Volltext (verifizierbarer Originaltext)
188
Strafgesetzbuch. N° 48.
liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent-
wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die
Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser
Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder
entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift
bewusst und gewollt als Urkunde, nämlich weil sie bestimmt
oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB), vernichten, beschädi-
gen, beiseiteschaffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn
der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die
Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden
Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem
ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es
bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde-
führers aufbewahrt war. Die -Beschwerdegegner konnten
es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge-
sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer
werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor
Entdeckung sicher. Die Formulare c< Kassa-Auszug» so-
dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur
als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht
Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltung.
Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht
verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be-
schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um
sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest-
stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern
und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das
Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An-
walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe-
gehren vom II. März I 94 7 selber angenommen hat, nur
den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die
Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer
Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N• 49.
189
49. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947
i. S. Spörri gegen Staatsanwalhmhaft tles Kantons Solothurn.
Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Öffentliche Beschimpfung eines
Leichnams. Begriff der Beschimpfung.
Art. 262 eh. 1 al. 3 OP. Outrage puhlic a un cadavre. Notion de
l'outrag<~.
Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Oltraggio puhhlico a un cadavere.
Concetto dell'oltraggio.
A. -
0. T., der im Jahre 1942 gegen den Willen seiner
Eltern Marie F. geheiratet und nachher mit Margrith F„
der jüngeren Schwester seiner Gattin, ungeachtet der Ehe
ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, nahm sich am
9. September I 946 das Leben, nachdem sich schon Mar-
grith F. am I9. August I946 in seiner Wohnung selbst
getötet hatte. Josef Spörri, Prediger der Methodistenkirche,
welcher der Verstorbene als Organist angehört hatte, hielt
am II. September 1946 im Auftrage von Vater T. vor der
Trauergemeinde, der ausser den Angehörigen auch Vereins-
kameraden des Verstorbenen und weitere Personen ange-
hörten, die Grabrede. Sie enthielt unter anderem eine von
Vater T. verfasste Lebensbeschreibung des Toten. Die
Rede erregte bei vielen Anwesenden starken Unwillen und
veranlasste die Witwe des Verstorbenen zu Zwischenrufen,
so dass sie weggeführt werden musste.
B. -
Auf Anzeige der Polizei hin verurteilte das Amts-
gericht Solothurn-Lebern Spörri am I8. Dezember I946
wegen öffentlicher Beschimpfung eines Leichnams (Art. 262
Ziff. I Abs. 3 StGB) zu hundert Franken Busse.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am I 0. April
1947 eine vom Verurteilten eingereichte Kassationsbe-
schwerde ab. Es erblickte den Tatbestand des Vergehens
in folgenden, zum Teil der Lebensbeschreibung angehören-
den Stellen der Grabrede :
«Er (der Verstorbene) verheiratete sich 1942 gegen den Wunsch
und Willen seiner Eltern mit Marie F. in Solothurn ..• Dass sein
190
Strafgcsel:obueh. N° 49.
Ende so überaus frühe und so überam; tragiseh geworden, beweist
klar genug den Riss zwischen sich m1d s.einer Familit;. wi~ auch
zwischon sich und dem Jierm. Jesus C'lmstus. Ach wie drmgend
bat ich ihn vor vier Wochen, umzukehren und einen neuen Anfang
mit' Gott zu wagen. Ach, wie schaurig nun diese Antwort,_ dies
Neinsagen -
fast unerträglich für betende .Eltern .. In ~ranen
nehmen wir Abschied von unserem Ot-to, emem vielgeliebten,
aber ungehorsamen Sohn •..
Du bist den Weg der Gottentfremdung gegangen„. hast dich
dem Segen deiner Eltern entzogen ... Gottes Hand war nicht !Ilit
dir, weil du sie nicht wolltest ... Dein eigenes Herz ha.~t du mcht
aufgemacht ... Du würdest nicht auf der T~tenbahre h~gen, Gott
hätte dein Leben so gern gesegnet, du hast dich selbst scmor _Gnade
entzogen. Du gingest deine eigenen Wege, als du dem Jungen
lebensfrohen Mädchen Marie F. die Ehe versprochen hast, und der
Böse hat Zwietracht in diese Ehe gesät, und sie ist Frucht des
Todes geworden, zur doppelten Frucht des Todes .. Wir trauern
auiricht-ig um dich, wir hätten nie den Stab über dir gebrochen,
du ha.'!t es selber getan ... »
0. -
Gegen dieses Urteil führt Spörri Niohtigkeitsbe-
schwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Er be-
streitet, den Leichnam beschimpft zu haben, und verlangt
Freisprechung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat unter
Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils
auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist strafbar,
wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft.
Die Ansprache des Beschwerdeführers war eine öffentliche
und wurde in Gegenwart des LeichRams gehalten. Inso-
weit ist also der Tatbestand der Bestimmung erfüllt.
Mit Recht haben die Vorinstanzen den Beschwerdeführer
auch für das Verlesen der Lebensgeschichte des Verstor-
benen als verantwortlich erachtet. Wohl ist sie vom Vater
T. verfasst worden, aber der Beschwerdeführer hat dafür
einzustehen, dass er sie als Teil der Grabrede mit Wissen
und Willen vorgetragen hat. Ob daneben auch Vater T.
hätte zur Rechenschaft gezogen werden können, ist nicht
zu entscheiden.
2. -
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass
er den Leichnam beschimpft habe. Unter Beschimpfung
Strafgesetzbuch. No 49.
191
versteht Art. 177 Abs. 1 StGB einen durch Wort, Schrift,
Bild, Gebärde oder Tätlichkeit verübten Angriff auf die
Ekre einer Person. Wer jemanden beschimpft, drückt aus,
dass er ihn verachtet. Dass Art. 262 Ziff. l Abs. 3 StGB
den Begriff der Beschimpfung in einem milderen Sinne ver-
stehe, lässt sich weder ans der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes, noch aus dessen Zweck (Schutz des Totenfriedens}
schliessen. Auch hier erfordert der Tatbestand eine Hand-
lung, die den Betroffenen bewusst und gewollt dem Schimpf
und der Schande preisgibt. Nicht jede Handlung, die das
Pietätsgefühl der Anwesenden verletzt, erscheint deshalb
als Beschimpfung im Sinne des Art. 262 Ziff. l Abs. 3.
Eine solche liegt auch nicht schon dann vor, wenn die
Äusserung der Ehre eines Angehörigen des Verstorbenen
zu nahe tritt. Art. 262 Ziff. l Abs. 3 schützt nur die Ehre
des Toten selbst, wie sich aus dem Erfordernis, dass der
Leichnam beschimpft werden muss, deutlich ergibt.
Ob der Begriff der Beschimpfung nach Art. 262 Ziff. l
Abs. 3 StGB im Gegensatz zu Art. 1 77 auch Ehrverletzun-
gen umfasst, die schon als üble Nachrede oder Verleum-
dung bestraft werden können (Art. 173, 174, 175 StGB)
braucht nicht entschieden zu werden.
3. -
Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 262
Ziff. 1 Abs. 3 einmal in der Äusserung, der Verstorbene
habe sich gegen den Wunsch und den Willen seiner Eltern
mit Marie F. verheiratet. Das sei eine Beschimpfung des
Leichnams, weil die Äusserung eine Pietätlosigkeit gegen-
über dem Toten und eine Beleidigung der Witwe bedeute.
Nach dem Gesagten kommt jedoch nichts darauf an, ob
sie die Pietätsgefühle der Anwesenden verletzte oder einen
Lebenden beleidigte. Nur wenn sie an der Ehre des Toten
gerührt hätte, käme eine Beschimpfung in Frage. Allein
dass ein vierundzwanzigjähriger Sohn gegen den Willen
der Eltern eine Ehe eingeht, ist an sich nicht unehrenhaft.
Die Heirat kann, trotzdem sie dem Willen der Eltern wider-
spricht, ehrenwert sein. Mehr aber, als dass die Eltern nicht
einverstanden gewesen seien, ist in der erwähnten Äus-
192
Strafgosotzbuch. N° 49.
serung nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat sich
auch nicht dadurch. der Beschimpfung des Leichnams
schuldig gemacht, dass er das Verhalten des Verstorbenen
als Ungehorsam missbilligte. Der Vorwurf, ein Vierund-
zwanzigjähriger habe seinem Vater nicht gehorcht, tut
seiner Ehre nicht Eintrag.
4. --- Alle weiteren von der Vorinstanz festgehaltenen
Äusserungen betreffen das ehebrecherische Verhältnis <les
Verstorbenen mit seiner Schwägerin. Das Verhältnis wird
zwar nirgends ausdrücklich erwähnt, doch ist es, unver-
kennbar Gegenstand der Vorwürfe. Es wird als Ursache des
frühen und tragischen Endes bezeichnet, das den Riss
zwischen dem Verstorbenen einerseits, seiner Familie und
Christus anderseits geoffenbart habe, als Ungehorsam
gegenüber den Eltern, als schauriges Neinsagen auf ihre
Ermahnungen zur Pflicht, als Gottentfremdung, durch die
der Tote über sich selbst den Stab gebrochen, als Wider-
stand gegen den Segen Gottes und den Segen der Eltern,
als Zwietracht, die vom Bösen in die eigenwillig eingegan-
gene Ehe gesät worden sei und die zum Tode, zum doppel-
ten Tode, geführt habe. Diese Ausführungen sind nichts
anderes als eine moralische Betrachtung, wie sie dem Ver-
treter der religiösen Gemeinschaft, welcher der Verstorbene
angehörte, bei der Bestattung zusteht. Das Leben des Ver-
storbenen darf in einer Grabrede an Hand der vom Be-
kenntnis gelehrten religiösen und sittlichen Grundsätze
sowohl im Positiven wie im Negativen gewürdigt werden.
Hat der Verstorbene diesen Grundsätzen zuwider gelebt,
so kann die Kirche oder Sekte darüber am Grabe nicht ein-
fach hinweggehen, ohne sich selber untreu zu werden.
Bleibt die Würdigung sachlich und erfolgt sie nicht in
beleidigender Form, insbesondere mit Sehimpfworten, so
ist sie nicht widerrechtlich und nicht strafbar. Das gilt
jedenfalls ins'oweit, als sie sich auf ein Verhalten des Ver-
storbenen bezieht, das über seinen engeren Lebenskreis
hinaus bekannt war. Hier trifft das zu, denn das Verhältnis
'f.s mit seiner Schwägerin war, wenn es nicht schon vorher
SLrafgeRot,zbueh. N° 49.
193
öffentliches Ärgernis erregte, auf jeden Fall bekannt ge-
worden, als es zum Tod der beiden T_.iebenden führte. Umso
weniger konnte der Besch werdeführcr als Vertreter der
Religionsgemeinsehaft, zu der sich der Verstorbene be-
kannte, in der Grabrede dazu schweigen. Gewiss sollen
Bestattungsansprachen die Pietätsgefühle der Hinterblie-
benen schonen. Gelingt das dem Sprecher nicht, so heisst
das aber nicht, dass er bestraft werden müsse. Eine religiös-
sittliche Würdigung, die sich auf wahre Tatsachen be-
schränkt, mag sie auch pietätlos sein, wird erst zur Be-
schimpfung des Leichnams im Sinne von Art. 262 Ziff. l
Abs. 3, wenn sie nach ihrer Form, namentlich durch Ver-
wendung von Sehimpfworten, die Ehre des Toten herunter-
macht. Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht die
Rede sein. Der Beschwerdeführer hat die Lebensführung T .s
moralisch scharf verurteilt, aber keine beschimpfenden
Ausdrücke gebraucht. Die Ansprache erschiene auch dann
nicht als Beschimpfung des Leichnams, wenn sie, wie die
Vorinstanz es tut, als Propagandarede ausgelegt werden
müsste, welche die Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft des Beschwerdeführers als Schutz vor Abirrungen
hätte hinstellen sollen. Dieser Nebenzweck könnte die an
sich zulässige moralische Würdigung nicht strafbar machen.
Übrigens hat der Beschwerdeführer mit seinen Äusserun-
gen tatsächlich nur die allgemeinen Grundsätze christlicher
Moral vertreten.
5. -
Ob dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens
die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegt werdeµ
können, ist eine Frage des kantonalen Rechts (§ § 116,
118 StPO), die der Kassationshof nicht zu entscheiden hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April
1947 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
13
AS 73 IV -
1947