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73_IV_189

BGE 73 IV 189

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 48.

liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent-

wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die

Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser

Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder

entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift

bewusst und gewollt als Urkunde, nämlich weil sie bestimmt

oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB), vernichten, beschädi-

gen, beiseiteschaffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn

der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die

Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden

Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem

ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es

bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde-

führers aufbewahrt war. Die -Beschwerdegegner konnten

es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge-

sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer

werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor

Entdeckung sicher. Die Formulare c< Kassa-Auszug» so-

dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur

als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht

Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltung.

Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht

verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be-

schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um

sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest-

stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern

und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das

Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An-

walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe-

gehren vom II. März I 94 7 selber angenommen hat, nur

den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die

Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer

Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N• 49.

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49. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947

i. S. Spörri gegen Staatsanwalhmhaft tles Kantons Solothurn.

Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Öffentliche Beschimpfung eines

Leichnams. Begriff der Beschimpfung.

Art. 262 eh. 1 al. 3 OP. Outrage puhlic a un cadavre. Notion de

l'outrag<~.

Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Oltraggio puhhlico a un cadavere.

Concetto dell'oltraggio.

A. -

0. T., der im Jahre 1942 gegen den Willen seiner

Eltern Marie F. geheiratet und nachher mit Margrith F„

der jüngeren Schwester seiner Gattin, ungeachtet der Ehe

ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, nahm sich am

9. September I 946 das Leben, nachdem sich schon Mar-

grith F. am I9. August I946 in seiner Wohnung selbst

getötet hatte. Josef Spörri, Prediger der Methodistenkirche,

welcher der Verstorbene als Organist angehört hatte, hielt

am II. September 1946 im Auftrage von Vater T. vor der

Trauergemeinde, der ausser den Angehörigen auch Vereins-

kameraden des Verstorbenen und weitere Personen ange-

hörten, die Grabrede. Sie enthielt unter anderem eine von

Vater T. verfasste Lebensbeschreibung des Toten. Die

Rede erregte bei vielen Anwesenden starken Unwillen und

veranlasste die Witwe des Verstorbenen zu Zwischenrufen,

so dass sie weggeführt werden musste.

B. -

Auf Anzeige der Polizei hin verurteilte das Amts-

gericht Solothurn-Lebern Spörri am I8. Dezember I946

wegen öffentlicher Beschimpfung eines Leichnams (Art. 262

Ziff. I Abs. 3 StGB) zu hundert Franken Busse.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am I 0. April

1947 eine vom Verurteilten eingereichte Kassationsbe-

schwerde ab. Es erblickte den Tatbestand des Vergehens

in folgenden, zum Teil der Lebensbeschreibung angehören-

den Stellen der Grabrede :

«Er (der Verstorbene) verheiratete sich 1942 gegen den Wunsch

und Willen seiner Eltern mit Marie F. in Solothurn ..• Dass sein

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Strafgcsel:obueh. N° 49.

Ende so überaus frühe und so überam; tragiseh geworden, beweist

klar genug den Riss zwischen sich m1d s.einer Familit;. wi~ auch

zwischon sich und dem Jierm. Jesus C'lmstus. Ach wie drmgend

bat ich ihn vor vier Wochen, umzukehren und einen neuen Anfang

mit' Gott zu wagen. Ach, wie schaurig nun diese Antwort,_ dies

Neinsagen -

fast unerträglich für betende .Eltern .. In ~ranen

nehmen wir Abschied von unserem Ot-to, emem vielgeliebten,

aber ungehorsamen Sohn •..

Du bist den Weg der Gottentfremdung gegangen„. hast dich

dem Segen deiner Eltern entzogen ... Gottes Hand war nicht !Ilit

dir, weil du sie nicht wolltest ... Dein eigenes Herz ha.~t du mcht

aufgemacht ... Du würdest nicht auf der T~tenbahre h~gen, Gott

hätte dein Leben so gern gesegnet, du hast dich selbst scmor _Gnade

entzogen. Du gingest deine eigenen Wege, als du dem Jungen

lebensfrohen Mädchen Marie F. die Ehe versprochen hast, und der

Böse hat Zwietracht in diese Ehe gesät, und sie ist Frucht des

Todes geworden, zur doppelten Frucht des Todes .. Wir trauern

auiricht-ig um dich, wir hätten nie den Stab über dir gebrochen,

du ha.'!t es selber getan ... »

0. -

Gegen dieses Urteil führt Spörri Niohtigkeitsbe-

schwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Er be-

streitet, den Leichnam beschimpft zu haben, und verlangt

Freisprechung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat unter

Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils

auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist strafbar,

wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft.

Die Ansprache des Beschwerdeführers war eine öffentliche

und wurde in Gegenwart des LeichRams gehalten. Inso-

weit ist also der Tatbestand der Bestimmung erfüllt.

Mit Recht haben die Vorinstanzen den Beschwerdeführer

auch für das Verlesen der Lebensgeschichte des Verstor-

benen als verantwortlich erachtet. Wohl ist sie vom Vater

T. verfasst worden, aber der Beschwerdeführer hat dafür

einzustehen, dass er sie als Teil der Grabrede mit Wissen

und Willen vorgetragen hat. Ob daneben auch Vater T.

hätte zur Rechenschaft gezogen werden können, ist nicht

zu entscheiden.

2. -

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass

er den Leichnam beschimpft habe. Unter Beschimpfung

Strafgesetzbuch. No 49.

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versteht Art. 177 Abs. 1 StGB einen durch Wort, Schrift,

Bild, Gebärde oder Tätlichkeit verübten Angriff auf die

Ekre einer Person. Wer jemanden beschimpft, drückt aus,

dass er ihn verachtet. Dass Art. 262 Ziff. l Abs. 3 StGB

den Begriff der Beschimpfung in einem milderen Sinne ver-

stehe, lässt sich weder ans der Entstehungsgeschichte des

Gesetzes, noch aus dessen Zweck (Schutz des Totenfriedens}

schliessen. Auch hier erfordert der Tatbestand eine Hand-

lung, die den Betroffenen bewusst und gewollt dem Schimpf

und der Schande preisgibt. Nicht jede Handlung, die das

Pietätsgefühl der Anwesenden verletzt, erscheint deshalb

als Beschimpfung im Sinne des Art. 262 Ziff. l Abs. 3.

Eine solche liegt auch nicht schon dann vor, wenn die

Äusserung der Ehre eines Angehörigen des Verstorbenen

zu nahe tritt. Art. 262 Ziff. l Abs. 3 schützt nur die Ehre

des Toten selbst, wie sich aus dem Erfordernis, dass der

Leichnam beschimpft werden muss, deutlich ergibt.

Ob der Begriff der Beschimpfung nach Art. 262 Ziff. l

Abs. 3 StGB im Gegensatz zu Art. 1 77 auch Ehrverletzun-

gen umfasst, die schon als üble Nachrede oder Verleum-

dung bestraft werden können (Art. 173, 174, 175 StGB)

braucht nicht entschieden zu werden.

3. -

Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 262

Ziff. 1 Abs. 3 einmal in der Äusserung, der Verstorbene

habe sich gegen den Wunsch und den Willen seiner Eltern

mit Marie F. verheiratet. Das sei eine Beschimpfung des

Leichnams, weil die Äusserung eine Pietätlosigkeit gegen-

über dem Toten und eine Beleidigung der Witwe bedeute.

Nach dem Gesagten kommt jedoch nichts darauf an, ob

sie die Pietätsgefühle der Anwesenden verletzte oder einen

Lebenden beleidigte. Nur wenn sie an der Ehre des Toten

gerührt hätte, käme eine Beschimpfung in Frage. Allein

dass ein vierundzwanzigjähriger Sohn gegen den Willen

der Eltern eine Ehe eingeht, ist an sich nicht unehrenhaft.

Die Heirat kann, trotzdem sie dem Willen der Eltern wider-

spricht, ehrenwert sein. Mehr aber, als dass die Eltern nicht

einverstanden gewesen seien, ist in der erwähnten Äus-

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Strafgosotzbuch. N° 49.

serung nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat sich

auch nicht dadurch. der Beschimpfung des Leichnams

schuldig gemacht, dass er das Verhalten des Verstorbenen

als Ungehorsam missbilligte. Der Vorwurf, ein Vierund-

zwanzigjähriger habe seinem Vater nicht gehorcht, tut

seiner Ehre nicht Eintrag.

4. --- Alle weiteren von der Vorinstanz festgehaltenen

Äusserungen betreffen das ehebrecherische Verhältnis <les

Verstorbenen mit seiner Schwägerin. Das Verhältnis wird

zwar nirgends ausdrücklich erwähnt, doch ist es, unver-

kennbar Gegenstand der Vorwürfe. Es wird als Ursache des

frühen und tragischen Endes bezeichnet, das den Riss

zwischen dem Verstorbenen einerseits, seiner Familie und

Christus anderseits geoffenbart habe, als Ungehorsam

gegenüber den Eltern, als schauriges Neinsagen auf ihre

Ermahnungen zur Pflicht, als Gottentfremdung, durch die

der Tote über sich selbst den Stab gebrochen, als Wider-

stand gegen den Segen Gottes und den Segen der Eltern,

als Zwietracht, die vom Bösen in die eigenwillig eingegan-

gene Ehe gesät worden sei und die zum Tode, zum doppel-

ten Tode, geführt habe. Diese Ausführungen sind nichts

anderes als eine moralische Betrachtung, wie sie dem Ver-

treter der religiösen Gemeinschaft, welcher der Verstorbene

angehörte, bei der Bestattung zusteht. Das Leben des Ver-

storbenen darf in einer Grabrede an Hand der vom Be-

kenntnis gelehrten religiösen und sittlichen Grundsätze

sowohl im Positiven wie im Negativen gewürdigt werden.

Hat der Verstorbene diesen Grundsätzen zuwider gelebt,

so kann die Kirche oder Sekte darüber am Grabe nicht ein-

fach hinweggehen, ohne sich selber untreu zu werden.

Bleibt die Würdigung sachlich und erfolgt sie nicht in

beleidigender Form, insbesondere mit Sehimpfworten, so

ist sie nicht widerrechtlich und nicht strafbar. Das gilt

jedenfalls ins'oweit, als sie sich auf ein Verhalten des Ver-

storbenen bezieht, das über seinen engeren Lebenskreis

hinaus bekannt war. Hier trifft das zu, denn das Verhältnis

'f.s mit seiner Schwägerin war, wenn es nicht schon vorher

SLrafgeRot,zbueh. N° 49.

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öffentliches Ärgernis erregte, auf jeden Fall bekannt ge-

worden, als es zum Tod der beiden T_.iebenden führte. Umso

weniger konnte der Besch werdeführcr als Vertreter der

Religionsgemeinsehaft, zu der sich der Verstorbene be-

kannte, in der Grabrede dazu schweigen. Gewiss sollen

Bestattungsansprachen die Pietätsgefühle der Hinterblie-

benen schonen. Gelingt das dem Sprecher nicht, so heisst

das aber nicht, dass er bestraft werden müsse. Eine religiös-

sittliche Würdigung, die sich auf wahre Tatsachen be-

schränkt, mag sie auch pietätlos sein, wird erst zur Be-

schimpfung des Leichnams im Sinne von Art. 262 Ziff. l

Abs. 3, wenn sie nach ihrer Form, namentlich durch Ver-

wendung von Sehimpfworten, die Ehre des Toten herunter-

macht. Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht die

Rede sein. Der Beschwerdeführer hat die Lebensführung T .s

moralisch scharf verurteilt, aber keine beschimpfenden

Ausdrücke gebraucht. Die Ansprache erschiene auch dann

nicht als Beschimpfung des Leichnams, wenn sie, wie die

Vorinstanz es tut, als Propagandarede ausgelegt werden

müsste, welche die Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-

schaft des Beschwerdeführers als Schutz vor Abirrungen

hätte hinstellen sollen. Dieser Nebenzweck könnte die an

sich zulässige moralische Würdigung nicht strafbar machen.

Übrigens hat der Beschwerdeführer mit seinen Äusserun-

gen tatsächlich nur die allgemeinen Grundsätze christlicher

Moral vertreten.

5. -

Ob dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens

die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegt werdeµ

können, ist eine Frage des kantonalen Rechts (§ § 116,

118 StPO), die der Kassationshof nicht zu entscheiden hat.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April

1947 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des

Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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AS 73 IV -

1947