Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sttafgesetzbuoh. No 46.
Der Kassationshof zieht 'n Erwägung :
Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist,
EUi.gf; das Strafgesetzbuch nicht; es überlässt dies dem
Verfahrensrecht, das ist für die ·der kantonalen Gerichts-
barkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale
Prozessrecht (Art. 343 StGB; BGE 68 IV 100}. Ob aber
eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung
inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts:
Dieses versteht unter dem Strafantrag die Willenserklä-
rung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden
solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem
massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat-
sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere
Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen läsSt.
Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der
Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitet wird,
wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. l EG z.
StGB), jenes Begehren somit beim Scheitern des Aus~
söhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Be-
klagten. führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton
Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die
Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange
nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühne-
begehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungs-
schein vom Kläger abgegeben worden ist, hiesse die
dreimonatige Frist des Art. 29 StGB verlängern um die
Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur
Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte
ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen,
so könnte der Verletzte wä.hrend der vollen Verjährungs~
frist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt
das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anru-
fung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung
im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die beson-
deren Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetz-
buches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe
Strafgesetzbuch. N° 47•
199
legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der
Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November
t 943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
l. Art. 206 StGB. Gewerbsmässiges Anlocken zur Unzucht.
2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
.
.
a) Diese Bestimmung setzt als Wirkung des bedmgten Straf-
vollzugs eine innere und dauernde Besserung des V erur-
teilten voraus.
· h
b) In der Frage des bedingten Strafvollzuges dar! der R1c ter
auch einem im Strafregister gelösehten Urteile Rechni.mg
3. We=~~~ bedingt erlassene Strafe. dem_ kanto~en Recht
untersteht, entscheidet dieses, 01? bei Bewährung während der
Probezeit die Verurteilung als mcht erfolgt zu gelten hat.
1. Art. 206 OP. Ra.colage.
2. Art. 41 eh. 1 al. 2 CP.
. a. l'ecut·
a) Cette disposition presuppose que le sursIS
ex
ion
de Ia peine aura pour efiet un amendement profond et
durable du condarone.
.
.
d'
b) Sta.tuant sur le sursis,. le ~u~ p~ut auss1 tenir compte
un
jugement raye du cas1er Judic1all'0.
.
3. Lorsque Ia peine prononcee avec sursis i:ite.ve du dro1t cantonaJ,
c'est ce droit qui decide si, passe le dela1 d'epreuve, la. condam-
na.tion est censee n'avoir pas ete encourue.
l. Art. 206 OP. Adescamento.
2. Art. 41, cijra 1, cp. 2 OP.
.
diz' naJ
a) Questo disposto presuppone ehe la sospens10ne con
10
e
della. pena. avr8. come efietto un emendaroento profondo
e dura.turo del condannato.
.
. d"
0
b) Sta.tuendo sulla sospensione condizionale, 11 giu ice P~
pure tener conto d'une condanna cancellata daJ casellano
giudizia.le.
. ·
1 d ·
d
dal
3. Quando Ia pena pronunciata. con la con~1ona ~ ip~ e
diritto cantonale, la questione se, trascorso d per1odo di _provadaJ'
Ia condanna sia considerata. come non avvenuta., e demsa
diritto cantona.le.
A. -
Lily B., welcher das Statthaltera.mt Luzern-Stadt
am 10. März 1941 eine wegen gewerbsmässiger Unzucht
ausgesprochene vierzehntägige Gefängnisstrafe unter 4-uf-
200
Strafgesetzbuch. N° 4.7.
erlegung einer zweij~igen Probezeit bedingt erlassen hat,
gab sich im April oder. Mai 1943 einem gewissen E. in der
Wohnung ihrer Base gegen Entgelt zum Geschlechtsver-
kehr hin. Am 8. Juni 1943 wollte E. sie zum gleichen
Zwecke am gleichen Orte aufsuchen, traf sie aber nicht und
entfernte sich daher nach längerem Warten wieder. Auf der
Strasse begegnete er ihr dann. Er erklärte ihr, er müsse nun
verreisen. Sie veranlasste ihn jedoch, mit ihr in die Woh-
nung zurückzukehren, um ihr dort beizuwohnen und ihr
dafür zehn Franken zu bezahlen.
B. -
Am 25. September 1943 erklärte das Amtsgericht
Luzern-Stadt Lily B. gestützt auf den Vorfall vom 8. Juni
1943 des Anlockens zur Unzucht schuldig (Art. 206 StGB)
und verurteilte sie zu acht Tagen Haft.
a. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten. Die Beschwerde-
führerin beantragt dessen Aufhebung. Sie möchte freige-
sprochen, eventuell nur mit Busse bestraft werden, sub-
eventuell in den Genuss des bedingten Strafvollzuges
kommen.
D. -
Das Statthalteramt Luzern-Stadt beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -
Die Beschwerdeführerin hat E. am 8. Juni 1943
auf der Strasse aufgefordert, mit ihr in die Wohnung ihrer
Base zurückzukehren, um dort mit ihr unter Bezahlung
eines Preises geschlechtlich zu verkehren. Damit hat sie
ihn im Sinne von Art. 206 StGB durch einen Antrag
zur Unzucht angelockt. Dass sie E. bereits kannte und
er sie in ihrem Absteigequartier hatte aufsuchen wollen,
um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ändert daran
nichts. Man kann auch einen Bekannten zur Unzucht an-
locken, ebenso eine Person, die zum vornherein geneigt ist,
einem solchen Antrag Folge zu leisten, oder die ihn sogar
selber stellen würde, wenn er nicht von der anderen aus-
ginge. Hier verhielt es sich übrigens so, dass E. nicht mehr
Eltrafgesetzbueh. No 4.7.
201
in die Wohnung zurückkehren wollte und von der Be-
schwerdeführerin dazu überredet werden musste.
Auch hat die Beschwerdeführerin gewerbsmä.ssig ge-
handelt. Das tut, wer bei Verübung der Tat beabsichtigt,
sich durch wiederholte Begehung Einnahmen zu ver.-
schaffen (BGE 68 IV 44). Die Beschwerdeführerin hat sich
dem ihr damals noch unbekannten E. schon im April oder
Mai 1943 erwerbshalber hingegeben und tat es auch das
zweite Mal wieder um des Entgeltes willen. Sie wollte sich
auf diese Weise einen, wenn auch nur gelegentlichen Ver-
dienst verschaffen.
2. -
•..•.
3. -
Den bedingten Strafvollzug hat das Amtsgericht
der Beschwerdeführerin versagt mit dem Hinweis darauf,
dass sie sich kurz nach Ablauf der Bewährungsfrist einer
gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht habe,
deretwegen sie am 10. März 1941 verurteilt wurde. Damit
will es sagen, dass von der nochmaligen Gewährung dieser
Massnahme -
bei der nach Art. 105 StGB die Probezeit
auf ein Jahr beschränkt werden müsste -
eine Besserung
nicht zu erwarten sei. Diese Würdigung überschreitet das
zulässige Ermessen nicht, selbst wenn damit gerechnet
werden könnte, die Beschwerdeführerin würde sich während
der neuen Probezeit mit Rücksicht auf den drohenden
Strafvollzug weiterer Verfehlungen enthalten. Denn Art. 41
Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt als Wirkung des bedingten Straf-
vollzuges eine innere und infolgedessen dauernde Besserung
des Verurteilten voraus, beschränkt die massgebende Er-
wartung nicht auf die Probezeit. Diese hat nur den Sinn,
dass der Verurteilte, der sie besteht, des Erlasses des Straf-
vollzuges endgültig als würdig erachtet wird, unbeküm-
mert darum, was er später tut. Wenn dagegen nach dem
Charakter des Verurteilten oder nach bisheriger Erfahrung
zum vornherein angenommen werden muss, er werde sich
-
aus Furcht vor dem Strafvollzug -
nur gerade während
der Probezeit gut verhalten und nachher seiner rechts-
brecherischen Neigung wieder freien Lauf lassen, so erfüllt
202
er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Straf-
vollzuges nicht und .ist dieser Massnahme auch nicht
wÜrdig.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe
sei, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und
könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene
Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen
Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Be-
währung während der Probezeit und der damit allenfalls
verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die
Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und
in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassa-
tionshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu
überprüfen (Art. 269 Abs. l BStrP). Das Bundesrecht
verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41
StGB zu berücksichtigen.
4. -
Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausge-
sprochen worden, so wäre es nicht anders. Nach Art. 41
Zi:ff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister
löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit
bewährt hat. Die Löschung ist auch in anderen Fällen vor-
gesehen : in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs. 4, 97 Abs. 3,
99 (Jugendstrafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe,
stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 .StGB
dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur
Untersuchungsämtern und Strafgerlchten, unter Hinweis
auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, und nur dann,
wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im
Strafverfahren Beschuldigter ist. Daraus muss gefolgert
werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für
die Zwecke des Strafverfahrens auch sollen verwenden
dürfen; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung
sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des
Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzu-
messung (Art. 63) und in der Frage des bedingten Straf-
vollzuges (Art. 41 Zi:ff. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die
gelöschte Vo~trafe unter den erwähnten Gesichtspunkten
Strafgeset&buoh. No 48.
203
berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aua seiner
Entstehungsgeschichte.
Demnach erkennt der KassationBho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 12. November UM3 i. s.
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Torrlani
und Mitangeklagte.
l. ~t. 24 St~B. Wer zum vornherein jederzeit zu.r Tat bereit
ISt, kann ~cht angestiftet werden.
2. Art. ~19 Z1ff. l Abs. 2 StGB bezieht sich nu.r a.uf die beim
~btre~bungsa~e ~eleis.tete Hülfe; wer vorher oder na.chher
hilft, ist Gehülfe un Smne des Art. 25 StGB
3. Ob di~ Gehülfez;schaft <!er Schwangeren oder ob sie dem dritten
Abt!e1ber geleistet sei, entscheidet sich na.ch subjektiven
Gesichtspunkten.
l. Art. 24 CP. Celu,i qu,i est d'emblee dispose en tou.t temps a
C?mmettre l'infraction ne peut pas etre l'objet d'u.ne insti--
t1on.
.,,-
!. L'art. 119 c~. l al. 2 CP ne concerne que l'a.ssista.nce ptetee
a.u cou.rs de l avortement; celu,i qui prete son a.sSista.nce a.vant
o:i ap~ est un complice au sens de l'art. 25 CP.
3. ~ es~ d a.pres les c:irconsta.nces subjectives qu.'on decidera. si
l a.ss~ta.nce est pretee a Ia. personne enceinte ou. si eile l'est
a.u t1ers a.vorteu.r.
l. Art. 24 o/.· C~ e senz'a.ltro disposto in ogni momento a QOm·
mettere l inf~BZJ.one non puo essere oggetto d'u.n'istigazione.
2. L'art. 119, eifre. 1, cp. 2 CP si riferisce soltanto a.ll'assistenza
presta.~a nel corso dell'aborto; chi presta a.ssistenza prima o
dopo l aborto _Ei u.n complice a' sensi dell 'a.rt. 25 CP.
3. Secondo le circostanze soggettive si decidera se l'asaistenza
e prestata alla. persona incinta. oppure al terzo ehe procu.ra.
l'a.borto.
A. -
Wilhelm Fischer, der schon im Jahre 1929 wegen
Abtreibung der Leibesfrucht bestraft worden ist, trieb der
schwangeren Rosa Casanova. einmal anfangs Februar 194.2
und zum zweiten Male am 26. Januar 1943 die Frucht ab
beide Male gegen ein Honorar von Fr. 80.-. Am 26. Janua;
1943 beging er eine gleiche Tat an Ursula Ma.rugg. Beide
Mädchen starben wenige Tage später an den Folgen des
Verbrechens.