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Nr. 82 198 82. Die Strafe darf nicht bedingt aufgeschoben werden., wenn diese Massnahme allein nicht genügen würde., d en V erurteilten zu bessern (Art. 32., Ziff. 1., Abs. 2 MStG) (Erw. l).- Die Ausschliessung aus d em Heere wegen V erminderung der Zurechnungsfahigkeit liegt im Ermessen des Richters (Art. 12., Ahs. l MStG) (Erw. 2). Le sursis ne peut être accordé si cette mesure ne per1net pas à elle seule d'attendre un amendement du condamné (art. 32, eh. l, al. 2 CPM) (cons. l). - L'exclusion de l'armée d'un délinquant à responsabilité restreinte est une question laissée à l'appréciation du juge (art. 12, al. l CPM) (cons. 2). La sospensione condizionale della pena non puo essere accor .. data se tale misura non hasterebhe da sola ad emendare il reo (art .. 32., cif. 1., al. 2 CPM) (cons. 1). - L'esclusione dall'esercito per scemata responsahilità e lasciata all'apprezzamento del giudice (art. 12, al. l CPM) (cons. 2). P. fiel schon im Alter von 15 ]ahren durch Unpünktlichkeit, Wich- tigtuerei, Verstocktheit, Eigenwilligkeit, Renitenz, Mangel an Ausdauer und Lügenhaftigkeit auf. Als er 1953 einen Teil der Rekrutenschule be- stand, verweigerte er hin und wieder den Gehorsam und wurde er nach psychiatrischer Begutachtung mit einigen Tagen scharfem Arrest be- straft. lm Miirz 1954 stahl er einen Photoapparat und entwendete er ein Motorfahrzeug zum Gebrauch, weshalb ihn der bürgerliche Richter im August 1954 zu einer bedingt vollziehbaren Gefiingnisstrafe von vier Mo- naten verurteilte. Am 4. Oktober 1954 riickte P. ein, um als Rekrut fertig ausgebildet zu werden. In den folgenden Tagen machte er sich wieder- holt des Ungehorsams schuldig und entfernte er sich unerlaubterweise. Der vom Untersuchungsrichter befragte Sachverstiindige bezeichnete P. als ungereiften, stark schizoiden, nicht anpassungsfiihigen, überempfind- lichen, leicht erregbaren, an Minderwertigkeitsgefühlen leidenden Men- schen, dessen krankhafte Entwicklungsstorungen seine Zurechnungs- fiihigkeit in mittlerem Masse verminderten und ihn nicht mehr dienst- tauglich machten. Das Divisionsgericht verurteilte den Angeklagten zu drei Monaten Gefiingnis. Es lehnte sowohl den bedingten Aufschub des Strafvollzuges als auch die Ausschliessung aus dem Heere ab.
l. Der bedingte Aufschuh des Strafvollzuges setzt unter anderen1 voraus, dass V orleben, Charakter und militarische Führung des V erur- teilten erwarten lassen, er werde durcl1 diese Massnahme von weiteren
199 Nr. 82 Verhrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 32, Ziff. l, Ahs. 2 MStG). Oh diese Erwartung herechtigt sei, hat das l(assationsgericht nicht frei zu entscheiden; es kann ein Urteil nur aufhehen, wenn die Voraussage der ersten Instanz aus dem Rahmen des Ermessens fãllt (vgl. MI(GE 5 N r. 97 un d dort angeführte Urteile). · Davon kann hier schon deshalh keine Rede sein, weil der Beschwer- deführer schon einmal gezeigt hat, dass ihm der hedingte Aufschub einer mehrmonatigen Gefãngnisstrafe keinen genügenden Eindruck macht, um ihn auch nur wahrend der Probezeit, geschweige denn dauernd von weiteren Vergehen abzuhalten, wie Art. 32, Ziff. l, Ahs. 2 MStG - gleich wie di e entsprechende Bestimmung des Straf gesetzbuches (vgl. BGE 69 IV 201, 74 IV 196, 77 IV 69) - es verlangt. Besondere Um- stande, die erwarten liessen, dass eine zweite Bewahrungsprobe zu er- reichen vermochte, was eine erste nicht gekonnt hat, liegen keine vor. Das Militarstrafverfahren hat im Gegenteil Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers aufgedeckt, die einer günstigen Voraussage im Wege stehen. üherempfindlichkeit, leicl1te innere Erregharkeit und Blind- heit für die Wirklichkeit setzen die Anpassungsfahigkeit des Beschwer- deführers herab und lassen erwarten, dass er erneut mit der Umwelt in l(onflikt kame, wenn die Strafe nicht vollzogen würde. Von einer hlossen Warnung, wie sie in der Verurteiltmg zu einer bedingt aufge- schobenen Strafe lage, wãre Besserung umsoweniger zu erwarten, als dem Beschwerdeführer, wie auch Dr. S. annimmt, schon in heiden Rekruten- schulen zu viel Nachsicht entgegengebracht worden ist. Dazu kommt, dass der Psychiater an ihm, wenn auch nicht eine Geisteskrankheit, so doch kt·ankhafte Entwicklungsstorungen festgestellt hat. Ob man mit dem Divisionsgericht annehme, sie hãtten die Zurechnungsfahigkeit des Beschwerdeführers nur leicht vermindert, oder oh man mit dem Gut- achter vou einer V erminderung mittleren Grades ausgehe, ist unerheb- lich. Im einen wie im anderen Falle ist nicht zu erwarten, dass der ver- mindert einsichtsfãhige Beschwerdeführer, der zudem nicht über die Willenskraft eines Normalen verfügt, durch den hedingten Aufschub des Strafvollzuges von weiteren V ergehen ahgehalten werden konnte. Der Be.schwerdeführer selher hehauptet nicht, dass diese Erwartung berech- tigt sei, hal t er doch d em Vorwurf der Uneinsichtigkeit lediglich entgegen, er konne nicht aus seiner Haut herausfahren, Einsicht konne von ihm gar nicht erwartet werden, da ihn der vom Gutachter festgestellte Gei- steszustand daran hindere. Der Beschwerdeführer glaubt, weitere V er- gehen nur dadurch vermeiden zu konnen, dass er aus de1n Heere ausge- schlossen oder ausgemustert werde. Damit verkennt er, dass Art. 32, Ziff. l, Abs. 2 MStG den bedingten Aufschuh des Strafvollzuges nur ge- stattet, wenn die bessernde Wirkung von dieser Massnahme zu erwarten ist, nicht auch dann, wenn es ausserdem einer andern Massnahme hedarf,