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Strafgesetzbuch. No 47.
nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen,
verbindlich fest.
3, -
In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge-
richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht,
Es war schon pfüchtwidrig unvorsichtig, auf der dritten
Lernfahrt nach blass zweieinhalb Stunden Unterricht das
Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens
sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter
diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes
anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahr-
bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge-
bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht Jnit
einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich
angemasst hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist
Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz
seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie
jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der
Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, der
Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das
Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf.
Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht
führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben
und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden,
und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der
Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte
Atttöfhobil iü. überholen. Um die Oefahr erkennen zu
köriiifü:i; dfo In.it einem solchen Vorgehen verbunden war,
bedhl'fte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer-
deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26
Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführern
auferlegen und_ die nach den Umständen und seinen per-
sönlichen Verhältnissen auch ihm als Fahrschüler oblagen,
grob missachtet.
Nicht Stellung nimmt da.s Kantonsgericht zu der Ifrage,
ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von
Menschen wissentlicli in Gefahr bringen muss. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. l Abs. 1
Strafgesetzbuch. No 48.
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des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib
und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö-
rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat-
bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen
Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen.
Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben;
denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor-
male Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem mög-
lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die Jnit
Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,
Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be-
wusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln blass
fahrlässig missachtet.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947
i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl.
Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen
einen Beschwerdeentscheid des solothurnischen Obergerichts,
durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird,
Nichtigkeitsbeschwerde zu führe~.
.
.
..
Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn s10h die,Antrage der
Nichtigkeitsbeschwerde ans der Begründung ergeben.
Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert,
dass der Täter dem _ Berechtigten die Schrift bewusst und
gewollt als Urkunde (Beweismittel) entzieht.
Art. 270 al. 3 PPJt,. L'accusateur prive a qualite pour se potlri-oir
en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant
d'etendre l'instruction.
Art. 273 al. 1 Utt„a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent
des motifs.
Art. 254 a.l. 1 OP. II faut que l'auteur ait voulu priver l'ayant
droit d'un moyen de preuve.
Art. 270, cp. 3 PPJ!'. L'accusatorc privato ha ves0 per interporre
un ricorno alla Corte di cassazione penale del '.l'ribunale federale
contro una sentenza. dolla Corte d'appello tli Soletta ehe rifiuta
di esten 1, die der gleiche Verband
nach der Behauptung Heyls zur Entwerfung einer Kunden-
buchhaltung benützt und nachher zwecks weiterer Ver-
wendung der leeren Seiten behalten hatte. Sowohl aus dem
Musterblatt des Kassa-Journals als auch aus den Formu-
laren «Kassa-Auszug » schnitt Heyl oder seine Ehefrau
die Nummern heraus, mit denen der Verband die Buch-
haltung des Kunden bezeichnet hatte.
B. -In einem auf Klage des Verbandes Schweizerischer
Spezereihändler gegen Heyl wegen Diebstahls und anderer
Verbrechen und Vergehen eingeleiteten Strafverfahren
beantragte der Kläger dem Gerichtsstatthalter von Olten-
Gösgen am 11. März 1947, die Untersuchung sei auf Alice
Heyl auszudehnen und beide Beklagten seien auch wegen
Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) zu ver-
folgen.
Der Gerichtsstatthalter lehnte am 28. April 194 7 beide
Anträge ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn, bei
dem sich der Verband Schweizerischer Spezereihändler
beschwerte, wies den Gerichtsstatthalter am 27. Juni 1947
an, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen auf Frau
Heyl auszudehnen, wogegen es die Beschwerde insoweit
abwies, als sie die Ausdehnung der Untersuchung gegen
Oskar Heyl wege~1 Unterdrückung von Urkunden ver-
langte.
0. -
Der Verband Schweizerischer Spezereihändler
Strafgesetzbuch. No 48.
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führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeits-
beschwerde, mit der er, ohne einen bestimmten Antrag
zu formulieren, die Ausdehnung der Untersuchung gegen
die Eheleute Heyl wegen. Unterdrückung von Urkunden
.anstrebt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Verfügung des Gerichtsstatthalters und der
Beschwerdeentscheid des Obergerichts sind ohne Mitwir-
kung des öffentlichen Anklägers ergangen. Auch sieht die
solothurnische Strafprozessordnung nicht vor, dass der
Staatsanwalt sich an diesem Abschnitte des Verfahrens
hätte beteiligen, d. h. seinerseits gegen die 4.blehnung der
Einleitung einer Untersuchung wegen Unterdrückung von
Urkunden hätte Beschwerde führen können. Der Verband
Schweizerischer Spezereihändler hat daher die Stellung
eines Privatstrafklägers, der ((allein, ohne Beteiligung des
öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat ». Ge-
mäss Art. 270 Abs. 3 BStP ist er zur Nichtigkeitsbeschwerde
legitimiert.
Dass die Eingabe entgegen Art. 273 Abs. l lit. a BStP
keinen Antrag enthält, schadet ihr nicht, da sich aus der
Begründung ergibt, was der Beschwerdeführer will.
2. -
Der Gerichtsstatthalter dehnte in der Verfügung
vom 28. April 1947 die Untersuchung nicht auf den Tat-
bestand der Unterdrückung von Urkunden aus, weil der
Zweck des Herausschneidens der Nummern aus den Buch-
haltungsblättern nicht darin bestanden habe, jemanden zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmäs-
sigen Vorteil zu verschaffen. Gegen die Verneinung dieses
subjektiven Merkmals der Unterdrückung von Urkunden
(Art. 254 StGB) wendet sich die Nichtigkeitsbeschwerde.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt
bleiben.
Wie der Gerichtsstatthalter in seiner Vernehmlassung
zur kantonalen Beschwerde zutreffend ausführt und auch
das Obergericht annimmt, genügt zum Tatbestand der
Unterdrückung von Urkunden nicht schon die vorsätz-
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Skafgesetzbuoh. N° 48.
liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent-
wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die
Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser
Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder
entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift
bewusst und gewollt als U rkurule, nämlich weil sie bestimmt
oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung
zu beweisen (Art. llO Zi:ff. 5 StGB), vernichten, beschädi-
gen, beiseitescha:ffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn
der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die
Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden
Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem
ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es
bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde-
führers aufbewahrt war. Die ·Beschwerdegegner konnten
es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge-
sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer
werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor
Entdeckung sicher. Die Formulare c< Kassa-Auszug» so-
dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur
als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht
Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltm1g.
Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht
verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be-
schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um
sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest-
stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern
und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das
Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An-
walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe-
gehren vom 11. März 194 7 selber angenommen hat, nur
den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die
Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer
Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 49.
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49. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947
i. S. Spörri gegen Staatsanwaltsehaft fies Kantons Solothurn.
Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Öffentliche Beschimpfung eine8
Leichnams. Begriff der Beschimpfung.
Art. 262 eh. 1 al. 3 OP. Outrage public a un cadavre. Notion de
l'outrage.
Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Oltraggio pubblico a un cadavere.
Conoetto dell'oltraggio.
A. -
0. T„ der im Jahre 1942 gegen den Willen seiner
Eltern Marie F. geheiratet und nachher mit Margrith F„
der jüngeren Schwester seiner Gattin, ungeachtet der Ehe
ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, nahm sich am
9. September 1946 das Leben, nachdem sich schon Mar-
grith F. am 19. August 1946 in seiner Wohnung selbst
getötet hatte. Josef Spörri, Prediger der Methodistenkirche,
welcher der Verstorbene als Organist angehört hatte, hielt
am 11. September 1946 im Auftrage von Vater T. vor der
Trauergemeinde, der ausser den Angehörigen auch Vereins-
kameraden des Verstorbenen und weitere Personen ange-
hörten, die Grabrede. Sie enthielt unter anderem eine von
Vater T. verfasste Lebensbeschreibung des Toten. Die
Rede erregte bei vielen Anwesenden starken Unwillen und
veranlasste die Witwe des Verstorbenen zu Zwischenrufen,
so dass sie weggeführt werden musste.
B. -
Auf Anzeige der Polizei hin verurteilte das Amts-
gericht Solothurn-Lebern Spörri am 18. Dezember 1946
wegen öffentlicher Beschimpfung eines Leichnams (Art. 262
Zi:ff. 1 Abs. 3 StGB) zu hundert Franken Busse.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 10. April
1947 eine vom Verurteilten eingereichte Kassationsbe-
schwerde ab. Es erblickte den Tatbestand des Vergehens
in folgenden, zum Teil der Lebensbeschreibung angehören-
den Stellen der Grabrede :
«Er (der Verstorbene) verheiratete sich 1942 gegen den Wunsch
und Willen seiner Eltern mit Marie F. in Solothurn.„ Dass sein