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184 Strafgesetzbuch. No 47. nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, verbindlich fest. 3, - In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge- richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht, Es war schon pfüchtwidrig unvorsichtig, auf der dritten Lernfahrt nach blass zweieinhalb Stunden Unterricht das Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr- bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge- bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht Jnit einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, der Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf. Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden, und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte Atttöfhobil iü. überholen. Um die Oefahr erkennen zu köriiifü:i; dfo In.it einem solchen Vorgehen verbunden war, bedhl'fte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer- deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführern auferlegen und_ die nach den Umständen und seinen per- sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen, grob missachtet. Nicht Stellung nimmt da.s Kantonsgericht zu der Ifrage, ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von Menschen wissentlicli in Gefahr bringen muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. l Abs. 1 Strafgesetzbuch. No 48. 185 des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö- rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat- bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen. Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben ; denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor- male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög- lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die Jnit Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren, Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be- wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln blass fahrlässig missachtet. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947
i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl. Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen einen Beschwerdeentscheid des solothurnischen Obergerichts, durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird, Nichtigkeitsbeschwerde zu führe~. . . .. Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn s10h die ,Antrage der Nichtigkeitsbeschwerde ans der Begründung ergeben. Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert, dass der Täter dem _ Berechtigten die Schrift bewusst und gewollt als Urkunde (Beweismittel) entzieht. Art. 270 al. 3 PPJt,. L'accusateur prive a qualite pour se potlri-oir en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant d'etendre l'instruction. Art. 273 al. 1 Utt„a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent des motifs. Art. 254 a.l. 1 OP. II faut que l'auteur ait voulu priver l'ayant droit d'un moyen de preuve. Art. 270, cp. 3 PPJ!'. L'accusatorc privato ha ves0 per interporre un ricorno alla Corte di cassazione penale del '.l'ribunale federale contro una sentenza. dolla Corte d'appello tli Soletta ehe rifiuta di esten 1, die der gleiche Verband nach der Behauptung Heyls zur Entwerfung einer Kunden- buchhaltung benützt und nachher zwecks weiterer Ver- wendung der leeren Seiten behalten hatte. Sowohl aus dem Musterblatt des Kassa-Journals als auch aus den Formu- laren «Kassa-Auszug » schnitt Heyl oder seine Ehefrau die Nummern heraus, mit denen der Verband die Buch- haltung des Kunden bezeichnet hatte. B. -In einem auf Klage des Verbandes Schweizerischer Spezereihändler gegen Heyl wegen Diebstahls und anderer Verbrechen und Vergehen eingeleiteten Strafverfahren beantragte der Kläger dem Gerichtsstatthalter von Olten- Gösgen am 11. März 1947, die Untersuchung sei auf Alice Heyl auszudehnen und beide Beklagten seien auch wegen Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) zu ver- folgen. Der Gerichtsstatthalter lehnte am 28. April 194 7 beide Anträge ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn, bei dem sich der Verband Schweizerischer Spezereihändler beschwerte, wies den Gerichtsstatthalter am 27. Juni 1947 an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen auf Frau Heyl auszudehnen, wogegen es die Beschwerde insoweit abwies, als sie die Ausdehnung der Untersuchung gegen Oskar Heyl wege~1 Unterdrückung von Urkunden ver- langte.
0. - Der Verband Schweizerischer Spezereihändler Strafgesetzbuch. No 48. 18'1 führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeits- beschwerde, mit der er, ohne einen bestimmten Antrag zu formulieren, die Ausdehnung der Untersuchung gegen die Eheleute Heyl wegen. Unterdrückung von Urkunden .anstrebt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Die Verfügung des Gerichtsstatthalters und der Beschwerdeentscheid des Obergerichts sind ohne Mitwir- kung des öffentlichen Anklägers ergangen. Auch sieht die solothurnische Strafprozessordnung nicht vor, dass der Staatsanwalt sich an diesem Abschnitte des Verfahrens hätte beteiligen, d. h. seinerseits gegen die 4.blehnung der Einleitung einer Untersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden hätte Beschwerde führen können. Der Verband Schweizerischer Spezereihändler hat daher die Stellung eines Privatstrafklägers, der (( allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat ». Ge- mäss Art. 270 Abs. 3 BStP ist er zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Dass die Eingabe entgegen Art. 273 Abs. l lit. a BStP keinen Antrag enthält, schadet ihr nicht, da sich aus der Begründung ergibt, was der Beschwerdeführer will.
2. - Der Gerichtsstatthalter dehnte in der Verfügung vom 28. April 1947 die Untersuchung nicht auf den Tat- bestand der Unterdrückung von Urkunden aus, weil der Zweck des Herausschneidens der Nummern aus den Buch- haltungsblättern nicht darin bestanden habe, jemanden zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen. Gegen die Verneinung dieses subjektiven Merkmals der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Wie der Gerichtsstatthalter in seiner Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde zutreffend ausführt und auch das Obergericht annimmt, genügt zum Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden nicht schon die vorsätz- 188 Skafgesetzbuoh. N° 48. liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent- wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift bewusst und gewollt als U rkurule, nämlich weil sie bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. llO Zi:ff. 5 StGB), vernichten, beschädi- gen, beiseitescha:ffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde- führers aufbewahrt war. Die ·Beschwerdegegner konnten es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge- sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor Entdeckung sicher. Die Formulare c< Kassa-Auszug» so- dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltm1g. Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be- schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest- stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An- walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe- gehren vom 11. März 194 7 selber angenommen hat, nur den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 49. 189
49. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947
i. S. Spörri gegen Staatsanwaltsehaft fies Kantons Solothurn. Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Öffentliche Beschimpfung eine8 Leichnams. Begriff der Beschimpfung. Art. 262 eh. 1 al. 3 OP. Outrage public a un cadavre. Notion de l'outrage. Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Oltraggio pubblico a un cadavere. Conoetto dell'oltraggio. A. -
0. T„ der im Jahre 1942 gegen den Willen seiner Eltern Marie F. geheiratet und nachher mit Margrith F„ der jüngeren Schwester seiner Gattin, ungeachtet der Ehe ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, nahm sich am
9. September 1946 das Leben, nachdem sich schon Mar- grith F. am 19. August 1946 in seiner Wohnung selbst getötet hatte. Josef Spörri, Prediger der Methodistenkirche, welcher der Verstorbene als Organist angehört hatte, hielt am 11. September 1946 im Auftrage von Vater T. vor der Trauergemeinde, der ausser den Angehörigen auch Vereins- kameraden des Verstorbenen und weitere Personen ange- hörten, die Grabrede. Sie enthielt unter anderem eine von Vater T. verfasste Lebensbeschreibung des Toten. Die Rede erregte bei vielen Anwesenden starken Unwillen und veranlasste die Witwe des Verstorbenen zu Zwischenrufen, so dass sie weggeführt werden musste. B. - Auf Anzeige der Polizei hin verurteilte das Amts- gericht Solothurn-Lebern Spörri am 18. Dezember 1946 wegen öffentlicher Beschimpfung eines Leichnams (Art. 262 Zi:ff. 1 Abs. 3 StGB) zu hundert Franken Busse. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 10. April 1947 eine vom Verurteilten eingereichte Kassationsbe- schwerde ab. Es erblickte den Tatbestand des Vergehens in folgenden, zum Teil der Lebensbeschreibung angehören- den Stellen der Grabrede : «Er (der Verstorbene) verheiratete sich 1942 gegen den Wunsch und Willen seiner Eltern mit Marie F. in Solothurn.„ Dass sein