opencaselaw.ch

73_IV_185

BGE 73 IV 185

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Strafgesetzbuch. No 47.

nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen,

verbindlich fest.

3, -

In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge-

richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht,

Es war schon pfüchtwidrig unvorsichtig, auf der dritten

Lernfahrt nach blass zweieinhalb Stunden Unterricht das

Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens

sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter

diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes

anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr-

bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge-

bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht Jnit

einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich

angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist

Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz

seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie

jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der

Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, der

Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das

Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf.

Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht

führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben

und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden,

und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der

Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte

Atttöfhobil iü. überholen. Um die Oefahr erkennen zu

köriiifü:i; dfo In.it einem solchen Vorgehen verbunden war,

bedhl'fte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer-

deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26

Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführern

auferlegen und_ die nach den Umständen und seinen per-

sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen,

grob missachtet.

Nicht Stellung nimmt da.s Kantonsgericht zu der Ifrage,

ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von

Menschen wissentlicli in Gefahr bringen muss. Nach dem

Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. l Abs. 1

Strafgesetzbuch. No 48.

185

des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib

und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö-

rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat-

bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen

Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen.

Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben;

denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor-

male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög-

lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die Jnit

Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,

Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be-

wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln blass

fahrlässig missachtet.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947

i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl.

Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen

einen Beschwerdeentscheid des solothurnischen Obergerichts,

durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird,

Nichtigkeitsbeschwerde zu führe~.

.

.

..

Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn s10h die,Antrage der

Nichtigkeitsbeschwerde ans der Begründung ergeben.

Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert,

dass der Täter dem _ Berechtigten die Schrift bewusst und

gewollt als Urkunde (Beweismittel) entzieht.

Art. 270 al. 3 PPJt,. L'accusateur prive a qualite pour se potlri-oir

en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant

d'etendre l'instruction.

Art. 273 al. 1 Utt„a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent

des motifs.

Art. 254 a.l. 1 OP. II faut que l'auteur ait voulu priver l'ayant

droit d'un moyen de preuve.

Art. 270, cp. 3 PPJ!'. L'accusatorc privato ha ves0 per interporre

un ricorno alla Corte di cassazione penale del '.l'ribunale federale

contro una sentenza. dolla Corte d'appello tli Soletta ehe rifiuta

di esten 1, die der gleiche Verband

nach der Behauptung Heyls zur Entwerfung einer Kunden-

buchhaltung benützt und nachher zwecks weiterer Ver-

wendung der leeren Seiten behalten hatte. Sowohl aus dem

Musterblatt des Kassa-Journals als auch aus den Formu-

laren «Kassa-Auszug » schnitt Heyl oder seine Ehefrau

die Nummern heraus, mit denen der Verband die Buch-

haltung des Kunden bezeichnet hatte.

B. -In einem auf Klage des Verbandes Schweizerischer

Spezereihändler gegen Heyl wegen Diebstahls und anderer

Verbrechen und Vergehen eingeleiteten Strafverfahren

beantragte der Kläger dem Gerichtsstatthalter von Olten-

Gösgen am 11. März 1947, die Untersuchung sei auf Alice

Heyl auszudehnen und beide Beklagten seien auch wegen

Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) zu ver-

folgen.

Der Gerichtsstatthalter lehnte am 28. April 194 7 beide

Anträge ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn, bei

dem sich der Verband Schweizerischer Spezereihändler

beschwerte, wies den Gerichtsstatthalter am 27. Juni 1947

an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen auf Frau

Heyl auszudehnen, wogegen es die Beschwerde insoweit

abwies, als sie die Ausdehnung der Untersuchung gegen

Oskar Heyl wege~1 Unterdrückung von Urkunden ver-

langte.

0. -

Der Verband Schweizerischer Spezereihändler

Strafgesetzbuch. No 48.

18'1

führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeits-

beschwerde, mit der er, ohne einen bestimmten Antrag

zu formulieren, die Ausdehnung der Untersuchung gegen

die Eheleute Heyl wegen. Unterdrückung von Urkunden

.anstrebt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Verfügung des Gerichtsstatthalters und der

Beschwerdeentscheid des Obergerichts sind ohne Mitwir-

kung des öffentlichen Anklägers ergangen. Auch sieht die

solothurnische Strafprozessordnung nicht vor, dass der

Staatsanwalt sich an diesem Abschnitte des Verfahrens

hätte beteiligen, d. h. seinerseits gegen die 4.blehnung der

Einleitung einer Untersuchung wegen Unterdrückung von

Urkunden hätte Beschwerde führen können. Der Verband

Schweizerischer Spezereihändler hat daher die Stellung

eines Privatstrafklägers, der ((allein, ohne Beteiligung des

öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat ». Ge-

mäss Art. 270 Abs. 3 BStP ist er zur Nichtigkeitsbeschwerde

legitimiert.

Dass die Eingabe entgegen Art. 273 Abs. l lit. a BStP

keinen Antrag enthält, schadet ihr nicht, da sich aus der

Begründung ergibt, was der Beschwerdeführer will.

2. -

Der Gerichtsstatthalter dehnte in der Verfügung

vom 28. April 1947 die Untersuchung nicht auf den Tat-

bestand der Unterdrückung von Urkunden aus, weil der

Zweck des Herausschneidens der Nummern aus den Buch-

haltungsblättern nicht darin bestanden habe, jemanden zu

schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs-

sigen Vorteil zu verschaffen. Gegen die Verneinung dieses

subjektiven Merkmals der Unterdrückung von Urkunden

(Art. 254 StGB) wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt

bleiben.

Wie der Gerichtsstatthalter in seiner Vernehmlassung

zur kantonalen Beschwerde zutreffend ausführt und auch

das Obergericht annimmt, genügt zum Tatbestand der

Unterdrückung von Urkunden nicht schon die vorsätz-

188

Skafgesetzbuoh. N° 48.

liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent-

wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die

Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser

Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder

entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift

bewusst und gewollt als U rkurule, nämlich weil sie bestimmt

oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung

zu beweisen (Art. llO Zi:ff. 5 StGB), vernichten, beschädi-

gen, beiseitescha:ffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn

der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die

Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden

Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem

ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es

bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde-

führers aufbewahrt war. Die ·Beschwerdegegner konnten

es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge-

sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer

werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor

Entdeckung sicher. Die Formulare c< Kassa-Auszug» so-

dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur

als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht

Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltm1g.

Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht

verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be-

schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um

sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest-

stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern

und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das

Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An-

walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe-

gehren vom 11. März 194 7 selber angenommen hat, nur

den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die

Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer

Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 49.

189

49. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947

i. S. Spörri gegen Staatsanwaltsehaft fies Kantons Solothurn.

Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Öffentliche Beschimpfung eine8

Leichnams. Begriff der Beschimpfung.

Art. 262 eh. 1 al. 3 OP. Outrage public a un cadavre. Notion de

l'outrage.

Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Oltraggio pubblico a un cadavere.

Conoetto dell'oltraggio.

A. -

0. T„ der im Jahre 1942 gegen den Willen seiner

Eltern Marie F. geheiratet und nachher mit Margrith F„

der jüngeren Schwester seiner Gattin, ungeachtet der Ehe

ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, nahm sich am

9. September 1946 das Leben, nachdem sich schon Mar-

grith F. am 19. August 1946 in seiner Wohnung selbst

getötet hatte. Josef Spörri, Prediger der Methodistenkirche,

welcher der Verstorbene als Organist angehört hatte, hielt

am 11. September 1946 im Auftrage von Vater T. vor der

Trauergemeinde, der ausser den Angehörigen auch Vereins-

kameraden des Verstorbenen und weitere Personen ange-

hörten, die Grabrede. Sie enthielt unter anderem eine von

Vater T. verfasste Lebensbeschreibung des Toten. Die

Rede erregte bei vielen Anwesenden starken Unwillen und

veranlasste die Witwe des Verstorbenen zu Zwischenrufen,

so dass sie weggeführt werden musste.

B. -

Auf Anzeige der Polizei hin verurteilte das Amts-

gericht Solothurn-Lebern Spörri am 18. Dezember 1946

wegen öffentlicher Beschimpfung eines Leichnams (Art. 262

Zi:ff. 1 Abs. 3 StGB) zu hundert Franken Busse.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 10. April

1947 eine vom Verurteilten eingereichte Kassationsbe-

schwerde ab. Es erblickte den Tatbestand des Vergehens

in folgenden, zum Teil der Lebensbeschreibung angehören-

den Stellen der Grabrede :

«Er (der Verstorbene) verheiratete sich 1942 gegen den Wunsch

und Willen seiner Eltern mit Marie F. in Solothurn.„ Dass sein