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Obligationenrecht. No 32.
bei Erlass einer Bestimmung gewollt hat, sondern was
dem Gesetz iin Lichte allgemeiner Rechtsanschauung
zu entnehmen .ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1, sowie
EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB; BGE 50 I 339), und das
ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch
stehende Lösung.
Diese erscheint zudem keineswegs
unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder
teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber,
Unfallversicherungsprämien bezahlt, so ist in der Tat
nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz
Haftender sollte profitieren dürfen.
8. -
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung,
ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern
Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt
lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre
Haftpflichtanspruche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig
an den Unfallverband abtreten konnten.
Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn
man nämlich annimmt, dass der Unfallversicherungs-
verband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Ge-
schäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht
unterstellt sein sollte -
ob er es tatsächlich ist, kann den
Akten nicht entnommen werden -
und damit unter
das WG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts
im Wege. Art. 96 WG bestimmt allerdings, dass in
der Personenversicherung die Anspruche, die dem An-
spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten
Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den
Versicherer übergehen, und nach Art. 98 WG darf diese
Bestimmung nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten
des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten
abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass
sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn
etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus
vereinbart worden ist, dass die Anspruche gegen den
Schädiger kraft Zession auf den Versicherer übergehen
sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der
Obligationenrecht. N° 33.
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Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in
keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daher
insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer
abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f.,
Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG).
Dem1Wch erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember
1936 wird bestätigt.
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 4. Kai 1937 i. S. Steck und Steck -von Erlach
gegen lt. u. B. Delley.
Abt r e t bar k e i t
der Sohadenersatzforderung nach Art. 45
Abs. 3 OR (Versorgersohaden) und der Genugtuungsforderung
naoh Art. 47 OR u. Art. 42 MFG.
Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am
31. März 1935 von einem Automobil überfahren und
getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den
Halter des Automobils Schadenersatz- und Genugtuungs-
anspruche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine
eigenen Anspruche und sodann kraft Abtretung auch
Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten)
une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten).
A U8 den Erwägungen:
Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu
prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen kraft
Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorger-
schaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und
den Genugtuungsanspruch seiner Tochter (der Schwester
des Getöteten) geltend macht.
Nach Art. 164 Abs. I OR kann eine Forderung abgetreten
werden, sofern nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur
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Obligationenrecht. N° 33.
des
Rechtsverhältnisses
entgegenstehen. Dir e k t e
gesetzliche Vorschriften stehen hier nicht entgegen,
ebensowenig,vird eine die Abtretung ausschliessende
Vereinbarung geltend gemacht. Es kann sich daher nur
fragen, ob der Ausschluss aus der Natur der Forderungen
abzuleiten sei oder ob er sich sonst irgendwie Inittelbar
aus der gesetzlichen Ordnung ergebe. Dabei gilt eine
Forderung dann ihrer Natur nach als unabtretbar, wenn
sie höchstpersönlich. ist, d. h. wenn durch den Gläubiger-
wechsel der Leistungsinhalt verändert oder die Forderung
ihrem Zwecke entfremdet würde (BGE 39 I 261 f, 40
II 627 Erw. 4, 48 II 256 f; OSER-SOHÖNENBERGER, N 26
zu Art. 164, von TUHR, II S. 729 f).
Die Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach
Art. 45 Abs. 3 OR (vgl. dazu Art. 41 Abs. I MFG) ist
weder ihrem Inhalt noch auch ihrem Zwecke nach unlösbar
an die Person des ersten Gläubigers gebunden. Vielmehr
handelt es sich um eine gewöhnliche Schadenersatz-
forderung, die ebensowohl wie jede andere auf einen
Dritten übertragen werden kann.
Dass die Forderung
gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar ist, beweist
nicht das Gegenteil. Die Gründe, die den Gesetzgeber
veranlasst haben, derartige Anspruche von der Zwangs-
verwertung auszunehmen, sind nicht auch schlüssig dafür,
dass ihr Inhaber nicht soll rechtsgeschäftlich darüber
verfügen können. Eine gesetzliche Bestimmung aber wie
die von § 400 des deutschen 13GB, wonach die Unpfänd-
barkeit auch die zivilrechtliche Unpfändbarkeit in sich
schliesst, kennt das schweizerische Recht nicht. V gl. hiezu
BGE 40 II 627 Erw.4; BEOKER, N 15 zu Art. 164; OSER-
SOHÖNENBERGER, N 34 zu Art. 164. Die Abtretbarkeit der
Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach Art. 45
Abs. 3 OR ist demnach zu bejahen und daInit auch die
Legitimation des Klägers, die ihm von seiner Ehefrau
abgetretene Forderung geltend zu machen.
Gleich verhält es sich Init der Genugtuungsforderung
der Tochter. Da die Forderung eine Geldleistung zum
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'Gegenstand hat, bleibt ihr Inhalt vom Gläubigerwechsel
unberührt; zu leisten ist eine bestimmte Geldsumme,
gleichgültig von wem die Forderung geltend gemacht
werde. Zweifelhafter mag erscheinen, ob die Abtretung
vereinbar sei mit dem gesetzlichen Zweck der Genug-
tuungsforderung, der darin besteht, dem Berechtigten
für ausgestandene körperliche oder seelische Leiden
einen Ausgleich zu verschaffen. Es liesse sich daraus
folgern, dass die Genugtuungsleistung nur dem Verletzten
persönlich erbracht werden könnte.
A~ein w~nn d~r
Verletzte, anstatt die Forderung selber emzutreiben, SIe
einem Dritten überlassen will, sei es, dass er seine Genug-
tuung in dem ihm dafür entrichteten Entgelt, oder, bei
unentgeltlicher Abtretung, in der Freude am Schenken
findet so ist des letzten Endes seine Sache. Auch besteht
auf S~ite des Schuldners kein schutzwürdiges Interesse,
die Leistung nur gerade an den ursprünglich Berechtigten
zu vollziehen. Es kann daher in Wirklichkeit nicht gesagt
werden dass die Abtretung den Genugtuungsanspruch
seinem' gesetzlichen· Zweck entfremde und daInit seiner
Natur zuwiderlaufe.
Dagegen spricht auch noch der Umstand, dass ~~.
93 Abs. 2 ZGB der Genugtuungsanspruch aus Verlobms-
bruch als unübertragbar erklärt list. Würde sich die
Unübertragbarkeit schon allgemein aus der Natur des
Genugtuungsanspruchs ergeben, so wäre diese Bestimmung
nicht nötig gewesen. Von TUHR, I S. 107, empfiehlt
allerdings, Art. 93 Abs. 2 ZGB auf die übrigen Fälle d~r
Genugtuung analog anzuwenden, weil ein Grund ~r die
Sonderbehandlung des Genugtuungsanspruchs be~ V~r
löbnisbruch nicht ersichtlich sei und weil durch dIe em-
heitliche Behandlung aller Genugtuungsansprüche der
Rechtszustand vereinfacht würde. Er gibt jedoch selber
zu, dass wenn der Gesetzgeber für alle Fälle der Genug-
tuung die Unübertragbarkeit hätte verfügen wo~en, der
dazu geeignete Platz Art. 28 ZGB gewesen ware. Da
sich dort eine solche Bestimmung nicht findet, sondern
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Obligationenrecht. N° 34.
die Unübertragbarkeit lediglich für den Genugtuungs-
a.nspruch aus Verlöbnisbruch in Art. 93 Abs. 2 ZGB
vorgesehen ist, "muss hierin eine Sondervorschrift erblickt
werden, die auf die übrigen Fälle der Genugtuung nicht
anwendbar ist. Übrigens lässt die Praxis auch die Ab-
tretung des Genugtuungsanspruchs aus Verlöbnisbruch
zu, sobald er eingeklagt oder anerkannt ist. Solange das
nicht der Fall ist, bestehen jedoch entgegen der Auffassung
von Tuhrs auch sachliche Gründe für die Sonderbehand-
lung. Der Anspruch weist infolge der mit ihm verbundenen
besondern Gefühlsmomente mehr als andere Genugtuungs-
anspruche einen stark persönlichen Charakter auf, der
erst dahinfällt, wenn der Verletzte seinen Willen, den
Anspruch geltend zu machen, kundgegeben und diesen
damit gewissermassen - in eine gewöhnliche Forderung
umgewandelt hat (BGE 41 11 339 f). Im gleichen Sinne
äussern sich zu diesen Fragen BEOKER, N 10 zu Art. 47,
OSER-SOHÖNENBERGER,
N 15 zu Art. 164, STREBEL,
Kommentar zum MFG, N 3 zu Art. 42.
34. Arr&t da 1a. Ire Section oivile du 16 juin 1937
dans la cause Masson contre Taverney S. A.
Art. 48 CO. Concurrence deloyale reprochee a une manufacture
de cigares dans le choix d'un emballage. Ressemblance gene-
rale avec l'emballage utilise par le demandeur, mais difference
de certains elements caracteristiques. Difference suffisante vu
le degre de discrimination eleve des acheteurs.
A. -
Le demandeur Marius Masson exploite a Vevey,
sous son nom, une manufacture de cigares, de cigarettes
et de tabac. En 1928, il a lance sur le marche suisse des
cigares fabriques avec un melange contenant du tabac
bresilien.
La vente se fait en paquets de dix .. pieoes, dans un
emballage rouge, qui presente l'aspect suivant : sur une
des faces et sur toute la longueur du paquet ressort le
Obliga.tionenrecht. No 34.
16l
mot « BRESILIENNE l), en grandes capitales noires
ombrees d'or; ce mot est cintre a sa base. Soulignant le
mot
c(Bresilienne», une bande or bordee de noir,
incurvee, porte l'inscription en petites capitales rouges :
« cigarettes sans papier»; au-dessous, les lettres B. C.
en 01', et ensuite, sur trois lignes, en petits caracteres
noirs, la mention; « est contrefait tout paquet ne portant
pas notre marque et la signature Masson Marius». La
marque de fabrique dessinee en noir, et representant une
mouette qui tient une feuille de tab ac sur la quelle figurent
les lettres M. F., surmonte le mot Bresilienne; elle est
encadree de reproductions de recompenses industrielles,
en 01'. Sur l'autre face du paquet sont representees les
armoiries du Bresil, en 01' et noir; au-dessous, Jes mots
« Vevey-Suisse». Enfin, une bande de papier blanc, de
2,5 cm. de largeur, qui lie les cigares en paquet par le
milieu, apparait par transparence sous le papier d'em-
ballage.
Le prix du paquet est de 50 centimes. De 1931 a 1935,
la vente adepasse 60.000 paquets par an, en moyenne.
La defenderesse, Taverney S. A., exploite, elle aussi,
une manufacture de cigares a Vevey. Depuis 1887 cette
maison vend des cigares dits « Bresiliens » dans des paquets
de dix pieces, a l'emballage beige-chamois portant la
mention: « cigares Taverney Bresiliens». Le prix du
paquet est de 70 centimes.
Au debut de 1934, la SocieM defenderesse amis dans
le commerce des cigares d'une qualite inferieure, au prix
de 50 centimes le paquet de dix pieces. Ces paquets ont
la meme longueur, mais sont plus gros que ceux des
« Bresilienne» Masson. Leur emballage est rouge. Sur la
face du paquet et sur toute sa longueur figure le mot
«BRESILIENS» en grandes capitales noires ombrees d'or;
le mot est rectiligne; au-dessus, le mot « Taverney's»,
en capitales noires, et au-dessous, sur deux lignes, en
capitales noires egalement, la mention : « cigares de tabacs
superieurs». Ces deux inscriptions encadrant le mot
AS 63 II -
1937
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