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74_IV_199

BGE 74 IV 199

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-25 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 50.

lungen gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisenden-

gesetz, Hausiergesetz usw.) verhängt worden sind, schliesst

die Vorins~nz weiter selbst, dass er ein Mensch sei, der

sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze

und Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse.

Sogar die Strafe von zehn Tagen Gefängnis, zu der er

am · 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von

zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217

StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur gerade während

dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abgec

schreckt. Nur wenige Zeit nachher ist er durch die heute

zur Beurteilung stehende Tat neuerdings darein verfallen;

Wie unter solchen Umständen von der nochmaligen

Bewilligung dieser Wohltat eine nachhaltigere Wirkung

zu erwarten wäre, ist schlechterdings nicht zu sehen, und

es haben denn auch dafür keinerlei bestimmte Umstände

angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos keines-

wegs zufallig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur

mit der Annahme begründet, der Verurteilte werde so

gut wie die frühere, ihm vom Lausanner Richter be7

stimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr

erklärt sich das augenscheinlich daraus, dass sie selbst

eine darüber hinausgehende Erwartung nicht zu hegen

wagte. Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41

Zi:ff. 1 StGB nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

·Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-:

gerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948

aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des beding-

ten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 51.

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51. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1948 i. S.

Czekalla und Genlllond gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-

land.

1. Arl. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, 'Politischf!lr Noohrichtendienat.

a) Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den

Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch dass die

Nachricht für diese Perso~ einen Nachteil zur Folge gehabt

hat (Erw. 1).

b) Jeder, der sich in der Schweiz· befindet, ist deren «Ein-

wohner>>, welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz

oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).

2. Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB)

und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat-

sachen (Erw. 3).

·

1. Art. 272 eh. 1 aZ. 1 OP, service de renseignements 'PolitiqUea.

a) Cette disposition ne suppose pas que le prevenu a livre le

nom de la personne espionnee ni que le renseignement a

cause d:u tort a ootte derniere (consid. 1).

b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un « habitant »,

quels que soient son domicile civil et sa situation du point

de vue de la police des etrangers (oonsid. 2).

2. Arl. 277bis aZ. 1 PPF. Sont des faits la conscienoo, la volonte

-

a.rt. 18 al. 2 CP -

et la conscience d'agir oontrairement au

droit -

art. 20 CP -

(consid. 3).

l. Arl. 272 eifra 1 ep. 1 OP, spionaggio politico.

a) Questo disposto non presuppone ehe l'autore abbia rivelato

il nome della persona spiata, ne ehe la comunicazione le

abbia causato un nocumento (consid. 1).

b) Chiunque si trova. nella Svizzera ne e un « abitante », poco

importa quale sia il suo domicilio civile e la sua situazione

da! punto di vista della · polizia degli stra.nieri (consid. 2)~

2. Art. 277bis ep. 1 PPP. Conosoonza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP)

e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quaJi a.ccertamenti

di fatto (consid. 3).

A. -

Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder

anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten

Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von

Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm

über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf-

tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von

Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen-

kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der

Wohnung ·der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte

dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die

200

Strafgesetzbuch. No 51.

Initialen H. B. G. trage, spreche häufig bei Minister X.

vor. Der Deutsche werde immer vom Diener des Ministers

an der Aare abgeholt und durch den Garten von der der

Strasse entgegengesetzten Seite ins Haus geführt. Er

müsse ein dem Deutschen Reiche feindlich gesinnter Spion

sein, da er einmal zu Minister X. gesagt habe, jetzt kämen

München, Leipzig und Frankfurt an die Reihe. X. werde

ab und zu auch von drei Franzosen besucht, die angeblich

aus dem Maquis kämen. Bei ihrem Besuche sei stets auch

der amerikanische General Y. zugegen. Der Diener von X.

sage, die drei erhielten jeweilen grosse Summen Geldes.

Marie Czekalla beschrieb dem Piert die drei. Sie versprach

ihm, sie wolle sich überzeugen, ob sie die Initialen im Hute

des Deutschen richtig festgestellt habe, und ihm das Er-,

gebnis durch Vermittlung der Ida Genilloud melden. Das

tat sie denn auch; doch will Ida Genilloud die Meldung

nicht weitergegeben haben. Der Deutsche war Hans Bernd

Gisevius, der sich als Konsularbeamter oft längere Zeit in

Zürich aufhielt. Piert belohnte· Marie Czekalla für ihre

Dienste, indem er ihr durch Ida Genilloud dreimal je

Fr. 30.- überbringen liess.

B. -Das Geschwornengericht des II. Bezirks des Kan-

tons Bern nahm an, Marie Czekalla habe durch ihre Mit-

teilungen an Piert im Sinne von Art. 272 Zifi. l Abs. l

StGB politischen Nachrichtendienst betrieben und Ida

Genilloud habe im Sinne von Art. 272 Zifi. l Abs. 2 diesem

Dienste Vorschub geleistet. Es verurteilte am 22. Mai 1948

Marie Czekalla zu drei und Ida Genilloud zu vier Monaten

Gefängnis und erklärte beide Strafen bedingt vollziehbar.

0. -

Beide Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde

mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache

zu neuer Beurteilung an das Geschwornengericht zurück-

zuweisen.

Marie Czekalla macht geltend, es sei fraglich, ob ihre

Mitteilungen die politische Tätigkeit von Personen be-

troffen hätten. Da die drei Franzosen nicht identifiziert

seien, habe· ihnen aus dem Nachrichtendienst kein Nach-

Strafgesetzbuch. No 51.

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teil erwachsen können. Politischer Nachrichtendienst zum

Nachteil von unbestimmten Personen sei nicht denkbar.

Die Mitteilungen über die drei Franzosen hätten höchstens

als Nachrichtendienst gegenüber Minister X. in Betracht

fallen können; einen solchen Tatbestand habe das Gericht

aber gar nicht beurteilt. Fragwürdig sei, ob in bezug auf

die Mitteilung über Gisevius der subjektive Tatbestand

des politischen Nachrichtendienstes gegeben sei, weil die

Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte Person habe

denunzieren, sondern ganz allgemeine Mitteilungen habe

machen wollen. Art. 272 dürfe auch deshalb nicht ange-

wendet werden, weil diese Bestimmung ausser den Schwei-

zern nur die Einwohner der Schweiz schütze, der Deutsche

Gisevius und die drei Franzosen aber nur vorübergehend

in der Schweiz gewesen seien. Einwohner im Sinne der

genannten Bestimmung sei nur, wer die polizeiliche Erlaub-

nis habe, sich in der Schweiz niederzulassen oder dauernd

aufzuhalten.

·

Ida Genilloud bringt vor, Gisevius und die drei Franzo-

sen seien nicht «Einwohner » der Schweiz gewesen. Den

drei Franzosen habe zudem durch die Mitteilung an Piert

kein Nachteil erwachsen können, weil niemand wisse, wer

sie seien.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel-

landes beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Unter Art. 272 Ziff. I Abs. I StGB .fällt ein im

Interesse einer fremden Behörde, Partei oder ähnlichen

Organisation zum Nachteile der Schweiz oder ihrer Ange-

hörigen oder Einwohner betriebener Nachrichtendienst,

wenn er die «politische Tätigkeit von Personen oder poli-

tischen Verbänden» betrifft. Diese Voraussetzung ist hier

erfüllt. Die Mitteilung, dass ein Deutscher mit den Initialen

H. B. G. und drei näher beschriebene Franzosen aus dem

Maquis Minister X. zu besuchen pflegten, erlaubte dem

deutschen Nachrichtendienst, Schlüsse auf die politische

202

Strafgesetzbuch. No 51.

Tätigkeit dieser Personen zu ziehen. Wie die Vorillstanz

feststellt, wusste der deutsche Nachrichtendienst, dass das

Haus des Ministers X. Mittelpunkt der alliierten Spionage

in Europa.war. Die Tatsache, dass jemand wiederholt bei

X. verkehrte, dazu noch unter Umständen, wie Marie

Czekalla sie schilderte, berechtigt zur Annahme, dass die

verratenen Personen politisch gegen das nationalsozia-

listische Deutschland eingestellt und tätig seien.

Dass Marie Czekalla die Verratenen nicht beim Namen

nannte, schliesst die Anwendung von Art. 272 nicht aus.

Die Angabe der Initialen des Deutschen genügte, um auf

die Anwesenheit des Hans Bernd Gisevius bei Minister X.

zu schliessen, und die Beschreibung der drei Franzosen gab

Anhaltspunkte, auf Grund deren diesen Personen weiter

nachgeforscht werden konnte. Nach Art. 272 macht sich

s};rafbar nicht mir, wer den Namen einer bespitzelten

Person preisgibt, sondern jeder, der über die politische

Tätigkeit von Personen Nachrichtendienst betreibt. Das

tut schon, wer bloss eine Teilangabe liefert, die sich eignet,

zusammen mit weiteren Angaben aus der gleichen oder

aus anderer Quelle auf die politische Tätigkeit einer be-

stimmten Person zu schliessen. Diese Auslegung drängt

sich auf, weil Art. 272 darüber hinaus mit Strafe sogar

bedroht, wer einen Nachrichtendienst bloss einrichtet, für

solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, d. h.

wer irgendwie den politischen Nachrichtendienst fördert,

ein Glied in die Kette der Handlungen setzt, die gesamt-

haft das Einrichten oder Betreiben eines solchen Dienstes

ausmachen (BGE 65 I 332; 66 I 113 und Urteile des Bun-

desstrafgerichts vom 20. Dezember 1947 i. S. Riedweg

S. 139 und vom 7. Mai 1948 i. S. Burri S. 222). Dass tat-

sächlich Nachrichten weitergegeben worden seien, wird

nicht verlangt, und folglich kann auch nichts darauf an-

kommen, ob die Person, auf deren politische Tätigkeit sich

eine durchgegebene Nachricht bezieht, ermittelt werden

kann.

Daran ändert es nichts, dass Art. 272 nur für Nach-

StrSfgesetzbuch. No 51.

203

richtendienst « zum Nachteile » der Schweiz oder ihrer

Angehörigen oder Einwohner gilt. Wie das Bundesgericht

schon wiederholt ausgeführt hat, bedeuten diese Worte

weder, dass dem Staate oder dem einzelnen ein tatsäch-

licher Schaden erwac~n, noch dass eine ungünstige

ideelle oder materielle Auswirkung zum mindesten wahr-

scheinlich sein müsse. Sie sagen bloss, dass der Nachrich~

tendienst, wie er einerseits « im Interesse » einer fremden

Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation betrieben

wird, sich anderseits gegen die Schweiz oder ihre Angehö-

rigen oder Einwohner zu richten hat, nicht etwa gegen

einen fremden Staat oder ausserhalb der Schweiz woh-

nende Ausländer. Art. 301 StGB, der den militärischen

Nachrichtendienst gegen fremde Staaten mit Strafe be-

droht, verwendet ebenfalls die Worte KZUm Nachteil»,

um den Begriff « gegen » auszudrücken. Dass sie hier nur

diesen Sinn haben, ergibt sich nicht bloss aus dem Rand-

titel (cc Nachrichtendienst gegen fremde Staaten») und

daraus, dass sie in der Wendung cc für einen fremden Staat

zum Nachteil eines andern fremden ·Staates» dem Begriff

« für » gegenübergestellt werden, sondern auch aus der

Überlegung, dass das Gesetz dem Richter unmöglich kann

zumuten wollen, zu untersuchen, ob die Nachricht dem

fremden Staat geschadet habe oder schaden könne; denn

das weiss nur der fremde Staat selber, und er gibt darüber

nicht Auskunft. Auch in Art. 27 4 StGB deuten die Worte

« zum Nachteile der Schweiz >> einfach den Gegensatz zu

der vorausgehenden Wendung cc für einen fremden Staat »

an. Die Worte (> in den romanischen Texten der Art. 272, 274

und 301 gehen auf eine Übersetzung zurück, die den Sinn

des deutschen Ausdruckes cc zum Nachteil>> nicht richtig

erfasst {Kassationshof 8. Februar 1946 i. S. Amsler und

3. Mai 1947 i. S. Bremer, Bundesstrafgericht 20. Dezember

194 7 i. S. Ried weg).

2. -

Die Auffassung, Einwohner im Sinne des Art. 272

StGB sei nur, wer die polizeiliche Erlaubnis habe, sich an

204

Strafgesetzbuch. No 51.

einem Orte in der Schweiz niederzulassen oder dauernd

aufzuhalten, hält nicht stand. Der Zweck der Vorschrift

besteht nicht darin, bestimmte Personen vor Denunziation

an eine alisländische Behörde, Partei oder ähnliche Orga-

nisation zu schützen und andere, weil sie Init der Schweiz

nicht als eng genug, verbunden erscheinen, schutzlos zu

lassen, sondern darin, den im politischen Nachrichtendienst

liegenden Dbergriff fremder Behörden, Parteien oder ähn-

lichen Organisationen in die Hoheit über schweizerisches

Gebiet abzuwehren. Art. 272 dient, wie sich aus seiner

Stellung im dreizehnten Titel ergibt, dem Schutze des

Staates, nicht des einzelnen. Den gleichen Zweck hatte

schon sein Vorgänger, Art. 2 des Bundesbeschlusses betref-

fend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom

21. Juni 1935. Auch diese Bestimmung richtete sich gegen

den mit der Unabhängigkeit der Schweiz unvereinbaren

Spitzeldienst ausländischer Behörden, Parteien oder ähn-

lichen Organisationen, gegen ein Vergehen, «das letzten

Endes einen Angriff auf die Gebietshoheit der Schweiz

bedeutet» (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1935 I 743).

Ein solcher Angriff liegt in gleicher Weise vor, wenn eine

sich bloss vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Per-

son bespitzelt wird, wie wenn der Bespitzelte hier nieder-

gelassen ist. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundes-

beschluss von 1935 sprach denn auch in Art. 2 einfach von

« Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Per-

sonen oder politischen Verbänden». Im Nationalrat wurde

dann beschlossen, den Nachrichtendienst «zum Nachteil

der Schweiz oder ihrer Einwohner» zu erfassen. Diese

Änderung hatte jedoch nicht den Sinn, den Kreis der

geschützten Personen einzuengen, sondern wollte den ver-

botenen politischen Nachrichtendienst besser charakte-

risieren, ihn abgrenzen vom erlaubten normalen inter-

nationalen Pressedienst (StenBull NatR 1935 225). Auf

einen Beschluss des Ständerates sodann geht die weitere

Änderung zurück, dass statt von Nachrichtendienst « zum

Nachteil der Schweiz oder ihrer Einwohner» von solchem

Strafgesetzbuch. No 51.

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«zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder

Einwohner» gesprochen wurde. Das wurde Init den Wor-

ten begründet: « WeD.n wir nur,Einwohner der Schweiz'

sagen, so erreicht man nur den Schutz der Ausländer und

Schweizer in der Schweiz, wenn wir aber· sagen,Ange-

hörige oder Einwohner', so wird der Schutz auch ausge-

dehnt auf die Auslandschweizer » (StenBull StR 1935 230).

Man wollte durch das Wort <r Einwohner» nicht das frem-

denpolizeiliche oder zivilrechtliche Verhältnis der sich im

Gebiete der Schweiz aufhaltenden Personen kennzeichnen;

die zitierte Äusserung des Berichterstatters im Ständerat

zeigt im Gegenteil, dass man einfach an den Schutz « der

Ausländer .und Schweizer in der Schweiz » dachte.

Wieso dieser Werdegang des Gesetzes nicht sollte be-

rücksichtigt werden dürfen, ist umsoweniger zu sehen, als

der so erinittelte Sinn dem Zwecke des Gesetzes entspricht

und durch dessen Wortlaut gedeckt bleibt.

3. -

In subjektiver Hinsicht wird das Urteil bloss von

Marie Czekalla angefochten. Allein die Vorinstanz stellt

fest, dass die Beschwerdeführerin den Zweck der Fragen

Pierts erkannte und sie Init dem Bewusstsein und dem

Willen beantwortete, einer fremden Macht Nachrichten

zu überinitteln. Gegen diese Feststellungen tatsächlicher

Natur ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben

(Art. 273 Abs. l lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie tun

den Vorsatz dar (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die ebenfalls ver-

bindliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich

der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst gewesen sei,

schliesst sodann die Anwendung der Bestimmung über

Rechtsirrtum aus (Art. 20 StGB).

Demnach erkennt der K<UJsationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.