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77_IV_182

BGE 77 IV 182

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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StrafgeseMbucb.NO 41.

41. Urteil des Kassationshofes vom 15 • .Juni 1951

i. S. Greuter gegen Bezirksao\\·aJt.Sehaft Uster.

Art. 293 Ab8. i StGB. Wann sind Akten. Verhandlungen oder

Untersuchungen « durch Gesetz als geheim erklärt » ?

Art. 293 al. 1 OP. Quand des actes, une instruction ou des debats

sont-ils « secrets en vertu de la loi » ?

Art. 293 cp. 1 OP. Quando gli atti, l'istruttoria o le deliberazioni

sono « segreti in virtu della legge » ?

A. -

Karl Greuter bewog im Herbst 1948 seinen Freund

Ernst Egger, der als Angestellter einer Buchbinderei die

Protokolle des Gemeinderates von Dübendorf einbinden

musste, aus diesen Abschriften zu erstellen und sie Greuter

zu übergeben. Vor der Erneuerungswahl des Gemeinderates

veröffentlichte Greuter im Febi:uar 1950 mehrere Auszüge

aus den Protokollen in einem Flugblatt. Die veröffent-

lichten Stellen bezogen sich auf Mieterschutzangelegenhei-

ten einer Familie Isenschmid und einer Frau Wirz und auf

eine Beschwerdesache Greuters.

B. -

Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Uster ver-

urteilte Greuter am 2. Mai 1950 wegen Übertretung des

Art. 293 Abs. 1 StGB zu Fr. 70.- Busse.

0. -

Greuter ficht das Urteil mit der eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Urteil sei

aufzuheben und er sei freizusprechen.

Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die er gegen das

gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Obergericht des

Kantons Zürich am 22. März 1951 abgewiesen worden.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 293 Abs. l StGB ist strafbar,« wer, ohne da.zu

berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Unter-

suchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch

Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als

geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit

bringt».

Der Beschwerdeführer macht geltend, « durch Gesetz

als geheim erklärt» im Sinne dieser Bestimmung sei nur,

Strafgesetzbuch. No 41.

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was das Gesetz a'U8drücklich als geheim erkläre. Er irrt

sich. Es genügt, dass sich aus dem Sinn des Gesetzes er-

gibt, dass die betreffenden Akten, Verhandlungen oder

Untersuchungen geheim gehalten werden mfü1sen. Eine

Norm, die sich durch Auslegung einem Gesetze entnehmen

lässt, ist einer ausdrücklichen Bestimmung im allgemeinen

gleichwertig. Was den Strafgesetzgeber hätte bewegen

können, in Art. 293 StGB eine Ausnahme zu machen und

nur die Veröffentlichung ausdrücklich geheim erklärter

Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen unter Strafe

zu stellen, ist nicht zu ersehen. Wer eine bloss durch Aus-

legung erkennbare Norm verletzt, vergeht sich in gleicher

Weise gegen das Gesetz und ist in gleicher Weise straf-

würdig wie jemand, der eine ausdrückliche Gesetzesbe-

stimmung verletzt. Hätte Art. 293 StGB eine Ausnahme

machen wollen, so wäre das klar gesagt worden. So wie

dieser Artikel lautet (((durch Gesetz », « en vertu de la

loi », «in virtu di una legge »), genügt, dass die Geheim-

haltungspflicht dem Gesetze zu entnehmen sei.

Das angefochtene Urteil verletzt daher eidgenössisches

Recht nicht. Der Einzelrichter leitet die Pflicht zur Ge-

heimhaltung der Protokolle, die der Beschwerdeführer

veröffentlicht hat, aus § 68 Abs. 4 und § 71 des zürcheri-

schen Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen

ab. Ob er diese Bestimmungen richtig ausgelegt hat, isf;

eine Frage des kantonalen Rechts, die der Kassationshof

auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann;

mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung eid-

genössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1,

273 Abs. 1 lit. b BStP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 42 (fahrlässige Körperverletzung).

Voir aussi no 42.