opencaselaw.ch

TPF 2006 304

Bundesstrafgericht · 2006-09-21 · Deutsch CH

Telefonüberwachung; Überwachung eines öffentlichen Fernmeldeanschlusses; Katalogtat bei qualifiziertem Tatbestand.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2006 304 304 guenza un trasferimento alle autorità cantonali non dovrebbe comportare inconvenienti importanti e le esigenze di celerità ed efficacia del procedi- mento penale non dovrebbero subire alcuna ripercussione. TPF 2006 304

81. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt vom 21. September 2006 (TK.2006.133) Telefonüberwachung; Überwachung eines öffentlichen Fernmeldeanschlusses; Katalogtat bei qualifiziertem Tatbestand. Art. 272 Ziff. 2 StGB, Art. 3, 4 Abs. 2, 7 BÜPF Ein schwerer Fall von verbotenem Nachrichtendienst und damit eine der Überwachung fähige Katalogtat ist nur gegeben, wenn Gesamtinteressen des Landes betroffen sind. Surveillance téléphonique; surveillance d'un raccordement téléphonique public; infraction qualifiée. Art. 272 ch. 2 CP, art. 3, 4 al. 2, 7 LSCPT Il n'y a cas aggravé d'espionnage et ainsi une infraction qualifiée la surveillance que lorsque les intérêts globaux du pays sont touchés. Sorveglianza telefonica: sorveglianza di un collegamento di telecomunicazione pubblico; reato per cui può essere disposta la sorveglianza in caso di fattispecie qualificata. Art. 272 n. 2 CP, art. 3, 4 cpv. 2, 7 LSCPT Un grave caso di spionaggio e quindi un reato per cui può essere disposta la sorveglianza è dato unicamente se sono in gioco interessi globali del Paese.

TPF 2006 304 305 Zusammenfassung des Sachverhalts: In der Zeitung „B.“ erschien ein Artikel unter dem Titel „…“. Laut dem Artikel soll ein gewisser C. der CIA Geschäfts- und Bankunterlagen eines Syrers, für den er Finanzgeschäfte getätigt habe, angeboten haben. Die CIA habe durch ihren Mitarbeiter D. hierauf Kontakt mit C. aufgenommen, da sie im Rahmen ihrer Bemühungen zur Terrorbekämpfung den betreffenden Syrer bereits im Visier gehabt habe. Es sei in der Folge zu mehreren Treffen an verschiedenen Orten in der Schweiz gekommen, wobei C. für seine In- formationen jeweils bezahlt worden sei. Die CIA habe überdies auch ver- sucht, via C. an die Mitgliederkartei einer Gewerkschaft zu kommen. Der Präsident der Beschwerdekammer genehmigte die für eine Dauer von rund vier Monaten angeordnete rückwirkende Überwachung des Fernmel- deverkehrs eines öffentlichen Fernmeldeanschlusses nicht. Aus den Erwägungen: Nach Art. 272 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehö- rigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst be- treibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung ist in schwe- ren Fällen die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeig- net sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu ge- fährden. Eine Überwachung kann nur angeordnet werden, wenn der drin- gende Verdacht auf Begehung eines schweren Falles vorliegt (Art. 3 Abs. 3 lit. a BÜPF). Die Sachverhaltsdarstellung in Gesuch und Beilagen lassen auf den Tatbestand von Art. 272 Ziff. 1 StGB schliessen: Offenbar geht es um Nachrichtendienst im Zusammenhang mit Terrorismus, was als politi- scher Nachrichtendienst zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 E. 7d). Dieser Nachrichtendienst soll Informa- tionen „eines in Bern verkehrenden Syrers“ und von Mitgliedern einer Schweizer Gewerkschaft, „vorzugsweise arabischer Nationalität“ betreffen, womit das Tatbestandsmerkmal „zum Nachteil eines Angehörigen oder Einwohners der Schweiz“ als gegeben erachtet werden kann. Wie erwähnt ist eine Telefonüberwachung gemäss BÜPF im Zusammenhang mit

TPF 2006 304 306 Art. 272 StGB jedoch nur zulässig, wenn der dringende Tatverdacht für die qualifizierte Begehung gemäss Art. 272 Ziff. 2 gegeben ist, also der „schwere Fall“. Als der israelische Geheimdienst in der Schweiz heimlich eine Telefonabhöranlage zur Überwachung privater Personen installierte, sah das Bundesgericht keinen Anlass, die Tat als schweren Fall einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000). Dieser Fall ist dem vorliegenden in vielen entscheidenden Punkten ähnlich, die Übergriffe sind dort jedoch – soweit heute ersichtlich – als ungleich gravierender ein- zustufen. In den zwei Entscheiden des Bundesgerichts, in denen ein schwe- rer Fall im Sinne von Art. 272 Ziff. 2 StGB als gegeben erachtet wurde, wurde eine – im Kriegsfalle – in hohem Masse vorhandene Gefährdung der Sicherheit und der Interessen des Landes (BGE 101 IV 177, 196 E. II/2c am Ende) bzw. die Gefährdung der nationalen Sicherheit (BGE 108 IV 41, 47 E. 3 am Ende) festgestellt. Beim in Art. 272 Ziff. 2 zweiter Satz StGB ge- brauchten Wortlaut handelt es sich zweifellos um eine nicht abschliessende

– und eventuell unglückliche (vgl. HOPF, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 16 zu Art. 272 mit Verweisen) – Umschreibung der unter dem schweren Fall zu verstehenden Tätigkeit. Diese Formulierung – wie auch die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung – bringen jedoch den schweren Fall immer in Verbindung mit Gesamtinteressen („Sicherheit der Eidgenossen- schaft“, „des Landes“, „national“). Vorliegend sieht die ersuchende Behör- de die Schwere des Falles durch die Tatsache gegeben, dass Geschäfts- und Bankunterlagen übergeben worden sein sollen, der Lieferant der Informati- onen dies aus eigenem Antrieb getan haben soll, und dass dadurch Nachah- mer motiviert werden könnten. Diese Vorbringen lassen sich, insbesondere im Lichte der obgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtes und dem Gesetzeswortlaut, auch bei entgegenkommendster Betrachtungsweise („in dubio pro duriore“) nicht als glaubwürdige Anhaltspunkte oder überzeugen- de Ausführungen dafür betrachten, dass es sich vorliegend um einen schwe- ren Fall im Sinne von Art. 272 Ziff. 2 StGB handeln könnte, geschweige denn, dass diesbezügliche konkrete Tatverdachtsmomente genannt würden. Ein entsprechender dringender Tatverdacht für den Verstoss gegen Art. 272 Ziff. 2 StGB ist aufgrund der Ausführungen im Gesuch und der vorgelegten Unterlagen deshalb nicht gegeben; mangels dringenden Tatverdachts für ein Katalogdelikt gemäss BÜPF kann die angeordnete Telefonüberwachung nicht genehmigt werden. Allfällige seit der Anordnung der zur Genehmi- gung anstehenden Überwachung gewonnenen Resultate sind unverzüglich zu vernichten (Art. 7 Abs. 4 BÜPF). (…)