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63_II_157

BGE 63 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 32.

bei Erlass einer Bestimmung gewollt hat, sondern was

dem Gesetz iin Lichte allgemeiner Rechtsanschauung

zu entnehmen .ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1, sowie

EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB; BGE 50 I 339), und das

ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch

stehende Lösung.

Diese erscheint zudem keineswegs

unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder

teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber,

Unfallversicherungsprämien bezahlt, so ist in der Tat

nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz

Haftender sollte profitieren dürfen.

8. -

Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung,

ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern

Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt

lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre

Haftpflichtanspruche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig

an den Unfallverband abtreten konnten.

Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn

man nämlich annimmt, dass der Unfallversicherungs-

verband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Ge-

schäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht

unterstellt sein sollte -

ob er es tatsächlich ist, kann den

Akten nicht entnommen werden -

und damit unter

das WG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts

im Wege. Art. 96 WG bestimmt allerdings, dass in

der Personenversicherung die Anspruche, die dem An-

spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten

Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den

Versicherer übergehen, und nach Art. 98 WG darf diese

Bestimmung nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten

des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten

abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass

sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn

etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus

vereinbart worden ist, dass die Anspruche gegen den

Schädiger kraft Zession auf den Versicherer übergehen

sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der

Obligationenrecht. N° 33.

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Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in

keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daher

insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer

abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f.,

Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG).

Dem1Wch erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember

1936 wird bestätigt.

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 4. Kai 1937 i. S. Steck und Steck -von Erlach

gegen lt. u. B. Delley.

Abt r e t bar k e i t

der Sohadenersatzforderung nach Art. 45

Abs. 3 OR (Versorgersohaden) und der Genugtuungsforderung

naoh Art. 47 OR u. Art. 42 MFG.

Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am

31. März 1935 von einem Automobil überfahren und

getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den

Halter des Automobils Schadenersatz- und Genugtuungs-

anspruche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine

eigenen Anspruche und sodann kraft Abtretung auch

Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten)

une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten).

A U8 den Erwägungen:

Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu

prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen kraft

Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorger-

schaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und

den Genugtuungsanspruch seiner Tochter (der Schwester

des Getöteten) geltend macht.

Nach Art. 164 Abs. I OR kann eine Forderung abgetreten

werden, sofern nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur

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Obligationenrecht. N° 33.

des

Rechtsverhältnisses

entgegenstehen. Dir e k t e

gesetzliche Vorschriften stehen hier nicht entgegen,

ebensowenig,vird eine die Abtretung ausschliessende

Vereinbarung geltend gemacht. Es kann sich daher nur

fragen, ob der Ausschluss aus der Natur der Forderungen

abzuleiten sei oder ob er sich sonst irgendwie Inittelbar

aus der gesetzlichen Ordnung ergebe. Dabei gilt eine

Forderung dann ihrer Natur nach als unabtretbar, wenn

sie höchstpersönlich. ist, d. h. wenn durch den Gläubiger-

wechsel der Leistungsinhalt verändert oder die Forderung

ihrem Zwecke entfremdet würde (BGE 39 I 261 f, 40

II 627 Erw. 4, 48 II 256 f; OSER-SOHÖNENBERGER, N 26

zu Art. 164, von TUHR, II S. 729 f).

Die Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach

Art. 45 Abs. 3 OR (vgl. dazu Art. 41 Abs. I MFG) ist

weder ihrem Inhalt noch auch ihrem Zwecke nach unlösbar

an die Person des ersten Gläubigers gebunden. Vielmehr

handelt es sich um eine gewöhnliche Schadenersatz-

forderung, die ebensowohl wie jede andere auf einen

Dritten übertragen werden kann.

Dass die Forderung

gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar ist, beweist

nicht das Gegenteil. Die Gründe, die den Gesetzgeber

veranlasst haben, derartige Anspruche von der Zwangs-

verwertung auszunehmen, sind nicht auch schlüssig dafür,

dass ihr Inhaber nicht soll rechtsgeschäftlich darüber

verfügen können. Eine gesetzliche Bestimmung aber wie

die von § 400 des deutschen 13GB, wonach die Unpfänd-

barkeit auch die zivilrechtliche Unpfändbarkeit in sich

schliesst, kennt das schweizerische Recht nicht. V gl. hiezu

BGE 40 II 627 Erw.4; BEOKER, N 15 zu Art. 164; OSER-

SOHÖNENBERGER, N 34 zu Art. 164. Die Abtretbarkeit der

Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach Art. 45

Abs. 3 OR ist demnach zu bejahen und daInit auch die

Legitimation des Klägers, die ihm von seiner Ehefrau

abgetretene Forderung geltend zu machen.

Gleich verhält es sich Init der Genugtuungsforderung

der Tochter. Da die Forderung eine Geldleistung zum

Obligationenrecht. No 33.

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'Gegenstand hat, bleibt ihr Inhalt vom Gläubigerwechsel

unberührt; zu leisten ist eine bestimmte Geldsumme,

gleichgültig von wem die Forderung geltend gemacht

werde. Zweifelhafter mag erscheinen, ob die Abtretung

vereinbar sei mit dem gesetzlichen Zweck der Genug-

tuungsforderung, der darin besteht, dem Berechtigten

für ausgestandene körperliche oder seelische Leiden

einen Ausgleich zu verschaffen. Es liesse sich daraus

folgern, dass die Genugtuungsleistung nur dem Verletzten

persönlich erbracht werden könnte.

A~ein w~nn d~r

Verletzte, anstatt die Forderung selber emzutreiben, SIe

einem Dritten überlassen will, sei es, dass er seine Genug-

tuung in dem ihm dafür entrichteten Entgelt, oder, bei

unentgeltlicher Abtretung, in der Freude am Schenken

findet so ist des letzten Endes seine Sache. Auch besteht

auf S~ite des Schuldners kein schutzwürdiges Interesse,

die Leistung nur gerade an den ursprünglich Berechtigten

zu vollziehen. Es kann daher in Wirklichkeit nicht gesagt

werden dass die Abtretung den Genugtuungsanspruch

seinem' gesetzlichen· Zweck entfremde und daInit seiner

Natur zuwiderlaufe.

Dagegen spricht auch noch der Umstand, dass ~~.

93 Abs. 2 ZGB der Genugtuungsanspruch aus Verlobms-

bruch als unübertragbar erklärt list. Würde sich die

Unübertragbarkeit schon allgemein aus der Natur des

Genugtuungsanspruchs ergeben, so wäre diese Bestimmung

nicht nötig gewesen. Von TUHR, I S. 107, empfiehlt

allerdings, Art. 93 Abs. 2 ZGB auf die übrigen Fälle d~r

Genugtuung analog anzuwenden, weil ein Grund ~r die

Sonderbehandlung des Genugtuungsanspruchs be~ V~r­

löbnisbruch nicht ersichtlich sei und weil durch dIe em-

heitliche Behandlung aller Genugtuungsansprüche der

Rechtszustand vereinfacht würde. Er gibt jedoch selber

zu, dass wenn der Gesetzgeber für alle Fälle der Genug-

tuung die Unübertragbarkeit hätte verfügen wo~en, der

dazu geeignete Platz Art. 28 ZGB gewesen ware. Da

sich dort eine solche Bestimmung nicht findet, sondern

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Obligationenrecht. N° 34.

die Unübertragbarkeit lediglich für den Genugtuungs-

a.nspruch aus Verlöbnisbruch in Art. 93 Abs. 2 ZGB

vorgesehen ist, "muss hierin eine Sondervorschrift erblickt

werden, die auf die übrigen Fälle der Genugtuung nicht

anwendbar ist. Übrigens lässt die Praxis auch die Ab-

tretung des Genugtuungsanspruchs aus Verlöbnisbruch

zu, sobald er eingeklagt oder anerkannt ist. Solange das

nicht der Fall ist, bestehen jedoch entgegen der Auffassung

von Tuhrs auch sachliche Gründe für die Sonderbehand-

lung. Der Anspruch weist infolge der mit ihm verbundenen

besondern Gefühlsmomente mehr als andere Genugtuungs-

anspruche einen stark persönlichen Charakter auf, der

erst dahinfällt, wenn der Verletzte seinen Willen, den

Anspruch geltend zu machen, kundgegeben und diesen

damit gewissermassen - in eine gewöhnliche Forderung

umgewandelt hat (BGE 41 11 339 f). Im gleichen Sinne

äussern sich zu diesen Fragen BEOKER, N 10 zu Art. 47,

OSER-SOHÖNENBERGER,

N 15 zu Art. 164, STREBEL,

Kommentar zum MFG, N 3 zu Art. 42.

34. Arr&t da 1a. Ire Section oivile du 16 juin 1937

dans la cause Masson contre Taverney S. A.

Art. 48 CO. Concurrence deloyale reprochee a une manufacture

de cigares dans le choix d'un emballage. Ressemblance gene-

rale avec l'emballage utilise par le demandeur, mais difference

de certains elements caracteristiques. Difference suffisante vu

le degre de discrimination eleve des acheteurs.

A. -

Le demandeur Marius Masson exploite a Vevey,

sous son nom, une manufacture de cigares, de cigarettes

et de tabac. En 1928, il a lance sur le marche suisse des

cigares fabriques avec un melange contenant du tabac

bresilien.

La vente se fait en paquets de dix .. pieoes, dans un

emballage rouge, qui presente l'aspect suivant : sur une

des faces et sur toute la longueur du paquet ressort le

Obliga.tionenrecht. No 34.

16l

mot « BRESILIENNE l), en grandes capitales noires

ombrees d'or; ce mot est cintre a sa base. Soulignant le

mot

c(Bresilienne», une bande or bordee de noir,

incurvee, porte l'inscription en petites capitales rouges :

« cigarettes sans papier»; au-dessous, les lettres B. C.

en 01', et ensuite, sur trois lignes, en petits caracteres

noirs, la mention; « est contrefait tout paquet ne portant

pas notre marque et la signature Masson Marius». La

marque de fabrique dessinee en noir, et representant une

mouette qui tient une feuille de tab ac sur la quelle figurent

les lettres M. F., surmonte le mot Bresilienne; elle est

encadree de reproductions de recompenses industrielles,

en 01'. Sur l'autre face du paquet sont representees les

armoiries du Bresil, en 01' et noir; au-dessous, Jes mots

« Vevey-Suisse». Enfin, une bande de papier blanc, de

2,5 cm. de largeur, qui lie les cigares en paquet par le

milieu, apparait par transparence sous le papier d'em-

ballage.

Le prix du paquet est de 50 centimes. De 1931 a 1935,

la vente adepasse 60.000 paquets par an, en moyenne.

La defenderesse, Taverney S. A., exploite, elle aussi,

une manufacture de cigares a Vevey. Depuis 1887 cette

maison vend des cigares dits « Bresiliens » dans des paquets

de dix pieces, a l'emballage beige-chamois portant la

mention: « cigares Taverney Bresiliens». Le prix du

paquet est de 70 centimes.

Au debut de 1934, la SocieM defenderesse amis dans

le commerce des cigares d'une qualite inferieure, au prix

de 50 centimes le paquet de dix pieces. Ces paquets ont

la meme longueur, mais sont plus gros que ceux des

« Bresilienne» Masson. Leur emballage est rouge. Sur la

face du paquet et sur toute sa longueur figure le mot

«BRESILIENS» en grandes capitales noires ombrees d'or;

le mot est rectiligne; au-dessus, le mot « Taverney's»,

en capitales noires, et au-dessous, sur deux lignes, en

capitales noires egalement, la mention : « cigares de tabacs

superieurs». Ces deux inscriptions encadrant le mot

AS 63 II -

1937

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