicht worden, ob der Zeuge diese schon einmal gesehen habe, gab dieser zu Protokoll: "Das weiss ich nicht mehr." Er glaube nicht, von diesen schon einmal gehört zu haben. Und auf die Frage, ob diese Verträge allenfalls Thema bei der Besprechung mit dem Beschul- digten 2 am 31. März 2015 gewesen seien (Urk. 047024, Fragen 47 ff.): "Auch das wisse er nicht mehr." Von ihm seien die Parteien sicher nicht beraten worden beim Drafting dieser Verträge. Über die am 20. Mai 2015 beim Betreibungsamt L._____ gegen den Beschuldigten 1† eingeleitete Betreibung auf Pfandverwer- tung wisse er nichts (Urk. 047025). Auf Vorhalt der Dossier-Auswertung B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier M._____ AG vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 030216–030222), wonach der Zeuge am 2. Juni 2015 während einer Stunde "Abklärungen betr. Rechtsvorschlag bei Betreibung auf Pfandverwertung" getätigt und mit dem Beschuldigten 3 "betr. Rechtsvorschlag" telefoniert haben soll (Urk. 047025, Frage 46): "Ja, ich sehe diese Einträge. Ich kann mich aber nicht mehr an diese Abklärungen erinnern. Allenfalls könnte sich die Frage gestellt ha- ben, ob dieser Rechtsvorschlag begründet werden muss oder nicht. Das könnte sein. Und auf entsprechende Frage: Er wisse nicht mehr, auf wessen Instruktion er diese Abklärungen getätigt habe. Da er mit dem Beschuldigten 1† keinen Kon- takt gehabt habe, müsse es jemand vom Büro gewesen sein. In der Regel habe er Instruktionen vom Beschuldigten 3 erhalten (Urk. 047026). Nein, er wisse nicht mehr, was bei diesen Abklärungen herausgekommen sei. Auf die Frage (Urk. 0478026, Frage 54), ob der Zeuge wisse, von wem die Betreibung gegen
- 53 - den Beschuldigten 1† eingeleitet worden sei, antwortete er: "Nichts." Er wisse nicht mehr, ob ihm der Beschuldigte 3 mitgeteilt habe, wer der betreibende Gläu- biger sei. 8.7. Die Aussagen von O._____ und der Zeugen P._____ und Q._____ vermögen teilweise allenfalls etwas Licht ins Randgeschehen um die Gescheh- nisse bringen, welche zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen geführt haben, weitergehende belastende oder entlastende sachdienliche Angaben zu den eigentlichen Vorwürfen im Anklagesachverhalt ergeben sich daraus aber nicht.
9. Angesichts dieser Beweislage, des anerkannten (Urk. 031446), belegten und dokumentierten Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten 1† und dem Beschuldigten 2, der entsprechenden Unterlagen und Korrespondenz, der Rechtsvertretung des Beschuldigten 1† in Betreibungssachen, inklusive Recht- schriften und Rechtsmittel, sowie den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, verbleibt kein Raum für rechtserhebliche Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte 3 als Rechtsberater massgebend in die anklagege- genständlichen Machenschaften involviert und in dieser Rolle daran beteiligt war und dabei umfassende Kenntnisse über die im Zusammenhang mit dem Anklage- sachverhalt stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† hatte, so insbesondere auch über Aktienbeteiligungen und den Verkehrswert und die ei- gentliche grundpfandrechtliche Belastung des Grundstücks R._____-strasse, wo- nach die Schuldbriefe gar keine reelle Forderung absicherten, sowie des Alleinei- gentums des Beschuldigten 1† an der Liegenschaft (vgl. z.B. Urk. 030007 ff.; Urk. 102113 ff.; Urk. 041038; Urk. 115135 ff.; Urk. 030253 ff.). Andernfalls wäre die ebenfalls durch die übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 und die erwähnten Sachbeweise belegte anklagegegenständliche Beratung und Tippgebung gar nicht im Interesse der Mandantschaft möglich gewesen. Hätten die mandatsgemäss vor einer Pfändung zu schützenden Vermögenswerte gar keinen schützenswerten Wert aufgewiesen, wäre eine entsprechende wirkungs- volle Rechtsberatung durch den Beschuldigten 3 im Übrigen weder möglich noch für den Auftraggeber, den Beschuldigten 1†, erfolgsversprechend oder sinnvoll
- 54 - gewesen. Ebenso wenig hätte es Sinn ergeben, dass der Beschuldigte 3 in einer Besprechung den Beschuldigten 1† und 2 den Rat erteilte, irgendwelche Verträ- ge, welche ohne jede Täuschungsabsicht Jahre zuvor erstellt worden wären, im Nachhinein zu vernichten und zunächst bloss geschwärzte Kopien davon beim Betreibungsamt einzureichen sowie rückdatierte Zessionsverträge zu fingieren, hätte er nicht selber umfassende Kenntnis der Täuschungsabsicht des Beschul- digten 1† gehabt und diese zumindest mitgetragen. 9.1. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nochmals hervorzu- heben, dass die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ein stimmiges Ganzes ergeben, wel- ches sich fliessend in die erwiesenen äusseren Umstände einfügt und von diesen bestätigt wird. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten 3 beantragten weite- ren Beweisergänzungen nichts zu ändern, weshalb von diesen abzusehen ist. 9.2. Der Anklagesachverhalt ist somit in Übereinstimmung mit der Beweis- würdigung und den zusammenfassenden Feststellungen der Vorderrichter (vgl. Urk. 72 S. 29, Ziff. 5.4) auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten 3 und dessen Kenntnisse und Wissen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und "Zessions- verträge" rechtsgenügend erstellt.
10. Der Beschuldigte 3 liess im Zusammenhang mit den Belastungen durch den Beschuldigten 1† bereits vor Vorinstanz vorbringen, dieser habe solche Aus- sagen bloss gemacht, um der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen. Es mag durchaus ein massgeblicher Beweggrund gewesen sein, mit seiner Koopera- tion und seinen Aussagen den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu beseitigen. Die- ser Umstand beschlägt indessen primär die Glaubwürdigkeit einer beschuldigten Person und entbindet nicht vor der viel wichtigeren Aufgabe, im Rahmen der Be- weiswürdigung die Glaubhaftigkeit seiner Zugaben und der Belastungen der Be- schuldigten 2 und 3 anhand der weiteren Beweismittel zu hinterfragen und zu würdigen. Dazu hat der Beschuldigte 3 indessen durchwegs vom Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Beweisanträge (vorstehend, Erw. I.3. und I. 5) zielten einerseits darauf ab, durch Befragung damaliger Mitarbeiter seine Integrität und seine Beratertätigkeit, mithin auch seine Glaubwürdigkeit, zu bestä-
- 55 - tigen. Unterstellt, dass diese beantragten Beweiserhebungen im Sinne des Be- schuldigten 3 ausfallen, wäre deren Aussagekraft lediglich von beschränkter Be- weistauglichkeit, da sich beispielsweise aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† ergibt, dass die anklagegenständliche Beratertätigkeit, Tipps und Unterstützung, auch des Beschuldigten 2, regelmässig auch auf die- sem Wege erfolgte, d.h. mobil, über SMS und Mobiltelefonanrufe, mithin unter- wegs, teilweise über Landesgrenzen hinweg und ohne Wahrnehmungsmöglich- keit durch Dritte (vgl. z.B. Urk. 502143 f.; Urk. 502147 f.; Urk. 502153 ff.). Auch die Strategie, die Darstellung des Beschuldigten 1† damit in Zweifel zu ziehen, dessen generelle Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und mit diversen Beweisan- trägen (vorstehend, Erw. I.5.) beseitigen zu versuchen, greift daher zu kurz. Sie vermag selbst unter der Prämisse, dass dessen Glaubwürdigkeit durch eine deso- late Finanzlage und weitere gegen ihn pendente Strafverfahren arg in Mitleiden- schaft gezogen war, die vorstehend und bereits durch die Vorinstanz eingehend dargelegte Beweiswürdigung und deren Ergebnis nicht ansatzweise anzuzweifeln oder ins Wanken zu bringen. Es ist daher auch unter diesem Blickwinkel von den beantragten weiteren Beweiserhebungen definitiv abzusehen. 10.1. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung des Beschuldig- ten 3 vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Ob allenfalls der Anschein der Befangenheit des Vorderrichters bestanden hat (Urk. 130 S. 4 ff.), ist für die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht relevant. Ein Ausstandsge- such wurde nie gestellt. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 130 S. 9 f.) kann beim Beschuldigten 3 durchaus ein Motiv für seine Handlungen darin er- blickt werden kann, dass er bestrebt war, langjährige Klientenbeziehungen zu den Beschuldigten 1† und 2 und den von diesen gehaltenen Gesellschaften aufrecht- zuerhalten. Hätte der Beschuldigte 3 bei den inkriminierten Handlungen nicht mit- geholfen, hätte er allenfalls all diese Mandate niederlegen und finanzielle Einbus- sen hinnehmen müssen. Im Übrigen war sein Verhalten auch aus anwaltsrechtli- cher Sicht nicht korrekt. Er begab sich in einen schwerwiegenden Interessenkon- flikt, als er den Beschuldigten 2 betreffend dessen Betreibung gegen den Be- schuldigten 1† beriet, obwohl der Beschuldigte 1† gleichzeitig sein Mandat war.
- 56 -
11. Zum Vorbringen des Beschuldigten 2, wonach noch eine Forderung der T._____ in der Höhe von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins gegenüber dem Beschuldigten 1† bestanden habe (Urk. 128 S. 8 ff.; Prot. II S. 24), hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 72 S. 41 f.), dass keine solche Forderung bestand. Doch selbst wenn eine solche bestanden hätte, wäre dies für die strafrechtliche Beurtei- lung und die Strafzumessung nicht von Relevanz. Relevant ist, ob die Schuldbrie- fe tatsächlich belastet waren. Hierzu gaben sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass dem nicht der Fall war, zumal die Schuld- briefe spätestens Ende September 2013 an den Beschuldigten 1† rückübertragen wurden (Urk. 040066 f.; Urk. 041057 f.; Urk. 046070; Urk. 046218 f.; Urk. 046240 f.). Da die Schuldbriefe unbestrittenermassen beim Beschuldigten 1† waren, konnten sie nicht belastet sein, und es konnte ihnen keine Sicherungsfunktion für eine Forderung zukommen. Hierzu wäre eine Übertragung der Schuldbriefe an den Gläubiger notwendig gewesen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N 1844 ff., N 2012 ff.). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Themenkomplex ver- wiesen werden (Urk.133 S. 3 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bei den anklagegenständlichen Betreibungsdelikten bilden die Tatvorwür- fe Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3 resp. zu Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 2, noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. Zudem bildet der dem Be- schuldigten 3 zur Last gelegte Vorwurf einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB noch Berufungsgegenstand. 1.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 1† als natürliche Person der Betreibung auf Pfändung bzw. auf Pfandverwertung unterlag und es sich sowohl bei Art. 163 StGB als auch bei Art. 164 StGB um unechte Sonderdelikte handelt. Das Delikt kann grundsätzlich von jedermann oder einem grösseren Kreis von Personen begangen werden, wo-
- 57 - bei die besondere Eigenschaft eines Täters zu berücksichtigen ist (Urk. 72 S. 43). Zu präzisieren ist, dass Täter nach Ziff. 1 der genannten Bestimmungen nur der Schuldner sein kann; die Bestrafung des Dritten bzw. Teilnehmers erfolgt nach Ziff. 2. 1.2. Am 9. Juni 2015 erliess das Betreibungsamt L._____ ZH im Zwangs- vollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten 1† eine revidierte Pfändungs- urkunde und hielt darin fest, dass dessen pfändbares Vermögen ungenügend sei, da die Inhaberschuldbriefe an 3. bis 10. Pfandstelle zu je Fr. 250'000.– (insge- samt Fr. 2'000'000.–) tatsächlich belastet seien (Urk. 102584). Damit handelt es sich bei der Pfändungsurkunde um einen provisorischen Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG, weshalb die von den Art. 163 und 164 StGB vorausge- setzte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. 1.3. Des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schul- den vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendma- chung veranlasst. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 163 Ziff. 2 StGB). 1.4. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zer- stört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder ge- gen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Un- ter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 1.5. Art. 163 und 164 StGB sind mit der Tathandlung vollendet. Diese muss alleine geeignet sein, einen Schaden herbeizuführen (konkretes Gefährdungsde- likt; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 E. 2.2; Trechsel/Ogg, a.a.O., N 1 zu
- 58 - Art. 164). Tathandlung bei Art. 164 StGB ist u.a. der unentgeltliche Verzicht auf Rechte, denen ein Vermögenswert zukommt (ebenda, N 2, a.E.; Hagenstein, a.a.O., N 23 zu Art. 164 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und einem Teil der Lehre ist eine definitive Schädigung der Gläubiger als tatbestandsmässi- ger Erfolg nicht erforderlich (Hagenstein, a.a.O., N 30 zu Art. 164 StGB). Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz resp. Eventualvorsatz des Täters in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt. 1.6. Die Tat eines Dritten wird als Vergehen geahndet. Der Grund für die ge- ringere Strafandrohung liegt darin, dass der Dritte im Gegensatz zum Schuldner keine unmittelbaren Pflichten gegenüber den Gläubigern hat. Daraus folgt, dass der Dritte in Anwendung von Art. 27 StGB der geringeren Strafandrohung von Ziff. 2 untersteht. Strafbar macht sich der Dritte, wenn er den Täter zur Tat anstif- tet oder wenn er die Tat vorsätzlich durch Handlungen fördert, welche über die blosse Annahme von Leistungen hinausgehen. In diesem Fall hat er sich als An- stifter oder Gehilfe zu verantworten. Auf den Dritten findet diesfalls Ziff. 2 Anwen- dung, ebenso wie wenn er selbst als Haupttäter auftritt (Techsel/Ogg, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 163 StGB; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 9 und N 87 f. zu Art. 163 StGB und N 43 zu Art. 164 StGB).
2. Vorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung durch den Beschuldigten 2 2.1. Wie bereits erwogen (Erw. III.7.), erweisen sich auch die im Berufungs- verfahren noch bestrittenen Sachverhaltsteile beim Tatkomplex "Mietzinse", das Wissen des Beschuldigten 2 um die Einkommens- und Forderungspfändung des Beschuldigten 1†, als vollumfänglich erstellt. 2.2. Nach einer Unterredung mit dem Beschuldigten 1† veranlasste der Be- schuldigte 2 auf dessen Anregung, dass die monatlichen Mietzinszahlungen im Umfang von monatlich Fr. 2‘000.– an den Beschuldigten 1† für die Monate Juni bis und mit August 2015 eingestellt wurden. Dies tat er, obwohl er in jenem Zeit-
- 59 - punkt wusste, dass die zugrundeliegenden Mietverträge unverändert Geltung hat- ten und das Betreibungsamt L._____ mit Wirkung ab Ende April 2015 eine das monatliche Existenzminimum des Beschuldigten 1† von Fr. 6'810.– übersteigende Einkommenspfändung verfügt hatte (vgl. Urk. 011001 S. 19). Durch diese Tat- handlungen des Beschuldigten 2 unterblieben alsdann Mietzinszahlungen von insgesamt Fr. 6'000.–, was das Pfändungssubstrat zum Nachteil der Gläubigerin M._____ AG um diese Summe verminderte, was er zumindest in Kauf nahm. Ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 128 S. 7 f.) ist eine definitive Schä- digung der Gläubiger als Erfolg nicht erforderlich, und es ist unerheblich, ob die betreffenden Leistungen zivilrechtlich zurückgefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1.; Hagenstein, in: Bas- ler Kommentar StGB II, a.a.O., N 30 zu Art. 164 StGB, m.w.H.). Der Tatbestand ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt als erfüllt. Mangels Schuldnerstellung ist der Beschuldigte 2 Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB. 2.3. Somit hat der Beschuldigte 2 den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er ferner der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Anders als dies die Vorinstanz getan hat, ist die explizite Erwähnung der Gehilfenschaft im Erkenntnis nicht notwendig, da diese der Ziff. 2 des Tatbestandes immanent ist. Entsprechend wäre der Be- schuldigte 2 in Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" des mehrfa- chen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen gewesen. Da dieser Schuldspruch jedoch nicht angefochten wurde, ist er, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.3.).
3. Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3 3.1. Aus dem erstellten Anklagesachverhalt ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 1† mit der Fragestellung an den Beschuldigten 3 herange- treten war, was er tun könne, um sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Im Rahmen seiner Beratertätigkeit gab der Beschuldig-
- 60 - te 3 den Beschuldigten 1† und 2 in der Folge diverse Tipps und Ratschläge, wie der Beschuldigte 1† seine Vermögenswerte, insbesondere seine Liegenschaft an der R._____-strasse ... in L._____ ZH, im von der M._____ AG im Februar 2014 gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren vor dem Zugriff schützen könne. In Absprache und mit Hilfe des Beschuldigten 2, damaliger Geschäftspartner und Freund sowie mit dem Beschuldigten 3, ergriff der Beschuldigte 1† in der Folge verschiedene Massnahmen und Vorkehrungen, um eine Pfändung seiner Vermö- genswerte zu verhindern, welche im erstellten Anklagesachverhalt unter dem Titel Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" im Einzelnen umschrieben sind (Urk. 011001 S. 5 ff.). Im Rahmen dieser Massnahmen und Vorkehrungen beriet und vertrat der Beschuldigte 3 als Rechtsanwalt den Beschuldigten 1† im Betreibungsverfahren am Betreibungsamt L._____ und bei den Gerichten. 3.1.1. Dabei prüfte der Beschuldigte 3 im Rahmen des Tatkomplexes "Schuldbriefe" die ihm durch den Beschuldigten 2 in den Tagen vor dem 1. April 2015 vorgelegten simulierten und rückdatierten Aktienkaufverträge in rechtlicher Hinsicht und befand diese für in Ordnung. Ferner reichte er dem Betreibungsamt L._____ ZH am 2. April 2015 zunächst die geschwärzten und am 20. April 2015 alsdann die ungeschwärzten Aktienkaufverträge im Namen des Beschuldigten 1† ein. Ab ca. Ende April 2015 entwickelte er – in Absprache mit den Beschuldig- ten 1† und 2 – den Plan, wonach der Beschuldigte 2 auf Grundlage der simulier- ten Aktienkaufverträge beim Betreibungsamt L._____ eine Betreibung auf Grund- pfandverwertung gegen den Beschuldigten 1† einleiten soll, um damit die nicht vorhandene Belastung der auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zu unter- mauern. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2015 infor- mierte er den Beschuldigten 2, dass dieser eine Betreibung auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung einzuleiten habe. Anfangs Juni 2015 nahm er Abklärun- gen über eine zweckmässige Formulierung des durch den Beschuldigten 1† da- gegen zu erhebenden Rechtsvorschlages vor. Deren Resultat teilte der Beschul- digte 3 anschliessend dem Beschuldigten 1† mit, wonach dieser nur Rechtsvor- schlag gegen die Forderung, nicht aber gegen das Pfand zu erheben habe. Schliesslich reichte er am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die vom Betreibungsamt L._____ am 9. Juni
- 61 - 2015 erlassene Pfändungsurkunde ein, welche eine provisorische Pfändung des Grundstücks R._____-strasse vorsah. In der Beschwerdeschrift hielt er tatsa- chenwidrig fest, dass das Grundstück R._____-strasse mit insgesamt Fr. 4‘050‘000.– belastet sei und verwies auf ein Kreisschreiben, welches besage, dass auf eine Pfändung einer Liegenschaft, welche offensichtlich überbelastet sei, zu verzichten sei. Aufgrund der offensichtlichen Überbelastung sei von einer Pfändung der Liegenschaft abzusehen. Dadurch förderte der Beschuldigte 3 den vom Beschuldigten 1† verübten Pfändungsbetrug zum Nachteil der M._____ AG und unterstützte ihn massgeblich dabei. Sein Zutun als Rechtsanwalt war ohne Weiteres geeignet, eine Verminderung des Pfändungssubstrates des Beschuldig- ten 1† zu bewirken, wodurch er den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt hat. 3.1.2. Der im Rahmen des beim Tatkomplex "Zessionsverträge" aufgestellte und verfolgte Plan, tatsachenwidrig eine Verpfändung der vom Beschuldigten 1† gehaltenen Aktien vorzutäuschen, stellt eine dessen Haupttat fördernde Handlung dar. Dabei nahm der Beschuldigte 3 vertiefte Abklärungen zur Frage der Auswir- kungen einer Zession auf die Pfändbarkeit der Aktien vor, teilte das Resultat der Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 mit, prüfte später die ihm vorgelegten Zessionsverträge und befand diese für in Ordnung. Auch damit förderte er den durch den Beschuldigten 1† als Schuldner verübten Pfändungsbetrug zum Nach- teil der M._____ AG. Mit seiner Beratertätigtkeit ermöglichte er es dem Beschul- digten 1†, das Pfändungssubstrat zu Lasten der Gläubiger dem Scheine nach zu vermindern und förderte damit die Begehung eines Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB durch diesen. Mangels eigener Schuldnerstellung ist der Beschuldigte 3 Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB. Durch die beschriebe- nen Tathandlungen hat er den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB somit erfüllt. 3.1.3. Der Beschuldigte 3 wusste beim Tatkomplex "Schuldbriefe", dass das Grundstück R._____-strasse im Alleineigentum des Beschuldigten 1† stand und dieser es vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte. Aus seinen Eingaben und Rechtsschriften an das Betreibungsamt und die Gerichte geht hervor, dass er
- 62 - fraglos wusste, dass der Beschuldigte 1† sich gegen eine Pfändung des Grund- stücks mit dem unwahren Argument zu Wehr setzte, das Grundstück sei pfand- rechtlich bereits überbelastet. Er hatte auch Kenntnis vom Plan der Beschuldig- ten 1† und 2, tatsachenwidrig eine solche Belastung der auf dem Grundstück R._____-strasse an 3. bis 10. Pfandstelle eingetragenen Schuldbriefe zu doku- mentieren und vorzugeben, um das Betreibungsamt L._____ dazu zu bewegen, die provisorische Pfändung des Grundstücks wieder aufzuheben. Ferner war ihm bekannt, dass zu diesem Zweck Aktienkaufverträge neu aufgesetzt und rückda- tiert, mithin simuliert waren. Auch wusste er, dass der Beschuldigte 1† am 23. September 2010 auf dem Grundstück bereits vier Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 3. bis 6. Pfandstelle hatte erstellen und an sich selber aushändi- gen lassen und rund zwei Monate nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsver- fahrens am 24. April 2014 auf dem Grundstück vier weitere Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 7. bis 10. Pfandstelle hatte erstellen und wiederum an sich aushändigen lassen, womit dessen Grundstück mit Schuldbriefen im Umfang von insgesamt rund Fr. 4'000'000.– belegt war. Sodann hatte er Kenntnis vom Um- stand, dass das Betreibungsamt am 2. Dezember 2014 die provisorische Pfän- dung des Grundstücks verfügt und die Vormerkung einer entsprechenden Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst hatte und dass dieses ab ca. De- zember 2014 auch versucht hatte, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten 1† abzuklären. Ebenso wusste er Bescheid darüber, dass das Betreibungsamt trotz Einreichung der Aktienkaufverträge an der Pfändung des Grundstücks festhielt. Dabei wusste der Beschuldigte 3 ebenfalls, dass der vor- gegebenen Pfandbelastung gar keine Forderung gegen den Beschuldigten 1† in der Höhe von Fr. 2'000'000.– gegenüberstand und dass der Beschuldigte 2 der Meinung gewesen war, der Beschuldigte 1† solle gegen die einzuleitende Betrei- bung auf jeden Fall Rechtsvorschlag erheben. Schliesslich konnte es ihm auch nicht entgangen sein, dass das Betreibungsamt am 9. Juni 2015 eine abgeänder- te Pfändungsurkunde erlassen und darin festgestellt hatte, dass das Grundstück weiterhin gepfändet bleibe. Es musste ihm somit zweifellos bewusst sein, dass er durch sein Vorgehen als dessen Rechtsvertreter den vom Beschuldigten 1† be-
- 63 - gangenen Pfändungsbetrug massgeblich unterstützte. Somit hat er den subjekti- ven Tatbestand des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3.1.4. Beim Tatkomplex "Zessionsverträge" wusste der Beschuldigte 3, dass sein Mandant, der Beschuldigte 1†, Eigentümer von Aktien der AA._____ AG und der U._____ Beteiligungen AG war. Es war ihm bekannt, dass der Beschuldig- te 1† sein Vermögen, welches neben dem Grundstück auch aus diesen Aktien bestand, vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte und das Betreibungs- amt L._____ an einer Pfändung der Aktien interessiert war. Es musste ihm klar sein, dass er durch seine rechtlichen Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 den entscheidenden Tipp gab. Alsdann legten ihm diese entsprechende simulierte Zessionsverträge vor. Somit handelte der Beschuldigte 3 wiederum vorsätzlich, auch wenn ihm nicht in den letzten Details klar gewesen sein dürfte, wie die von ihm geförderte Haupttat im Einzelnen begangen werden würde. Somit ist auch bei diesem Tatkomplex der subjektive Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3.1.5. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 3 des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dass die Erwähnung der Gehilfen- schaft im Erkenntnis nicht notwendig erscheint, wurde bereits erläutert (Erw. IV.2.3.).
4. Vorwurf der Falschbeurkundung durch den Beschuldigten 3 4.1. Eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 251 StGB bezieht sich mithin nicht allein auf eine falsche Urkunde oder die Urkundenfälschung (materielle Fälschung), sondern auch auf eine unwahre Urkunde (Falschbeurkundung). Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Aus- steller einer solchen Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht, während es sich bei der Falschbeurkundung um eine Urkunde handelt, die von ih-
- 64 - rem darauf aufgeführten Aussteller stammt, deren Inhalt aber nicht der Wirklich- keit entspricht. 4.2. Eine blosse schriftliche Lüge stellt indessen keine Falschbeurkundung dar. Die Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dass blosse schriftliche Lügen den Tatbestand nicht erfüllen, ergibt sich nicht aus dem Wort- laut des Gesetzes, ist aber seit jeher anerkannt (vgl. BGE 72 IV 71 f.). Nicht jeder, der etwas Unrichtiges schreibt, beurkundet eine rechtlich erhebliche Tatsache (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016/101, 939). Die Falschbeurkundung erfordert somit eine qualifizierte Lüge (Lugurkunde). Erforderlich ist eine normative Ein- grenzung, nach der sich bestimmt, von welchen Wahrheitsgarantien der Schutz der Urkunde abhängen soll. Dabei lässt sich ein strafrechtlicher Schutz nur recht- fertigen, wo wichtige schützenswerte Interessen auf dem Spiel stehen (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 68 zu Art. 251 StGB). 4.2.1. Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich beispielsweise um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen ge- setzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Urkunde definieren, handeln. Der blosse Umstand, dass die Erfahrung zeigt, dass gewisse Schriftstücke eine besondere Glaubhaftigkeit geniessen, genügt dagegen nicht, selbst wenn in der Geschäftspraxis angenommen wird, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Für gewisse Aspekte kann sie diesen Charakter aufweisen, für andere nicht (BGE 138 IV 130 E. 2.1 ff.; BGE 132 IV 12 E. 8.1). 4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Grenze zwischen Falsch- beurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ziehen (BGE 129 IV 130, 134). In der neueren Recht- sprechung wendet das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anfor- derungen. Danach muss der Urkunde im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen
- 65 - Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (Boog, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016/101, 939). 4.2.3. Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2). Nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ih- re Beweisfunktion überhaupt beziehen. Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraus- setzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet. Dasselbe gilt für die Rechtsfolgen, die ebenfalls nicht beurkundet werden können. Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, ist zunächst zu klä- ren, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde nach ihrem gedanklichen Inhalt le- diglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (Erklärungs-, Berichts- oder Zeug- nisurkunden [Wissenserklärungen]), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussa- ge als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Er- klärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach keine unwahre Urkunde. Dies betrifft namentlich die Proto- kollurkunden [Zeugenprotokolle] (Boog, a.a.O., N 73 f., N 81 zu Art. 251 StGB; BGE 131 IV 125 E. 4.5; BGE 106 IV 372 E. 1; vgl. auch BGE 144 IV 13). 4.2.4. Hält die Urkunde demgegenüber Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte fest (Tatsachenfeststellungsurkunden), wird der Sachver- halt beurkundet. So bezeugt die Eintragung einer Geburt im Zivilstandsregister nicht nur die Erklärung über die Geburt, sondern diese selbst. Diese Urkunde ist nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklärung übereinstimmen (Boog, a.a.O., N 82 zu Art. 251 StGB). 4.2.5. Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachverhalt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Nicht für alle Sachverhalte, zu denen sich die Urkunde äussert, erbringt sie auch tatsächlich Beweis. Es ist demnach zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthalte-
- 66 - ne Erklärung als solche beweist, d.h. ob sie lediglich beweist, dass die in ihr ent- haltene Aussage gemacht wurde (im Falle der Unwahrheit bloss schriftliche Lü- ge), oder ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht. Nur in letzterem Fall fällt bei Unwahrheit der Erklärung eine Falschbeur- kundung in Betracht. Beispiele für einen blossen Beweis für die Erklärung bilden etwa die Steuererklärung samt Beilagen und Verzeichnissen oder Rechnungen (ebenda, N 83). 4.2.6. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen nicht, mögen sie auch zu Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Anga- ben verlässt (Boog, a.a.O., N 73 f., N 84 zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1). 4.2.7. Unter dem Titel garantenähnliche Stellung hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Falschbeurkundung bejaht beim Anwalt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2b; Boog, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB). Dieser betraf indessen einen Rechtsanwalt, der persön- lich eine rechtserhebliche Erklärung über einen wissentlich unzutreffenden Sach- verhalt direkt beim zu täuschenden Adressaten, einer Bank, zum Zwecke der Krediterlangung durch seine Mandantschaft, abgegeben hatte. Verneint hat das Bundesgericht diese Frage bei einem Buchhalter (BGE 146 IV 258). 4.3. Die anklagegenständliche Aktennotiz des Beschuldigten 3 vom 7. April 2015 (Urk. 030621 f.) enthält diverse Tatsachenbehauptungen. Objektive Zusicherungen, welche einem Dritten die Wahrhaftigkeit der darin enthaltenen Erklärung garantieren, sind der Aktennotiz indessen nicht zu entnehmen. In Ziffer 2. der Aktennotiz wird in Klammern festgehalten, das Geld (für den Kosten- vorschuss an das Gericht) werden von einem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt. Angaben oder konkrete Modalitäten eines entsprechenden Vertragsinhal- tes sind in der Aktennotiz nicht thematisiert. In Ziffer 3. der Aktennotiz wird fest- gehalten, der Beschuldigte 1† habe bestätigt, dass er über U._____ Aktien verfügt habe, diese aber sicherheitsübereignet habe im Zusammenhang mit der Finanzie- rung des Prozesses an den Prozessfinanzierer. In derselben Ziffer wird an-
- 67 - schliessend indessen sogleich relativierend wiederum in Klammern angemerkt, dass der Eintrag der Aktien bei SIS nach wie vor auf den Namen des Beschuldig- ten 1† (laute) und der Übertrag formell nicht erfolgt sei. Damit wird die festgehal- tene Tatsachenbehauptung noch in derselben Ziffer der Aktennotiz wieder relati- viert. Anzeichen für eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit und damit einen erhöhten Wahrheitsgehalt sind diesen Zeilen der Aktennotiz somit gerade nicht zu entnehmen. Der blosse Umstand, dass diese durch einen Rechtsanwalt verfasst wurde und daher allenfalls eine besondere Glaubhaftigkeit geniessen sollte, genügt nicht, um ihr Urkundeneigenschaft mit Wahrheitsgar- antien zu attestieren, selbst wenn in der Geschäftspraxis bisweilen angenommen wird, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Es kommt der Aktennotiz mit- hin weder erhöhte Überzeugungskraft noch erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 4.3.1. Die vom Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt an die Adresse seiner da- maligen Mandantschaft, den Beschuldigten 1†, und einen seiner Mitarbeiter ver- fasste Aktennotiz über eine vorgängig mit der Mandantschaft abgehaltene Be- sprechung enthält insbesondere auch keine auch nur impliziten Erklärungen in Bezug auf die geschäftsmässige Begründetheit des Besprochenen, so dass die Aktennotiz weder dazu bestimmt noch geeignet ist, solche besprochenen Tatsa- chen zu beweisen. Sie stellt daher keine Urkunde zu diesen Punkten dar. Der rel- ative Charakter dieser Urkunde zeigt sich darin, dass die in der Aktennotiz des Beschuldigten 3 festgehaltenen Erklärungen gemacht worden sein dürften, nicht aber, dass sie oder die den Erklärungen zu Grunde liegenden angeblichen Ge- schäftsvorgänge der Wahrheit entsprechen. In dieser Aktennotiz ist m.a.W. im Sinne einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung insbesondere festgehalten, was der Beschuldigte 1† dem Beschuldigten 3 gegenüber damals erklärt haben mag, nicht aber, dass der Inhalt der betreffenden Erklärungen der Wahrheit ent- spricht. 4.3.2. Auch laut Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte 3 diese Aktennotiz gar nicht konkret zur Täuschung eingesetzt. Er hat sie einzig nachweislich seiner damaligen Mandantschaft, dem Beschuldigten 1†, und seinem Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht. Es fehlt mithin offenkundig an der Vollendung des Tatbe-
- 68 - standselementes der Täuschungshandlung. Sie wird dem Beschuldigten 3 im An- klagesachverhalt denn auch nicht zum Vorwurf gemacht, sondern behauptet, die Aktennotiz habe bezweckt, jederzeit belegen zu können, was gemäss seiner ei- genen Wahrnehmung an jenem Tag Gegenstand der Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe die unwah- re Aktennotiz "proaktiv" verfasst, "um insbesondere gegenüber Strafverfolgungs- behörden belegen zu können, dass er von den wahren Begebenheiten im Zu- sammenhang mit der Erstellung der Zessionsverträge nichts gewusst habe." (Urk. 011001 S. 25 f., Rz 102, Rz 106). Nachdem er die von ihm verfasste Akten- notiz vom 7. April 2015 (Urk. 030621 f.) einzig seinem Mandanten und einem Mit- arbeiter zur Kenntnis brachte, fehlt es an einem zu täuschenden Adressaten und an einer Vollendung einer allfälligen tatbestandsmässigen Handlung, so dass bes- tenfalls eine versuchte Tat zu prüfen gewesen wäre. Solches wird dem Beschul- digten 3 in der Anklageschrift aber nicht zum Vorwurf gemacht. 4.3.3. Nachdem dem Beschuldigten 3 zur Last gelegt wird, er habe die Ak- tennotiz "proaktiv", quasi auf Vorrat oder im Voraus, erstellt, um diese gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Beleg für seine Unschuld einzusetzen (vgl. nochmals Urk. 011001 S. 26, Rz 106), ist hervorzuheben, dass der Beschuldig- te 3 auch in seiner Funktion als Rechtsanwalt in der Rolle eines Beschuldigten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bekanntlich keiner Wahrheitspflicht un- tersteht (Art. 113 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von der Staats- anwaltschaft auch nicht dargelegt, gestützt worauf sie ihre Behauptung stützt, wonach der Beschuldigte 3 als Anwalt bezüglich der in seiner Aktennotiz vom 7. April 2015 gemachten Feststellungen zu wahrheitsgemässen Angaben verpflich- tet sei (Urk. 011001 S. 25, Rz 102 a.E.). Selbst wenn man der Aktennotiz einen erhöhten Wahrheitsgehalt und damit Urkundencharakter zuerkennen wollte, fehlt es mithin am Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit des in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 durch diesen gegebenenfalls zu erlan- genden Vorteils. Ein weitergehend konkretisierter Tatvorwurf, wonach der Be- schuldigte 3 die Aktennotiz gegenüber weiteren Dritten zur Täuschung und zur Er- langung eines unrechtmässigen Vorteils hätte gebrauchen wollen, ist dem Ankla- gesachverhalt im Übrigen nicht zu entnehmen.
- 69 - 4.4. Nach dem Dargelegten kommt der Aktennotiz des Beschuldigten 3 vom
7. April 2015 jedenfalls keine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zu. Ihr Inhalt geht nicht über jenen des Festhaltens von einfachen Lügen hinaus. Somit hat er den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt und ist von die- sem Vorwurf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 2 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug (rechtskräftig) und wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung mit einer bedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten bestraft. Den Beschuldigten 3 bestrafte die Vorinstanz we- gen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 20 Monaten. Die Probezeit wurde jeweils auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 72 S. 82).
2. Der Beschuldigte 2 liess mit seiner Berufungserklärung für den rechtskräf- tigen Schuldspruch die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, eventualiter maximal Fr. 90.–, beantragen. Der Beschuldigte 3 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer An- schlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und des Beschul- digten 3 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, beantragt.
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben (Urk. 72 S. 61 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
4. Zu ergänzen sind die Frage des anwendbaren Rechts und die seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Änderungen und Präzisierungen der bun- desgerichtlichen Praxis bei der Gesamtstrafenbildung, der Sanktionsart sowie der Wahl derselben und zum Erfordernis der Einzelstrafenbildung.
- 70 - 4.1. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Alle zu beurteilenden Straftaten wurden vor Inkrafttreten des re- vidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und dar- über hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), wäh- rend nach bisherigem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,
20. Auflage, Zürich 2018, N 1 zu Art. 34 StGB). Unter dem Blickwinkel der Ausfäl- lung möglicher Strafen im Bereich von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr ist das alte Recht daher milder, da es Geldstrafen von bis zu 360 Ta- gessätzen vorsieht. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigten 2 mit Geldstra- fe zu bestrafen, weshalb sich das alte Sanktionenrecht als das mildere erweist und deshalb einheitlich anzuwenden ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,
- 71 - genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind beim Beschuldigten 2 für die Ge- hilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und die Gehilfenschaft zu Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind beim Beschuldigten 2 die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben. 4.4. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. 4.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge-
- 72 - boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten.
5. Sowohl bei Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB als auch bei Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (aArt. 40 StGB; aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Beim Beschuldigten 2 liegen die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vor, beim Beschuldigten 3 einzig mehrfache Tatbege- hung. Schuldmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Strafschärfungsgründe sind im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichti- gen. Anlass für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens besteht nicht. Beim Beschuldigten 2 ist von der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug als dem schwereren Delikt auszugehen. 5.1. Tatkomponente Beschuldigter 2 5.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 2 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen der von ihm und dem Beschuldigten 1† zum Schutze von dessen Vermögen ge- troffenen Massnahmen und Vorkehrungen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und beim Tatkomplex "Zessionsverträge", leistete, mit dem Ziel, eine Pfändung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter In- kaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich die Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er selber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Vergehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrahmen bereits berück- sichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 128 S. 11 f.) – nicht zu einer zusätzlichen Verschul- densminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tatbeiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und Beistandschaft bewegten, als viel-
- 73 - mehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 diese diver- sen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, d.h. über Monate hinweg erbrachte, was für ein ansehnliches kriminelles Engagement spricht. Er war zu- ständig für alle anfallenden schriftlichen Aufgaben und erledigte diese. Dabei er- stellte er all die simulierten, rückdatierten und damit unwahren Verträge, welche alsdann beim Betreibungsamt zur Täuschung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† durch den Beschuldigten 3 eingereicht wur- den. Zu diesem Zweck liess er mit O._____ auch noch einen weiteren Dritten ein- zelne Verträge zur Täuschung mitunterzeichnen. Auch die ebenfalls fingierte Be- treibung auf Grundpfandverwertung über die hohe Summe von Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† leitete absprachegemäss er persönlich beim Betreibungs- amt ein, um damit eine angebliche Belastung der Schuldbriefe mit hohen Forde- rungen vorzutäuschen. Bei Unklarheiten über rechtliche Belange im Zusammen- hang mit diesen Machenschaften nahm auch er bei regelmässigen Rückfragen die Beratung und Tipps des Beschuldigten 3 in Anspruch. Weiter verschuldenser- höhend kommt hinzu, dass er nicht nur die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern durch die diversen Täuschungshandlungen, mit der Inanspruch- nahme der Dienste des Betreibungsamtes, auch eine staatliche Behörde für seine Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Ver- schuldensmindernd schlägt einzig zu Buche, dass er keinen eigentlichen direkten wirtschaftlichen Vorteil für sich erwirkte, sondern als Geschäftspartner und Freund des Beschuldigten 1† diesen unterstützte. Insgesamt liegt die objektive Tatschwe- re daher im mittleren Bereich des Strafrahmens. 5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge zwar durchaus wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich leistete, sein eigentliches Handlungsziel indes- sen nicht die Schädigung der Gläubiger des Beschuldigten 1† oder die Täu- schung der Behörden war, sondern die Unterstützung seines Freundes und Ge- schäftspartners. Es sind ihm daher keine egoistischen Motive anzulasten. Weiter- gehende verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die objektive Schwere
- 74 - seiner Tat wird durch die subjektive Tatschwere somit etwas relativiert, weshalb sein Tatverschulden als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen ist und ei- ne hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe recht- fertigt. 5.1.3. Was die objektive Tatschwere der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung des Beschuldigten 2 beim Tatkomplex "Miet- zinse" anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen singulären Vor- gang handelt, welcher zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† abgesprochen war. Dabei veranlasste er in Kenntnis der Forderungs- und Lohnpfändung beim Beschuldigten 1† einzig die Stornierung der vier monatlichen Mietzinszahlungen zu je Fr. 500.–, im Wissen, dass der vertragliche Anspruch des Beschuldigten 1† auf diese Mietzinseinnahmen weiterhin Geltung hatte. Damit entzog er wiederum nicht als Schuldner, sondern als Dritter, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1† dessen Gläubigern während drei Monaten insgesamt Fr. 6'000.– Pfändungssub- strat. Wiederum war sein Beitrag nicht bloss eine untergeordnete Hilfestellung, sondern ein wesentlicher Bestandteil zum Erreichen des angestrebten Zieles. Die objektive Schwere dieser Tathandlung ist als noch leicht zu qualifizieren. 5.1.4. Bei der subjektiven Tatschwere kann bezüglich Beweggründe auf das zur Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug Erwogene verwiesen werden (Erw. V.5.1.2.). Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, das Vermö- gen seines Freundes und Geschäftspartners um diese Mietzinszahlungen zu vermindern, indem dieser auf sein Geld verzichtete, obwohl er Anspruch darauf gehabt hätte. Dies führt zu einer moderaten Relativierung der objektiven Schwere der Tat und damit zu einem insgesamt leichten Verschulden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 5.2. Täterkomponente Beschuldigter 2 5.2.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
- 75 - strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.2. Der Beschuldigte 2 ist am tt. Februar 1972 in Zürich geboren und in AN._____ aufgewachsen. Er hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Ausbildung als Elektromonteur abgeschlossen. Er arbeitete zunächst in diesem Beruf, wechselte dann in den Finanzbereich und wurde Fi- nanz- und Wirtschaftsberater. Aktuell arbeitet er in der Geschäftsführung der S._____ Treuhand AG und der AO._____ Immobilien AG (Prot. II S. 16 ff.). Er war verheiratet und hat drei Kinder, trennte sich im Februar 2015 von seiner Ehefrau und liess sich 2019 scheiden. Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde AN._____ vom 11. Oktober 2016 wies er in den Jahren 2012 bis 2014 steuerbare Jahreseinkommen von zwischen Fr. 166'000.– und Fr. 81'200.– sowie steuerba- res Vermögen von zwischen Fr. 873'000.– und Fr. 449'000.– aus (vgl. Ordner 26, Urk. 506018 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen (Urk. 506020 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorin- stanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 15 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Proto- koll gegeben hatte, er sei angestellt in einer Firma, welche nicht ihm gehöre und vermittle Immobilien. Dabei erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'500.–, zuzüglich Gewinnbeteiligung von 5 %. Als Vermögensstand gab er an: "Fr. 0.– oder Minus", wahrscheinlich habe er Steuerschulden. Er lebe in ge- trennter Ehe, habe sich mit seiner Ehefrau geeinigt und bezahle jetzt Unterhalt (Prot. I S. 18). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 29. März 2018 samt der Beila- ge der Steuerrechnungen 2015 und 2016 (Urk. 83/1–3) sind mit Ausnahme von einer monatlichen Unterhaltspflicht von damals Fr. 3'090.–, monatlichen Wohn- kosten von angeblich insgesamt Fr. 6'050.– sowie Krankenkassenprämien von damals Fr. 188.95, und einer gemeinsamen Hypothekarschuld zusammen mit der Ehefrau von Fr. 1'800'000.–, keine weiteren aktuellen Angaben zu entnehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 42'000.– erziele und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'100.– pro Monat
- 76 - bezahle. Für die Wohnkosten bezahle er Fr. 1'000.– und für die Krankenkassen- prämie Fr. 250.– pro Monat (Prot. II S. 18 ff.). 5.2.3. Aus seiner Biographie und den aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.2.4. Aus dem Auszug des Beschuldigten 2 aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergibt sich, dass er mit Strafmandat des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wegen vollendeter Steu- erhinterziehung (Tatzeitraum 01.01.2006 – 31.12.2012) mit Fr. 64'640.– Busse bestraft wurde. Zudem wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 wegen Fahrens eines Schiffs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 126/1). Die erste der beiden Vorstrafen führt lediglich zu einer moderaten Straferhöhung. Da die zweite Vorstrafe nach den anklagegegenständlichen Taten erging, fallen diese nicht in die Probezeit, weshalb eine Straferhöhung entfällt. 5.2.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 5.2.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü-
- 77 - chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 5.2.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Be- schuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.5.3. Der Beschuldigte 2 begann zwar bereits zu Beginn der Strafunter- suchung mit teilweisen Zugaben, belastete insofern auch sich selbst und aner- kannte in der Folge jeweils insbesondere auf Vorhalt von Zugeständnissen des Beschuldigten 1† weitere Anklagevorwürfe. Ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb liegt beim Beschuldigten 2 daher nicht vor. Auch bei Tatvorwürfen, welche zu Belastungen des Beschuldigten 3 führten, war sein Aussageverhalten auffällig zögerlich, teilweise geprägt von Relativierun- gen und unstet. Dennoch anerkannte er die Anklagevorhalte anlässlich der staats-
- 78 - anwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme weitgehend, zeigte sich vor Vorinstanz geständig und akzeptierte den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug. Insgesamt rechtfertigt dies eine Strafreduktion in der Grössenordnung von etwa einem Viertel. 5.2.6. Nachdem es somit bei der Täterkomponente und dem Nachtatverhal- ten des Beschuldigten 2 eine Strafminderung von einem Viertel beim Nachtatver- halten und eine leichte Erhöhung wegen seiner Vorstrafen zu berücksichtigen gibt, ist die für die schwerste Tat festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auf 12 Monate resp. 360 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren. Da der Beschuldigte 2 beim Tatvorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung mit der angeblichen Unkenntnis der Lohn- und Forderungspfändung einen wesentlichen Anklagesachverhaltsteil nach wie vor bestreitet und damit bei diesem Delikt kein Geständnis vorliegt, bleibt es bei der dafür festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe. 5.2.8. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine Asperation um 30 Ta- gessätze vorzunehmen, so dass die sich Gesamtstrafe auf 390 Tagessätze Geld- strafe beläuft. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Anzahl Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf unter 360 anzusetzen sein wird und es damit bei einer Geldstrafe bleibt (vgl. Erw. V.6.). 5.2.9. Wie bereits festgehalten gab der Beschuldigte ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 42'000.– an, d.h. ein Monatseinkommen von rund Fr. 3'500.–. Es erscheint daher angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– fest- zusetzen. 5.3. Tatkomponente Beschuldigter 3 5.3.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 3 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen
- 79 - eines beruflichen Mandates des Beschuldigten 1† als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung, aber auch anlässlich seiner Beratertätigkeit gegenüber dem Beschuldigten 2, beging, mit dem Ziel, Vermögenswerte des Beschuldigten 1† vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Dabei beriet er die Be- schuldigten 1† und 2 bei den von diesen zum Schutze des Vermögens des Erste- ren getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen, nämlich zum Tatkomplex "Schuldbriefe" und zum Tatkomplex "Zessionsverträge", mit dem Ziel, eine Pfän- dung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter Inkaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich auch seine Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er sel- ber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Ver- gehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrah- men bereits berücksichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine nicht zu einer zusätzlichen Verschuldensminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tat- beiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und blosser Bei- standschaft bewegten, als vielmehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen, zumal der Beschuldigte 3 als Berater mit seinem juris- tischen Fachwissen bei mehreren Vorkehrungen Tippgeber und in dieser Rolle sogar Spiritus Rector war. So war er es, der den Beschuldigten 1† und 2 riet, die Originale der simulierten rückdatierten Verträge umgehend zu vernichten und bloss Kopien zu verwenden, um eine mögliche wissenschaftliche Untersuchung der Originale auf deren Entstehungszeitpunkt zu verunmöglichen. Ferner riet er zunächst, die Vertragskopien zu schwärzen und dem Betreibungsamt geschwärzt einzureichen, um allfälligen Nachforschungen des Betreibungsamtes vorzubeu- gen. Er war es denn auch, der die simulierten Verträge dem Betreibungsamt ein- reichte. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 3 die- se diversen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, über mehr als ein Jahr hinweg, erbrachte, was von einem ansehnlichen kriminellen Engagement zeugt. Ferner ist verschuldenserhöhend zu taxieren, dass er als patentierter Rechtsanwalt nicht bloss die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern den Beschuldigten 1† auch bei diversen Täuschungshandlungen persönlich ver-
- 80 - trat, entsprechende Eingaben und Rechtsschriften verfasste und dabei mit der In- anspruchnahme der Dienste des Betreibungsamtes und der Gerichte, auch staat- liche Behörden für diese Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeigt beachtliche kriminelle Energie. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere daher keineswegs mehr leicht. 5.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich leistete. Sein Motiv war insofern geldwerter Natur, als er seine Dienste in Rechnung stellte. Er hatte stets die notwenigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisses seines Mandanten, des Beschuldigten 1†, und wusste aufgrund der beratenden Kontakte mit den Beschuldigten 1† und 2 stets über den aktuellen Verfahrensstand, deren Tatbeiträge sowie die nächsten vorzu- kehrenden Schritte und Täuschungshandlungen Bescheid. Dabei wäre es dem Beschuldigten 3 ohne weiteres möglich gewesen, seine berufliche Beratertätigkeit auf legale Unterstützungsmassnahmen zu beschränken und die Beschuldigten 1† und 2 vor der Illegalität von geplanten und besprochenen Vorkehrungen zu war- nen und davon abzuraten. Die subjektive Tatschwere mindernde Aspekte liegen nicht vor. Das Verschulden ist daher insgesamt als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 5.4. Täterkomponente Beschuldigter 3 5.4.1. Der Beschuldigte 3 ist am tt. August 1971 in Zürich geboren und auf- gewachsen. Er hat zunächst die Primarschule und dann das Gymnasium besucht und später an der Universität Zürich studiert. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tä- tig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren (Urk. 512018; Prot. II S. 21 ff.). Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemein- de AP._____ vom 11. Oktober 2016 wies er im Jahre 2016 ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 238'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 262'000.– aus, während er gemäss Auszug aus dem Steuerregister der Ge- meinde AQ._____ vom 20. Oktober 2016 in den Jahren 2013 resp. 2014 noch ein Einkommen von Fr. 291'300.– resp. Fr. 111'900.– und Vermögen von
- 81 - Fr. 262'000.– resp. Fr. 7'657'000.– auswies (vgl. Ordner 28, Urk. 516011 f.; Urk. 512013 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Person nicht zu entnehmen, da er keine Aussagen machte (Urk. 512015 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorinstanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 16 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Protokoll gegeben hatte, als Rechtsanwalt erziele er ein Jahreseinkommen von Fr. 200'000.– netto und habe ca. Fr. 3'000'000.– Vermögen und keine Schulden, auch keine Hypothekarschul- den. Er lebe in ungetrennter Ehe. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 3 nur sehr wenige Angaben zu seiner Ausbildung und verweigerte die Aussage zu seinen fi- nanzielle Verhältnissen (Prot. II S. 21 ff.). 5.4.2. Aus seiner Biographie und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.4.3. Aus dem aktuellem Auszug des Beschuldigten 3 aus dem Schweizeri- schen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergeben sich keine Vorstrafen (Urk. 126/2). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). 5.4.4. Zu den Voraussetzungen einer möglichen Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten ist vorab auf das beim Beschuldigten 2 Erwogene zu ver- weisen (Erw. V.5.2.5. ff.). Der Beschuldigte 3 hat stets durchgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Dies gereicht ihm nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend kooperativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt. 5.4.5. Es bleibt daher insgesamt bei einer angemessenen Strafe von 20 Mo- naten Freiheitsstrafe. 5.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss
- 82 - Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung. 5.5.1. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist. Überlän- gen des Verfahrens haben grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge. Wird eine Strafmassreduktion gewährt, ist die Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes im Dispositiv des Entscheides festzuhalten (BGE 117 VI 126; Woh- lers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 ff. zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.). 5.5.2. Angesichts der Komplexität dieses Strafprozesses, des Umstandes, dass gegen drei Beschuldigte gemeinsam Anklage erhoben wurde, des Aktenum- fanges von 28 Bundesordnern und einem weiteren Aktenthek, plus Beizugsakten aus dem Betreibungsverfahren, sowie des Umfanges der Anklageschrift, ist der in Anspruch genommene Zeitbedarf des Vorverfahrens von der vorläufigen Fest- nahme der Beschuldigten bis zur Anklageerhebung am 7. Dezember 2016 von le- diglich gut 13 Monaten und von einem weiteren Jahr bis zum erstinstanzlichen Ur- teil vom 9. November 2017 und der schriftlichen Mitteilung desselben an die Par-
- 83 - teien im Februar 2018 (Urk. 62), nicht zu beanstanden. Hingegen stellt der Zeit- bedarf im Berufungsverfahren von über dreieinhalb Jahren eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, welcher mit einer Strafreduktion in der Grös- senordnung von etwa 25 % angemessen Rechnung zu tragen ist. Dementspre- chend sind die vorstehend festgesetzten Strafen zu reduzieren.
6. Die in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgesetzte Geldstrafe von 390 Tagessätzen ist daher um etwa einen Viertel zu reduzieren. Demnach erschiene eine Geldstrafe von 305 Tagessätzen angemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da die vorliegend zu beurteilen- den Taten vor der mit Urteil vom 30. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verübt wurden. Dabei ist eine Zusatzstrafe zur bereits festgesetz- ten Geldstrafe, d.h. der Grundstrafe, festzusetzen, wobei sich das Gericht zu fra- gen hat, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Aspe- rationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB). Bei gemeinsamer Betrachtung sämtlicher Delikte wäre die zuvor festgesetzte Geldstrafe aufgrund des bereits abgeurteilten Vergehens nochmals um 10 Tagessätze auf 315 Tagessätze zu er- höhen gewesen. Davon ist die Grundstrafe abzuziehen. Der Beschuldigte 2 ist demnach mit 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 zu bestrafen. Einer Anrech- nung von 4 Tagen erstandene Haft auf die Strafe des Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 3 von 20 Monaten (vorstehend, Erw. V.5.4.5.) ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 84 - VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen des be- dingten und des teilbedingten Strafvollzuges korrekt aufgeführt (Urk. 72 S. 73 f.). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 72 S. 75). Der bedingte Aufschub der Strafen wurde von der Staatanwalt- schaft nicht beanstandet. Auch sie beantragt bedingte Strafen, hat mit der An- schlussberufung aber längere Probezeiten beantragt (Urk. 79 S. 3). Obwohl län- gere Probezeiten, insbesondere angesichts der beiden Vorstrafen beim Beschul- digten 2, diskutabel sind, ist von solchen abzusehen. Nachdem die Beschuldigten die lange Dauer des Berufungsverfahrens nicht zu vertreten haben, wäre es nicht angemessen über die gesetzlich minimal mögliche Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) hinauszugehen.
3. Somit ist der Vollzug der Geldstrafen wiederum aufzuschieben und die Probezeit bei beiden Beschuldigten auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Ersatzforderung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjeni- ge, der sich der einzuziehenden Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, so z.B. weil Vermögenswerte verbraucht, versteckt oder veräussert wurden. Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung der beschuldigten Person ernstlich
- 85 - behindern würde (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 f. zu Art. 70 StGB).
2. Der Beschuldigten 3 erbrachte gegenüber dem Beschuldigten 1† zahlrei- che Dienstleistungen, für welche er ein Honorar in Rechnung stellte. Wie erwo- gen, stellt ein Teil dieser Dienstleistungen strafbare Handlungen dar. Entspre- chend stellt der Teil des in Rechnung gestellten Honorars, der für die strafbaren Dienstleistungen erbracht wurde, Lohn für die begangene Gehilfenschaft zu Pfän- dungsbetrug dar. Zur Entschädigung für seine Dienstleistungen sagte der Be- schuldigte 3 anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er zwar bezahlt worden sei, jedoch noch ein Ausstand von ca. Fr. 9'000.– bestehe (Prot. II S. 36). Der Be- schuldigte 3 stellte mit der Honorarnote vom 2. November 2015 gesamthaft rund Fr. 70'000.– in Rechnung. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass nur ein Bruchteil davon, d.h. rund Fr. 14'000.–, als Lohn für deliktisch zu qualifizieren- de Dienstleistungen bestimmt war (vgl. Urk. 011026 ff., Urk. 51 S. 34). Nach sorg- fältiger Prüfung kann nur rund die Hälfte der von der Staatsanwaltschaft als delik- tisch angesehenen Honorarbeträge zweifelsfrei mit einer deliktischen Handlung des Beschuldigten 3 in Verbindung gebracht werden. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass sämtliche bereits erfolgten Zahlungen für deliktisch nicht relevante Dienstleistungen bestimmt waren. Darüber hinaus kann nicht erstellt werden, dass ein Lohn für die deliktische Tätigkeit abgemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine tatsächliche Bereicherung des Beschuldigten 3 aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb von der Ver- pflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung abzusehen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzli- che Kostenauflage hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 zu bestätigen.
- 86 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar waren ursprünglich drei Beschuldigte am Berufungsverfahren betei- ligt. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten 1† vorzeitig eingestellt wurde und daher keine Kosten auf ihn entfallen, sind den Beschuldigten 2 und 3 je maximal Kosten im Umfang der Hälfte aufzuerlegen. 2.1. Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung mit Vermögensminderung, während die Staatsanwaltschaft bei der Strafhöhe und der Probezeit nicht durchdringt. Bei die- sem Verfahrensausgang ist ihm ein Drittel seiner Hälfte der Kosten des Beru- fungsverfahrens, mithin Kosten im Umfang eines Sechstels, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Beschuldigte 3 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch bei der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug, dringt aber beim Vorwurf der Falschbeurkundung durch, während die Staatanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Falschbeurkundung und bei der Strafhöhe und der Probe- zeit nicht durchdringt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bezüglich des Be- schuldigten 3 rechtfertigt es sich, ihm einen Drittel der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 11'615.25 geltend (Urk. 129), was ausgewiesen und angemessen ist. Für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung sind ihr zusätzlich 6 ½ Stun- den zu vergüten. Die amtliche Verteidigung ist daher gesamthaft mit gerundet Fr. 13'100.– zu entschädigen.
- 87 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (114 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wurde durch die Strafanzeige des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes L._____ ZH vom 16. April 2015 gegen den Beschuldigten 1† wegen Pfändungsbetruges, bzw. Verheimlichen von Vermögenswerten, bei der Kantonspolizei Zürich in Gang gesetzt (Urk. 030005 ff.; Urk. 030002 ff.). Am
7. Dezember 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldig- ten 1† bis 3 an das Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 011001 ff.). Dieses erliess am
9. November 2017 das erstinstanzliche Urteil (Urk. 72).
E. 1.1 Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 1† als natürliche Person der Betreibung auf Pfändung bzw. auf Pfandverwertung unterlag und es sich sowohl bei Art. 163 StGB als auch bei Art. 164 StGB um unechte Sonderdelikte handelt. Das Delikt kann grundsätzlich von jedermann oder einem grösseren Kreis von Personen begangen werden, wo-
- 57 - bei die besondere Eigenschaft eines Täters zu berücksichtigen ist (Urk. 72 S. 43). Zu präzisieren ist, dass Täter nach Ziff. 1 der genannten Bestimmungen nur der Schuldner sein kann; die Bestrafung des Dritten bzw. Teilnehmers erfolgt nach Ziff. 2.
E. 1.2 Am 9. Juni 2015 erliess das Betreibungsamt L._____ ZH im Zwangs- vollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten 1† eine revidierte Pfändungs- urkunde und hielt darin fest, dass dessen pfändbares Vermögen ungenügend sei, da die Inhaberschuldbriefe an 3. bis 10. Pfandstelle zu je Fr. 250'000.– (insge- samt Fr. 2'000'000.–) tatsächlich belastet seien (Urk. 102584). Damit handelt es sich bei der Pfändungsurkunde um einen provisorischen Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG, weshalb die von den Art. 163 und 164 StGB vorausge- setzte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist.
E. 1.3 Des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schul- den vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendma- chung veranlasst. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 163 Ziff. 2 StGB).
E. 1.4 Der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zer- stört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder ge- gen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Un- ter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 164 Ziff. 2 StGB).
E. 1.5 Art. 163 und 164 StGB sind mit der Tathandlung vollendet. Diese muss alleine geeignet sein, einen Schaden herbeizuführen (konkretes Gefährdungsde- likt; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 E. 2.2; Trechsel/Ogg, a.a.O., N 1 zu
- 58 - Art. 164). Tathandlung bei Art. 164 StGB ist u.a. der unentgeltliche Verzicht auf Rechte, denen ein Vermögenswert zukommt (ebenda, N 2, a.E.; Hagenstein, a.a.O., N 23 zu Art. 164 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und einem Teil der Lehre ist eine definitive Schädigung der Gläubiger als tatbestandsmässi- ger Erfolg nicht erforderlich (Hagenstein, a.a.O., N 30 zu Art. 164 StGB). Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz resp. Eventualvorsatz des Täters in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt.
E. 1.6 Die Tat eines Dritten wird als Vergehen geahndet. Der Grund für die ge- ringere Strafandrohung liegt darin, dass der Dritte im Gegensatz zum Schuldner keine unmittelbaren Pflichten gegenüber den Gläubigern hat. Daraus folgt, dass der Dritte in Anwendung von Art. 27 StGB der geringeren Strafandrohung von Ziff. 2 untersteht. Strafbar macht sich der Dritte, wenn er den Täter zur Tat anstif- tet oder wenn er die Tat vorsätzlich durch Handlungen fördert, welche über die blosse Annahme von Leistungen hinausgehen. In diesem Fall hat er sich als An- stifter oder Gehilfe zu verantworten. Auf den Dritten findet diesfalls Ziff. 2 Anwen- dung, ebenso wie wenn er selbst als Haupttäter auftritt (Techsel/Ogg, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 163 StGB; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 9 und N 87 f. zu Art. 163 StGB und N 43 zu Art. 164 StGB).
2. Vorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung durch den Beschuldigten 2
E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, in begründeter Fas- sung am 1. resp. 5. Februar 2018 schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 9. November 2017 meldeten die amtlichen Verteidi- gungen der Beschuldigten 1† und 2 sowie die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten 3 jeweils fristwahrend Berufung an (Prot. I S. 31 ff.; Urk. 62/2–4; Urk. 63, 66, 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingaben vom 20. resp. 23. Februar 2018 reichten die Verteidigungen rechtzeitig die jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 73–75). Gleichzeitig erneuerte die erbe- tene Verteidigung des Beschuldigten 3 die bereits im Vorverfahren und vor Vor- instanz gestellten, bislang abgewiesenen Beweisanträge (Urk. 75 S. 4 ff.; Urk. 76/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 wurden die jeweiligen Be- rufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist für An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten 2 Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" und Unter- lagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 43). Mit Einga- be vom 22. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberu- fung (Urk. 78/3; Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zuge- stellt (Urk. 80 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 liess der Beschuldigte 2 das Da- tenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 82; Urk. 83/1–4).
- 9 -
E. 2.1 Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung mit Vermögensminderung, während die Staatsanwaltschaft bei der Strafhöhe und der Probezeit nicht durchdringt. Bei die- sem Verfahrensausgang ist ihm ein Drittel seiner Hälfte der Kosten des Beru- fungsverfahrens, mithin Kosten im Umfang eines Sechstels, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte 3 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch bei der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug, dringt aber beim Vorwurf der Falschbeurkundung durch, während die Staatanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Falschbeurkundung und bei der Strafhöhe und der Probe- zeit nicht durchdringt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bezüglich des Be- schuldigten 3 rechtfertigt es sich, ihm einen Drittel der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 11'615.25 geltend (Urk. 129), was ausgewiesen und angemessen ist. Für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung sind ihr zusätzlich 6 ½ Stun- den zu vergüten. Die amtliche Verteidigung ist daher gesamthaft mit gerundet Fr. 13'100.– zu entschädigen.
- 87 - Es wird beschlossen:
E. 2.3 Somit hat der Beschuldigte 2 den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er ferner der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Anders als dies die Vorinstanz getan hat, ist die explizite Erwähnung der Gehilfenschaft im Erkenntnis nicht notwendig, da diese der Ziff. 2 des Tatbestandes immanent ist. Entsprechend wäre der Be- schuldigte 2 in Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" des mehrfa- chen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen gewesen. Da dieser Schuldspruch jedoch nicht angefochten wurde, ist er, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.3.).
3. Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3
E. 2.4 Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Beim im angefoch- tenen Urteil als erstellt erkannten Anklagesachverhaltsteil, wonach der Beschul- digte 2 zumindest um das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren gewusst ha- be, handelt es sich nicht um einen anderen als den vorgeworfenen Sachverhalt. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt geht lediglich weniger weit, als der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass das Betrei-
- 15 - bungsamt L._____ beim Beschuldigten 1† eine umfassende Lohn- bzw. Forde- rungspfändung verfügt habe, welche auch die Mietzinszahlungen mitumfasst ha- be, als er die Einstellung der Mietzinszahlungen an diesen veranlasst habe. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist mithin offensichtlich im Anklagesach- verhalt enthalten. Indem die Vorinstanz lediglich einen Teil des Anklagesachver- haltes als erstellt erkannte und diesen alsdann der rechtlichen Würdigung zu- grunde legte, hat sie das Anklageprinzip nicht verletzt.
E. 2.5 Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt (Erw. III.4.3. und III.5.), hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung ohnehin Kenntnis da- von, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungs- pfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Miet- zinseinnahmen mitumfasste.
3. Umfang der Berufung des Beschuldigten 3
E. 3 Die Beweisanträge des Beschuldigten 3 lauten wie folgt: "1. Es seien die nachfolgend genannten Personen
- C._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- E._____, Rue du F._____ ..., … G._____,
- H._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- I._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- J._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- evt. andere Mitarbeiter der Anwaltskanzlei B._____ & C._____ als Zeugen einzuvernehmen.
2. Es sei ein Amtsbericht betreffend die Aktivitäten des Beschuldigten 3 im Rah- men der Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten 1† im SchKG-Verfahren gegen denselben einzuholen." Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 wurden diese Beweisanträge des Beschuldigten 3 einstweilen abgewiesen (Urk. 110).
E. 3.1 Aus dem erstellten Anklagesachverhalt ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 1† mit der Fragestellung an den Beschuldigten 3 herange- treten war, was er tun könne, um sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Im Rahmen seiner Beratertätigkeit gab der Beschuldig-
- 60 - te 3 den Beschuldigten 1† und 2 in der Folge diverse Tipps und Ratschläge, wie der Beschuldigte 1† seine Vermögenswerte, insbesondere seine Liegenschaft an der R._____-strasse ... in L._____ ZH, im von der M._____ AG im Februar 2014 gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren vor dem Zugriff schützen könne. In Absprache und mit Hilfe des Beschuldigten 2, damaliger Geschäftspartner und Freund sowie mit dem Beschuldigten 3, ergriff der Beschuldigte 1† in der Folge verschiedene Massnahmen und Vorkehrungen, um eine Pfändung seiner Vermö- genswerte zu verhindern, welche im erstellten Anklagesachverhalt unter dem Titel Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" im Einzelnen umschrieben sind (Urk. 011001 S. 5 ff.). Im Rahmen dieser Massnahmen und Vorkehrungen beriet und vertrat der Beschuldigte 3 als Rechtsanwalt den Beschuldigten 1† im Betreibungsverfahren am Betreibungsamt L._____ und bei den Gerichten.
E. 3.1.1 Dabei prüfte der Beschuldigte 3 im Rahmen des Tatkomplexes "Schuldbriefe" die ihm durch den Beschuldigten 2 in den Tagen vor dem 1. April 2015 vorgelegten simulierten und rückdatierten Aktienkaufverträge in rechtlicher Hinsicht und befand diese für in Ordnung. Ferner reichte er dem Betreibungsamt L._____ ZH am 2. April 2015 zunächst die geschwärzten und am 20. April 2015 alsdann die ungeschwärzten Aktienkaufverträge im Namen des Beschuldigten 1† ein. Ab ca. Ende April 2015 entwickelte er – in Absprache mit den Beschuldig- ten 1† und 2 – den Plan, wonach der Beschuldigte 2 auf Grundlage der simulier- ten Aktienkaufverträge beim Betreibungsamt L._____ eine Betreibung auf Grund- pfandverwertung gegen den Beschuldigten 1† einleiten soll, um damit die nicht vorhandene Belastung der auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zu unter- mauern. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2015 infor- mierte er den Beschuldigten 2, dass dieser eine Betreibung auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung einzuleiten habe. Anfangs Juni 2015 nahm er Abklärun- gen über eine zweckmässige Formulierung des durch den Beschuldigten 1† da- gegen zu erhebenden Rechtsvorschlages vor. Deren Resultat teilte der Beschul- digte 3 anschliessend dem Beschuldigten 1† mit, wonach dieser nur Rechtsvor- schlag gegen die Forderung, nicht aber gegen das Pfand zu erheben habe. Schliesslich reichte er am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die vom Betreibungsamt L._____ am 9. Juni
- 61 - 2015 erlassene Pfändungsurkunde ein, welche eine provisorische Pfändung des Grundstücks R._____-strasse vorsah. In der Beschwerdeschrift hielt er tatsa- chenwidrig fest, dass das Grundstück R._____-strasse mit insgesamt Fr. 4‘050‘000.– belastet sei und verwies auf ein Kreisschreiben, welches besage, dass auf eine Pfändung einer Liegenschaft, welche offensichtlich überbelastet sei, zu verzichten sei. Aufgrund der offensichtlichen Überbelastung sei von einer Pfändung der Liegenschaft abzusehen. Dadurch förderte der Beschuldigte 3 den vom Beschuldigten 1† verübten Pfändungsbetrug zum Nachteil der M._____ AG und unterstützte ihn massgeblich dabei. Sein Zutun als Rechtsanwalt war ohne Weiteres geeignet, eine Verminderung des Pfändungssubstrates des Beschuldig- ten 1† zu bewirken, wodurch er den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt hat.
E. 3.1.2 Der im Rahmen des beim Tatkomplex "Zessionsverträge" aufgestellte und verfolgte Plan, tatsachenwidrig eine Verpfändung der vom Beschuldigten 1† gehaltenen Aktien vorzutäuschen, stellt eine dessen Haupttat fördernde Handlung dar. Dabei nahm der Beschuldigte 3 vertiefte Abklärungen zur Frage der Auswir- kungen einer Zession auf die Pfändbarkeit der Aktien vor, teilte das Resultat der Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 mit, prüfte später die ihm vorgelegten Zessionsverträge und befand diese für in Ordnung. Auch damit förderte er den durch den Beschuldigten 1† als Schuldner verübten Pfändungsbetrug zum Nach- teil der M._____ AG. Mit seiner Beratertätigtkeit ermöglichte er es dem Beschul- digten 1†, das Pfändungssubstrat zu Lasten der Gläubiger dem Scheine nach zu vermindern und förderte damit die Begehung eines Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB durch diesen. Mangels eigener Schuldnerstellung ist der Beschuldigte 3 Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB. Durch die beschriebe- nen Tathandlungen hat er den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB somit erfüllt.
E. 3.1.3 Der Beschuldigte 3 wusste beim Tatkomplex "Schuldbriefe", dass das Grundstück R._____-strasse im Alleineigentum des Beschuldigten 1† stand und dieser es vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte. Aus seinen Eingaben und Rechtsschriften an das Betreibungsamt und die Gerichte geht hervor, dass er
- 62 - fraglos wusste, dass der Beschuldigte 1† sich gegen eine Pfändung des Grund- stücks mit dem unwahren Argument zu Wehr setzte, das Grundstück sei pfand- rechtlich bereits überbelastet. Er hatte auch Kenntnis vom Plan der Beschuldig- ten 1† und 2, tatsachenwidrig eine solche Belastung der auf dem Grundstück R._____-strasse an 3. bis 10. Pfandstelle eingetragenen Schuldbriefe zu doku- mentieren und vorzugeben, um das Betreibungsamt L._____ dazu zu bewegen, die provisorische Pfändung des Grundstücks wieder aufzuheben. Ferner war ihm bekannt, dass zu diesem Zweck Aktienkaufverträge neu aufgesetzt und rückda- tiert, mithin simuliert waren. Auch wusste er, dass der Beschuldigte 1† am 23. September 2010 auf dem Grundstück bereits vier Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 3. bis 6. Pfandstelle hatte erstellen und an sich selber aushändi- gen lassen und rund zwei Monate nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsver- fahrens am 24. April 2014 auf dem Grundstück vier weitere Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 7. bis 10. Pfandstelle hatte erstellen und wiederum an sich aushändigen lassen, womit dessen Grundstück mit Schuldbriefen im Umfang von insgesamt rund Fr. 4'000'000.– belegt war. Sodann hatte er Kenntnis vom Um- stand, dass das Betreibungsamt am 2. Dezember 2014 die provisorische Pfän- dung des Grundstücks verfügt und die Vormerkung einer entsprechenden Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst hatte und dass dieses ab ca. De- zember 2014 auch versucht hatte, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten 1† abzuklären. Ebenso wusste er Bescheid darüber, dass das Betreibungsamt trotz Einreichung der Aktienkaufverträge an der Pfändung des Grundstücks festhielt. Dabei wusste der Beschuldigte 3 ebenfalls, dass der vor- gegebenen Pfandbelastung gar keine Forderung gegen den Beschuldigten 1† in der Höhe von Fr. 2'000'000.– gegenüberstand und dass der Beschuldigte 2 der Meinung gewesen war, der Beschuldigte 1† solle gegen die einzuleitende Betrei- bung auf jeden Fall Rechtsvorschlag erheben. Schliesslich konnte es ihm auch nicht entgangen sein, dass das Betreibungsamt am 9. Juni 2015 eine abgeänder- te Pfändungsurkunde erlassen und darin festgestellt hatte, dass das Grundstück weiterhin gepfändet bleibe. Es musste ihm somit zweifellos bewusst sein, dass er durch sein Vorgehen als dessen Rechtsvertreter den vom Beschuldigten 1† be-
- 63 - gangenen Pfändungsbetrug massgeblich unterstützte. Somit hat er den subjekti- ven Tatbestand des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt.
E. 3.1.4 Beim Tatkomplex "Zessionsverträge" wusste der Beschuldigte 3, dass sein Mandant, der Beschuldigte 1†, Eigentümer von Aktien der AA._____ AG und der U._____ Beteiligungen AG war. Es war ihm bekannt, dass der Beschuldig- te 1† sein Vermögen, welches neben dem Grundstück auch aus diesen Aktien bestand, vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte und das Betreibungs- amt L._____ an einer Pfändung der Aktien interessiert war. Es musste ihm klar sein, dass er durch seine rechtlichen Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 den entscheidenden Tipp gab. Alsdann legten ihm diese entsprechende simulierte Zessionsverträge vor. Somit handelte der Beschuldigte 3 wiederum vorsätzlich, auch wenn ihm nicht in den letzten Details klar gewesen sein dürfte, wie die von ihm geförderte Haupttat im Einzelnen begangen werden würde. Somit ist auch bei diesem Tatkomplex der subjektive Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt.
E. 3.1.5 Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 3 des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dass die Erwähnung der Gehilfen- schaft im Erkenntnis nicht notwendig erscheint, wurde bereits erläutert (Erw. IV.2.3.).
4. Vorwurf der Falschbeurkundung durch den Beschuldigten 3
E. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 3 den ihm vorgehaltenen Anklagesachverhalt durchwegs und stellte sich auf den Stand- punkt, dass er immer juristisch korrekt gehandelt habe und Illegales nie ein The- ma gewesen sei. Auf konkrete Treffen oder E-Mails angesprochen, machte er je- weils Erinnerungslücken geltend (Prot. II S. 28 ff.).
4. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit in Bezug auf den Tat- vorwurf des Mitwirkens des Beschuldigten 2 beim unentgeltlichen Verzicht auf Mietzinseinnahmen sowie des Mitwirkens des Beschuldigten 3 und dessen Wis- sen in Bezug auf die Tatkomplexe "Schuldbriefe", und "Zessionsverträge" mit Hil-
- 16 - fe der Untersuchungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu er- stellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2).
E. 4 Am 19. März 2021 wurde auf den 17. Dezember 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 112). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (vgl. Prot. II. S. 12 ff.).
E. 4.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Alle zu beurteilenden Straftaten wurden vor Inkrafttreten des re- vidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und dar- über hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), wäh- rend nach bisherigem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,
20. Auflage, Zürich 2018, N 1 zu Art. 34 StGB). Unter dem Blickwinkel der Ausfäl- lung möglicher Strafen im Bereich von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr ist das alte Recht daher milder, da es Geldstrafen von bis zu 360 Ta- gessätzen vorsieht. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigten 2 mit Geldstra- fe zu bestrafen, weshalb sich das alte Sanktionenrecht als das mildere erweist und deshalb einheitlich anzuwenden ist.
E. 4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.2.1 Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich beispielsweise um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen ge- setzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Urkunde definieren, handeln. Der blosse Umstand, dass die Erfahrung zeigt, dass gewisse Schriftstücke eine besondere Glaubhaftigkeit geniessen, genügt dagegen nicht, selbst wenn in der Geschäftspraxis angenommen wird, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Für gewisse Aspekte kann sie diesen Charakter aufweisen, für andere nicht (BGE 138 IV 130 E. 2.1 ff.; BGE 132 IV 12 E. 8.1).
E. 4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Grenze zwischen Falsch- beurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ziehen (BGE 129 IV 130, 134). In der neueren Recht- sprechung wendet das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anfor- derungen. Danach muss der Urkunde im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen
- 65 - Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (Boog, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016/101, 939).
E. 4.2.3 Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2). Nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ih- re Beweisfunktion überhaupt beziehen. Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraus- setzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet. Dasselbe gilt für die Rechtsfolgen, die ebenfalls nicht beurkundet werden können. Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, ist zunächst zu klä- ren, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde nach ihrem gedanklichen Inhalt le- diglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (Erklärungs-, Berichts- oder Zeug- nisurkunden [Wissenserklärungen]), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussa- ge als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Er- klärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach keine unwahre Urkunde. Dies betrifft namentlich die Proto- kollurkunden [Zeugenprotokolle] (Boog, a.a.O., N 73 f., N 81 zu Art. 251 StGB; BGE 131 IV 125 E. 4.5; BGE 106 IV 372 E. 1; vgl. auch BGE 144 IV 13).
E. 4.2.4 Hält die Urkunde demgegenüber Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte fest (Tatsachenfeststellungsurkunden), wird der Sachver- halt beurkundet. So bezeugt die Eintragung einer Geburt im Zivilstandsregister nicht nur die Erklärung über die Geburt, sondern diese selbst. Diese Urkunde ist nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklärung übereinstimmen (Boog, a.a.O., N 82 zu Art. 251 StGB).
E. 4.2.5 Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachverhalt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Nicht für alle Sachverhalte, zu denen sich die Urkunde äussert, erbringt sie auch tatsächlich Beweis. Es ist demnach zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthalte-
- 66 - ne Erklärung als solche beweist, d.h. ob sie lediglich beweist, dass die in ihr ent- haltene Aussage gemacht wurde (im Falle der Unwahrheit bloss schriftliche Lü- ge), oder ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht. Nur in letzterem Fall fällt bei Unwahrheit der Erklärung eine Falschbeur- kundung in Betracht. Beispiele für einen blossen Beweis für die Erklärung bilden etwa die Steuererklärung samt Beilagen und Verzeichnissen oder Rechnungen (ebenda, N 83).
E. 4.2.6 Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen nicht, mögen sie auch zu Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Anga- ben verlässt (Boog, a.a.O., N 73 f., N 84 zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1).
E. 4.2.7 Unter dem Titel garantenähnliche Stellung hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Falschbeurkundung bejaht beim Anwalt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2b; Boog, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB). Dieser betraf indessen einen Rechtsanwalt, der persön- lich eine rechtserhebliche Erklärung über einen wissentlich unzutreffenden Sach- verhalt direkt beim zu täuschenden Adressaten, einer Bank, zum Zwecke der Krediterlangung durch seine Mandantschaft, abgegeben hatte. Verneint hat das Bundesgericht diese Frage bei einem Buchhalter (BGE 146 IV 258).
E. 4.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,
- 71 - genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind beim Beschuldigten 2 für die Ge- hilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und die Gehilfenschaft zu Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind beim Beschuldigten 2 die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben.
E. 4.3.1 Die vom Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt an die Adresse seiner da- maligen Mandantschaft, den Beschuldigten 1†, und einen seiner Mitarbeiter ver- fasste Aktennotiz über eine vorgängig mit der Mandantschaft abgehaltene Be- sprechung enthält insbesondere auch keine auch nur impliziten Erklärungen in Bezug auf die geschäftsmässige Begründetheit des Besprochenen, so dass die Aktennotiz weder dazu bestimmt noch geeignet ist, solche besprochenen Tatsa- chen zu beweisen. Sie stellt daher keine Urkunde zu diesen Punkten dar. Der rel- ative Charakter dieser Urkunde zeigt sich darin, dass die in der Aktennotiz des Beschuldigten 3 festgehaltenen Erklärungen gemacht worden sein dürften, nicht aber, dass sie oder die den Erklärungen zu Grunde liegenden angeblichen Ge- schäftsvorgänge der Wahrheit entsprechen. In dieser Aktennotiz ist m.a.W. im Sinne einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung insbesondere festgehalten, was der Beschuldigte 1† dem Beschuldigten 3 gegenüber damals erklärt haben mag, nicht aber, dass der Inhalt der betreffenden Erklärungen der Wahrheit ent- spricht.
E. 4.3.2 Auch laut Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte 3 diese Aktennotiz gar nicht konkret zur Täuschung eingesetzt. Er hat sie einzig nachweislich seiner damaligen Mandantschaft, dem Beschuldigten 1†, und seinem Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht. Es fehlt mithin offenkundig an der Vollendung des Tatbe-
- 68 - standselementes der Täuschungshandlung. Sie wird dem Beschuldigten 3 im An- klagesachverhalt denn auch nicht zum Vorwurf gemacht, sondern behauptet, die Aktennotiz habe bezweckt, jederzeit belegen zu können, was gemäss seiner ei- genen Wahrnehmung an jenem Tag Gegenstand der Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe die unwah- re Aktennotiz "proaktiv" verfasst, "um insbesondere gegenüber Strafverfolgungs- behörden belegen zu können, dass er von den wahren Begebenheiten im Zu- sammenhang mit der Erstellung der Zessionsverträge nichts gewusst habe." (Urk. 011001 S. 25 f., Rz 102, Rz 106). Nachdem er die von ihm verfasste Akten- notiz vom 7. April 2015 (Urk. 030621 f.) einzig seinem Mandanten und einem Mit- arbeiter zur Kenntnis brachte, fehlt es an einem zu täuschenden Adressaten und an einer Vollendung einer allfälligen tatbestandsmässigen Handlung, so dass bes- tenfalls eine versuchte Tat zu prüfen gewesen wäre. Solches wird dem Beschul- digten 3 in der Anklageschrift aber nicht zum Vorwurf gemacht.
E. 4.3.3 Nachdem dem Beschuldigten 3 zur Last gelegt wird, er habe die Ak- tennotiz "proaktiv", quasi auf Vorrat oder im Voraus, erstellt, um diese gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Beleg für seine Unschuld einzusetzen (vgl. nochmals Urk. 011001 S. 26, Rz 106), ist hervorzuheben, dass der Beschuldig- te 3 auch in seiner Funktion als Rechtsanwalt in der Rolle eines Beschuldigten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bekanntlich keiner Wahrheitspflicht un- tersteht (Art. 113 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von der Staats- anwaltschaft auch nicht dargelegt, gestützt worauf sie ihre Behauptung stützt, wonach der Beschuldigte 3 als Anwalt bezüglich der in seiner Aktennotiz vom 7. April 2015 gemachten Feststellungen zu wahrheitsgemässen Angaben verpflich- tet sei (Urk. 011001 S. 25, Rz 102 a.E.). Selbst wenn man der Aktennotiz einen erhöhten Wahrheitsgehalt und damit Urkundencharakter zuerkennen wollte, fehlt es mithin am Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit des in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 durch diesen gegebenenfalls zu erlan- genden Vorteils. Ein weitergehend konkretisierter Tatvorwurf, wonach der Be- schuldigte 3 die Aktennotiz gegenüber weiteren Dritten zur Täuschung und zur Er- langung eines unrechtmässigen Vorteils hätte gebrauchen wollen, ist dem Ankla- gesachverhalt im Übrigen nicht zu entnehmen.
- 69 -
E. 4.4 Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
E. 4.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge-
- 72 - boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten.
5. Sowohl bei Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB als auch bei Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (aArt. 40 StGB; aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Beim Beschuldigten 2 liegen die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vor, beim Beschuldigten 3 einzig mehrfache Tatbege- hung. Schuldmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Strafschärfungsgründe sind im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichti- gen. Anlass für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens besteht nicht. Beim Beschuldigten 2 ist von der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug als dem schwereren Delikt auszugehen.
E. 5 Mit Eingabe vom 15. November 2021 liess der Beschuldigte 3 weitere Beweisanträge stellen (Urk. 115): "1. Es seien beim Konkursamt L._____ die Akten des Konkursverfahrens betref- fend den ausgeschlagenen Nachlass von †K._____ beizuziehen. Evt. sei beim Konkursamt L._____ ein Amtsbericht einzuholen und das Kon- kursamt L._____ erheben und berichten zu lassen, seit wann die dort ange- meldeten Forderungen in der Höhe von rund CHF 21 Mio. gemäss den be- kannten Akten bestanden haben.
2. Es seien die Akten B-2/2014/10004732 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich sowie von allfälligen weiteren Strafverfahren, die gegen †K._____ bis zu dessen Tod geführt wurden, beizuziehen.
3. Es seien J._____ und H._____ als Zeugen einzuvernehmen."
E. 5.1 Tatkomponente Beschuldigter 2
E. 5.1.1 Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 2 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen der von ihm und dem Beschuldigten 1† zum Schutze von dessen Vermögen ge- troffenen Massnahmen und Vorkehrungen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und beim Tatkomplex "Zessionsverträge", leistete, mit dem Ziel, eine Pfändung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter In- kaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich die Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er selber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Vergehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrahmen bereits berück- sichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 128 S. 11 f.) – nicht zu einer zusätzlichen Verschul- densminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tatbeiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und Beistandschaft bewegten, als viel-
- 73 - mehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 diese diver- sen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, d.h. über Monate hinweg erbrachte, was für ein ansehnliches kriminelles Engagement spricht. Er war zu- ständig für alle anfallenden schriftlichen Aufgaben und erledigte diese. Dabei er- stellte er all die simulierten, rückdatierten und damit unwahren Verträge, welche alsdann beim Betreibungsamt zur Täuschung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† durch den Beschuldigten 3 eingereicht wur- den. Zu diesem Zweck liess er mit O._____ auch noch einen weiteren Dritten ein- zelne Verträge zur Täuschung mitunterzeichnen. Auch die ebenfalls fingierte Be- treibung auf Grundpfandverwertung über die hohe Summe von Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† leitete absprachegemäss er persönlich beim Betreibungs- amt ein, um damit eine angebliche Belastung der Schuldbriefe mit hohen Forde- rungen vorzutäuschen. Bei Unklarheiten über rechtliche Belange im Zusammen- hang mit diesen Machenschaften nahm auch er bei regelmässigen Rückfragen die Beratung und Tipps des Beschuldigten 3 in Anspruch. Weiter verschuldenser- höhend kommt hinzu, dass er nicht nur die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern durch die diversen Täuschungshandlungen, mit der Inanspruch- nahme der Dienste des Betreibungsamtes, auch eine staatliche Behörde für seine Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Ver- schuldensmindernd schlägt einzig zu Buche, dass er keinen eigentlichen direkten wirtschaftlichen Vorteil für sich erwirkte, sondern als Geschäftspartner und Freund des Beschuldigten 1† diesen unterstützte. Insgesamt liegt die objektive Tatschwe- re daher im mittleren Bereich des Strafrahmens.
E. 5.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge zwar durchaus wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich leistete, sein eigentliches Handlungsziel indes- sen nicht die Schädigung der Gläubiger des Beschuldigten 1† oder die Täu- schung der Behörden war, sondern die Unterstützung seines Freundes und Ge- schäftspartners. Es sind ihm daher keine egoistischen Motive anzulasten. Weiter- gehende verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die objektive Schwere
- 74 - seiner Tat wird durch die subjektive Tatschwere somit etwas relativiert, weshalb sein Tatverschulden als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen ist und ei- ne hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe recht- fertigt.
E. 5.1.3 Was die objektive Tatschwere der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung des Beschuldigten 2 beim Tatkomplex "Miet- zinse" anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen singulären Vor- gang handelt, welcher zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† abgesprochen war. Dabei veranlasste er in Kenntnis der Forderungs- und Lohnpfändung beim Beschuldigten 1† einzig die Stornierung der vier monatlichen Mietzinszahlungen zu je Fr. 500.–, im Wissen, dass der vertragliche Anspruch des Beschuldigten 1† auf diese Mietzinseinnahmen weiterhin Geltung hatte. Damit entzog er wiederum nicht als Schuldner, sondern als Dritter, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1† dessen Gläubigern während drei Monaten insgesamt Fr. 6'000.– Pfändungssub- strat. Wiederum war sein Beitrag nicht bloss eine untergeordnete Hilfestellung, sondern ein wesentlicher Bestandteil zum Erreichen des angestrebten Zieles. Die objektive Schwere dieser Tathandlung ist als noch leicht zu qualifizieren.
E. 5.1.4 Bei der subjektiven Tatschwere kann bezüglich Beweggründe auf das zur Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug Erwogene verwiesen werden (Erw. V.5.1.2.). Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, das Vermö- gen seines Freundes und Geschäftspartners um diese Mietzinszahlungen zu vermindern, indem dieser auf sein Geld verzichtete, obwohl er Anspruch darauf gehabt hätte. Dies führt zu einer moderaten Relativierung der objektiven Schwere der Tat und damit zu einem insgesamt leichten Verschulden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 5.2 Täterkomponente Beschuldigter 2
E. 5.2.1 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
- 75 - strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 5.2.2 Der Beschuldigte 2 ist am tt. Februar 1972 in Zürich geboren und in AN._____ aufgewachsen. Er hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Ausbildung als Elektromonteur abgeschlossen. Er arbeitete zunächst in diesem Beruf, wechselte dann in den Finanzbereich und wurde Fi- nanz- und Wirtschaftsberater. Aktuell arbeitet er in der Geschäftsführung der S._____ Treuhand AG und der AO._____ Immobilien AG (Prot. II S. 16 ff.). Er war verheiratet und hat drei Kinder, trennte sich im Februar 2015 von seiner Ehefrau und liess sich 2019 scheiden. Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde AN._____ vom 11. Oktober 2016 wies er in den Jahren 2012 bis 2014 steuerbare Jahreseinkommen von zwischen Fr. 166'000.– und Fr. 81'200.– sowie steuerba- res Vermögen von zwischen Fr. 873'000.– und Fr. 449'000.– aus (vgl. Ordner 26, Urk. 506018 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen (Urk. 506020 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorin- stanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 15 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Proto- koll gegeben hatte, er sei angestellt in einer Firma, welche nicht ihm gehöre und vermittle Immobilien. Dabei erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'500.–, zuzüglich Gewinnbeteiligung von 5 %. Als Vermögensstand gab er an: "Fr. 0.– oder Minus", wahrscheinlich habe er Steuerschulden. Er lebe in ge- trennter Ehe, habe sich mit seiner Ehefrau geeinigt und bezahle jetzt Unterhalt (Prot. I S. 18). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 29. März 2018 samt der Beila- ge der Steuerrechnungen 2015 und 2016 (Urk. 83/1–3) sind mit Ausnahme von einer monatlichen Unterhaltspflicht von damals Fr. 3'090.–, monatlichen Wohn- kosten von angeblich insgesamt Fr. 6'050.– sowie Krankenkassenprämien von damals Fr. 188.95, und einer gemeinsamen Hypothekarschuld zusammen mit der Ehefrau von Fr. 1'800'000.–, keine weiteren aktuellen Angaben zu entnehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 42'000.– erziele und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'100.– pro Monat
- 76 - bezahle. Für die Wohnkosten bezahle er Fr. 1'000.– und für die Krankenkassen- prämie Fr. 250.– pro Monat (Prot. II S. 18 ff.).
E. 5.2.3 Aus seiner Biographie und den aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.
E. 5.2.4 Aus dem Auszug des Beschuldigten 2 aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergibt sich, dass er mit Strafmandat des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wegen vollendeter Steu- erhinterziehung (Tatzeitraum 01.01.2006 – 31.12.2012) mit Fr. 64'640.– Busse bestraft wurde. Zudem wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 wegen Fahrens eines Schiffs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 126/1). Die erste der beiden Vorstrafen führt lediglich zu einer moderaten Straferhöhung. Da die zweite Vorstrafe nach den anklagegegenständlichen Taten erging, fallen diese nicht in die Probezeit, weshalb eine Straferhöhung entfällt.
E. 5.2.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.
E. 5.2.5.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü-
- 77 - chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).
E. 5.2.5.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Be- schuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 5.2.5.3 Der Beschuldigte 2 begann zwar bereits zu Beginn der Strafunter- suchung mit teilweisen Zugaben, belastete insofern auch sich selbst und aner- kannte in der Folge jeweils insbesondere auf Vorhalt von Zugeständnissen des Beschuldigten 1† weitere Anklagevorwürfe. Ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb liegt beim Beschuldigten 2 daher nicht vor. Auch bei Tatvorwürfen, welche zu Belastungen des Beschuldigten 3 führten, war sein Aussageverhalten auffällig zögerlich, teilweise geprägt von Relativierun- gen und unstet. Dennoch anerkannte er die Anklagevorhalte anlässlich der staats-
- 78 - anwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme weitgehend, zeigte sich vor Vorinstanz geständig und akzeptierte den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug. Insgesamt rechtfertigt dies eine Strafreduktion in der Grössenordnung von etwa einem Viertel.
E. 5.2.6 Nachdem es somit bei der Täterkomponente und dem Nachtatverhal- ten des Beschuldigten 2 eine Strafminderung von einem Viertel beim Nachtatver- halten und eine leichte Erhöhung wegen seiner Vorstrafen zu berücksichtigen gibt, ist die für die schwerste Tat festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auf 12 Monate resp. 360 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren. Da der Beschuldigte 2 beim Tatvorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung mit der angeblichen Unkenntnis der Lohn- und Forderungspfändung einen wesentlichen Anklagesachverhaltsteil nach wie vor bestreitet und damit bei diesem Delikt kein Geständnis vorliegt, bleibt es bei der dafür festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5.2.8 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine Asperation um 30 Ta- gessätze vorzunehmen, so dass die sich Gesamtstrafe auf 390 Tagessätze Geld- strafe beläuft. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Anzahl Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf unter 360 anzusetzen sein wird und es damit bei einer Geldstrafe bleibt (vgl. Erw. V.6.).
E. 5.2.9 Wie bereits festgehalten gab der Beschuldigte ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 42'000.– an, d.h. ein Monatseinkommen von rund Fr. 3'500.–. Es erscheint daher angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– fest- zusetzen.
E. 5.3 Tatkomponente Beschuldigter 3
E. 5.3.1 Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 3 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen
- 79 - eines beruflichen Mandates des Beschuldigten 1† als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung, aber auch anlässlich seiner Beratertätigkeit gegenüber dem Beschuldigten 2, beging, mit dem Ziel, Vermögenswerte des Beschuldigten 1† vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Dabei beriet er die Be- schuldigten 1† und 2 bei den von diesen zum Schutze des Vermögens des Erste- ren getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen, nämlich zum Tatkomplex "Schuldbriefe" und zum Tatkomplex "Zessionsverträge", mit dem Ziel, eine Pfän- dung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter Inkaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich auch seine Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er sel- ber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Ver- gehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrah- men bereits berücksichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine nicht zu einer zusätzlichen Verschuldensminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tat- beiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und blosser Bei- standschaft bewegten, als vielmehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen, zumal der Beschuldigte 3 als Berater mit seinem juris- tischen Fachwissen bei mehreren Vorkehrungen Tippgeber und in dieser Rolle sogar Spiritus Rector war. So war er es, der den Beschuldigten 1† und 2 riet, die Originale der simulierten rückdatierten Verträge umgehend zu vernichten und bloss Kopien zu verwenden, um eine mögliche wissenschaftliche Untersuchung der Originale auf deren Entstehungszeitpunkt zu verunmöglichen. Ferner riet er zunächst, die Vertragskopien zu schwärzen und dem Betreibungsamt geschwärzt einzureichen, um allfälligen Nachforschungen des Betreibungsamtes vorzubeu- gen. Er war es denn auch, der die simulierten Verträge dem Betreibungsamt ein- reichte. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 3 die- se diversen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, über mehr als ein Jahr hinweg, erbrachte, was von einem ansehnlichen kriminellen Engagement zeugt. Ferner ist verschuldenserhöhend zu taxieren, dass er als patentierter Rechtsanwalt nicht bloss die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern den Beschuldigten 1† auch bei diversen Täuschungshandlungen persönlich ver-
- 80 - trat, entsprechende Eingaben und Rechtsschriften verfasste und dabei mit der In- anspruchnahme der Dienste des Betreibungsamtes und der Gerichte, auch staat- liche Behörden für diese Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeigt beachtliche kriminelle Energie. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere daher keineswegs mehr leicht.
E. 5.3.2 Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich leistete. Sein Motiv war insofern geldwerter Natur, als er seine Dienste in Rechnung stellte. Er hatte stets die notwenigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisses seines Mandanten, des Beschuldigten 1†, und wusste aufgrund der beratenden Kontakte mit den Beschuldigten 1† und 2 stets über den aktuellen Verfahrensstand, deren Tatbeiträge sowie die nächsten vorzu- kehrenden Schritte und Täuschungshandlungen Bescheid. Dabei wäre es dem Beschuldigten 3 ohne weiteres möglich gewesen, seine berufliche Beratertätigkeit auf legale Unterstützungsmassnahmen zu beschränken und die Beschuldigten 1† und 2 vor der Illegalität von geplanten und besprochenen Vorkehrungen zu war- nen und davon abzuraten. Die subjektive Tatschwere mindernde Aspekte liegen nicht vor. Das Verschulden ist daher insgesamt als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
E. 5.4 Täterkomponente Beschuldigter 3
E. 5.4.1 Der Beschuldigte 3 ist am tt. August 1971 in Zürich geboren und auf- gewachsen. Er hat zunächst die Primarschule und dann das Gymnasium besucht und später an der Universität Zürich studiert. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tä- tig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren (Urk. 512018; Prot. II S. 21 ff.). Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemein- de AP._____ vom 11. Oktober 2016 wies er im Jahre 2016 ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 238'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 262'000.– aus, während er gemäss Auszug aus dem Steuerregister der Ge- meinde AQ._____ vom 20. Oktober 2016 in den Jahren 2013 resp. 2014 noch ein Einkommen von Fr. 291'300.– resp. Fr. 111'900.– und Vermögen von
- 81 - Fr. 262'000.– resp. Fr. 7'657'000.– auswies (vgl. Ordner 28, Urk. 516011 f.; Urk. 512013 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Person nicht zu entnehmen, da er keine Aussagen machte (Urk. 512015 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorinstanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 16 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Protokoll gegeben hatte, als Rechtsanwalt erziele er ein Jahreseinkommen von Fr. 200'000.– netto und habe ca. Fr. 3'000'000.– Vermögen und keine Schulden, auch keine Hypothekarschul- den. Er lebe in ungetrennter Ehe. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 3 nur sehr wenige Angaben zu seiner Ausbildung und verweigerte die Aussage zu seinen fi- nanzielle Verhältnissen (Prot. II S. 21 ff.).
E. 5.4.2 Aus seiner Biographie und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.
E. 5.4.3 Aus dem aktuellem Auszug des Beschuldigten 3 aus dem Schweizeri- schen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergeben sich keine Vorstrafen (Urk. 126/2). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1).
E. 5.4.4 Zu den Voraussetzungen einer möglichen Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten ist vorab auf das beim Beschuldigten 2 Erwogene zu ver- weisen (Erw. V.5.2.5. ff.). Der Beschuldigte 3 hat stets durchgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Dies gereicht ihm nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend kooperativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt.
E. 5.4.5 Es bleibt daher insgesamt bei einer angemessenen Strafe von 20 Mo- naten Freiheitsstrafe.
E. 5.5 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss
- 82 - Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung.
E. 5.5.1 Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist. Überlän- gen des Verfahrens haben grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge. Wird eine Strafmassreduktion gewährt, ist die Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes im Dispositiv des Entscheides festzuhalten (BGE 117 VI 126; Woh- lers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 ff. zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.).
E. 5.5.2 Angesichts der Komplexität dieses Strafprozesses, des Umstandes, dass gegen drei Beschuldigte gemeinsam Anklage erhoben wurde, des Aktenum- fanges von 28 Bundesordnern und einem weiteren Aktenthek, plus Beizugsakten aus dem Betreibungsverfahren, sowie des Umfanges der Anklageschrift, ist der in Anspruch genommene Zeitbedarf des Vorverfahrens von der vorläufigen Fest- nahme der Beschuldigten bis zur Anklageerhebung am 7. Dezember 2016 von le- diglich gut 13 Monaten und von einem weiteren Jahr bis zum erstinstanzlichen Ur- teil vom 9. November 2017 und der schriftlichen Mitteilung desselben an die Par-
- 83 - teien im Februar 2018 (Urk. 62), nicht zu beanstanden. Hingegen stellt der Zeit- bedarf im Berufungsverfahren von über dreieinhalb Jahren eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, welcher mit einer Strafreduktion in der Grös- senordnung von etwa 25 % angemessen Rechnung zu tragen ist. Dementspre- chend sind die vorstehend festgesetzten Strafen zu reduzieren.
6. Die in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgesetzte Geldstrafe von 390 Tagessätzen ist daher um etwa einen Viertel zu reduzieren. Demnach erschiene eine Geldstrafe von 305 Tagessätzen angemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da die vorliegend zu beurteilen- den Taten vor der mit Urteil vom 30. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von
E. 6 März 2014 betr. Lösungen zum Vermögensschutz nach gescheiter- tem "Diamantendeal" (Urk. 030253 ff.)
• Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 21. August 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung für Fr. 528'521.95 (Forderung von Fr. 530'521.95) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar
2014) in Sachen M._____ AG (M._____ AG) gegen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (Urk. 030293 ff.)
• Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom
2. Februar 2015 in Sachen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, gegen M._____ AG, betr. Rechtsöffnung Beschwerde (Urk. 102451 ff.)
• Aberkennungsklage Beschuldigter 1†, vertreten durch Beschuldigter 3 gegen M._____ AG an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Urk. 030276 ff., 030290)
• Pfändungsurkunde vom 16. April 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102584 ff.)
• revidierte Pfändungsurkunde vom 9. Juni 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102589 ff.)
• Betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschuldigten 1†, vertreten durch den Beschuldigten 3, an das Bezirksgericht Pfäffikon vom
- 21 -
22. Juni 2015 gegen die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1†, R._____-strasse ..., ... L._____, samt Beilagen (Urk. 115135 ff. = Urk. 102156 ff.)
• Grundbuchauszug betr. Liegenschaft R._____-strasse ... vom
5. Dezember 2014, Alleineigentümer: Beschuldigter 1† (Urk. 030007 ff. = Urk. 102008 ff.)
• Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vom 10. April 2015 im Auftrag des Betreibungsamtes L._____ auf Fr. 2'640'000.– (Urk. 102113 ff.)
• Foto der 8 Inhaberschuldbriefe im Original, über insgesamt Fr. 2 Mio., sichergestellt anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldig- ten 1† vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041038, vgl. auch Urk. 030093; 030102 ff.; Urk. 031519; Urk. 031588)
• E-Mail des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. April 2015 mit Verträgen für das Betreibungsamt im Anhang (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573) Zitat Beschuldigter 1† daraus: "Damals habe ich die Verträge alleine ohne Anwalt abgeschlossen. Ich habe leider nur Kopien dieser Verträ- ge. Bitte prüfe, ob diese Verträge in Ordnung sind. Die Originalen Schuldbriefe sind im Besitz von der S._____ und der T._____."
• E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom
1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Betreibungsamt einreichen, son- dern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegenseite noch Ge- schäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.)
• E-Mail des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 7. April 2015 mit eine Aktennotiz des Beschuldigten 3 betr. Prozesskaution, Prozess- finanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.)
• Aktennotiz von P._____, Mitarbeiter des Beschuldigten 3, vom 7. April 2015 "betr. Pfändung", Erforderlichkeit einer Sicherungsübereignung- /Zession (Urk. 030657)
- 22 -
• Brief des Beschuldigten 3 an das Betreibungsamt L._____ vom 2. April 2015: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 10. Oktober 2010 und Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014, samt geschwärzte Verträge (Urk. 030011 ff. = Urk. 102264 ff.)
• Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 1† als Verkäufer und der S._____ Vermögensverwaltung AG, vertreten durch VR A._____ vom 10. Mai 2009 und mit der T._____ Ltd. vom 10. Oktober 2010, ver- treten durch O._____, Direktor, sowie Ergänzungen dazu betr. Über- gabe Originalinhaberschuldbriefe als Sicherheit vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff. = Urk. 030124 ff.)
• Zessionsverträge vom 6. März 2014 resp. 10. Oktober 2010 (Urk. 102107 f. = Urk. 030155 ff.)
• Handelsregisterauszüge vom 7. April 2015 resp. vom 17. Juli 2015 der Firmen, U._____ Beteiligungen AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien: Urk. 102015), V._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zwei- en), W._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AA._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AB._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide einzelzeichnungsberechtigt), AC._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, einzelzeichnungsberechtigt), AD._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AE._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AF._____ GmbH (B 1†: Gesellschafter, koll. zeichnungsberechtigt zu zweien) (Urk. 102015 ff.; Urk. 109001–109396)
• Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1† über Fr. 2 Mio. vom 20. Mai 2015 (Urk. 041047 = 102541)
- 23 -
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 zur Frage "Rechtsvorschlag machen oder nicht?" Antwort: "Geb dir morgen Be- scheid lg" (Urk. 502143)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.)
• SMS Beschuldigter 3 an Beschuldigten 1† vom 2. Juni 2015: "Rechts- vorschlag gegen Forderung nicht aber gegen Pfand erheben, lg" (Urk. 502144)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular (Urk. 502144; Urk. 502147)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular mit Frage: "ok so?", Antwort: "Io" (Urk. 502148)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 11. Juni 2015: "Kannst gegen AG._____ auch soviele Beschwerden machen wie es geht", Antwort: "Ja checke alles" (Urk. 502148)
• Weitere SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3, im Zeitraum 18. bis
30. September 2015, z.B. betr. Steuerbehörde etc. (Urk. 502153 ff.)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 zu Handen der Staatsanwaltschaft abgege- bene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, in der er u.a. aner- kennt, dass es sich bei den Beschuldigten 1† und 2 um zwei ehemalige Klienten handelt, im Übrigen aber vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urk. 115013 = Urk. 046035)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinver- nahme vom 2. November 2016 zu Handen der Staatsanwaltschaft ab- gegebene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, wonach die An- klagevorwürfe unzutreffend seien und er bezogen auf das Vorverfahren vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (Urk. 046329)
- 24 -
• Erklärung des Beschuldigten 3 vor Vorinstanz: Verzicht auf Aussagen, generelle Bestreitung der Anklagevorwürfe, Verweis auf die Ausfüh- rungen der eigenen Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 50) Zum Tatkomplex "Mietzinse" insbesondere:
• Anzeigen an den Arbeitgeber betr. Lohnpfändung, Schuldner: Beschul- digter 1† vom 22. April 2015 resp. 28. April 2015 (Urk. 102151 ff.; Urk. 102245 ff.)
• Zustellbescheinigungen der Anzeige des Betreibungsamtes L._____ betr. Lohnpfändung (Pfändung Nr. 2) an den Beschuldigten 2 persön- lich am Schalter der Post AN._____ vom 28. April 2015 resp. 29. April 2015 (Urk. 102561–102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564 [AI._____ AG], 102568 [U._____ Beteiligungen AG], 102571 [W._____ AG], 102575 [U._____ Beteiligungen AG], 102579 [W._____ AG], 102583 [AA._____ AG],
E. 6.1 Ebenso ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1† den äusseren Anklagesachverhalt im Vorverfahren vollumfänglich eingestanden hat und einräumte, vorsätzlich gehandelt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte er die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangelnde Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfachen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.). Bei diesem vorbehaltlosen Geständnis blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (Prot. I S. 8 ff.).
E. 6.2 Ebenso anerkannte der Beschuldigte 2 den äusseren Anklagesachver- halt im Verlaufe des Vorverfahrens und nach entsprechender Kenntnis des Ge-
- 18 - ständnisses des Beschuldigten 1† mehr und mehr und belastete dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Beschuldigten 3 (dazu eingehender, nachfolgend Erw. III.8.3.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme vom 2. November 2016 bestätigte der Beschuldigte 2 die Vorhalte weitgehend, wiederum unter entsprechender Belastung des Beschuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046234 ff., 046281). Auch er war vor Vorinstanz geständig (Prot. I S. 12 f.). Seine Verteidigung führte im vorinstanzlichen Plädoyer dazu aus (Urk. 54 S. 4 ff.), der Beschuldigte 2 habe bereits in der Hafteinvernahme vom
29. Oktober 2015, mithin ganz zu Beginn des Vorverfahrens, eingestanden, zu- nächst mit dem Mitbeschuldigten K._____† besprochen zu haben, wie das in der Sache M._____ mit den Verträgen genau sei (Urk. 041028). Er habe die simulier- ten und rückdatierten Aktienkaufverträge erstellt und ihren damaligen Rechtsan- walt B._____ gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien. Darauf habe er die Verträge ausgedruckt und von allen Parteien unterschreiben lassen (Urk. 041029). Die Originale der Vertragsurkunden habe er vernichtet (Urk. 041030). Der Beschuldigte 2 sei in Bezug auf diesen Anklagevorwurf somit bereits in einem sehr frühen Anfangsstadium der Untersuchung vollumfänglich geständig gewesen. Im weiteren Verlauf habe sein Mandant dieses Geständnis stets bestätigt und präzisierend angegeben, dass der Beschuldigte 1† vor allem als Kollege und Geschäftspartner zu ihm gekommen sei, weil er immer die Schrift- lichkeiten erledigt habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 habe der Beschuldigte 1† erklärt, bei den Besprechungen mit dem Beschul- digten 3 hätten sie erfahren, dass die Originalverträge vernichtet werden sollten und ein Zessionsvertrag benötigt werde, damit die anderen Verträge rechtsgültig seien. Diese Ausführungen seien durch seinen Mandanten bestätigt worden. Der Tipp, die Originale dieser Verträge zu vernichten, sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen. Das umfassende Geständnis seines Mandaten decke sich mit dem üb- rigen Untersuchungsergebnis. Folglich könne der vorliegende Anklagesachverhalt
- 19 - betreffend "Schuldbriefe" als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Dies gelte auch für Sachverhaltsabschnitt Ziffer 31 der Anklageschrift (gemeint: betr. Aktien- kaufverträge), sodass in dieser Hinsicht ebenfalls vom eventualiter vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen sei. Den Tatvorwurf gemäss Tatkomplex "Zessionsver- träge" habe der Beschuldigte 2 auf ersten Vorhalt eingestanden (Urk. 046015 f.). Somit sei sein Mandant auch in dieser Hinsicht von Anfang an geständig gewesen und habe in der Folge an dieser Sachdarstellung vollumfänglich festgehalten. Zum genauen Tatablauf habe er ausgeführt, der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Aktienkaufverträge nicht gültig seien bzw. nichts bringen würden, wenn es diese Zessionsverträge nicht gebe. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Zessionsverträge erstellt gehabt. Vor dem entsprechenden Tipp des Beschuldig- ten 3 habe er nichts von der Notwendigkeit solcher Zessionsverträge gewusst (Urk. 041061). Die Ausführungen seines Mandanten zu diesem Tatkomplex wür- den sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken, sodass auch dieser Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 54 S. 6). Wie bereits erwogen, hat der Beschuldigte 2 kein Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.3.).
E. 6.3 Der Beschuldigte 3 äusserte sich demgegenüber weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz zu einzelnen Anklagevorwürfen, sondern bestritt diese pau- schal und machte ausnahmslos vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zu diesem Zweck reichte er im Vorverfahren und vor Vorinstanz insgesamt drei kurze schriftliche Erklärungen ein (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50).
E. 6.4 Im Zusammenhang mit nach wie vor bestrittenen Anklagesachverhalten liegen im Wesentlichen insbesondere folgende Sachbeweismittel vor:
• Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 13. Februar 2014 betr. Diamantendeal (Urk. 020026)
• Schriftliche Erklärung des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 11. Februar 2014 über die Ereignisse des Diamantendeals (Urk. 030180 ff.)
- 20 -
• Vollmacht "K._____ an die Rechtsanwälte B._____ (et al.) vom 21. Au- gust 2014 betr. M._____ AG" (Urk. 030292)
• Leistungsaufstellungen Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldig- ten 1† und dem Beschuldigten 3 vom 1. Januar 2014 bis 2. November 2015: "Klient K._____" (Urk. 030211–030234), insbes. Dossiers "Aber- kennungsklage", "Allgemein" (Urk. 030214 f.), "M._____ AG" (Urk. 030216 ff.), "Rechtsöffnung Neu" (Urk. 030228 ff.); Urk. 030292; pro memoria: Festnahme des Beschuldigten 1† am 28.10.2015)
• E-Mail des Beschuldigten 1† mit Anfrage an den Beschuldigten 3 vom
E. 6.5 Als Personalbeweismittel liegen im Wesentlichen vor:
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
28. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040004 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040027 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 30. Oktober 2015 (Urk. 040058 ff. = Urk. 501176 ff. = Urk. 501229 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3), samt Bei- lagen (Urk. 040065 ff., betr. Tatkomplex "Mietzinse": ab 040072 ff.)
• Delegierte polizeiliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041002)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 2 vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 041013 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 1† und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei-
- 25 - lagen (Urk. 041053 ff., betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessi- onsverträge", betreffend den Beschuldigten 3: ab 041054 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 30. Oktober 2015 (Urk. 041049 ff. = Urk. 507139 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von O._____ als Beschuldigter vom
18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidi- gungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschul- digte 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" (Urk. 042001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 3 vom 3. Mai 2016, samt Beilagen (Urk. 044001 ff., keine Aussagen, Verweis auf eingereichte Stellungnahme: Urk. 046034)
• Schriftliche Erklärungen des Beschuldigten 3 mit dem Verzicht auf Aussagen (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50).
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 13. November 2015 samt Beilagen (Urk. 046001 ff.; bez. Beschuldigter 3: Urk. 046028 f., Auf Vorhalte: Verzicht auf Aussa- gen; Einreichen der schriftl. Stellungnahme: Urk. 046034)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei- lagen (Urk. 046044 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 samt Beilagen (Urk. 046113 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationsschlusseinvernahme der Be- schuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 samt Beilagen (Urk. 046213 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von P._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von Q._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047018 ff.)
- 26 -
E. 7 Beim Anklagevorwurf Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung Kenntnis davon, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungspfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Mietzinseinnahmen mitumfasste, da er die be- treffenden Mitteilungen des Betreibungsamtes am Schalter der Post AN._____ am 28./29. April 2015 persönlich entgegengenommen hatte (vgl. Urk. 102561– 102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564, 102568, 102571, 102575, 10579). Seine Beteuerungen, das wisse er nicht mehr, resp. er möge sich nicht daran erinnern, diese Anzeigen erhalten zu haben (Urk. 046138, 046146 f.) ver- fangen somit nicht. Vor Vorinstanz hatte er dazu auf die Frage, ob er gewusst ha- be, dass gegenüber dem Beschuldigten 1† eine Einkommens- und Forderungs- pfändung verfügt worden sei, denn auch etwas zurückhaltender erklärt (Prot. I S. 13 f.), dieser habe ihm gegenüber erwähnt, dass dies auf ihn zukommen könn- te. Aber ob er gewusst habe, dass es dann so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hinzukommt, dass der Beschuldigte 1† die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 in Ge- genwart des Beschuldigten 2, ausdrücklich verneint hatte (Urk. 040078). Es be- stehen keine Hinweise dafür, dass er mit dieser Antwort nicht nur den Beschuldig- ten 2, sondern auch sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte. Die vom Be- schuldigten 1† nicht bestätigte Behauptung des Beschuldigten 2, wonach ihm dieser gesagt habe, er würde nicht mehr von zuhause aus arbeiten (vgl. Urk. 128 S. 6), erweist sich mithin als offenkundige Schutzbehauptung, auf welche nicht abzustellen ist. Es bleibt daher kein Raum für die von der Verteidigung verlangte in dubio-Annahme zugunsten des Beschuldigten 2. Auch aus dem Umstand, dass die Mietzinse für den Monat Mai noch bezahlt wurden, kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Mitteilung der Lohn- bzw. Forde- rungspfändung erst kurz vorher, am 28./29. April 2015, erhalten hat. Dieser hat zudem eingeräumt, dass er die Mietverträge nicht gekündigt hatte (Urk. 046255 ff.), diese mithin weiter Geltung hatten. Im Übrigen hätte der Be- schuldigte 2 eine Beendigung der Mietverträge durch Kündigung oder Aufhebung nicht selbständig herbeiführen können, da er keine Einzelzeichnungsberechti-
- 27 - gung, sondern nur eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Be- schuldigten 1† hatte. Der betreffende Anklagesachverhalt ist somit auch hinsicht- lich der Kenntnis des Beschuldigten 2 der umfassenden Lohn- bzw. Forderungs- pfändung, vollumfänglich erstellt.
E. 8 Bloss zur teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, zu deren Untermauerung und weiteren Veranschaulichung sind nachfolgende Aus- sagen zusammengefasst wiederzugeben und nochmals näher zu betrachten.
E. 8.1 Im Zusammenhang mit dem Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschul- digte 1† anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 auf die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, im Beisein des Beschuldigten 2 und der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (der Beschuldigte 3 hatte auf eine Teil- nahme verzichtet [Urk. 040065]), zu Protokoll gegeben: "Nein." (Urk. 040078). Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 3 wurde er gefragt, ob dieser sie in der Sache auch beraten habe oder damit nichts zu tun gehabt habe. Er antwortete (Urk. 040080): "Ich glaube, er hatte damit nichts zu tun. Wir brauchten in dieser Sache keinen Ratschlag und konnten das selber bewerkstelligen." Aus seiner Antwort auf eine frühere Frage ist im Übrigen klar, dass mit "Wir" der Beschuldig- te 2 und er selber gemeint waren (Urk. 040080, Frage 81). Hätte der Beschuldig- te 1† den Beschuldigten 3 zu Unrecht belasten wollen, hätte seine Antwort selbst- redend anders gelautet. Schliesslich bejahte der Beschuldigte 1† auch noch die Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach dieser geltend- mache, die Büromieten von monatlich 4 x Fr. 500.– seien von den Gesellschaften fortwährend geschuldet gewesen, aber nicht mehr an ihn (den Beschuldigten 1†) ausbezahlt worden, dass dies stimme (Urk. 040081, Frage 89).
E. 8.2 Der Beschuldigte 1† hatte mit all seinen Aussagen anlässlich seiner beiden staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen vom 28. und 29. Oktober 2015 und anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 30. Oktober 2015 im Beisein seiner damals noch erbetenen Verteidigung auch zu den Tatkomplexen "Schuld- briefe" und "Zessionsverträge" bereits ein die wesentlichen Anklagevorwürfe um- fassendes Geständnis abgelegt (vgl. Urk. 040004 ff.; 040027 ff.; 040058 ff.) und
- 28 - diese Aussagen in weiteren Befragungen bestätigt und verfeinert (Urk. 040065 ff.; vgl. nachfolgend, Urk. 046001 ff.; 046001 ff.; 046044 ff.; 046113 ff.; 046213 ff.). Er hat sich damit fortlaufend selbst belastet, mithin diese Aussagen nach anfängli- chem Geständnis im Rahmen der Haftprüfung später weder massgeblich relati- viert noch widerrufen, im Gegenteil.
E. 8.2.1 Er hat seine Aussagen vielmehr auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigter 1† bis 3 vom 13. No- vember 2015 wiederholt und detailliert bestätigt (Urk. 046001 ff.). Auf die Frage, die Geschehnisse nochmals zu beschreiben, nachdem ihm im Februar 2014 be- kanntgeworden sei, dass die M._____ AG eine Forderung von ca. Fr. 530'000.– gegen ihn erhoben habe, gab er zu Protokoll (Urk. 046006 f.): "Ja, das Ganze be- gann im Hotel AH._____ mit diesem geplatzten "Diamantendeal". Das war eigent- lich die Ursache für alles. Ich rief dann B._____ an und fragte ihn um rechtliche Hilfe. Er sagte mir, wir hätten keinen Stress, man müsse schauen, was nun ge- schehe. Das dauere nun sicher 1 Jahr. Damals hat aber das Mandat mit B._____ in dieser Sache begonnen. Wir hörten dann länger nichts. Als dann die Betrei- bung der M._____ AG eintraf, erhob ich Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht hat danach der Gegenpartei leider Recht gegeben. Gestützt darauf wurde dann die provisorische Pfändung meines Vermögens verlangt. B._____ hat mir gesagt, der Entscheid des Bezirksgerichtes sei falsch, wir könnten diesen Entscheid weiter- ziehen und würden dann Recht erhalten. B._____ sagte, der Richter hätte keine Ahnung. Gestützt auf diese Ausführungen hatte ich die Hoffnung, dass die Betrei- bung im Nachhinein sich als richtig herausstellen würde. Getragen von dieser Hoffnung und in Absprache mit A._____ und B._____, machte ich mir Gedanken, wie ich vor allem mein Haus sichern könnte. Ziel war es, das Haus vor einer allfäl- ligen Pfändung zu sichern. Ich dachte mir auch, dass es ein unnötiges "Theater" geben würde, gerade mit der Bank, wenn mein Haus einmal provisorisch gepfän- det würde. Wir wollten auch andere meiner Vermögenswerte sichern, hier wiede- rum mit dem Ziel, dass es keine Pfändung dieser Vermögenswerte gebe. Wir setzten dann mehrere Verträge auf, zwischen mir, der S._____, der T._____ Ltd. und O._____. Die Verträge wurden im Nachhinein erstellt und rückdatiert. Die Originale dieser Verträge wurden vernichtet. Das geschah, weil wir durch B._____
- 29 - erfahren hatten, dass es wissenschaftliche Methoden gebe, um herauszufinden, wann ein Vertrag erstellt worden sei. Der erste Vertrag (Urk. 102103) wurde si- cher schon 2009 so besprochen, eventuell dann erst im Jahr 2010 abgeschlos- sen. Der Zusammenhang zwischen dem Landkauf (mein Grundstück in L._____ ZH), dem Verkauf von Aktien aus meinem Bestand und der Sicherungsmöglich- keit durch Schuldbriefe wurde damals genau so besprochen. Ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob allenfalls im Nachhinein gewisse Änderungen an diesem Vertrag vorgenommen worden sind, was dem nun vorliegenden Vertrag (Urk. 102103) entsprechen würde. Alle anderen Verträge, die mir hier vorliegen, sind im Nachhinein erstellt worden. Gerade was die Zessionsverträge betrifft, so hatte ich keine Ahnung, dass man dies so machen muss, damit es rechtlich "ver- hebet". Hier war es B._____, der mich darauf hingewiesen hat, dass es das braucht." Weiter ergänzte er auf Frage, wie das im Detail gelaufen sei, wisse er nicht. Die Verträge habe der Beschuldigte 2 geschrieben, nicht er. Er nehme an, wisse es jedoch nicht, dass dieser den genauen Inhalt der Verträge mit dem Beschuldig- ten 3 besprochen habe. Er habe dem Beschuldigten 2 keinen Auftrag erteilt. Es sei mehr eine Bitte in ihrer Geschäftsbeziehung gewesen, die Verträge unentgelt- lich zu erstellen. Es sei typischerweise der Beschuldigte 2 gewesen, welcher in ih- rer Geschäftsbeziehung Vertragliches geregelt habe (Urk. 046007). Gefragt nach seinem diesbezüglichen Kontakt mit dem Beschuldigten 3 erklärte der Beschul- digte 1†, diese Gespräche seien jeweils bei diesem im Büro gewesen. Es habe einige Meetings zu diesem Fall gegeben. Wie viele, könne er nicht sagen, da die Meetings nicht nur mit ihm gewesen seien. Auch der Beschuldigte 2 habe sich mit dem Beschuldigten 3 getroffen. Dabei sei es auch um andere Fälle gegangen. Es habe auch gemeinsame Treffen an der D._____-strasse ... beim Beschuldigten 3 gegeben. Der Beschuldigte 3 habe alle Verträge gehabt, um diese dem Pfän- dungsbeamten einzureichen. Zuerst habe er diese nur geschwärzt eingereicht, später noch in ungeschwärzter Version. Er selber habe die Verträge dem Be- schuldigten 3 per E-Mail gesandt. Beim Beschuldigten 2 wisse er dies nicht. Auf Nachfrage: Er wisse jetzt nicht mehr, inwiefern er mit dem Beschuldigten 3 dar- über gesprochen habe, dass einige Verträge simuliert und nicht gewollt gewesen
- 30 - seien (Urk. 046008 f.). Auf Vorhalt, wonach er bereits ausgesagt habe (Urk. 040035; Urk. 501180), dass die Kommunikation mit dem Betreibungsamt L._____ nur über den Beschuldigten 3 gelaufen sei, und dieser gewusst habe, dass die Verträge, welche dieser dem Betreibungsamt L._____ eingereicht habe, simuliert gewesen seien, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046010): "Aufgrund der Tipps von Herr B._____ (Originalverträge vernichten, Zessionsver- träge aufsetzen für die Verpfändung) und da auch diverse Male bei deren Entste- hung mit B._____ über den Inhalt der Verträge geredet worden ist, namentlich ob diese so korrekt sind und ob man diese auch so einreichen kann, hab er gewusst, dass zumindest ein Teil dieser Verträge simuliert sind. Was ich mir nicht sicher bin, ob B._____ auch wusste, dass die Schuldbriefe nicht belastet sind." Auf wei- tere Frage: Bei der Betreibung durch den Beschuldigten 2 sei es darum gegan- gen, zu belegen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Mit anderen Worten habe man untermauern wollen, dass das, was in den Aktienkaufverträgen stehe, auch tatsächlich stimme. Er habe mit dem Beschuldigten 3 sicher auch darüber ge- sprochen, ob es sinnvoll sei, gegen diese Betreibung einen Rechtsvorschlag zu erheben oder nicht. Er wisse jedoch nicht mehr, was dieser ihm empfohlen habe und welche Gründe dieser dabei angeführt habe (Urk. 046010).
E. 8.2.2 Diese Aussage des Beschuldigten 1† wird bestätigt durch die akten- kundige Empfehlung des Beschuldigten 3 in dessen Antwort-SMS vom 2. Juni 2015 (Urk. 502144) auf die entsprechende Frage-SMS des Beschuldigten 1† vom
1. Juni 2015 (Urk. 502143). Zudem wurde dieser Vorgang in den Konfrontations- einvernahmen vom Beschuldigten 1† weiter bestätigt (z.B. Urk. 046113, 046116 ff.), während der Beschuldigte 3 weiter dazu schwieg und auf seine frühe- re schriftliche Stellungnahme verwies (Urk. 046118 ff.; Urk. 046034 f.).
E. 8.2.3 Auf weitere Frage antwortete der Beschuldigte 1† (Urk. 046010): Ja, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 2 diese Betreibung (gemeint: über Fr. 2 Mio.) gegen ihn einleite. Da der Pfändungsbeamte die Überschuldung der Lie- genschaft vorerst nicht akzeptiert habe, hätten sie zusätzlich belegen wollen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Er habe dafür dem Beschuldigten 2 ja auch die Schuldbriefe wieder ausgehändigt, damit dieser sie dem Betreibungsamt vor-
- 31 - weisen könne. Diesen Plan habe er sicher mit dem Beschuldigten 2 besprochen. Bezüglich des Beschuldigten 3 sei er sich nicht mehr sicher. Auf die weitere Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte 3 gewusst habe, dass diese Betreibung ein Fake gewesen sei (Urk. 046010 u.) gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll: "Das wusste er, da ich B._____ ja fragte, ob ich jetzt Rechtsvorschlag erheben sollte oder nicht. Ich würde ja sonst nie von Herr A._____ betrieben werden, wir hatten ja ei- ne sehr gute Beziehung."(Urk. 046011). Dies bestätigte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046135).
E. 8.2.4 Ein starkes Indiz für die sehr gute Geschäftsbeziehung ergibt sich zu- dem aus der SMS des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015, mithin aus exakt jener Zeit: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai" (Urk. 502143 f.], welche zeigt, dass die Beschuldigten 1† und 2 damals gemeinsam unterwegs waren.
E. 8.2.5 Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 3 in seinem Na- men am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde eingereicht (Urk. 102156 ff.) und darin erneut geltend gemacht habe, die Liegenschaft dürfe nicht gepfändet werden, da sie offensichtlich überbelastet sei, und der weiteren Frage, was im Vorfeld dieser SchKG-Beschwerde zwischen ihm und dem Be- schuldigten 3 besprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte 1†: "Ich nehme an, dass im Vorfeld ein Entscheid eingetroffen ist, dass die Liegenschaft nun doch provisorisch gepfändet werde. Ich rief wohl noch am gleichen Tag verzweifelt Herrn B._____ an und fragte ihn, was ich machen könne. Er machte daraufhin dann diese Beschwerde. Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich diese vielen Ent- scheide, welche in diesem Verfahren ergangen sind, wie auch weitere Stellung- nahmen etc. jeweils nicht richtig durchgelesen habe. Ich habe alles auf die Seite gelegt, es war ein riesen Stapel, und mich bei Herrn B._____ dann jeweils infor- miert, ob und was ich tun soll. Ich habe Herrn B._____ vertraut, dass er das schon "schaukeln" werde." (Urk. 046011). Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldig- te 3 habe gewusst, dass ein Teil dieser Verträge im Nachhinein erstellt worden
- 32 - seien. Er wisse nicht, ob dieser gewusst habe, dass die Schuldbriefe nicht belas- tet seien.
E. 8.2.6 Diese vom Beschuldigten 1† geäusserte Unsicherheit ist indessen wenig überzeugend, denn wie hätte der Beschuldigte 3 das nicht wissen sollen, nachdem die Schuldbriefe zur angeblichen Sicherung der simulierten Aktienkauf- und Zessionsverträge sowie deren Ergänzungen erstellt worden waren, um eine angebliche Belastung derselben vorzugeben. Er wusste fraglos, dass diese Ver- träge simuliert waren. Waren die Verpflichtungen in den geänderten und rückda- tierten Verträgen simuliert, konnten sie auch die Schuldbriefe nicht verpflichtend belasten. Mithin musste auch dem Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt fraglos klar sein, dass die Schuldbriefe nicht belastet waren, sondern bloss der Täuschung des Betreibungsamtes dienten.
E. 8.2.7 Auf den weiteren Vorhalt im Zusammenhang mit der Höhe der Betrei- bungsforderung über Fr. 2 Mio. welche der Beschuldigte 2 gegen den Beschuldig- ten 1† abredegemäss in Betreibung gesetzt hatte, um die angebliche Überschul- dung der Liegenschaft zu untermauern, wonach aufgrund der bisherigen Aussa- gen der Beiden plausibel sei, dass der Beschuldigte 1† die erste Mio. zu bezahlen gehabt habe, für die zweite Mio. (Kauf der Aktien der S._____ Vermögensverwal- tung AG) bislang eine Plausibilisierung fehle, räumte der Beschuldigte 1† ein, dass er immer gesagt habe, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob nicht auch die- ser Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009 im Nachhinein noch angepasst worden sei (Urk. 046011 u.). Wenn er dies nun betrachte, meine er, dass diese Verpflich- tung für diese zweite Mio. erst im Nachhinein in den Vertrag aufgenommen wor- den sei. Der Vertrag sei ebenfalls angepasst worden. Es sei ursprünglich nur um 1 Mio. gegangen. Er habe die Originalverträge nicht vernichtet, weshalb er davon ausgehe, dass dies der Beschuldigte 2 gewesen sei. Die Verträge seien nach dem Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt L._____ vom 9. April 2015 ent- standen; erst auf Aufforderung des Betreibungsbeamten, seine Vermögenssitua- tion genauer zu belegen. Ob er vom Beschuldigten 3 jemals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Vorgehen möglicherweise strafbar sei, könne er
- 33 - nicht mehr sagen. Dass dies Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft etc. zur Fol- ge haben könnte, sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen (Urk. 046012 f.).
E. 8.2.8 Auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten 3 über die vom Beschul- digten 2 in Absprache mit ihm gegen ihn erhobene Betreibung über Fr. 2 Mio. ge- sprochen habe, meinte der Beschuldigte 1†, ja, er würde sagen ja. Er wisse, dass er mit dem Beschuldigten 3 über diese Betreibung gesprochen habe. "Meiner Meinung nach hat er es auch gewusst. Ich habe mit ihm insbesondere über die Frage des Rechtsvorschlages gesprochen. Wir haben die Vor- und Nachteile ab- gewogen." (Urk. 046025 f.).
E. 8.2.9 Dies bestätigten in der Folge sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 u.a. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046131 ff.). Dass dem tatsächlich so war, ergibt sich im Übrigen aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldig- ten 3 vom 1. und 2. Juni 2015 (Urk. 502143 f.). Abgesehen von den beweisbil- denden klaren Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, stellt auch die weitere SMS des Beschuldigten 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass diese Betreibung nicht ernstgemeint war. Überdies ist deren Text an ihn: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte 3 bestens Be- scheid wusste. Zudem wurde dieses Vorgehen sowohl vom Beschuldigten 1† als auch vom Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) erneut bestätigt (Urk. 046065 ff.).
E. 8.2.10 Im Zusammenhang mit dem Wissen des Beschuldigten 3 gab der Beschuldigte 1† anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme auf Fragen zum Inhalt der Besprechung mit diesem vom 30. März 2015 (Urk. 030228) weiter zu Protokoll (Urk. 046055): "Ich habe ihn sicher immer über alles unterrichtet. Er war also auf dem Laufenden. Ob ich es ihm genau an dieser Besprechung gesagt ha- be, weiss ich aber nicht mehr." Und auf Vorhalt, dass das Betreibungsamt L._____ geschrieben habe, dass er mehrmals an seinen Anwalt verwiesen habe,
- 34 - mit der Frage, ob dies zutreffend sei und was gegebenenfalls der Grund dafür gewesen sei, dass er auf den Beschuldigten 3 verwiesen habe (Urk. 046053): "Ja, weil B._____ gesagt habe, er solle das so machen, er regle das alles." Auch dies bestätigte der Beschuldigte 1† erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461120, u.a. 046126). Anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme (Urk. 046113 ff.) gab der Beschuldigte 1† auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldig- ten 3 vom 7. April 2015 an ihn, mit einer Aktennotiz des Beschuldigten 3 über eine Besprechung betreffend Prozesskaution, Prozessfinanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.), auf Frage weiter zu Protokoll (Urk. 046150): "Ich habe diese E- Mail noch nie gesehen. Ich lese diese zum ersten Mal." … "Geht es hier um diese CHF 28'000.–, als den Kostenvorschuss? Wenn das so ist, dann hat B._____ ge- sagt, man könne etwas beantragen, damit ich diesen nicht zu bezahlen habe. Er hat mir aber auch empfohlen, dass ich das selber finanzieren soll." (Urk. 046150). Auf die Frage, ob es einen Prozessfinanzierer gegeben habe, antwortete er (Urk. 046151): "Nein." Es sei Teil der Strategie gewesen, dass man das so auf- setze. Auch die Summe… Er habe mal gefragt, wie hoch die Summe sein soll, da sei man auf die Summe CHF 70'000.– gekommen. Aber die Summe sei auch noch offen gewesen. Auf Nachfrage: Es sei Teil der Strategie für die Sicherung der Beteiligungen, also seiner Aktien der AI._____ und der U._____, gewesen. Man brauche dann einen Darlehensgeber, der eine Sicherheit verlange, und das wäre der Prozessfinanzierer gewesen. Dann sei dann auch der Tipp gekommen, dass die Verträge nur "verhebed", also rechtlich gültig seien, wenn eine Zession im Vertrag drin sei. Er wisse bis heute nicht, warum dies notwendig gewesen sei. Aber sie hätten dann die Zessionsverträge erstellt, also der Beschuldigte 2 habe dies getan. Von wem genau die Idee mit dem Prozessfinanzierer gekommen sei, wisse er nicht mehr. Das sei im Gespräch zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und ihm entstanden (Urk. 046151). Es habe gegen aussen so aussehen sollen. Dies sei wie mit der E-Mail gewesen, welche er auf Anregung des Beschuldig- ten 3 geschrieben habe, dass die Verträge schon früher erstellt worden seien. Es sei darum gegangen, wie man darstellen müsse, dass seine Aktien angeblich verpfändet gewesen seien, als Sicherheit für ein Darlehen, bekräftigt durch die
- 35 - Zessionsverträge. So sei man nicht mehr angreifbar gewesen. Auf die Frage, ob seiner Ansicht nach der Beschuldigte 3 in den Ziff. 2 und 3 der Aktennotiz Aussa- gen gemacht habe, welche so nicht zugetroffen hätten, um gegenüber Dritten ei- nen falschen Anschein zu erwecken, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046152): "Ich nehme es an. Dieser habe ja gewusst, dass er keine Aktien übereignet habe, irgendjemandem, sondern nur dass es um den Schutz dieser Beteiligungen gegangen sei." Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldigte 3 habe diese Aktennotiz vielleicht als Beweis dafür verfasst, dass er die Sachen nicht gewusst hätte. Es sei so, dass die Mittel für den Prozesskostenvorschuss nicht von einem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. 046152 u.).
E. 8.2.11 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 1† die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangeln- de Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfa- chen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.).
E. 8.3 Zu den Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" betreffend den Beschuldigten 3 und dessen beratende Tätigkeit und Wissen hatte nicht bloss der Beschuldigte 1†, sondern auch der Beschuldigte 2 bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2015 beiläufig und nicht konkret danach befragt, Angaben gemacht (Urk. 041013 ff.), worauf auch dessen Verteidigung bereits vor Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. vorstehend, Erw. III.6.2.). Jene Aussagen machte der Beschuldigte 2 mithin am Anfang des Vorverfahrens, als er die gegen ihn selbst erhobenen Tatvorwürfe noch als haltlos bezeichnete und bestritt (Urk. 041014) und noch bevor er über das zeitgleich ab- gelegte weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt wor- den war (vgl. Urk. 041027). Soweit er mit seinen beiläufigen Angaben den Be- schuldigten 3 spontan belastete, kann auch ihm nicht unterstellt werden, dass solches gezielt und zu Unrecht erfolgt wäre, etwa um sich selbst aus dem Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu nehmen. Seine den Beschuldigten 3 belasten-
- 36 - den Aussagen erfolgten denn auch sachlich und zurückhaltend. So erklärte er auf die im Zusammenhang mit seiner gegen den Beschuldigten 1† erhobenen Betrei- bung über Fr. 2 Mio. stehende Frage, wie er es mache, wenn ein anderer Gläubi- ger, z.B. die M._____ AG, soweit komme, dass die Pfändung der Liegenschaft (gemeint des Beschuldigten 1†) vollstreckt werden könne, und er die Inhaber- schuldbriefe nicht zur Hand habe, um das Vollzugsrecht geltend zu machen…: "Die habe ich in Absprache mit B._____, unserem Rechtsanwalt, gemacht. Er hat mir erläutert, dass ich vorerst keine weiteren Schritte einleiten muss." (Urk. 041022, Frage 64). Oder, ob er den Beschuldigten 3 konsultiert habe, um sich beim Aufsetzen der Verträge beraten zu lassen: "Ich habe ihn über einzelne Punkte gefragt, ob das so in Ordnung ist." (Urk. 041023).
E. 8.3.1 Nachdem er über das weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt worden war und einem Unterbruch für ein Gespräch mit sei- nem damaligen Verteidiger (Urk. 041028), ergänzte der Beschuldigte 2 noch zu- rückhaltend u.a., er wolle festhalten, dass er den Beschuldigten 1† in keiner Wei- se zu irgendetwas angestiftet habe. Sie hätten die im Jahre 2014 neu erstellten Verträge ihrem Anwalt, dem Beschuldigten 3, gezeigt, diesem jedoch nicht ge- sagt, dass sie diese neu erstellt hätten (Urk. 041029). Anlässlich seiner haftrich- terlichen Befragung vom 30. Oktober 2015 räumte er weiter ein, es stimme leider, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten 1† zwischen Februar 2014 und Juni 2015 des Pfändungsbetruges schuldig gemacht habe. Es sei zutreffend, dass er alle Originalverträge vernichtet habe (Urk. 041050 ff.).
E. 8.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 gab der Beschuldigte 2 ferner u.a. auf Frage, ob er während der Erstellung bzw. Finalisie- rung dieser Verträge sich mit K._____† oder B._____ besprochen habe (Urk. 041056, Frage 17), nunmehr im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punk- te gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (vgl. nochmals Urk. 041023), zu Proto- koll: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056). Und auf den Vorhalt, dass drei Verträge (Urk. 102103–102105) vom Beschuldigten 3 geschwärzt mit Schreiben vom
2. April 2015 beim Betreibungsamt L._____ eingereicht worden seien, sowie auf
- 37 - Frage, wie diese von ihm am 1. April 2015 letztmals modifizierten Verträge zum Beschuldigten 3 gelangt seien (Urk. 041056, Frage 18), meinte er, nicht mehr zu wissen, ob er diese dem Beschuldigten 1† gegeben habe…oder ob er dem Be- schuldigten 3 die Verträge in dessen Büro selber übergeben habe. Er wisse es nicht mehr.
E. 8.3.3 Dass es der Beschuldigte 1† war, der die simulierten, rückdatierten Verträge dem Beschuldigten 3 zukommen liess, ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden E-Mail vom 1. April 2015, in deren Anhang diese Verträge mit übermittelt wurden (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573), und ebenso zweifelsfrei ergibt sich aus dem Brief des Beschuldigten 3 an das Betrei- bungsamt L._____ vom 2. April 2015 die Einreichung der Verträge: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom
E. 8.3.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtet hatte (Urk. 046044 ff.), gab der Beschuldigte 1† in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben im Übrigen nochmals mit aller Deutlichkeit zu Protokoll (Urk. 046059): "Das habe ich in einer früheren Einver- nahme bereits erklärt. Ich habe auf Anraten von B._____ diese E-Mail an ihn ge- schrieben. Er hat mir gesagt, dass ich die E-Mail genau so schreiben soll." Es sollte so aussehen, als ob die Verträge schon früher erstellt worden seien. Auf
- 38 - Frage, weshalb er in dieser E-Mail erwähnt habe, dass er nur über Kopien der Verträge verfügen würde, erklärte der Beschuldigte 1† (Urk. 046060): "Weil die Originale ja auf Anraten von B._____ vernichtet worden sind." (E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Be- treibungsamt einreichen, sondern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegen- seite noch Geschäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.). Der Beschuldigte 3 habe die Verträge anonymisiert dem Betreibungsamt L._____ ZH eingereicht (Urk. 046060 u.). Und der Beschuldigte 2 bestätigte, der Beschuldigte 1† habe ihm gesagt, er "müsse" nun eine solche E-Mail schreiben, mit diesem ungefähren Inhalt (Urk. 046061). Dies bestätigte der Beschuldigte 1† abermals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 in Gegenwart derselben (Urk. 0461120 ff.), während der Be- schuldigte 2 teilweise bestätigte oder auf seine bisherigen Aussagen verwies, so- weit er Aussagen machte (Urk. 046123 ff., 046127 ff., 046130), während der Be- schuldigte 3 weiterhin auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. 046034 f.) ver- wies (Urk. 046123 ff.).
E. 8.3.5 Auf die spätere Frage an den Beschuldigten 2, weshalb seine Betrei- bung gegen den Beschuldigten 1† vom 20. Mai 2015 auf Verwertung eines Grundpfandes und nicht eines Faustpfandes gerichtet gewesen sei, erklärte er weiter, den Rat des Betreibungsbeamten AG._____ befolgt zu haben (Urk. 041059, Frage 41). Die Folgefrage, in früheren Einvernahmen gesagt zu haben, dass er sich auch vom Beschuldigten 3 bezüglich dieser Fragen habe be- raten lassen, beantwortete er mit: "Ja." (Urk. 041060). Auf die weitere Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Zessionsverträge im April 2015 erstellt habe, gab er zu Protokoll (Urk. 041060, Frage 45): "In einem Gespräch mit B._____ ist mir gesagt worden, dass diese Verträge nur gültig sind im Zusammenhang mit ei- ner Zession, die von den Organen unterschrieben sein muss." Er beziehe sich auf sämtliche Verträge, bei denen in der Folge auch ein Zessionsvertrag erstellt wor- den sei, deren zwei (Urk. 102107 f.). Der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Verträge nur ihre Wirkung hätten im Zusammenhang mit einem Zessionsver-
- 39 - trag. Vorher habe er keine Zessionsverträge geschrieben, da er dies vor dem Tipp des Beschuldigten 3 nicht gewusst habe. Er habe dem Beschuldigten 3 verschie- dene Verträge gezeigt und diesen gefragt, ob das rechtlich so standhalte. Der ha- be "ja" gesagt, sofern es Zessionsverträge dazu gebe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte 1† dabei gewesen sei, könne es aber nicht zu 100% ausschliessen. Relativierend meinte er dann wieder, der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Ob dieser es hätte ahnen können, wisse er nicht. Nach dem Erstellen habe er diesem auch die Zessions- verträge unterbreitet, und dieser habe bestätigt (Urk. 041061 f.), dass es soweit gut sei. Er könne sich erinnern, dass er einige Male solche Vertragssachen im Bü- ro des Beschuldigten 3 durchgegangen sei. Ob der Beschuldigte 1† auch dabei gewesen sei, könne er nicht mit 100% Sicherheit sagen. Und weiter relativierend sowie im Widerspruch zu späteren Zugaben: Nein, er habe dem Beschuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063). Ihm selber (dem Beschuldigten 2) sei ja be- wusst gewesen, dass er die Verträge im Nachhinein erstellt habe. Er gehe davon aus, dass er dem Beschuldigten 3 die unterschriebenen Verträge vorgelegt habe mit dem Datum. 100% sicher sei er sich aber nicht (Urk. 041064). Er habe diesem gegenüber nicht offenlegen wollen, dass es diese Verträge noch nicht gegeben habe (Urk. 041065). Auf die Frage, wer die Zessionsverträge beim Betreibungs- amt L._____ eingereicht habe, antwortete er: "Ich glaube, das war B._____." Er habe mal etwas gehört, dass dieser geschwärzte Verträge ans Betreibungsamt gefaxt habe, er sei aber nicht dabei gewesen (Urk. 041065, Frage 79). Es sei zu- treffend, dass er in den bisherigen Einvernahmen gesagt habe, dass der Be- schuldigte 3 ihm und dem Beschuldigten 1† anlässlich einer Besprechung in des- sen Anwaltskanzlei den Tipp gegeben habe, die Originale dieser Verträge zu ver- nichten. Ja, er gehe davon aus, dass die Vernichtung all dieser Verträge nach dem Tipp des Beschuldigten 3 erfolgt sei. Er glaube nicht, auch bereits davor Ver- träge vernichtet zu haben (Urk. 041068 mit Hinweis auf Urk. 046015).
E. 8.3.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 046044 ff.), bestätigte der Beschuldigte 1† in
- 40 - Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben auf Vorhalt weiter (Urk. 046063), der Beschuldigte 2 habe im Mai 2015 eine simulierte Betreibung gegen ihn einge- leitet, um zu untermauern, dass das, was in den Aktienkaufverträgen gestanden sei, auch tatsächlich stimmen würde. Es sei notwendig erschienen, die bisherige Geschichte durch eine simulierte Betreibung weiter zu untermauern, um zu be- weisen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Der Beschuldigte 2 und der Be- schuldigte 3 seien in diesen Plan eingeweiht gewesen. Und auf Frage, ob er von diesem Plan gewusst habe, bestätigte auch der Beschuldigte 2: "B._____ erklärte bei einem gemeinsamen Treffen mit Herrn K._____ zusammen, dass wir das so machen sollen." (Urk. 046063 ff.). Auch dies bestätigten die Beschuldigten 1† und 2 im Wesentlichen erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronta- tionseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.).
E. 8.3.7 Auch der Beschuldigte 2 bestätigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 13. November 2015 und wiederholte diese teilweise detailliert (Urk. 0460013 ff.). Zwischenzeitliche Relativierungen und Widersprüche zu früheren eigenen Aussagen, beispielsweise wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punkte gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (Urk. 041023), und dann zum selben Thema im Widerspruch dazu: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056), oder der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Nein, er habe dem Be- schuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von des- sen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063), oder, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen (Urk. 046015), zeigen seine offenkundige Zurückhal- tung bei Belastungen des Beschuldigten 3, indem er sichtlich bestrebt war, diesen durch punktuelle Rücknahmen und Widersprüche zu früheren eigenen spontan und möglicherweise zunächst unüberlegt zu Protokoll gegebenen Aussagen so- gar vermeintlich zu entlasten. Daneben hat er sich auf entsprechende Vorhalte teilweise aber auch dem Geständnis des Beschuldigten 1† angeschlossen und
- 41 - damit einhergehende Belastungen des Beschuldigten 3 bestätigt. Da das Aussa- geverhalten des Beschuldigten 2 relativ durchsichtig ist und eigene belastende Angaben sich mit jenen des Beschuldigten 1† decken, die Relativierungen als- dann aber von diesen abwichen und teilweise auch offenkundig vorerwähnten Sachbeweismitteln widersprechen, erweisen sich spätere Abweichungen und Re- lativierungen als unglaubhaft, weshalb auf diese nicht abzustellen ist, sondern der Beschuldigte 2 auf seinen früheren mit der Darstellung des Beschuldigten 1† im Einklang stehenden und durch Sachbeweismittel gestützten Aussagen sowie auf seinen späteren Zugaben zu behaften ist. So ist beispielsweise auch die Beteue- rung des Beschuldigten 2, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Be- schuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen, äus- serst wenig glaubhaft, nachdem es eine E-Mail des Beschuldigten 1† vom 6. März 2014 mit der Anfrage an den Beschuldigten 3 gibt, in welcher er diesen nach Lö- sungen zum Vermögensschutz nach gescheitertem "Diamantendeal" mit folgen- dem Wortlaut fragte (Urk. 030253 ff.): "Mein Haus läuft nur auf mich privat d.h. meine Frau hat mit dem Haus nichts zu tun. Da ich allerdings einiges an Eigenmit- teln d.h. Vermögen in meinem Haus drin habe, such ich nach Lösungen um dies zu schützen…".
E. 8.3.8 Dazu aufgefordert, nun den Ausführungen des Beschuldigten 1† bei- gewohnt zu haben und nunmehr seine eigene Sicht der Dinge noch einmal darzu- legen, gab der Beschuldigte 2 anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme ins- besondere zu Protokoll (Urk. 046013 ff.): "Grundsätzlich stimmen die Ausführun- gen von Herr K._____†. Ich möchte gewisse Punkte aber präzisieren: Im Vertrag act. 102103 ist der zweite Teil der Präambel, wo es um die zweite Million geht, nachträglich erstellt worden. Der Rest des Vertrages ist in etwa, so wie er hier ist, so gelebt worden. Der Vertrag ist aber, wie gesagt, nachträglich erstellt worden. Ein ähnlicher Vertrag, aber eben ohne diese zweite Million, ist ca. 2009 erstellt worden. Bezüglich der Vernichtung der Originalverträge bin ich der Meinung, dass ich es war, der die meisten Verträge vernichtet hat. Einen Vorbehalt mache ich betreffend des Vertrages act. 102109. Ich bin der Meinung, diesen Vertrag Herrn K._____† gegeben und nicht vernichtet zu haben. Ich bin mir aber nicht 100% si-
- 42 - cher. Was die Reihenfolge dieser Verträge anbelangt, bin ich mir nicht sicher, welcher zuerst erstellt worden ist. Das müsste man auf meinem USB-Stick nach- schauen, welcher konfisziert worden ist. Das müsste der Stick mit der Anschrift "AJ._____" sein. Wenn man den Stick öffnet, sollte es einen Ordner mit dem Na- men "Verträge K._____" geben. Dort kann man das Erstellungsdatum dieser Ver- träge sehen. Mir persönlich war es nicht bewusst, was für eine Tragweite es für mich hat, diese Verträge zu erstellen. Ich habe in unserer Geschäftsbeziehung mei-stens die Schriftlichkeiten erledigt. So war es auch hier, ohne dass ich einen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Was die Schuldbriefe betrifft, war ich eigentlich der Ansicht, dass diese nach der Erstellung der Aktienkaufverträge nicht hätten zu K._____† zurückgehen sollen. Da mir resp. der S._____ gegenüber aber keine Schulden mehr bestanden, das heisst, die Verpflichtungen erfüllt waren, war es für mich nicht mehr so wichtig, darauf zu bestehen, dass die Schuldbriefe in mei- nem Besitz blieben. Generell war ich geschäftlich zu jener Zeit unter einem star- ken Druck, ich hatte sehr viele Arbeiten zu erledigen. Ich habe mich zu wenig exakt in das Ganze hineingedacht, was es allenfalls für strafrechtliche Konse- quenzen haben könnte. Ich habe mich extrem unter Druck gefühlt und habe dem- zufolge auch diesen Fehler begangen..." (Urk. 046014).
E. 8.3.9 Auf weitere Nachfrage: Er schätze, ca. 2013 hätten keine Schulden gegenüber der S._____ mehr bestanden. Ja, damals habe er die vier Schuldbrie- fe im Jahre 2013 dem Beschuldigten 1† zurückgegeben. Als alle Unterschriften getätigt worden seien, mit Ausnahme des Vertrages (Urk. 102109), sei er der Meinung, dass er die Originale in seinem Büro geschreddert habe, damit man nicht darauf schliessen könne, dass die Verträge später erstellt worden seien. Es sei ihm gesagt worden, dass dies eine Möglichkeit sei, dies so zu tun. Auf die Frage, wer ihm dies gesagt habe, erklärte der Beschuldigte 2 erneut zurückhal- tend: "Ich möchte da keine weiteren Ausführungen machen.", und auf den Vor- halt, wonach der Beschuldigte 1† sage, dieser Tipp sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen: "Er hat es erwähnt, ja." Auf weitere Nachfrage: "In seinem Büro, an der R._____-strasse … in Zürich." (Urk. 046015 oben). Die Gespräche über verschie- dene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, hätten nach dem Diamantendeal
- 43 - und vor der Betreibung, welche er gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet habe, stattgefunden. Und abermals relativierend und in teilweisem Widerspruch zu sei- nen übrigen Aussagen: Der Beschuldigte 3 sei gar nicht in diese Gespräche in- volviert gewesen. Sie hätten diesen erst später um Rat gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien, wobei er diesem gegenüber erwähnt habe, dass sie diese Ver- träge früher gelebt hätten. Er beziehe sich insbesondere auf den Vertrag (Urk. 102103). Er habe dem Beschuldigten 3 gegenüber den Anschein erweckt, dass sie diese Verträge bereits früher, den Vertrag (Urk. 102103) früher schon un- terschrieben hätten. Der Beschuldigte 3 habe sie darauf hingewiesen, dass das Ganze nur gültig sei, wenn sie diese Zessionsverträge hätten. Er sei der Meinung, diesem die Zessionsverträge in einem späteren Zeitpunkt in dessen Büro an der D._____-strasse ... vorgehalten und gefragt zu haben, ob das so in Ordnung sei. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, das sei gut so, und habe keine weiteren Bemer- kungen gemacht (Urk. 046015 f.).
E. 8.3.10 Dass diese neuerlichen Relativierungen und Widersprüche des Be- schuldigten 2 nicht glaubhaft sind und auf sie nicht abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus seinen übrigen Aussagen, welche mit jenen des Beschuldigten 1† im Einklang stehen sowie den Leistungsaufstellungen des Beschuldigten 3 (Urk. 030228 ff.) und weiteren Sachbeweismitteln (vorstehend, Erw. III.6.4.), wel- che ebenfalls belegen, dass bereits ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Diaman- tendeals solche Gespräche unter Beteiligung des Beschuldigten 3 stattgefunden haben. An welchen Gesprächen der Beschuldigte 2 selbst jeweils beteiligt war, lässt sich indessen nicht exakt rekonstruieren, was eine Erklärung für seine Unsi- cherheit und sein teilweise unstetes Aussageverhalten zu diesem Thema bieten könnte.
E. 8.3.11 Auf den Vorhalt, der Beschuldigte 1† sage, diese Zessionsverträge seien simuliert und eine Verwendung der Aktien sei nie beabsichtigt gewesen, räumte der Beschuldigte 2 alsdann ein: "Das ist richtig." (Urk. 046016). Ja, der Zessionsvertrag vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108) sei rückdatiert worden. Er meine – erneut etwas abweichend zu späteren Zugeständnissen – die Zessions- verträge (Urk. 102107 f.) dem Beschuldigten 3 ohne den untersten Abschnitt, oh-
- 44 - ne Datum, vorgelegt zu haben, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle. Er sei sich aber nicht sicher. Ein Blick auf den USB-Stick könnte diese Frage klären (Urk. 046017).
E. 8.3.12 Aus diesen Angaben des Beschuldigten 2 erhellt nun exemplarisch sein teilweise unstetes und widersprüchliches Aussageverhalten was die Belas- tungen des Beschuldigten 3 anbelangt. Seine zunächst zu Protokoll gegebene Darstellung, wonach diesem nicht offengelegt worden sei, dass diese Zessions- verträge erst aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (vgl. vorste- hend, Erw. III.8.3.7.), geht mit seiner weiteren Darstellung, wonach er die Zessi- onsverträge diesem ohne den untersten Abschnitt, ohne Datum, vorgelegt haben will, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle (vorste- hend, Erw. III.8.3.11.), nicht auf. Ging er, wie soeben geschildert vor, war es für den Beschuldigten 3 nachgerade offensichtlich, dass die Verträge ebengerade im Entstehen waren. Von dieser Darstellung des Beschuldigten 2 ausgehend, wo- nach der Beschuldigte 3 die Zessionsverträge ohne Datum zu Überprüfung erhal- ten haben soll, wäre nicht nachvollziehbar, wie er unvollständige Verträge hätte überprüfen und für "ok" befinden sollen, wie er dies angeblich getan haben soll. Hätten diese Verträge aus der Sicht des Beschuldigten 3 tatsächlich schon vorbe- standen, würde auch der Auftrag an ihn, diese erst im Nachhinein zu überprüfen, wenig Sinn ergeben. Insbesondere würde nicht einleuchten, weshalb er für diese Überprüfung bloss unvollständige Verträge hätte erhalten sollen, zumal er es ge- mäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten 1† und 2 ja war, der ihnen den Tipp mit der Notwendigkeit von Zessionsverträgen gegeben hatte (vgl. z.B. Urk. 046018 f.; Urk. 046021). Mithin erweist sich diese Darstellung des Be- schuldigten 2 unter den gegebenen Umständen als wenig plausibel und erweckt vielmehr den Eindruck, als würde er sich herumdrücken und mit diesen Aussagen einen durchsichtigen, unbehelflichen Entlastungsversuch zugunsten des Beschul- digten 3 unternehmen, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
E. 8.3.13 Auf die Frage, wonach er erwähnt habe, die Gespräche zu diesem Thema hätten in den Büros des Beschuldigten 3 an der D._____-strasse ... statt- gefunden, was denn das Thema gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 2 nun:
- 45 - "Diese Verträge". Ob die so "verhebed". Er glaube, der Beschuldigte 3 habe ge- sagt, es sei in Ordnung. Und er glaube, dass dieser nicht gesagt habe, dass et- was korrigiert werden müsse. 100% sicher sei er sich aber auch da nicht (046017). Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† ausgesagt habe (Urk. 040028, 040034, 5011178), der Beschuldigte 3 habe gewusst, dass er sein Vermögen dem Zugriff der M._____ AG habe entziehen wollen, dieses Thema sei in den Büros der Kanzlei B._____ & C._____ an der D._____-strasse ... bespro- chen worden, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldig- ten 3 über die simulierten Verträge gesprochen habe, gab der Beschuldigte 2 nunmehr zur Antwort, sie hätten über diese Verträge gesprochen. Er könne nicht sagen, inwieweit der Beschuldigte 3 das gewusst habe. Er persönlich habe die- sem nicht offengelegt, dass sie fingieren würden. Und zwar aus dem Grunde, weil er Angst gehabt habe, der Beschuldigte 3 würde dann vielleicht nicht Hand bieten. Inwiefern der Beschuldigte 3 dies durchschaut habe, könne er nicht beantworten. Ja, er glaube auch, dass die Verträge etwa im Sommer 2015 entstanden seien, könne es aber nicht genau sagen (Urk. 046017).
E. 8.3.14 Auf die Frage, er sei am 20. Mai 2015 auf dem Betreibungsamt L._____ erschienen und habe eine Betreibung auf Pfandverwertung über Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet (Urk. 046024), erklärte der Beschul- digte 2, dieser habe ihm ca. fünf Tage vor der Einleitung der Betreibung die Origi- nalschuldbriefe überreicht. Er sei dann damit zum Betreibungsamt gegangen, um die Betreibung einzuleiten. Ob sie das vorher auch mit dem Beschuldigten 3 be- sprochen hätten, sei er sich nicht sicher, er glaube nicht. Auf Vorhalt, wonach er selber ausgesagt habe (Urk. 041009; Urk. 041022), dass er sich bei dieser Be- treibung vom Beschuldigten 3 habe beraten lassen, ergänzte er, sie hätten bezüg- lich dieser Betreibung über verschiedene Varianten gesprochen. Er sei in Abspra- che mit dem Beschuldigten 1† beim Betreibungsamt erschienen. Der Beschuldig- te 3 habe aber nicht gewusst, wie und wann dies genau passiere (Urk. 046024 f.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† bestätigt habe, dass diese Betrei- bung nicht ernstgemeint gewesen sei, meinte der Beschuldigte 2, es sei ein Fake gewesen, aber er sei ernsthaft zum Betreibungsamt gegangen. Ob für den Be- schuldigten 3 auch klar gewesen sei, dass die Betreibung ein Fake sei, darüber
- 46 - wolle er nicht spekulieren. Für ihn selbst wäre es aber klar gewesen (Urk. 046025). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernah- me der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 alsdann, einmal gesagt zu haben, dass der Beschuldigte 3 ihm die Vor- und Nachteile der Einleitung einer Betreibung erklärt habe. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo dies gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass Herr AG._____ vom Betreibungsamt ihm zwei Varianten von Betreibungen erklärt ha- be. Ob der Beschuldigte 3 ihm tatsächlich gesagt habe, Betreibung einleiten sei besser als keine einleiten, da sei er sich nicht mehr sicher. Er habe gesagt, dass die Betreibung auf jeden Fall eingeleitet werden solle. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, er kläre das ab. Demzufolge hätte der Termin bezüglich dieser Betreibung zu Dritt stattgefunden. Die Frage, ob man Rechtsvorschlag erheben soll, sei vom Beschuldigten 3 abgeklärt worden. Dieses Gespräch, in dem es um den Rechts- vorschlag gegangen sei, habe seiner Meinung nach zu Dritt im Büro des Beschul- digten 3 stattgefunden. Hundertprozent sicher sei er sich jedoch nicht (Urk. 046131 ff.). Dies bestätigte alsdann wiederum auch der Beschuldigte 1†, während der Beschuldigte 3 jeweils wiederum auf seine Stellungnahme verwies (Urk. 046132 f.).
E. 8.3.15 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 2 die Vorhalte weitgehend und belastete damit auch erneut den Be- schuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfän- dungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046281).
E. 8.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von O._____, von Beruf Automechaniker, Geschäftspartner der Beschuldigten 1† und 2, als Be- schuldigter vom 18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Ver- teidigungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge"
- 47 - (Urk. 042001 ff.) wurden O._____ die Aktienkaufverträge, die Ergänzungen dazu und der Zessionsvertrag vorgehalten. Dabei gab er auf Fragen im Wesentlichen zu Protokoll, ja, er habe eine Firma, die heisse AK._____. Nein, er arbeite nicht gross mit dieser Firma. Er gebe Empfehlungen ab. Die AK._____ verfüge über Bankbeziehungen in Liechtenstein bei der AL._____. Er sei an den dortigen Ver- mögenswerten berechtigt. Auf Frage: Nein, die Fr. 300'000.–, die auf jenem Konto lägen, gehörten nicht ihm. Er sei zeichnungsberechtigt und gebe die Unterschrift, aber es sei nicht sein Geld. Wessen Geld es sei, wisse er nicht. Er habe blanko A4 Blätter unterschrieben. Was dann mit diesen gemacht worden sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Er habe diese für die AK._____ unterschrieben (Urk. 042011). Auf die Frage, für welche Person er diese Unterschrift geleistet habe, erklärte er: "Für Herr A._____." (Urk. 042012, Frage 79). Die Blätter habe er diesem überreicht. Bei der AK._____ sei er zeichnungsberechtigt. Deshalb ha- be es seine Bewilligung gebraucht, damit der Beschuldigte 2 eigene Aktien habe verkaufen können, da die zu verkaufenden Aktien der AA._____ AG auf einem Depot der AK._____ gelegen seien. Ob die Fr. 300'000.– auf dem Konto dem Be- schuldigten 2 gehören, wisse er nicht (Urk. 042012 f.). Ja, auch bei der T._____ Ltd. sei er unterschriftsberechtigt. Ja, er habe auch blanko Unterschriften eigen- händig auf leere A4-Blätter mit dem Briefkopf dieser Firma angebracht. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Auch diese habe er A._____ für Aktiengeschäfte übergeben. Die T._____ Ltd. sei ein Trust und gehöre nicht ihm. Deren Zweck seien Aktiengeschäfte. Auf Nachhaken: Die Gesellschaft gehöre A._____ oder K._____†. Das wisse er nicht. Er sei an den Vermögenswerten nicht beteiligt. Das sei einer dieser zwei Herren. Wie er Direktor der Gesellschaft geworden sei, wisse er nicht mehr. Das sei auch schon ein Weilchen her. Er sei Direktor auf dem Papier und habe Unterschriften gegeben, mehr nicht. Zum Teil habe er das im Büro des Beschuldigten 2 in AN._____ gemacht und zum anderen Teil in einem Büro in AN._____, welches er im Namen der AK._____ selber ge- mietet habe. Er werde gar nicht entlöhnt von der T._____ Ltd. Ja, er sei blosser Strohmann. Auf Nachfrage: Die Person, welche ihn instruiere, sei A._____. Ob dieser alleine die Entscheidungsmacht habe oder zusammen mit dem Beschuldig- ten 1†, wisse er nicht. (Urk. 042014 ff.). Diese Gesellschaft habe Bankkonten bei
- 48 - der AM._____ und er glaube, bei der AL._____. Er sei unterschriftsberechtigt, lö- se aber keine Zahlungen aus. Er habe einfach nur eine Beige stets leere A4- Blätter unterschrieben. Was dann gelaufen sei, wisse er nicht. Auf Frage, wem die aktuell auf den beiden Konten liegenden Gelder von ca. Fr. 1,9 Mio. gehörten, meinte er erstaunt, davon wisse er nichts. Nein, dieses Geld gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages zw. S._____ Vermögensverwaltung AG und K._____† vom 10. Mai 2009 (Urk. 102103) meinte er, diesen zum ersten Mal zu sehen. Er lese das Zeugs ja nicht, weil es ihn nicht interessiere, und er davon ausgehe, dass alles richtig sei. Er unterschreibe, ohne das durchzulesen. Man vertraue den Leuten und unterschreibe. Sonst hätte er ja auch nie blanko Unter- schriften geleistet. Auf Frage, wer ihm Verträge unterbreitet habe, die er unbese- hen unterschrieben habe, meinte er, in erster Linie habe er A._____ vertraut. K._____† sei als Geschäftspartner von A._____ auch mit von der Partie gewesen (Urk. 042019 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 10. Okto- ber 2010 (Urk. 102104), meinte er, das sei fünf Jahre her. Es sei seine Unter- schrift. Er wisse aber nicht, was er unterschreibe. Er vertraue. Ja, seine eigen- händige Unterschrift im Original stehe unten links auf diesem Vertrag. Wer den Vertrag geschrieben habe, wisse er nicht. Er glaube, sie seien zu dritt gewesen, als ihm dieser Vertrag unterbreitet worden sei, wisse es aber nicht mehr. Er wisse nicht, was damit dann passiert sei (Urk. 042020). Auf Frage: Ja, es könne sein, dass es im Zusammenhang mit dieser Schuldübernahme noch weitere Verträge zwischen den Parteien gegeben habe, er wisse es aber nicht (Urk. 042022). Ob gemäss den Ziffern 3–6 des Vertrages diese Aktien auf Verlangen des Beschul- digten 2 durch die T._____ Ltd. zurückgekauft worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, was da gelaufen sei. Auf Frage, ob er auch tatsächlich die zwei Schuldbriefe à Fr. 250'000.– vom Beschuldigten 1† ausgehändigt erhalten habe, gab er zu Protokoll: "Ich habe nichts bekommen." Er habe hier bloss die Unterschrift geleistet (Urk. 042022, Fragen 179 f.). Er wisse nichts davon. Die Be- schuldigten 1† und 2 hätten seine Unterschrift benötigt, da er Direktor der T._____ sei. Auf Vorhalt des Zessionsvertrages vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108): Zu diesem Vertrag könne er nichts sagen. Ja, dieser Vertrag trage seine eigenhändige Unterschrift im Original. Man habe ihm gesagt, er solle hier
- 49 - unterschreiben. So wie es aussehe, seien sie zu dritt gewesen. Er glaube nicht, dass die Verträge abgedeckt gewesen seien, als er unterzeichnet habe, hätte je- doch dennoch unterzeichnet, auch wenn sie abgedeckt gewesen wären. Was mit dem Zessionsvertrag bezweckt worden sei, stehe ja drauf. Verstanden habe er es nicht (Urk. 042023 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014 (Urk. 102105). Dazu könne er dasselbe sagen, wie bei den anderen. Er wisse nicht, was dahinterstecke. Er kriege einen Fötzel und unterzeichne. Ja, es handle sich um seine eigenhändige Unterschrift im Original (Urk. 042024). Er wis- se nichts von einer geschäftlichen Beziehung mit K._____†. Er habe den Vertrag nicht durchgelesen. Auf den Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass alle Ver- träge (2009, 2010 und 2014; Urk. 102103–102105 und Urk. 102108) gleichzeitig unterschrieben worden seien, erklärte er: "Das kann ich nicht mit Ja oder Nein beantworten, da ich ja nicht einmal mehr weiss, was ich unterschrieben habe." (Urk. 042025, Fragen 206 ff.). Nein, er habe keine Schuldbriefe ausgehändigt er- halten (Urk. 042026). Auf Vorhalt des Zessionsvertrages zwischen K._____† und der T._____ Ltd. vom 6. März 2014 (Urk. 102107) und des Aktienkaufvertrages zwischen den gleichen Parteien vom 9. Juni 2009 (Urk. 102111) gab O._____ analoge Antworten wie zuvor. Weshalb die T._____ Ltd. Anwaltskosten für K._____† übernommen habe, müsse man diesen fragen. Das wisse er nicht. Er habe nur Unterschriften geleistet. (Urk. 042026 ff.). Wo sich die Originale all die- ser Verträge befänden, wisse er nicht. Er habe weder Originale noch Kopien da- von (Urk. 042029). Davon, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1† gemäss der (für einmal nicht unterzeichneten) Vollmacht von O._____, datiert 19. Mai 2015 (Urk. 062002), im Namen der T._____ Ltd. im Zusammenhang mit den Schuldbriefen gestützt auf die nun besprochenen Aktienkaufverträge am 21. Mai 2015 über Fr. 2 Mio. betrieben habe, wisse er nichts. Diese Vollmacht sehe er zum ersten Mal. Vielleicht sei eine Blankounterschrift von ihm verwendet worden (Urk. 042030). Auf Vorhalt, wonach die Beschuldigten 1† und 2 geständig seien, dass die von ihm mitunterzeichneten Verträge (Urk. 102104 f. und Urk. 102107 f.) ca. im März/April 2015 niedergeschrieben worden und simuliert gewesen seien, um beim Betreibungsamt eine Überschuldung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† zu dokumentieren und dessen Aktien vor dem Zugriff des Betreibungsam-
- 50 - tes zu sichern, meinte O._____, dies zum ersten Mal zu hören. Von diesen Simu- lationen habe er gar nichts gewusst (Urk. 042031).
E. 8.4.1 Die soeben wiedergegebene Darstellung und die Aussagen wurden im Übrigen auch durch den Beschuldigten 2 im Voraus bestätigt, der bereits vor dessen Befragung erklärt hatte, O._____ sei ein guter Kollege, der ihm vertraue. Dieser habe die Verträge gesehen und selber unterschrieben, jedoch nicht durch- gelesen. Ja, es sei zutreffend, dass nicht O._____, sondern er der Entschei- dungsträger sei (Urk. 046026 f.).
E. 8.4.2 Das Verfahren gegen den Beschuldigten O._____ wurde eingestellt.
E. 8.5 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte P._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047001 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Die Beschuldigten 1† und 2 kenne er aus seiner beruflichen Tätig- keit. Diese seien Mandanten seines Chefs. Persönlich habe er sie aber nie getrof- fen (Urk. 047002). Er habe Kenntnis davon, dass in dieser Sache provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und das Betreibungsamt L._____ die provisori- sche Pfändung vollzogen habe. Er habe den Beschuldigten 1† nie persönlich be- raten, sondern als Substitut abstrakte Rechtsfragen abgeklärt, und er sei als Mit- arbeiter an der Ausarbeitung von Rechtschriften betr. Rechtsöffnung beteiligt ge- wesen. Er habe nie an Besprechungen teilgenommen, auch nicht über das Tele- fon. Der Beschuldigte 2 sei seines Wissens nicht involviert gewesen (Urk. 047004, Fragen 15 ff.). Auf Vorhalt von Urk. 064013–15: "Ja, diese Aktenno- tiz trägt mein Kürzel." Wahrscheinlich habe er diese verfasst. Es sei um Siche- rungsmittel, Sicherungsübereignung und Zessionen gegangen (Urk. 047005). Er könne nicht mehr sagen, was die vorgängige Instruktion zu dieser Aktennotiz ge- wesen sei. Er nehme an, dass der Beschuldigte 3 diese sicher gelesen habe. Wenn er Ziffer 2 der Aktennotiz lese, nehme er an, dass dies der grobe Sachver- halt gewesen sei, der ihm vom Beschuldigten 3 so skizziert worden sei. Er glaube, dass dies seinem Wissensstand in jenem Zeitpunkt entsprochen habe. Er habe den Sachverhalt vom Beschuldigten 3 mündlich mitgeteilt erhalten. Das Dossier sei nie bei ihm gewesen. Ja, bei "K._____" handle es sich sehr wahrscheinlich um
- 51 - den Beschuldigten 1†. Nein, er habe die massgeblichen Verträge nie zu Gesicht bekommen (Urk. 047006 ff.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† gel- tend mache (040068 f.), dem Beschuldigten 3 sei zunächst eine erste Version ei- nes "Pfändungsvertrages" unterbreitet worden und später eine neue von eigentli- chen Zessionsverträgen, gab der Zeuge zu Protokoll: "Das ist mir nicht bekannt." Es entziehe sich seiner Kenntnis, dass dem Beschuldigten 1† aufgrund seiner rechtlichen Abklärungen der Tipp gegeben worden sei, Zessionsverträge aufzu- setzen, da andernfalls die fraglichen Aktien des Beschuldigten 1† als dessen Ei- gentum pfändbar sein würden, im Zeitpunkt seiner Abklärungen aber noch keine solchen Zessionsverträge vorgelegen haben sollen (Urk. 047009).
E. 8.6 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte Q._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047018 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Über das vorliegende Strafverfahren wisse er aus dem Büroalltag Grundzüge, die durchgesickert seien, wonach es im Zusammenhang mit der Voll- streckung der Forderung der M._____ zu Problematiken gekommen sei. Er wisse noch, dass er an Rechtsschriften für den Beschuldigten 1† beteiligt gewesen sei. Er sei zu einem sehr späten Zeitpunkt in diese Prozesse involviert worden, als das Wasser schon "sehr hoch stand". An die genauen juristischen Feststellungen könne er sich nicht mehr erinnern, wisse noch, dass ein Verfahren vor Bundesge- richt ausgetragen worden sei. Seines Wissens habe er den Beschuldigten 1† nie persönlich getroffen und den Beschuldigten 2 einmal an einer Besprechung (Urk. 047021). Er müsse darauf hinweisen, dass er nur die M._____ betreffend vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei. Es sei möglich, dass an dieser Besprechung über die M._____ gesprochen worden sei. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 in die Betrei- bungssache überhaupt involviert gewesen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (Urk. 047022): "Er war der Geschäftspartner von Herrn K._____†. Er habe in Er- innerung, dass die Beiden ein gutes Verhältnis gehabt hätten und über die jewei- ligen gegenseitigen Geschäftsangelegenheiten Bescheid gewusst hätten. Auf Vorhalt der Dossier-Auswertungen B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier Rechtsöffnung Neu, vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 064001–064007): Ja, da-
- 52 - rin seien sämtliche Leistungen erfasst, welche durch Mitarbeiter der Kanzlei im entsprechenden Dossier erbracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr an die Abklärungen erinnern. Da das Dossier "Rechtsöffnung Neu" heisse, vermute er, dass es um das entsprechende Verfahren vor Bezirksgericht oder Obergericht gegangen sei. Den Beschuldigten 1† habe er nie gesehen (Urk. 047022 f.). Er gehe davon aus, dass es bei der Besprechung des Beschuldigten 3 mit ihm um die Rechtsöffnungssache betr. den Klienten K._____† gegangen sei (Urk. 047024). Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages vom 10. Mai 2009, dessen Ergänzungen vom 10. Oktober 2010 und vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff.) und auf die Frage, diese seien als Beilage zum Schreiben des Beschuldigten 3 beim Betreibungsamt L._____ teilweise geschwärzt eingereicht worden, ob der Zeuge diese schon einmal gesehen habe, gab dieser zu Protokoll: "Das weiss ich nicht mehr." Er glaube nicht, von diesen schon einmal gehört zu haben. Und auf die Frage, ob diese Verträge allenfalls Thema bei der Besprechung mit dem Beschul- digten 2 am 31. März 2015 gewesen seien (Urk. 047024, Fragen 47 ff.): "Auch das wisse er nicht mehr." Von ihm seien die Parteien sicher nicht beraten worden beim Drafting dieser Verträge. Über die am 20. Mai 2015 beim Betreibungsamt L._____ gegen den Beschuldigten 1† eingeleitete Betreibung auf Pfandverwer- tung wisse er nichts (Urk. 047025). Auf Vorhalt der Dossier-Auswertung B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier M._____ AG vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 030216–030222), wonach der Zeuge am 2. Juni 2015 während einer Stunde "Abklärungen betr. Rechtsvorschlag bei Betreibung auf Pfandverwertung" getätigt und mit dem Beschuldigten 3 "betr. Rechtsvorschlag" telefoniert haben soll (Urk. 047025, Frage 46): "Ja, ich sehe diese Einträge. Ich kann mich aber nicht mehr an diese Abklärungen erinnern. Allenfalls könnte sich die Frage gestellt ha- ben, ob dieser Rechtsvorschlag begründet werden muss oder nicht. Das könnte sein. Und auf entsprechende Frage: Er wisse nicht mehr, auf wessen Instruktion er diese Abklärungen getätigt habe. Da er mit dem Beschuldigten 1† keinen Kon- takt gehabt habe, müsse es jemand vom Büro gewesen sein. In der Regel habe er Instruktionen vom Beschuldigten 3 erhalten (Urk. 047026). Nein, er wisse nicht mehr, was bei diesen Abklärungen herausgekommen sei. Auf die Frage (Urk. 0478026, Frage 54), ob der Zeuge wisse, von wem die Betreibung gegen
- 53 - den Beschuldigten 1† eingeleitet worden sei, antwortete er: "Nichts." Er wisse nicht mehr, ob ihm der Beschuldigte 3 mitgeteilt habe, wer der betreibende Gläu- biger sei.
E. 8.7 Die Aussagen von O._____ und der Zeugen P._____ und Q._____ vermögen teilweise allenfalls etwas Licht ins Randgeschehen um die Gescheh- nisse bringen, welche zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen geführt haben, weitergehende belastende oder entlastende sachdienliche Angaben zu den eigentlichen Vorwürfen im Anklagesachverhalt ergeben sich daraus aber nicht.
9. Angesichts dieser Beweislage, des anerkannten (Urk. 031446), belegten und dokumentierten Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten 1† und dem Beschuldigten 2, der entsprechenden Unterlagen und Korrespondenz, der Rechtsvertretung des Beschuldigten 1† in Betreibungssachen, inklusive Recht- schriften und Rechtsmittel, sowie den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, verbleibt kein Raum für rechtserhebliche Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte 3 als Rechtsberater massgebend in die anklagege- genständlichen Machenschaften involviert und in dieser Rolle daran beteiligt war und dabei umfassende Kenntnisse über die im Zusammenhang mit dem Anklage- sachverhalt stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† hatte, so insbesondere auch über Aktienbeteiligungen und den Verkehrswert und die ei- gentliche grundpfandrechtliche Belastung des Grundstücks R._____-strasse, wo- nach die Schuldbriefe gar keine reelle Forderung absicherten, sowie des Alleinei- gentums des Beschuldigten 1† an der Liegenschaft (vgl. z.B. Urk. 030007 ff.; Urk. 102113 ff.; Urk. 041038; Urk. 115135 ff.; Urk. 030253 ff.). Andernfalls wäre die ebenfalls durch die übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 und die erwähnten Sachbeweise belegte anklagegegenständliche Beratung und Tippgebung gar nicht im Interesse der Mandantschaft möglich gewesen. Hätten die mandatsgemäss vor einer Pfändung zu schützenden Vermögenswerte gar keinen schützenswerten Wert aufgewiesen, wäre eine entsprechende wirkungs- volle Rechtsberatung durch den Beschuldigten 3 im Übrigen weder möglich noch für den Auftraggeber, den Beschuldigten 1†, erfolgsversprechend oder sinnvoll
- 54 - gewesen. Ebenso wenig hätte es Sinn ergeben, dass der Beschuldigte 3 in einer Besprechung den Beschuldigten 1† und 2 den Rat erteilte, irgendwelche Verträ- ge, welche ohne jede Täuschungsabsicht Jahre zuvor erstellt worden wären, im Nachhinein zu vernichten und zunächst bloss geschwärzte Kopien davon beim Betreibungsamt einzureichen sowie rückdatierte Zessionsverträge zu fingieren, hätte er nicht selber umfassende Kenntnis der Täuschungsabsicht des Beschul- digten 1† gehabt und diese zumindest mitgetragen. 9.1. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nochmals hervorzu- heben, dass die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ein stimmiges Ganzes ergeben, wel- ches sich fliessend in die erwiesenen äusseren Umstände einfügt und von diesen bestätigt wird. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten 3 beantragten weite- ren Beweisergänzungen nichts zu ändern, weshalb von diesen abzusehen ist. 9.2. Der Anklagesachverhalt ist somit in Übereinstimmung mit der Beweis- würdigung und den zusammenfassenden Feststellungen der Vorderrichter (vgl. Urk. 72 S. 29, Ziff. 5.4) auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten 3 und dessen Kenntnisse und Wissen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und "Zessions- verträge" rechtsgenügend erstellt.
E. 10 Der Beschuldigte 3 liess im Zusammenhang mit den Belastungen durch den Beschuldigten 1† bereits vor Vorinstanz vorbringen, dieser habe solche Aus- sagen bloss gemacht, um der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen. Es mag durchaus ein massgeblicher Beweggrund gewesen sein, mit seiner Koopera- tion und seinen Aussagen den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu beseitigen. Die- ser Umstand beschlägt indessen primär die Glaubwürdigkeit einer beschuldigten Person und entbindet nicht vor der viel wichtigeren Aufgabe, im Rahmen der Be- weiswürdigung die Glaubhaftigkeit seiner Zugaben und der Belastungen der Be- schuldigten 2 und 3 anhand der weiteren Beweismittel zu hinterfragen und zu würdigen. Dazu hat der Beschuldigte 3 indessen durchwegs vom Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Beweisanträge (vorstehend, Erw. I.3. und I. 5) zielten einerseits darauf ab, durch Befragung damaliger Mitarbeiter seine Integrität und seine Beratertätigkeit, mithin auch seine Glaubwürdigkeit, zu bestä-
- 55 - tigen. Unterstellt, dass diese beantragten Beweiserhebungen im Sinne des Be- schuldigten 3 ausfallen, wäre deren Aussagekraft lediglich von beschränkter Be- weistauglichkeit, da sich beispielsweise aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† ergibt, dass die anklagegenständliche Beratertätigkeit, Tipps und Unterstützung, auch des Beschuldigten 2, regelmässig auch auf die- sem Wege erfolgte, d.h. mobil, über SMS und Mobiltelefonanrufe, mithin unter- wegs, teilweise über Landesgrenzen hinweg und ohne Wahrnehmungsmöglich- keit durch Dritte (vgl. z.B. Urk. 502143 f.; Urk. 502147 f.; Urk. 502153 ff.). Auch die Strategie, die Darstellung des Beschuldigten 1† damit in Zweifel zu ziehen, dessen generelle Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und mit diversen Beweisan- trägen (vorstehend, Erw. I.5.) beseitigen zu versuchen, greift daher zu kurz. Sie vermag selbst unter der Prämisse, dass dessen Glaubwürdigkeit durch eine deso- late Finanzlage und weitere gegen ihn pendente Strafverfahren arg in Mitleiden- schaft gezogen war, die vorstehend und bereits durch die Vorinstanz eingehend dargelegte Beweiswürdigung und deren Ergebnis nicht ansatzweise anzuzweifeln oder ins Wanken zu bringen. Es ist daher auch unter diesem Blickwinkel von den beantragten weiteren Beweiserhebungen definitiv abzusehen.
E. 10.1 Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung des Beschuldig- ten 3 vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Ob allenfalls der Anschein der Befangenheit des Vorderrichters bestanden hat (Urk. 130 S. 4 ff.), ist für die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht relevant. Ein Ausstandsge- such wurde nie gestellt. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 130 S. 9 f.) kann beim Beschuldigten 3 durchaus ein Motiv für seine Handlungen darin er- blickt werden kann, dass er bestrebt war, langjährige Klientenbeziehungen zu den Beschuldigten 1† und 2 und den von diesen gehaltenen Gesellschaften aufrecht- zuerhalten. Hätte der Beschuldigte 3 bei den inkriminierten Handlungen nicht mit- geholfen, hätte er allenfalls all diese Mandate niederlegen und finanzielle Einbus- sen hinnehmen müssen. Im Übrigen war sein Verhalten auch aus anwaltsrechtli- cher Sicht nicht korrekt. Er begab sich in einen schwerwiegenden Interessenkon- flikt, als er den Beschuldigten 2 betreffend dessen Betreibung gegen den Be- schuldigten 1† beriet, obwohl der Beschuldigte 1† gleichzeitig sein Mandat war.
- 56 -
E. 11 Zum Vorbringen des Beschuldigten 2, wonach noch eine Forderung der T._____ in der Höhe von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins gegenüber dem Beschuldigten 1† bestanden habe (Urk. 128 S. 8 ff.; Prot. II S. 24), hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 72 S. 41 f.), dass keine solche Forderung bestand. Doch selbst wenn eine solche bestanden hätte, wäre dies für die strafrechtliche Beurtei- lung und die Strafzumessung nicht von Relevanz. Relevant ist, ob die Schuldbrie- fe tatsächlich belastet waren. Hierzu gaben sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass dem nicht der Fall war, zumal die Schuld- briefe spätestens Ende September 2013 an den Beschuldigten 1† rückübertragen wurden (Urk. 040066 f.; Urk. 041057 f.; Urk. 046070; Urk. 046218 f.; Urk. 046240 f.). Da die Schuldbriefe unbestrittenermassen beim Beschuldigten 1† waren, konnten sie nicht belastet sein, und es konnte ihnen keine Sicherungsfunktion für eine Forderung zukommen. Hierzu wäre eine Übertragung der Schuldbriefe an den Gläubiger notwendig gewesen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N 1844 ff., N 2012 ff.). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Themenkomplex ver- wiesen werden (Urk.133 S. 3 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bei den anklagegenständlichen Betreibungsdelikten bilden die Tatvorwür- fe Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3 resp. zu Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 2, noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. Zudem bildet der dem Be- schuldigten 3 zur Last gelegte Vorwurf einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB noch Berufungsgegenstand.
E. 15 Tagessätzen verübt wurden. Dabei ist eine Zusatzstrafe zur bereits festgesetz- ten Geldstrafe, d.h. der Grundstrafe, festzusetzen, wobei sich das Gericht zu fra- gen hat, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Aspe- rationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB). Bei gemeinsamer Betrachtung sämtlicher Delikte wäre die zuvor festgesetzte Geldstrafe aufgrund des bereits abgeurteilten Vergehens nochmals um 10 Tagessätze auf 315 Tagessätze zu er- höhen gewesen. Davon ist die Grundstrafe abzuziehen. Der Beschuldigte 2 ist demnach mit 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 zu bestrafen. Einer Anrech- nung von 4 Tagen erstandene Haft auf die Strafe des Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 3 von 20 Monaten (vorstehend, Erw. V.5.4.5.) ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 84 - VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen des be- dingten und des teilbedingten Strafvollzuges korrekt aufgeführt (Urk. 72 S. 73 f.). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 72 S. 75). Der bedingte Aufschub der Strafen wurde von der Staatanwalt- schaft nicht beanstandet. Auch sie beantragt bedingte Strafen, hat mit der An- schlussberufung aber längere Probezeiten beantragt (Urk. 79 S. 3). Obwohl län- gere Probezeiten, insbesondere angesichts der beiden Vorstrafen beim Beschul- digten 2, diskutabel sind, ist von solchen abzusehen. Nachdem die Beschuldigten die lange Dauer des Berufungsverfahrens nicht zu vertreten haben, wäre es nicht angemessen über die gesetzlich minimal mögliche Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) hinauszugehen.
3. Somit ist der Vollzug der Geldstrafen wiederum aufzuschieben und die Probezeit bei beiden Beschuldigten auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Ersatzforderung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjeni- ge, der sich der einzuziehenden Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, so z.B. weil Vermögenswerte verbraucht, versteckt oder veräussert wurden. Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung der beschuldigten Person ernstlich
- 85 - behindern würde (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 f. zu Art. 70 StGB).
2. Der Beschuldigten 3 erbrachte gegenüber dem Beschuldigten 1† zahlrei- che Dienstleistungen, für welche er ein Honorar in Rechnung stellte. Wie erwo- gen, stellt ein Teil dieser Dienstleistungen strafbare Handlungen dar. Entspre- chend stellt der Teil des in Rechnung gestellten Honorars, der für die strafbaren Dienstleistungen erbracht wurde, Lohn für die begangene Gehilfenschaft zu Pfän- dungsbetrug dar. Zur Entschädigung für seine Dienstleistungen sagte der Be- schuldigte 3 anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er zwar bezahlt worden sei, jedoch noch ein Ausstand von ca. Fr. 9'000.– bestehe (Prot. II S. 36). Der Be- schuldigte 3 stellte mit der Honorarnote vom 2. November 2015 gesamthaft rund Fr. 70'000.– in Rechnung. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass nur ein Bruchteil davon, d.h. rund Fr. 14'000.–, als Lohn für deliktisch zu qualifizieren- de Dienstleistungen bestimmt war (vgl. Urk. 011026 ff., Urk. 51 S. 34). Nach sorg- fältiger Prüfung kann nur rund die Hälfte der von der Staatsanwaltschaft als delik- tisch angesehenen Honorarbeträge zweifelsfrei mit einer deliktischen Handlung des Beschuldigten 3 in Verbindung gebracht werden. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass sämtliche bereits erfolgten Zahlungen für deliktisch nicht relevante Dienstleistungen bestimmt waren. Darüber hinaus kann nicht erstellt werden, dass ein Lohn für die deliktische Tätigkeit abgemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine tatsächliche Bereicherung des Beschuldigten 3 aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb von der Ver- pflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung abzusehen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzli- che Kostenauflage hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 zu bestätigen.
- 86 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar waren ursprünglich drei Beschuldigte am Berufungsverfahren betei- ligt. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten 1† vorzeitig eingestellt wurde und daher keine Kosten auf ihn entfallen, sind den Beschuldigten 2 und 3 je maximal Kosten im Umfang der Hälfte aufzuerlegen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung Beschuldigter 2 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfän- dungsbetrug), 4, 1. und 2. Absatz (Herausgaben) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 2, A._____, ist ferner schuldig der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB.
- Der Beschuldigte 3, B._____, ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB.
- Vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte 3 freigesprochen.
- Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten 3 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil wird abgesehen. - 88 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 (Ziff. 6 Abs. 2, 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'100.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, werden zu einem Sechstel dem Beschuldigten 2 und zu einem Drittel dem Beschuldigten 3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − das Obergericht Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Postfach, 8021 Zürich, betr. den Beschuldigten 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" - 89 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Postfach, 8021 Zürich, betr. den Beschuldigten 3 − das Betreibungsamt L._____ ZH.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180092-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wol- ter Urteil vom 16. Dezember 2021 in Sachen
1. …
2. A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
3. B._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Candrian, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
9. November 2017 (DG170001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelik- te, vom 7. Dezember 2016 (Urk. 011001) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "1. Der Beschuldigte 1 ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensver- minderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Beschuldigte 2 ist der mehrfachen Gehilfenschaft zum (mehrfachen) Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB und der Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig. Der Beschuldigte 3 ist der mehrfachen Gehilfenschaft zum (mehrfachen) Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte 3 freigesprochen.
2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafen der Beschuldigten 1 bis 3 wird aufgescho- ben und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 der Anklägerin beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 80'000.– wird eingezogen und zur Verfahrensde- ckung in Bezug auf die vom Beschuldigten 1 zu tragenden Kosten verwen- det. Zuerst werden daraus die Kosten des amtlichen Verteidigers des Be-
- 3 - schuldigten 1 gedeckt; der verbleibende Restbetrag wird an die übrigen Ver- fahrenskosten angerechnet. Sämtliche mit Verfügung vom 22. August 2015 der Anklägerin beschlag- nahmten Gegenstände werden den Beschuldigten 1 bis 3 herausgegeben. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung des Staats gegenüber dem Be- schuldigen 3 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil wird verzichtet.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 28'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120'100.– Gebühren für das Vorverfahren; Fr. 6'625.– Auslagen im Vorverfahren; Fr. 43'154.60 Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1 (Rechtsanwalt lic. iur. Z._____; davon bereits ausbe- zahlt: Fr. 7'600.–); Fr. 19'398.05 Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 (Rechtsanwalt lic. iur. X._____).
6. Dem Beschuldigten 1 werden die Kosten der Untersuchung und jene des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 51'575.– auferlegt. Die Kosten seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ werden aus dem mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 der Anklägerin beschlagnahm- ten Bargeld im Umfang von Fr. 80'000.– bezogen. Der bereits ausbezahlte Betrag von Fr. 7'600.– ist zu beachten. Dem Beschuldigten 2 werden die Kosten der Untersuchung und jene des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 51'575.– auferlegt. Die Kosten seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Dem Beschuldigten 3 werden die Kosten der Untersuchung und jene des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 51'575.– auferlegt."
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 128 S. 2, sinngemäss)
1. Der Beschuldigte, A._____, sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB (Tatkomplex "Mietzinse") freizusprechen.
2. Der Beschuldigte, A._____, sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen à Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 4 Tage, welche durch Haft erstan- den sind, anzurechnen seien.
3. Die Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Die Kosten für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren seien dem Beschuldigten, A._____, zu maximal einem Achtel auf- zuerlegen.
5. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive diejenigen der amtli- chen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men.
b) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 130 S. 2, sinngemäss)
1. Es sei Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. DG170001) teil- weise zu bestätigen und der Berufungskläger B._____ wegen Falsch- beurkundung freizusprechen.
2. Es seien die Ziffern 1 bis 7 des Urteils der Vorinstanz teilweise aufzu- heben und der Berufungskläger B._____ wegen mehrfacher Gehilfen- schaft zum Pfändungsbetrug freizusprechen.
3. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen soweit sie dem Berufungsklä-
- 5 - ger B._____ auferlegt wurden bzw. diesen im Berufungsverfahren be- treffen.
4. Es sei der Berufungskläger B._____ für das Verfahren vor Vorinstanz und das Berufungsverfahren angemessen aus der Staats- kasse zu entschädigen, und es sei ihm zumindest eine symbolische Genugtuung auszurichten. Beweisanträge: (Urk. 75 S. 4, Prot. II S. 36)
1. Es seien die nachfolgend genannten Personen
- C._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- E._____, Rue du F._____ ..., ... G._____,
- H._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- I._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- J._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- evt. andere Mitarbeiter der Anwaltskanzlei B._____ & C._____ als Zeugen einzuvernehmen.
2. Es sei ein Amtsbericht betreffend die Aktivitäten des Beschuldigten 3 im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten 1† im SchKG-Verfahren gegen denselben einzuholen. (Urk. 115; Prot II S. 36)
1. Es seien beim Konkursamt L._____ die Akten des Konkursverfahrens betreffend den ausgeschlagenen Nachlass von †K._____ beizziehen.
2. Evt. sei beim Konkursamt L._____ ein Amtsbericht einzuholen und das Konkursamt L._____ erheben und berichten zu lassen, seit wann die dort angemeldeten Forderungen in der Höhe von rund CHF 21 Mio. gemäss den bekannten Akten bestanden haben.
3. Es seien die Akten B-2/2014/10004732 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie von allfälligen weiteren Strafverfahren, die gegen †K._____ bis zu dessen Tod geführt wurden, beizuziehen.
- 6 -
4. Es seien J._____ und H._____ als Zeugen einzuvernehmen.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133 S. 1 f., sinngemäss)
1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 09.11.2017 sei wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte 3 sei der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 09.11.2017 sei wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte 2 sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- Der Beschuldigte 3 sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
3. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 09.11.2017 sei wie folgt abzuändern:
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 sei aufzu- schieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 3 sei aufzu- schieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 09.11.2017 sei wie folgt abzuändern:
- Der Beschuldigte 3 sei zu verpflichten, Fr. 14'564.– als Ersatzfor- derung an den Staat zu zahlen.
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 09.11.2017 zu bestätigen.
- 7 -
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Verfahren wurde durch die Strafanzeige des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes L._____ ZH vom 16. April 2015 gegen den Beschuldigten 1† wegen Pfändungsbetruges, bzw. Verheimlichen von Vermögenswerten, bei der Kantonspolizei Zürich in Gang gesetzt (Urk. 030005 ff.; Urk. 030002 ff.). Am
7. Dezember 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldig- ten 1† bis 3 an das Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 011001 ff.). Dieses erliess am
9. November 2017 das erstinstanzliche Urteil (Urk. 72).
2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, in begründeter Fas- sung am 1. resp. 5. Februar 2018 schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 9. November 2017 meldeten die amtlichen Verteidi- gungen der Beschuldigten 1† und 2 sowie die erbetene Verteidigung des Be- schuldigten 3 jeweils fristwahrend Berufung an (Prot. I S. 31 ff.; Urk. 62/2–4; Urk. 63, 66, 69; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingaben vom 20. resp. 23. Februar 2018 reichten die Verteidigungen rechtzeitig die jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 73–75). Gleichzeitig erneuerte die erbe- tene Verteidigung des Beschuldigten 3 die bereits im Vorverfahren und vor Vor- instanz gestellten, bislang abgewiesenen Beweisanträge (Urk. 75 S. 4 ff.; Urk. 76/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 wurden die jeweiligen Be- rufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist für An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten 2 Frist angesetzt, um das "Datenerfassungsblatt" und Unter- lagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 43). Mit Einga- be vom 22. März 2018 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberu- fung (Urk. 78/3; Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zuge- stellt (Urk. 80 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 liess der Beschuldigte 2 das Da- tenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 82; Urk. 83/1–4).
- 9 -
3. Die Beweisanträge des Beschuldigten 3 lauten wie folgt: "1. Es seien die nachfolgend genannten Personen
- C._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- E._____, Rue du F._____ ..., … G._____,
- H._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- I._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- J._____, c/o B._____ & C._____, D._____-str. ..., ... Zürich,
- evt. andere Mitarbeiter der Anwaltskanzlei B._____ & C._____ als Zeugen einzuvernehmen.
2. Es sei ein Amtsbericht betreffend die Aktivitäten des Beschuldigten 3 im Rah- men der Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten 1† im SchKG-Verfahren gegen denselben einzuholen." Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2021 wurden diese Beweisanträge des Beschuldigten 3 einstweilen abgewiesen (Urk. 110).
4. Am 19. März 2021 wurde auf den 17. Dezember 2021 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 112). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (vgl. Prot. II. S. 12 ff.).
5. Mit Eingabe vom 15. November 2021 liess der Beschuldigte 3 weitere Beweisanträge stellen (Urk. 115): "1. Es seien beim Konkursamt L._____ die Akten des Konkursverfahrens betref- fend den ausgeschlagenen Nachlass von †K._____ beizuziehen. Evt. sei beim Konkursamt L._____ ein Amtsbericht einzuholen und das Kon- kursamt L._____ erheben und berichten zu lassen, seit wann die dort ange- meldeten Forderungen in der Höhe von rund CHF 21 Mio. gemäss den be- kannten Akten bestanden haben.
2. Es seien die Akten B-2/2014/10004732 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich sowie von allfälligen weiteren Strafverfahren, die gegen †K._____ bis zu dessen Tod geführt wurden, beizuziehen.
3. Es seien J._____ und H._____ als Zeugen einzuvernehmen." 5.1. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2021 wurden dem Beschul- digten 2 und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 14 Tagen zur freigestellten Stellungnahme zu diesen Beweisanträgen vom 15. November 2021 angesetzt
- 10 - (Urk. 116). Innert Frist liess sich einzig die Staatsanwaltschaft vernehmen und beantragte Abweisung der Beweisanträge (Urk. 117/1; Urk. 118). Mit Präsidialver- fügung vom 6. Dezember 2021 wurden die weiteren Beweisanträge des Beschul- digten 3 vom 15. November 2021 einstweilen abgewiesen (Urk. 120). 5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Be- hörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdi- gung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeu- gung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). 5.3. Auf die Beweisanträge des Beschuldigten 3 ist nachfolgend, im Rahmen der Beweiswürdigung, näher einzugehen. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte 1† verstarb am tt. März 2020 (Urk. 86), weshalb nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien zu den Nebenfolgen einer Verfahrenseinstellung (Urk. 87 ff.) das Strafverfahren gegen diesen mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 un- ter Kostenfolge zulasten der Gerichtskasse eingestellt wurde (Urk. 98). Damit er-
- 11 - weisen sich die den Beschuldigten 1† betreffenden Anordnungen im vorinstanzli- chen Urteil (Dispositivziffern 1, 2 Abs. 1, 3 teilweise, 4 Abs. 1 und 2 teilweise, und 6 Abs. 1) als gegenstandslos, und die bei ihm beschlagnahmte Barschaft von Fr. 80'000.– wurde zugunsten seines Nachlasses freigegeben (Urk. 98 S. 4 ff., insbes. S. 9).
2. Die Berufung des Beschuldigten 2 richtet sich beim Schuldpunkt aus- schliesslich gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädi- gung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB, welche einzig den Tatkomplex "Mietzinse" betrifft, im Übrigen (d.h. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug i.S.v. Art. 163 Ziff. 2 StGB) sei er anklagege- mäss schuldig zu sprechen, ferner gegen die Strafzumessung und gegen die Kostenauflage (Dispositivziffern 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73 S. 2; Urk. 128 S. 2). Der Beschuldigte 3 verlangt mit seiner Berufung einen voll- umfänglichen Freispruch (ihn betreffende Dispositivziffern 1–3 und 6 f. Die Kos- tenfestsetzung wurde zwar mit den Anträgen angefochten, jedoch im Plädoyer der Verteidigung nicht beanstandet. Die Kostenfestsetzung ist daher mangels Anfech- tung durch eine Partei in Rechtskraft erwachsen. Weiter verlangt der Beschuldigte 3, er sei für seinen Aufwand und die wirtschaftlichen Einbussen angemessen zu entschädigen, und es sei eine Genugtuung zu entrichten (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 130 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Teil- freispruch des Beschuldigten 3 wegen Falschbeurkundung (Dispositivziffer 1,
3. Absatz, 2. Satz) und gegen die Höhe der gegen die Beschuldigten 2 und 3 je verhängten bedingten Freiheitstrafen sowie die minimale Länge der Probezeit (Dispositivziffern 2). Schliesslich ficht sie das Absehen von einer Ersatzforderung (im Betrage von Fr. 14'564.–) bezüglich des Beschuldigten 3 an (Dispositivziffer 4, letzter Absatz). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 79 S. 2).
3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 teilweise (Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehr- fachem Pfändungsbetrug, Beschuldigter 2), 4, 1. und 2 Absatz (Einziehung/ Her-
- 12 - ausgaben), 5 (Kostenfestsetzung), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist. III. Sachverhalt
1. In der Anklageschrift vom 7. Dezember 2016 wird den Beschuldigten 1†, 2 und 3 auf rund 30 Seiten teils Beweismittel enthaltenden Lebenssachverhalt im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 011001 ff.), sie hätten durch unterschiedliche Tatbeiträge teilweise gemeinsam das Vermögen des Beschuldigten 1† mit Hilfe von diversen gezielten Machenschaften zum Schutz vor einer Pfändung zum Scheine vermindert, verheimlicht, Schulden vorgetäuscht und anerkannt oder de- ren Geltendmachung vorgetäuscht und – nicht den Beschuldigten 3 betreffend – ohne sachlichen Grund unentgeltlich auf Rechte verzichtet, nachdem gegen den Beschuldigten 1† als Folge eines von diesem im Februar 2014 vermittelten, aber gescheiterten Diamantengeschäftes, am 17. Februar 2014 beim Betreibungsamt L._____ ZH eine Betreibung auf Pfändung über Fr. 530'521.95 durch die M._____ AG (M._____ AG) eingeleitet worden sei, wogegen er am 26. Februar 2014 Rechtsvorschlag erhoben habe und in welcher am 9. Juni 2015 ein provisorischer Verlustschein ergangen sei (Urk. 011001 S. 4 f.). 1.1. Diese Machenschaften zum Schutz des Vermögens des Beschuldig- ten 1† vor einer Pfändung hätten sich im Wesentlichen zusammengesetzt aus dem Erstellen unbelasteter Schuldbriefe, wobei eine angebliche Belastung der- selben mit fingierten Aktienkaufverträgen und einer vom Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1† am 20. Mai 2015 abredegemäss eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung über Fr. 2 Mio. vorgetäuscht worden sei, ferner aus dem Verheimlichen von dessen diversen Wertsachen, wie Bargeld- und Goldbestände sowie sich in seinem Eigentum befindliche Luxusuhren, durch den Beschuldig- ten 1†, sowie aus dem Vorschieben von fingierten Zessionsverträgen, um das Ei- gentum des Beschuldigten 1† an Aktienbeteiligungen zu verheimlichen, und schliesslich aus dem unentgeltlichen Verzicht auf Mietzinseinnahmen durch den- selben. Bei diesen Machenschaften, insbes. dem Vortäuschen angeblicher
- 13 - Schulden, soll der Beschuldigte 3 als Rechtsanwalt in Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe den Beschuldigten 1† und 2 beratend zur Seite ge- standen sein und den Beschuldigten 1† in Betreibungsverfahren vertreten sowie in dessen Auftrag u.a. eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die vom Be- schuldigten 2 abredegemäss zum Untermauern einer entsprechend vorgegaukel- ten Belastung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung verfasst und am
22. Juni 2015 bei der Aufsichtsbehörde eingereicht haben. 1.2. Alsdann soll der Beschuldigte 3 einer Aktennotiz vom 7. April 2015 als Urkunde einen unwahren Inhalt gegeben und damit eine Falschbeurkundung be- gangen haben (Urk. 011001 S. 25 f.).
2. Umfang der Berufung des Beschuldigten 2 2.1. Der Beschuldigte 2 hat die ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalte im Vorverfahren mit Ausnahme des Vorwurfes eines unentgeltlichen Verzichtes auf Mietzinseinnahmen schrittweise im Wesentlichen zugegeben und sich vor Vorin- stanz geständig und im Sinne der Anklageschrift schuldig erklärt (Urk. 046213 ff., insbes. S. 4 ff.; Prot. I S. 7). Wie bereits erwogen, hat er den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu (mehrfachem) Pfändungsbe- trug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.2. f.). 2.2. Indessen lässt der Beschuldigte 2 mit seiner Berufungserklärung durch die Verteidigung die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung anfechten und, wie bereits vor Vorinstanz, gel- tend machen, der Beschuldigte 1† habe ihm damals mitgeteilt, dass er nicht mehr von zuhause aus arbeite und diese Mietzinszahlungen dementsprechend nicht mehr benötige. Er (der Beschuldigte 2) habe daher der Sekretärin den Auftrag er- teilt, diese Zahlungen inskünftig einzustellen. Er habe es jedoch unterlassen, die- se Mietverträge zu kündigen bzw. Kündigungsverträge zu erstellen. Dies ent- spricht der Aussage des Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontations- schlusseinvernahme vom 2. November 2016 (Urk. 046255). Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht angenommen, die Einstellung dieser Mietzinszahlungen sei oh-
- 14 - ne sachlichen Grund erfolgt (Urk. 54 S. 7 Rz 4.2 f.; Urk. 73 S. 6 Rz 6.1). Vielmehr hätte sie dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend davon ausgehen sollen, der Beschuldigte 1† habe dem Beschuldigten 2 gegenüber erklärt, er arbeite nicht mehr von zuhause aus und habe deshalb keinen Anspruch mehr auf die Mietzins- zahlungen, weshalb die Einstellung dieser Zahlungen sachlich begründet gewe- sen sei. Es sei daher nicht erstellt, dass der Beschuldigte 2 das pfändbare Ver- mögen des Beschuldigten 1† habe vermindern wollen (Urk. 73 S. 6). Zudem habe die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, indem sie zu seinen Ungunsten von einem anderen als dem vorgeworfenen Sachverhalt ausgegangen sei. Ihm werde im Anklagesachverhalt vorgeworfen, gewusst zu haben, dass das Betreibungsamt L._____ beim Beschuldigten 1† eine umfassende Lohn- bzw. Forderungspfän- dung verfügt habe, welche auch diese Mietzinszahlungen mitumfasst habe, als er die Einstellung der Mietzinszahlungen Beschuldigten 1† veranlasst habe. Davon abweichend habe die Vorinstanz angenommen, der Beschuldigte 2 habe zumin- dest um das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren gewusst (Urk. 73 S. 6 Rz 5.2 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 habe der Beschuldigte 2 alsdann ausdrücklich bestritten, von der Lohnpfändung gewusst zu haben. Er könne sich nicht erinnern, ein entspre- chendes Schreiben gesehen zu haben. Die Mietverträge seien aber unverändert in Kraft geblieben und erst später gekündigt worden. Ja, er oder Frau N._____, seine Sekretärin, hätten die Zahlungsaufträge so abgeändert, dass die Mietzins- zahlungen nicht mehr ausgeführt worden seien (Urk. 046138 ff., 046140 ff.; Urk. 046255 ff.). 2.3. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 128 S. 3 ff.). 2.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Beim im angefoch- tenen Urteil als erstellt erkannten Anklagesachverhaltsteil, wonach der Beschul- digte 2 zumindest um das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren gewusst ha- be, handelt es sich nicht um einen anderen als den vorgeworfenen Sachverhalt. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt geht lediglich weniger weit, als der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass das Betrei-
- 15 - bungsamt L._____ beim Beschuldigten 1† eine umfassende Lohn- bzw. Forde- rungspfändung verfügt habe, welche auch die Mietzinszahlungen mitumfasst ha- be, als er die Einstellung der Mietzinszahlungen an diesen veranlasst habe. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist mithin offensichtlich im Anklagesach- verhalt enthalten. Indem die Vorinstanz lediglich einen Teil des Anklagesachver- haltes als erstellt erkannte und diesen alsdann der rechtlichen Würdigung zu- grunde legte, hat sie das Anklageprinzip nicht verletzt. 2.5. Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt (Erw. III.4.3. und III.5.), hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung ohnehin Kenntnis da- von, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungs- pfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Miet- zinseinnahmen mitumfasste.
3. Umfang der Berufung des Beschuldigten 3 3.1. Der Beschuldigte 3 machte im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitest- gehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Soweit er sich äusserte, er- folgte dies im Vorverfahren in der Form von zwei kurzen schriftlichen Erklärungen vom 13. November 2015 und vom 2. November 2016 (Urk. 046329; Urk. 031446) und einer solchen vom 23. Oktober 2017 vor Vorinstanz, welche sich alle in einer schlichten vollumfänglichen Bestreitung der Tatvorwürfe erschöpften. In Letzterer verwies er zudem auf das Plädoyer seiner Verteidigung (Urk. 50). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 3 den ihm vorgehaltenen Anklagesachverhalt durchwegs und stellte sich auf den Stand- punkt, dass er immer juristisch korrekt gehandelt habe und Illegales nie ein The- ma gewesen sei. Auf konkrete Treffen oder E-Mails angesprochen, machte er je- weils Erinnerungslücken geltend (Prot. II S. 28 ff.).
4. Die bestrittenen Anklagesachverhalte sind somit in Bezug auf den Tat- vorwurf des Mitwirkens des Beschuldigten 2 beim unentgeltlichen Verzicht auf Mietzinseinnahmen sowie des Mitwirkens des Beschuldigten 3 und dessen Wis- sen in Bezug auf die Tatkomplexe "Schuldbriefe", und "Zessionsverträge" mit Hil-
- 16 - fe der Untersuchungsakten und den Aussagen der Befragten sowie der vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu er- stellen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen muss (BGE 139 IV 179 E. 2.2). 4.1. Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aus- sagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 12–17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (Urk. 72 S. 17 f.), auch darauf kann verwiesen werden. Nochmals hervorzuheben ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezoge- nen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1) und allenfalls durch weitere Beweismittel bestätigt wird. 4.2. Soweit die Beweisanträge des Beschuldigten 3 (vorstehend, Erw. I.3. und I.5.) auf die eigene sowie die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1† und 2 abzielen (z.B. Leumundszeugen), kann dies bei glaubhaften, mit der Dar- stellung von weiteren Befragten und weiteren, bereits vorhandenen Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen selbst dann nicht zu einem anderen Beweisergeb- nis führen, wenn die eigene generelle Glaubwürdigkeit durch weitere Beweiser- hebungen gestärkt und jene des Beschuldigten 1† und allenfalls auch des Be- schuldigten 2 weiter als bis anhin eingeschränkt würde. Soweit es sich bei den vom Beschuldigten 3 angerufenen Zeugen mithin um Leumundszeugen und sol- che handelt, welche bloss Angaben vom Hörensagen oder genereller Art, über all- fällige allgemeine Beobachtungen oder Wahrnehmungen ausserhalb des konkre-
- 17 - ten Anklagesachverhaltes zu machen in der Lage und dafür angerufen sind, er- weisen sich Beweisergänzungen für die Beurteilung des Anklagesachverhaltes als unergiebig, weshalb von solchen weiteren Beweiserhebungen abzusehen ist.
5. Beim Anklagevorwurf Tatkomplex "Mietzinse", wonach der Beschuldig- te 1† auf Mietzinseinnahmen verzichtet habe und der Beschuldigte 2 diesem da- bei wissentlich behilflich gewesen sei, bedarf die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung der Ergänzung und teilweisen Korrektur (nachfolgend, Erw. III.7.).
6. Beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" kann vorab voll- umfänglich auf die zutreffende und überzeugende Beweiswürdigung der Vorder- richter verwiesen werden (Urk. 72 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies betrifft ins- besondere und im Einzelnen auch die Erwägungen zu den Tatbeiträgen und zum Wissen des Beschuldigten 3 (Urk. 72 S. 20 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen zu diesem Tatkomplex kommt daher bloss ergänzende und vertiefende Bedeu- tung zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu. Zur Veranschaulichung sind die Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, von O._____, damals noch als weiterer Beschuldigter, sowie von den beiden damaligen Mitarbeitern des Beschuldigten 3, P._____ und Q._____, als Zeugen bei der Staatsanwaltschaft, nachfolgend zu- sammengefasst wiederzugeben (Erw. III.8. ff.). 6.1. Ebenso ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1† den äusseren Anklagesachverhalt im Vorverfahren vollumfänglich eingestanden hat und einräumte, vorsätzlich gehandelt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte er die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangelnde Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfachen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.). Bei diesem vorbehaltlosen Geständnis blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (Prot. I S. 8 ff.). 6.2. Ebenso anerkannte der Beschuldigte 2 den äusseren Anklagesachver- halt im Verlaufe des Vorverfahrens und nach entsprechender Kenntnis des Ge-
- 18 - ständnisses des Beschuldigten 1† mehr und mehr und belastete dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Beschuldigten 3 (dazu eingehender, nachfolgend Erw. III.8.3.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme vom 2. November 2016 bestätigte der Beschuldigte 2 die Vorhalte weitgehend, wiederum unter entsprechender Belastung des Beschuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046234 ff., 046281). Auch er war vor Vorinstanz geständig (Prot. I S. 12 f.). Seine Verteidigung führte im vorinstanzlichen Plädoyer dazu aus (Urk. 54 S. 4 ff.), der Beschuldigte 2 habe bereits in der Hafteinvernahme vom
29. Oktober 2015, mithin ganz zu Beginn des Vorverfahrens, eingestanden, zu- nächst mit dem Mitbeschuldigten K._____† besprochen zu haben, wie das in der Sache M._____ mit den Verträgen genau sei (Urk. 041028). Er habe die simulier- ten und rückdatierten Aktienkaufverträge erstellt und ihren damaligen Rechtsan- walt B._____ gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien. Darauf habe er die Verträge ausgedruckt und von allen Parteien unterschreiben lassen (Urk. 041029). Die Originale der Vertragsurkunden habe er vernichtet (Urk. 041030). Der Beschuldigte 2 sei in Bezug auf diesen Anklagevorwurf somit bereits in einem sehr frühen Anfangsstadium der Untersuchung vollumfänglich geständig gewesen. Im weiteren Verlauf habe sein Mandant dieses Geständnis stets bestätigt und präzisierend angegeben, dass der Beschuldigte 1† vor allem als Kollege und Geschäftspartner zu ihm gekommen sei, weil er immer die Schrift- lichkeiten erledigt habe. In der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 habe der Beschuldigte 1† erklärt, bei den Besprechungen mit dem Beschul- digten 3 hätten sie erfahren, dass die Originalverträge vernichtet werden sollten und ein Zessionsvertrag benötigt werde, damit die anderen Verträge rechtsgültig seien. Diese Ausführungen seien durch seinen Mandanten bestätigt worden. Der Tipp, die Originale dieser Verträge zu vernichten, sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen. Das umfassende Geständnis seines Mandaten decke sich mit dem üb- rigen Untersuchungsergebnis. Folglich könne der vorliegende Anklagesachverhalt
- 19 - betreffend "Schuldbriefe" als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Dies gelte auch für Sachverhaltsabschnitt Ziffer 31 der Anklageschrift (gemeint: betr. Aktien- kaufverträge), sodass in dieser Hinsicht ebenfalls vom eventualiter vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen sei. Den Tatvorwurf gemäss Tatkomplex "Zessionsver- träge" habe der Beschuldigte 2 auf ersten Vorhalt eingestanden (Urk. 046015 f.). Somit sei sein Mandant auch in dieser Hinsicht von Anfang an geständig gewesen und habe in der Folge an dieser Sachdarstellung vollumfänglich festgehalten. Zum genauen Tatablauf habe er ausgeführt, der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Aktienkaufverträge nicht gültig seien bzw. nichts bringen würden, wenn es diese Zessionsverträge nicht gebe. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Zessionsverträge erstellt gehabt. Vor dem entsprechenden Tipp des Beschuldig- ten 3 habe er nichts von der Notwendigkeit solcher Zessionsverträge gewusst (Urk. 041061). Die Ausführungen seines Mandanten zu diesem Tatkomplex wür- den sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis decken, sodass auch dieser Anklagevorwurf rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 54 S. 6). Wie bereits erwogen, hat der Beschuldigte 2 kein Rechtsmittel gegen den vorin- stanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. II.3.). 6.3. Der Beschuldigte 3 äusserte sich demgegenüber weder im Vorverfahren noch vor Vorinstanz zu einzelnen Anklagevorwürfen, sondern bestritt diese pau- schal und machte ausnahmslos vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zu diesem Zweck reichte er im Vorverfahren und vor Vorinstanz insgesamt drei kurze schriftliche Erklärungen ein (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50). 6.4. Im Zusammenhang mit nach wie vor bestrittenen Anklagesachverhalten liegen im Wesentlichen insbesondere folgende Sachbeweismittel vor:
• Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 13. Februar 2014 betr. Diamantendeal (Urk. 020026)
• Schriftliche Erklärung des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 11. Februar 2014 über die Ereignisse des Diamantendeals (Urk. 030180 ff.)
- 20 -
• Vollmacht "K._____ an die Rechtsanwälte B._____ (et al.) vom 21. Au- gust 2014 betr. M._____ AG" (Urk. 030292)
• Leistungsaufstellungen Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldig- ten 1† und dem Beschuldigten 3 vom 1. Januar 2014 bis 2. November 2015: "Klient K._____" (Urk. 030211–030234), insbes. Dossiers "Aber- kennungsklage", "Allgemein" (Urk. 030214 f.), "M._____ AG" (Urk. 030216 ff.), "Rechtsöffnung Neu" (Urk. 030228 ff.); Urk. 030292; pro memoria: Festnahme des Beschuldigten 1† am 28.10.2015)
• E-Mail des Beschuldigten 1† mit Anfrage an den Beschuldigten 3 vom
6. März 2014 betr. Lösungen zum Vermögensschutz nach gescheiter- tem "Diamantendeal" (Urk. 030253 ff.)
• Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 21. August 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung für Fr. 528'521.95 (Forderung von Fr. 530'521.95) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar
2014) in Sachen M._____ AG (M._____ AG) gegen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (Urk. 030293 ff.)
• Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom
2. Februar 2015 in Sachen K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, gegen M._____ AG, betr. Rechtsöffnung Beschwerde (Urk. 102451 ff.)
• Aberkennungsklage Beschuldigter 1†, vertreten durch Beschuldigter 3 gegen M._____ AG an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2014 betr. provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes L._____ (Urk. 030276 ff., 030290)
• Pfändungsurkunde vom 16. April 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102584 ff.)
• revidierte Pfändungsurkunde vom 9. Juni 2015 betr. Forderung M._____ AG über Fr. 528'521.95, etc., Pfändungs-Nr. 2 (Urk. 102589 ff.)
• Betreibungsrechtliche Beschwerde des Beschuldigten 1†, vertreten durch den Beschuldigten 3, an das Bezirksgericht Pfäffikon vom
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22. Juni 2015 gegen die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1†, R._____-strasse ..., ... L._____, samt Beilagen (Urk. 115135 ff. = Urk. 102156 ff.)
• Grundbuchauszug betr. Liegenschaft R._____-strasse ... vom
5. Dezember 2014, Alleineigentümer: Beschuldigter 1† (Urk. 030007 ff. = Urk. 102008 ff.)
• Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vom 10. April 2015 im Auftrag des Betreibungsamtes L._____ auf Fr. 2'640'000.– (Urk. 102113 ff.)
• Foto der 8 Inhaberschuldbriefe im Original, über insgesamt Fr. 2 Mio., sichergestellt anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldig- ten 1† vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041038, vgl. auch Urk. 030093; 030102 ff.; Urk. 031519; Urk. 031588)
• E-Mail des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. April 2015 mit Verträgen für das Betreibungsamt im Anhang (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573) Zitat Beschuldigter 1† daraus: "Damals habe ich die Verträge alleine ohne Anwalt abgeschlossen. Ich habe leider nur Kopien dieser Verträ- ge. Bitte prüfe, ob diese Verträge in Ordnung sind. Die Originalen Schuldbriefe sind im Besitz von der S._____ und der T._____."
• E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom
1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Betreibungsamt einreichen, son- dern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegenseite noch Ge- schäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.)
• E-Mail des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 7. April 2015 mit eine Aktennotiz des Beschuldigten 3 betr. Prozesskaution, Prozess- finanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.)
• Aktennotiz von P._____, Mitarbeiter des Beschuldigten 3, vom 7. April 2015 "betr. Pfändung", Erforderlichkeit einer Sicherungsübereignung- /Zession (Urk. 030657)
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• Brief des Beschuldigten 3 an das Betreibungsamt L._____ vom 2. April 2015: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 10. Oktober 2010 und Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014, samt geschwärzte Verträge (Urk. 030011 ff. = Urk. 102264 ff.)
• Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 1† als Verkäufer und der S._____ Vermögensverwaltung AG, vertreten durch VR A._____ vom 10. Mai 2009 und mit der T._____ Ltd. vom 10. Oktober 2010, ver- treten durch O._____, Direktor, sowie Ergänzungen dazu betr. Über- gabe Originalinhaberschuldbriefe als Sicherheit vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff. = Urk. 030124 ff.)
• Zessionsverträge vom 6. März 2014 resp. 10. Oktober 2010 (Urk. 102107 f. = Urk. 030155 ff.)
• Handelsregisterauszüge vom 7. April 2015 resp. vom 17. Juli 2015 der Firmen, U._____ Beteiligungen AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien: Urk. 102015), V._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zwei- en), W._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AA._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AB._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide einzelzeichnungsberechtigt), AC._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, einzelzeichnungsberechtigt), AD._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeich- nungsberechtigt zu zweien), AE._____ AG (B 1†: Mitglied des VR, B 2: VRP, beide koll. zeichnungsberechtigt zu zweien), AF._____ GmbH (B 1†: Gesellschafter, koll. zeichnungsberechtigt zu zweien) (Urk. 102015 ff.; Urk. 109001–109396)
• Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwertung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 1† über Fr. 2 Mio. vom 20. Mai 2015 (Urk. 041047 = 102541)
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• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 zur Frage "Rechtsvorschlag machen oder nicht?" Antwort: "Geb dir morgen Be- scheid lg" (Urk. 502143)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.)
• SMS Beschuldigter 3 an Beschuldigten 1† vom 2. Juni 2015: "Rechts- vorschlag gegen Forderung nicht aber gegen Pfand erheben, lg" (Urk. 502144)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular (Urk. 502144; Urk. 502147)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 2. Juni 2015: Foto von "Rechtsvorschlag gegen die Forderung" auf Formular mit Frage: "ok so?", Antwort: "Io" (Urk. 502148)
• SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3 vom 11. Juni 2015: "Kannst gegen AG._____ auch soviele Beschwerden machen wie es geht", Antwort: "Ja checke alles" (Urk. 502148)
• Weitere SMS Beschuldigter 1† an Beschuldigten 3, im Zeitraum 18. bis
30. September 2015, z.B. betr. Steuerbehörde etc. (Urk. 502153 ff.)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2015 zu Handen der Staatsanwaltschaft abgege- bene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, in der er u.a. aner- kennt, dass es sich bei den Beschuldigten 1† und 2 um zwei ehemalige Klienten handelt, im Übrigen aber vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urk. 115013 = Urk. 046035)
• Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinver- nahme vom 2. November 2016 zu Handen der Staatsanwaltschaft ab- gegebene schriftliche Erklärung des Beschuldigten 3, wonach die An- klagevorwürfe unzutreffend seien und er bezogen auf das Vorverfahren vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (Urk. 046329)
- 24 -
• Erklärung des Beschuldigten 3 vor Vorinstanz: Verzicht auf Aussagen, generelle Bestreitung der Anklagevorwürfe, Verweis auf die Ausfüh- rungen der eigenen Verteidigung (Prot. I S. 14; Urk. 50) Zum Tatkomplex "Mietzinse" insbesondere:
• Anzeigen an den Arbeitgeber betr. Lohnpfändung, Schuldner: Beschul- digter 1† vom 22. April 2015 resp. 28. April 2015 (Urk. 102151 ff.; Urk. 102245 ff.)
• Zustellbescheinigungen der Anzeige des Betreibungsamtes L._____ betr. Lohnpfändung (Pfändung Nr. 2) an den Beschuldigten 2 persön- lich am Schalter der Post AN._____ vom 28. April 2015 resp. 29. April 2015 (Urk. 102561–102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564 [AI._____ AG], 102568 [U._____ Beteiligungen AG], 102571 [W._____ AG], 102575 [U._____ Beteiligungen AG], 102579 [W._____ AG], 102583 [AA._____ AG], 6.5. Als Personalbeweismittel liegen im Wesentlichen vor:
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
28. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040004 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 1† vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 040027 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 30. Oktober 2015 (Urk. 040058 ff. = Urk. 501176 ff. = Urk. 501229 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 1† vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3), samt Bei- lagen (Urk. 040065 ff., betr. Tatkomplex "Mietzinse": ab 040072 ff.)
• Delegierte polizeiliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 28. Oktober 2015 (Urk. 041002)
• Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme des Beschuldigter 2 vom
29. Oktober 2015 samt Beilagen (Urk. 041013 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 21. April 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 1† und den Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei-
- 25 - lagen (Urk. 041053 ff., betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessi- onsverträge", betreffend den Beschuldigten 3: ab 041054 ff.)
• Haftrichterliche Befragung des Beschuldigten 2 vom 30. Oktober 2015 (Urk. 041049 ff. = Urk. 507139 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von O._____ als Beschuldigter vom
18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Verteidi- gungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschul- digte 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" (Urk. 042001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschuldigten 3 vom 3. Mai 2016, samt Beilagen (Urk. 044001 ff., keine Aussagen, Verweis auf eingereichte Stellungnahme: Urk. 046034)
• Schriftliche Erklärungen des Beschuldigten 3 mit dem Verzicht auf Aussagen (Urk. 031446 f.; Urk. 046329; Urk. 50).
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 13. November 2015 samt Beilagen (Urk. 046001 ff.; bez. Beschuldigter 3: Urk. 046028 f., Auf Vorhalte: Verzicht auf Aussa- gen; Einreichen der schriftl. Stellungnahme: Urk. 046034)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) samt Bei- lagen (Urk. 046044 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme der Beschuldig- ten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 samt Beilagen (Urk. 046113 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Konfrontationsschlusseinvernahme der Be- schuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 samt Beilagen (Urk. 046213 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von P._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047001 ff.)
• Staatsanwaltschaftliche Befragung von Q._____, damaliger Mitarbeiter des Beschuldigten 3, als Zeuge vom 8. Juni 2015 (Urk. 047018 ff.)
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7. Beim Anklagevorwurf Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschuldigte 2 entgegen seiner Bestreitung Kenntnis davon, dass das Betreibungsamt L._____ eine umfassende Lohn- bzw. Forderungspfändung beim Beschuldigten 1† verfügt hatte, welche selbstredend auch Mietzinseinnahmen mitumfasste, da er die be- treffenden Mitteilungen des Betreibungsamtes am Schalter der Post AN._____ am 28./29. April 2015 persönlich entgegengenommen hatte (vgl. Urk. 102561– 102579; "Empfangsperson: A._____": Urk. 102564, 102568, 102571, 102575, 10579). Seine Beteuerungen, das wisse er nicht mehr, resp. er möge sich nicht daran erinnern, diese Anzeigen erhalten zu haben (Urk. 046138, 046146 f.) ver- fangen somit nicht. Vor Vorinstanz hatte er dazu auf die Frage, ob er gewusst ha- be, dass gegenüber dem Beschuldigten 1† eine Einkommens- und Forderungs- pfändung verfügt worden sei, denn auch etwas zurückhaltender erklärt (Prot. I S. 13 f.), dieser habe ihm gegenüber erwähnt, dass dies auf ihn zukommen könn- te. Aber ob er gewusst habe, dass es dann so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hinzukommt, dass der Beschuldigte 1† die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 in Ge- genwart des Beschuldigten 2, ausdrücklich verneint hatte (Urk. 040078). Es be- stehen keine Hinweise dafür, dass er mit dieser Antwort nicht nur den Beschuldig- ten 2, sondern auch sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte. Die vom Be- schuldigten 1† nicht bestätigte Behauptung des Beschuldigten 2, wonach ihm dieser gesagt habe, er würde nicht mehr von zuhause aus arbeiten (vgl. Urk. 128 S. 6), erweist sich mithin als offenkundige Schutzbehauptung, auf welche nicht abzustellen ist. Es bleibt daher kein Raum für die von der Verteidigung verlangte in dubio-Annahme zugunsten des Beschuldigten 2. Auch aus dem Umstand, dass die Mietzinse für den Monat Mai noch bezahlt wurden, kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Mitteilung der Lohn- bzw. Forde- rungspfändung erst kurz vorher, am 28./29. April 2015, erhalten hat. Dieser hat zudem eingeräumt, dass er die Mietverträge nicht gekündigt hatte (Urk. 046255 ff.), diese mithin weiter Geltung hatten. Im Übrigen hätte der Be- schuldigte 2 eine Beendigung der Mietverträge durch Kündigung oder Aufhebung nicht selbständig herbeiführen können, da er keine Einzelzeichnungsberechti-
- 27 - gung, sondern nur eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Be- schuldigten 1† hatte. Der betreffende Anklagesachverhalt ist somit auch hinsicht- lich der Kenntnis des Beschuldigten 2 der umfassenden Lohn- bzw. Forderungs- pfändung, vollumfänglich erstellt.
8. Bloss zur teilweisen Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, zu deren Untermauerung und weiteren Veranschaulichung sind nachfolgende Aus- sagen zusammengefasst wiederzugeben und nochmals näher zu betrachten. 8.1. Im Zusammenhang mit dem Tatkomplex "Mietzinse" hatte der Beschul- digte 1† anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 auf die Frage, ob er ab Mai 2015 aufgehört habe von seinem Büro von zu Hause aus für diese Gesellschaften zu arbeiten, im Beisein des Beschuldigten 2 und der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (der Beschuldigte 3 hatte auf eine Teil- nahme verzichtet [Urk. 040065]), zu Protokoll gegeben: "Nein." (Urk. 040078). Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 3 wurde er gefragt, ob dieser sie in der Sache auch beraten habe oder damit nichts zu tun gehabt habe. Er antwortete (Urk. 040080): "Ich glaube, er hatte damit nichts zu tun. Wir brauchten in dieser Sache keinen Ratschlag und konnten das selber bewerkstelligen." Aus seiner Antwort auf eine frühere Frage ist im Übrigen klar, dass mit "Wir" der Beschuldig- te 2 und er selber gemeint waren (Urk. 040080, Frage 81). Hätte der Beschuldig- te 1† den Beschuldigten 3 zu Unrecht belasten wollen, hätte seine Antwort selbst- redend anders gelautet. Schliesslich bejahte der Beschuldigte 1† auch noch die Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach dieser geltend- mache, die Büromieten von monatlich 4 x Fr. 500.– seien von den Gesellschaften fortwährend geschuldet gewesen, aber nicht mehr an ihn (den Beschuldigten 1†) ausbezahlt worden, dass dies stimme (Urk. 040081, Frage 89). 8.2. Der Beschuldigte 1† hatte mit all seinen Aussagen anlässlich seiner beiden staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahmen vom 28. und 29. Oktober 2015 und anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 30. Oktober 2015 im Beisein seiner damals noch erbetenen Verteidigung auch zu den Tatkomplexen "Schuld- briefe" und "Zessionsverträge" bereits ein die wesentlichen Anklagevorwürfe um- fassendes Geständnis abgelegt (vgl. Urk. 040004 ff.; 040027 ff.; 040058 ff.) und
- 28 - diese Aussagen in weiteren Befragungen bestätigt und verfeinert (Urk. 040065 ff.; vgl. nachfolgend, Urk. 046001 ff.; 046001 ff.; 046044 ff.; 046113 ff.; 046213 ff.). Er hat sich damit fortlaufend selbst belastet, mithin diese Aussagen nach anfängli- chem Geständnis im Rahmen der Haftprüfung später weder massgeblich relati- viert noch widerrufen, im Gegenteil. 8.2.1. Er hat seine Aussagen vielmehr auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigter 1† bis 3 vom 13. No- vember 2015 wiederholt und detailliert bestätigt (Urk. 046001 ff.). Auf die Frage, die Geschehnisse nochmals zu beschreiben, nachdem ihm im Februar 2014 be- kanntgeworden sei, dass die M._____ AG eine Forderung von ca. Fr. 530'000.– gegen ihn erhoben habe, gab er zu Protokoll (Urk. 046006 f.): "Ja, das Ganze be- gann im Hotel AH._____ mit diesem geplatzten "Diamantendeal". Das war eigent- lich die Ursache für alles. Ich rief dann B._____ an und fragte ihn um rechtliche Hilfe. Er sagte mir, wir hätten keinen Stress, man müsse schauen, was nun ge- schehe. Das dauere nun sicher 1 Jahr. Damals hat aber das Mandat mit B._____ in dieser Sache begonnen. Wir hörten dann länger nichts. Als dann die Betrei- bung der M._____ AG eintraf, erhob ich Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht hat danach der Gegenpartei leider Recht gegeben. Gestützt darauf wurde dann die provisorische Pfändung meines Vermögens verlangt. B._____ hat mir gesagt, der Entscheid des Bezirksgerichtes sei falsch, wir könnten diesen Entscheid weiter- ziehen und würden dann Recht erhalten. B._____ sagte, der Richter hätte keine Ahnung. Gestützt auf diese Ausführungen hatte ich die Hoffnung, dass die Betrei- bung im Nachhinein sich als richtig herausstellen würde. Getragen von dieser Hoffnung und in Absprache mit A._____ und B._____, machte ich mir Gedanken, wie ich vor allem mein Haus sichern könnte. Ziel war es, das Haus vor einer allfäl- ligen Pfändung zu sichern. Ich dachte mir auch, dass es ein unnötiges "Theater" geben würde, gerade mit der Bank, wenn mein Haus einmal provisorisch gepfän- det würde. Wir wollten auch andere meiner Vermögenswerte sichern, hier wiede- rum mit dem Ziel, dass es keine Pfändung dieser Vermögenswerte gebe. Wir setzten dann mehrere Verträge auf, zwischen mir, der S._____, der T._____ Ltd. und O._____. Die Verträge wurden im Nachhinein erstellt und rückdatiert. Die Originale dieser Verträge wurden vernichtet. Das geschah, weil wir durch B._____
- 29 - erfahren hatten, dass es wissenschaftliche Methoden gebe, um herauszufinden, wann ein Vertrag erstellt worden sei. Der erste Vertrag (Urk. 102103) wurde si- cher schon 2009 so besprochen, eventuell dann erst im Jahr 2010 abgeschlos- sen. Der Zusammenhang zwischen dem Landkauf (mein Grundstück in L._____ ZH), dem Verkauf von Aktien aus meinem Bestand und der Sicherungsmöglich- keit durch Schuldbriefe wurde damals genau so besprochen. Ich bin mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob allenfalls im Nachhinein gewisse Änderungen an diesem Vertrag vorgenommen worden sind, was dem nun vorliegenden Vertrag (Urk. 102103) entsprechen würde. Alle anderen Verträge, die mir hier vorliegen, sind im Nachhinein erstellt worden. Gerade was die Zessionsverträge betrifft, so hatte ich keine Ahnung, dass man dies so machen muss, damit es rechtlich "ver- hebet". Hier war es B._____, der mich darauf hingewiesen hat, dass es das braucht." Weiter ergänzte er auf Frage, wie das im Detail gelaufen sei, wisse er nicht. Die Verträge habe der Beschuldigte 2 geschrieben, nicht er. Er nehme an, wisse es jedoch nicht, dass dieser den genauen Inhalt der Verträge mit dem Beschuldig- ten 3 besprochen habe. Er habe dem Beschuldigten 2 keinen Auftrag erteilt. Es sei mehr eine Bitte in ihrer Geschäftsbeziehung gewesen, die Verträge unentgelt- lich zu erstellen. Es sei typischerweise der Beschuldigte 2 gewesen, welcher in ih- rer Geschäftsbeziehung Vertragliches geregelt habe (Urk. 046007). Gefragt nach seinem diesbezüglichen Kontakt mit dem Beschuldigten 3 erklärte der Beschul- digte 1†, diese Gespräche seien jeweils bei diesem im Büro gewesen. Es habe einige Meetings zu diesem Fall gegeben. Wie viele, könne er nicht sagen, da die Meetings nicht nur mit ihm gewesen seien. Auch der Beschuldigte 2 habe sich mit dem Beschuldigten 3 getroffen. Dabei sei es auch um andere Fälle gegangen. Es habe auch gemeinsame Treffen an der D._____-strasse ... beim Beschuldigten 3 gegeben. Der Beschuldigte 3 habe alle Verträge gehabt, um diese dem Pfän- dungsbeamten einzureichen. Zuerst habe er diese nur geschwärzt eingereicht, später noch in ungeschwärzter Version. Er selber habe die Verträge dem Be- schuldigten 3 per E-Mail gesandt. Beim Beschuldigten 2 wisse er dies nicht. Auf Nachfrage: Er wisse jetzt nicht mehr, inwiefern er mit dem Beschuldigten 3 dar- über gesprochen habe, dass einige Verträge simuliert und nicht gewollt gewesen
- 30 - seien (Urk. 046008 f.). Auf Vorhalt, wonach er bereits ausgesagt habe (Urk. 040035; Urk. 501180), dass die Kommunikation mit dem Betreibungsamt L._____ nur über den Beschuldigten 3 gelaufen sei, und dieser gewusst habe, dass die Verträge, welche dieser dem Betreibungsamt L._____ eingereicht habe, simuliert gewesen seien, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046010): "Aufgrund der Tipps von Herr B._____ (Originalverträge vernichten, Zessionsver- träge aufsetzen für die Verpfändung) und da auch diverse Male bei deren Entste- hung mit B._____ über den Inhalt der Verträge geredet worden ist, namentlich ob diese so korrekt sind und ob man diese auch so einreichen kann, hab er gewusst, dass zumindest ein Teil dieser Verträge simuliert sind. Was ich mir nicht sicher bin, ob B._____ auch wusste, dass die Schuldbriefe nicht belastet sind." Auf wei- tere Frage: Bei der Betreibung durch den Beschuldigten 2 sei es darum gegan- gen, zu belegen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Mit anderen Worten habe man untermauern wollen, dass das, was in den Aktienkaufverträgen stehe, auch tatsächlich stimme. Er habe mit dem Beschuldigten 3 sicher auch darüber ge- sprochen, ob es sinnvoll sei, gegen diese Betreibung einen Rechtsvorschlag zu erheben oder nicht. Er wisse jedoch nicht mehr, was dieser ihm empfohlen habe und welche Gründe dieser dabei angeführt habe (Urk. 046010). 8.2.2. Diese Aussage des Beschuldigten 1† wird bestätigt durch die akten- kundige Empfehlung des Beschuldigten 3 in dessen Antwort-SMS vom 2. Juni 2015 (Urk. 502144) auf die entsprechende Frage-SMS des Beschuldigten 1† vom
1. Juni 2015 (Urk. 502143). Zudem wurde dieser Vorgang in den Konfrontations- einvernahmen vom Beschuldigten 1† weiter bestätigt (z.B. Urk. 046113, 046116 ff.), während der Beschuldigte 3 weiter dazu schwieg und auf seine frühe- re schriftliche Stellungnahme verwies (Urk. 046118 ff.; Urk. 046034 f.). 8.2.3. Auf weitere Frage antwortete der Beschuldigte 1† (Urk. 046010): Ja, er habe gewusst, dass der Beschuldigte 2 diese Betreibung (gemeint: über Fr. 2 Mio.) gegen ihn einleite. Da der Pfändungsbeamte die Überschuldung der Lie- genschaft vorerst nicht akzeptiert habe, hätten sie zusätzlich belegen wollen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Er habe dafür dem Beschuldigten 2 ja auch die Schuldbriefe wieder ausgehändigt, damit dieser sie dem Betreibungsamt vor-
- 31 - weisen könne. Diesen Plan habe er sicher mit dem Beschuldigten 2 besprochen. Bezüglich des Beschuldigten 3 sei er sich nicht mehr sicher. Auf die weitere Fra- ge, inwieweit der Beschuldigte 3 gewusst habe, dass diese Betreibung ein Fake gewesen sei (Urk. 046010 u.) gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll: "Das wusste er, da ich B._____ ja fragte, ob ich jetzt Rechtsvorschlag erheben sollte oder nicht. Ich würde ja sonst nie von Herr A._____ betrieben werden, wir hatten ja ei- ne sehr gute Beziehung."(Urk. 046011). Dies bestätigte er anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046135). 8.2.4. Ein starkes Indiz für die sehr gute Geschäftsbeziehung ergibt sich zu- dem aus der SMS des Beschuldigten 1† an den Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015, mithin aus exakt jener Zeit: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai" (Urk. 502143 f.], welche zeigt, dass die Beschuldigten 1† und 2 damals gemeinsam unterwegs waren. 8.2.5. Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 3 in seinem Na- men am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde eingereicht (Urk. 102156 ff.) und darin erneut geltend gemacht habe, die Liegenschaft dürfe nicht gepfändet werden, da sie offensichtlich überbelastet sei, und der weiteren Frage, was im Vorfeld dieser SchKG-Beschwerde zwischen ihm und dem Be- schuldigten 3 besprochen worden sei, erklärte der Beschuldigte 1†: "Ich nehme an, dass im Vorfeld ein Entscheid eingetroffen ist, dass die Liegenschaft nun doch provisorisch gepfändet werde. Ich rief wohl noch am gleichen Tag verzweifelt Herrn B._____ an und fragte ihn, was ich machen könne. Er machte daraufhin dann diese Beschwerde. Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich diese vielen Ent- scheide, welche in diesem Verfahren ergangen sind, wie auch weitere Stellung- nahmen etc. jeweils nicht richtig durchgelesen habe. Ich habe alles auf die Seite gelegt, es war ein riesen Stapel, und mich bei Herrn B._____ dann jeweils infor- miert, ob und was ich tun soll. Ich habe Herrn B._____ vertraut, dass er das schon "schaukeln" werde." (Urk. 046011). Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldig- te 3 habe gewusst, dass ein Teil dieser Verträge im Nachhinein erstellt worden
- 32 - seien. Er wisse nicht, ob dieser gewusst habe, dass die Schuldbriefe nicht belas- tet seien. 8.2.6. Diese vom Beschuldigten 1† geäusserte Unsicherheit ist indessen wenig überzeugend, denn wie hätte der Beschuldigte 3 das nicht wissen sollen, nachdem die Schuldbriefe zur angeblichen Sicherung der simulierten Aktienkauf- und Zessionsverträge sowie deren Ergänzungen erstellt worden waren, um eine angebliche Belastung derselben vorzugeben. Er wusste fraglos, dass diese Ver- träge simuliert waren. Waren die Verpflichtungen in den geänderten und rückda- tierten Verträgen simuliert, konnten sie auch die Schuldbriefe nicht verpflichtend belasten. Mithin musste auch dem Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt fraglos klar sein, dass die Schuldbriefe nicht belastet waren, sondern bloss der Täuschung des Betreibungsamtes dienten. 8.2.7. Auf den weiteren Vorhalt im Zusammenhang mit der Höhe der Betrei- bungsforderung über Fr. 2 Mio. welche der Beschuldigte 2 gegen den Beschuldig- ten 1† abredegemäss in Betreibung gesetzt hatte, um die angebliche Überschul- dung der Liegenschaft zu untermauern, wonach aufgrund der bisherigen Aussa- gen der Beiden plausibel sei, dass der Beschuldigte 1† die erste Mio. zu bezahlen gehabt habe, für die zweite Mio. (Kauf der Aktien der S._____ Vermögensverwal- tung AG) bislang eine Plausibilisierung fehle, räumte der Beschuldigte 1† ein, dass er immer gesagt habe, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob nicht auch die- ser Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009 im Nachhinein noch angepasst worden sei (Urk. 046011 u.). Wenn er dies nun betrachte, meine er, dass diese Verpflich- tung für diese zweite Mio. erst im Nachhinein in den Vertrag aufgenommen wor- den sei. Der Vertrag sei ebenfalls angepasst worden. Es sei ursprünglich nur um 1 Mio. gegangen. Er habe die Originalverträge nicht vernichtet, weshalb er davon ausgehe, dass dies der Beschuldigte 2 gewesen sei. Die Verträge seien nach dem Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt L._____ vom 9. April 2015 ent- standen; erst auf Aufforderung des Betreibungsbeamten, seine Vermögenssitua- tion genauer zu belegen. Ob er vom Beschuldigten 3 jemals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Vorgehen möglicherweise strafbar sei, könne er
- 33 - nicht mehr sagen. Dass dies Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft etc. zur Fol- ge haben könnte, sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen (Urk. 046012 f.). 8.2.8. Auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten 3 über die vom Beschul- digten 2 in Absprache mit ihm gegen ihn erhobene Betreibung über Fr. 2 Mio. ge- sprochen habe, meinte der Beschuldigte 1†, ja, er würde sagen ja. Er wisse, dass er mit dem Beschuldigten 3 über diese Betreibung gesprochen habe. "Meiner Meinung nach hat er es auch gewusst. Ich habe mit ihm insbesondere über die Frage des Rechtsvorschlages gesprochen. Wir haben die Vor- und Nachteile ab- gewogen." (Urk. 046025 f.). 8.2.9. Dies bestätigten in der Folge sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 u.a. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2016 in Gegenwart des Beschuldigten 3 (Urk. 046131 ff.). Dass dem tatsächlich so war, ergibt sich im Übrigen aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldig- ten 3 vom 1. und 2. Juni 2015 (Urk. 502143 f.). Abgesehen von den beweisbil- denden klaren Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, stellt auch die weitere SMS des Beschuldigten 1† an Beschuldigten 3 vom 1. Juni 2015 ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass diese Betreibung nicht ernstgemeint war. Überdies ist deren Text an ihn: "Als Info: A._____ und ich sind ab Mittwoch bis Samstag in Dubai.." (Urk. 502143 f.) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte 3 bestens Be- scheid wusste. Zudem wurde dieses Vorgehen sowohl vom Beschuldigten 1† als auch vom Beschuldigten 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontati- onseinvernahme vom 8. Juni 2016, in Gegenwart der Verteidigungen aller drei Beschuldigten (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 3) erneut bestätigt (Urk. 046065 ff.). 8.2.10. Im Zusammenhang mit dem Wissen des Beschuldigten 3 gab der Beschuldigte 1† anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme auf Fragen zum Inhalt der Besprechung mit diesem vom 30. März 2015 (Urk. 030228) weiter zu Protokoll (Urk. 046055): "Ich habe ihn sicher immer über alles unterrichtet. Er war also auf dem Laufenden. Ob ich es ihm genau an dieser Besprechung gesagt ha- be, weiss ich aber nicht mehr." Und auf Vorhalt, dass das Betreibungsamt L._____ geschrieben habe, dass er mehrmals an seinen Anwalt verwiesen habe,
- 34 - mit der Frage, ob dies zutreffend sei und was gegebenenfalls der Grund dafür gewesen sei, dass er auf den Beschuldigten 3 verwiesen habe (Urk. 046053): "Ja, weil B._____ gesagt habe, er solle das so machen, er regle das alles." Auch dies bestätigte der Beschuldigte 1† erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461120, u.a. 046126). Anlässlich derselben Konfrontationseinvernahme (Urk. 046113 ff.) gab der Beschuldigte 1† auf Vorhalt der E-Mail des Beschuldig- ten 3 vom 7. April 2015 an ihn, mit einer Aktennotiz des Beschuldigten 3 über eine Besprechung betreffend Prozesskaution, Prozessfinanzierer (Urk. 030626; Urk. 030631 f.), auf Frage weiter zu Protokoll (Urk. 046150): "Ich habe diese E- Mail noch nie gesehen. Ich lese diese zum ersten Mal." … "Geht es hier um diese CHF 28'000.–, als den Kostenvorschuss? Wenn das so ist, dann hat B._____ ge- sagt, man könne etwas beantragen, damit ich diesen nicht zu bezahlen habe. Er hat mir aber auch empfohlen, dass ich das selber finanzieren soll." (Urk. 046150). Auf die Frage, ob es einen Prozessfinanzierer gegeben habe, antwortete er (Urk. 046151): "Nein." Es sei Teil der Strategie gewesen, dass man das so auf- setze. Auch die Summe… Er habe mal gefragt, wie hoch die Summe sein soll, da sei man auf die Summe CHF 70'000.– gekommen. Aber die Summe sei auch noch offen gewesen. Auf Nachfrage: Es sei Teil der Strategie für die Sicherung der Beteiligungen, also seiner Aktien der AI._____ und der U._____, gewesen. Man brauche dann einen Darlehensgeber, der eine Sicherheit verlange, und das wäre der Prozessfinanzierer gewesen. Dann sei dann auch der Tipp gekommen, dass die Verträge nur "verhebed", also rechtlich gültig seien, wenn eine Zession im Vertrag drin sei. Er wisse bis heute nicht, warum dies notwendig gewesen sei. Aber sie hätten dann die Zessionsverträge erstellt, also der Beschuldigte 2 habe dies getan. Von wem genau die Idee mit dem Prozessfinanzierer gekommen sei, wisse er nicht mehr. Das sei im Gespräch zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und ihm entstanden (Urk. 046151). Es habe gegen aussen so aussehen sollen. Dies sei wie mit der E-Mail gewesen, welche er auf Anregung des Beschuldig- ten 3 geschrieben habe, dass die Verträge schon früher erstellt worden seien. Es sei darum gegangen, wie man darstellen müsse, dass seine Aktien angeblich verpfändet gewesen seien, als Sicherheit für ein Darlehen, bekräftigt durch die
- 35 - Zessionsverträge. So sei man nicht mehr angreifbar gewesen. Auf die Frage, ob seiner Ansicht nach der Beschuldigte 3 in den Ziff. 2 und 3 der Aktennotiz Aussa- gen gemacht habe, welche so nicht zugetroffen hätten, um gegenüber Dritten ei- nen falschen Anschein zu erwecken, gab der Beschuldigte 1† zu Protokoll (Urk. 046152): "Ich nehme es an. Dieser habe ja gewusst, dass er keine Aktien übereignet habe, irgendjemandem, sondern nur dass es um den Schutz dieser Beteiligungen gegangen sei." Auf weitere Nachfrage: Der Beschuldigte 3 habe diese Aktennotiz vielleicht als Beweis dafür verfasst, dass er die Sachen nicht gewusst hätte. Es sei so, dass die Mittel für den Prozesskostenvorschuss nicht von einem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. 046152 u.). 8.2.11. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 1† die Vorhalte weitestgehend, machte bloss ganz vereinzelt mangeln- de Erinnerung geltend und anerkannte schliesslich vorbehaltlos, sich des mehrfa- chen Pfändungsbetruges und der Gläubigerschädigung durch Vermögensvermin- derung schuldig gemacht zu haben (Urk. 046213 ff., 046280 f.). 8.3. Zu den Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" betreffend den Beschuldigten 3 und dessen beratende Tätigkeit und Wissen hatte nicht bloss der Beschuldigte 1†, sondern auch der Beschuldigte 2 bereits anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2015 beiläufig und nicht konkret danach befragt, Angaben gemacht (Urk. 041013 ff.), worauf auch dessen Verteidigung bereits vor Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. vorstehend, Erw. III.6.2.). Jene Aussagen machte der Beschuldigte 2 mithin am Anfang des Vorverfahrens, als er die gegen ihn selbst erhobenen Tatvorwürfe noch als haltlos bezeichnete und bestritt (Urk. 041014) und noch bevor er über das zeitgleich ab- gelegte weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt wor- den war (vgl. Urk. 041027). Soweit er mit seinen beiläufigen Angaben den Be- schuldigten 3 spontan belastete, kann auch ihm nicht unterstellt werden, dass solches gezielt und zu Unrecht erfolgt wäre, etwa um sich selbst aus dem Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu nehmen. Seine den Beschuldigten 3 belasten-
- 36 - den Aussagen erfolgten denn auch sachlich und zurückhaltend. So erklärte er auf die im Zusammenhang mit seiner gegen den Beschuldigten 1† erhobenen Betrei- bung über Fr. 2 Mio. stehende Frage, wie er es mache, wenn ein anderer Gläubi- ger, z.B. die M._____ AG, soweit komme, dass die Pfändung der Liegenschaft (gemeint des Beschuldigten 1†) vollstreckt werden könne, und er die Inhaber- schuldbriefe nicht zur Hand habe, um das Vollzugsrecht geltend zu machen…: "Die habe ich in Absprache mit B._____, unserem Rechtsanwalt, gemacht. Er hat mir erläutert, dass ich vorerst keine weiteren Schritte einleiten muss." (Urk. 041022, Frage 64). Oder, ob er den Beschuldigten 3 konsultiert habe, um sich beim Aufsetzen der Verträge beraten zu lassen: "Ich habe ihn über einzelne Punkte gefragt, ob das so in Ordnung ist." (Urk. 041023). 8.3.1. Nachdem er über das weitgehende Geständnis des Beschuldigten 1† in Kenntnis gesetzt worden war und einem Unterbruch für ein Gespräch mit sei- nem damaligen Verteidiger (Urk. 041028), ergänzte der Beschuldigte 2 noch zu- rückhaltend u.a., er wolle festhalten, dass er den Beschuldigten 1† in keiner Wei- se zu irgendetwas angestiftet habe. Sie hätten die im Jahre 2014 neu erstellten Verträge ihrem Anwalt, dem Beschuldigten 3, gezeigt, diesem jedoch nicht ge- sagt, dass sie diese neu erstellt hätten (Urk. 041029). Anlässlich seiner haftrich- terlichen Befragung vom 30. Oktober 2015 räumte er weiter ein, es stimme leider, dass er sich zusammen mit dem Beschuldigten 1† zwischen Februar 2014 und Juni 2015 des Pfändungsbetruges schuldig gemacht habe. Es sei zutreffend, dass er alle Originalverträge vernichtet habe (Urk. 041050 ff.). 8.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2016 gab der Beschuldigte 2 ferner u.a. auf Frage, ob er während der Erstellung bzw. Finalisie- rung dieser Verträge sich mit K._____† oder B._____ besprochen habe (Urk. 041056, Frage 17), nunmehr im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punk- te gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (vgl. nochmals Urk. 041023), zu Proto- koll: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056). Und auf den Vorhalt, dass drei Verträge (Urk. 102103–102105) vom Beschuldigten 3 geschwärzt mit Schreiben vom
2. April 2015 beim Betreibungsamt L._____ eingereicht worden seien, sowie auf
- 37 - Frage, wie diese von ihm am 1. April 2015 letztmals modifizierten Verträge zum Beschuldigten 3 gelangt seien (Urk. 041056, Frage 18), meinte er, nicht mehr zu wissen, ob er diese dem Beschuldigten 1† gegeben habe…oder ob er dem Be- schuldigten 3 die Verträge in dessen Büro selber übergeben habe. Er wisse es nicht mehr. 8.3.3. Dass es der Beschuldigte 1† war, der die simulierten, rückdatierten Verträge dem Beschuldigten 3 zukommen liess, ergibt sich zweifelsfrei aus der entsprechenden E-Mail vom 1. April 2015, in deren Anhang diese Verträge mit übermittelt wurden (Urk. 030544 ff., 030549, 030559, 030569, 030573), und ebenso zweifelsfrei ergibt sich aus dem Brief des Beschuldigten 3 an das Betrei- bungsamt L._____ vom 2. April 2015 die Einreichung der Verträge: Einreichung Aktienkaufvertrag vom 10. Mai 2009, Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom
10. Oktober 2010 und Ergänzungen zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014, samt geschwärzte Verträge (Urk. 030011 ff.). Dass die damalige Angabe des Be- schuldigten 1† in jener E-Mail, wonach er damals die Verträge alleine ohne An- walt abgeschlossen habe, so nicht den Tatsachen entsprach und wohl bereits der antizipierten Entlastung des Beschuldigten 3 dienen sollte, ergibt sich ebenso of- fenkundig aus den übereinstimmenden späteren Aussagen der Beschuldigten 1† und 2. Ferner belegt auch die weitere Erklärung des Beschuldigten 1†: "Ich habe leider nur Kopien dieser Verträge. Bitte prüfe, ob diese Verträge in Ordnung sind. Die Originalen Schuldbriefe sind im Besitz von der S._____ und der T._____.", dass der Beschuldigte 3 auch hinsichtlich der Überprüfung der simulierten Verträ- ge in die Machenschaften involviert war. 8.3.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtet hatte (Urk. 046044 ff.), gab der Beschuldigte 1† in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben im Übrigen nochmals mit aller Deutlichkeit zu Protokoll (Urk. 046059): "Das habe ich in einer früheren Einver- nahme bereits erklärt. Ich habe auf Anraten von B._____ diese E-Mail an ihn ge- schrieben. Er hat mir gesagt, dass ich die E-Mail genau so schreiben soll." Es sollte so aussehen, als ob die Verträge schon früher erstellt worden seien. Auf
- 38 - Frage, weshalb er in dieser E-Mail erwähnt habe, dass er nur über Kopien der Verträge verfügen würde, erklärte der Beschuldigte 1† (Urk. 046060): "Weil die Originale ja auf Anraten von B._____ vernichtet worden sind." (E-Mailantwort des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 1† vom 1. April 2015: "Danke für die Email. Für mich passen die Verträge! Ich würde diese allerdings nicht so dem Be- treibungsamt einreichen, sondern in anonymisierter Form, nicht dass die Gegen- seite noch Geschäftspartner angeht / belästigt. Falls Du möchtest, kann ich das für Dich erledigen. Lieben Gruss B._____" (Urk. 030579 f.). Der Beschuldigte 3 habe die Verträge anonymisiert dem Betreibungsamt L._____ ZH eingereicht (Urk. 046060 u.). Und der Beschuldigte 2 bestätigte, der Beschuldigte 1† habe ihm gesagt, er "müsse" nun eine solche E-Mail schreiben, mit diesem ungefähren Inhalt (Urk. 046061). Dies bestätigte der Beschuldigte 1† abermals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 in Gegenwart derselben (Urk. 0461120 ff.), während der Be- schuldigte 2 teilweise bestätigte oder auf seine bisherigen Aussagen verwies, so- weit er Aussagen machte (Urk. 046123 ff., 046127 ff., 046130), während der Be- schuldigte 3 weiterhin auf seine schriftliche Stellungnahme (Urk. 046034 f.) ver- wies (Urk. 046123 ff.). 8.3.5. Auf die spätere Frage an den Beschuldigten 2, weshalb seine Betrei- bung gegen den Beschuldigten 1† vom 20. Mai 2015 auf Verwertung eines Grundpfandes und nicht eines Faustpfandes gerichtet gewesen sei, erklärte er weiter, den Rat des Betreibungsbeamten AG._____ befolgt zu haben (Urk. 041059, Frage 41). Die Folgefrage, in früheren Einvernahmen gesagt zu haben, dass er sich auch vom Beschuldigten 3 bezüglich dieser Fragen habe be- raten lassen, beantwortete er mit: "Ja." (Urk. 041060). Auf die weitere Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Zessionsverträge im April 2015 erstellt habe, gab er zu Protokoll (Urk. 041060, Frage 45): "In einem Gespräch mit B._____ ist mir gesagt worden, dass diese Verträge nur gültig sind im Zusammenhang mit ei- ner Zession, die von den Organen unterschrieben sein muss." Er beziehe sich auf sämtliche Verträge, bei denen in der Folge auch ein Zessionsvertrag erstellt wor- den sei, deren zwei (Urk. 102107 f.). Der Beschuldigte 3 habe ihm erklärt, dass die Verträge nur ihre Wirkung hätten im Zusammenhang mit einem Zessionsver-
- 39 - trag. Vorher habe er keine Zessionsverträge geschrieben, da er dies vor dem Tipp des Beschuldigten 3 nicht gewusst habe. Er habe dem Beschuldigten 3 verschie- dene Verträge gezeigt und diesen gefragt, ob das rechtlich so standhalte. Der ha- be "ja" gesagt, sofern es Zessionsverträge dazu gebe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte 1† dabei gewesen sei, könne es aber nicht zu 100% ausschliessen. Relativierend meinte er dann wieder, der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Ob dieser es hätte ahnen können, wisse er nicht. Nach dem Erstellen habe er diesem auch die Zessions- verträge unterbreitet, und dieser habe bestätigt (Urk. 041061 f.), dass es soweit gut sei. Er könne sich erinnern, dass er einige Male solche Vertragssachen im Bü- ro des Beschuldigten 3 durchgegangen sei. Ob der Beschuldigte 1† auch dabei gewesen sei, könne er nicht mit 100% Sicherheit sagen. Und weiter relativierend sowie im Widerspruch zu späteren Zugaben: Nein, er habe dem Beschuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063). Ihm selber (dem Beschuldigten 2) sei ja be- wusst gewesen, dass er die Verträge im Nachhinein erstellt habe. Er gehe davon aus, dass er dem Beschuldigten 3 die unterschriebenen Verträge vorgelegt habe mit dem Datum. 100% sicher sei er sich aber nicht (Urk. 041064). Er habe diesem gegenüber nicht offenlegen wollen, dass es diese Verträge noch nicht gegeben habe (Urk. 041065). Auf die Frage, wer die Zessionsverträge beim Betreibungs- amt L._____ eingereicht habe, antwortete er: "Ich glaube, das war B._____." Er habe mal etwas gehört, dass dieser geschwärzte Verträge ans Betreibungsamt gefaxt habe, er sei aber nicht dabei gewesen (Urk. 041065, Frage 79). Es sei zu- treffend, dass er in den bisherigen Einvernahmen gesagt habe, dass der Be- schuldigte 3 ihm und dem Beschuldigten 1† anlässlich einer Besprechung in des- sen Anwaltskanzlei den Tipp gegeben habe, die Originale dieser Verträge zu ver- nichten. Ja, er gehe davon aus, dass die Vernichtung all dieser Verträge nach dem Tipp des Beschuldigten 3 erfolgt sei. Er glaube nicht, auch bereits davor Ver- träge vernichtet zu haben (Urk. 041068 mit Hinweis auf Urk. 046015). 8.3.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† und 2 vom 8. Juni 2016, bei welcher der Beschuldigte 3 auf eine Teilnahme verzichtete (Urk. 046044 ff.), bestätigte der Beschuldigte 1† in
- 40 - Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben auf Vorhalt weiter (Urk. 046063), der Beschuldigte 2 habe im Mai 2015 eine simulierte Betreibung gegen ihn einge- leitet, um zu untermauern, dass das, was in den Aktienkaufverträgen gestanden sei, auch tatsächlich stimmen würde. Es sei notwendig erschienen, die bisherige Geschichte durch eine simulierte Betreibung weiter zu untermauern, um zu be- weisen, dass die Schuldbriefe belastet seien. Der Beschuldigte 2 und der Be- schuldigte 3 seien in diesen Plan eingeweiht gewesen. Und auf Frage, ob er von diesem Plan gewusst habe, bestätigte auch der Beschuldigte 2: "B._____ erklärte bei einem gemeinsamen Treffen mit Herrn K._____ zusammen, dass wir das so machen sollen." (Urk. 046063 ff.). Auch dies bestätigten die Beschuldigten 1† und 2 im Wesentlichen erneut anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronta- tionseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.). 8.3.7. Auch der Beschuldigte 2 bestätigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 13. November 2015 und wiederholte diese teilweise detailliert (Urk. 0460013 ff.). Zwischenzeitliche Relativierungen und Widersprüche zu früheren eigenen Aussagen, beispielsweise wonach er beim Aufsetzen der Verträge den Beschuldigten 3 über einzelne Punkte gefragt habe, ob das so in Ordnung sei (Urk. 041023), und dann zum selben Thema im Widerspruch dazu: "Ich glaube nicht." (Urk. 041056), oder der Beschuldigte 3 habe nicht wissen kön- nen, dass noch keine Zessionsverträge existiert hätten. Nein, er habe dem Be- schuldigten 3 nicht offengelegt, dass diese Zessionsverträge aufgrund von des- sen Anregung erstellt worden seien (Urk. 041063), oder, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen (Urk. 046015), zeigen seine offenkundige Zurückhal- tung bei Belastungen des Beschuldigten 3, indem er sichtlich bestrebt war, diesen durch punktuelle Rücknahmen und Widersprüche zu früheren eigenen spontan und möglicherweise zunächst unüberlegt zu Protokoll gegebenen Aussagen so- gar vermeintlich zu entlasten. Daneben hat er sich auf entsprechende Vorhalte teilweise aber auch dem Geständnis des Beschuldigten 1† angeschlossen und
- 41 - damit einhergehende Belastungen des Beschuldigten 3 bestätigt. Da das Aussa- geverhalten des Beschuldigten 2 relativ durchsichtig ist und eigene belastende Angaben sich mit jenen des Beschuldigten 1† decken, die Relativierungen als- dann aber von diesen abwichen und teilweise auch offenkundig vorerwähnten Sachbeweismitteln widersprechen, erweisen sich spätere Abweichungen und Re- lativierungen als unglaubhaft, weshalb auf diese nicht abzustellen ist, sondern der Beschuldigte 2 auf seinen früheren mit der Darstellung des Beschuldigten 1† im Einklang stehenden und durch Sachbeweismittel gestützten Aussagen sowie auf seinen späteren Zugaben zu behaften ist. So ist beispielsweise auch die Beteue- rung des Beschuldigten 2, der Beschuldigte 3 sei gar nicht in die Gespräche über verschiedene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Be- schuldigten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, involviert gewesen, äus- serst wenig glaubhaft, nachdem es eine E-Mail des Beschuldigten 1† vom 6. März 2014 mit der Anfrage an den Beschuldigten 3 gibt, in welcher er diesen nach Lö- sungen zum Vermögensschutz nach gescheitertem "Diamantendeal" mit folgen- dem Wortlaut fragte (Urk. 030253 ff.): "Mein Haus läuft nur auf mich privat d.h. meine Frau hat mit dem Haus nichts zu tun. Da ich allerdings einiges an Eigenmit- teln d.h. Vermögen in meinem Haus drin habe, such ich nach Lösungen um dies zu schützen…". 8.3.8. Dazu aufgefordert, nun den Ausführungen des Beschuldigten 1† bei- gewohnt zu haben und nunmehr seine eigene Sicht der Dinge noch einmal darzu- legen, gab der Beschuldigte 2 anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme ins- besondere zu Protokoll (Urk. 046013 ff.): "Grundsätzlich stimmen die Ausführun- gen von Herr K._____†. Ich möchte gewisse Punkte aber präzisieren: Im Vertrag act. 102103 ist der zweite Teil der Präambel, wo es um die zweite Million geht, nachträglich erstellt worden. Der Rest des Vertrages ist in etwa, so wie er hier ist, so gelebt worden. Der Vertrag ist aber, wie gesagt, nachträglich erstellt worden. Ein ähnlicher Vertrag, aber eben ohne diese zweite Million, ist ca. 2009 erstellt worden. Bezüglich der Vernichtung der Originalverträge bin ich der Meinung, dass ich es war, der die meisten Verträge vernichtet hat. Einen Vorbehalt mache ich betreffend des Vertrages act. 102109. Ich bin der Meinung, diesen Vertrag Herrn K._____† gegeben und nicht vernichtet zu haben. Ich bin mir aber nicht 100% si-
- 42 - cher. Was die Reihenfolge dieser Verträge anbelangt, bin ich mir nicht sicher, welcher zuerst erstellt worden ist. Das müsste man auf meinem USB-Stick nach- schauen, welcher konfisziert worden ist. Das müsste der Stick mit der Anschrift "AJ._____" sein. Wenn man den Stick öffnet, sollte es einen Ordner mit dem Na- men "Verträge K._____" geben. Dort kann man das Erstellungsdatum dieser Ver- träge sehen. Mir persönlich war es nicht bewusst, was für eine Tragweite es für mich hat, diese Verträge zu erstellen. Ich habe in unserer Geschäftsbeziehung mei-stens die Schriftlichkeiten erledigt. So war es auch hier, ohne dass ich einen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Was die Schuldbriefe betrifft, war ich eigentlich der Ansicht, dass diese nach der Erstellung der Aktienkaufverträge nicht hätten zu K._____† zurückgehen sollen. Da mir resp. der S._____ gegenüber aber keine Schulden mehr bestanden, das heisst, die Verpflichtungen erfüllt waren, war es für mich nicht mehr so wichtig, darauf zu bestehen, dass die Schuldbriefe in mei- nem Besitz blieben. Generell war ich geschäftlich zu jener Zeit unter einem star- ken Druck, ich hatte sehr viele Arbeiten zu erledigen. Ich habe mich zu wenig exakt in das Ganze hineingedacht, was es allenfalls für strafrechtliche Konse- quenzen haben könnte. Ich habe mich extrem unter Druck gefühlt und habe dem- zufolge auch diesen Fehler begangen..." (Urk. 046014). 8.3.9. Auf weitere Nachfrage: Er schätze, ca. 2013 hätten keine Schulden gegenüber der S._____ mehr bestanden. Ja, damals habe er die vier Schuldbrie- fe im Jahre 2013 dem Beschuldigten 1† zurückgegeben. Als alle Unterschriften getätigt worden seien, mit Ausnahme des Vertrages (Urk. 102109), sei er der Meinung, dass er die Originale in seinem Büro geschreddert habe, damit man nicht darauf schliessen könne, dass die Verträge später erstellt worden seien. Es sei ihm gesagt worden, dass dies eine Möglichkeit sei, dies so zu tun. Auf die Frage, wer ihm dies gesagt habe, erklärte der Beschuldigte 2 erneut zurückhal- tend: "Ich möchte da keine weiteren Ausführungen machen.", und auf den Vor- halt, wonach der Beschuldigte 1† sage, dieser Tipp sei vom Beschuldigten 3 ge- kommen: "Er hat es erwähnt, ja." Auf weitere Nachfrage: "In seinem Büro, an der R._____-strasse … in Zürich." (Urk. 046015 oben). Die Gespräche über verschie- dene Möglichkeiten, was man tun könne, damit die Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† nicht in Mitleidenschaft gezogen würde, hätten nach dem Diamantendeal
- 43 - und vor der Betreibung, welche er gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet habe, stattgefunden. Und abermals relativierend und in teilweisem Widerspruch zu sei- nen übrigen Aussagen: Der Beschuldigte 3 sei gar nicht in diese Gespräche in- volviert gewesen. Sie hätten diesen erst später um Rat gefragt, ob diese Verträge in Ordnung seien, wobei er diesem gegenüber erwähnt habe, dass sie diese Ver- träge früher gelebt hätten. Er beziehe sich insbesondere auf den Vertrag (Urk. 102103). Er habe dem Beschuldigten 3 gegenüber den Anschein erweckt, dass sie diese Verträge bereits früher, den Vertrag (Urk. 102103) früher schon un- terschrieben hätten. Der Beschuldigte 3 habe sie darauf hingewiesen, dass das Ganze nur gültig sei, wenn sie diese Zessionsverträge hätten. Er sei der Meinung, diesem die Zessionsverträge in einem späteren Zeitpunkt in dessen Büro an der D._____-strasse ... vorgehalten und gefragt zu haben, ob das so in Ordnung sei. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, das sei gut so, und habe keine weiteren Bemer- kungen gemacht (Urk. 046015 f.). 8.3.10. Dass diese neuerlichen Relativierungen und Widersprüche des Be- schuldigten 2 nicht glaubhaft sind und auf sie nicht abgestellt werden kann, ergibt sich bereits aus seinen übrigen Aussagen, welche mit jenen des Beschuldigten 1† im Einklang stehen sowie den Leistungsaufstellungen des Beschuldigten 3 (Urk. 030228 ff.) und weiteren Sachbeweismitteln (vorstehend, Erw. III.6.4.), wel- che ebenfalls belegen, dass bereits ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Diaman- tendeals solche Gespräche unter Beteiligung des Beschuldigten 3 stattgefunden haben. An welchen Gesprächen der Beschuldigte 2 selbst jeweils beteiligt war, lässt sich indessen nicht exakt rekonstruieren, was eine Erklärung für seine Unsi- cherheit und sein teilweise unstetes Aussageverhalten zu diesem Thema bieten könnte. 8.3.11. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte 1† sage, diese Zessionsverträge seien simuliert und eine Verwendung der Aktien sei nie beabsichtigt gewesen, räumte der Beschuldigte 2 alsdann ein: "Das ist richtig." (Urk. 046016). Ja, der Zessionsvertrag vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108) sei rückdatiert worden. Er meine – erneut etwas abweichend zu späteren Zugeständnissen – die Zessions- verträge (Urk. 102107 f.) dem Beschuldigten 3 ohne den untersten Abschnitt, oh-
- 44 - ne Datum, vorgelegt zu haben, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle. Er sei sich aber nicht sicher. Ein Blick auf den USB-Stick könnte diese Frage klären (Urk. 046017). 8.3.12. Aus diesen Angaben des Beschuldigten 2 erhellt nun exemplarisch sein teilweise unstetes und widersprüchliches Aussageverhalten was die Belas- tungen des Beschuldigten 3 anbelangt. Seine zunächst zu Protokoll gegebene Darstellung, wonach diesem nicht offengelegt worden sei, dass diese Zessions- verträge erst aufgrund von dessen Anregung erstellt worden seien (vgl. vorste- hend, Erw. III.8.3.7.), geht mit seiner weiteren Darstellung, wonach er die Zessi- onsverträge diesem ohne den untersten Abschnitt, ohne Datum, vorgelegt haben will, da er noch nicht gewusst habe, welches Datum er einsetzen solle (vorste- hend, Erw. III.8.3.11.), nicht auf. Ging er, wie soeben geschildert vor, war es für den Beschuldigten 3 nachgerade offensichtlich, dass die Verträge ebengerade im Entstehen waren. Von dieser Darstellung des Beschuldigten 2 ausgehend, wo- nach der Beschuldigte 3 die Zessionsverträge ohne Datum zu Überprüfung erhal- ten haben soll, wäre nicht nachvollziehbar, wie er unvollständige Verträge hätte überprüfen und für "ok" befinden sollen, wie er dies angeblich getan haben soll. Hätten diese Verträge aus der Sicht des Beschuldigten 3 tatsächlich schon vorbe- standen, würde auch der Auftrag an ihn, diese erst im Nachhinein zu überprüfen, wenig Sinn ergeben. Insbesondere würde nicht einleuchten, weshalb er für diese Überprüfung bloss unvollständige Verträge hätte erhalten sollen, zumal er es ge- mäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten 1† und 2 ja war, der ihnen den Tipp mit der Notwendigkeit von Zessionsverträgen gegeben hatte (vgl. z.B. Urk. 046018 f.; Urk. 046021). Mithin erweist sich diese Darstellung des Be- schuldigten 2 unter den gegebenen Umständen als wenig plausibel und erweckt vielmehr den Eindruck, als würde er sich herumdrücken und mit diesen Aussagen einen durchsichtigen, unbehelflichen Entlastungsversuch zugunsten des Beschul- digten 3 unternehmen, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 8.3.13. Auf die Frage, wonach er erwähnt habe, die Gespräche zu diesem Thema hätten in den Büros des Beschuldigten 3 an der D._____-strasse ... statt- gefunden, was denn das Thema gewesen sei, erklärte der Beschuldigte 2 nun:
- 45 - "Diese Verträge". Ob die so "verhebed". Er glaube, der Beschuldigte 3 habe ge- sagt, es sei in Ordnung. Und er glaube, dass dieser nicht gesagt habe, dass et- was korrigiert werden müsse. 100% sicher sei er sich aber auch da nicht (046017). Auf den weiteren Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† ausgesagt habe (Urk. 040028, 040034, 5011178), der Beschuldigte 3 habe gewusst, dass er sein Vermögen dem Zugriff der M._____ AG habe entziehen wollen, dieses Thema sei in den Büros der Kanzlei B._____ & C._____ an der D._____-strasse ... bespro- chen worden, er gehe davon aus, dass der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldig- ten 3 über die simulierten Verträge gesprochen habe, gab der Beschuldigte 2 nunmehr zur Antwort, sie hätten über diese Verträge gesprochen. Er könne nicht sagen, inwieweit der Beschuldigte 3 das gewusst habe. Er persönlich habe die- sem nicht offengelegt, dass sie fingieren würden. Und zwar aus dem Grunde, weil er Angst gehabt habe, der Beschuldigte 3 würde dann vielleicht nicht Hand bieten. Inwiefern der Beschuldigte 3 dies durchschaut habe, könne er nicht beantworten. Ja, er glaube auch, dass die Verträge etwa im Sommer 2015 entstanden seien, könne es aber nicht genau sagen (Urk. 046017). 8.3.14. Auf die Frage, er sei am 20. Mai 2015 auf dem Betreibungsamt L._____ erschienen und habe eine Betreibung auf Pfandverwertung über Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† eingeleitet (Urk. 046024), erklärte der Beschul- digte 2, dieser habe ihm ca. fünf Tage vor der Einleitung der Betreibung die Origi- nalschuldbriefe überreicht. Er sei dann damit zum Betreibungsamt gegangen, um die Betreibung einzuleiten. Ob sie das vorher auch mit dem Beschuldigten 3 be- sprochen hätten, sei er sich nicht sicher, er glaube nicht. Auf Vorhalt, wonach er selber ausgesagt habe (Urk. 041009; Urk. 041022), dass er sich bei dieser Be- treibung vom Beschuldigten 3 habe beraten lassen, ergänzte er, sie hätten bezüg- lich dieser Betreibung über verschiedene Varianten gesprochen. Er sei in Abspra- che mit dem Beschuldigten 1† beim Betreibungsamt erschienen. Der Beschuldig- te 3 habe aber nicht gewusst, wie und wann dies genau passiere (Urk. 046024 f.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† bestätigt habe, dass diese Betrei- bung nicht ernstgemeint gewesen sei, meinte der Beschuldigte 2, es sei ein Fake gewesen, aber er sei ernsthaft zum Betreibungsamt gegangen. Ob für den Be- schuldigten 3 auch klar gewesen sei, dass die Betreibung ein Fake sei, darüber
- 46 - wolle er nicht spekulieren. Für ihn selbst wäre es aber klar gewesen (Urk. 046025). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernah- me der Beschuldigten 1† bis 3 vom 29. Juni 2016 (Urk. 0461131 ff.) bestätigte der Beschuldigte 2 alsdann, einmal gesagt zu haben, dass der Beschuldigte 3 ihm die Vor- und Nachteile der Einleitung einer Betreibung erklärt habe. Er sei sich aber nicht mehr sicher, wo dies gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass Herr AG._____ vom Betreibungsamt ihm zwei Varianten von Betreibungen erklärt ha- be. Ob der Beschuldigte 3 ihm tatsächlich gesagt habe, Betreibung einleiten sei besser als keine einleiten, da sei er sich nicht mehr sicher. Er habe gesagt, dass die Betreibung auf jeden Fall eingeleitet werden solle. Der Beschuldigte 3 habe gesagt, er kläre das ab. Demzufolge hätte der Termin bezüglich dieser Betreibung zu Dritt stattgefunden. Die Frage, ob man Rechtsvorschlag erheben soll, sei vom Beschuldigten 3 abgeklärt worden. Dieses Gespräch, in dem es um den Rechts- vorschlag gegangen sei, habe seiner Meinung nach zu Dritt im Büro des Beschul- digten 3 stattgefunden. Hundertprozent sicher sei er sich jedoch nicht (Urk. 046131 ff.). Dies bestätigte alsdann wiederum auch der Beschuldigte 1†, während der Beschuldigte 3 jeweils wiederum auf seine Stellungnahme verwies (Urk. 046132 f.). 8.3.15. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsschlussein- vernahme der Beschuldigten 1† bis 3 vom 2. November 2016 bestätigte der Be- schuldigte 2 die Vorhalte weitgehend und belastete damit auch erneut den Be- schuldigten 3. Auf den Vorhalt, sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfän- dungsbetrug und der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung schuldig gemacht zu haben, meinte er, er glaube, die Gläubiger seien nicht geschädigt worden. Sonst (gemeint: darüber hinaus) werde er das mal offenlassen (Urk. 046213 ff., 046281). 8.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von O._____, von Beruf Automechaniker, Geschäftspartner der Beschuldigten 1† und 2, als Be- schuldigter vom 18. Januar 2016, in Gegenwart des Beschuldigten 2 und den Ver- teidigungen der Beschuldigten 1† bis 3 (Verzicht auf Teilnahme: Beschuldigter 1† und 3) samt Beilagen, betr. Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge"
- 47 - (Urk. 042001 ff.) wurden O._____ die Aktienkaufverträge, die Ergänzungen dazu und der Zessionsvertrag vorgehalten. Dabei gab er auf Fragen im Wesentlichen zu Protokoll, ja, er habe eine Firma, die heisse AK._____. Nein, er arbeite nicht gross mit dieser Firma. Er gebe Empfehlungen ab. Die AK._____ verfüge über Bankbeziehungen in Liechtenstein bei der AL._____. Er sei an den dortigen Ver- mögenswerten berechtigt. Auf Frage: Nein, die Fr. 300'000.–, die auf jenem Konto lägen, gehörten nicht ihm. Er sei zeichnungsberechtigt und gebe die Unterschrift, aber es sei nicht sein Geld. Wessen Geld es sei, wisse er nicht. Er habe blanko A4 Blätter unterschrieben. Was dann mit diesen gemacht worden sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Er habe diese für die AK._____ unterschrieben (Urk. 042011). Auf die Frage, für welche Person er diese Unterschrift geleistet habe, erklärte er: "Für Herr A._____." (Urk. 042012, Frage 79). Die Blätter habe er diesem überreicht. Bei der AK._____ sei er zeichnungsberechtigt. Deshalb ha- be es seine Bewilligung gebraucht, damit der Beschuldigte 2 eigene Aktien habe verkaufen können, da die zu verkaufenden Aktien der AA._____ AG auf einem Depot der AK._____ gelegen seien. Ob die Fr. 300'000.– auf dem Konto dem Be- schuldigten 2 gehören, wisse er nicht (Urk. 042012 f.). Ja, auch bei der T._____ Ltd. sei er unterschriftsberechtigt. Ja, er habe auch blanko Unterschriften eigen- händig auf leere A4-Blätter mit dem Briefkopf dieser Firma angebracht. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Er habe nicht gefragt. Auch diese habe er A._____ für Aktiengeschäfte übergeben. Die T._____ Ltd. sei ein Trust und gehöre nicht ihm. Deren Zweck seien Aktiengeschäfte. Auf Nachhaken: Die Gesellschaft gehöre A._____ oder K._____†. Das wisse er nicht. Er sei an den Vermögenswerten nicht beteiligt. Das sei einer dieser zwei Herren. Wie er Direktor der Gesellschaft geworden sei, wisse er nicht mehr. Das sei auch schon ein Weilchen her. Er sei Direktor auf dem Papier und habe Unterschriften gegeben, mehr nicht. Zum Teil habe er das im Büro des Beschuldigten 2 in AN._____ gemacht und zum anderen Teil in einem Büro in AN._____, welches er im Namen der AK._____ selber ge- mietet habe. Er werde gar nicht entlöhnt von der T._____ Ltd. Ja, er sei blosser Strohmann. Auf Nachfrage: Die Person, welche ihn instruiere, sei A._____. Ob dieser alleine die Entscheidungsmacht habe oder zusammen mit dem Beschuldig- ten 1†, wisse er nicht. (Urk. 042014 ff.). Diese Gesellschaft habe Bankkonten bei
- 48 - der AM._____ und er glaube, bei der AL._____. Er sei unterschriftsberechtigt, lö- se aber keine Zahlungen aus. Er habe einfach nur eine Beige stets leere A4- Blätter unterschrieben. Was dann gelaufen sei, wisse er nicht. Auf Frage, wem die aktuell auf den beiden Konten liegenden Gelder von ca. Fr. 1,9 Mio. gehörten, meinte er erstaunt, davon wisse er nichts. Nein, dieses Geld gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages zw. S._____ Vermögensverwaltung AG und K._____† vom 10. Mai 2009 (Urk. 102103) meinte er, diesen zum ersten Mal zu sehen. Er lese das Zeugs ja nicht, weil es ihn nicht interessiere, und er davon ausgehe, dass alles richtig sei. Er unterschreibe, ohne das durchzulesen. Man vertraue den Leuten und unterschreibe. Sonst hätte er ja auch nie blanko Unter- schriften geleistet. Auf Frage, wer ihm Verträge unterbreitet habe, die er unbese- hen unterschrieben habe, meinte er, in erster Linie habe er A._____ vertraut. K._____† sei als Geschäftspartner von A._____ auch mit von der Partie gewesen (Urk. 042019 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 10. Okto- ber 2010 (Urk. 102104), meinte er, das sei fünf Jahre her. Es sei seine Unter- schrift. Er wisse aber nicht, was er unterschreibe. Er vertraue. Ja, seine eigen- händige Unterschrift im Original stehe unten links auf diesem Vertrag. Wer den Vertrag geschrieben habe, wisse er nicht. Er glaube, sie seien zu dritt gewesen, als ihm dieser Vertrag unterbreitet worden sei, wisse es aber nicht mehr. Er wisse nicht, was damit dann passiert sei (Urk. 042020). Auf Frage: Ja, es könne sein, dass es im Zusammenhang mit dieser Schuldübernahme noch weitere Verträge zwischen den Parteien gegeben habe, er wisse es aber nicht (Urk. 042022). Ob gemäss den Ziffern 3–6 des Vertrages diese Aktien auf Verlangen des Beschul- digten 2 durch die T._____ Ltd. zurückgekauft worden seien, wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, was da gelaufen sei. Auf Frage, ob er auch tatsächlich die zwei Schuldbriefe à Fr. 250'000.– vom Beschuldigten 1† ausgehändigt erhalten habe, gab er zu Protokoll: "Ich habe nichts bekommen." Er habe hier bloss die Unterschrift geleistet (Urk. 042022, Fragen 179 f.). Er wisse nichts davon. Die Be- schuldigten 1† und 2 hätten seine Unterschrift benötigt, da er Direktor der T._____ sei. Auf Vorhalt des Zessionsvertrages vom 10. Oktober 2010 (Urk. 102108): Zu diesem Vertrag könne er nichts sagen. Ja, dieser Vertrag trage seine eigenhändige Unterschrift im Original. Man habe ihm gesagt, er solle hier
- 49 - unterschreiben. So wie es aussehe, seien sie zu dritt gewesen. Er glaube nicht, dass die Verträge abgedeckt gewesen seien, als er unterzeichnet habe, hätte je- doch dennoch unterzeichnet, auch wenn sie abgedeckt gewesen wären. Was mit dem Zessionsvertrag bezweckt worden sei, stehe ja drauf. Verstanden habe er es nicht (Urk. 042023 f.). Auf Vorhalt der Ergänzung zum Aktienkaufvertrag vom 26. April 2014 (Urk. 102105). Dazu könne er dasselbe sagen, wie bei den anderen. Er wisse nicht, was dahinterstecke. Er kriege einen Fötzel und unterzeichne. Ja, es handle sich um seine eigenhändige Unterschrift im Original (Urk. 042024). Er wis- se nichts von einer geschäftlichen Beziehung mit K._____†. Er habe den Vertrag nicht durchgelesen. Auf den Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass alle Ver- träge (2009, 2010 und 2014; Urk. 102103–102105 und Urk. 102108) gleichzeitig unterschrieben worden seien, erklärte er: "Das kann ich nicht mit Ja oder Nein beantworten, da ich ja nicht einmal mehr weiss, was ich unterschrieben habe." (Urk. 042025, Fragen 206 ff.). Nein, er habe keine Schuldbriefe ausgehändigt er- halten (Urk. 042026). Auf Vorhalt des Zessionsvertrages zwischen K._____† und der T._____ Ltd. vom 6. März 2014 (Urk. 102107) und des Aktienkaufvertrages zwischen den gleichen Parteien vom 9. Juni 2009 (Urk. 102111) gab O._____ analoge Antworten wie zuvor. Weshalb die T._____ Ltd. Anwaltskosten für K._____† übernommen habe, müsse man diesen fragen. Das wisse er nicht. Er habe nur Unterschriften geleistet. (Urk. 042026 ff.). Wo sich die Originale all die- ser Verträge befänden, wisse er nicht. Er habe weder Originale noch Kopien da- von (Urk. 042029). Davon, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1† gemäss der (für einmal nicht unterzeichneten) Vollmacht von O._____, datiert 19. Mai 2015 (Urk. 062002), im Namen der T._____ Ltd. im Zusammenhang mit den Schuldbriefen gestützt auf die nun besprochenen Aktienkaufverträge am 21. Mai 2015 über Fr. 2 Mio. betrieben habe, wisse er nichts. Diese Vollmacht sehe er zum ersten Mal. Vielleicht sei eine Blankounterschrift von ihm verwendet worden (Urk. 042030). Auf Vorhalt, wonach die Beschuldigten 1† und 2 geständig seien, dass die von ihm mitunterzeichneten Verträge (Urk. 102104 f. und Urk. 102107 f.) ca. im März/April 2015 niedergeschrieben worden und simuliert gewesen seien, um beim Betreibungsamt eine Überschuldung der Liegenschaft des Beschuldig- ten 1† zu dokumentieren und dessen Aktien vor dem Zugriff des Betreibungsam-
- 50 - tes zu sichern, meinte O._____, dies zum ersten Mal zu hören. Von diesen Simu- lationen habe er gar nichts gewusst (Urk. 042031). 8.4.1. Die soeben wiedergegebene Darstellung und die Aussagen wurden im Übrigen auch durch den Beschuldigten 2 im Voraus bestätigt, der bereits vor dessen Befragung erklärt hatte, O._____ sei ein guter Kollege, der ihm vertraue. Dieser habe die Verträge gesehen und selber unterschrieben, jedoch nicht durch- gelesen. Ja, es sei zutreffend, dass nicht O._____, sondern er der Entschei- dungsträger sei (Urk. 046026 f.). 8.4.2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten O._____ wurde eingestellt. 8.5. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte P._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047001 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Die Beschuldigten 1† und 2 kenne er aus seiner beruflichen Tätig- keit. Diese seien Mandanten seines Chefs. Persönlich habe er sie aber nie getrof- fen (Urk. 047002). Er habe Kenntnis davon, dass in dieser Sache provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei und das Betreibungsamt L._____ die provisori- sche Pfändung vollzogen habe. Er habe den Beschuldigten 1† nie persönlich be- raten, sondern als Substitut abstrakte Rechtsfragen abgeklärt, und er sei als Mit- arbeiter an der Ausarbeitung von Rechtschriften betr. Rechtsöffnung beteiligt ge- wesen. Er habe nie an Besprechungen teilgenommen, auch nicht über das Tele- fon. Der Beschuldigte 2 sei seines Wissens nicht involviert gewesen (Urk. 047004, Fragen 15 ff.). Auf Vorhalt von Urk. 064013–15: "Ja, diese Aktenno- tiz trägt mein Kürzel." Wahrscheinlich habe er diese verfasst. Es sei um Siche- rungsmittel, Sicherungsübereignung und Zessionen gegangen (Urk. 047005). Er könne nicht mehr sagen, was die vorgängige Instruktion zu dieser Aktennotiz ge- wesen sei. Er nehme an, dass der Beschuldigte 3 diese sicher gelesen habe. Wenn er Ziffer 2 der Aktennotiz lese, nehme er an, dass dies der grobe Sachver- halt gewesen sei, der ihm vom Beschuldigten 3 so skizziert worden sei. Er glaube, dass dies seinem Wissensstand in jenem Zeitpunkt entsprochen habe. Er habe den Sachverhalt vom Beschuldigten 3 mündlich mitgeteilt erhalten. Das Dossier sei nie bei ihm gewesen. Ja, bei "K._____" handle es sich sehr wahrscheinlich um
- 51 - den Beschuldigten 1†. Nein, er habe die massgeblichen Verträge nie zu Gesicht bekommen (Urk. 047006 ff.). Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1† gel- tend mache (040068 f.), dem Beschuldigten 3 sei zunächst eine erste Version ei- nes "Pfändungsvertrages" unterbreitet worden und später eine neue von eigentli- chen Zessionsverträgen, gab der Zeuge zu Protokoll: "Das ist mir nicht bekannt." Es entziehe sich seiner Kenntnis, dass dem Beschuldigten 1† aufgrund seiner rechtlichen Abklärungen der Tipp gegeben worden sei, Zessionsverträge aufzu- setzen, da andernfalls die fraglichen Aktien des Beschuldigten 1† als dessen Ei- gentum pfändbar sein würden, im Zeitpunkt seiner Abklärungen aber noch keine solchen Zessionsverträge vorgelegen haben sollen (Urk. 047009). 8.6. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Zeuge vom
8. Juni 2016 sagte Q._____ in Gegenwart der drei Beschuldigten und von deren Verteidigungen im Wesentlichen aus (Urk. 047018 ff.), der Beschuldigte 3 sei sein Arbeitgeber. Über das vorliegende Strafverfahren wisse er aus dem Büroalltag Grundzüge, die durchgesickert seien, wonach es im Zusammenhang mit der Voll- streckung der Forderung der M._____ zu Problematiken gekommen sei. Er wisse noch, dass er an Rechtsschriften für den Beschuldigten 1† beteiligt gewesen sei. Er sei zu einem sehr späten Zeitpunkt in diese Prozesse involviert worden, als das Wasser schon "sehr hoch stand". An die genauen juristischen Feststellungen könne er sich nicht mehr erinnern, wisse noch, dass ein Verfahren vor Bundesge- richt ausgetragen worden sei. Seines Wissens habe er den Beschuldigten 1† nie persönlich getroffen und den Beschuldigten 2 einmal an einer Besprechung (Urk. 047021). Er müsse darauf hinweisen, dass er nur die M._____ betreffend vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei. Es sei möglich, dass an dieser Besprechung über die M._____ gesprochen worden sei. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 2 in die Betrei- bungssache überhaupt involviert gewesen sei, gab der Zeuge zu Protokoll (Urk. 047022): "Er war der Geschäftspartner von Herrn K._____†. Er habe in Er- innerung, dass die Beiden ein gutes Verhältnis gehabt hätten und über die jewei- ligen gegenseitigen Geschäftsangelegenheiten Bescheid gewusst hätten. Auf Vorhalt der Dossier-Auswertungen B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier Rechtsöffnung Neu, vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 064001–064007): Ja, da-
- 52 - rin seien sämtliche Leistungen erfasst, welche durch Mitarbeiter der Kanzlei im entsprechenden Dossier erbracht worden seien. Er könne sich aber nicht mehr an die Abklärungen erinnern. Da das Dossier "Rechtsöffnung Neu" heisse, vermute er, dass es um das entsprechende Verfahren vor Bezirksgericht oder Obergericht gegangen sei. Den Beschuldigten 1† habe er nie gesehen (Urk. 047022 f.). Er gehe davon aus, dass es bei der Besprechung des Beschuldigten 3 mit ihm um die Rechtsöffnungssache betr. den Klienten K._____† gegangen sei (Urk. 047024). Auf Vorhalt des Aktienkaufvertrages vom 10. Mai 2009, dessen Ergänzungen vom 10. Oktober 2010 und vom 26. April 2014 (Urk. 102103 ff.) und auf die Frage, diese seien als Beilage zum Schreiben des Beschuldigten 3 beim Betreibungsamt L._____ teilweise geschwärzt eingereicht worden, ob der Zeuge diese schon einmal gesehen habe, gab dieser zu Protokoll: "Das weiss ich nicht mehr." Er glaube nicht, von diesen schon einmal gehört zu haben. Und auf die Frage, ob diese Verträge allenfalls Thema bei der Besprechung mit dem Beschul- digten 2 am 31. März 2015 gewesen seien (Urk. 047024, Fragen 47 ff.): "Auch das wisse er nicht mehr." Von ihm seien die Parteien sicher nicht beraten worden beim Drafting dieser Verträge. Über die am 20. Mai 2015 beim Betreibungsamt L._____ gegen den Beschuldigten 1† eingeleitete Betreibung auf Pfandverwer- tung wisse er nichts (Urk. 047025). Auf Vorhalt der Dossier-Auswertung B._____ & C._____, Klient K._____, Dossier M._____ AG vom 01.01.2014 – 02.11.2015 (Urk. 030216–030222), wonach der Zeuge am 2. Juni 2015 während einer Stunde "Abklärungen betr. Rechtsvorschlag bei Betreibung auf Pfandverwertung" getätigt und mit dem Beschuldigten 3 "betr. Rechtsvorschlag" telefoniert haben soll (Urk. 047025, Frage 46): "Ja, ich sehe diese Einträge. Ich kann mich aber nicht mehr an diese Abklärungen erinnern. Allenfalls könnte sich die Frage gestellt ha- ben, ob dieser Rechtsvorschlag begründet werden muss oder nicht. Das könnte sein. Und auf entsprechende Frage: Er wisse nicht mehr, auf wessen Instruktion er diese Abklärungen getätigt habe. Da er mit dem Beschuldigten 1† keinen Kon- takt gehabt habe, müsse es jemand vom Büro gewesen sein. In der Regel habe er Instruktionen vom Beschuldigten 3 erhalten (Urk. 047026). Nein, er wisse nicht mehr, was bei diesen Abklärungen herausgekommen sei. Auf die Frage (Urk. 0478026, Frage 54), ob der Zeuge wisse, von wem die Betreibung gegen
- 53 - den Beschuldigten 1† eingeleitet worden sei, antwortete er: "Nichts." Er wisse nicht mehr, ob ihm der Beschuldigte 3 mitgeteilt habe, wer der betreibende Gläu- biger sei. 8.7. Die Aussagen von O._____ und der Zeugen P._____ und Q._____ vermögen teilweise allenfalls etwas Licht ins Randgeschehen um die Gescheh- nisse bringen, welche zu den anklagegegenständlichen Vorkommnissen geführt haben, weitergehende belastende oder entlastende sachdienliche Angaben zu den eigentlichen Vorwürfen im Anklagesachverhalt ergeben sich daraus aber nicht.
9. Angesichts dieser Beweislage, des anerkannten (Urk. 031446), belegten und dokumentierten Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten 1† und dem Beschuldigten 2, der entsprechenden Unterlagen und Korrespondenz, der Rechtsvertretung des Beschuldigten 1† in Betreibungssachen, inklusive Recht- schriften und Rechtsmittel, sowie den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1† und 2, verbleibt kein Raum für rechtserhebliche Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte 3 als Rechtsberater massgebend in die anklagege- genständlichen Machenschaften involviert und in dieser Rolle daran beteiligt war und dabei umfassende Kenntnisse über die im Zusammenhang mit dem Anklage- sachverhalt stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† hatte, so insbesondere auch über Aktienbeteiligungen und den Verkehrswert und die ei- gentliche grundpfandrechtliche Belastung des Grundstücks R._____-strasse, wo- nach die Schuldbriefe gar keine reelle Forderung absicherten, sowie des Alleinei- gentums des Beschuldigten 1† an der Liegenschaft (vgl. z.B. Urk. 030007 ff.; Urk. 102113 ff.; Urk. 041038; Urk. 115135 ff.; Urk. 030253 ff.). Andernfalls wäre die ebenfalls durch die übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 und die erwähnten Sachbeweise belegte anklagegegenständliche Beratung und Tippgebung gar nicht im Interesse der Mandantschaft möglich gewesen. Hätten die mandatsgemäss vor einer Pfändung zu schützenden Vermögenswerte gar keinen schützenswerten Wert aufgewiesen, wäre eine entsprechende wirkungs- volle Rechtsberatung durch den Beschuldigten 3 im Übrigen weder möglich noch für den Auftraggeber, den Beschuldigten 1†, erfolgsversprechend oder sinnvoll
- 54 - gewesen. Ebenso wenig hätte es Sinn ergeben, dass der Beschuldigte 3 in einer Besprechung den Beschuldigten 1† und 2 den Rat erteilte, irgendwelche Verträ- ge, welche ohne jede Täuschungsabsicht Jahre zuvor erstellt worden wären, im Nachhinein zu vernichten und zunächst bloss geschwärzte Kopien davon beim Betreibungsamt einzureichen sowie rückdatierte Zessionsverträge zu fingieren, hätte er nicht selber umfassende Kenntnis der Täuschungsabsicht des Beschul- digten 1† gehabt und diese zumindest mitgetragen. 9.1. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nochmals hervorzu- heben, dass die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten 1† und 2 hinsichtlich des Anklagesachverhaltes ein stimmiges Ganzes ergeben, wel- ches sich fliessend in die erwiesenen äusseren Umstände einfügt und von diesen bestätigt wird. Daran vermögen auch die vom Beschuldigten 3 beantragten weite- ren Beweisergänzungen nichts zu ändern, weshalb von diesen abzusehen ist. 9.2. Der Anklagesachverhalt ist somit in Übereinstimmung mit der Beweis- würdigung und den zusammenfassenden Feststellungen der Vorderrichter (vgl. Urk. 72 S. 29, Ziff. 5.4) auch hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten 3 und dessen Kenntnisse und Wissen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und "Zessions- verträge" rechtsgenügend erstellt.
10. Der Beschuldigte 3 liess im Zusammenhang mit den Belastungen durch den Beschuldigten 1† bereits vor Vorinstanz vorbringen, dieser habe solche Aus- sagen bloss gemacht, um der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen. Es mag durchaus ein massgeblicher Beweggrund gewesen sein, mit seiner Koopera- tion und seinen Aussagen den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu beseitigen. Die- ser Umstand beschlägt indessen primär die Glaubwürdigkeit einer beschuldigten Person und entbindet nicht vor der viel wichtigeren Aufgabe, im Rahmen der Be- weiswürdigung die Glaubhaftigkeit seiner Zugaben und der Belastungen der Be- schuldigten 2 und 3 anhand der weiteren Beweismittel zu hinterfragen und zu würdigen. Dazu hat der Beschuldigte 3 indessen durchwegs vom Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine Beweisanträge (vorstehend, Erw. I.3. und I. 5) zielten einerseits darauf ab, durch Befragung damaliger Mitarbeiter seine Integrität und seine Beratertätigkeit, mithin auch seine Glaubwürdigkeit, zu bestä-
- 55 - tigen. Unterstellt, dass diese beantragten Beweiserhebungen im Sinne des Be- schuldigten 3 ausfallen, wäre deren Aussagekraft lediglich von beschränkter Be- weistauglichkeit, da sich beispielsweise aus dem SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† ergibt, dass die anklagegenständliche Beratertätigkeit, Tipps und Unterstützung, auch des Beschuldigten 2, regelmässig auch auf die- sem Wege erfolgte, d.h. mobil, über SMS und Mobiltelefonanrufe, mithin unter- wegs, teilweise über Landesgrenzen hinweg und ohne Wahrnehmungsmöglich- keit durch Dritte (vgl. z.B. Urk. 502143 f.; Urk. 502147 f.; Urk. 502153 ff.). Auch die Strategie, die Darstellung des Beschuldigten 1† damit in Zweifel zu ziehen, dessen generelle Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und mit diversen Beweisan- trägen (vorstehend, Erw. I.5.) beseitigen zu versuchen, greift daher zu kurz. Sie vermag selbst unter der Prämisse, dass dessen Glaubwürdigkeit durch eine deso- late Finanzlage und weitere gegen ihn pendente Strafverfahren arg in Mitleiden- schaft gezogen war, die vorstehend und bereits durch die Vorinstanz eingehend dargelegte Beweiswürdigung und deren Ergebnis nicht ansatzweise anzuzweifeln oder ins Wanken zu bringen. Es ist daher auch unter diesem Blickwinkel von den beantragten weiteren Beweiserhebungen definitiv abzusehen. 10.1. Auch die weiteren Einwendungen der Verteidigung des Beschuldig- ten 3 vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Ob allenfalls der Anschein der Befangenheit des Vorderrichters bestanden hat (Urk. 130 S. 4 ff.), ist für die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht relevant. Ein Ausstandsge- such wurde nie gestellt. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 130 S. 9 f.) kann beim Beschuldigten 3 durchaus ein Motiv für seine Handlungen darin er- blickt werden kann, dass er bestrebt war, langjährige Klientenbeziehungen zu den Beschuldigten 1† und 2 und den von diesen gehaltenen Gesellschaften aufrecht- zuerhalten. Hätte der Beschuldigte 3 bei den inkriminierten Handlungen nicht mit- geholfen, hätte er allenfalls all diese Mandate niederlegen und finanzielle Einbus- sen hinnehmen müssen. Im Übrigen war sein Verhalten auch aus anwaltsrechtli- cher Sicht nicht korrekt. Er begab sich in einen schwerwiegenden Interessenkon- flikt, als er den Beschuldigten 2 betreffend dessen Betreibung gegen den Be- schuldigten 1† beriet, obwohl der Beschuldigte 1† gleichzeitig sein Mandat war.
- 56 -
11. Zum Vorbringen des Beschuldigten 2, wonach noch eine Forderung der T._____ in der Höhe von Fr. 1 Mio. zuzüglich Zins gegenüber dem Beschuldigten 1† bestanden habe (Urk. 128 S. 8 ff.; Prot. II S. 24), hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 72 S. 41 f.), dass keine solche Forderung bestand. Doch selbst wenn eine solche bestanden hätte, wäre dies für die strafrechtliche Beurtei- lung und die Strafzumessung nicht von Relevanz. Relevant ist, ob die Schuldbrie- fe tatsächlich belastet waren. Hierzu gaben sowohl der Beschuldigte 1† als auch der Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass dem nicht der Fall war, zumal die Schuld- briefe spätestens Ende September 2013 an den Beschuldigten 1† rückübertragen wurden (Urk. 040066 f.; Urk. 041057 f.; Urk. 046070; Urk. 046218 f.; Urk. 046240 f.). Da die Schuldbriefe unbestrittenermassen beim Beschuldigten 1† waren, konnten sie nicht belastet sein, und es konnte ihnen keine Sicherungsfunktion für eine Forderung zukommen. Hierzu wäre eine Übertragung der Schuldbriefe an den Gläubiger notwendig gewesen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N 1844 ff., N 2012 ff.). Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zu- treffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Themenkomplex ver- wiesen werden (Urk.133 S. 3 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Bei den anklagegenständlichen Betreibungsdelikten bilden die Tatvorwür- fe Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3 resp. zu Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 2, noch Gegenstand der zweitinstanzlichen Beurteilung. Zudem bildet der dem Be- schuldigten 3 zur Last gelegte Vorwurf einer Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB noch Berufungsgegenstand. 1.1. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte 1† als natürliche Person der Betreibung auf Pfändung bzw. auf Pfandverwertung unterlag und es sich sowohl bei Art. 163 StGB als auch bei Art. 164 StGB um unechte Sonderdelikte handelt. Das Delikt kann grundsätzlich von jedermann oder einem grösseren Kreis von Personen begangen werden, wo-
- 57 - bei die besondere Eigenschaft eines Täters zu berücksichtigen ist (Urk. 72 S. 43). Zu präzisieren ist, dass Täter nach Ziff. 1 der genannten Bestimmungen nur der Schuldner sein kann; die Bestrafung des Dritten bzw. Teilnehmers erfolgt nach Ziff. 2. 1.2. Am 9. Juni 2015 erliess das Betreibungsamt L._____ ZH im Zwangs- vollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten 1† eine revidierte Pfändungs- urkunde und hielt darin fest, dass dessen pfändbares Vermögen ungenügend sei, da die Inhaberschuldbriefe an 3. bis 10. Pfandstelle zu je Fr. 250'000.– (insge- samt Fr. 2'000'000.–) tatsächlich belastet seien (Urk. 102584). Damit handelt es sich bei der Pfändungsurkunde um einen provisorischen Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG, weshalb die von den Art. 163 und 164 StGB vorausge- setzte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. 1.3. Des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schul- den vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendma- chung veranlasst. Unter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 163 Ziff. 2 StGB). 1.4. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zer- stört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder ge- gen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Un- ter den gleichen Voraussetzungen macht sich der Dritte strafbar, der zum Scha- den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt (Art. 164 Ziff. 2 StGB). 1.5. Art. 163 und 164 StGB sind mit der Tathandlung vollendet. Diese muss alleine geeignet sein, einen Schaden herbeizuführen (konkretes Gefährdungsde- likt; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2011 E. 2.2; Trechsel/Ogg, a.a.O., N 1 zu
- 58 - Art. 164). Tathandlung bei Art. 164 StGB ist u.a. der unentgeltliche Verzicht auf Rechte, denen ein Vermögenswert zukommt (ebenda, N 2, a.E.; Hagenstein, a.a.O., N 23 zu Art. 164 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis und einem Teil der Lehre ist eine definitive Schädigung der Gläubiger als tatbestandsmässi- ger Erfolg nicht erforderlich (Hagenstein, a.a.O., N 30 zu Art. 164 StGB). Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz resp. Eventualvorsatz des Täters in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt. 1.6. Die Tat eines Dritten wird als Vergehen geahndet. Der Grund für die ge- ringere Strafandrohung liegt darin, dass der Dritte im Gegensatz zum Schuldner keine unmittelbaren Pflichten gegenüber den Gläubigern hat. Daraus folgt, dass der Dritte in Anwendung von Art. 27 StGB der geringeren Strafandrohung von Ziff. 2 untersteht. Strafbar macht sich der Dritte, wenn er den Täter zur Tat anstif- tet oder wenn er die Tat vorsätzlich durch Handlungen fördert, welche über die blosse Annahme von Leistungen hinausgehen. In diesem Fall hat er sich als An- stifter oder Gehilfe zu verantworten. Auf den Dritten findet diesfalls Ziff. 2 Anwen- dung, ebenso wie wenn er selbst als Haupttäter auftritt (Techsel/Ogg, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth, 4. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2021, N 12 zu Art. 163 StGB; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, N 9 und N 87 f. zu Art. 163 StGB und N 43 zu Art. 164 StGB).
2. Vorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung durch den Beschuldigten 2 2.1. Wie bereits erwogen (Erw. III.7.), erweisen sich auch die im Berufungs- verfahren noch bestrittenen Sachverhaltsteile beim Tatkomplex "Mietzinse", das Wissen des Beschuldigten 2 um die Einkommens- und Forderungspfändung des Beschuldigten 1†, als vollumfänglich erstellt. 2.2. Nach einer Unterredung mit dem Beschuldigten 1† veranlasste der Be- schuldigte 2 auf dessen Anregung, dass die monatlichen Mietzinszahlungen im Umfang von monatlich Fr. 2‘000.– an den Beschuldigten 1† für die Monate Juni bis und mit August 2015 eingestellt wurden. Dies tat er, obwohl er in jenem Zeit-
- 59 - punkt wusste, dass die zugrundeliegenden Mietverträge unverändert Geltung hat- ten und das Betreibungsamt L._____ mit Wirkung ab Ende April 2015 eine das monatliche Existenzminimum des Beschuldigten 1† von Fr. 6'810.– übersteigende Einkommenspfändung verfügt hatte (vgl. Urk. 011001 S. 19). Durch diese Tat- handlungen des Beschuldigten 2 unterblieben alsdann Mietzinszahlungen von insgesamt Fr. 6'000.–, was das Pfändungssubstrat zum Nachteil der Gläubigerin M._____ AG um diese Summe verminderte, was er zumindest in Kauf nahm. Ent- gegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 128 S. 7 f.) ist eine definitive Schä- digung der Gläubiger als Erfolg nicht erforderlich, und es ist unerheblich, ob die betreffenden Leistungen zivilrechtlich zurückgefordert werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1.; Hagenstein, in: Bas- ler Kommentar StGB II, a.a.O., N 30 zu Art. 164 StGB, m.w.H.). Der Tatbestand ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt als erfüllt. Mangels Schuldnerstellung ist der Beschuldigte 2 Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB. 2.3. Somit hat der Beschuldigte 2 den objektiven und den subjektiven Tatbe- stand der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er ferner der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Anders als dies die Vorinstanz getan hat, ist die explizite Erwähnung der Gehilfenschaft im Erkenntnis nicht notwendig, da diese der Ziff. 2 des Tatbestandes immanent ist. Entsprechend wäre der Be- schuldigte 2 in Tatkomplexen "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" des mehrfa- chen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen gewesen. Da dieser Schuldspruch jedoch nicht angefochten wurde, ist er, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.3.).
3. Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug nach Art. 163 Ziff. 2 StGB gegen den Beschuldigten 3 3.1. Aus dem erstellten Anklagesachverhalt ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschuldigte 1† mit der Fragestellung an den Beschuldigten 3 herange- treten war, was er tun könne, um sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Im Rahmen seiner Beratertätigkeit gab der Beschuldig-
- 60 - te 3 den Beschuldigten 1† und 2 in der Folge diverse Tipps und Ratschläge, wie der Beschuldigte 1† seine Vermögenswerte, insbesondere seine Liegenschaft an der R._____-strasse ... in L._____ ZH, im von der M._____ AG im Februar 2014 gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren vor dem Zugriff schützen könne. In Absprache und mit Hilfe des Beschuldigten 2, damaliger Geschäftspartner und Freund sowie mit dem Beschuldigten 3, ergriff der Beschuldigte 1† in der Folge verschiedene Massnahmen und Vorkehrungen, um eine Pfändung seiner Vermö- genswerte zu verhindern, welche im erstellten Anklagesachverhalt unter dem Titel Tatkomplexe "Schuldbriefe" und "Zessionsverträge" im Einzelnen umschrieben sind (Urk. 011001 S. 5 ff.). Im Rahmen dieser Massnahmen und Vorkehrungen beriet und vertrat der Beschuldigte 3 als Rechtsanwalt den Beschuldigten 1† im Betreibungsverfahren am Betreibungsamt L._____ und bei den Gerichten. 3.1.1. Dabei prüfte der Beschuldigte 3 im Rahmen des Tatkomplexes "Schuldbriefe" die ihm durch den Beschuldigten 2 in den Tagen vor dem 1. April 2015 vorgelegten simulierten und rückdatierten Aktienkaufverträge in rechtlicher Hinsicht und befand diese für in Ordnung. Ferner reichte er dem Betreibungsamt L._____ ZH am 2. April 2015 zunächst die geschwärzten und am 20. April 2015 alsdann die ungeschwärzten Aktienkaufverträge im Namen des Beschuldigten 1† ein. Ab ca. Ende April 2015 entwickelte er – in Absprache mit den Beschuldig- ten 1† und 2 – den Plan, wonach der Beschuldigte 2 auf Grundlage der simulier- ten Aktienkaufverträge beim Betreibungsamt L._____ eine Betreibung auf Grund- pfandverwertung gegen den Beschuldigten 1† einleiten soll, um damit die nicht vorhandene Belastung der auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zu unter- mauern. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 20. Mai 2015 infor- mierte er den Beschuldigten 2, dass dieser eine Betreibung auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung einzuleiten habe. Anfangs Juni 2015 nahm er Abklärun- gen über eine zweckmässige Formulierung des durch den Beschuldigten 1† da- gegen zu erhebenden Rechtsvorschlages vor. Deren Resultat teilte der Beschul- digte 3 anschliessend dem Beschuldigten 1† mit, wonach dieser nur Rechtsvor- schlag gegen die Forderung, nicht aber gegen das Pfand zu erheben habe. Schliesslich reichte er am 22. Juni 2015 eine betreibungsrechtliche Beschwerde beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die vom Betreibungsamt L._____ am 9. Juni
- 61 - 2015 erlassene Pfändungsurkunde ein, welche eine provisorische Pfändung des Grundstücks R._____-strasse vorsah. In der Beschwerdeschrift hielt er tatsa- chenwidrig fest, dass das Grundstück R._____-strasse mit insgesamt Fr. 4‘050‘000.– belastet sei und verwies auf ein Kreisschreiben, welches besage, dass auf eine Pfändung einer Liegenschaft, welche offensichtlich überbelastet sei, zu verzichten sei. Aufgrund der offensichtlichen Überbelastung sei von einer Pfändung der Liegenschaft abzusehen. Dadurch förderte der Beschuldigte 3 den vom Beschuldigten 1† verübten Pfändungsbetrug zum Nachteil der M._____ AG und unterstützte ihn massgeblich dabei. Sein Zutun als Rechtsanwalt war ohne Weiteres geeignet, eine Verminderung des Pfändungssubstrates des Beschuldig- ten 1† zu bewirken, wodurch er den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetru- ges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt hat. 3.1.2. Der im Rahmen des beim Tatkomplex "Zessionsverträge" aufgestellte und verfolgte Plan, tatsachenwidrig eine Verpfändung der vom Beschuldigten 1† gehaltenen Aktien vorzutäuschen, stellt eine dessen Haupttat fördernde Handlung dar. Dabei nahm der Beschuldigte 3 vertiefte Abklärungen zur Frage der Auswir- kungen einer Zession auf die Pfändbarkeit der Aktien vor, teilte das Resultat der Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 mit, prüfte später die ihm vorgelegten Zessionsverträge und befand diese für in Ordnung. Auch damit förderte er den durch den Beschuldigten 1† als Schuldner verübten Pfändungsbetrug zum Nach- teil der M._____ AG. Mit seiner Beratertätigtkeit ermöglichte er es dem Beschul- digten 1†, das Pfändungssubstrat zu Lasten der Gläubiger dem Scheine nach zu vermindern und förderte damit die Begehung eines Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB durch diesen. Mangels eigener Schuldnerstellung ist der Beschuldigte 3 Dritter im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB. Durch die beschriebe- nen Tathandlungen hat er den objektiven Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB somit erfüllt. 3.1.3. Der Beschuldigte 3 wusste beim Tatkomplex "Schuldbriefe", dass das Grundstück R._____-strasse im Alleineigentum des Beschuldigten 1† stand und dieser es vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte. Aus seinen Eingaben und Rechtsschriften an das Betreibungsamt und die Gerichte geht hervor, dass er
- 62 - fraglos wusste, dass der Beschuldigte 1† sich gegen eine Pfändung des Grund- stücks mit dem unwahren Argument zu Wehr setzte, das Grundstück sei pfand- rechtlich bereits überbelastet. Er hatte auch Kenntnis vom Plan der Beschuldig- ten 1† und 2, tatsachenwidrig eine solche Belastung der auf dem Grundstück R._____-strasse an 3. bis 10. Pfandstelle eingetragenen Schuldbriefe zu doku- mentieren und vorzugeben, um das Betreibungsamt L._____ dazu zu bewegen, die provisorische Pfändung des Grundstücks wieder aufzuheben. Ferner war ihm bekannt, dass zu diesem Zweck Aktienkaufverträge neu aufgesetzt und rückda- tiert, mithin simuliert waren. Auch wusste er, dass der Beschuldigte 1† am 23. September 2010 auf dem Grundstück bereits vier Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 3. bis 6. Pfandstelle hatte erstellen und an sich selber aushändi- gen lassen und rund zwei Monate nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsver- fahrens am 24. April 2014 auf dem Grundstück vier weitere Inhaberschuldbriefe zu Fr. 250'000.– an 7. bis 10. Pfandstelle hatte erstellen und wiederum an sich aushändigen lassen, womit dessen Grundstück mit Schuldbriefen im Umfang von insgesamt rund Fr. 4'000'000.– belegt war. Sodann hatte er Kenntnis vom Um- stand, dass das Betreibungsamt am 2. Dezember 2014 die provisorische Pfän- dung des Grundstücks verfügt und die Vormerkung einer entsprechenden Verfü- gungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst hatte und dass dieses ab ca. De- zember 2014 auch versucht hatte, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten 1† abzuklären. Ebenso wusste er Bescheid darüber, dass das Betreibungsamt trotz Einreichung der Aktienkaufverträge an der Pfändung des Grundstücks festhielt. Dabei wusste der Beschuldigte 3 ebenfalls, dass der vor- gegebenen Pfandbelastung gar keine Forderung gegen den Beschuldigten 1† in der Höhe von Fr. 2'000'000.– gegenüberstand und dass der Beschuldigte 2 der Meinung gewesen war, der Beschuldigte 1† solle gegen die einzuleitende Betrei- bung auf jeden Fall Rechtsvorschlag erheben. Schliesslich konnte es ihm auch nicht entgangen sein, dass das Betreibungsamt am 9. Juni 2015 eine abgeänder- te Pfändungsurkunde erlassen und darin festgestellt hatte, dass das Grundstück weiterhin gepfändet bleibe. Es musste ihm somit zweifellos bewusst sein, dass er durch sein Vorgehen als dessen Rechtsvertreter den vom Beschuldigten 1† be-
- 63 - gangenen Pfändungsbetrug massgeblich unterstützte. Somit hat er den subjekti- ven Tatbestand des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3.1.4. Beim Tatkomplex "Zessionsverträge" wusste der Beschuldigte 3, dass sein Mandant, der Beschuldigte 1†, Eigentümer von Aktien der AA._____ AG und der U._____ Beteiligungen AG war. Es war ihm bekannt, dass der Beschuldig- te 1† sein Vermögen, welches neben dem Grundstück auch aus diesen Aktien bestand, vor dem Zugriff der M._____ AG schützen wollte und das Betreibungs- amt L._____ an einer Pfändung der Aktien interessiert war. Es musste ihm klar sein, dass er durch seine rechtlichen Abklärungen den Beschuldigten 1† und 2 den entscheidenden Tipp gab. Alsdann legten ihm diese entsprechende simulierte Zessionsverträge vor. Somit handelte der Beschuldigte 3 wiederum vorsätzlich, auch wenn ihm nicht in den letzten Details klar gewesen sein dürfte, wie die von ihm geförderte Haupttat im Einzelnen begangen werden würde. Somit ist auch bei diesem Tatkomplex der subjektive Tatbestand von Art. 163 Ziff. 2 StGB erfüllt. 3.1.5. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte 3 des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dass die Erwähnung der Gehilfen- schaft im Erkenntnis nicht notwendig erscheint, wurde bereits erläutert (Erw. IV.2.3.).
4. Vorwurf der Falschbeurkundung durch den Beschuldigten 3 4.1. Eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 251 StGB bezieht sich mithin nicht allein auf eine falsche Urkunde oder die Urkundenfälschung (materielle Fälschung), sondern auch auf eine unwahre Urkunde (Falschbeurkundung). Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Aus- steller einer solchen Urkunde nicht dem darauf aufgeführten Aussteller entspricht, während es sich bei der Falschbeurkundung um eine Urkunde handelt, die von ih-
- 64 - rem darauf aufgeführten Aussteller stammt, deren Inhalt aber nicht der Wirklich- keit entspricht. 4.2. Eine blosse schriftliche Lüge stellt indessen keine Falschbeurkundung dar. Die Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und ihr Empfänger muss sich vernünftigerweise darauf verlassen können. Dass blosse schriftliche Lügen den Tatbestand nicht erfüllen, ergibt sich nicht aus dem Wort- laut des Gesetzes, ist aber seit jeher anerkannt (vgl. BGE 72 IV 71 f.). Nicht jeder, der etwas Unrichtiges schreibt, beurkundet eine rechtlich erhebliche Tatsache (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016/101, 939). Die Falschbeurkundung erfordert somit eine qualifizierte Lüge (Lugurkunde). Erforderlich ist eine normative Ein- grenzung, nach der sich bestimmt, von welchen Wahrheitsgarantien der Schutz der Urkunde abhängen soll. Dabei lässt sich ein strafrechtlicher Schutz nur recht- fertigen, wo wichtige schützenswerte Interessen auf dem Spiel stehen (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 68 zu Art. 251 StGB). 4.2.1. Dies ist der Fall, wenn gewisse objektive Zusicherungen dem Dritten die Wahrhaftigkeit der Erklärung garantieren. Es kann sich beispielsweise um eine Prüfungspflicht, die der Urkundsperson obliegt, oder um das Bestehen ge- setzlicher Bestimmungen, die den Inhalt der zur Diskussion stehenden Urkunde definieren, handeln. Der blosse Umstand, dass die Erfahrung zeigt, dass gewisse Schriftstücke eine besondere Glaubhaftigkeit geniessen, genügt dagegen nicht, selbst wenn in der Geschäftspraxis angenommen wird, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Für gewisse Aspekte kann sie diesen Charakter aufweisen, für andere nicht (BGE 138 IV 130 E. 2.1 ff.; BGE 132 IV 12 E. 8.1). 4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Grenze zwischen Falsch- beurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ziehen (BGE 129 IV 130, 134). In der neueren Recht- sprechung wendet das Bundesgericht den Tatbestand der Falschbeurkundung unter Berufung auf die Lehre restriktiv an und stellt an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen der Falschbeurkundung höhere Anfor- derungen. Danach muss der Urkunde im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen
- 65 - Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (Boog, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016/101, 939). 4.2.3. Die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache setzt voraus, dass sich die Urkunde zu dieser überhaupt äussert (BGE 133 IV 36 E. 4.2). Nur auf die in ihr selbst unmittelbar bezeugten Sachverhalte kann sich ih- re Beweisfunktion überhaupt beziehen. Die Urkunde kann somit nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraus- setzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden kann. Diese sind nicht konkludent mitbeurkundet. Dasselbe gilt für die Rechtsfolgen, die ebenfalls nicht beurkundet werden können. Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, ist zunächst zu klä- ren, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde nach ihrem gedanklichen Inhalt le- diglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (Erklärungs-, Berichts- oder Zeug- nisurkunden [Wissenserklärungen]), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussa- ge als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Er- klärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach keine unwahre Urkunde. Dies betrifft namentlich die Proto- kollurkunden [Zeugenprotokolle] (Boog, a.a.O., N 73 f., N 81 zu Art. 251 StGB; BGE 131 IV 125 E. 4.5; BGE 106 IV 372 E. 1; vgl. auch BGE 144 IV 13). 4.2.4. Hält die Urkunde demgegenüber Mitteilungen über (andere) Tatsa- chen und Sachverhalte fest (Tatsachenfeststellungsurkunden), wird der Sachver- halt beurkundet. So bezeugt die Eintragung einer Geburt im Zivilstandsregister nicht nur die Erklärung über die Geburt, sondern diese selbst. Diese Urkunde ist nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklärung übereinstimmen (Boog, a.a.O., N 82 zu Art. 251 StGB). 4.2.5. Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachverhalt, fragt sich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Nicht für alle Sachverhalte, zu denen sich die Urkunde äussert, erbringt sie auch tatsächlich Beweis. Es ist demnach zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthalte-
- 66 - ne Erklärung als solche beweist, d.h. ob sie lediglich beweist, dass die in ihr ent- haltene Aussage gemacht wurde (im Falle der Unwahrheit bloss schriftliche Lü- ge), oder ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht. Nur in letzterem Fall fällt bei Unwahrheit der Erklärung eine Falschbeur- kundung in Betracht. Beispiele für einen blossen Beweis für die Erklärung bilden etwa die Steuererklärung samt Beilagen und Verzeichnissen oder Rechnungen (ebenda, N 83). 4.2.6. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwel- cher schriftlicher Äusserungen genügen nicht, mögen sie auch zu Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Anga- ben verlässt (Boog, a.a.O., N 73 f., N 84 zu Art. 251 StGB; BGE 142 IV 119 E. 2.1). 4.2.7. Unter dem Titel garantenähnliche Stellung hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Falschbeurkundung bejaht beim Anwalt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2b; Boog, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB). Dieser betraf indessen einen Rechtsanwalt, der persön- lich eine rechtserhebliche Erklärung über einen wissentlich unzutreffenden Sach- verhalt direkt beim zu täuschenden Adressaten, einer Bank, zum Zwecke der Krediterlangung durch seine Mandantschaft, abgegeben hatte. Verneint hat das Bundesgericht diese Frage bei einem Buchhalter (BGE 146 IV 258). 4.3. Die anklagegenständliche Aktennotiz des Beschuldigten 3 vom 7. April 2015 (Urk. 030621 f.) enthält diverse Tatsachenbehauptungen. Objektive Zusicherungen, welche einem Dritten die Wahrhaftigkeit der darin enthaltenen Erklärung garantieren, sind der Aktennotiz indessen nicht zu entnehmen. In Ziffer 2. der Aktennotiz wird in Klammern festgehalten, das Geld (für den Kosten- vorschuss an das Gericht) werden von einem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt. Angaben oder konkrete Modalitäten eines entsprechenden Vertragsinhal- tes sind in der Aktennotiz nicht thematisiert. In Ziffer 3. der Aktennotiz wird fest- gehalten, der Beschuldigte 1† habe bestätigt, dass er über U._____ Aktien verfügt habe, diese aber sicherheitsübereignet habe im Zusammenhang mit der Finanzie- rung des Prozesses an den Prozessfinanzierer. In derselben Ziffer wird an-
- 67 - schliessend indessen sogleich relativierend wiederum in Klammern angemerkt, dass der Eintrag der Aktien bei SIS nach wie vor auf den Namen des Beschuldig- ten 1† (laute) und der Übertrag formell nicht erfolgt sei. Damit wird die festgehal- tene Tatsachenbehauptung noch in derselben Ziffer der Aktennotiz wieder relati- viert. Anzeichen für eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit und damit einen erhöhten Wahrheitsgehalt sind diesen Zeilen der Aktennotiz somit gerade nicht zu entnehmen. Der blosse Umstand, dass diese durch einen Rechtsanwalt verfasst wurde und daher allenfalls eine besondere Glaubhaftigkeit geniessen sollte, genügt nicht, um ihr Urkundeneigenschaft mit Wahrheitsgar- antien zu attestieren, selbst wenn in der Geschäftspraxis bisweilen angenommen wird, dass man sich auf solche Urkunden verlässt. Es kommt der Aktennotiz mit- hin weder erhöhte Überzeugungskraft noch erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 4.3.1. Die vom Beschuldigten 3 als Rechtsanwalt an die Adresse seiner da- maligen Mandantschaft, den Beschuldigten 1†, und einen seiner Mitarbeiter ver- fasste Aktennotiz über eine vorgängig mit der Mandantschaft abgehaltene Be- sprechung enthält insbesondere auch keine auch nur impliziten Erklärungen in Bezug auf die geschäftsmässige Begründetheit des Besprochenen, so dass die Aktennotiz weder dazu bestimmt noch geeignet ist, solche besprochenen Tatsa- chen zu beweisen. Sie stellt daher keine Urkunde zu diesen Punkten dar. Der rel- ative Charakter dieser Urkunde zeigt sich darin, dass die in der Aktennotiz des Beschuldigten 3 festgehaltenen Erklärungen gemacht worden sein dürften, nicht aber, dass sie oder die den Erklärungen zu Grunde liegenden angeblichen Ge- schäftsvorgänge der Wahrheit entsprechen. In dieser Aktennotiz ist m.a.W. im Sinne einer gewöhnlichen schriftlichen Äusserung insbesondere festgehalten, was der Beschuldigte 1† dem Beschuldigten 3 gegenüber damals erklärt haben mag, nicht aber, dass der Inhalt der betreffenden Erklärungen der Wahrheit ent- spricht. 4.3.2. Auch laut Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte 3 diese Aktennotiz gar nicht konkret zur Täuschung eingesetzt. Er hat sie einzig nachweislich seiner damaligen Mandantschaft, dem Beschuldigten 1†, und seinem Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht. Es fehlt mithin offenkundig an der Vollendung des Tatbe-
- 68 - standselementes der Täuschungshandlung. Sie wird dem Beschuldigten 3 im An- klagesachverhalt denn auch nicht zum Vorwurf gemacht, sondern behauptet, die Aktennotiz habe bezweckt, jederzeit belegen zu können, was gemäss seiner ei- genen Wahrnehmung an jenem Tag Gegenstand der Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe die unwah- re Aktennotiz "proaktiv" verfasst, "um insbesondere gegenüber Strafverfolgungs- behörden belegen zu können, dass er von den wahren Begebenheiten im Zu- sammenhang mit der Erstellung der Zessionsverträge nichts gewusst habe." (Urk. 011001 S. 25 f., Rz 102, Rz 106). Nachdem er die von ihm verfasste Akten- notiz vom 7. April 2015 (Urk. 030621 f.) einzig seinem Mandanten und einem Mit- arbeiter zur Kenntnis brachte, fehlt es an einem zu täuschenden Adressaten und an einer Vollendung einer allfälligen tatbestandsmässigen Handlung, so dass bes- tenfalls eine versuchte Tat zu prüfen gewesen wäre. Solches wird dem Beschul- digten 3 in der Anklageschrift aber nicht zum Vorwurf gemacht. 4.3.3. Nachdem dem Beschuldigten 3 zur Last gelegt wird, er habe die Ak- tennotiz "proaktiv", quasi auf Vorrat oder im Voraus, erstellt, um diese gegenüber der Strafverfolgungsbehörde als Beleg für seine Unschuld einzusetzen (vgl. nochmals Urk. 011001 S. 26, Rz 106), ist hervorzuheben, dass der Beschuldig- te 3 auch in seiner Funktion als Rechtsanwalt in der Rolle eines Beschuldigten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bekanntlich keiner Wahrheitspflicht un- tersteht (Art. 113 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von der Staats- anwaltschaft auch nicht dargelegt, gestützt worauf sie ihre Behauptung stützt, wonach der Beschuldigte 3 als Anwalt bezüglich der in seiner Aktennotiz vom 7. April 2015 gemachten Feststellungen zu wahrheitsgemässen Angaben verpflich- tet sei (Urk. 011001 S. 25, Rz 102 a.E.). Selbst wenn man der Aktennotiz einen erhöhten Wahrheitsgehalt und damit Urkundencharakter zuerkennen wollte, fehlt es mithin am Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit des in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 durch diesen gegebenenfalls zu erlan- genden Vorteils. Ein weitergehend konkretisierter Tatvorwurf, wonach der Be- schuldigte 3 die Aktennotiz gegenüber weiteren Dritten zur Täuschung und zur Er- langung eines unrechtmässigen Vorteils hätte gebrauchen wollen, ist dem Ankla- gesachverhalt im Übrigen nicht zu entnehmen.
- 69 - 4.4. Nach dem Dargelegten kommt der Aktennotiz des Beschuldigten 3 vom
7. April 2015 jedenfalls keine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zu. Ihr Inhalt geht nicht über jenen des Festhaltens von einfachen Lügen hinaus. Somit hat er den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfüllt und ist von die- sem Vorwurf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte 2 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug (rechtskräftig) und wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung mit einer bedingten Freiheits- strafe von 15 Monaten bestraft. Den Beschuldigten 3 bestrafte die Vorinstanz we- gen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 20 Monaten. Die Probezeit wurde jeweils auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 72 S. 82).
2. Der Beschuldigte 2 liess mit seiner Berufungserklärung für den rechtskräf- tigen Schuldspruch die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, eventualiter maximal Fr. 90.–, beantragen. Der Beschuldigte 3 verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer An- schlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten 2 mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und des Beschul- digten 3 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, beantragt.
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben (Urk. 72 S. 61 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
4. Zu ergänzen sind die Frage des anwendbaren Rechts und die seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Änderungen und Präzisierungen der bun- desgerichtlichen Praxis bei der Gesamtstrafenbildung, der Sanktionsart sowie der Wahl derselben und zum Erfordernis der Einzelstrafenbildung.
- 70 - 4.1. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Alle zu beurteilenden Straftaten wurden vor Inkrafttreten des re- vidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur be- urteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen und dar- über hinaus Freiheitsstrafen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB), wäh- rend nach bisherigem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich waren (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar,
20. Auflage, Zürich 2018, N 1 zu Art. 34 StGB). Unter dem Blickwinkel der Ausfäl- lung möglicher Strafen im Bereich von über 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr ist das alte Recht daher milder, da es Geldstrafen von bis zu 360 Ta- gessätzen vorsieht. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigten 2 mit Geldstra- fe zu bestrafen, weshalb sich das alte Sanktionenrecht als das mildere erweist und deshalb einheitlich anzuwenden ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,
- 71 - genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind beim Beschuldigten 2 für die Ge- hilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug und die Gehilfenschaft zu Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind beim Beschuldigten 2 die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben. 4.4. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. 4.5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge-
- 72 - boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten.
5. Sowohl bei Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB als auch bei Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB umfasst der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– (aArt. 40 StGB; aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Beim Beschuldigten 2 liegen die Strafschärfungsgründe der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vor, beim Beschuldigten 3 einzig mehrfache Tatbege- hung. Schuldmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Strafschärfungsgründe sind im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichti- gen. Anlass für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens besteht nicht. Beim Beschuldigten 2 ist von der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug als dem schwereren Delikt auszugehen. 5.1. Tatkomponente Beschuldigter 2 5.1.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 2 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen der von ihm und dem Beschuldigten 1† zum Schutze von dessen Vermögen ge- troffenen Massnahmen und Vorkehrungen beim Tatkomplex "Schuldbriefe" und beim Tatkomplex "Zessionsverträge", leistete, mit dem Ziel, eine Pfändung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter In- kaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich die Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er selber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Vergehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrahmen bereits berück- sichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine – entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung (Urk. 128 S. 11 f.) – nicht zu einer zusätzlichen Verschul- densminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tatbeiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und Beistandschaft bewegten, als viel-
- 73 - mehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 diese diver- sen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, d.h. über Monate hinweg erbrachte, was für ein ansehnliches kriminelles Engagement spricht. Er war zu- ständig für alle anfallenden schriftlichen Aufgaben und erledigte diese. Dabei er- stellte er all die simulierten, rückdatierten und damit unwahren Verträge, welche alsdann beim Betreibungsamt zur Täuschung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1† durch den Beschuldigten 3 eingereicht wur- den. Zu diesem Zweck liess er mit O._____ auch noch einen weiteren Dritten ein- zelne Verträge zur Täuschung mitunterzeichnen. Auch die ebenfalls fingierte Be- treibung auf Grundpfandverwertung über die hohe Summe von Fr. 2 Mio. gegen den Beschuldigten 1† leitete absprachegemäss er persönlich beim Betreibungs- amt ein, um damit eine angebliche Belastung der Schuldbriefe mit hohen Forde- rungen vorzutäuschen. Bei Unklarheiten über rechtliche Belange im Zusammen- hang mit diesen Machenschaften nahm auch er bei regelmässigen Rückfragen die Beratung und Tipps des Beschuldigten 3 in Anspruch. Weiter verschuldenser- höhend kommt hinzu, dass er nicht nur die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern durch die diversen Täuschungshandlungen, mit der Inanspruch- nahme der Dienste des Betreibungsamtes, auch eine staatliche Behörde für seine Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Ver- schuldensmindernd schlägt einzig zu Buche, dass er keinen eigentlichen direkten wirtschaftlichen Vorteil für sich erwirkte, sondern als Geschäftspartner und Freund des Beschuldigten 1† diesen unterstützte. Insgesamt liegt die objektive Tatschwe- re daher im mittleren Bereich des Strafrahmens. 5.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge zwar durchaus wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich leistete, sein eigentliches Handlungsziel indes- sen nicht die Schädigung der Gläubiger des Beschuldigten 1† oder die Täu- schung der Behörden war, sondern die Unterstützung seines Freundes und Ge- schäftspartners. Es sind ihm daher keine egoistischen Motive anzulasten. Weiter- gehende verschuldensmindernde Aspekte liegen nicht vor. Die objektive Schwere
- 74 - seiner Tat wird durch die subjektive Tatschwere somit etwas relativiert, weshalb sein Tatverschulden als insgesamt keineswegs mehr leicht einzustufen ist und ei- ne hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe recht- fertigt. 5.1.3. Was die objektive Tatschwere der Gehilfenschaft zu Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung des Beschuldigten 2 beim Tatkomplex "Miet- zinse" anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen singulären Vor- gang handelt, welcher zwischen ihm und dem Beschuldigten 1† abgesprochen war. Dabei veranlasste er in Kenntnis der Forderungs- und Lohnpfändung beim Beschuldigten 1† einzig die Stornierung der vier monatlichen Mietzinszahlungen zu je Fr. 500.–, im Wissen, dass der vertragliche Anspruch des Beschuldigten 1† auf diese Mietzinseinnahmen weiterhin Geltung hatte. Damit entzog er wiederum nicht als Schuldner, sondern als Dritter, gemeinsam mit dem Beschuldigten 1† dessen Gläubigern während drei Monaten insgesamt Fr. 6'000.– Pfändungssub- strat. Wiederum war sein Beitrag nicht bloss eine untergeordnete Hilfestellung, sondern ein wesentlicher Bestandteil zum Erreichen des angestrebten Zieles. Die objektive Schwere dieser Tathandlung ist als noch leicht zu qualifizieren. 5.1.4. Bei der subjektiven Tatschwere kann bezüglich Beweggründe auf das zur Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug Erwogene verwiesen werden (Erw. V.5.1.2.). Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, das Vermö- gen seines Freundes und Geschäftspartners um diese Mietzinszahlungen zu vermindern, indem dieser auf sein Geld verzichtete, obwohl er Anspruch darauf gehabt hätte. Dies führt zu einer moderaten Relativierung der objektiven Schwere der Tat und damit zu einem insgesamt leichten Verschulden. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 5.2. Täterkomponente Beschuldigter 2 5.2.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
- 75 - strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.2. Der Beschuldigte 2 ist am tt. Februar 1972 in Zürich geboren und in AN._____ aufgewachsen. Er hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Ausbildung als Elektromonteur abgeschlossen. Er arbeitete zunächst in diesem Beruf, wechselte dann in den Finanzbereich und wurde Fi- nanz- und Wirtschaftsberater. Aktuell arbeitet er in der Geschäftsführung der S._____ Treuhand AG und der AO._____ Immobilien AG (Prot. II S. 16 ff.). Er war verheiratet und hat drei Kinder, trennte sich im Februar 2015 von seiner Ehefrau und liess sich 2019 scheiden. Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde AN._____ vom 11. Oktober 2016 wies er in den Jahren 2012 bis 2014 steuerbare Jahreseinkommen von zwischen Fr. 166'000.– und Fr. 81'200.– sowie steuerba- res Vermögen von zwischen Fr. 873'000.– und Fr. 449'000.– aus (vgl. Ordner 26, Urk. 506018 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen (Urk. 506020 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorin- stanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 15 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Proto- koll gegeben hatte, er sei angestellt in einer Firma, welche nicht ihm gehöre und vermittle Immobilien. Dabei erziele er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'500.–, zuzüglich Gewinnbeteiligung von 5 %. Als Vermögensstand gab er an: "Fr. 0.– oder Minus", wahrscheinlich habe er Steuerschulden. Er lebe in ge- trennter Ehe, habe sich mit seiner Ehefrau geeinigt und bezahle jetzt Unterhalt (Prot. I S. 18). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 29. März 2018 samt der Beila- ge der Steuerrechnungen 2015 und 2016 (Urk. 83/1–3) sind mit Ausnahme von einer monatlichen Unterhaltspflicht von damals Fr. 3'090.–, monatlichen Wohn- kosten von angeblich insgesamt Fr. 6'050.– sowie Krankenkassenprämien von damals Fr. 188.95, und einer gemeinsamen Hypothekarschuld zusammen mit der Ehefrau von Fr. 1'800'000.–, keine weiteren aktuellen Angaben zu entnehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 zu den aktuellen Verhältnissen ergänzend an, dass er ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 42'000.– erziele und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'100.– pro Monat
- 76 - bezahle. Für die Wohnkosten bezahle er Fr. 1'000.– und für die Krankenkassen- prämie Fr. 250.– pro Monat (Prot. II S. 18 ff.). 5.2.3. Aus seiner Biographie und den aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.2.4. Aus dem Auszug des Beschuldigten 2 aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergibt sich, dass er mit Strafmandat des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. Oktober 2018 wegen vollendeter Steu- erhinterziehung (Tatzeitraum 01.01.2006 – 31.12.2012) mit Fr. 64'640.– Busse bestraft wurde. Zudem wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 wegen Fahrens eines Schiffs in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 220.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 126/1). Die erste der beiden Vorstrafen führt lediglich zu einer moderaten Straferhöhung. Da die zweite Vorstrafe nach den anklagegegenständlichen Taten erging, fallen diese nicht in die Probezeit, weshalb eine Straferhöhung entfällt. 5.2.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 5.2.5.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrän- gen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5). In der Nichtanfechtung von Schuldsprü-
- 77 - chen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Ne- benpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsver- fahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und kei- nen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 5.2.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Be- schuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.5.3. Der Beschuldigte 2 begann zwar bereits zu Beginn der Strafunter- suchung mit teilweisen Zugaben, belastete insofern auch sich selbst und aner- kannte in der Folge jeweils insbesondere auf Vorhalt von Zugeständnissen des Beschuldigten 1† weitere Anklagevorwürfe. Ein umfassendes Geständnis von al- lem Anfang an und aus eigenem Antrieb liegt beim Beschuldigten 2 daher nicht vor. Auch bei Tatvorwürfen, welche zu Belastungen des Beschuldigten 3 führten, war sein Aussageverhalten auffällig zögerlich, teilweise geprägt von Relativierun- gen und unstet. Dennoch anerkannte er die Anklagevorhalte anlässlich der staats-
- 78 - anwaltschaftlichen Konfrontationsschlusseinvernahme weitgehend, zeigte sich vor Vorinstanz geständig und akzeptierte den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug. Insgesamt rechtfertigt dies eine Strafreduktion in der Grössenordnung von etwa einem Viertel. 5.2.6. Nachdem es somit bei der Täterkomponente und dem Nachtatverhal- ten des Beschuldigten 2 eine Strafminderung von einem Viertel beim Nachtatver- halten und eine leichte Erhöhung wegen seiner Vorstrafen zu berücksichtigen gibt, ist die für die schwerste Tat festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auf 12 Monate resp. 360 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren. Da der Beschuldigte 2 beim Tatvorwurf der Gehilfenschaft zu Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung mit der angeblichen Unkenntnis der Lohn- und Forderungspfändung einen wesentlichen Anklagesachverhaltsteil nach wie vor bestreitet und damit bei diesem Delikt kein Geständnis vorliegt, bleibt es bei der dafür festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe. 5.2.8. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist für die Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine Asperation um 30 Ta- gessätze vorzunehmen, so dass die sich Gesamtstrafe auf 390 Tagessätze Geld- strafe beläuft. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Anzahl Tagessätze aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf unter 360 anzusetzen sein wird und es damit bei einer Geldstrafe bleibt (vgl. Erw. V.6.). 5.2.9. Wie bereits festgehalten gab der Beschuldigte ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 42'000.– an, d.h. ein Monatseinkommen von rund Fr. 3'500.–. Es erscheint daher angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 100.– fest- zusetzen. 5.3. Tatkomponente Beschuldigter 3 5.3.1. Bei der objektiven Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetruges des Beschuldigten 3 fällt ins Gewicht, dass er seine Tathandlungen im Rahmen
- 79 - eines beruflichen Mandates des Beschuldigten 1† als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung, aber auch anlässlich seiner Beratertätigkeit gegenüber dem Beschuldigten 2, beging, mit dem Ziel, Vermögenswerte des Beschuldigten 1† vor dem Zugriff der Gläubigerin M._____ AG zu schützen. Dabei beriet er die Be- schuldigten 1† und 2 bei den von diesen zum Schutze des Vermögens des Erste- ren getroffenen Massnahmen und Vorkehrungen, nämlich zum Tatkomplex "Schuldbriefe" und zum Tatkomplex "Zessionsverträge", mit dem Ziel, eine Pfän- dung der Liegenschaft und der Aktien des Beschuldigten 1† zu verhindern und unter Inkaufnahme, die Gläubiger damit zu schädigen. Dabei lassen sich auch seine Tatbeiträge nicht sinnvoll auf die beiden Tatkomplexe aufgliedern, da sie teilweise zeitgleich gemeinsam erfolgten und ineinander übergingen. Dass er sel- ber nicht Schuldner, sondern Dritter und damit bloss Helfer war, ist in der als Ver- gehen konzipierten Tatbestandsvariante von Ziff. 2 und im privilegierten Strafrah- men bereits berücksichtigt, weshalb dieser Umstand für sich alleine nicht zu einer zusätzlichen Verschuldensminderung führt, zumal sich seine Rolle und seine Tat- beiträge weniger im Bereich von untergeordneter Hilfestellung und blosser Bei- standschaft bewegten, als vielmehr in der Nähe von tragenden, für den Taterfolg unverzichtbaren Beiträgen, zumal der Beschuldigte 3 als Berater mit seinem juris- tischen Fachwissen bei mehreren Vorkehrungen Tippgeber und in dieser Rolle sogar Spiritus Rector war. So war er es, der den Beschuldigten 1† und 2 riet, die Originale der simulierten rückdatierten Verträge umgehend zu vernichten und bloss Kopien zu verwenden, um eine mögliche wissenschaftliche Untersuchung der Originale auf deren Entstehungszeitpunkt zu verunmöglichen. Ferner riet er zunächst, die Vertragskopien zu schwärzen und dem Betreibungsamt geschwärzt einzureichen, um allfälligen Nachforschungen des Betreibungsamtes vorzubeu- gen. Er war es denn auch, der die simulierten Verträge dem Betreibungsamt ein- reichte. Weiter verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 3 die- se diversen Tatbeiträge über einen längeren Deliktszeitraum, über mehr als ein Jahr hinweg, erbrachte, was von einem ansehnlichen kriminellen Engagement zeugt. Ferner ist verschuldenserhöhend zu taxieren, dass er als patentierter Rechtsanwalt nicht bloss die Schädigung der Gläubiger in Kauf nahm, sondern den Beschuldigten 1† auch bei diversen Täuschungshandlungen persönlich ver-
- 80 - trat, entsprechende Eingaben und Rechtsschriften verfasste und dabei mit der In- anspruchnahme der Dienste des Betreibungsamtes und der Gerichte, auch staat- liche Behörden für diese Machenschaften missbrauchte und deren reibungsloses Funktionieren behinderte und erschwerte. All dies zeigt beachtliche kriminelle Energie. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere daher keineswegs mehr leicht. 5.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere zu diesem Delikt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine Tatbeiträge mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich leistete. Sein Motiv war insofern geldwerter Natur, als er seine Dienste in Rechnung stellte. Er hatte stets die notwenigen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisses seines Mandanten, des Beschuldigten 1†, und wusste aufgrund der beratenden Kontakte mit den Beschuldigten 1† und 2 stets über den aktuellen Verfahrensstand, deren Tatbeiträge sowie die nächsten vorzu- kehrenden Schritte und Täuschungshandlungen Bescheid. Dabei wäre es dem Beschuldigten 3 ohne weiteres möglich gewesen, seine berufliche Beratertätigkeit auf legale Unterstützungsmassnahmen zu beschränken und die Beschuldigten 1† und 2 vor der Illegalität von geplanten und besprochenen Vorkehrungen zu war- nen und davon abzuraten. Die subjektive Tatschwere mindernde Aspekte liegen nicht vor. Das Verschulden ist daher insgesamt als keineswegs mehr leicht einzu- stufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. 5.4. Täterkomponente Beschuldigter 3 5.4.1. Der Beschuldigte 3 ist am tt. August 1971 in Zürich geboren und auf- gewachsen. Er hat zunächst die Primarschule und dann das Gymnasium besucht und später an der Universität Zürich studiert. Seit 2000 ist er als Rechtsanwalt tä- tig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren (Urk. 512018; Prot. II S. 21 ff.). Laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemein- de AP._____ vom 11. Oktober 2016 wies er im Jahre 2016 ein steuerbares Jah- reseinkommen von Fr. 238'200.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 262'000.– aus, während er gemäss Auszug aus dem Steuerregister der Ge- meinde AQ._____ vom 20. Oktober 2016 in den Jahren 2013 resp. 2014 noch ein Einkommen von Fr. 291'300.– resp. Fr. 111'900.– und Vermögen von
- 81 - Fr. 262'000.– resp. Fr. 7'657'000.– auswies (vgl. Ordner 28, Urk. 516011 f.; Urk. 512013 f.). Weitere Angaben zu seinem Werdegang und seiner Person sind auch der rudimentären Einvernahme der Staatsanwaltschaft zu seiner Person nicht zu entnehmen, da er keine Aussagen machte (Urk. 512015 f.). Aus einer sehr dürftigen Befragung zur Person durch die Vorinstanz ist lediglich zu erfahren (Prot. I S. 16 ff.), dass er im Oktober 2017 zu Protokoll gegeben hatte, als Rechtsanwalt erziele er ein Jahreseinkommen von Fr. 200'000.– netto und habe ca. Fr. 3'000'000.– Vermögen und keine Schulden, auch keine Hypothekarschul- den. Er lebe in ungetrennter Ehe. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 3 nur sehr wenige Angaben zu seiner Ausbildung und verweigerte die Aussage zu seinen fi- nanzielle Verhältnissen (Prot. II S. 21 ff.). 5.4.2. Aus seiner Biographie und seinen aktuellen persönlichen Verhältnis- sen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.4.3. Aus dem aktuellem Auszug des Beschuldigten 3 aus dem Schweizeri- schen Strafregister vom 15. Dezember 2021 ergeben sich keine Vorstrafen (Urk. 126/2). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). 5.4.4. Zu den Voraussetzungen einer möglichen Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten ist vorab auf das beim Beschuldigten 2 Erwogene zu ver- weisen (Erw. V.5.2.5. ff.). Der Beschuldigte 3 hat stets durchgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und generell in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Dies gereicht ihm nicht zum Nachteil. Indessen fehlt es an einem Geständnis oder entsprechend kooperativem Verhalten, weshalb die Basis für eine Strafminderung unter dem Titel Nachtatverhalten fehlt. 5.4.5. Es bleibt daher insgesamt bei einer angemessenen Strafe von 20 Mo- naten Freiheitsstrafe. 5.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss
- 82 - Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebo- tenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2). Diese Grundsätze kommen so- wohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur An- wendung. 5.5.1. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist. Überlän- gen des Verfahrens haben grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge. Wird eine Strafmassreduktion gewährt, ist die Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes im Dispositiv des Entscheides festzuhalten (BGE 117 VI 126; Woh- lers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 9 ff. zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensab- schnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 141 ff.). 5.5.2. Angesichts der Komplexität dieses Strafprozesses, des Umstandes, dass gegen drei Beschuldigte gemeinsam Anklage erhoben wurde, des Aktenum- fanges von 28 Bundesordnern und einem weiteren Aktenthek, plus Beizugsakten aus dem Betreibungsverfahren, sowie des Umfanges der Anklageschrift, ist der in Anspruch genommene Zeitbedarf des Vorverfahrens von der vorläufigen Fest- nahme der Beschuldigten bis zur Anklageerhebung am 7. Dezember 2016 von le- diglich gut 13 Monaten und von einem weiteren Jahr bis zum erstinstanzlichen Ur- teil vom 9. November 2017 und der schriftlichen Mitteilung desselben an die Par-
- 83 - teien im Februar 2018 (Urk. 62), nicht zu beanstanden. Hingegen stellt der Zeit- bedarf im Berufungsverfahren von über dreieinhalb Jahren eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, welcher mit einer Strafreduktion in der Grös- senordnung von etwa 25 % angemessen Rechnung zu tragen ist. Dementspre- chend sind die vorstehend festgesetzten Strafen zu reduzieren.
6. Die in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgesetzte Geldstrafe von 390 Tagessätzen ist daher um etwa einen Viertel zu reduzieren. Demnach erschiene eine Geldstrafe von 305 Tagessätzen angemessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da die vorliegend zu beurteilen- den Taten vor der mit Urteil vom 30. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verübt wurden. Dabei ist eine Zusatzstrafe zur bereits festgesetz- ten Geldstrafe, d.h. der Grundstrafe, festzusetzen, wobei sich das Gericht zu fra- gen hat, welche Strafe es bei gleichzeitiger Verurteilung in Beachtung des Aspe- rationsprinzips ausgesprochen hätte. Die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilende Straftat ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 49 StGB). Bei gemeinsamer Betrachtung sämtlicher Delikte wäre die zuvor festgesetzte Geldstrafe aufgrund des bereits abgeurteilten Vergehens nochmals um 10 Tagessätze auf 315 Tagessätze zu er- höhen gewesen. Davon ist die Grundstrafe abzuziehen. Der Beschuldigte 2 ist demnach mit 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 zu bestrafen. Einer Anrech- nung von 4 Tagen erstandene Haft auf die Strafe des Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 3 von 20 Monaten (vorstehend, Erw. V.5.4.5.) ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 84 - VI. Vollzug
1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen des be- dingten und des teilbedingten Strafvollzuges korrekt aufgeführt (Urk. 72 S. 73 f.). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 72 S. 75). Der bedingte Aufschub der Strafen wurde von der Staatanwalt- schaft nicht beanstandet. Auch sie beantragt bedingte Strafen, hat mit der An- schlussberufung aber längere Probezeiten beantragt (Urk. 79 S. 3). Obwohl län- gere Probezeiten, insbesondere angesichts der beiden Vorstrafen beim Beschul- digten 2, diskutabel sind, ist von solchen abzusehen. Nachdem die Beschuldigten die lange Dauer des Berufungsverfahrens nicht zu vertreten haben, wäre es nicht angemessen über die gesetzlich minimal mögliche Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) hinauszugehen.
3. Somit ist der Vollzug der Geldstrafen wiederum aufzuschieben und die Probezeit bei beiden Beschuldigten auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Ersatzforderung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Mit der in Art. 71 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Ersatzabschöpfung soll verhindert werden, dass derjeni- ge, der sich der einzuziehenden Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jener, der sie behält. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, so z.B. weil Vermögenswerte verbraucht, versteckt oder veräussert wurden. Umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung der beschuldigten Person ernstlich
- 85 - behindern würde (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 f. zu Art. 70 StGB).
2. Der Beschuldigten 3 erbrachte gegenüber dem Beschuldigten 1† zahlrei- che Dienstleistungen, für welche er ein Honorar in Rechnung stellte. Wie erwo- gen, stellt ein Teil dieser Dienstleistungen strafbare Handlungen dar. Entspre- chend stellt der Teil des in Rechnung gestellten Honorars, der für die strafbaren Dienstleistungen erbracht wurde, Lohn für die begangene Gehilfenschaft zu Pfän- dungsbetrug dar. Zur Entschädigung für seine Dienstleistungen sagte der Be- schuldigte 3 anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er zwar bezahlt worden sei, jedoch noch ein Ausstand von ca. Fr. 9'000.– bestehe (Prot. II S. 36). Der Be- schuldigte 3 stellte mit der Honorarnote vom 2. November 2015 gesamthaft rund Fr. 70'000.– in Rechnung. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass nur ein Bruchteil davon, d.h. rund Fr. 14'000.–, als Lohn für deliktisch zu qualifizieren- de Dienstleistungen bestimmt war (vgl. Urk. 011026 ff., Urk. 51 S. 34). Nach sorg- fältiger Prüfung kann nur rund die Hälfte der von der Staatsanwaltschaft als delik- tisch angesehenen Honorarbeträge zweifelsfrei mit einer deliktischen Handlung des Beschuldigten 3 in Verbindung gebracht werden. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass sämtliche bereits erfolgten Zahlungen für deliktisch nicht relevante Dienstleistungen bestimmt waren. Darüber hinaus kann nicht erstellt werden, dass ein Lohn für die deliktische Tätigkeit abgemacht wurde. Vor diesem Hintergrund kann eine tatsächliche Bereicherung des Beschuldigten 3 aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb von der Ver- pflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung abzusehen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzli- che Kostenauflage hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 zu bestätigen.
- 86 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren- verordnung des Obergerichts). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar waren ursprünglich drei Beschuldigte am Berufungsverfahren betei- ligt. Da das Verfahren gegen den Beschuldigten 1† vorzeitig eingestellt wurde und daher keine Kosten auf ihn entfallen, sind den Beschuldigten 2 und 3 je maximal Kosten im Umfang der Hälfte aufzuerlegen. 2.1. Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch wegen Gehilfenschaft zu Gläubigerschädigung mit Vermögensminderung, während die Staatsanwaltschaft bei der Strafhöhe und der Probezeit nicht durchdringt. Bei die- sem Verfahrensausgang ist ihm ein Drittel seiner Hälfte der Kosten des Beru- fungsverfahrens, mithin Kosten im Umfang eines Sechstels, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Der Beschuldigte 3 unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch bei der Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfändungsbetrug, dringt aber beim Vorwurf der Falschbeurkundung durch, während die Staatanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Falschbeurkundung und bei der Strafhöhe und der Probe- zeit nicht durchdringt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bezüglich des Be- schuldigten 3 rechtfertigt es sich, ihm einen Drittel der Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen.
3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht ein Honorar von Fr. 11'615.25 geltend (Urk. 129), was ausgewiesen und angemessen ist. Für die Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung sind ihr zusätzlich 6 ½ Stun- den zu vergüten. Die amtliche Verteidigung ist daher gesamthaft mit gerundet Fr. 13'100.– zu entschädigen.
- 87 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung Beschuldigter 2 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Pfän- dungsbetrug), 4, 1. und 2. Absatz (Herausgaben) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 2, A._____, ist ferner schuldig der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte 3, B._____, ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbe- trugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB.
3. Vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte 3 freigesprochen.
4. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019, wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Von einer Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten 3 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil wird abgesehen.
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9. Die erstinstanzliche Kostenauflage hinsichtlich der Beschuldigten 2 und 3 (Ziff. 6 Abs. 2, 3) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'100.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 2
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, werden zu einem Sechstel dem Beschuldigten 2 und zu einem Drittel dem Beschuldigten 3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − das Obergericht Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Postfach, 8021 Zürich, betr. den Beschuldigten 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 89 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Postfach, 8021 Zürich, betr. den Beschuldigten 3 − das Betreibungsamt L._____ ZH.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Wolter