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73_IV_194

BGE 73 IV 194

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-12 · Deutsch CH
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~fotorfahrzeugverkehr. No llO.

II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICUI,ES AUTOMOBILES

50. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947

i. S. Staatsanwaltsehaft dP..s Kantons Luzern gegen Bueber.

Art. 27 Ab8. 1 MFG.

Einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug ist der

Vortritt auch dann zu lassen, wenn der Verpflichtete auf einer

Strasse mit dichterem Verkehr fährt als der Vortrittsberech-

tigte.

Verhältnis von Art. 27 Abs. 1 zu Art. 25 Abs. 1 MFG.

Art. 27 al. 1 LA. Le vehicule qui vient en meme temps de droite

a la priorite, meme si l'autre roule sur une route plus frequentee.

Relation entre les art. 27 al. 1 et 25 al. 1 LA.

Art. 27, cp. 1 LOA V.

L 'autoveicolo ehe viene contempomneamente da destra ha la

precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada

piU frequentata.

Relazione tra gli art. 27, cp. 1, e 25, cp. 1 LCAV.

A. -

Am 3. Januar 194 7 kurz vor Mittag führte Bucher

einen mit Schneeketten versehenen Autobus der städti-

schen Verkehrsbetriebe mit etwa 30 km/h durch die mit

festgefahrenem Schnee bedeckte Militärstrasse in Luzern.

Trotzdem aus der von rechts einmündenden Gütschstrasse

ein von Gloor geführj;er Lieferungswagen sich näherte und

nach links in die Militärstrasse einzufahren im Begriffe

war, hielt Bucher nicht an, noch verminderte er die Ge-

schwindigkeit seines Fahrzeuges. Gloor, der ungefähr

gleich schnell fuhr, versuchte anzuhalten. Der Lieferungs-

wagen, dessen Räder keine Schneeketten trugen, begann

jedoch zu gleiten und stiess mit dem rechten vorderen

Kotflügel in die rechte Seite des Autobus.

B. -

Am 27. Mai 1947 sprach das Amtsgericht Luzern-

Stadt Bucher von der Anklage der Übertretung von Art. 25

und 27 MFG frei. Es führte aus, es 'treffe an sich zu, dass

der Angeschuldigte seine Fahrweise den gegebenen Stras-

l\fotorfahrzeugverkehr. No 50.

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seuverhältnissen nicht angepasst habe und infolgedessen

nicht in der Lage gewesen sei, den vortrittsberechtigten

Lieferungswagen durchfahren zu lassen. Es müsse jedoch

berücksichtigt werden, dass die Gütschstrasse eine ausge-

sprochene Seitenstrasse sei, während der Militärstrasse

immer mehr der Charakter einer Hauptverkehrsader zu-

komme. Auf ihr verkehre auch der städtische Autobus.

Diese Verhältnisse habe Gloor gekannt. Der auf der

Hauptverkehrsader fahrende Bucher sei nicht verpflichtet

gewesen, vor jeder Einmündung einer Seitenstrasse so

stark abzubremsen, dass er von rechts einbiegenden Fahr-

zeugen unter allen Umständen den Vortritt lassen konnte.

Wollte man dies verlangen, so würde ein reibungsloser und

flüssiger Verkehr auf Hauptverkehrsadern unmöglich.

Trotz des Vortrittsrechts hätte Gloor die Geschwindigkeit

mässigen und so in die Militärstrasse einfahren sollen, dass

er das Vortrittsrecht ohne Gefährdung der auf dieser

Strasse mit einer ihr angepassten Geschwindigkeit verkeh-

renden Fahrzeuge hätte ausüben können. Bucher habe

damit rechnen dürfen, dass sich der Führer des Lieferungs-

wagens pflichtgemäss verhalte, und habe daher unter den

gegebenen Umständen keinen Grund gehabt, die Fahrt

des Autobus zu hemmen.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt

gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung

Buchers wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bucher beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzu-

weisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hatte der Führer des von rechts

kommenden Lieferungswagens das Vortrittsrecht. Trotz-

dem war er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

gehalten, so vorsichtig zu fahren, als es die Umstände

erforderten, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ver-

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Motorfahrzeugverkehr. No äO.

kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader

dichter ist und flüssiger sein darf als auf der Gütsch-

st~sse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben,

wenn der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in

der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort

zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht

um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig

gefahren sei, sondern ob ihm Bucherden Vortritt gelassen

habe. Welchen Fehlerimmer Gloor begangen haben mag,

blieb er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher

ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies

möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung hat nicht den

Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse

unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge

drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend, den zum Ein-

münden oder Kreuzen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten.

Das liefe auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von

rechts kommenden Fahrzeuges hinaus und ginge gegen den

klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. l MFG.

Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass

Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen

wollen, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit un-

geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs vor der

Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das

durfte er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte

er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei

angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig

anzuhalten und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte

eine Geschwindigkeit von 30 km/h dies nicht erlaubt

haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es

vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse

herabsetzen sollen. Er ist wegen Übertretung von Art. 27

Abs. l zu bestrafen.

Die allgemeine Norm des Art. 2~ Abs. l MFG, auf den

sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete

Bucher nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder-

norm des Art. 27 Abs. 1 MFG.

Unlauterer Wettbewerb. No 51.

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Dem:nn..ch erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 194 7 auf-

gehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde-

gegners wegen "Übertretung von Art. 27 Abs. l MFG an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 47. -

Voir aussi n° 47.

III. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947

i. S. Seburter gegen Bosch.

1. Art. 13 UWG zählt die Voraussetzungen des strafbaren unlau-

teren Wettbewerbs abschliessend auf (Erw. 1).

2. Art. 13 lit. d UWG. Es ist ein Missbrauch des Wettbewerbs,

wenn der Anbietende fremde Muster vorlegt, ohne den Kunden

ausdrücklich da.rauf aufmerksam zu machen, dass es nicht

eigene Erzeugnisse sind (Erw. 2).

1. L'art. 13 WD enumere limita.tivement les conditions da.ns

lesquelles la. concurrence deloyale est punissa.ble (consid. 1).

2. Art. 13 litt. d LCD. Abuse de la. concurrence celui qui offre Jes

echa.n.tillons d'a.utrui, sa.ns pr0ciser que ce n'est pas sa. propre

ma.rcha.n.dise (consid. 2).

l. L'art. 13 LOS enumera in roodo liroita.tivo le condizioni in cui

la. concorrenza slea.le e punibile (consid. 1).

.

2. Art. 13, kU. a LOS. Commette un abuso della. co~correnza. chi

offre i ca.mpioni a.ltrui senza. precisa.re ehe non s1 tratta. della.

propria. merce (consid. 2).

A. -

Schurter gibt als Bestandteil einer « Schweizeri-

schen Industrie-Bibliothek» em «Heimatwerk >1 heraus,