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Sttafgesetzbuoh. No 46. Der Kassationshof zieht 'n Erwägung : Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, EUi.gf; das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt dies dem Verfahrensrecht, das ist für die ·der kantonalen Gerichts- barkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale Prozessrecht (Art. 343 StGB ; BGE 68 IV 100}. Ob aber eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts: Dieses versteht unter dem Strafantrag die Willenserklä- rung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tat- sächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen läsSt. Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitet wird, wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. l EG z. StGB), jenes Begehren somit beim Scheitern des Aus~ söhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Be- klagten. führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühne- begehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungs- schein vom Kläger abgegeben worden ist, hiesse die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB verlängern um die Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen, so könnte der Verletzte wä.hrend der vollen Verjährungs~ frist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anru- fung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die beson- deren Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetz- buches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe Strafgesetzbuch. N° 47• 199 legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November t 943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
l. Art. 206 StGB. Gewerbsmässiges Anlocken zur Unzucht.
2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. . .
a) Diese Bestimmung setzt als Wirkung des bedmgten Straf- vollzugs eine innere und dauernde Besserung des V erur- teilten voraus. · h
b) In der Frage des bedingten Strafvollzuges dar! der R1c ter auch einem im Strafregister gelösehten Urteile Rechni.mg
3. We=~~~ bedingt erlassene Strafe. dem_ kanto~en Recht untersteht, entscheidet dieses, 01? bei Bewährung während der Probezeit die Verurteilung als mcht erfolgt zu gelten hat.
1. Art. 206 OP. Ra.colage.
2. Art. 41 eh. 1 al. 2 CP. . a. l' ecut·
a) Cette disposition presuppose que le sursIS ex ion de Ia peine aura pour efiet un amendement profond et durable du condarone. . . d'
b) Sta.tuant sur le sursis,. le ~u~ p~ut auss1 tenir compte un jugement raye du cas1er Judic1all'0. .
3. Lorsque Ia peine prononcee avec sursis i:ite.ve du dro1t cantonaJ, c'est ce droit qui decide si, passe le dela1 d'epreuve, la. condam- na.tion est censee n'avoir pas ete encourue.
l. Art. 206 OP. Adescamento.
2. Art. 41, cijra 1, cp. 2 OP. . diz' naJ
a) Questo disposto presuppone ehe la sospens10ne con 10 e della. pena. avr8. come efietto un emendaroento profondo e dura.turo del condannato. . . d" 0
b) Sta.tuendo sulla sospensione condizionale, 11 giu ice P~ pure tener conto d'une condanna cancellata daJ casellano giudizia.le. . · 1 d · d dal
3. Quando Ia pena pronunciata. con la con~1ona ~ ip~ e diritto cantonale, la questione se, trascorso d per1odo di _provadaJ' Ia condanna sia considerata. come non avvenuta., e demsa diritto cantona.le. A. - Lily B., welcher das Statthaltera.mt Luzern-Stadt am 10. März 1941 eine wegen gewerbsmässiger Unzucht ausgesprochene vierzehntägige Gefängnisstrafe unter 4-uf- 200 Strafgesetzbuch. N° 4.7. erlegung einer zweij~igen Probezeit bedingt erlassen hat, gab sich im April oder. Mai 1943 einem gewissen E. in der Wohnung ihrer Base gegen Entgelt zum Geschlechtsver- kehr hin. Am 8. Juni 1943 wollte E. sie zum gleichen Zwecke am gleichen Orte aufsuchen, traf sie aber nicht und entfernte sich daher nach längerem Warten wieder. Auf der Strasse begegnete er ihr dann. Er erklärte ihr, er müsse nun verreisen. Sie veranlasste ihn jedoch, mit ihr in die Woh- nung zurückzukehren, um ihr dort beizuwohnen und ihr dafür zehn Franken zu bezahlen. B. - Am 25. September 1943 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt Lily B. gestützt auf den Vorfall vom 8. Juni 1943 des Anlockens zur Unzucht schuldig (Art. 206 StGB) und verurteilte sie zu acht Tagen Haft.
a. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Verurteilten. Die Beschwerde- führerin beantragt dessen Aufhebung. Sie möchte freige- sprochen, eventuell nur mit Busse bestraft werden, sub- eventuell in den Genuss des bedingten Strafvollzuges kommen. D. - Das Statthalteramt Luzern-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Die Beschwerdeführerin hat E. am 8. Juni 1943 auf der Strasse aufgefordert, mit ihr in die Wohnung ihrer Base zurückzukehren, um dort mit ihr unter Bezahlung eines Preises geschlechtlich zu verkehren. Damit hat sie ihn im Sinne von Art. 206 StGB durch einen Antrag zur Unzucht angelockt. Dass sie E. bereits kannte und er sie in ihrem Absteigequartier hatte aufsuchen wollen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ändert daran nichts. Man kann auch einen Bekannten zur Unzucht an- locken, ebenso eine Person, die zum vornherein geneigt ist, einem solchen Antrag Folge zu leisten, oder die ihn sogar selber stellen würde, wenn er nicht von der anderen aus- ginge. Hier verhielt es sich übrigens so, dass E. nicht mehr Eltrafgesetzbueh. No 4.7. 201 in die Wohnung zurückkehren wollte und von der Be- schwerdeführerin dazu überredet werden musste. Auch hat die Beschwerdeführerin gewerbsmä.ssig ge- handelt. Das tut, wer bei Verübung der Tat beabsichtigt, sich durch wiederholte Begehung Einnahmen zu ver.- schaffen (BGE 68 IV 44). Die Beschwerdeführerin hat sich dem ihr damals noch unbekannten E. schon im April oder Mai 1943 erwerbshalber hingegeben und tat es auch das zweite Mal wieder um des Entgeltes willen. Sie wollte sich auf diese Weise einen, wenn auch nur gelegentlichen Ver- dienst verschaffen.
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3. - Den bedingten Strafvollzug hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin versagt mit dem Hinweis darauf, dass sie sich kurz nach Ablauf der Bewährungsfrist einer gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, deretwegen sie am 10. März 1941 verurteilt wurde. Damit will es sagen, dass von der nochmaligen Gewährung dieser Massnahme - bei der nach Art. 105 StGB die Probezeit auf ein Jahr beschränkt werden müsste - eine Besserung nicht zu erwarten sei. Diese Würdigung überschreitet das zulässige Ermessen nicht, selbst wenn damit gerechnet werden könnte, die Beschwerdeführerin würde sich während der neuen Probezeit mit Rücksicht auf den drohenden Strafvollzug weiterer Verfehlungen enthalten. Denn Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt als Wirkung des bedingten Straf- vollzuges eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten voraus, beschränkt die massgebende Er- wartung nicht auf die Probezeit. Diese hat nur den Sinn, dass der Verurteilte, der sie besteht, des Erlasses des Straf- vollzuges endgültig als würdig erachtet wird, unbeküm- mert darum, was er später tut. Wenn dagegen nach dem Charakter des Verurteilten oder nach bisheriger Erfahrung zum vornherein angenommen werden muss, er werde sich - aus Furcht vor dem Strafvollzug - nur gerade während der Probezeit gut verhalten und nachher seiner rechts- brecherischen Neigung wieder freien Lauf lassen, so erfüllt 202 er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Straf- vollzuges nicht und .ist dieser Massnahme auch nicht wÜrdig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe sei, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Be- währung während der Probezeit und der damit allenfalls verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassa- tionshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu überprüfen (Art. 269 Abs. l BStrP). Das Bundesrecht verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41 StGB zu berücksichtigen.
4. - Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausge- sprochen worden, so wäre es nicht anders. Nach Art. 41 Zi:ff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit bewährt hat. Die Löschung ist auch in anderen Fällen vor- gesehen : in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs. 4, 97 Abs. 3, 99 (Jugendstrafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe, stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 .StGB dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur Untersuchungsämtern und Strafgerlchten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, und nur dann, wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im Strafverfahren Beschuldigter ist. Daraus muss gefolgert werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für die Zwecke des Strafverfahrens auch sollen verwenden dürfen; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzu- messung (Art. 63) und in der Frage des bedingten Straf- vollzuges (Art. 41 Zi:ff. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die gelöschte Vo~trafe unter den erwähnten Gesichtspunkten Strafgeset&buoh. No 48. 203 berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aua seiner Entstehungsgeschichte. Demnach erkennt der KassationBho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 12. November UM3 i. s. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen Torrlani und Mitangeklagte.
l. ~t. 24 St~B. Wer zum vornherein jederzeit zu.r Tat bereit ISt, kann ~cht angestiftet werden.
2. Art. ~19 Z1ff. l Abs. 2 StGB bezieht sich nu.r a.uf die beim ~btre~bungsa~e ~eleis.tete Hülfe ; wer vorher oder na.chher hilft, ist Gehülfe un Smne des Art. 25 StGB
3. Ob di~ Gehülfez;schaft <!er Schwangeren oder ob sie dem dritten Abt!e1ber geleistet sei, entscheidet sich na.ch subjektiven Gesichtspunkten.
l. Art. 24 CP. Celu,i qu,i est d'emblee dispose en tou.t temps a C?mmettre l'infraction ne peut pas etre l'objet d'u.ne insti-- t1on. .,,- !. L'art. 119 c~. l al. 2 CP ne concerne que l'a.ssista.nce ptetee a.u cou.rs de l avortement ; celu,i qui prete son a.sSista.nce a.vant o:i ap~ est un complice au sens de l'art. 25 CP.
3. ~ es~ d a.pres les c:irconsta.nces subjectives qu.'on decidera. si l a.ss~ta.nce est pretee a Ia. personne enceinte ou. si eile l'est a.u t1ers a.vorteu.r.
l. Art. 24 o/.· C~ e senz'a.ltro disposto in ogni momento a QOm· mettere l inf~BZJ.one non puo essere oggetto d'u.n'istigazione.
2. L'art. 119, eifre. 1, cp. 2 CP si riferisce soltanto a.ll'assistenza presta.~a nel corso dell'aborto ; chi presta a.ssistenza prima o dopo l aborto _Ei u.n complice a' sensi dell 'a.rt. 25 CP.
3. Secondo le circostanze soggettive si decidera se l'asaistenza e prestata alla. persona incinta. oppure al terzo ehe procu.ra. l'a.borto. A. - Wilhelm Fischer, der schon im Jahre 1929 wegen Abtreibung der Leibesfrucht bestraft worden ist, trieb der schwangeren Rosa Casanova. einmal anfangs Februar 194.2 und zum zweiten Male am 26. Januar 1943 die Frucht ab beide Male gegen ein Honorar von Fr. 80.-. Am 26. Janua; 1943 beging er eine gleiche Tat an Ursula Ma.rugg. Beide Mädchen starben wenige Tage später an den Folgen des Verbrechens.