opencaselaw.ch

9X.1/1999

einer Amtshandlungen sein können

Bundesgericht · 2000-07-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der israelische Staatsangehörige Issac Bental

(dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt

sind) reiste am 26. Januar 1998 im Auftrag des israeli-

schen Geheimdienstes Mossad unter dem Namen Jacob Track

von Israel nach Bern. Geplant war eine Abhöraktion gegen

den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau in einem Mehr-

familienhaus an der Wabersackerstrasse 27 in Köniz wohn-

haften und in der Schweiz eingebürgerten Libanesen

Abdallah El-Zein, von dem angenommen wurde, er habe mit

dem internationalen Terrorismus und insbesondere mit der

"Hizbollah" zu tun; der Mossad wollte Informationen über

die entsprechenden Aktivitäten des Abdallah El-Zein und

seiner Verbündeten erhalten. Issac Bental war zusammen

mit Dan Shifrin, Shely Ravlin und einem unbekannt ge-

bliebenen "4. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz

einreisten, beauftragt, die Oertlichkeiten zu rekognos-

zieren und die Abhörinstallation vorzubereiten.

In der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 1998

nahm Issac Bental im Hotel Bahnhof-Süd in Bümpliz vom

"4. Mann" ein speziell angefertigtes Gerät entgegen, mit

dem gemessen werden konnte, ob ein Telefonanschluss

aktiviert sei oder nicht. Zusammen mit Dan Shifrin und

Shely Ravlin drang er mittels eines von Dan Shifrin

mitgebrachten Nachschlüssels in das Haus an der Waber-

sackerstrasse ein. Dort wurden die Wohnung und der

Telefonanschluss des Abdallah El-Zein ausgekundschaftet

und im Kellerraum Vorbereitungen getroffen, um später

eine Holzlatte herstellen zu können, in welche die Ab-

höranlage eingebaut werden sollte.

Nachdem Issac Bental vermutlich am 29. Januar

1998 die Schweiz unter dem Namen Jacob Track wieder

verlassen hatte, reiste er am 17. Februar 1998 unter

dem Falschnamen Bental erneut von Tel Aviv via Wien

nach Bern, um zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin,

Ron Metzer, Daniela Tefler sowie einem unbekannten

"6. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz reisten,

die Abhöranlage an der Wabersackerstrasse zu montieren.

Vor seiner Abreise in die Schweiz war ihm in einem Büro

des Mossad in Israel der vom Mossad präparierte Holz-

balken mit dem technischen Einbau gezeigt worden.

Am Nachmittag des 18. Februar 1998 kontrol-

lierte Issac Bental zusammen mit Dan Shifrin und Shely

Ravlin sowie in Anwesenheit von Ron Metzer und Daniela

Tefler im Hotel Sternen in Köniz beim "6. Mann" die von

diesem mitgebrachten Tatwerkzeuge und den präparierten

Holzbalken. Kurz nach Mitternacht fuhren die Beteiligten

- mit Ausnahme des "6. Mannes" - an den Tatort.

Dan Shifrin und Shely Ravlin öffneten dort mit

einem Nachschlüssel die Haustüre. Sie betraten zusammen

mit Issac Bental das Gebäude, begaben sich in den Kel-

lerraum und installierten die Abhöranlage, während Ron

Metzer und Daniela Tefler vor der Wabersackerstrasse 27

in einem Auto für die Aussensicherung verantwortlich

waren und mit der Gruppe im Keller in Funkkontakt stan-

den.

Als die Abhöranlage bereits funktionsfähig war,

aber noch bevor die Installationsarbeiten endgültig

abgeschlossen werden konnten, nahm die Berner Kantons-

polizei alle Beteiligten fest. Im Verlaufe des Morgens

wurden Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer und Daniela

Tefler wieder entlassen. Issac Bental blieb in Unter-

suchungshaft. Nachdem der israelische Staat eine Kaution

von drei Millionen Franken geleistet hatte, wurde Issac

Bental am 25. April 1998 aus der Haft entlassen. Er

reiste am selben Tag unter Aufsicht der schweizerischen

Behörden aus der Schweiz aus.

B.-

Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 ge-

stützt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302

Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die

Ermächtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen

verbotener Handlungen für einen fremden Staat, politi-

schen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen

fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend

alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf

eidgenössischer Ebene geführt; die (damalige) Bundes-

anwältin werde beauftragt, beim eidgenössischen Unter-

suchungsrichter gestützt auf Art. 108 BStP die Eröffnung

der Voruntersuchung zu beantragen.

Gestützt darauf beantragte die damalige Bundes-

anwältin am 15. April 1998 bei der eidgenössischen

Untersuchungsrichterin, es sei in Bezug auf Issac Bental

die eidgenössische Voruntersuchung betreffend alle ihm

vorgeworfenen Delikte durchzuführen.

Am 22. April 1998 verfügte die eidgenössische

Untersuchungsrichterin, es werde gegen Issac Bental eine

Voruntersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eröffnet be-

treffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat

( Art. 271 StGB ), politischen Nachrichtendienst ( Art. 272

StGB ), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten ( Art. 301

StGB ) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit un-

terstehende Delikte.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte

am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden

Verfahren jedenfalls teilweise als Geschädigter im Sinne

von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998).

C.-

Gestützt auf den Schlussbericht der eidgenössi-

schen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwalt-

schaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental

alias Jacob Track wegen verbotener Handlungen für einen

fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , poli-

tischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1

Abs. 1 StGB , versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder

Gespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfälschter

ausländischer Ausweise gemäss Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 StGB .

In Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die

Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Be-

schluss vom 4. November 1999 zu.

D.-

Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössi-

schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. Sep-

tember 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit,

sie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichten-

dienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrver-

letzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen

Aussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück.

Die eidgenössische Untersuchungsrichterin ver-

fügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betref-

fend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfrie-

densbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung einge-

stellt.

E.-

Am 18. Mai 2000 liess Fürsprecher R.M. Zloczo-

wer namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstraf-

gericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und

dem Geschädigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat fol-

genden Wortlaut:

1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen

versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu-

rück.

2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental.

3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung ver-

einbaren die Parteien Stillschweigen.

Ebenfalls am 18. Mai 2000 bestätigte Für-

sprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass

der Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens

fremder Gespräche zurückgezogen werde. Fürsprecherin Eva

Saluz teilte weiter mit, die Parteien hätten zudem be-

züglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergericht-

liche Einigung getroffen; über deren Inhalt sei Still-

schweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivil-

punkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr

als Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen.

F.-

Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht

fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt.

a) Der

Bundesanwalt stellt folgende Anträge:

"1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen

wegen

- verbotener Handlungen für einen fremden Staat

im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des

schweren Falles

- politischen Nachrichtendienstes im Sinne von

Art. 272 Ziff. 1 StGB und

- Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252

StGB ,

- eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-

länder im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1.

2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünf-

zehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Unter-

suchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu

bestrafen.

3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei-

sen.

4. Die auf der Liste "A" aufgeführten Gegen-

stände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste

"B" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegen-

stände gemäss Liste "C" seien dem Angeklagten zuhanden

der Berechtigten auszuhändigen.

5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrens-

kosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und

der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezah-

len."

b) Fürsprecher

Zloczower stellt namens des

Angeklagten Issac Bental folgende Anträge:

"1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen

versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sei

infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die in

diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien

dem Angeklagten aufzuerlegen.

2. Es sei weiter Issac Bental

freizusprechen

von den Anschuldigungen

verbotener Handlungen

für einen fremden Staat , des

politischen Nachrichten -

dienstes und des

wiederholten Gebrauchs verfälschter

ausländischer Ausweise , unter Zuerkennung einer angemes-

senen Entschädigung und unter Auferlegung der Verfah-

renskosten an den Bund.

3. Die gemäss Anklageschrift sichergestellten

Gegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von

Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem

Angeklagten zurückgegeben werden.

4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die

Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio.

zuzüglich Zinsen zu verfügen."

Das Bundesstrafgericht hat erwogen

:

I.

1.-

"Issac Bental" (dessen wahrer Name und dessen

Personalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998

aus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben

Tag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden

sicherten zu, er werde für die Verhandlung vor Bundes-

strafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht

steht eine Person, die eigens für den Prozess in die

Schweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen

Person identisch zu sein, die sich 1998 als "Issac

Bental" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat

ihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch

an der Verhandlung, als sie vom Präsidenten danach ge-

fragt wurde, nicht preisgegeben.

Strafbar ist, wer in den anerkannten Formen von

Täterschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das

Gesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann aus-

schliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr

vorgeworfen wird,

selber begangen hat. Derjenige, der

die Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll,

muss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird,

identisch sein.

Zur Frage, ob die als "Issac Bental" vor Bun-

desstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person

identisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu

beurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in

der Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzen-

egger, der als Kommissär der Bundespolizei bei den Er-

mittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei

war, hat bekräftigt, es handle sich "ohne Zweifel" um

dieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundes-

polizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat,

bestätigte ebenfalls "eindeutig", die Personen seien

identisch. Schliesslich wurde "Issac Bental" auch vom

Polizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaf-

tung des Angeschuldigten dabei war, erkannt.

Nachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen

Belangen erfahren sind, "Issac Bental" mit Bestimmtheit

erkannt haben, steht die Identität der vor Gericht ste-

henden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straf-

taten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismass-

nahmen zu dieser Frage bedarf es nicht.

2.-

Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die

Urkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verle-

sen ( Art. 164 Abs. 1 BStP ). Die Parteien können auf das

Verlesen von Beweisurkunden verzichten (

Franz Stämpfli ,

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom

15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen).

Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung,

es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den

Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es

sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt

schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an,

dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungs-

richterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen

seien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser Präzi-

sierung nicht.

Das Gericht beschloss, sämtliche Akten, die

vorlägen, würden zur Kenntnis genommen und auf deren

Verlesen werde verzichtet.

3.-

Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptver-

handlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten

Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung

des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn

es zuständig ist ( Art. 165 BStP ).

In der Anklageschrift wird dem Angeklagten

unter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit

zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israeli-

schen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist

(Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der

Angeklagte zu Protokoll, er habe die Pässe überdies

insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der

Bundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sach-

verhalt an der Hauptverhandlung ergänzt (schriftliche

"Ausdehnung der Anklage" vom 4. Juli 2000). Die Ver-

teidigung war damit einverstanden.

4.-

Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der

Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen

darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die An-

klage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhand-

lungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die

Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine

weitere Vorbereitung erfordert ( Art. 166 BStP ).

Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhand-

lung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwäh-

ne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht;

der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plä-

doyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzei-

tig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich

darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kennt-

nis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende

Vorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Um-

ständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes

nicht ausgesetzt werden.

II.

5.-

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch,

ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem

Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft

( Art. 179bis Abs. 1 StGB ). Führt der Täter, nachdem er

mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder

bestraft werden ( Art. 21 Abs. 1 StGB ). Der Bundesanwalt

hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben.

Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten

strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er

ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung,

aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurück-

gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000).

Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die-

ser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig,

weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2

BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung

der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon

deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der

von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung

vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten

bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom

18. Mai 2000).

III.

6.-

a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die

einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche

Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere

Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand-

lungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren

Fällen mit Zuchthaus bestraft ( Art. 271 Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als

schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er

habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes

Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet

ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Instal-

lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon-

anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme,

vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder

einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklage-

schrift S. 2).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab-

hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal-

liert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB

vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1).

Die Verteidigung macht geltend, es habe sich

dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge-

setz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten

zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebel-

aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von

Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden

sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur

dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit

staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln,

und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die

durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebiets-

hoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein

Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern

"wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 2 - 5).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer

Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne

von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrach-

tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts-

tätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie

ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV

126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass

derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann

( BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis-

erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw.

Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri-

scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs-

oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen

für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt

ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu ( BGE 114 IV 126

E. 2c).

Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefon-

verkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. ge-

mäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter

angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der

Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden

( Art. 66 - 66quinquies BStP ; vgl. auch Art. 400bis

StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen

geheim ( Art. 66quater Abs. 1 BStP ), und die Ueber-

wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet

( Art. 66quinquies Abs. 1 BStP ). Der besondere Charakter

solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der

Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte

der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die

Privatsphäre hineingehorcht wird" (

Niklaus Schmid , Die

nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs-

massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber-

wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei

der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich

angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene

geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck

nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem

Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand

der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf

die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon-

überwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird.

Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli-

schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in

der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon-

tieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatper-

son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber

zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine "amtliche"

- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In-

soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Pri-

vaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei.

Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des

Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS

1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen,

die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können

(wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die

Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind),

der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer

Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt".

Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss,

solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten

gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien

aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um

"Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte

"Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen

schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizeri-

schen Beamten zukommen.

Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor-

aussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben

gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei

Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät-

ten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist,

wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5),

dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der

Schweiz den Behörden vorbehalten ist.

Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an,

die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist

deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte

sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei

einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah-

men von drei Jahren Gefängnis ( Art. 36 StGB ) auf zwanzig

Jahre Zuchthaus ( Art. 35 StGB ). Der schwere Fall darf

deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV

314 E. 2d/aa und bb;

Martin Schubarth , Qualifizierter

Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend

geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveräni-

tätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur

ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein

Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.

7.-

a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder

einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisa-

tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer

Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen

Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst

einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen

Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft ( Art. 272

Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor-

fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach-

teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern

mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage

einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und

dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An-

klageschrift S. 4).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den

Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271

StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt"

(

Stefan Trechsel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-

kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12 ). Beide

Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in

erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die

Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch

Art. 272 StGB , der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz

oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen"

verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen ge-

schützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte

zum Nachteil solcher Einzelpersonen.

c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als

der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum

Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz

handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be-

schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be-

kannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6).

Politischen Nachrichtendienst betreibt unter

anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten

lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die

Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge-

kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl.

Jörg

Rehberg , Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des

Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls

dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten-

tätigkeit bezieht (

Trechsel , a.a.O., N 4 vor Art. 272

mit Hinweisen).

Die Täter im vorliegenden Fall haben - als

Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation

- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage

des Zeugen Viktor Rüfenacht "recht raffiniert" war und

es ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person

zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich

zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach-

richtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete,

nicht etwa bloss versuchte (vgl.

Rehberg , a.a.O.,

S. 229) - einzustufen.

d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den

Tätern nicht um "politische" Nachrichten gegangen. In-

formationen über Einzelpersonen könnten dann einen poli-

tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel-

lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es

nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe-

sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel

der Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Pla-

nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber

"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt

noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 6/7).

Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer

Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR

351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge-

halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland

nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens

eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor-

wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben

Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen

Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksich-

tigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich er-

scheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung

Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte

oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von

Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenver-

nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist

also geregelt, unter welchen Umständen es in einem

Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist,

sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die

Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter

hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die

für einen anderen Staat beschafft wird, einen politi-

schen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun.

Was eine Nachricht politischen Inhalts ist,

richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE

80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos-

sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel-

fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen-

heiten betreffen (vgl.

Ernst Lohner , Der verbotene Nach-

richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders

bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Ein-

zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen

des Begriffs "politisch" weit gezogen worden (

Lohner ,

a.a.O.;

Trechsel , a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung,

ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten

einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut-

schen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die poli-

tische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei

deshalb politischen Inhalts ( BGE 74 IV 199 S. 201 f.);

anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine

"terroristische Organisation" war.

Für die Israeli ist es offensichtlich von Be-

deutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines

anderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer

terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell

deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin

oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen

Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass

derartige Informationen politischen Charakter haben,

steht ausser Frage.

Der Angeklagte ist des politischen

Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

8.-

a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem

anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,

Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine

Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte,

nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu-

schung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft ( Art. 252 StGB ). Diese Strafbestimmung findet

auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes ( Art. 255 StGB ).

Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere

herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis-

sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich

echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen-

det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge-

brauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder

darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri-

ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen

im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit

Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich

oder nur mit einer Busse) bestraft ( Art. 23 Abs. 1

ANAG ).

bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor-

geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu

erleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften

(israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac

Bental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklage-

schrift S. 5).

Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die

Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den

auf "Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a)

gegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir-

ma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der

Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Perso-

nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung

als Hotelgast zur Täuschung über seine Identität ge-

braucht. Weiter habe er den auf "Issac Bental" lautenden

Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der

Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines

Opel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels

Bahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identi-

tät gebraucht. Denselben auf "Issac Bental" lautenden

Pass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Feb-

ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in

Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung

über seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage

vom 4. Juli 2000 S. 2/3).

cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis-

schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge-

reist ist und dass er die Ausweisschriften überdies

insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat.

Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden,

welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der

Pass (

Trechsel , a.a.O., Art. 252 N 2 ).

c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben

zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handel-

te sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von

den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden

sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur

Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61

E. 5b S. 64).

Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe

den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländi-

scher Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde

aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage-

schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe

Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten

Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 8/9).

Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem

Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueber-

schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor-

geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs

"verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht

(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An-

geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der

Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich

schuldig gemacht, "indem er... mit einem echten, mit

unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass

-. lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste

und diese... wiederum verliess... sowie... mit einem

anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe-

nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in

die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im

Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli

2000 S. 2).

Bei der Formulierung des angeklagten Sachver-

haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der

Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte

konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis,

welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand

der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher

strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden

sei" ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich

gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver-

letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB

erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen

echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der

inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9).

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252

StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese

aber dennoch darunter fällt ( BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden-

falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als

vernünftig (vgl.

Günter Stratenwerth , Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein-

interessen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5 ).

Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in-

haltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung miss-

brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver

Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweis-

schriften durch die zuständige Stelle in Israel aus-

gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass

die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste -

inhaltlich unwahr waren.

e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben

dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab-

sicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu er-

leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung

in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen

Lage" verstanden ( BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent-

spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck

"dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine

di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B.

in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern",

wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal-

len) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von

ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber be-

stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne

Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom

26. Juni 1996).

Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei

der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise

aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und

bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der

Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner

Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der

Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft

Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner

Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt -

"sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer

S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu

erleichtern.

Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat-

bestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Aus-

weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255

StGB schuldig zu sprechen.

f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei

der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen

Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be-

stimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich

aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV

170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die

Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein-

schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um

in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die

Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn

nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand-

lung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht.

IV.

9.-

a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn

der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es

an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen

Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch

die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristi-

scher Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem

"Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe

der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise"

eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib

und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und

namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den

Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig

real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmsten-

falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB

befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand

vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Frei-

spruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 10/11).

b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie

begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit,

Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom

Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach

nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis-

zugeben ( Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Die Tat, die

jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich

Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un-

mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er-

retten, ist ebenfalls straflos ( Art. 34 Ziff. 2 Satz 1

StGB ).

Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34

StGB ist, dass die Gefahr eine

unmittelbare ist. Eine

Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon-

kret ist ( BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und

permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit

allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 3b).

Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und

konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben.

Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa-

tionen darüber, ob Abdallah El-Zein

künftige Terrorakte

plane. Die Aktion bezweckte,

frühzeitig Anzeichen für

terroristische Anschläge gegen israelische und jüdische

Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver-

hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht

vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte "eine Antenne

ausfahren", mit welcher Nachrichten über die

Planung

terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat

zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten

Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden;

eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die

Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch

nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist,

dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht

bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem

Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend;

entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz-

gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un-

mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren.

Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver-

neinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines

Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft

werden.

c) Der vom Angeklagten geltend gemachte

Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irr-

tümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes

seien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach

seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2;

Günter

Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84

ff.; vgl. auch

Joachim Hirsch , StGB, Leipziger Kommen-

tar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74 ).

Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in

seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede

sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist

nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt

hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber

wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.

V.

10.-

a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück-

sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.

Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der

verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne

von Art. 271 Ziff. 1 StGB , des politischen Nachrichten-

dienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der

Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB . Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere

Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter

gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der

schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er

kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im

vorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der

Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung

Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren ( Art. 36

StGB ). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem

möglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt

der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei

Jahren Gefängnis (die abweichende Feststellung in der

Kurzbegründung des vorliegenden Entscheids ist ein Ver-

sehen; vgl.

Trechsel , a.a.O., Art. 68 N 13 ;

Straten -

werth , Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 19 N 27 ;

Jörg Reh -

berg , Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl.,

Zürich 1994, S. 70 f.;

Hans Schultz , Einführung in den

allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982,

S. 81;

Paul Logoz , Commentaire du Code Pénal Suisse,

Partie Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369;

Vital

Schwander , Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.,

Zürich 1952, S. 203;

Thormann/von Overbeck , Schweizeri-

sches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940,

S. 223 f.).

Einen ersten Anhaltspunkt bei der

Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der

eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von

Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter

der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271

StGB ).

Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstraf-

gericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuwei-

sen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des poli-

tischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des

Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig

gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis ver-

urteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet,

obwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall -

mehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren.

b) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der

Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien

auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben

und seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts

bekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach

seinen Angaben in der Hauptverhandlung "seinem Land

helfen" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie

bei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt

oder gar getötet worden wären; er ist nach wie vor beim

Mossad beschäftigt und befindet sich zurzeit in einer

Weiterbildung zum Master of Business Administration. Er

ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht

vorbestraft, was von den israelischen Behörden bestätigt

worden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom

10. Juni 1998).

Dem Angeklagten ist ein beträchtliches Ver-

schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen

letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen

mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli-

schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die

Souveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu

duldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die

Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen

versucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles

ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein

echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht

bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Be-

fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden

Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die

Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter

ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass

er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat-

staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen

jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar

drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für

ihn, dass er vollumfänglich geständig ist.

In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine

Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des

Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe

von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann ver-

zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan-

ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter-

suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech-

nen.

11.-

a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der

Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr

als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch

eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten.

Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige

Verhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,

die gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und

die Aussichten seiner Bewährung zulassen ( BGE 118 IV 97

E. 2b).

b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt.

Zunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen,

dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General-

staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte

in der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr

wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun-

desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass

jemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose

gestellt werden kann, weil er verspricht, künftig

in der

Schweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer

S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz

und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An-

geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt

es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im

administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins-

gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten

Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose

gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt

werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen

( Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ).

In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergän-

zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes-

strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von

politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch

dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt

wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen

entsprechenden Antrag gestellt.

12.-

a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter

den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver-

urteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der

Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe

und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite

Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen-

schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von

Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich

unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des

Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und

seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der

Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal-

tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf-

und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der

Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in

der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE

123 IV 107 E. 1 und 3).

Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die

Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstos-

sen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung

einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen.

Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei

für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er-

scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem

Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das

bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die

Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzuset-

zen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hin-

reichend Rechnung getragen.

b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist

unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei-

heitsstrafe verlangt werden, möglich ( Art. 41 Ziff. 1

Abs. 1 StGB ).

Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug

der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte

ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die

Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu

unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag

des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.

VI.

13.-

Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu-

sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten

Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste

A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1

StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den

Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B

umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen

seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv

- Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei

seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat);

und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklag-

ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden

sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein

Brillenetui).

Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie-

hung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen

Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung

anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht

raffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten

und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte"

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12).

Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die

in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP )

dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sor-

gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben.

Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es

beantragt hat.

14.-

a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen ( Art. 172 Abs. 1

BStP ).

b) Das israelische Finanzministerium ist damit

einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen

Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung

vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der

Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben.

Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht

e r k a n n t :

1.-

a) Issac Bental wird schuldig gesprochen

- der verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB ,

- des politischen Nachrichtendienstes im Sinne

von Art. 272 Ziff. 1 StGB ,

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von

Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB .

b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und

Aufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt.

2.-

a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten

Gefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungs-

haft.

b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho-

ben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.-

Issac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren

des Landes verwiesen.

4.-

a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweis-

mittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft

werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den

Akten belassen.

b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände

werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac

Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben.

5.-

a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac

Bental auferlegt.

b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die

geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem

Berechtigten herauszugeben.

---------

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu-

stellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten

des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge-

richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe

Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden.

Lausanne, 7. Juli 2000

Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen

versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu-

rück.

E. 2 Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental.

E. 3 Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei-

sen.

E. 4 Die auf der Liste "A" aufgeführten Gegen-

stände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste

"B" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegen-

stände gemäss Liste "C" seien dem Angeklagten zuhanden

der Berechtigten auszuhändigen.

E. 5 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch,

ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem

Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft

( Art. 179bis Abs. 1 StGB ). Führt der Täter, nachdem er

mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder

bestraft werden ( Art. 21 Abs. 1 StGB ). Der Bundesanwalt

hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben.

Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten

strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er

ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung,

aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurück-

gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000).

Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die-

ser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig,

weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2

BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung

der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon

deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der

von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung

vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten

bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom

18. Mai 2000).

III.

E. 6 a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die

einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche

Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere

Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand-

lungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren

Fällen mit Zuchthaus bestraft ( Art. 271 Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als

schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er

habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes

Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet

ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Instal-

lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon-

anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme,

vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder

einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklage-

schrift S. 2).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab-

hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal-

liert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB

vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1).

Die Verteidigung macht geltend, es habe sich

dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge-

setz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten

zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebel-

aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von

Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden

sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur

dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit

staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln,

und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die

durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebiets-

hoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein

Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern

"wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 2 - 5).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer

Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne

von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrach-

tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts-

tätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie

ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV

126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass

derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann

( BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis-

erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw.

Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri-

scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs-

oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen

für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt

ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu ( BGE 114 IV 126

E. 2c).

Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefon-

verkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. ge-

mäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter

angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der

Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden

( Art. 66 - 66quinquies BStP ; vgl. auch Art. 400bis

StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen

geheim ( Art. 66quater Abs. 1 BStP ), und die Ueber-

wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet

( Art. 66quinquies Abs. 1 BStP ). Der besondere Charakter

solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der

Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte

der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die

Privatsphäre hineingehorcht wird" (

Niklaus Schmid , Die

nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs-

massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber-

wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei

der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich

angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene

geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck

nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem

Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand

der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf

die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon-

überwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird.

Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli-

schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in

der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon-

tieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatper-

son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber

zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine "amtliche"

- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In-

soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Pri-

vaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei.

Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des

Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS

1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen,

die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können

(wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die

Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind),

der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer

Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt".

Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss,

solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten

gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien

aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um

"Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte

"Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen

schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizeri-

schen Beamten zukommen.

Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor-

aussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben

gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei

Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät-

ten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist,

wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5),

dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der

Schweiz den Behörden vorbehalten ist.

Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an,

die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist

deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte

sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei

einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah-

men von drei Jahren Gefängnis ( Art. 36 StGB ) auf zwanzig

Jahre Zuchthaus ( Art. 35 StGB ). Der schwere Fall darf

deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV

314 E. 2d/aa und bb;

Martin Schubarth , Qualifizierter

Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend

geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveräni-

tätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur

ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein

Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.

E. 7 a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder

einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisa-

tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer

Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen

Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst

einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen

Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft ( Art. 272

Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor-

fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach-

teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern

mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage

einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und

dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An-

klageschrift S. 4).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den

Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271

StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt"

(

Stefan Trechsel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-

kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12 ). Beide

Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in

erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die

Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch

Art. 272 StGB , der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz

oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen"

verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen ge-

schützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte

zum Nachteil solcher Einzelpersonen.

c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als

der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum

Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz

handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be-

schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be-

kannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6).

Politischen Nachrichtendienst betreibt unter

anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten

lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die

Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge-

kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl.

Jörg

Rehberg , Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des

Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls

dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten-

tätigkeit bezieht (

Trechsel , a.a.O., N 4 vor Art. 272

mit Hinweisen).

Die Täter im vorliegenden Fall haben - als

Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation

- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage

des Zeugen Viktor Rüfenacht "recht raffiniert" war und

es ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person

zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich

zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach-

richtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete,

nicht etwa bloss versuchte (vgl.

Rehberg , a.a.O.,

S. 229) - einzustufen.

d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den

Tätern nicht um "politische" Nachrichten gegangen. In-

formationen über Einzelpersonen könnten dann einen poli-

tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel-

lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es

nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe-

sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel

der Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Pla-

nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber

"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt

noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 6/7).

Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer

Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR

351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge-

halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland

nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens

eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor-

wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben

Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen

Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksich-

tigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich er-

scheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung

Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte

oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von

Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenver-

nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist

also geregelt, unter welchen Umständen es in einem

Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist,

sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die

Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter

hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die

für einen anderen Staat beschafft wird, einen politi-

schen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun.

Was eine Nachricht politischen Inhalts ist,

richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE

80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos-

sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel-

fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen-

heiten betreffen (vgl.

Ernst Lohner , Der verbotene Nach-

richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders

bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Ein-

zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen

des Begriffs "politisch" weit gezogen worden (

Lohner ,

a.a.O.;

Trechsel , a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung,

ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten

einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut-

schen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die poli-

tische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei

deshalb politischen Inhalts ( BGE 74 IV 199 S. 201 f.);

anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine

"terroristische Organisation" war.

Für die Israeli ist es offensichtlich von Be-

deutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines

anderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer

terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell

deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin

oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen

Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass

derartige Informationen politischen Charakter haben,

steht ausser Frage.

Der Angeklagte ist des politischen

Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

E. 8 a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem

anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,

Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine

Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte,

nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu-

schung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft ( Art. 252 StGB ). Diese Strafbestimmung findet

auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes ( Art. 255 StGB ).

Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere

herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis-

sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich

echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen-

det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge-

brauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder

darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri-

ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen

im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit

Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich

oder nur mit einer Busse) bestraft ( Art. 23 Abs. 1

ANAG ).

bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor-

geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu

erleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften

(israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac

Bental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklage-

schrift S. 5).

Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die

Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den

auf "Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a)

gegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir-

ma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der

Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Perso-

nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung

als Hotelgast zur Täuschung über seine Identität ge-

braucht. Weiter habe er den auf "Issac Bental" lautenden

Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der

Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines

Opel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels

Bahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identi-

tät gebraucht. Denselben auf "Issac Bental" lautenden

Pass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Feb-

ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in

Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung

über seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage

vom 4. Juli 2000 S. 2/3).

cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis-

schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge-

reist ist und dass er die Ausweisschriften überdies

insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat.

Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden,

welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der

Pass (

Trechsel , a.a.O., Art. 252 N 2 ).

c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben

zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handel-

te sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von

den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden

sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur

Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61

E. 5b S. 64).

Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe

den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländi-

scher Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde

aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage-

schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe

Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten

Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 8/9).

Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem

Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueber-

schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor-

geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs

"verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht

(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An-

geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der

Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich

schuldig gemacht, "indem er... mit einem echten, mit

unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass

-. lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste

und diese... wiederum verliess... sowie... mit einem

anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe-

nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in

die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im

Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli

2000 S. 2).

Bei der Formulierung des angeklagten Sachver-

haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der

Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte

konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis,

welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand

der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher

strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden

sei" ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich

gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver-

letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB

erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen

echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der

inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9).

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252

StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese

aber dennoch darunter fällt ( BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden-

falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als

vernünftig (vgl.

Günter Stratenwerth , Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein-

interessen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5 ).

Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in-

haltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung miss-

brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver

Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweis-

schriften durch die zuständige Stelle in Israel aus-

gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass

die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste -

inhaltlich unwahr waren.

e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben

dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab-

sicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu er-

leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung

in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen

Lage" verstanden ( BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent-

spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck

"dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine

di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B.

in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern",

wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal-

len) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von

ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber be-

stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne

Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom

26. Juni 1996).

Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei

der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise

aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und

bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der

Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner

Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der

Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft

Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner

Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt -

"sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer

S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu

erleichtern.

Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat-

bestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Aus-

weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255

StGB schuldig zu sprechen.

f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei

der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen

Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be-

stimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich

aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV

170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die

Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein-

schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um

in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die

Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn

nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand-

lung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht.

IV.

E. 9 a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn

der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es

an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen

Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch

die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristi-

scher Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem

"Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe

der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise"

eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib

und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und

namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den

Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig

real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmsten-

falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB

befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand

vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Frei-

spruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 10/11).

b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie

begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit,

Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom

Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach

nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis-

zugeben ( Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Die Tat, die

jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich

Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un-

mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er-

retten, ist ebenfalls straflos ( Art. 34 Ziff. 2 Satz 1

StGB ).

Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34

StGB ist, dass die Gefahr eine

unmittelbare ist. Eine

Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon-

kret ist ( BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und

permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit

allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 3b).

Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und

konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben.

Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa-

tionen darüber, ob Abdallah El-Zein

künftige Terrorakte

plane. Die Aktion bezweckte,

frühzeitig Anzeichen für

terroristische Anschläge gegen israelische und jüdische

Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver-

hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht

vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte "eine Antenne

ausfahren", mit welcher Nachrichten über die

Planung

terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat

zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten

Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden;

eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die

Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch

nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist,

dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht

bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem

Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend;

entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz-

gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un-

mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren.

Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver-

neinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines

Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft

werden.

c) Der vom Angeklagten geltend gemachte

Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irr-

tümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes

seien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach

seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2;

Günter

Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84

ff.; vgl. auch

Joachim Hirsch , StGB, Leipziger Kommen-

tar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74 ).

Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in

seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede

sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist

nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt

hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber

wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.

V.

E. 10 Juni 1998).

Dem Angeklagten ist ein beträchtliches Ver-

schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen

letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen

mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli-

schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die

Souveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu

duldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die

Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen

versucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles

ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein

echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht

bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Be-

fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden

Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die

Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter

ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass

er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat-

staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen

jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar

drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für

ihn, dass er vollumfänglich geständig ist.

In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine

Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des

Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe

von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann ver-

zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan-

ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter-

suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech-

nen.

E. 11 a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der

Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr

als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch

eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten.

Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige

Verhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,

die gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und

die Aussichten seiner Bewährung zulassen ( BGE 118 IV 97

E. 2b).

b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt.

Zunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen,

dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General-

staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte

in der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr

wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun-

desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass

jemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose

gestellt werden kann, weil er verspricht, künftig

in der

Schweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer

S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz

und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An-

geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt

es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im

administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins-

gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten

Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose

gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt

werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen

( Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ).

In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergän-

zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes-

strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von

politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch

dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt

wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen

entsprechenden Antrag gestellt.

E. 12 a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter

den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver-

urteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der

Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe

und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite

Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen-

schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von

Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich

unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des

Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und

seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der

Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal-

tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf-

und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der

Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in

der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE

123 IV 107 E. 1 und 3).

Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die

Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstos-

sen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung

einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen.

Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei

für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er-

scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem

Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das

bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die

Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzuset-

zen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hin-

reichend Rechnung getragen.

b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist

unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei-

heitsstrafe verlangt werden, möglich ( Art. 41 Ziff. 1

Abs. 1 StGB ).

Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug

der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte

ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die

Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu

unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag

des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.

VI.

E. 13 Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu-

sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten

Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste

A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1

StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den

Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B

umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen

seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv

- Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei

seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat);

und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklag-

ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden

sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein

Brillenetui).

Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie-

hung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen

Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung

anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht

raffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten

und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte"

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12).

Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die

in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP )

dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sor-

gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben.

Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es

beantragt hat.

E. 14 a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen ( Art. 172 Abs. 1

BStP ).

b) Das israelische Finanzministerium ist damit

einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen

Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung

vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der

Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben.

Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht

e r k a n n t :

1.-

a) Issac Bental wird schuldig gesprochen

- der verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB ,

- des politischen Nachrichtendienstes im Sinne

von Art. 272 Ziff. 1 StGB ,

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von

Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB .

b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und

Aufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt.

2.-

a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten

Gefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungs-

haft.

b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho-

ben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.-

Issac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren

des Landes verwiesen.

4.-

a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweis-

mittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft

werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den

Akten belassen.

b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände

werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac

Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben.

5.-

a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac

Bental auferlegt.

b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die

geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem

Berechtigten herauszugeben.

---------

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu-

stellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten

des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge-

richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe

Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden.

Lausanne, 7. Juli 2000

Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

9X.1/1999/bue

B U N D E S S T R A F G E R I C H T

***********************************

7. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des

Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart,

Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn.

---------

In Sachen

Schweizerische Bundesanwaltschaft , vertreten durch den

stellvertretenden Bundesanwalt Dr. Felix Bänziger,

gegen

Issac B e n t a l , geb. 10. Juli 1954, israelischer

Staatsangehöriger, Arluzorov 61, Tel Aviv/Israel,

Angehöriger des israelischen Geheimdienstes Mossad

(wahre Personalien nicht bekannt),

alias

Jacob T r a c k ,

Angeklagter, vertreten durch Fürsprecher

Ralph M. Zloczower, Effingerstrasse 4a, Bern, sowie

Professor Dr. Stefan Trechsel, Rabbentalstrasse 65, Bern,

betreffend

verbotene Handlungen für einen fremden Staat etc.

hat das B u n d e s s t r a f g e r i c h t

auf Grund der vom 3. bis 7. Juli 2000

im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne

durchgeführten Hauptverhandlung

festgestellt :

A.-

Der israelische Staatsangehörige Issac Bental

(dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt

sind) reiste am 26. Januar 1998 im Auftrag des israeli-

schen Geheimdienstes Mossad unter dem Namen Jacob Track

von Israel nach Bern. Geplant war eine Abhöraktion gegen

den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau in einem Mehr-

familienhaus an der Wabersackerstrasse 27 in Köniz wohn-

haften und in der Schweiz eingebürgerten Libanesen

Abdallah El-Zein, von dem angenommen wurde, er habe mit

dem internationalen Terrorismus und insbesondere mit der

"Hizbollah" zu tun; der Mossad wollte Informationen über

die entsprechenden Aktivitäten des Abdallah El-Zein und

seiner Verbündeten erhalten. Issac Bental war zusammen

mit Dan Shifrin, Shely Ravlin und einem unbekannt ge-

bliebenen "4. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz

einreisten, beauftragt, die Oertlichkeiten zu rekognos-

zieren und die Abhörinstallation vorzubereiten.

In der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 1998

nahm Issac Bental im Hotel Bahnhof-Süd in Bümpliz vom

"4. Mann" ein speziell angefertigtes Gerät entgegen, mit

dem gemessen werden konnte, ob ein Telefonanschluss

aktiviert sei oder nicht. Zusammen mit Dan Shifrin und

Shely Ravlin drang er mittels eines von Dan Shifrin

mitgebrachten Nachschlüssels in das Haus an der Waber-

sackerstrasse ein. Dort wurden die Wohnung und der

Telefonanschluss des Abdallah El-Zein ausgekundschaftet

und im Kellerraum Vorbereitungen getroffen, um später

eine Holzlatte herstellen zu können, in welche die Ab-

höranlage eingebaut werden sollte.

Nachdem Issac Bental vermutlich am 29. Januar

1998 die Schweiz unter dem Namen Jacob Track wieder

verlassen hatte, reiste er am 17. Februar 1998 unter

dem Falschnamen Bental erneut von Tel Aviv via Wien

nach Bern, um zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin,

Ron Metzer, Daniela Tefler sowie einem unbekannten

"6. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz reisten,

die Abhöranlage an der Wabersackerstrasse zu montieren.

Vor seiner Abreise in die Schweiz war ihm in einem Büro

des Mossad in Israel der vom Mossad präparierte Holz-

balken mit dem technischen Einbau gezeigt worden.

Am Nachmittag des 18. Februar 1998 kontrol-

lierte Issac Bental zusammen mit Dan Shifrin und Shely

Ravlin sowie in Anwesenheit von Ron Metzer und Daniela

Tefler im Hotel Sternen in Köniz beim "6. Mann" die von

diesem mitgebrachten Tatwerkzeuge und den präparierten

Holzbalken. Kurz nach Mitternacht fuhren die Beteiligten

- mit Ausnahme des "6. Mannes" - an den Tatort.

Dan Shifrin und Shely Ravlin öffneten dort mit

einem Nachschlüssel die Haustüre. Sie betraten zusammen

mit Issac Bental das Gebäude, begaben sich in den Kel-

lerraum und installierten die Abhöranlage, während Ron

Metzer und Daniela Tefler vor der Wabersackerstrasse 27

in einem Auto für die Aussensicherung verantwortlich

waren und mit der Gruppe im Keller in Funkkontakt stan-

den.

Als die Abhöranlage bereits funktionsfähig war,

aber noch bevor die Installationsarbeiten endgültig

abgeschlossen werden konnten, nahm die Berner Kantons-

polizei alle Beteiligten fest. Im Verlaufe des Morgens

wurden Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer und Daniela

Tefler wieder entlassen. Issac Bental blieb in Unter-

suchungshaft. Nachdem der israelische Staat eine Kaution

von drei Millionen Franken geleistet hatte, wurde Issac

Bental am 25. April 1998 aus der Haft entlassen. Er

reiste am selben Tag unter Aufsicht der schweizerischen

Behörden aus der Schweiz aus.

B.-

Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 ge-

stützt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302

Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die

Ermächtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen

verbotener Handlungen für einen fremden Staat, politi-

schen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen

fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend

alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf

eidgenössischer Ebene geführt; die (damalige) Bundes-

anwältin werde beauftragt, beim eidgenössischen Unter-

suchungsrichter gestützt auf Art. 108 BStP die Eröffnung

der Voruntersuchung zu beantragen.

Gestützt darauf beantragte die damalige Bundes-

anwältin am 15. April 1998 bei der eidgenössischen

Untersuchungsrichterin, es sei in Bezug auf Issac Bental

die eidgenössische Voruntersuchung betreffend alle ihm

vorgeworfenen Delikte durchzuführen.

Am 22. April 1998 verfügte die eidgenössische

Untersuchungsrichterin, es werde gegen Issac Bental eine

Voruntersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eröffnet be-

treffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat

( Art. 271 StGB ), politischen Nachrichtendienst ( Art. 272

StGB ), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten ( Art. 301

StGB ) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit un-

terstehende Delikte.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte

am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden

Verfahren jedenfalls teilweise als Geschädigter im Sinne

von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998).

C.-

Gestützt auf den Schlussbericht der eidgenössi-

schen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwalt-

schaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental

alias Jacob Track wegen verbotener Handlungen für einen

fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , poli-

tischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1

Abs. 1 StGB , versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder

Gespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfälschter

ausländischer Ausweise gemäss Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 StGB .

In Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die

Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Be-

schluss vom 4. November 1999 zu.

D.-

Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössi-

schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. Sep-

tember 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit,

sie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichten-

dienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrver-

letzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen

Aussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück.

Die eidgenössische Untersuchungsrichterin ver-

fügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betref-

fend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfrie-

densbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung einge-

stellt.

E.-

Am 18. Mai 2000 liess Fürsprecher R.M. Zloczo-

wer namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstraf-

gericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und

dem Geschädigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat fol-

genden Wortlaut:

1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen

versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu-

rück.

2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental.

3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung ver-

einbaren die Parteien Stillschweigen.

Ebenfalls am 18. Mai 2000 bestätigte Für-

sprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass

der Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens

fremder Gespräche zurückgezogen werde. Fürsprecherin Eva

Saluz teilte weiter mit, die Parteien hätten zudem be-

züglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergericht-

liche Einigung getroffen; über deren Inhalt sei Still-

schweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivil-

punkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr

als Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen.

F.-

Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht

fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt.

a) Der

Bundesanwalt stellt folgende Anträge:

"1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen

wegen

- verbotener Handlungen für einen fremden Staat

im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des

schweren Falles

- politischen Nachrichtendienstes im Sinne von

Art. 272 Ziff. 1 StGB und

- Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252

StGB ,

- eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-

länder im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1.

2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünf-

zehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Unter-

suchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu

bestrafen.

3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei-

sen.

4. Die auf der Liste "A" aufgeführten Gegen-

stände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste

"B" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegen-

stände gemäss Liste "C" seien dem Angeklagten zuhanden

der Berechtigten auszuhändigen.

5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrens-

kosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und

der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezah-

len."

b) Fürsprecher

Zloczower stellt namens des

Angeklagten Issac Bental folgende Anträge:

"1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen

versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sei

infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die in

diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien

dem Angeklagten aufzuerlegen.

2. Es sei weiter Issac Bental

freizusprechen

von den Anschuldigungen

verbotener Handlungen

für einen fremden Staat , des

politischen Nachrichten -

dienstes und des

wiederholten Gebrauchs verfälschter

ausländischer Ausweise , unter Zuerkennung einer angemes-

senen Entschädigung und unter Auferlegung der Verfah-

renskosten an den Bund.

3. Die gemäss Anklageschrift sichergestellten

Gegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von

Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem

Angeklagten zurückgegeben werden.

4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die

Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio.

zuzüglich Zinsen zu verfügen."

Das Bundesstrafgericht hat erwogen

:

I.

1.-

"Issac Bental" (dessen wahrer Name und dessen

Personalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998

aus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben

Tag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden

sicherten zu, er werde für die Verhandlung vor Bundes-

strafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht

steht eine Person, die eigens für den Prozess in die

Schweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen

Person identisch zu sein, die sich 1998 als "Issac

Bental" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat

ihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch

an der Verhandlung, als sie vom Präsidenten danach ge-

fragt wurde, nicht preisgegeben.

Strafbar ist, wer in den anerkannten Formen von

Täterschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das

Gesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann aus-

schliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr

vorgeworfen wird,

selber begangen hat. Derjenige, der

die Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll,

muss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird,

identisch sein.

Zur Frage, ob die als "Issac Bental" vor Bun-

desstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person

identisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu

beurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in

der Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzen-

egger, der als Kommissär der Bundespolizei bei den Er-

mittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei

war, hat bekräftigt, es handle sich "ohne Zweifel" um

dieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundes-

polizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat,

bestätigte ebenfalls "eindeutig", die Personen seien

identisch. Schliesslich wurde "Issac Bental" auch vom

Polizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaf-

tung des Angeschuldigten dabei war, erkannt.

Nachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen

Belangen erfahren sind, "Issac Bental" mit Bestimmtheit

erkannt haben, steht die Identität der vor Gericht ste-

henden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straf-

taten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismass-

nahmen zu dieser Frage bedarf es nicht.

2.-

Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die

Urkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verle-

sen ( Art. 164 Abs. 1 BStP ). Die Parteien können auf das

Verlesen von Beweisurkunden verzichten (

Franz Stämpfli ,

Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom

15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen).

Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung,

es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den

Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es

sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt

schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an,

dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungs-

richterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen

seien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser Präzi-

sierung nicht.

Das Gericht beschloss, sämtliche Akten, die

vorlägen, würden zur Kenntnis genommen und auf deren

Verlesen werde verzichtet.

3.-

Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptver-

handlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten

Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung

des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn

es zuständig ist ( Art. 165 BStP ).

In der Anklageschrift wird dem Angeklagten

unter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit

zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israeli-

schen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist

(Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der

Angeklagte zu Protokoll, er habe die Pässe überdies

insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der

Bundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sach-

verhalt an der Hauptverhandlung ergänzt (schriftliche

"Ausdehnung der Anklage" vom 4. Juli 2000). Die Ver-

teidigung war damit einverstanden.

4.-

Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der

Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen

darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die An-

klage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien

Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhand-

lungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die

Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine

weitere Vorbereitung erfordert ( Art. 166 BStP ).

Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhand-

lung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwäh-

ne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht;

der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plä-

doyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzei-

tig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich

darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kennt-

nis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende

Vorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Um-

ständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes

nicht ausgesetzt werden.

II.

5.-

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch,

ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem

Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft

( Art. 179bis Abs. 1 StGB ). Führt der Täter, nachdem er

mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder

bestraft werden ( Art. 21 Abs. 1 StGB ). Der Bundesanwalt

hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben.

Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten

strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er

ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung,

aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurück-

gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000).

Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die-

ser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig,

weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2

BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung

der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon

deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der

von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung

vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten

bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom

18. Mai 2000).

III.

6.-

a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die

einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche

Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere

Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand-

lungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren

Fällen mit Zuchthaus bestraft ( Art. 271 Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als

schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er

habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes

Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet

ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Instal-

lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon-

anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme,

vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder

einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklage-

schrift S. 2).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-

gung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab-

hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal-

liert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB

vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1).

Die Verteidigung macht geltend, es habe sich

dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge-

setz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten

zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebel-

aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von

Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden

sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur

dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit

staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln,

und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die

durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebiets-

hoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein

Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern

"wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 2 - 5).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer

Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne

von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrach-

tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts-

tätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie

ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV

126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass

derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann

( BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis-

erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw.

Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri-

scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs-

oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen

für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt

ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu ( BGE 114 IV 126

E. 2c).

Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefon-

verkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. ge-

mäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter

angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der

Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden

( Art. 66 - 66quinquies BStP ; vgl. auch Art. 400bis

StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen

geheim ( Art. 66quater Abs. 1 BStP ), und die Ueber-

wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet

( Art. 66quinquies Abs. 1 BStP ). Der besondere Charakter

solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der

Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte

der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die

Privatsphäre hineingehorcht wird" (

Niklaus Schmid , Die

nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs-

massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber-

wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei

der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich

angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene

geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck

nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem

Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand

der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf

die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon-

überwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird.

Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli-

schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in

der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon-

tieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatper-

son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber

zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine "amtliche"

- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In-

soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Pri-

vaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei.

Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des

Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS

1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen,

die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können

(wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die

Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind),

der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer

Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt".

Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss,

solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten

gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien

aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um

"Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte

"Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen

schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizeri-

schen Beamten zukommen.

Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor-

aussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben

gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei

Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät-

ten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist,

wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5),

dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der

Schweiz den Behörden vorbehalten ist.

Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an,

die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist

deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte

sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei

einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah-

men von drei Jahren Gefängnis ( Art. 36 StGB ) auf zwanzig

Jahre Zuchthaus ( Art. 35 StGB ). Der schwere Fall darf

deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV

314 E. 2d/aa und bb;

Martin Schubarth , Qualifizierter

Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre-

chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend

geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveräni-

tätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur

ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein

Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.

7.-

a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder

einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisa-

tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer

Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen

Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst

einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen

Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft ( Art. 272

Ziff. 1 StGB ).

Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor-

fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach-

teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern

mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage

einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und

dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An-

klageschrift S. 4).

Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den

Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271

StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt"

(

Stefan Trechsel , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-

kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12 ). Beide

Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in

erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die

Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch

Art. 272 StGB , der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz

oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen"

verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen ge-

schützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte

zum Nachteil solcher Einzelpersonen.

c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als

der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum

Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz

handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be-

schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be-

kannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6).

Politischen Nachrichtendienst betreibt unter

anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten

lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die

Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge-

kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl.

Jörg

Rehberg , Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des

Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls

dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten-

tätigkeit bezieht (

Trechsel , a.a.O., N 4 vor Art. 272

mit Hinweisen).

Die Täter im vorliegenden Fall haben - als

Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation

- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage

des Zeugen Viktor Rüfenacht "recht raffiniert" war und

es ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person

zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich

zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach-

richtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete,

nicht etwa bloss versuchte (vgl.

Rehberg , a.a.O.,

S. 229) - einzustufen.

d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den

Tätern nicht um "politische" Nachrichten gegangen. In-

formationen über Einzelpersonen könnten dann einen poli-

tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel-

lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es

nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe-

sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel

der Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Pla-

nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber

"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt

noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 6/7).

Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer

Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR

351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge-

halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland

nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens

eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor-

wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben

Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen

Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksich-

tigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich er-

scheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung

Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte

oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von

Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenver-

nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist

also geregelt, unter welchen Umständen es in einem

Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist,

sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die

Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter

hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die

für einen anderen Staat beschafft wird, einen politi-

schen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun.

Was eine Nachricht politischen Inhalts ist,

richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE

80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos-

sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel-

fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen-

heiten betreffen (vgl.

Ernst Lohner , Der verbotene Nach-

richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders

bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Ein-

zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen

des Begriffs "politisch" weit gezogen worden (

Lohner ,

a.a.O.;

Trechsel , a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung,

ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten

einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut-

schen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die poli-

tische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei

deshalb politischen Inhalts ( BGE 74 IV 199 S. 201 f.);

anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine

"terroristische Organisation" war.

Für die Israeli ist es offensichtlich von Be-

deutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines

anderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer

terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell

deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin

oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen

Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass

derartige Informationen politischen Charakter haben,

steht ausser Frage.

Der Angeklagte ist des politischen

Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

8.-

a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem

anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,

Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine

Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte,

nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu-

schung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft ( Art. 252 StGB ). Diese Strafbestimmung findet

auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes ( Art. 255 StGB ).

Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere

herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis-

sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich

echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen-

det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge-

brauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder

darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri-

ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen

im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit

Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich

oder nur mit einer Busse) bestraft ( Art. 23 Abs. 1

ANAG ).

bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor-

geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu

erleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften

(israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac

Bental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklage-

schrift S. 5).

Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die

Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den

auf "Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a)

gegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir-

ma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der

Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Perso-

nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung

als Hotelgast zur Täuschung über seine Identität ge-

braucht. Weiter habe er den auf "Issac Bental" lautenden

Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der

Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines

Opel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels

Bahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identi-

tät gebraucht. Denselben auf "Issac Bental" lautenden

Pass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Feb-

ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in

Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung

über seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage

vom 4. Juli 2000 S. 2/3).

cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der

Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die

rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten

und beantragt einen Freispruch.

b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass

der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren

(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis-

schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge-

reist ist und dass er die Ausweisschriften überdies

insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat.

Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden,

welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der

Pass (

Trechsel , a.a.O., Art. 252 N 2 ).

c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben

zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handel-

te sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von

den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden

sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur

Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61

E. 5b S. 64).

Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe

den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländi-

scher Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde

aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage-

schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe

Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten

Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel

S. 8/9).

Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem

Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueber-

schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor-

geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs

"verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht

(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An-

geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der

Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich

schuldig gemacht, "indem er... mit einem echten, mit

unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass

-. lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste

und diese... wiederum verliess... sowie... mit einem

anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe-

nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in

die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im

Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli

2000 S. 2).

Bei der Formulierung des angeklagten Sachver-

haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der

Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte

konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis,

welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand

der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher

strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden

sei" ( BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich

gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver-

letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB

erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen

echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der

inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9).

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252

StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese

aber dennoch darunter fällt ( BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden-

falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als

vernünftig (vgl.

Günter Stratenwerth , Schweizerisches

Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein-

interessen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5 ).

Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in-

haltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung miss-

brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver

Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweis-

schriften durch die zuständige Stelle in Israel aus-

gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass

die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste -

inhaltlich unwahr waren.

e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben

dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab-

sicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu er-

leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung

in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen

Lage" verstanden ( BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent-

spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck

"dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine

di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B.

in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern",

wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal-

len) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von

ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber be-

stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne

Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom

26. Juni 1996).

Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei

der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise

aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und

bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der

Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner

Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der

Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft

Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner

Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt -

"sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer

S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu

erleichtern.

Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat-

bestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Aus-

weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255

StGB schuldig zu sprechen.

f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei

der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen

Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be-

stimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich

aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV

170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die

Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein-

schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um

in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die

Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn

nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand-

lung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht.

IV.

9.-

a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn

der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es

an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen

Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch

die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristi-

scher Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem

"Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe

der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise"

eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib

und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und

namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den

Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig

real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmsten-

falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB

befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand

vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Frei-

spruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer

Prof. Trechsel S. 10/11).

b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie

begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit,

Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom

Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach

nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis-

zugeben ( Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Die Tat, die

jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich

Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un-

mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er-

retten, ist ebenfalls straflos ( Art. 34 Ziff. 2 Satz 1

StGB ).

Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34

StGB ist, dass die Gefahr eine

unmittelbare ist. Eine

Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon-

kret ist ( BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und

permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit

allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 3b).

Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und

konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben.

Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa-

tionen darüber, ob Abdallah El-Zein

künftige Terrorakte

plane. Die Aktion bezweckte,

frühzeitig Anzeichen für

terroristische Anschläge gegen israelische und jüdische

Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver-

hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht

vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte "eine Antenne

ausfahren", mit welcher Nachrichten über die

Planung

terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat

zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten

Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden;

eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die

Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch

nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist,

dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht

bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem

Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend;

entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz-

gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un-

mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren.

Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver-

neinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines

Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft

werden.

c) Der vom Angeklagten geltend gemachte

Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irr-

tümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes

seien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach

seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1

E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2;

Günter

Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84

ff.; vgl. auch

Joachim Hirsch , StGB, Leipziger Kommen-

tar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74 ).

Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in

seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede

sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist

nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt

hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber

wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.

V.

10.-

a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück-

sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.

Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der

verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne

von Art. 271 Ziff. 1 StGB , des politischen Nachrichten-

dienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der

Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB . Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere

Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter

gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der

schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er

kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im

vorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der

Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung

Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren ( Art. 36

StGB ). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem

möglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt

der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei

Jahren Gefängnis (die abweichende Feststellung in der

Kurzbegründung des vorliegenden Entscheids ist ein Ver-

sehen; vgl.

Trechsel , a.a.O., Art. 68 N 13 ;

Straten -

werth , Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 19 N 27 ;

Jörg Reh -

berg , Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl.,

Zürich 1994, S. 70 f.;

Hans Schultz , Einführung in den

allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982,

S. 81;

Paul Logoz , Commentaire du Code Pénal Suisse,

Partie Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369;

Vital

Schwander , Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.,

Zürich 1952, S. 203;

Thormann/von Overbeck , Schweizeri-

sches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940,

S. 223 f.).

Einen ersten Anhaltspunkt bei der

Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der

eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von

Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter

der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271

StGB ).

Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstraf-

gericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuwei-

sen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des poli-

tischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des

Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig

gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis ver-

urteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet,

obwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall -

mehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren.

b) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der

Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien

auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben

und seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts

bekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach

seinen Angaben in der Hauptverhandlung "seinem Land

helfen" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie

bei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt

oder gar getötet worden wären; er ist nach wie vor beim

Mossad beschäftigt und befindet sich zurzeit in einer

Weiterbildung zum Master of Business Administration. Er

ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht

vorbestraft, was von den israelischen Behörden bestätigt

worden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom

10. Juni 1998).

Dem Angeklagten ist ein beträchtliches Ver-

schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen

letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen

mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli-

schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die

Souveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu

duldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die

Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen

versucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles

ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein

echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht

bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Be-

fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden

Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die

Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter

ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass

er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat-

staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen

jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar

drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für

ihn, dass er vollumfänglich geständig ist.

In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine

Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des

Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe

von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann ver-

zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan-

ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter-

suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech-

nen.

11.-

a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der

Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr

als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch

eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten.

Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige

Verhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,

die gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und

die Aussichten seiner Bewährung zulassen ( BGE 118 IV 97

E. 2b).

b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt.

Zunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen,

dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General-

staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte

in der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr

wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun-

desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass

jemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose

gestellt werden kann, weil er verspricht, künftig

in der

Schweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer

S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz

und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An-

geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt

es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im

administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins-

gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten

Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose

gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt

werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen

( Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ).

In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergän-

zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes-

strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von

politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch

dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt

wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen

entsprechenden Antrag gestellt.

12.-

a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter

den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver-

urteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der

Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe

und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite

Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen-

schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von

Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich

unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des

Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und

seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der

Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal-

tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf-

und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der

Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in

der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE

123 IV 107 E. 1 und 3).

Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die

Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstos-

sen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung

einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen.

Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei

für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er-

scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem

Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das

bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die

Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzuset-

zen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hin-

reichend Rechnung getragen.

b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist

unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei-

heitsstrafe verlangt werden, möglich ( Art. 41 Ziff. 1

Abs. 1 StGB ).

Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug

der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte

ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die

Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu

unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag

des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.

VI.

13.-

Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu-

sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten

Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste

A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1

StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den

Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B

umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen

seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv

- Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei

seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat);

und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklag-

ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden

sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein

Brillenetui).

Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie-

hung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen

Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung

anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht

raffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten

und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte"

(Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12).

Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die

in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP )

dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sor-

gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben.

Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es

beantragt hat.

14.-

a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen ( Art. 172 Abs. 1

BStP ).

b) Das israelische Finanzministerium ist damit

einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen

Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung

vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der

Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben.

Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht

e r k a n n t :

1.-

a) Issac Bental wird schuldig gesprochen

- der verbotenen Handlungen für einen fremden

Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB ,

- des politischen Nachrichtendienstes im Sinne

von Art. 272 Ziff. 1 StGB ,

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von

Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB .

b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und

Aufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt.

2.-

a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten

Gefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungs-

haft.

b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho-

ben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.-

Issac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren

des Landes verwiesen.

4.-

a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweis-

mittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft

werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den

Akten belassen.

b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände

werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac

Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben.

5.-

a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac

Bental auferlegt.

b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die

geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem

Berechtigten herauszugeben.

---------

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu-

stellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten

des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge-

richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe

Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden.

Lausanne, 7. Juli 2000

Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: