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79_IV_106

BGE 79 IV 106

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 26.

l'art. 41 eh. 2 CP. Tel est bien le cas pour le montant de

1000 fr. fixe par l'arret attaque, mais non pour les sommes ·

au paiement desquelles le recourant pourrait etre condamne

dans un proces encore pendant. Le Tribunal cantonal l'a

compris en supprimant une condition posee par le juge-

ment de premiere instance et relative au paiement d'in-

demnites reclamees dans un proces encore pendant.

II est en revanche indifferent, vu le but vise, que l'indem-

nite soit due. a la victime ou aux heritiers de celle-ci. La

jurisprudence civile a d'ailleurs admis que le droit a la

reparation du tort moral est cessible (RO 63 II 157) et

passe aux heritiers de la victime pour autant que celle-ci

a manifeste sa volonte d'en faire usage (arret non publie

de la premiere Cour civile, SchneiderjMaresia, du 9 decem-

bre 1936). Cette condition est remplie en l'espece, car,

ainsi que le rappelle l'arret cantonal, delle B. a reserve le

principe de cette indemnite deja lors de l'audience du

6 decembre 1949.

Le juge cantonal n'a donc nullement viole l'art. 41

eh. 2 CP en subordonnant le sursis au paiement du mon-

tant alloue a la partie civile, dans un delai de six mois

des l'entree en force de son arret.

26. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953 i. S. Nüssli

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.

a) Recht und Pflicht des Richters, den Vollzug einer bedingt

aufgeschobenen Strafe anzuordnen oder eine Ersatzrnassnahme

zu treffen, sind nicht befristet (Erw. 2).

b) Voraussetzungen von Ersatzmassnahmen, insbesondere bei

Nichtbefolgung einer Weisung (Erw. 1 und 3).

c) Im Verfahren auf Anordnung des Vollzugs oder einer Ersatz-

massnahme hat der Richter einem vorsätzlichen Verbrechen

oder Vergehen, das der Verurteilte während der Probezeit

begangen hat, selbst dann Rechnung zu tragen, wenn deswegen

kein Strafverfahren eröffnet worden ist (Erw. 3).

d) Die zusätzliche Probezeit braucht nicht an die ursprüngliche

anzuschliessen (Erw. 4).

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Strafgesetzbuch. No 26.

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Art. 41, eh. 3, al. 1 et 2 GP.

a) Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'execution d'une peine

avec sursis ou de remplacer cette execution par certaines

mesures ne sont soumis a aucun delai (consid. 2).

b) Conditions des mesures remplaQant l'execution, en particulier

en cas d'infraction a une regle de conduite (consid. 1 et 3).

c) En ordonnant l'execution de la peine ou en remplat;iant cette

execution par d'autres mesures, le juge doit tenir compte d'un

crime ou d'un delit commis intentionnellement par le condamne

pendant le delai d'epreuve, meme lorsqu'aucune procedure

penale n'a ete ouverte a raison de cette infraction (consid. 3).

d) Lorsque le juge prolonge le delai d'epreuve, il n'a pas besoin

de faire partir ce nouveau delai du jour ou l'ancien expirait

(consid. 4).

Art. 41 cifra 3 cp. 1 e 2 GP.

a) 11 diritto e il dovere del giudice di ordinare l'esecuzione della

pena sospesa condizionatamente o di sostituire. quest'esecu-

zione con altri provvedimenti non soggiaciono ad un termine

(consid. 2).

b) Condizioni alle quali possono essere presi dei provvedimenti

ehe sostituiscono l'esecuzione della pena, in modo particolare

nel caso in cui il condannato trasgredisce una norma di con-

dotta (consid. 1 e 3).

c) Ordinando l'esecuzione della pena o la sua sostituzione con

altri provvedimenti il giudice deve tener conto d'un crimine o

delitto commesso dal condannato durante il periodo di prova,

anche se per questo reato non sia ancora stato aperto il proce-

dimento penale (consid. 3).

d) Se il giudice prolunga il periodo di prova, il periodo supple-

mentare non deve necessariamente cominciare il giorno in

cui prese fine il periodo anteriore (consid. 4).

A. -Der selbständig erwerbende Schreiner JosefNüssli,

der monatlich etwa Fr. 300.- verdient, wurde in seinem

im April 1945 angehobenen Ehescheidungsprozess vor-

sorglich verpflichtet, seiner Ehefrau an den Unterhalt

seiner Kinder Ruth, geb. 1942, und Heidy, geb. 1944,

monatlich Fr. 90.- zu bezahlen. Im Scheidungsurteil vom

16. April 1946, in dem die Kinder der Mutter zugesprochen

wurden, setzte das Bezirksgericht Hinwil die Beitrags-

pflicht auf monatlich Fr. 40.- für jedes Kind herab. Da

Nüssli nur einmal, im Jahre 1945, Fr. 45.- und dann bös-

willig nichts mehr leistete und da er sich auch der ihn nach

Verdienstersatzordnung treffenden Beitragspflicht entzog

sowie Beiträge seines Arbeiters der Erwerbsausgleichskasse

nicht ablieferte, verurteilte ihn das Kantonsgericht von

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Strafgesetzbuch. No 26.

St. Gallen am 4. Mai 1948 in Anwendung der Art. 217

StGB, Art. 34 Abs. 1 al. 2 und 3 der Verdienstersatzordnung

und Art. 18 Abs. 1 al. 2 und 3 der Ausführungsverordnung

zur Lohnersatzordnung zu einem Monat Gefängnis. Es

schob den Vollzug der Strafe bedingt auf, stellte den Ver-

urteilten für drei Jahre unter Probe und wies ihn gemäss

Art. 41 Ziff. 2 StGB an, ((die rückständigen Unterhalts-

beiträge im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit abzuzahlen J>.

B. -

Im August 1951 teilte das schweizerische Zentral-

polizeibüro der Strafregisterbehörde des Kantons St. Gallen

mit, dass Nüssli zu keiner weiteren Strafe verurteilt worden

sei, und ersuchte sie, durch die zuständige Behörde prüfen

zu lassen, ob er sich bewährt habe und der Eintrag im

Strafregister zu löschen sei. Das Bezirksgericht Neutoggen-

burg traf die nötigen Erhebungen, worauf am 29. April

1953 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem

Kantonsgericht beantragte, das Urteil löschen zu lassen.

Am 4. Mai 1953 verlängerte indessen das Kantonsgericht

die Probezeit «um eineinhalb Jahr, ab Datum des heu-

tigen Entscheides ii und wies Nüssli an, « an die ihm mit

Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. April 1946

überbundenen Unterhaltsrenten monatliche Mindestbe-

träge von Fr. 30.- zu entrichten ii.

Zur Begründung führte es.aus: Während der am 3. Mai

1951 abgelaufenen Probezeit sei der Verurteilte nicht mehr

straffällig geworden, und sein Verhalten sei zufriedenstel-

lend gewesen. An Zahlungen habe er während der Probe-

zeit nichts geleistet, weder die Untersuchungs- und Ge-

richtskosten, noch den bei der Erwerbsausgleichskasse

ausstehenden Betrag von Fr. 77.90, noch die rückständigen

oder laufenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder. Im

Urteil vom 4. Mai 1948 sei ihm auf Grund der von ihm

selber genannten Zahlen betreffend die Höhe seines durch-

schnittlichen Einkommens und seine täglich für das Essen

aufgewendeten Beträge zugemutet worden, sich einzu-

schränken, um seinen Verpflichtungen wenigstens zum

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Strafgesetzbuch. N° 26.

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Teil nachkommen zu können. Mindestens teilweise sei die

Nichterfüllung der Unterhaltspflichten als böswillig erschie-

nen. Während der Probezeit hätten keine wesentlich ver-

änderten Verhältnisse vorgelegen. Der Verurteilte habe

trotzdem nichts getan, um die Erwartung des Richters zu

erfüllen. Bei wirklich gutem Willen wäre es ihm möglich

gewesen, wenigstens einen kleinen Beitrag für seine Kinder

zu erübrigen. Aus seinem Verhalten sei nun aber nicht ein

Minimum von gutem Willen und nicht der bescheidenste

Ansatz zu einem Versuch, etwas zu leisten, zu ersehen.

Damit habe er das in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht.

Die Tatsache, dass er finanziell beschränkte Möglichkeiten

habe und ihm keine förmliche Mahnung erteilt wurde,

rechtfertige es immerhin, zur Zeit von der Anordnung des

Strafvollzuges noch abzusehen und gemäss Art. 41 Ziff. 3

Abs. 2 StGB die Probezeit um die Hälfte ihrer Dauer zu

verlängern. Dass sie schon im Mai 1951 abgelaufen sei,

hindere die Verlängerung nicht, da es verfahrensmässig

unmöglich wäre, nach Ablauf der Probezeit die notwen-

digen Erhebungen durchzuführen und trotzdem noch

während der Probezeit die Verlängerung anzuordnen.

Ebenso leuchte ein, dass die neue Probezeit mit dem Tage

des Entscheides, nicht mit dem Ende der abgelaufenen

Probezeit zu laufen beginne, da der Verurteilte in der

Zwischenzeit nicht unter der Drohung der allenfalls zu

vollziehenden Strafe gestanden habe.

C. -Nüssli führt gegen den Entscheid vom 4. Mai 1953

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben

und das Urteil vom 4. Mai 1948 im Strafregister zu löschen.

In der nach Art. 273 Abs. 2 BStP verbesserten Beschwer-

deschrift macht er geltend, da gemäss Art. 73 Ziff. 1 StGB

am 3. Mai 1953 Vollstreckungsverjährung eingetreten sei,

dürfe Art. 41 Ziff. 3 StGB nicht mehr angewendet werden.

Das dürfte selbst dann nicht mehr geschehen, wenn man

annehmen wollte, die Vollstreckungsverjährung sei durch

die Amtshandlungen im Verfahren auf Löschung des

Strafregistereintrages unterbrochen worden. Es könne

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Strafgesetzbuch. N° 26.

nicht der Sinn des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sein, dass die

Probezeit Jahre nach ihrem Ablauf noch verlängert wer~

den dürfe. Man hätte Gelegenheit gehabt, die nötigen Er-

hebungen alsbald nach Eingang der Meldung des Zentral-

polizeibüros vom August 1951 zu treffen. Aus BGE 76 IV 11

sei zu schliessen, dass die Untersuchung unmittelbar an-

schliessend zu erfolgen habe. Könnte der Strafvollzug ohne

zeitliche Grenze angeordnet werden, so wäre sein bedingter

Aufschub nicht mehr eine Rechtswohltat oder ein Erzie-

hungsmittel.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

hat innert der ihr gesetzten Frist keine Gegenbemerkungen

eingereicht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sieht die Verwarnung

des Verurteilten, die Auferlegung weiterer Bedingungen

und die Verlängerung der Probezeit nur vor als Ersatz-

massnahmen für die Anordnung des bedingt aufgescho-

benen Strafvollzuges; sie sind nur zulässig„ wenn an sich

die Voraussetzungen des Vollzuges erfüllt sind, der Richter

diesen aber, weil ein besonders leichter Fall vorliegt, für

unangemessen hält. Wäre die Anordnung des Strafvoll-

zuges infolge Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht

zulässig, so hätte das Kantonsgericht daher weder die

Probezeit verlängern noch dem Beschwerdeführer eine

neue Weisung erteilen dürfen.

2. -

Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er meint, die

Vollstreckungsverjährung stände dem Vollzug der Strafe

im Wege. Gemäss Art. 74 StGB beginnt in Fällen, in denen

der Vollzug der Strafe bedingt aufgeschoben ist, die Ver-

jährungsfrist nicht mit der Rechtskraft des Urteils, son-

dern erst mit dem Tage zu laufen, an dem die Vollstreckung

angeordnet wird.

Wie das Bundesgericht auf Grund der Entstehungsge-

schichte des Art. 74 StGB entschieden hat, sind Recht und

Pflicht des Richters, wegen Täuschung des Vertrauens den

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Strafgesetzbuch. N• 26.

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Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe anzuordnen,

auch nicht durch eine der Vollstreckungsverjährung ana-

loge, aber mit der Rechtskraft des Urteils beginnende

Frist begrenzt (BGE 78 IV 8, 225).

Dass in dem in BGE 76 IV 11 ff. veröffentlichten Urteil

des Kassationshofes vom 16. März 1950 i. S. Rudolf, in

welchem diese Frage noch offen gelassen worden war, eine

Befristung wenigstens in dem Sinne anerkannt worden sei,

dass jedenfalls die Erhebungen über die Täuschung des

Vertrauens unmittelbar anschliessend an die Probezeit

stattzufinden hätten, ist ebenfalls nicht richtig. In diesem

Urteil ist lediglich ausgeführt worden, den Behörden müsse

vernünftigerweise gestattet werden, wenigstens die Probe-

zeit ablaufen zu lassen, ehe sie wegen Täuschung des Ver-

trauens das Verfahren auf Anordnung des Strafvollzuges

einleiten, und auch nach Ablauf der Probezeit sei im beur-

teilten Falle nicht ungebührlich lange Zeit verstrichen,

sodass es als stossend empfunden werden könnte, dass der

Verurteilte die Strafe verbüssen müsse. Dass die Strafe

nicht mehr vollzogen werden dürfte, wenn der Richter auf

stossende Weise mit der Anordnung des Vollzuges zuge-

wartet hätte, ist damit nicht gesagt worden; diese Frage

hat sich nicht gestellt. In dem in BGE 78 IV 8 veröffent-

lichten Urteil sodann, in dem das Bundesgericht verneint

hat, dass das Gesetz dem· Richter für die Anordnung des

Strafvollzuges eine zeitliche Grenze setze, hat durch die

abschliessende Erwägung, dass die abgelaufene Zeit die

Vollstreckung nicht als stossend erscheinen lasse, lediglich

zusätzlich gesagt werden wollen, dass die gegenteilige

Ansicht des Verurteilten nicht standhalte und daher

darauf selbst dann nichts ankäme, wenn der Richter im

Verfahren nach Art. 41 Ziff. 3 StGB zu prüfen hätte, ob

Zeitablauf den Strafvollzug stossend oder nicht stossend

mache.

Es besteht auch heute kein Grund, dieser Frage für den

Richter irgendwelche Bedeutung zuzuerkennen. Ob die

Billigkeit verlange, dass er eine bedingt aufgeschobene

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Strafgesetzbuch. N• 26.

Strafe nicht mehr jederzeit nach Ablauf der Probezeit

vollstreckbar erkläre, war eine Frage, die die gesetzgeben-

den Behörden zu entscheiden hatten. Nachdem sie eine

Befristung abgelehnt haben (vgl. BGE 78 IV 8), kann nicht

der Richter eine solche dadurch einführen, dass er je nach

Umständen die Anordnung des Vollzugs oder die Ver-

längerung der Probezeit wegen Zeitablaufs als stossend

erklärt.

3. -

Wegen Nichtbefolgung einer richterlichen Weisung

darf der Strafvollzug nur angeordnet werden, wenn der

Verurteilte der Weisung trotz förmlicher Mahnung des

Richters zuwidergehandelt hat (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).

Folglich setzen auch die für leichte Fälle vorgesehenen Er-

satzmassnahmen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 eine solche Mah-

nung voraus, wenn sie wegen Nichtbefolgung einer Wei-

sung angeordnet werden sollen. Da der Beschwerdeführer

nicht gemahnt worden ist, lässt sich der angefochtene Ent-

scheid nicht damit begründen, dass er entgegen der Wei-

sung die rückständigen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt

habe.

Die Vorinstanz hat indessen festgestellt, dass der Be-

schwerdeführer auch die laufenden Unterhaltsbeiträge

nicht bezahlt hat, obschon seine finanziellen Verhältnisse

gleich geblieben sind wie in der dem Urteil vom 4. Mai 1948

vorausgegangenen Zeit. Damit steht fest, dass er unab-

hängig von der Weisung das auf ihn gesetzte Vertrauen,

dass er durch den bedingten Aufschub des Strafvollzuges

zu Wohlverhalten bewogen werde, insbesondere keine wei-

teren strafbaren Handlungen begehe, getäuscht hat. Denn

die laufenden Beiträge hatte er auch ohne richterliche Wei-

sung zu bezahlen. Dass er es nicht getan hat, kann, wie er

übrigens nicht bestreitet, nur auf bösem 'Willen beruhen,

da er überhaupt nichts geleistet hat, auch nicht rückstän-

dige Beiträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichts kann sich der Unterhaltspflichtige im Strafver-

fahren sowenig wie in der Betreibung darauf berufen, dass

sein Einkommen seinen Notbedarf nicht übersteige; es

Strafgesetzbuch. N° 26.

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ist ihm unter dem Gesichtspunkt des Art. 217 StGB zuzu-

muten, dass er von seinem Einkommen dem Unterhalts-

berechtigten soviel zukommen lasse, als dieser davon in

der Betreibung für die Unterhaltsforderung pfänden lassen

könnte (BGE 74 IV 156). Der Beschwerdeführer hätte sich

daher einschränken und seinen Kindern von seinem Ein-

kommen, wenn nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag, regel-

mässig einen Teil zukommen lassen sollen. Durch die

Nichtleistung hat er sich weiterhin fortgesetzt der Vernach-

lässigung von Unterhaltspflichten im Sinne des Art. 217

StGB schuldig gemacht. Dass deswegen kein neues Straf-

verfahren gegen ihn eröffnet worden ist, hindert nicht, dass

der Richter, der über den Vollzug der bedingt aufgescho-

benen Strafe zu erkennen hat, das begangene Vergehen

selber feststelle, es vorfrageweise strafrechtlich würdige und

ihm als Täuschung des richterlichen Vertrauens Rechnung

trage.

Der Verlängerung der Probezeit und der Auferlegung

neuer Bedingungen hat daher nichts im Wege gestanden,

nachdem die Vorinstanz -

ob zu Recht oder zu Unrecht,

muss mangels einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft

dahingestellt bleiben -

das Verhalten des Beschwerde-

führers als gewürdigt hat.

4. -

Die Vorinstanz lässt die anderthalbjährige Frist,

um die sie die ursprüngliche Probezeit verlängert hat, von

der Ausfüllung des die Verlängerung verfügenden Ent-

scheides an laufen. Das widerspricht Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2

StGB nicht. Von einer Verlängerung {prolongation, pro-

lungamento) im engsten Sinne kann zwar nicht gesprochen

werden, wenn die zugesetzte Frist nicht an die alte sich

unmittelbar anschliesst. Es ginge jedoch gegen den Sinn

der Bestimmung, dem Begriff nicht einen weiteren Inhalt

zu geben. Da das Verfahren, in dem entschieden wird, ob

der Verurteilte das richterliche Vertrauen getäuscht hat,

oft erst nach Ablauf der Probezeit eingeleitet werden kann

und eine Weile dauert, könnte eine an die frühere Probezeit

unmittelbar anschliessende Verlängerung leicht dazu füh-

s

AS 79 IV -

1953

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Strafgesetzbuch. N° 27.

ren, dass der Verurteilte nach Eröffnung des Entscheides

nur noch kurze Zeit oder, wie im vorliegenden Falle, über-

haupt nicht mehr unter Bewährungsprobe stände. Die Ver-

längerung würde dann jeden vernünftigen Sinns entbehren.

Denn sie könnte aus subjektiven Gründen unmöglich dazu

führen, dass der Verurteilte für sein Verhalten vor Erlass

des Verlängerungsentscheides in einem neuen Verfahren

nach Art. 41 Ziff. 3 Rede und Antwort zu stehen hätte.

«Verlängert l> im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist

die Probezeit, wenn der Verurteilte länger unter Probe

gestellt wird, als es im Urteil über den bedingten Strafauf-

schub geschehen ist; dass die zusätzliche Bewährungsfrist

unmittelbar an die ursprüngliche anschliesse, ist nicht

nötig.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

27. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehts vom 5. No-

vember 1953 i. S. Bundesanwaltsehaft gegen Roessler und

·

Sehnieper.

Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Empfänger schuldet dem Staate

den Wert der Zuwendung nur, wenn er zur Zeit des Urteils

Vermögen hat.

Art. 59 al. 1, 2e phrase OP. Celui qui a beneficie de la prestation

n'en doit la valeur a l'Etat que s'il a de la fortune lors du

jugement.

Art. 59 cp. 1 /rase 2 OP. Il beneficiario della J?restazione ne deve

il corrispettivo allo Stato soltanto se poss1ede della sostanza

all'epoca della sentenza.

Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt

waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu

belohnen, verfallen dem Staate. Sind sie nicht mehr vor-

handen, so schuldet der Empfänger dem Staate ihren Wert

(Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu Wertersatz

r

Strafgesetzbuch. No 28.

115

setzt jedoch voraus, dass der Empfänger der Zuwendung

im Zeitpunkt des Urteils noch imstande sei, den Wert zu

ersetzen. Art. 59 Abs. 1 StGB will lediglich um der öffent-

lichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhindern, dass der

Täter im Besitz von Vorteilen bleibe, die er durch seine

strafbare Handlung erlangt hat (vgl. BGE 71 IV 148,

72 IV 103, 74 IV 23). Hat er kein Vermögen mehr, um den

Ausgleich zu schaffen, so bleibt für die Anwendung dieses

ethischen Grundsatzes kein Raum. Das Bundesstrafgericht

hat denn auch am 7. Februar 1950 i. S. Metry und am

9. November 1950 i. S. Renaud entschieden, dass die (im

Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber sich aus sei-

nem Sinn und Geist ergebende) Pflicht des Täters zur

Herausgabe von Vorteilen, die er sich verschafft hat, ohne

jemanden in gleichem Umfange zu schädigen, bloss dann

bestehe, wenn er im Zeitpunkt des Urteils noch Vermögen

hat.

Die Angeklagten haben die Zuwendungen, die dazu be-

stimmt gewesen sind, ihre strafbaren Handlungen zu ver-

anlassen und zu belohnen, verbraucht, und ein Gegenwert

dafür ist nicht vorhanden. Es ist nicht dargetan, dass sie

noch irgendwelches Vermögen besitzen. Dem Bunde steht

daher keine Ersatzforderung zu.

28. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1953 i. S. Mäehler

gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A.Rh.

Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmässigkeit.

Art. 119 eh. 3 al. 2 OP. Sens de l'expression : faire metier de l'avor-

tement.

Art. 119 cifra 3 cp. 2 OP. Far mestiere del reato.

A. -

Anna Mächler, Fabrikarbeiterin und später

Bäuerin, die sich im Jahre 1936 oder 1937 durch Ernst

Zopfi hatte die Leibesfrucht abtreiben lassen, ging ab 1939