opencaselaw.ch

63_II_157

BGE 63 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

156 Obligationenrecht. No 32. bei Erlass einer Bestimmung gewollt hat, sondern was dem Gesetz iin Lichte allgemeiner Rechtsanschauung zu entnehmen .ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1, sowie EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB ; BGE 50 I 339), und das ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch stehende Lösung. Diese erscheint zudem keineswegs unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber, Unfallversicherungsprämien bezahlt, so ist in der Tat nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz Haftender sollte profitieren dürfen.

8. - Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung, ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre Haftpflichtanspruche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig an den Unfallverband abtreten konnten. Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass der Unfallversicherungs- verband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Ge- schäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht unterstellt sein sollte - ob er es tatsächlich ist, kann den Akten nicht entnommen werden - und damit unter das WG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts im Wege. Art. 96 WG bestimmt allerdings, dass in der Personenversicherung die Anspruche, die dem An- spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer übergehen, und nach Art. 98 WG darf diese Bestimmung nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus vereinbart worden ist, dass die Anspruche gegen den Schädiger kraft Zession auf den Versicherer übergehen sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der Obligationenrecht. N° 33. 157 Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daher insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f., Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG). Dem1Wch erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1936 wird bestätigt.

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Kai 1937 i. S. Steck und Steck -von Erlach gegen lt. u. B. Delley. Abt r e t bar k e i t der Sohadenersatzforderung nach Art. 45 Abs. 3 OR (Versorgersohaden) und der Genugtuungsforderung naoh Art. 47 OR u. Art. 42 MFG. Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am

31. März 1935 von einem Automobil überfahren und getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den Halter des Automobils Schadenersatz- und Genugtuungs- anspruche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine eigenen Anspruche und sodann kraft Abtretung auch Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten). A U8 den Erwägungen: Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen kraft Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorger- schaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und den Genugtuungsanspruch seiner Tochter (der Schwester des Getöteten) geltend macht. Nach Art. 164 Abs. I OR kann eine Forderung abgetreten werden, sofern nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur 158 Obligationenrecht. N° 33. des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Dir e k t e gesetzliche Vorschriften stehen hier nicht entgegen, ebensowenig ,vird eine die Abtretung ausschliessende Vereinbarung geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob der Ausschluss aus der Natur der Forderungen abzuleiten sei oder ob er sich sonst irgendwie Inittelbar aus der gesetzlichen Ordnung ergebe. Dabei gilt eine Forderung dann ihrer Natur nach als unabtretbar, wenn sie höchstpersönlich. ist, d. h. wenn durch den Gläubiger- wechsel der Leistungsinhalt verändert oder die Forderung ihrem Zwecke entfremdet würde (BGE 39 I 261 f, 40 II 627 Erw. 4, 48 II 256 f; OSER-SOHÖNENBERGER, N 26 zu Art. 164, von TUHR, II S. 729 f). Die Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach Art. 45 Abs. 3 OR (vgl. dazu Art. 41 Abs. I MFG) ist weder ihrem Inhalt noch auch ihrem Zwecke nach unlösbar an die Person des ersten Gläubigers gebunden. Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Schadenersatz- forderung, die ebensowohl wie jede andere auf einen Dritten übertragen werden kann. Dass die Forderung gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar ist, beweist nicht das Gegenteil. Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, derartige Anspruche von der Zwangs- verwertung auszunehmen, sind nicht auch schlüssig dafür, dass ihr Inhaber nicht soll rechtsgeschäftlich darüber verfügen können. Eine gesetzliche Bestimmung aber wie die von § 400 des deutschen 13GB, wonach die Unpfänd- barkeit auch die zivilrechtliche Unpfändbarkeit in sich schliesst, kennt das schweizerische Recht nicht. V gl. hiezu BGE 40 II 627 Erw.4; BEOKER, N 15 zu Art. 164; OSER- SOHÖNENBERGER, N 34 zu Art. 164. Die Abtretbarkeit der Forderung auf Ersatz des Versorgerschadens nach Art. 45 Abs. 3 OR ist demnach zu bejahen und daInit auch die Legitimation des Klägers, die ihm von seiner Ehefrau abgetretene Forderung geltend zu machen. Gleich verhält es sich Init der Genugtuungsforderung der Tochter. Da die Forderung eine Geldleistung zum Obligationenrecht. No 33. 159 'Gegenstand hat, bleibt ihr Inhalt vom Gläubigerwechsel unberührt; zu leisten ist eine bestimmte Geldsumme, gleichgültig von wem die Forderung geltend gemacht werde. Zweifelhafter mag erscheinen, ob die Abtretung vereinbar sei mit dem gesetzlichen Zweck der Genug- tuungsforderung, der darin besteht, dem Berechtigten für ausgestandene körperliche oder seelische Leiden einen Ausgleich zu verschaffen. Es liesse sich daraus folgern, dass die Genugtuungsleistung nur dem Verletzten persönlich erbracht werden könnte. A~ein w~nn d~r Verletzte, anstatt die Forderung selber emzutreiben, SIe einem Dritten überlassen will, sei es, dass er seine Genug- tuung in dem ihm dafür entrichteten Entgelt, oder, bei unentgeltlicher Abtretung, in der Freude am Schenken findet so ist des letzten Endes seine Sache. Auch besteht auf S~ite des Schuldners kein schutzwürdiges Interesse, die Leistung nur gerade an den ursprünglich Berechtigten zu vollziehen. Es kann daher in Wirklichkeit nicht gesagt werden dass die Abtretung den Genugtuungsanspruch seinem' gesetzlichen· Zweck entfremde und daInit seiner Natur zuwiderlaufe. Dagegen spricht auch noch der Umstand, dass ~~. 93 Abs. 2 ZGB der Genugtuungsanspruch aus Verlobms- bruch als unübertragbar erklärt list. Würde sich die Unübertragbarkeit schon allgemein aus der Natur des Genugtuungsanspruchs ergeben, so wäre diese Bestimmung nicht nötig gewesen. Von TUHR, I S. 107, empfiehlt allerdings, Art. 93 Abs. 2 ZGB auf die übrigen Fälle d~r Genugtuung analog anzuwenden, weil ein Grund ~r die Sonderbehandlung des Genugtuungsanspruchs be~ V~r­ löbnisbruch nicht ersichtlich sei und weil durch dIe em- heitliche Behandlung aller Genugtuungsansprüche der Rechtszustand vereinfacht würde. Er gibt jedoch selber zu, dass wenn der Gesetzgeber für alle Fälle der Genug- tuung die Unübertragbarkeit hätte verfügen wo~en, der dazu geeignete Platz Art. 28 ZGB gewesen ware. Da sich dort eine solche Bestimmung nicht findet, sondern 160 Obligationenrecht. N° 34. die Unübertragbarkeit lediglich für den Genugtuungs- a.nspruch aus Verlöbnisbruch in Art. 93 Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, "muss hierin eine Sondervorschrift erblickt werden, die auf die übrigen Fälle der Genugtuung nicht anwendbar ist. Übrigens lässt die Praxis auch die Ab- tretung des Genugtuungsanspruchs aus Verlöbnisbruch zu, sobald er eingeklagt oder anerkannt ist. Solange das nicht der Fall ist, bestehen jedoch entgegen der Auffassung von Tuhrs auch sachliche Gründe für die Sonderbehand- lung. Der Anspruch weist infolge der mit ihm verbundenen besondern Gefühlsmomente mehr als andere Genugtuungs- anspruche einen stark persönlichen Charakter auf, der erst dahinfällt, wenn der Verletzte seinen Willen, den Anspruch geltend zu machen, kundgegeben und diesen damit gewissermassen - in eine gewöhnliche Forderung umgewandelt hat (BGE 41 11 339 f). Im gleichen Sinne äussern sich zu diesen Fragen BEOKER, N 10 zu Art. 47, OSER-SOHÖNENBERGER, N 15 zu Art. 164, STREBEL, Kommentar zum MFG, N 3 zu Art. 42.

34. Arr&t da 1a. Ire Section oivile du 16 juin 1937 dans la cause Masson contre Taverney S. A. Art. 48 CO. Concurrence deloyale reprochee a une manufacture de cigares dans le choix d'un emballage. Ressemblance gene- rale avec l'emballage utilise par le demandeur, mais difference de certains elements caracteristiques. Difference suffisante vu le degre de discrimination eleve des acheteurs. A. - Le demandeur Marius Masson exploite a Vevey, sous son nom, une manufacture de cigares, de cigarettes et de tabac. En 1928, il a lance sur le marche suisse des cigares fabriques avec un melange contenant du tabac bresilien. La vente se fait en paquets de dix .. pieoes, dans un emballage rouge, qui presente l'aspect suivant : sur une des faces et sur toute la longueur du paquet ressort le Obliga.tionenrecht. No 34. 16l mot « BRESILIENNE l), en grandes capitales noires ombrees d'or ; ce mot est cintre a sa base. Soulignant le mot c( Bresilienne», une bande or bordee de noir, incurvee, porte l'inscription en petites capitales rouges : « cigarettes sans papier»; au-dessous, les lettres B. C. en 01', et ensuite, sur trois lignes, en petits caracteres noirs, la mention ; « est contrefait tout paquet ne portant pas notre marque et la signature Masson Marius». La marque de fabrique dessinee en noir, et representant une mouette qui tient une feuille de tab ac sur la quelle figurent les lettres M. F., surmonte le mot Bresilienne; elle est encadree de reproductions de recompenses industrielles, en 01'. Sur l'autre face du paquet sont representees les armoiries du Bresil, en 01' et noir; au-dessous, Jes mots « Vevey-Suisse». Enfin, une bande de papier blanc, de 2,5 cm. de largeur, qui lie les cigares en paquet par le milieu, apparait par transparence sous le papier d'em- ballage. Le prix du paquet est de 50 centimes. De 1931 a 1935, la vente adepasse 60.000 paquets par an, en moyenne. La defenderesse, Taverney S. A., exploite, elle aussi, une manufacture de cigares a Vevey. Depuis 1887 cette maison vend des cigares dits « Bresiliens » dans des paquets de dix pieces, a l'emballage beige-chamois portant la mention: « cigares Taverney Bresiliens». Le prix du paquet est de 70 centimes. Au debut de 1934, la SocieM defenderesse amis dans le commerce des cigares d'une qualite inferieure, au prix de 50 centimes le paquet de dix pieces. Ces paquets ont la meme longueur, mais sont plus gros que ceux des « Bresilienne» Masson. Leur emballage est rouge. Sur la face du paquet et sur toute sa longueur figure le mot «BRESILIENS» en grandes capitales noires ombrees d'or; le mot est rectiligne; au-dessus, le mot « Taverney's», en capitales noires, et au-dessous, sur deux lignes, en capitales noires egalement, la mention : « cigares de tabacs superieurs». Ces deux inscriptions encadrant le mot AS 63 II - 1937 11