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Strafgesetzbuch. No 39.
39. Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1949
i. S. Koch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrleh.
Art. 251 Ziff. 1 StGB.
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Unterzeichnu,ng eines Mietvertrages uber em Automobil mit dem
Namen eines andern ist Fälschen, nicht Falschbeurkundu,ng.
Absicht, sich einen unreohtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Art. 251 ek.1 OP.
Celui qui signe u.n oontrat de looe.tion d'u.ne .auto~ob~e en a:ppo-
sant le nom d'u.n tiers commet un fe.ux; il ne s e.git pas d u.ne
fe.usse constate.tion dans un titre.
Dessein de se proourer un e.vante.ge illioite.
Art. 251, ci,fra 1, OP.
·
Chi fuma un contre.tto di locazione d'un'aut~mobile e.~nendo
il nome d'un terzo commette un falso; non s1 tratta d una false.
e.ttestazione in 1Ul atto.
Scopo di prooaocie.re a se un indebito profitto.
A. -
Koch war. kaufmännischer Angestellter der
« Zentrumgarage >> in Wädenswil. Einige Tage vor dem
12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola
in Zürich, gab f'älscblicherweise an, dass er es im Auftrage
der Zentrumgarage tue, und fragte, ob ein Wagen zu
mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er dem
Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen
Rocktasche den Führerausweis. Darauf sprach er in
weissem Arbeitskleid in der Garage Pellizzola vor, gab
sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus, mietete
im Namen der Zentrumgarage ein Automobil und unter-
schrieb den Mietvertrag « p. Central Garage Wädenswil
K. Riederer ».
Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der
selber keinen Führerausweis besass, mit dem gemieteten
Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober
stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem
anderen Automobil zusammen, wobei der von ihm geführte
Wagen sich überschlug und verbrannte.
B. -
Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich Koch wegen Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen
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fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne.
von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es
nahm an, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift
sei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt
gewesen, dem Vermieter zu beweisen, dass Mieter der
Inhaber der « Zentrumgarage >>
sei. Darin liege eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälschte Miet-
vertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff.
5 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB.
C. -
Koch führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,
das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Ober-
gericht zurückzuweisen, damit es ihn von der Anklage der
Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrläs-
siger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er
bestreitet, dass er sich mit dem Mietvertrag einen Vorteil
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft habe
und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeur-
kundung im Sinne von Absatz 2 liege; auch sei die fälsche
Unterschrift für die Erreichung des vom Beschwerde-
führer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen und
habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können.
D. -
Die Staatsanwaltschaft; des Kantons Zürich hält
die Beschwerde für unbegründet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die
Annahme der Vorinstanz, der Mietvertrag mit der fälschen
Unterschrift sei nach seinem Willen dazu bestimmt gewe-
sen, dem Vermieter zu beweisen, Mieter sei der Inhaber
der Zentrumgarage, nicht der Beschwerdeführer. Diese
Tatsache vorgetäuscht hat der Beschwerdeführer bei
Pellizzola, indem er einige Tage vorher angeblich im
Namen der Zentrumgarage wegen der Miete eines Wagens
telephonierte, dann am 12. Oktober in einem weissen
Arbeitskleid in der Garage erschien und sich mittelst des
entwendeten Führerausweises als Riederer ausgab. Der
schriftliche Mietvertrag sollte nur dem Beweise der
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mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf
Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde-
führers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem
Fahrzeugausweis versehene Chef der « Zentrumgarage »,
Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt,
so hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber
annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.
Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identi-
tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist
jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not-
wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach
eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach
sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet
ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72
IV 71, 139; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall
der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde
genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus-
steller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat-
sachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht
nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in
erster Linie auch die Urkundemälschung im engeren
Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer
eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um
den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich-
nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht
damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von
der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist
in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen
Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im
Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder
geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen.
Das ist, was der Beschwerdeführer auch
nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der
Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei-
sen. Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest.
Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeur-
kundung in sich schliesse, ist nicht nötig.
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2. -
Nach der den Kassationshof bindenden Feststel-
lung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerde-
führer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit
seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der
Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in
der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Zi:ff. l Abs. 1). Der Vorteil
bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten.
Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahin-
gestellt bleiben, denn nach der Rechtsprechung genügt
jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einern solchen auf Seite
des Beschwerdeführers' brauchte ein Schaden auf Seite
des Vermieters nicht zu entsprechen, sind doch die beiden
Voraussetzungen in Art. 251 Zi:ff. 1 Abs .. 1 alternativ
genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des
Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils :
Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um
Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu ver-
anlassen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn
der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falSchen
Unterschrift erlangt hat.
Demrw,ch erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil des Kassationshofes vom H. Dezember 1949
i. S. Moser gegen Generalproknrator des Kantons Bern.
Art. 264 Zilf. 1 Abs. 1, Art. 20 StGB.
Vorsätzliche Tierquälerei, begangen durch Abgabe eines «Straf-
schQSSes » auf einen Jagdhund. Der Täter hatte nicht « zurei-
chende Gründe » zur Annahme, er sei zur Tat berechtigt.
Art. 264 eh. 1 al. 1 et 20 CP.
Delit commis intentionnellement par un chasseur ayant tire u,n
coup de feu sur son chien pour le punir. L'auteu,r n'avait pas
de raisons suffisantes de se croire en droit d'agir.
Art. 264, cifra 1, cp. 1 e 20 CP.
Intenzionale maltrattamento di animali da parte di un cacciatore
ehe ha tirato u,n colpo sul suo ca.ne per punirlo. Egli non aveva
motivi suffioienti per credersi in diritto di agire.