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Strassenverkehr. N° 54.
wagen, wie der von ihm geführte Autobus einer ist, setzt
Art. 43 MFV die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf
30 km/Std. fest. Diese Höchstgeschwindigkeit versteht
sich ihrem Wesen nach für normale und gute Fahrver-
hältnisse. Für die vorliegenden anormalen Verhältnisse
genügte es daher nicht, bloss um 2-3 km/Std. langsamer
zu fahren.
Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war
der Schneebelag der Strasse hartgepresst und gefroren.
Dadurch wurde die Anhaltemöglichkeit' beeinträchtigt; je
glätter und härter die Unterlage ist, umso geringer i~t
die Adhäsion der Fahrzeugreifen und umso schwächer die
Bremswirkung. Die Vorinstanz stellt denn auch verbind-
lich fest, dass die Wirkung der Bremsen bei solcher Fahr-
bahn, wie sie hier vorlag, mit oder ohne Schneeketten
unberechenbar ist. Die Behauptung des Garagechefs Roh-
ner vom Kurverein, von der der Beschwerdeführer selber
sagt, sie möge auf den ersten Blick als unmöglich erscheinen,
ist demgegenüber nicht zu hören, ganz abgesehen davon,
dass sie der Erfahrung widerspricht. Ob dem Beschwerde-
führer der Schneebelag tatsächlich zum Verhängnis ge-
worden ist, ist unerheblich, wie auch dahingestellt bleiben
kann, ob die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwin-
digkeit Ursache oder Mitursache des Zusammenstosses
geworden ist. Art. 25 Abs. l und Art. 27 Abs. l MFG setzen
nicht eine konkrete Gefährdung des Verkehrs oder sogar
eine Hinderung oder Störung desselben voraus; die dort
umschriebenen Tatbestände werden der abstrakten Ge-
fährdung wegen mit Strafe bedroht. Wer in einer den Ver-
hältnissen unangemessenen Weise fährt, ist strafbar auch
dann, wenn es zu keinem Zusammenstoss kommt. Die ver-
hältnismässig kurzen Spuren, die der Autobus hinterliess,
beweisen übrigens nicht, dass der Beschwerdeführer die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beherrschte, denn nach
dem Polizeirapport handelte es sich um Brems- und Ru-tsck-
spuren, diese offenbar verursacht durch den Zusammen-
stoss mit dem Wagen des Tester, sodass die Länge der Spur
Verfahren. N° 55.
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nichts Schlüssiges darüber sagt, wie lange der Bremsweg
an sich gewesen wäre.
Dazu kommt, dass die Strasse in der Fahrrichtung des
Autobus ein, wenn auch nur leichtes, Gefälle hat.
Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer auch dem
Umstande Rechnung zu tragen, dass in dem durch die
beiden Strassen gebildeten spitzen Winkel ein Schneehau-
fen lag, der die Sicht von der Kantonsstrasse in die Ein-
mündung der Dischmastrasse und umgekehrt behinderte.
Das mag weniger für den Beschwerdeführer auf dem hoch-
gelegenen Führersitz im Autobus als für kleinere aus der
Dischmastrasse kommende Fahrzeuge von Bedeutung
gewesen sein, doch musste eben der Beschwerdeführer mit
solchen rechnen.
4. -
Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer
nicht gestützt auf die allgemeine Norm des Art. 25 Abs. l,
sondern nach der Sondernorm des Art. 27 Abs. l MFG zu
bestrafen gewesen (BGE 73 IV 196). Das ändert jedoch
am Verschulden nichts, und der Strafrahmen ist für Über-
tretung beider Bestimmungen derselbe (Art. 58 MFG).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezem-
ber 1950 i. S. Sehmueki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau.
Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP. Wenn das kantonale
Urteil unter altem Recht gefällt worden ist, kann der Kassa-
tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues
Recht anwenden.
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Verfahren. No 55.
Art. 2 al. 2 OP et 269 al. 1 PPF. Lorsque le jugement canton'll a.
ete rendu SOUS }'empire de l'ancien droit, Ja Cour de cassation
saisie d'un pourvoi en nullit6 ne peut appliquer le droit nou-
veau plus favorable au condamne.
Art. 2 cp. 2 OP e art. 269 cp. 1 PPF. Quando la sentenza cantonale
e stata prolata in base al vecchio diritto, la Corte di cassazione
non puo applicare, su ricorso del oondannato, il nuovo diritto
ehe gli e piu favorevole.
A. -
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte
Schmucki am 11. September 1947 wegen fahrlässiger Tö-
tung und Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes zu drei
Monaten Gefängnis, schob den Vollzug bedingt auf und
setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. Am 25. Sep-
tember 1947 liess Schmucki an der Bezirksviehschau in
Gommiswald ein Rind prämieren; das unberechtigterweise
eine Ohrmarke trug, die ihm Frau Schmucki eingesetzt
hatte, und erschwindelte dadurch einen Gutschein für eine
Barprämie von Fr. 4.-. Am 13. April 1950 büsste ihn
daher das Kantonsgericht von St. Gallen wegen Betruges
mit Fr. 100.-. Gestützt auf diese Verurteilung erklärte
das Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Oktober
1950 die am 11. September 1947 ausgesprochene Gefäng-
nisstrafe als vollziehbar. Es führte aus, der Richter sei
nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zur Anordnung des Vollzuges
verpflichtet, wenn der Verurteilte, wie das hier zutreffe,
während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein
Vergehen begangen habe.
B. -
Schmucki führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, der Entscheid vom 19. Oktober 1950 sei aufzu-
heben, eventuell seien die Akten zu neuer Beurteilung an
das thurgauische Obergericht zurückzuweisen, subeven-
tuell sei das Urteil bis zum Inkrafttreten des Bundesge-
setzes vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des
schweizerischen Strafgesetzbuches aufzuschieben. Er ver-
tritt die Auffassung, dass der Kassationshof mit Rücksicht
auf das bevorstehende Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
die strenge Rechtsprechung zu Art. 41 Ziff. 3 zurückkom-
men sollte. Das würde zur Aufhebung des angefochtenen
Verfahren. N• 55.
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Entscheides führen, weil der Betrug vom 25. September
194 7 ein besonders leichter Fall im Sinne des neuen
Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 StGB sei. Die subsidiär beantragte
Verschiebung der Beurteilung würde erlauben, nach dem
Inkrafttreten dieser Bestimmung das mildere neue Recht
anzuwenden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die
Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probe-
zeit vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn das während der
Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen bloss mit
Haft oder Busse gesühnt wird (BGE 72 IV 51; 74 IV 15).
Die neue Fassung der Bestimmung durch Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950 kann, solange sie nicht in Kraft
getreten ist, nicht angewendet werden, noch vermag sie
an der nach dem alten Wortlaut einzig möglichen Aus-
legung etwas zu ändern. Der angefochtene Entscheid ver-
letzt das zur Zeit geltende Gesetz nicht; der Beschwerde-
führer hat während der ihm auferlegten Probezeit vorsätz-
lich ein Verbrechen begangen, hat also die bedingt aufge-
schobene Strafe vom 11. September 1947 zu verbüssen.
2. -Nichtigkeitsbeschwerden, die nach geltendem Recht
unbegründet sind, hat der Kassationshof abzuweisen. Es
fehlt eine rechtliche Grundlage, mit der Beurteilung bis
nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zuzuwarten.
Die Verschiebung würde zudem dem Beschwerdeführer
nichts nützen, weil auch dann das Bundesgericht nicht nach
neuem Recht urteilen dürfte. Der Kassationshof ist nicht
Sachrichter, sondern hat bloss zu prüfen, ob die kantonale
Behörde auf den von ihr festgestellten Tatbestand das
damals geltende Recht richtig angewendet hat. Dem ent-
spricht, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Trotz Einlegung
des Rechtsmittels bleibt der kantonale Entscheid voll-
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Verfahren. No 56.
streckbar, wenn nicht der Kassationshof oder dessen I>rä-
sident die Vollstreckung aufschiebt (Art. 272 letzter Ab-
satz BStP). Eine Vollstreckung, die danach zulässig war,
kann aber nicht nachträglich dadurch ungerechtfertigt
werden, dass zur Zeit der Beurteilung der Nichtigkeits-
beschwerde anderes Recht gilt als bei der Beurteilung
durch den Sachrichter. Die Rechtslage ist in dieser Be-
ziehung ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung, die
mit der Fällung des kantonalen Urteils aufhört (BGE 72 IV
106, 164; 73 IV 13). Anders wäre es nur, wenn das neue
Gesetz rückwirkende Kraft auch gegenüber Entscheiden
beanspruchen würde, die unter der Herrschaft des alten
Rechts gefällt wurden. Das trifft nicht zu.
Demnach erkennt der Ka.ssationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
56. Entscheid der Anklagekammer vom 16. Oktober 1950 i. S.
Generalprokurator des Kantons Bern gegen Proeura pubbliea
sottocenerina.
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob eine Tat mit schwererer Strafe
bedroht ist als eine andere, beurteilt sich in erster Linie nach dem
angedrohten Höchstmass und erst in zweiter Linie nach der
angedrohten Mindeststrafe.
Art. 350 eh. 1al.1 OP. Pour dooider si une infraction est passible
d'une peine plus grave qu'une autre, il faut d'abord tenir compte
du maximum legal; le minimum n'intervient qu'en second lieu.
Art. 350cifra1cp.1 OP. Per decidere quale di due reati e puni_bile
con la pena piU grave occorre tener conto anzitutto del mass1mo
legale; il minimo interviene solamente in secondo luogo.
A. -
Am 31. März 1950 wurde Pierre Bienvenue bei der
Staatsanwaltschaft in Lugano angezeigt, der Luise Bau-
mann in dieser Stadt am 23. März 1950 einen Geldbeutel
mit Fr. 35.- gestohlen zu haben~ Später wurde Bienvenue
im Kanton Bern angezeigt wegen eines am 8. September
1950 in Bern verübten Diebstahls an einem Fahrrad im
Werte von Fr. 550.-, ferner wegen Radfahrens ohne Licht
Verfahren. N° 56.
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und endlich wegen eines in der Nacht vom 9./10. September
1950 in Kandersteg verübten Raubversuches, den er aus
eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe.
B. -
Am 30. September 1950 ersuchte der Generalpro-
kurator des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Sotto-
oeneri, zu der Gerichtsstandsfrage Stellung zu nehmen. Er
vertrat die Auffassung, dass Bienvenue im Kanton Tessin
zu verfolgen und zu beurteilen sei, weil Diebstahl mit
schwererer Strafe bedroht sei als Raubversuch und die
erste Untersuchung im Kanton Tessin angehoben worden
sei.
Der Staatsanwalt des Sottoceneri antwortete am 4. Ok-
tober 1950, dass die im Kanton Tessin verübte Tat wegen
des geringen Wertes der Sache nicht als Diebstahl, son-
dern als Entwendung (Art. 138 StGB) zu würdigen sei,
so dass von einer Bestrafung Umgang genommen werden
könne; er verzichte deshalb auf die Verfolgung des Bien-
venue wegen dieser Tat.
0. -
Mit Eingabe vom 7. Oktober 1950 beantragt der
Generalprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer
des Bundesgerichts, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung
und Beurteilung des Bienvenue berechtigt und verpflichtet
zu erklären. Er hält unter Berufung auf BGE 75 IV 94
daran fest, dass Raubversuch mit geringerer Strafe bedroht
sei als Diebstahl, und macht weiter geltend, dass Fr. 35.-
keinen geringen Wert hätten und der Verzicht des Staats-
anwaltes des Sottoceneri auf die Strafverfolgung für die
Geriohtsstandsbestimmung nach Art. 350 Ziff. l StGB
unerheblich sei.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten
verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Be-
hörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe be-
drohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und
die Beurteilung der andern Taten zuständig {Art. 350 Ziff. l
Abs. l StGB). Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der