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74_IV_193

BGE 74 IV 193

Bundesgericht (BGE) · 1948-12-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf- tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen- kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der Wohnung 'der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat- sachen (Erw. 3).

E. 2a Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch dass die Nachricht für diese Person einen Nachteil zur Folge gehabt bat (Erw. 1). .

E. 2b Jeder, der sich in der Schweiz befindet, ist deren «Ein- wohner >>, welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).

Dispositiv
  1. Art. 272 eh. 1 at. 1 aP, Service de renseignem,ent.s politi,qf.ia. a) Cette disposition ne suppose pas que Je prevenu a livre le nom de la personne espionnoo ni que le renseignement a cause du tort a cette derniere (consid. 1). b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un « babitant », queJs que soient son domicile civil et sa situation du point de vue de la police des etrangers ( consid. 2 ).
  2. Art. 277bis at. 1 PPJJ'. Sont des faits la conscience, la volonte - art. 18 al. 2 CP - et la conscience d'agir contrairement au droit - art. 20 CP - (consid. 3).
  3. Art. 272 cifra 1 cp. 1 GP, spionaggio politWo. a) Questo disposto non presuppone ehe l'autore abbia rivelato il nome della persona spiata, ne ehe la comunioozione Je abbia causato un nocumento (consid. 1). b) Chiunque si trova nella Svizzera ne e. un a abitante », poco importa quale sia. il suo domicilio civile e la sua situazione dal punto di vista della polizia degli stranieri (consid. 2).
  4. Art. 277bis cp. 1 PPJJ'. Conoscenza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP) e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quali accertamenti di fa.tto (consid. 3). A. - Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf- tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen- kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der Wohnung 'der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

193

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

50. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1948 i. S.

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Hoehstrasser.

Art. 41 Zifl. 1 StGB. Voraussetzungen de8 OOdingten Strafoollzugea.

1. Der bedingte Strafvollzug kann nicht damit begründet werden,

dass er den Verurteilten eher zu bessern vermöge als der

Vollzug der Strafe (Erw. 1 Abs. 2).

2. Wer sich voraussichtlich nur während der Probezeit gut halten

wird, erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges

nicht (Erw. 1 Abs. 3).

3. Dem Verurteilten, der in angetrunkenem Zustand ein Motor-

fahrzeug geführt hat, darf, auch wenn es nicht zu einem Unfall

oder zu einer konkreten Gefährdung anderer gekommen ist,

der bedingte Strafvollzug nur gewährt werden, wenn bestimmte

besondere Umstände ernstlich annehmen lassen, dass er sich

in Zukunft wohl verhalten werde (Erw. 2).

Art. 41 eh. 1 OP. Oonditi<Yns du sursis.

1. Pour acoorder le sursis, il ne suffit pas qu'il paraisse plus propre

que l'execution de la peine a amender le condamne (cons. 1 al. 2).

2. Ce]ui qui, probablement, ne se conduira bien que durant le

delai d'epreuve ne remplit pas les conditions du sursis (cons. 1

al. 3).

3. Le condamne qui a pilote un vehicule automobile en etant

pris de boisson ne doit beneficier du sursis, meme s'il n'a pas

cause d'aocident ni cree un danger imminent pour autrui,

que si des raisons particuJieres permettent serieusement

d'admettre qu'il se conduira bien a l'avenir (cons. 2).

Art. 41 cifra 1 OP. Presupposti della sospensione condizionale

·deUa pena.

1. La sospensione eondizionale non puo essere giustificata. pel

motivo eh'essa. a.ppare piU atta dell'esecuzione della pena. ad

emenda.re il eondanna.to (consid. 1 cp. 2).

2. Colui ehe, probabilmente, terra buona condotta solo durante

il periodo di prova non soddisfä. le condizioni della sospensione

condizionale della pena {consid. 1 cp. 3).

3. Il condanna.to ehe ha condotto un autoveicolo in istato d.i

ebrieta, a.nehe se non ha causa.to un infortunio o creato un

perieolo concreto per altri, puo benefieiare della sospensione

cond.izionale solta.nto se esistono delle ragioni pa.rticolari per

ammettere seriamente ehe in a.vvenire terra buona eondotta.

(consid. 2).

13

AS 74 IV -

UM.8

194

Strafgesetzbuch. No 50.

A.

Rudolf Hochstrasser fuhr in der Nacht vom

10. auf den II. Juni 1948 mit seinem Automobil in ange-

trunkenem Zustand von Oftringen über Olten nach Aarau.

Als ihn dorl ein Polizist zur Rede stellte, erklärte er sich

anf"anglich einverstanden, eine Blutprobe vornehmen zu

lassen, widersetzte sich dann aber dem Gang zum Arzt

und wurde tätlich gegenüber dem Polizeisoldaten. Am

25. August 1948 verurteilte ihn das Bezirksgericht .A.arau

wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 2 MFG nach

Art. 59 dieses Gesetzes und Hinderung einer Amtshand-

lung im Sinne von Art. 286 StGB zu 14 Tagen Gefängnis

und Fr. 50.-Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau

gewährte ihm in Gutheissung einer Beschwerde für die

Gefängnisstraf~ den bedingten Strafvollzug, mit einer

Probezeit von drei Jahren. Das Urteil führt u.a. aus :

Hochstrasser habe· sich vor 18 und 13 Jahren e~hebliche

MFG-Vergehen zuschulden kommen lassen. Geringe Über-

tretungen des MFG lägen, abgesehen von einem Falle,

der am 7. November 1947 mit einer Busse von Fr. 10.-

geahndet worden sei, 8 und mehr Jahre zurück. Dagegen

habe sich Hochstrasser in den letzten 7 Jahren wegen

6 verschiedenen andern Polizeivergehen zu verantworten

gehabt .. Daraus sei zu schliessen, dass er ein Mensch sei,

der sich leicht gegen Ordnungsvorschriften vergehe und

insofern Ordnung und Rechtlichkeit zu wenig zu schätzen .

vermöge. Bei dieser Veranlagung sei zu erwarten, dass

er sich durch die Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe eher

zu einem klaglosen Lebenswandel werde aufraffen können

als durch die Verbüssung der Strafe von bloss 14 Tagen,

die zur günstigen Beeinflussung niemals genüge. Nach-

dem er die ihm am 25. Januar 1946 wegen eines anders-

artigen Deliktes (Vernachlässigung von Unterstützungs-

pflichten, Art . .217 StGB) auferlegte Bewährungsfrist von

2 Jahren bestanden habe, sei zu hoffen, dass er auch die

neue Frist werde bestehen können.

. B. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats-

anwaltschaft des Kantons Aargau, das Urteil des Ober-

Strafgesetzbuch. No 50.

195

gerichtes aufzuheben und die Akten zur Ausfüllung einer

unbedingten Gefängnisstrafe an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

0. -

Rudolf Hochstrasser ersucht um Abweisung der

Nichtigkeits beschwerde.

Der Ka8sation8hof zieht in Erwägung :

l. -

Die Begründung, mit der die Vorinstanz dem

Beschwerdegegner Hochstrasser den bedingten Straf-

vollzug gewährt hat, verstösst in zwei Beziehungen gegen

Bundesrecht.

Einmal insofern, als sie darauf abstellt, dass die Be-

drohung mit dem Strafvollzug für den Fall neuer Ver-

fehlungen während der Probezeit den Verurteilten eher

bessern werde als die VerbiiSsung einer so kurzen Strafe,

die für diese Wirkung keinesfalls ausreichen würde. Die

Strafe, welche das Gesetz auf bestimmte Taten setzt,

soll nicht nur den Täter womöglich bessern, sondern

zugleich den begangenen Rechtsbruch sühnen und all-

gemein abschreckend wirken (BGE 74 IV 143 E. 4).

Diese weiteren gleichwertigen Zwecke vor demjenigen der

Besserung zurückzustellen und ausser Acht zu lassen,

gestattet das Gesetz auch bei Gefängnis- oder Haftstrafen,

die eine gewisse Dauer, ein Jahr nicht übersteigen (Art. 41

Zi:ff. l Abs. l StGB), nur· unter näher umschriebenen

Voraussetzungen, nämlich, von den weiteren ~rforder­

nissen der Art. 41 Zi:ff. l Abs .. 3 und 4 abgesehen, nur

dann, wenn begründete Aussicht dafür besteht, dass der

Verurteilte sich schon durch die in der bedingt ausgespro-

chenen Strafe liegende Warnung von weiteren Vergehen

abhalten lassen werde (Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2), nicht auch

deshalb, weil vom Strafvollzug dieser Erfolg noch weniger

zu erwarten wäre. Die Entscheidung darüber hat der

Gesetzgeber durch die Strafdrohung getroffen, die auf den

in Frage stehenden Straftatbestand gesetzt ist. Es steht

dem Richter nicht zu, sie zu berichtigen und, weil er den

gesetzlichen Strafrahmen oder die innert dieses im kon-

196

Strafgesetzbuch. N• 50.

kreten Fall verhängte Strafe zur Erreichung der Straf-

zwecke für ungenügend hält, an Stelle des Strafvollzuges

eine andere Massnahme zu setzen, die nur unter bestimm-

ten Voraussetzungen zulässig ist, ohne dass diese Voraus-

setzungen erfüllt wären.

Auch kann es nicht bloss auf das, voraussichtliche

Betragen des Verurteilten während der ihm nach Art. 41

Ziff. 1 Abs. 5 bestimmten Bewährungsfrist ankommen.

Art. 41 Zi:ff. 1 StGB setzt als Wirkung des bedingten

Strafaufschubes eine innere und infolgedessen dauernde

Besserung des Verurteilten voraus und beschränkt die

massgebende Erwartung nicht auf die Probezeit. Glaubt

der Richter selbst mehr nicht annehmen zu können, als

dass der Verurteilte sich wenigstens während dieser

beschränkten Zeit -

aus Furcht vor der Vollziehung der

Strafe -

wohl verhalten werde, so sind die Voraussetzun-

gen des bedingten Strafaufschubes nicht gegeben und ist

der Verurteilte auch dieser Wohltat nicht würdig (BGE 69

IV 201 E. 3). Die Sache müsste daher an das Obergericht

zurückgewiesen werden, damit es auf der richtigen recht-

lichen Grundlage neu über die Anwendung von Art. 41

Ziff. 1 StGB entscheide, wenn nicht von vorneherein als

ausgeschlossen erschiene, dass es dabei dem Beschwerde-

gegner aus vor dem Gesetz vertretbaren Gründen den

bedingten Strafvollzug bewilligen könnte.

2. -

Wer in angetrunkenem Zustande ein Motorfahr-

zeug führt und dabei fahrlässig jemanden tötet oder

verletzt (Art. 117, 125 StGB) oder eine Gefährdung des

öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 StGB ver-

ursacht, bekundet eine derartige Hemmungslosigkeit und

Missachtung von Leib und Leben anderer, dass ihm schon

deshalb allein der bedingte Strafvollzug verweigert werden

darf und richtiger Weise, besondere Umstände vorbehal-

ten, verweigert werden soll (BGE 74 IV 135 ff.). Ist es

nicht zu einem solchen Unfalle oder zu einer konkreten

Gefahrdung, d.h. der nahen Wahrscheinlichkeit der Ver-

letzung von Leib und Leben anderer gekommen, wie sie

Strafgesetzbuch. No 50.

197

Art. 237 StGB voraussetzt (BGE 73 IV 235 E. 1), sondern

bei der abstrakten Gefährdung geblieben, wie sie mit dem

Fahren in angetrunkenem Zustande stets verbunden ist,

so wird diese Erwägung allein für die Verweigerung des

bedingten Strafaufschubes allerdings kaum ausreichen

können, weil man sonst dazu käme, ihn für einen be-

stimmten Übertretungstatbestand, denjenigen des Art. 59

MFG überhaupt auszuschliessen. An der Gesinnung, die

der Täter durch sein Verhalten bekundet hat, wird jedoch

dadurch, dass es mehr oder minder zufällig keine schwere-

ren Folgen hatte, nichts geändert. In Verbindung mit der

Häufigkeit und Gefährlichkeit dieser -Übertretung muss

das nach Sinn und Geist des Gesetzes jedenfalls dazu

führen, an die Gewähr, die der Verurteilte -für künftiges

Wohlverhalten bietet, strenge Anforderungen zu stellen

und sie nur anzunehmen, wenn bestimmte besondere

Umstände es gestatten, sie gleichwohl ernstlich als gegeben

anzusehen. Davon kann jedoch im vorliegenden Falle

nicht die Rede sein.

Der Beschwerdegegner ist schon im Jahre 1930 wegen

Motorfahrzeugvergehens und Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit mit Fr. 48.- und im Jahre 1935 wegen Motor-

fahrzeugvergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit

Fr. 150.- gebüsst worde~. Dazu kommen fünf kleinere

Bussen ebenfalls wegen Motorfahrzeugvergehen aus den

Jahren 1929, 1933, 1938, 1940, 1947. Dass die meisten

dieser Strafen verhältnismässig weit zurückliegen, ändert

an der Beurteilung seiner Persönlichkeit nichts. Mass-

gebend ist, dass sie in ihrer Gesamtheit einen eingewurzel-

ten Hang dartun, sich beim Gebrauch seines Motorfahr-

zeuges über die im Interesse der öffentlichen Sicherheit

aufgestellten Verkehrsregeln hinwegzusetzen, und dass er

sich auch durch die Sanktionen, die gegen ihn deshalb

schon oft ausgesprochen worden sind, nicht hat abhalten

lassen, wiederum in diese Neigung zurückzufallen. Aus

den vielfachen Bussen, die in den Jahren 1941-1947 gegen

ihn sonst noch wegen Polizeiübertretungen (Widerhand-

198

Strafgesetzbuch. No 50.

lungen gegen das Bahnpolizeigesetz, Handelsreisenden-

gesetz, Hausiergesetz usw.) verhängt worden sind, schliesst

die Vorinst~nz weiter selbst, dass er ein Mensch sei, der

sich über die Polizeigesetzgebung leichthin hinwegsetze

und Ordnung und Rechtlichkeit nicht zu schätzen wisse.

Sogar die Strafe von zehn Tagen Gefängnis, zu der er

am 25. Januar 1946, bedingt mit einer Probezeit von

zwei Jahren, durch das Polizeigericht Lausanne wegen

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217

StGB) verurteilt worden ist, hat ihn nur gerade während

dieser Bewährungsfrist vor strafbarem Handeln abge7

schreckt. Nur wenige Zeit nachher ist er durch die heute

zur Beurteilung stehende Tat neuerdings darein verfallen;

Wie unter solchen Umständen von der n:ochma]igen

Bewilligung dieser Wohltat eine nachhaltigere Wirkung

zu erwarten wäre, Ist schlechterdings nicht zu sehen, und

es haben denn auch dafür keinerlei bestimmte Umstände

angeführt werden können. Es ist deshalb zweifellos keines-

wegs zuf"ällig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nur

mit der Annahme begründet, der Verurteilte werde so

gut wie die frühere, ihm vom Lausanner Richter be.

stimmte, auch die neue Probezeit bestehen. Vielmehr

erklärt sich das augenscheinlich daraus, dass sie selbst

eine darüber hinausgehende Erwartung nicht zu hegen

wagte. Sie genügt aber zur Anwendung von Art. 41

Ziff. 1 StGB nach dem in Erwägung l Ausgeführten nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

·Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~

gerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948

aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des beding-

ten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

!

Strafgesetzbuch. No 51.

199

51. Urteil des Kassationshofes vom Ui. Oktober 1948 i. S.

Czekalla und Genllloud gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-

land.

1. Art. 272 Zil/. 1 Abs. 1 StGB, politischer Nachrichtefnd;ienst.

a) Diese Bestimmung setzt weder voraus, dass der Täter den

Namen der bespitzelten Person preisgegeben, noch dass die

Nachricht für diese Person einen Nachteil zur Folge gehabt

bat (Erw. 1).

.

b) Jeder, der sich in der Schweiz befindet, ist deren «Ein-

wohner >>, welches auch immer sein zivilrechtlicher Wohnsitz

oder sein fremdenpolizeiliches Verhältnis sei (Erw. 2).

2. Art. 277bis Abs. 1 BStP. Wissen, Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB)

und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Art. 20 StGB) als Tat-

sachen (Erw. 3).

1. Art. 272 eh. 1 at. 1 aP, Service de renseignem,ent.s politi,qf.ia.

a) Cette disposition ne suppose pas que Je prevenu a livre le

nom de la personne espionnoo ni que le renseignement a

cause du tort a cette derniere (consid. 1).

b) Toute personne qui se trouve en Suisse en est un « babitant »,

queJs que soient son domicile civil et sa situation du point

de vue de la police des etrangers (consid. 2).

2. Art. 277bis at. 1 PPJJ'. Sont des faits la conscience, la volonte

-

art. 18 al. 2 CP -

et la conscience d'agir contrairement au

droit -

art. 20 CP -

(consid. 3).

1. Art. 272 cifra 1 cp. 1 GP, spionaggio politWo.

a) Questo disposto non presuppone ehe l'autore abbia rivelato

il nome della persona spiata, ne ehe la comunioozione Je

abbia causato un nocumento (consid. 1).

b) Chiunque si trova nella Svizzera ne e. un a abitante », poco

importa quale sia. il suo domicilio civile e la sua situazione

dal punto di vista della polizia degli stranieri (consid. 2).

2. Art. 277bis cp. 1 PPJJ'. Conoscenza, volonta (a.rt. 18 cp. 2 CP)

e coscienza dell'atto illecito (art. 20 CP) quali accertamenti

di fa.tto (consid. 3).

A. -

Ida Genilloud erklärte sich im Jahre 1943 oder

anfangs 1944 gegenüber dem deutschen Spionageagenten

Willi Piert bereit, ihn mit Marie Czekalla, der Köchin von

Minister X. in Bern, zusammenzubringen, damit sie ihm

über Wahrnehmungen, die sie bei X., dem « Sonderbeauf-

tragten des Präsidenten der Vereinigten Staaten von

Amerika » gemacht hatte, Auskunft gebe. Die Zusammen-

kunft zwischen Piert und Marie Czekalla fand in der

Wohnung 'der Ida Genilloud statt. Marie Czekalla teilte

dem Agenten mit, ein deutscher Herr, dessen Hut die