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74_IV_12

BGE 74 IV 12

Bundesgericht (BGE) · 1946-11-07 · Deutsch CH
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1'2 Strafgesetzbuch. N° $. StGB gewä.hrleistet.en dreimonatigen Fr.ist in einer· Weise eingeengt, die mit dieser '.Bestimmung nicht vereinbar ist. Kraft Bundesrechts mU813 es genügen, dass · er mit der Klage zugleich das Siihliebegehren anhängig ID:a.cht und dadurch bereits in diesem Zeitpunkt vorkehrt, was not- wendig ist, um zum Weisungsschein zu gelangen, ohne den nach dem kantonalen Recht die Klage nicht zuge- lassen wird. Eine solche Lösung ist denn in BGE 71 IV 67 f. auch vorbehalten worden. Das Bezirksgericht wird dann' das Verfahren aussetzen, bis der Sühneversuch stattgefunden hat. Führt er zum Erfolg, so fällt die Klage dahin ; andernfalls nimmt der Prozess vor dem Bezirks- gericht seinen Fortgang. Auf diese Weise kann das Sühne~ verfahren nach wie vor. seinen Zweck erreichen. Der Unzukömmlichkeit, dass der Verletzte die Einreichung des Weisungsscheins ohne zureichenden Grund hinaus- schieben könnte, ist leicht zu begegnen, etwa durch An- setzen einer Frist mit der Androhung von Versäumnis- folgen (vgl. § 29 EG), wie es im vorliegenden Falle ge- schehen ist. Das Bundesrecht schliesst dies nicht aus. Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt; denn sie hat am letzten Tage der Antragsfrist die Klage und zugleich das Sühnebegehren eingereicht und später recht- zeitig auch den' Weisungsschein beigebracht. Ihrer Klage ist somit Folge zu geben. Demnach erkennt der Kaaaationskof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sarihe zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1948 i. S. Lereh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Volkug der bedingt aufgeschobenen Strafe, Art. 41 Zilf. 3 StGB.

1. Die Strafe ist such dann vollziehen zu lassen, - wenn zur Zeit der Begehung des neuen V erbreohens oder · . Vergehens noch die eidgenössische Niohtigkeitsbesohwerde Strafgesetzbuoh. N• 6. 13 gegen das die Strafe aufschiebende Urteil hängig war (Erw. l); - wenn das neue Verbrechen oder Vergehen bloss mit Haft oder Busse gesühnt wurde (Bestätigung der Recht- sprechung) (Erw. 2).

2. Der Richter, der über den Vollzug erkennt, darf das rechts- kräftige Urteil über das neue Verbrechen oder Vergehen nicht a.uf seine materielle Richtigkeit hin überprüfen (Erw. 3). E~ de la peine prononcee aveo 8'118'ei8, art. 41 eh. 3 OP.

1. La peine doit aussi ~tre mise 8. exeoution - si le oonda.mne a oommis un nouveau orime ou delit 8. un moment ou son pourvoi en nullitt'i oontre Ja oondamnation oonditiwmelle · eta.it enoore pendant ( oonsid. l) ; - si le nouvea.u orime ou delit n'a. ett'i puni que d'srrets ou d'a.mende (oonfirma.tion de la. jurisprudenoe) (oonsid. 2).

2. Le juge qui statue sur Ja mise a. exooution de Ja peine n'a. pa.s

8. revoir a.u fond le jugement, passe en force, relatif a.u nouveau crime ou delit (consid. 3). Esecuzione deUa penq BOBpeaa ccmdizi<malmente ( arl. 41, cifra 3 OP).

1. Dev'essere ordina.ta l'esecuzione della pena a.nche - se il oondamnato ha. commesso un nuovo orimine o delitto a.llorohe il suo rioorso a.lla Corte di cassa.zione federa.le oontro Ja oondanna. condiziona.le era a.noora. pendente (oonsid. 1) ; - se il nuovo orimine o delitto e stato punito soltanto con · l'a.rresto o Ja multa. (conferma della. giurisprudenza.) (oonsid. 2).

2. II giudice ehe si pronunoia. sull'eseouzione della pena. non deve esarnina.re il merito del · giudizio definitivo sul nuovo crimine o delitto (oonsid. 3). A. - Alfred Lerch wurde durch Urteil des Bezirks- gerichts Muri vom 2. Dezember 1946, auf Beschwerde hin vom Obergericht des Kanton8 Aargau bestätigt am

21. Februar 1947, wegen Betruges mit acht Tagen Ge- fängnis bestraft, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verur- teilten gegen das obergerichtliche Urteil wies der Kassa- tionshof des Bundesgerichtes am 2. Mai 1947 ab. Durch Erkenntnis (angenommenen Strafantrag) vom

30. Juni 1947 büsste das Statthalte:ramt Luzern-Land Lerch wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB mit 20 Franken. Darauf ordnete das Bezirksgericht Muri am 1. Dezem-· her 1947, gestützt auf Art. 41 Ziif. 3 ~tGB, die Vollziehung der von ihm am 2. Dezember 1946 ausgesprochenen

14 Strafgesetzbuch. N° 5. Gefängnisstrafe von acht Tagen an. Lerch beschwerte sich hierüber beim Obergericht Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 16. Januar 1947 ab. B. - Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Januar 194 7 erhebt Lerch Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er legt die Umstände dar, unter denen es zu der vom Statthalteramt Luzern- Land geahndeten Beschimpfung gekommen sei, bestreitet, dass er dabei vorsätzlich gehandelt habe, will sich dem Strafantrag des Amtsstatthalters nur wegen der Kosten der Weiterziehung unterworfen haben, weist darauf hin, dass zur Zeit der Begehung gegen das· zweitinstanzliche Urteil des Obergerichts in der Betrugssache noch die Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht hängig ge- wesen sei, und möchte Art. 41 Ziff. 3 StGB, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts, nur auf den Fall bezogen wissen, wo für die während der Probezeit began- gene Tat auch tatsächlich eine Vergehensstrafe (Gefängnis) verhängt worden sei. Nicht nur treffe das hier nicht zu ; auch der geringe Betrag der Busse zeige, dass es sich um eine ganz geringfügige Sache gehandelt habe. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 41 Zi:ff. 3 StGB hat der Richter eine bedingt aufgeschobene Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Verurteilte während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Beschimpfung ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und in Art. 1 77 StGB wahlweise mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bedroht, also nach Art. 9 StGB ein Vergehen. Die Beschimpfung, auf die sich das Erkennt~ des· Statt- halteramts Luzern-Land vom 30. Juni 1947 bezieht, wurde am 26. März 1947 begangen. Sie fiel i;iomit in die Probe- zeit, die das Bezirksgericht Muri am 2. Dezember 1946 dem Beschwerdeführer bei Bewilligung des bedingten Vollzuges für die wegen Betruges verhängte Strafe von acht Tagen Gefängnis bestimnit hatte. Dass gegen die Strafgesetzbuch. No 5. 15 Bestätigung dieses Urteils durch das Obergericht am

26. März 194 7 noch die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts schwebte, ist unerheb- lich. Da die eidg. Nichtigkeitsbeschwerde die Vollziehung des damit angefochtenen kantonalen Urteils nicht hemmt (Art. 272 Abs. 7 BStP), blieb es trotz Einlegung dieses Rechtsmittels vollstreckbar und entfaltete die gesetzli- ~hen Folgen, auch was die mit dem bedingten Strafauf- schub verbundenen Auflagen, insbesondere die Probezeit betrifft {BGE 72 IV 106, 73 IV 13 E. 1 : Beginn der Voll- streckungsverjährung, welche den weiteren Lauf der Verfolgungsverjährung ausschliesst, mit dem letztinstanz- lichen kantonalen Sachurteil ungeachtet der gegen dieses erhobenen eidg. Nichtigkeitsbeschwerde). Es wäre denn auch offenbar widersinnig, wenn zwar ein nach Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht began- genes neues Vergehen die Folge des Art. 41 Ziff .. 3 StGB nach sich zöge, während der Hängigkeit dieser Beschwerde dagegen der Beschwerdeführer sich ungeahndet über die Warnung hinwegsetzen könnte, die ihm durch das kan- tonale Urteil in Gestalt der Probezeit erteilt worden ist. Dazu käme es aber, wenn man während der Hängigkeit der Sache vor dem Kassationshof des Bundesgerichts die Probezeit nicht laufen lassen wollte, da der Kassationshof das nach dem angefochtenen kantonalen Sachurteil begangene weitere Vergehen als neue Tatsache nicht berücksichtigen könnte, selbst wenn es ihm bei Beurtei- lung der Nichtigkeitsbeschwerde bekannt wäre.

2. - Der im Rahmen von § 63 Abs. 1 des luz. EG z. StGB ergangene Strafantrag des Amtsstatthalters steht, wenn der Beschuldigte sich ihm unterzieht (ihn annimmt), einem gerichtlichen Urteil gleich ( § 43 luz. StRV ; vgl. BGE 69 I 72 Erw. 3 a); der Statthalter übt damit richter- liche Funktionen aus. Die gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von acht Tagen musste somit wegen der durch dieses Erkennt- nis festgestellten, während der Probezeit begangenen

IG Strafgesetzbuch. N° 5. strafbaren Tat vollzogen werden, wenn es auch nach Art. 41 Ziff. 3. StGB für das Vorliegen eines« Vergehens» auf die gesetzliche Strafandrohung (Gefängnis als Höchst- strafe) aqkommt, nicht auf die im konkreten Fall tat- sächlich ausgesprochene Strafe. Dass und. weshalb das Gesetz nach Wortlaut und Zusa~enhang nur im ersten Sinn verstanden und ein Versehen des Gesetzgebers im Ausdruck nicht angenommen werden kann, hat der Kassationshof schon im Urteil vom 16. April 1946 i. S. Läubli {BGE 72 IV 49) einlässlich dargelegt und auch seither ·daran in ständiger Rechtsprechung festgehalten,

u. a. gerade in einem Falle, wo der Verurteilte während der Probezeit eine mit Geldbusse (Fr. 40) geahndete Be- schimpfung begangen hatte (Urteil vom 2. April 1947 i. S. Maurer, nicht publiziert). Schon in BGE 72 IV 49 hat sich der Kassa~ionshof dabei der Sache nach auch mit den Ausführungen von W A.IBLINGER zu Gunsten einer an- deren Auslegung auseinandergesetzt, die der Beschwerde- führer heute anruft (ZßJV 82 S. 249-251). Es besteht kein Anlass, heute davon abzugehen. Hätte das StGB den Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur bei Ver- urteilung zu einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe zwin- gend vorschreiben, bei Ausfüllung einer blossen « Über- tretungsstrafe » (Haft oder Busse) dagegen bloss da, zu- lassen wollen, wo die Tat abgesehen von der Strafbarkeit nach den begleitenden Umständen unter die ergänzende Generalklausel des Art. 41 Ziff. 3 fällt (Enttäuschung des in den Verurteilten gesetzten Vertrauens auf andere Weise), so wäre dieser Gedanke leicht auszudrücken gewesen. Wenn es statt dessen von der vorsätzlichen Begehung eines Vergehens spricht, so lässt das in Ver- bindung mit Art. 9 nur den Schluss zu, dass es als ent- scheidend nicht die ausgefällte Strafe angesehen wissen will, sondern die Art der Handlung, d.· h. das Vorliegen einer Tat, die vom Gesetz als schwerwiegend genug betrachtet wird, uni daran die Sanktion einer Gefangnis- strafe zu knüpfen (wenn auch nur wahlweise neben einer Strafgesetzbuch. No 5. 17 weniger strengen Ahndung). Dass die daraus sich mögli- cherweise ergebenden Härten dem Gesetzgeber nicht entgangen sind, zeigt, wie im Urteil Läubli bereits her- vorgehoben, die Ablehnung eines Antrages, der den Richter ermächtigen wollte, vom Widerruf des bedingten· Strafvollzuges abzusehen, wenn das neue Vergehen gering- fügig sei ; der Antragsteller hatte zur Begründung gerade das Beispiel angeführt, dass sonst eine längere Freiheits- strafe nur wegen einer unbedeutenden Beschimpfung nachträglich v1;1rbüsst werden müsste (Sten. Bull. Sonder- ausgabe S. 636). Der Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe ist nicht eine· zusätzliche Sühne für das neue Ver- gehen : er tritt deshalb ein, weil der Verurteilte sich des ihm bei Bewilligung des bedingten Strafvollzugs geschenk- ten Vertrauens unwürdig erwiesen hat. Das aber nimmt das Gesetz zwingend an, wenn er während der Probezeit der Versuchung nicht widersteht, eine durch die gesetzliche Strafandrohung als Vergehen gekennzeichnete Tat vor- sätzlich zu bege~en. Auf das grössere oder geringere Verschulden im einzelnen Falle kommt es infolgedessen nicht an.

3. - Der Kassationshof hat wiederholt festgestellt, dass das Bundesrecht den Richter nicht verpflichte, beim Entscheid darüber, ob der Verurteilte während der Probe- zeit vorsätzlich ein Vergehen begangen habe, ein von efuem zuständigen Gericht gefälltes Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (BGE 68 IV 119 Erw. 3 und zahlreiche seither ergangene nicht veröffentlichte Entscheide).. Dagegen wurde bisher offen gelassen, ob nicht das Bundesrecht eine solche Prüfung geradezu ausschliesse (Urteil vom 22. September 1944 i. S. Jeanneret, nicht publiziert)). Die Frage ist zu bejahen, und zwar auch für den Fall, dass es sich um ein ausserkantonales Urteil handelt. Es folgt dies aus dem allgemeinen Rechts- grundsatz, dass die Rechtskraft des Urteils nicht nur die Parteien, sondern auch die Behörden bindet. Wer den Vollzug einer bedingt aufgeschobenen Strafe zu gewärtigen 2 AS 74 IV - 1948

. 18 Stra.fgesetzbucb. N° 6. hat infolge ~ neuen Strafurtieils, das er für unrichtig hält soll die Aufhebung dieses Urteils zu erwirken suchen. Seit' der Vereinheitlichung des Strafrechts stehen ihm da.für aJs Rechtsbehelfe Zllr Verfügung bei Verletzung ·von Sätzen d~ Bundesrechts (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 BStP) die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, im übrigen kantonale Rechtsmittel und die ·staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4: BV, ferner bei Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweis- mittel das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB). Macht er von diesen Rechtsbehelfen keinen oder erfolglos Gebrauch, so ist im Verfahren nach Att. 41 Ziff. 3 StGB das über das neue V~rgehen ergangene Urteil massgebend und kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich deshalb mit Rec;h.t an das rechtskräftig gewordene Er- kenntnis des Statthalteramts Luzern-Land gehalten und nicht geprüft, ob dieses den Beschwerdeführer zu Recht wegen Beschimpfung verurteilt hat. Demnaih erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen.

6. Extrait de l'arr6t de la Cour de cassation penale du 19 mars 1948 dans Ia cause HänsH contre Ministe:re pnblic du canton de Beme. Oonversion de l'amende en 0/1"1'~. Le delai prevu par l'a.rt. 49 eh. 1 al. 1 CP doit etre imparti au condamne quf a un domicile fixe en Suisse quelles que soient les chances d'obtenir le paiement. Umwandlung der B~e in Haft. Die in Art. 49 Zifi. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Frist muss dem Verurteilten, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, angesetzt werden, wie immer auch die Aussichten, Zahlung zu erhalten, sein mögen. Omwmutazione della mul,ta in arre,sto. Il termine previsto dall'art. 49 cüra 1, cp. 1 CP dev'essere asse- gnato al condannato ehe ha domicilio fisso in Isvizzera, qualun- que siano le probabilita di ottenere il pagamento. Stra.fgesetzbuoh. No 6. 19 Par quatre jugements rendus en 1946, le president du Tribunal des Fra.nches~ Montagnes a condamne Hänsli a. deux a.mendes de 50 fr. pour contravention a la loi ber- noise sur les auberges, ainsi qu'a 20 et a. 25 fr. d'amende pour contravention a diverses dispositions de droit föderal. Le 20 mars 194: 7, il a conve~i en arrets ces amendes restees impayees. Sur appel du condamne, la Cour supreme du canton de Berne a oonfirme cette dooision par quatre arrets du 16 octobre. Hänsli les a defäres au Tribunal federal par un unique pourvoi en nullite. II leur reproohe de violer l'art. 4:9 CP. La Cour de cassation a admis le pourvoi, en tant qu'il visait les deux arrets relatifs aux contraventions de droit fäderaI. Extrait des motifs : L'art. 4:9 oh. l et 2 CP regle le recouvrement des amen- des. L'autorite competente doit commencer par impartir au condamne qui a un domicile fixe en Suisse un delai de paiement de un a trois mois (eh. 1 al. 1). Si, en depit de cette mise en demeure et des autres mesures qu'elle a le droit de prendre en vertu du eh. 1 al. 2, l'amende n'est ni payee ni rachetee, le juge la convertit en arrets (eh. 3 al. l ). La conversion est donc subordonnee a la fixation du delai prescrit par le eh. 1. En l'espece, la Cour cantonale reconnait que ce delai n'a pas ete assigne au recourant, bien qu'il ait un domicile fixe en Suisse. A son avis, cette omission serait sans impor- tance en raison de l'attitude du condamne. Cette opinion n'est pas fondee. La regle posee par l'art. 49 eh. 1 CP s'applique quelles que soient les chances d'obtenir le paiem~nt. De son cote, le procureur general invoque le jugement de premiere instance, d'apres lequel Hänsli avait ete autorise, le 7 novembre 1946, a s'acquitter par acomptes de 10 fr. par mois. Mais, en tant qu'elle concerne les amendes prononcees pour contravention 8. des prescriptions