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75_IV_166

BGE 75 IV 166

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-23 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 39.

39. Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1949

i. S. Koch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrleh.

Art. 251 Ziff. 1 StGB.

..

.

.

.

Unterzeichnu,ng eines Mietvertrages uber em Automobil mit dem

Namen eines andern ist Fälschen, nicht Falschbeurkundu,ng.

Absicht, sich einen unreohtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Art. 251 ek.1 OP.

Celui qui signe u.n oontrat de looe.tion d'u.ne .auto~ob~e en a:ppo-

sant le nom d'u.n tiers commet un fe.ux; il ne s e.git pas d u.ne

fe.usse constate.tion dans un titre.

Dessein de se proourer un e.vante.ge illioite.

Art. 251, ci,fra 1, OP.

·

Chi fuma un contre.tto di locazione d'un'aut~mobile e.~nendo

il nome d'un terzo commette un falso; non s1 tratta d una false.

e.ttestazione in 1Ul atto.

Scopo di prooaocie.re a se un indebito profitto.

A. -

Koch war. kaufmännischer Angestellter der

« Zentrumgarage >> in Wädenswil. Einige Tage vor dem

12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola

in Zürich, gab f'älscblicherweise an, dass er es im Auftrage

der Zentrumgarage tue, und fragte, ob ein Wagen zu

mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er dem

Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen

Rocktasche den Führerausweis. Darauf sprach er in

weissem Arbeitskleid in der Garage Pellizzola vor, gab

sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus, mietete

im Namen der Zentrumgarage ein Automobil und unter-

schrieb den Mietvertrag « p. Central Garage Wädenswil

K. Riederer ».

Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der

selber keinen Führerausweis besass, mit dem gemieteten

Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober

stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem

anderen Automobil zusammen, wobei der von ihm geführte

Wagen sich überschlug und verbrannte.

B. -

Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht

des Kantons Zürich Koch wegen Urkundenfälschung im

Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen

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fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne.

von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es

nahm an, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift

sei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt

gewesen, dem Vermieter zu beweisen, dass Mieter der

Inhaber der « Zentrumgarage >>

sei. Darin liege eine

Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälschte Miet-

vertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff.

5 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB.

C. -

Koch führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,

das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Ober-

gericht zurückzuweisen, damit es ihn von der Anklage der

Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrläs-

siger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er

bestreitet, dass er sich mit dem Mietvertrag einen Vorteil

im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft habe

und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeur-

kundung im Sinne von Absatz 2 liege; auch sei die fälsche

Unterschrift für die Erreichung des vom Beschwerde-

führer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen und

habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können.

D. -

Die Staatsanwaltschaft; des Kantons Zürich hält

die Beschwerde für unbegründet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die

Annahme der Vorinstanz, der Mietvertrag mit der fälschen

Unterschrift sei nach seinem Willen dazu bestimmt gewe-

sen, dem Vermieter zu beweisen, Mieter sei der Inhaber

der Zentrumgarage, nicht der Beschwerdeführer. Diese

Tatsache vorgetäuscht hat der Beschwerdeführer bei

Pellizzola, indem er einige Tage vorher angeblich im

Namen der Zentrumgarage wegen der Miete eines Wagens

telephonierte, dann am 12. Oktober in einem weissen

Arbeitskleid in der Garage erschien und sich mittelst des

entwendeten Führerausweises als Riederer ausgab. Der

schriftliche Mietvertrag sollte nur dem Beweise der

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Strafgesetzbuch. No 39.

mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf

Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde-

führers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem

Fahrzeugausweis versehene Chef der « Zentrumgarage »,

Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt,

so hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber

annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.

Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identi-

tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist

jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not-

wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach

eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach

sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet

ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72

IV 71, 139; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall

der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde

genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus-

steller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat-

sachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht

nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in

erster Linie auch die Urkundemälschung im engeren

Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer

eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um

den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich-

nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht

damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von

der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist

in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen

Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im

Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder

geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen.

Das ist, was der Beschwerdeführer auch

nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der

Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei-

sen. Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest.

Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeur-

kundung in sich schliesse, ist nicht nötig.

Strafgesetzbuch. No 40.

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2. -

Nach der den Kassationshof bindenden Feststel-

lung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerde-

führer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit

seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der

Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in

der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Zi:ff. l Abs. 1). Der Vorteil

bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten.

Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahin-

gestellt bleiben, denn nach der Rechtsprechung genügt

jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einern solchen auf Seite

des Beschwerdeführers' brauchte ein Schaden auf Seite

des Vermieters nicht zu entsprechen, sind doch die beiden

Voraussetzungen in Art. 251 Zi:ff. 1 Abs .. 1 alternativ

genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des

Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils :

Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um

Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu ver-

anlassen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn

der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falSchen

Unterschrift erlangt hat.

Demrw,ch erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil des Kassationshofes vom H. Dezember 1949

i. S. Moser gegen Generalproknrator des Kantons Bern.

Art. 264 Zilf. 1 Abs. 1, Art. 20 StGB.

Vorsätzliche Tierquälerei, begangen durch Abgabe eines «Straf-

schQSSes » auf einen Jagdhund. Der Täter hatte nicht « zurei-

chende Gründe » zur Annahme, er sei zur Tat berechtigt.

Art. 264 eh. 1 al. 1 et 20 CP.

Delit commis intentionnellement par un chasseur ayant tire u,n

coup de feu sur son chien pour le punir. L'auteu,r n'avait pas

de raisons suffisantes de se croire en droit d'agir.

Art. 264, cifra 1, cp. 1 e 20 CP.

Intenzionale maltrattamento di animali da parte di un cacciatore

ehe ha tirato u,n colpo sul suo ca.ne per punirlo. Egli non aveva

motivi suffioienti per credersi in diritto di agire.