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73_IV_197

BGE 73 IV 197

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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l\fotorfahrzeugverkehr. No 50.

kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader

dichter ist und flüssiger sein darf als auf der Gütsch-

strl:!Sse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben,

wenn der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in

der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort

zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht

um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig

gefahren sei, sondern ob ihm Bucherden Vortritt gelassen

habe. Welchen Fehler. immer Gloor begangen haben mag,

blieb er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher

ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies

möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung hat nicht den

Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse

unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge

drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend, den zum Ein-

münden oder Kreuzen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten.

Das liefe auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von

rechts kommenden Fahrzeuges hinaus und ginge gegen den

klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 MFG.

Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass

Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen

wollen, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit un-

geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs vor der

Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das

durfte er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte

er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei

angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig

anzuhalten und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte

eine Geschwindigkeit von 30 km/h dies nicht erlaubt

haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es

vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse

herabsetzen sollen. Er ist wegen Übertretung von Art. 27

Abs. 1 zu bestrafen.

Die allgemeine Norm des Art. 2{) Abs. 1 MFG, auf den

sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete

Bucher nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder-

norm des Art. 27 Abs. 1 MFG.

Unlauterer Wettbewerb. No öl.

197

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 1947 auf-

gehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde-

gegners wegen l'.ibertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 47. -

Voir aussi n° 47.

III. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947

i. S. Sehurter gegen Bosch.

1. Art. 13 UWG zählt die Voraussetzungen des strafbaren unlau-

teren Wettbewerbs abschliessend auf (Erw. 1).

2. Art. 13 lit. d UWG. Es ist ein Missbrauch des Wettbewerbs,

wenn der Anbietende fremde Muster vorlegt, ohne den Kunden

ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht

eigene Erzeugnisse sind (Erw. 2).

1. L'art. 13 LOD enumere limitativement les conditic;ins dans

lesquelles la concurrence deloyale est punissable (cons1d. 1).

2. Art. 13 litt. d, LOD. Abuse de la ooncurrence celui qui offre les

echantillons d'autrui, sans preciser que ce n'est pas sa propre

me.rchandise (consid. 2).

1. L'art. 13 LOB enumera in modo limitativo le condizioni in cui

la concorrenza sleale e punibile (consid. 1).

.

2. Art. 13, lett. tl WB. Commette un abuso della co~correnza. chi

offre i campioni altrui senza. precisare ehe non s1 tratta della

propria merce (consid. 2).

A. -

Schurter gibt als Bestandteil einer « Schweizeri-

schen Industrie-Bibliothek» em «Heimatwerk» heraus,

1118

Unlauterer Wettbewerb. No 51.

das aus Monographien über Städte, Bezirke und Kantone

bestehen soll. Als erste Monographie liegt die <<Bezirks-

Chronik Zo:fingen » vor„ die unter anderem kurze mit Bil-

dern versehen.e Abhandlungen über im Bezirke ansässige

Unternehmungen des Handels, der Industrie und des

Gewerbes enthält. Eine gleichartige Chronik wollte Schur-

ter für die Amtei Solothurn-Lebern herausgeben. Für die

Werbung der sogenannten Industriebeiträge setzte er im

Sommer 1945 die Reisenden Meili und Bolleter ein. Damit

diese den angegangenen Unternehmern zeigen konnten,

wie das Buch gestaltet werden sollte, gab er ihnen ähnliche

Werke des Verlages H. A. Bosch und das Heimatbuch

«Winterthur» des Verlages Schönenberger & Gall A.-G.

mit, an denen weder er noch seine Druckerei irgendwelchen

Anteil hatten. Auf den Titelblättern der mitgegebenen

Muster waren die Namen der Verlagsfirmen aufgedruckt.

Die beiden Reisenden wiesen jedoch, wenn sie bei Inter-

essenten vorsprachen, nicht eigens darauf hin, dass die

vorgezeigten Bände nicht aus dem Verlage Schurters

kamen. Dieser hatte sie auch nicht dahin unterrichtet.

Dem Reisenden Bolleter hatte er auf eine bezügliche Frage

im Gegenteil erklärt : « Das merkt doch kein Mensch ! »

Das als Muster verwendete Buch « Winterthur » trägt auf

den ersten Blättern einen roten Stempelaufdruck « Schweiz.

Industrie-Bibliothek».

Das Vorgehen Schurters und seinßr Reisenden wurde

sowohl von Bosch als auch von der Buchdruckerei Vogt-

Schild A.G. in Solothurn beanstandet, von letzterer mit

der Begründung, dass sie in Verbindung mit Bosch ver„

schiedene Bezirks-Chroniken aus dem Kanton Solothurn

herausgebe. Einige Firmen, die von Meili und Bolleter zu

Beiträgen für das Buch Schurters geworben worden waren,

traten in der Folge vom Vertrag zurück, weil die vorge-

legten Muster aus dem Verlage Bosch statt, wie angenom-

men, aus jenem Schurters stammten.

B. -

Bosch stellte Strafantrag, und das in zweiter

Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn

Unlauterer Wettbewerb. No IH.

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verurteilte Schurter am 22. März 194 7 wegen unlauteren

Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. b und d UWG zu

Fr. 100.- Busse.

Das Obergericht hält namentlich Art. 13 lit. d für

erfüllt. Es betrachtet die Mitgabe von Werken anderer

Verlage zum Zwecke der Kundenwerbung ohne Hinweis

darauf, dass diese Werke von Konkurrenten kommen, als

Massnahme im Sinne dieser Bestimmung. Da der Reisende

es auf besondere Weisung des Beschwerdeführers unter-

lassen habe, auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu

machen, sei diese Massnahme nicht bloss geeignet, sondern

von Schurter vorsätzlich dazu bestimmt gewesen, Ver-

wechslungen herbeizuführen. So habe er die Interessenten

getäuscht; er habe sie in die Meinung versetzt, die Werke

aus dem Verlage Bosch seien von ihm. Der rote Stempel

im Heimatbuch «Winterthur» beweise den Vorsatz.

Ausser lit. d sei auch lit. b des Art. 13 UWG anwendbar.

0. -

Schurter führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-

beschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache

zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzu-

weisen. Zur Begründung führt er aus, Art. 13 UWG wolle

Art. 161 StGB nicht verschärfen. Gewisse Freiheiten im

Wirtschaftskampfe müssten anerkannt bleiben. Der Be-

schwerdeführer habe Werke anderer Verlage vorweisen

lassen, weil er noch kein ähnliches eigenes Werk besessen

habe. Das sei erlaubt gewesen, da er nicht den Eindruck

erweckt habe, es seien eigene Erzeugnisse. Er habe es

z. B. unterlassen, ein Deckblatt mit seiner Firma in die

Musterbände einzuheften, um den eingedruckten Heraus-

geber zu verbergen. Der rote Stempel habe den Unter-

schied zwischen dem Eigentümer des betreffenden Exem-

plars und dem Herausgeber des Werkes hervorheben

sollen. Den Auftraggebern sei nichts darauf angekommen,

von wem das Werk herausgegeben werde. Den Zurück-

getretenen sei eine Täuschung suggeriert worden. Der Be-

schwerdeführer habe ferner nicht beabsichtigt, seine Stel-

lung durch unredliche Mittel zu verbessern. Sein Ver-

200

Unlauterer Wettbewerb. N° 51.

halten habe den Kläger nicht nur nicht schädigen können,

sondern für ihn geradezu geworben.

D. -

Bosch vertritt· den Standpunkt des Obergerichts

und. beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 1 UWG ist unlauterer Wettbewerb

jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbes durch

täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze

von Treu und Glauben verstossen. In Absatz 2 nennt das

Gesetz einige Beispiele des Verstosses gegen Treu und

Glauben. Strafbar ist der unlautere Wettbewerb jedoch

nur, wenn er sich in einer der in Art. 13 lit. a bis g abschlies-

send aufgezählten Formen abspielt. Um strafbar zu sein,

müssen die in Art. 13 aufgezählten Handlungen zum

Zwecke des wirtschaftlichen Wettbewerbes vorsätzlich

begangen werden. Liegt ein solcher Fall von Missbrauch

des Wettbewerbes vor, so genügt anderseits die Erfüllung

der in Art. 13 für den einzelnen Fall genannten Tatbe-

standsmerkmale; es bedarf nicht weiterer Voraussetzun-

gen. Solche sind entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers weder dem Art. 1 UWG noch Art. 161 StGB, der

durch Art. 21 UWG aufgehoben worden ist, zu entnehmen.

2. -

Die Vorinstanz stützt das Urteil in erster Linie

auf Art. 13 lit. d UWG, wonach bestraft wird, «wer sich

des unlauteren Wettbewerbes schuldig macht, indem er

vorsätzlich Massnahmen trifft, um Verwechslungen mit

den Waren. Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb

eines andern herbeizuführen». Dass die Werbetätigkeit

der beiden Reisenden des Beschwerdeführers und die Art

und Weise, wie sie nach den Anweisungen des Beschwerde-

führers vor sich ging, dem wirtschaftlichen Wettbewerb

diente, ist nicht bestritten. Es kann sich daher nur fragen,

ob darin « Massnahmen » der erwähnten Art liegen und

ob sie vorsätzlich in der in Art. 13 lit. d umschriebenen

Absicht getroffen wurden.

Das Werk eines anderen Verlages als Muster vorzu-

Unlauterer Wettbewerb. No 51.

201

legen, um Interessenten für ein eigenes Werk zu werben,

ist nicht verboten, wenn die Vorlegung des·Musters ledig-

lich dem Zwecke dient, die geplante Ausgestaltung des

eigenen Werkes zu erläutern, und dem Kunden klar

gemacht wird, dass das Muster fremder Herkunft ist. Der

Kunde weiss dann, dass er sich fragen muss, ob der An-

bietende wirklich fähig sein wird, ein dem fremden Muster

entsprechendes eigenes Werk zu erzeugen, was unter

anderem weitgehend von der Erfahrung, den technischen

Einrichtungen und den finanziellen Mitteln des Anbie·

tenden abhängt. Darüber kann sich der Kunde ohne wei-

teres ein Urteil bilden, wenn ihm der Anbietende eigene

Werke als Muster vorlegt. Andernfalls müsste er über die

Leistungsfähigkeit des Anbietenden zuerst Erkundigungen

einziehen oder würde er vom Vertragsschluss überhaupt

absehen. Es ist daher im Wettbewerb wichtig, dass der

Kunde wisse, ob das vorgelegte Muster das Erzeugnis des

Anbietenden oder ein fremdes Erzeugnis ist. Dass er sich

darüber irre, liegt unter Umständen im Interesse des

Anbietenden, weil der Irrtum den Erfolg seiner Werbung

erhöhen kann, so namentlich, wenn er gar nicht· in der

Lage ist, sich auf eigene Musterwerke zu berufen. Daher

geht es gegen Treu und Glauben und stellt einen Miss-

brauch des Wettbewerbes dar, wenn der Anbietende

fremde Muster vorlegt oder vorlegen lässt, ohne den Kun-

den ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es

nicht eigene Werke sind. Ein solches Vorgehen ist eine

Massnahme im Sinne des Art. 13 lit. d und strafbar, wenn

sie in der Absicht getroffen wird, die erwähnte Verwechs-

lung herbeizuführen. Der Täter kann sich nicht damit aus-

reden, der Kunde hätte bei genügender Aufmerksamkeit

auf dem Titelblatt des Musters feststellen können, dass er

das Erzeugnis eines fremden Verlages vor sich habe. Der

Anbietende selber hat den Kunden auf die fremde Herkunft

des Musters aufmerksam zu machen. Sonst beutet er die

Ergebnisse fremder Arbeit auf Grund einer Verwechslung

zu seinem Vorteil im Wettbewerb aus.

Wie der objektive, ist aber auch der subjektive Tat-

202

Unlauterer Wettbewerb. No 51.

bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor-

satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht,

<< ei:f!e Verwechslung mit den Werken eines andern herbei-

zuführen », verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben

nach vorinste.nzlicher Feststellung «auf besondere Wei-

sung des Beklagten unterlassen », die Interessenten auf die

Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht

für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol-

leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe-

zeichnung in den Musterwerken antwortete, das merke

kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson-

dere war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch,

wie er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem-

den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck

« Schweiz. Industrie-Bibliothek » ist dagegen keine Be-

deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass

ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe-

zeichnung gehalten habe.

3. -

Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist,

braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b

zutrifit, wie die Vorinstanz annimmt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. No 52.

203

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

JS2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947

i. S. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats-

anwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Der Gerichtsstand des Arl. 349 StGB gilt auch, wenn daS Gesetz

für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters

eine besondere Strafnorm enthält.

Le for de I'arl. 349 OP est applicable m&ne dans les cas ou l'acte

de l'instigateur, du complice ou du coauteur est reprime par

une disposition speciaJe.

II foro dell'arl. 349 OP e applicabile anche nei casi in cui l'a.tto

dell'istigatore, del complice o del ooautore e punito in virtu

d'una. speciale norma di legge.

A.. -Am 12. Mai 1947 büsste das Bezirksgericht Hinter-

land Albert Bischof in Anwendhng von Art. 14 Abs. l lit. c

des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am

26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H„

St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf

Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf

die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der

Neweg G.m.b.H„ der fündie Tat des Bischof verantwort-

lich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts-

barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346

StGB dem Kanton St. Gallen zu; das Aufsuchenlassen von

Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge-

hülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof; der Gerichts-

stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in

Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver-

höramt des Kantons Appenzell-A. Rh„ und dieses ver-

suchte die Behörden des Kantons St. Gallen zu veran-

lassen, ein Strafverfahren gegen Coscia zu eröfinen. Die