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76_IV_259

BGE 76 IV 259

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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258

Strassenverkehr. N° 54.

wagen, wie der von ihm geführte Autobus einer ist, setzt

Art. 43 MFV die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf

30 km/Std. fest. Diese Höchstgeschwindigkeit versteht

sich ihrem Wesen nach für normale und gute Fahrver-

hältnisse. Für die vorliegenden anormalen Verhältnisse

genügte es daher nicht, bloss um 2-3 km/Std. langsamer

zu fahren.

Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war

der Schneebelag der Strasse hartgepresst und gefroren.

Dadurch wurde die Anhaltemöglichkeit' beeinträchtigt; je

glätter und härter die Unterlage ist, umso geringer i~t

die Adhäsion der Fahrzeugreifen und umso schwächer die

Bremswirkung. Die Vorinstanz stellt denn auch verbind-

lich fest, dass die Wirkung der Bremsen bei solcher Fahr-

bahn, wie sie hier vorlag, mit oder ohne Schneeketten

unberechenbar ist. Die Behauptung des Garagechefs Roh-

ner vom Kurverein, von der der Beschwerdeführer selber

sagt, sie möge auf den ersten Blick als unmöglich erscheinen,

ist demgegenüber nicht zu hören, ganz abgesehen davon,

dass sie der Erfahrung widerspricht. Ob dem Beschwerde-

führer der Schneebelag tatsächlich zum Verhängnis ge-

worden ist, ist unerheblich, wie auch dahingestellt bleiben

kann, ob die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwin-

digkeit Ursache oder Mitursache des Zusammenstosses

geworden ist. Art. 25 Abs. l und Art. 27 Abs. l MFG setzen

nicht eine konkrete Gefährdung des Verkehrs oder sogar

eine Hinderung oder Störung desselben voraus; die dort

umschriebenen Tatbestände werden der abstrakten Ge-

fährdung wegen mit Strafe bedroht. Wer in einer den Ver-

hältnissen unangemessenen Weise fährt, ist strafbar auch

dann, wenn es zu keinem Zusammenstoss kommt. Die ver-

hältnismässig kurzen Spuren, die der Autobus hinterliess,

beweisen übrigens nicht, dass der Beschwerdeführer die

Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beherrschte, denn nach

dem Polizeirapport handelte es sich um Brems- und Ru-tsck-

spuren, diese offenbar verursacht durch den Zusammen-

stoss mit dem Wagen des Tester, sodass die Länge der Spur

Verfahren. N° 55.

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nichts Schlüssiges darüber sagt, wie lange der Bremsweg

an sich gewesen wäre.

Dazu kommt, dass die Strasse in der Fahrrichtung des

Autobus ein, wenn auch nur leichtes, Gefälle hat.

Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer auch dem

Umstande Rechnung zu tragen, dass in dem durch die

beiden Strassen gebildeten spitzen Winkel ein Schneehau-

fen lag, der die Sicht von der Kantonsstrasse in die Ein-

mündung der Dischmastrasse und umgekehrt behinderte.

Das mag weniger für den Beschwerdeführer auf dem hoch-

gelegenen Führersitz im Autobus als für kleinere aus der

Dischmastrasse kommende Fahrzeuge von Bedeutung

gewesen sein, doch musste eben der Beschwerdeführer mit

solchen rechnen.

4. -

Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer

nicht gestützt auf die allgemeine Norm des Art. 25 Abs. l,

sondern nach der Sondernorm des Art. 27 Abs. l MFG zu

bestrafen gewesen (BGE 73 IV 196). Das ändert jedoch

am Verschulden nichts, und der Strafrahmen ist für Über-

tretung beider Bestimmungen derselbe (Art. 58 MFG).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezem-

ber 1950 i. S. Sehmueki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Thurgau.

Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP. Wenn das kantonale

Urteil unter altem Recht gefällt worden ist, kann der Kassa-

tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues

Recht anwenden.

260

Verfahren. No 55.

Art. 2 al. 2 OP et 269 al. 1 PPF. Lorsque le jugement canton'll a.

ete rendu SOUS }'empire de l'ancien droit, Ja Cour de cassation

saisie d'un pourvoi en nullit6 ne peut appliquer le droit nou-

veau plus favorable au condamne.

Art. 2 cp. 2 OP e art. 269 cp. 1 PPF. Quando la sentenza cantonale

e stata prolata in base al vecchio diritto, la Corte di cassazione

non puo applicare, su ricorso del oondannato, il nuovo diritto

ehe gli e piu favorevole.

A. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte

Schmucki am 11. September 1947 wegen fahrlässiger Tö-

tung und Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes zu drei

Monaten Gefängnis, schob den Vollzug bedingt auf und

setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. Am 25. Sep-

tember 1947 liess Schmucki an der Bezirksviehschau in

Gommiswald ein Rind prämieren; das unberechtigterweise

eine Ohrmarke trug, die ihm Frau Schmucki eingesetzt

hatte, und erschwindelte dadurch einen Gutschein für eine

Barprämie von Fr. 4.-. Am 13. April 1950 büsste ihn

daher das Kantonsgericht von St. Gallen wegen Betruges

mit Fr. 100.-. Gestützt auf diese Verurteilung erklärte

das Obergericht des Kantons Thurgau am 19. Oktober

1950 die am 11. September 1947 ausgesprochene Gefäng-

nisstrafe als vollziehbar. Es führte aus, der Richter sei

nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zur Anordnung des Vollzuges

verpflichtet, wenn der Verurteilte, wie das hier zutreffe,

während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein

Vergehen begangen habe.

B. -

Schmucki führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den

Anträgen, der Entscheid vom 19. Oktober 1950 sei aufzu-

heben, eventuell seien die Akten zu neuer Beurteilung an

das thurgauische Obergericht zurückzuweisen, subeven-

tuell sei das Urteil bis zum Inkrafttreten des Bundesge-

setzes vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des

schweizerischen Strafgesetzbuches aufzuschieben. Er ver-

tritt die Auffassung, dass der Kassationshof mit Rücksicht

auf das bevorstehende Inkrafttreten dieses Gesetzes auf

die strenge Rechtsprechung zu Art. 41 Ziff. 3 zurückkom-

men sollte. Das würde zur Aufhebung des angefochtenen

Verfahren. N• 55.

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Entscheides führen, weil der Betrug vom 25. September

194 7 ein besonders leichter Fall im Sinne des neuen

Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 StGB sei. Die subsidiär beantragte

Verschiebung der Beurteilung würde erlauben, nach dem

Inkrafttreten dieser Bestimmung das mildere neue Recht

anzuwenden.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die

Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probe-

zeit vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn das während der

Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen bloss mit

Haft oder Busse gesühnt wird (BGE 72 IV 51; 74 IV 15).

Die neue Fassung der Bestimmung durch Bundesgesetz

vom 5. Oktober 1950 kann, solange sie nicht in Kraft

getreten ist, nicht angewendet werden, noch vermag sie

an der nach dem alten Wortlaut einzig möglichen Aus-

legung etwas zu ändern. Der angefochtene Entscheid ver-

letzt das zur Zeit geltende Gesetz nicht; der Beschwerde-

führer hat während der ihm auferlegten Probezeit vorsätz-

lich ein Verbrechen begangen, hat also die bedingt aufge-

schobene Strafe vom 11. September 1947 zu verbüssen.

2. -Nichtigkeitsbeschwerden, die nach geltendem Recht

unbegründet sind, hat der Kassationshof abzuweisen. Es

fehlt eine rechtliche Grundlage, mit der Beurteilung bis

nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zuzuwarten.

Die Verschiebung würde zudem dem Beschwerdeführer

nichts nützen, weil auch dann das Bundesgericht nicht nach

neuem Recht urteilen dürfte. Der Kassationshof ist nicht

Sachrichter, sondern hat bloss zu prüfen, ob die kantonale

Behörde auf den von ihr festgestellten Tatbestand das

damals geltende Recht richtig angewendet hat. Dem ent-

spricht, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von Ge-

setzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Trotz Einlegung

des Rechtsmittels bleibt der kantonale Entscheid voll-

262

Verfahren. No 56.

streckbar, wenn nicht der Kassationshof oder dessen I>rä-

sident die Vollstreckung aufschiebt (Art. 272 letzter Ab-

satz BStP). Eine Vollstreckung, die danach zulässig war,

kann aber nicht nachträglich dadurch ungerechtfertigt

werden, dass zur Zeit der Beurteilung der Nichtigkeits-

beschwerde anderes Recht gilt als bei der Beurteilung

durch den Sachrichter. Die Rechtslage ist in dieser Be-

ziehung ähnlich wie bei der Verfolgungsverjährung, die

mit der Fällung des kantonalen Urteils aufhört (BGE 72 IV

106, 164; 73 IV 13). Anders wäre es nur, wenn das neue

Gesetz rückwirkende Kraft auch gegenüber Entscheiden

beanspruchen würde, die unter der Herrschaft des alten

Rechts gefällt wurden. Das trifft nicht zu.

Demnach erkennt der Ka.ssationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

56. Entscheid der Anklagekammer vom 16. Oktober 1950 i. S.

Generalprokurator des Kantons Bern gegen Proeura pubbliea

sottocenerina.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ob eine Tat mit schwererer Strafe

bedroht ist als eine andere, beurteilt sich in erster Linie nach dem

angedrohten Höchstmass und erst in zweiter Linie nach der

angedrohten Mindeststrafe.

Art. 350 eh. 1al.1 OP. Pour dooider si une infraction est passible

d'une peine plus grave qu'une autre, il faut d'abord tenir compte

du maximum legal; le minimum n'intervient qu'en second lieu.

Art. 350cifra1cp.1 OP. Per decidere quale di due reati e puni_bile

con la pena piU grave occorre tener conto anzitutto del mass1mo

legale; il minimo interviene solamente in secondo luogo.

A. -

Am 31. März 1950 wurde Pierre Bienvenue bei der

Staatsanwaltschaft in Lugano angezeigt, der Luise Bau-

mann in dieser Stadt am 23. März 1950 einen Geldbeutel

mit Fr. 35.- gestohlen zu haben~ Später wurde Bienvenue

im Kanton Bern angezeigt wegen eines am 8. September

1950 in Bern verübten Diebstahls an einem Fahrrad im

Werte von Fr. 550.-, ferner wegen Radfahrens ohne Licht

Verfahren. N° 56.

263

und endlich wegen eines in der Nacht vom 9./10. September

1950 in Kandersteg verübten Raubversuches, den er aus

eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe.

B. -

Am 30. September 1950 ersuchte der Generalpro-

kurator des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Sotto-

oeneri, zu der Gerichtsstandsfrage Stellung zu nehmen. Er

vertrat die Auffassung, dass Bienvenue im Kanton Tessin

zu verfolgen und zu beurteilen sei, weil Diebstahl mit

schwererer Strafe bedroht sei als Raubversuch und die

erste Untersuchung im Kanton Tessin angehoben worden

sei.

Der Staatsanwalt des Sottoceneri antwortete am 4. Ok-

tober 1950, dass die im Kanton Tessin verübte Tat wegen

des geringen Wertes der Sache nicht als Diebstahl, son-

dern als Entwendung (Art. 138 StGB) zu würdigen sei,

so dass von einer Bestrafung Umgang genommen werden

könne; er verzichte deshalb auf die Verfolgung des Bien-

venue wegen dieser Tat.

0. -

Mit Eingabe vom 7. Oktober 1950 beantragt der

Generalprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer

des Bundesgerichts, der Kanton Tessin sei zur Verfolgung

und Beurteilung des Bienvenue berechtigt und verpflichtet

zu erklären. Er hält unter Berufung auf BGE 75 IV 94

daran fest, dass Raubversuch mit geringerer Strafe bedroht

sei als Diebstahl, und macht weiter geltend, dass Fr. 35.-

keinen geringen Wert hätten und der Verzicht des Staats-

anwaltes des Sottoceneri auf die Strafverfolgung für die

Geriohtsstandsbestimmung nach Art. 350 Ziff. l StGB

unerheblich sei.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten

verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Be-

hörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe be-

drohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und

die Beurteilung der andern Taten zuständig {Art. 350 Ziff. l

Abs. l StGB). Diese Bestimmung will die Zuständigkeit der