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8 Strafgesetzbuch. No 3. des Erfolges war, d. h. sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignete, ihn herbeizuführen. Übrigens widerspricht die Behauptung des Beschwerde- führers, Judith Gerber habe Ineichen schon vorher gekannt und hätte von ihm die Adresse des Abtreibers Wyss auch ohne die Vermittlung des Beschwerdeführers erfahren, der ausdrücklichen Feststellung des Schwurgerichtshofes, dass Judith Gerber ohne den Beschwerdeführer weder Ineichen noch Wyss kennen gelernt hätte. Diese Feststellung bindet nach Art. 277 bis Abs. 1 BStP den Kassationshof nicht weniger, als ihn die Wahrsprüche der Geschwornen binden, da das schwurgerichtliche Urteil für die bundesgerichtliche Überprüfung eine Einheit bildet (BGE 77 IV 63).
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febmar 1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons . Zürich. Art. 41 Ziff. 3 StGB. Recht und Pflicht des Richters, wegen Täuschrmg des Vertrauens den Vollzug der bedingt aufge- schobenen Strafe anzuordnen, sind nicht befristet. Art. 41 eh. 3 OP. Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'execu- tion de la peine, parce que le condamne a trompe la confiance mise en lui, ne sont pas soumis a rm delai. Art. 41 cifra 3 OP. Il diritto e il dovere del giudice di ordinare l'esecuzione della pena, pel motivo ehe il condann,ato ha deluso la fiducia in lui riposta, non sono sottoposti ad un termine. Aus den Erwägungen : Der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sah in Art. 71 vor; dass die Vollstreckungsverjährung bei bedingter Verurteilung mit dem Ende der Probezeit beginne. Nach dieser Bestimmung hätte der Strafvollzug nach Ablauf eines mit der Rechtskraft des Urteils begin- nenden Zeitraumes, der sich aus der Probezeit und der Verjährungsfrist zusammengesetzt hätte, nicht mehr ange- ordnet werden können. Die Bundesversammlung hat diese Lösung abgelehnt, indem sie Art. 74 des Gesetzes dahin Strafgesetzbuch. No 3. 9 gefasst hat, dass die Vollstreckungsverjährung bei beding- tem Aufschub des Strafvollzuges mit dem Tag zu laufen beginne, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (vgl. hierüber StenBull NatR 1928 215). Die Befugnis des Rich- ters, die Vollstreckung anzuordnen, hat sie zeitlich nicht begrenzt, obschon ihr nicht entgangen sein kann, dass die vorgenommene Änderung die zeitliche Grenze aufhob, die der Entwurf dem richterlichen Entscheid auf Anordnung des Strafvollzuges setzte. Daher darf nicht unter Berufung auf eine Lücke des Gesetzes, die nicht besteht, eine Be- fristung doch eingeführt werden. Die vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, wonach wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens der Vollzug der beding~ aufgeschobenen Strafe nur solange angeordnet werden könne, als sie, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, nicht verjährt sei (RStrS 1949 Nr. 303), hätte übrigens, wie schon in BGE 76 IV 14 angedeutet worden ist, die untragbare Folge, dass in Fällen, in denen die Probe- zeit fünf Jahre dauert, der Strafvollzug nur während dieses sich mit der Verjährungsfrist deckenden Zeitraumes (Art. 73 StGB) angeordnet werden könnte, also praktis~h immer dann unmöglich wäre, wenn die den Vollzug recht- fertigende Tatsache sich erst kurz vor Ablauf der Probe- zeit zuträgt. Das wäre umso bedenklicher, als die Auf- deckung und Beurteilung solcher Tatsachen Zeit erfordert. Gerade in den schwersten Fällen, wo der Richter die Probe- zeit auf fünf Jahre bemessen hat, wäre damit die Anwen- dung von Art. 41 Ziff. 3 StGB verunmöglicht. Die Strafe, zu der der Beschwerdeführer am 15. Februar 1946 verurteilt worden ist, durfte daher auch nach dem
15. Februar 1951 noch vollstreckbar erklärt werden. Dass das Verfahren auf Anordnung des Vollzuges erst nach die- sem Zeitpunkt angehoben worden ist, ändert nichts. Inwie- fern die Vollstreckung heute stossend sein sollte, ist nicht zu sehen. Bis im Februar 1951 stand der Beschwerdeführer noch unter Bewährungsprobe. Kurz nach Ablauf der
10 Strafgesetzbuch. No 4. Probezeit wurde das Verfahren auf .Anordnung des Straf- vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn ih:m. eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- finden.
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall ist nicht « besonders leicht ». Art. 41 eh. 3 a/,, i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em- prisonnement n'est pas « de tres peu de gravite ». Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. II caso in cui e stata inflitta una pena di detenzione non e « di esigua gravita ». Aus den Erwägungen : Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter, statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580). Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der Strafgesetzbuch. No 5. 11 Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit Obertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des Absatzes 2 in Art. 41 Ziff. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) von der .Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt worden ist, kommt Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 überhaupt in Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall « besonders leicht >> sei. Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- ders leicht zu würdigen und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu- wenden, bleibt somit kein Raum ; das Ermessen wäre überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe abgesehen würde. 5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?