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77_IV_182

BGE 77 IV 182

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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181 StrafgeseMbucb.NO 41.

41. Urteil des Kassationshofes vom 15 • .Juni 1951

i. S. Greuter gegen Bezirksao\\·aJt.Sehaft Uster. Art. 293 Ab8. i StGB. Wann sind Akten. Verhandlungen oder Untersuchungen « durch Gesetz als geheim erklärt » ? Art. 293 al. 1 OP. Quand des actes, une instruction ou des debats sont-ils « secrets en vertu de la loi » ? Art. 293 cp. 1 OP. Quando gli atti, l'istruttoria o le deliberazioni sono « segreti in virtu della legge » ? A. - Karl Greuter bewog im Herbst 1948 seinen Freund Ernst Egger, der als Angestellter einer Buchbinderei die Protokolle des Gemeinderates von Dübendorf einbinden musste, aus diesen Abschriften zu erstellen und sie Greuter zu übergeben. Vor der Erneuerungswahl des Gemeinderates veröffentlichte Greuter im Febi:uar 1950 mehrere Auszüge aus den Protokollen in einem Flugblatt. Die veröffent- lichten Stellen bezogen sich auf Mieterschutzangelegenhei- ten einer Familie Isenschmid und einer Frau Wirz und auf eine Beschwerdesache Greuters. B. - Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Uster ver- urteilte Greuter am 2. Mai 1950 wegen Übertretung des Art. 293 Abs. 1 StGB zu Fr. 70.- Busse.

0. - Greuter ficht das Urteil mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die er gegen das gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Obergericht des Kantons Zürich am 22. März 1951 abgewiesen worden. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 293 Abs. l StGB ist strafbar,« wer, ohne da.zu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Unter- suchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt». Der Beschwerdeführer macht geltend, « durch Gesetz als geheim erklärt» im Sinne dieser Bestimmung sei nur, Strafgesetzbuch. No 41. 183 was das Gesetz a'U8drücklich als geheim erkläre. Er irrt sich. Es genügt, dass sich aus dem Sinn des Gesetzes er- gibt, dass die betreffenden Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen geheim gehalten werden mfü1sen. Eine Norm, die sich durch Auslegung einem Gesetze entnehmen lässt, ist einer ausdrücklichen Bestimmung im allgemeinen gleichwertig. Was den Strafgesetzgeber hätte bewegen können, in Art. 293 StGB eine Ausnahme zu machen und nur die Veröffentlichung ausdrücklich geheim erklärter Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen unter Strafe zu stellen, ist nicht zu ersehen. Wer eine bloss durch Aus- legung erkennbare Norm verletzt, vergeht sich in gleicher Weise gegen das Gesetz und ist in gleicher Weise straf- würdig wie jemand, der eine ausdrückliche Gesetzesbe- stimmung verletzt. Hätte Art. 293 StGB eine Ausnahme machen wollen, so wäre das klar gesagt worden. So wie dieser Artikel lautet (((durch Gesetz », « en vertu de la loi », «in virtu di una legge »), genügt, dass die Geheim- haltungspflicht dem Gesetze zu entnehmen sei. Das angefochtene Urteil verletzt daher eidgenössisches Recht nicht. Der Einzelrichter leitet die Pflicht zur Ge- heimhaltung der Protokolle, die der Beschwerdeführer veröffentlicht hat, aus § 68 Abs. 4 und § 71 des zürcheri- schen Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen ab. Ob er diese Bestimmungen richtig ausgelegt hat, isf; eine Frage des kantonalen Rechts, die der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann ; mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung eid- genössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 42 (fahrlässige Körperverletzung). Voir aussi no 42.