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Strafgesetzbuch. N° 50.
lungen gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisenden-
gesetz, Hausiergesetz usw.) verhängt worden sind, schliesst
die Vorins~nz weiter selbst, dass er ein Mensch sei, der
sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze
und Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse.
Sogar die Strafe von zehn Tagen Gefängnis, zu der er
am · 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von
zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217
StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur gerade während
dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abgec
schreckt. Nur wenige Zeit nachher ist er durch die heute
zur Beurteilung stehende Tat neuerdings darein verfallen;
Wie unter solchen Umständen von der nochmaligen
Bewilligung dieser Wohltat eine nachhaltigere Wirkung
zu erwarten wäre, ist schlechterdings nicht zu sehen, und
es haben denn auch dafür keinerlei bestimmte Umstände
angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos keines-
wegs zufallig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur
mit der Annahme begründet, der Verurteilte werde so
gut wie die frühere, ihm vom Lausanner Richter be7
stimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr
erklärt sich das augenscheinlich daraus, dass sie selbst
eine darüber hinausgehende Erwartung nicht zu hegen
wagte. Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41
Zi:ff. 1 StGB nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
·Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-:
gerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948
aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des beding-
ten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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51. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1948 i. S.
Czekalla und Genlllond gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-
land.
1. Arl. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, 'Politischf!lr Noohrichtendienat.
a) Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den
Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch dass die
Nachricht für diese Perso~ einen Nachteil zur Folge gehabt
hat (Erw. 1).
b) Jeder, der sich in der Schweiz· befindet, ist deren «Ein-
wohner>>, welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz
oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).
2. Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB)
und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat-
sachen (Erw. 3).
·
1. Art. 272 eh. 1 aZ. 1 OP, service de renseignements 'PolitiqUea.
a) Cette disposition ne suppose pas que le prevenu a livre le
nom de la personne espionnee ni que le renseignement a
cause d:u tort a ootte derniere (consid. 1).
b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un « habitant »,
quels que soient son domicile civil et sa situation du point
de vue de la police des etrangers (oonsid. 2).
2. Arl. 277bis aZ. 1 PPF. Sont des faits la conscienoo, la volonte
-
a.rt. 18 al. 2 CP -
et la conscience d'agir oontrairement au
droit -
art. 20 CP -
(consid. 3).
l. Arl. 272 eifra 1 ep. 1 OP, spionaggio politico.
a) Questo disposto non presuppone ehe l'autore abbia rivelato
il nome della persona spiata, ne ehe la comunicazione le
abbia causato un nocumento (consid. 1).
b) Chiunque si trova. nella Svizzera ne e un « abitante », poco
importa quale sia il suo domicilio civile e la sua situazione
da! punto di vista della · polizia degli stra.nieri (consid. 2)~
2. Art. 277bis ep. 1 PPP. Conosoonza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP)
e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quaJi a.ccertamenti
di fatto (consid. 3).
A. -
Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder
anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten
Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von
Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm
über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf-
tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von
Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen-
kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der
Wohnung ·der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte
dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die
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Initialen H. B. G. trage, spreche häufig bei Minister X.
vor. Der Deutsche werde immer vom Diener des Ministers
an der Aare abgeholt und durch den Garten von der der
Strasse entgegengesetzten Seite ins Haus geführt. Er
müsse ein dem Deutschen Reiche feindlich gesinnter Spion
sein, da er einmal zu Minister X. gesagt habe, jetzt kämen
München, Leipzig und Frankfurt an die Reihe. X. werde
ab und zu auch von drei Franzosen besucht, die angeblich
aus dem Maquis kämen. Bei ihrem Besuche sei stets auch
der amerikanische General Y. zugegen. Der Diener von X.
sage, die drei erhielten jeweilen grosse Summen Geldes.
Marie Czekalla beschrieb dem Piert die drei. Sie versprach
ihm, sie wolle sich überzeugen, ob sie die Initialen im Hute
des Deutschen richtig festgestellt habe, und ihm das Er-,
gebnis durch Vermittlung der Ida Genilloud melden. Das
tat sie denn auch; doch will Ida Genilloud die Meldung
nicht weitergegeben haben. Der Deutsche war Hans Bernd
Gisevius, der sich als Konsularbeamter oft längere Zeit in
Zürich aufhielt. Piert belohnte· Marie Czekalla für ihre
Dienste, indem er ihr durch Ida Genilloud dreimal je
Fr. 30.- überbringen liess.
B. -Das Geschwornengericht des II. Bezirks des Kan-
tons Bern nahm an, Marie Czekalla habe durch ihre Mit-
teilungen an Piert im Sinne von Art. 272 Zifi. l Abs. l
StGB politischen Nachrichtendienst betrieben und Ida
Genilloud habe im Sinne von Art. 272 Zifi. l Abs. 2 diesem
Dienste Vorschub geleistet. Es verurteilte am 22. Mai 1948
Marie Czekalla zu drei und Ida Genilloud zu vier Monaten
Gefängnis und erklärte beide Strafen bedingt vollziehbar.
0. -
Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an das Geschwornengericht zurück-
zuweisen.
Marie Czekalla macht geltend, es sei fraglich, ob ihre
Mitteilungen die politische Tätigkeit von Personen be-
troffen hätten. Da die drei Franzosen nicht identifiziert
seien, habe· ihnen aus dem Nachrichtendienst kein Nach-
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teil erwachsen können. Politischer Nachrichtendienst zum
Nachteil von unbestimmten Personen sei nicht denkbar.
Die Mitteilungen über die drei Franzosen hätten höchstens
als Nachrichtendienst gegenüber Minister X. in Betracht
fallen können; einen solchen Tatbestand habe das Gericht
aber gar nicht beurteilt. Fragwürdig sei, ob in bezug auf
die Mitteilung über Gisevius der subjektive Tatbestand
des politischen Nachrichtendienstes gegeben sei, weil die
Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte Person habe
denunzieren, sondern ganz allgemeine Mitteilungen habe
machen wollen. Art. 272 dürfe auch deshalb nicht ange-
wendet werden, weil diese Bestimmung ausser den Schwei-
zern nur die Einwohner der Schweiz schütze, der Deutsche
Gisevius und die drei Franzosen aber nur vorübergehend
in der Schweiz gewesen seien. Einwohner im Sinne der
genannten Bestimmung sei nur, wer die polizeiliche Erlaub-
nis habe, sich in der Schweiz niederzulassen oder dauernd
aufzuhalten.
·
Ida Genilloud bringt vor, Gisevius und die drei Franzo-
sen seien nicht «Einwohner » der Schweiz gewesen. Den
drei Franzosen habe zudem durch die Mitteilung an Piert
kein Nachteil erwachsen können, weil niemand wisse, wer
sie seien.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel-
landes beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Unter Art. 272 Ziff. I Abs. I StGB .fällt ein im
Interesse einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen
Organisation zum Nachteile der Schweiz oder ihrer Ange-
hörigen oder Einwohner betriebener Nachrichtendienst,
wenn er die «politische Tätigkeit von Personen oder poli-
tischen Verbänden» betrifft. Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt. Die Mitteilung, dass ein Deutscher mit den Initialen
H. B. G. und drei näher beschriebene Franzosen aus dem
Maquis Minister X. zu besuchen pflegten, erlaubte dem
deutschen Nachrichtendienst, Schlüsse auf die politische
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Tätigkeit dieser Personen zu ziehen. Wie die Vorillstanz
feststellt, wusste der deutsche Nachrichtendienst, dass das
Haus des Ministers X. Mittelpunkt der alliierten Spionage
in Europa.war. Die Tatsache, dass jemand wiederholt bei
X. verkehrte, dazu noch unter Umständen, wie Marie
Czekalla sie schilderte, berechtigt zur Annahme, dass die
verratenen Personen politisch gegen das nationalsozia-
listische Deutschland eingestellt und tätig seien.
Dass Marie Czekalla die Verratenen nicht beim Namen
nannte, schliesst die Anwendung von Art. 272 nicht aus.
Die Angabe der Initialen des Deutschen genügte, um auf
die Anwesenheit des Hans Bernd Gisevius bei Minister X.
zu schliessen, und die Beschreibung der drei Franzosen gab
Anhaltspunkte, auf Grund deren diesen Personen weiter
nachgeforscht werden konnte. Nach Art. 272 macht sich
s};rafbar nicht mir, wer den Namen einer bespitzelten
Person preisgibt, sondern jeder, der über die politische
Tätigkeit von Personen Nachrichtendienst betreibt. Das
tut schon, wer bloss eine Teilangabe liefert, die sich eignet,
zusammen mit weiteren Angaben aus der gleichen oder
aus anderer Quelle auf die politische Tätigkeit einer be-
stimmten Person zu schliessen. Diese Auslegung drängt
sich auf, weil Art. 272 darüber hinaus mit Strafe sogar
bedroht, wer einen Nachrichtendienst bloss einrichtet, für
solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, d. h.
wer irgendwie den politischen Nachrichtendienst fördert,
ein Glied in die Kette der Handlungen setzt, die gesamt-
haft das Einrichten oder Betreiben eines solchen Dienstes
ausmachen (BGE 65 I 332; 66 I 113 und Urteile des Bun-
desstrafgerichts vom 20. Dezember 1947 i. S. Riedweg
S. 139 und vom 7. Mai 1948 i. S. Burri S. 222). Dass tat-
sächlich Nachrichten weitergegeben worden seien, wird
nicht verlangt, und folglich kann auch nichts darauf an-
kommen, ob die Person, auf deren politische Tätigkeit sich
eine durchgegebene Nachricht bezieht, ermittelt werden
kann.
Daran ändert es nichts, dass Art. 272 nur für Nach-
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richtendienst « zum Nachteile » der Schweiz oder ihrer
Angehörigen oder Einwohner gilt. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt ausgeführt hat, bedeuten diese Worte
weder, dass dem Staate oder dem einzelnen ein tatsäch-
licher Schaden erwac~n, noch dass eine ungünstige
ideelle oder materielle Auswirkung zum mindesten wahr-
scheinlich sein müsse. Sie sagen bloss, dass der Nachrich~
tendienst, wie er einerseits « im Interesse » einer fremden
Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation betrieben
wird, sich anderseits gegen die Schweiz oder ihre Angehö-
rigen oder Einwohner zu richten hat, nicht etwa gegen
einen fremden Staat oder ausserhalb der Schweiz woh-
nende Ausländer. Art. 301 StGB, der den militärischen
Nachrichtendienst gegen fremde Staaten mit Strafe be-
droht, verwendet ebenfalls die Worte KZUm Nachteil»,
um den Begriff « gegen » auszudrücken. Dass sie hier nur
diesen Sinn haben, ergibt sich nicht bloss aus dem Rand-
titel (cc Nachrichtendienst gegen fremde Staaten») und
daraus, dass sie in der Wendung cc für einen fremden Staat
zum Nachteil eines andern fremden ·Staates» dem Begriff
« für » gegenübergestellt werden, sondern auch aus der
Überlegung, dass das Gesetz dem Richter unmöglich kann
zumuten wollen, zu untersuchen, ob die Nachricht dem
fremden Staat geschadet habe oder schaden könne; denn
das weiss nur der fremde Staat selber, und er gibt darüber
nicht Auskunft. Auch in Art. 27 4 StGB deuten die Worte
« zum Nachteile der Schweiz >> einfach den Gegensatz zu
der vorausgehenden Wendung cc für einen fremden Staat »
an. Die Worte (> in den romanischen Texten der Art. 272, 274
und 301 gehen auf eine Übersetzung zurück, die den Sinn
des deutschen Ausdruckes cc zum Nachteil>> nicht richtig
erfasst {Kassationshof 8. Februar 1946 i. S. Amsler und
3. Mai 1947 i. S. Bremer, Bundesstrafgericht 20. Dezember
194 7 i. S. Ried weg).
2. -
Die Auffassung, Einwohner im Sinne des Art. 272
StGB sei nur, wer die polizeiliche Erlaubnis habe, sich an
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Strafgesetzbuch. No 51.
einem Orte in der Schweiz niederzulassen oder dauernd
aufzuhalten, hält nicht stand. Der Zweck der Vorschrift
besteht nicht darin, bestimmte Personen vor Denunziation
an eine alisländische Behörde, Partei oder ähnliche Orga-
nisation zu schützen und andere, weil sie Init der Schweiz
nicht als eng genug, verbunden erscheinen, schutzlos zu
lassen, sondern darin, den im politischen Nachrichtendienst
liegenden Dbergriff fremder Behörden, Parteien oder ähn-
lichen Organisationen in die Hoheit über schweizerisches
Gebiet abzuwehren. Art. 272 dient, wie sich aus seiner
Stellung im dreizehnten Titel ergibt, dem Schutze des
Staates, nicht des einzelnen. Den gleichen Zweck hatte
schon sein Vorgänger, Art. 2 des Bundesbeschlusses betref-
fend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom
21. Juni 1935. Auch diese Bestimmung richtete sich gegen
den mit der Unabhängigkeit der Schweiz unvereinbaren
Spitzeldienst ausländischer Behörden, Parteien oder ähn-
lichen Organisationen, gegen ein Vergehen, «das letzten
Endes einen Angriff auf die Gebietshoheit der Schweiz
bedeutet» (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1935 I 743).
Ein solcher Angriff liegt in gleicher Weise vor, wenn eine
sich bloss vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Per-
son bespitzelt wird, wie wenn der Bespitzelte hier nieder-
gelassen ist. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundes-
beschluss von 1935 sprach denn auch in Art. 2 einfach von
« Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Per-
sonen oder politischen Verbänden». Im Nationalrat wurde
dann beschlossen, den Nachrichtendienst «zum Nachteil
der Schweiz oder ihrer Einwohner» zu erfassen. Diese
Änderung hatte jedoch nicht den Sinn, den Kreis der
geschützten Personen einzuengen, sondern wollte den ver-
botenen politischen Nachrichtendienst besser charakte-
risieren, ihn abgrenzen vom erlaubten normalen inter-
nationalen Pressedienst (StenBull NatR 1935 225). Auf
einen Beschluss des Ständerates sodann geht die weitere
Änderung zurück, dass statt von Nachrichtendienst « zum
Nachteil der Schweiz oder ihrer Einwohner» von solchem
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«zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder
Einwohner» gesprochen wurde. Das wurde Init den Wor-
ten begründet: « WeD.n wir nur,Einwohner der Schweiz'
sagen, so erreicht man nur den Schutz der Ausländer und
Schweizer in der Schweiz, wenn wir aber· sagen,Ange-
hörige oder Einwohner', so wird der Schutz auch ausge-
dehnt auf die Auslandschweizer » (StenBull StR 1935 230).
Man wollte durch das Wort <r Einwohner» nicht das frem-
denpolizeiliche oder zivilrechtliche Verhältnis der sich im
Gebiete der Schweiz aufhaltenden Personen kennzeichnen;
die zitierte Äusserung des Berichterstatters im Ständerat
zeigt im Gegenteil, dass man einfach an den Schutz « der
Ausländer .und Schweizer in der Schweiz » dachte.
Wieso dieser Werdegang des Gesetzes nicht sollte be-
rücksichtigt werden dürfen, ist umsoweniger zu sehen, als
der so erinittelte Sinn dem Zwecke des Gesetzes entspricht
und durch dessen Wortlaut gedeckt bleibt.
3. -
In subjektiver Hinsicht wird das Urteil bloss von
Marie Czekalla angefochten. Allein die Vorinstanz stellt
fest, dass die Beschwerdeführerin den Zweck der Fragen
Pierts erkannte und sie Init dem Bewusstsein und dem
Willen beantwortete, einer fremden Macht Nachrichten
zu überinitteln. Gegen diese Feststellungen tatsächlicher
Natur ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben
(Art. 273 Abs. l lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie tun
den Vorsatz dar (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die ebenfalls ver-
bindliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich
der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen sei,
schliesst sodann die Anwendung der Bestimmung über
Rechtsirrtum aus (Art. 20 StGB).
Demnach erkennt der K<UJsationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.