opencaselaw.ch

77_IV_65

BGE 77 IV 65

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfahren. No 13. Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den Geliebten, mit dem sie ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die unaufrichtige, geltungssüchtige und gemütskalte Psychopathin ihren Plan mit seltener Überlegung und BehaITlichkeit durchgeführt. Die schweren Folgen des ersten Mordversuches haben sie nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum hatte sich Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, wäh- rend welcher die Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch aufmerksame Pflege des Opfers tarnte, wiederholte sie den Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung von Gift spricht für ihre Heimtücke. Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher recht- licher Würdigung der Taten aufzuheben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen vollendeten Mordversuches an das Schwurgericht zurückzuweisen. Auszusprechen sind mindestens zehn (Art. 112, 22 Abs. 1, 65 Abs. 2 StGB) und - entsprechend dem Sinn des Be- schwerdeantrages der Staatsanwaltschaft - höchstens zwanzig Jahre Zuchthaus. Damit wird die Frage gegen- standslos, ob die angefochtene Strafe auch aus.den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz ver- letze. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Sep- tember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. IMPRIMERIBS REUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 65

14. Urteil cles Kassationshofes vom 18. :Hai 1951 i. S. Staats- anwaltsehaft des Kantons Luzern gegen Blum. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass der Verurteilte durch den bedingten Aufschub des Strafvoll- zuges sich nicht dauernd von weiteren Vergehen abhalten liesse. ' Art. 41 eh. 1 OP. Circonstances qui obligent a conclure que le sursis ne detoU?Ilera pas durablement le condamne de com- mettre de nouvelles infractions. Art. 41cifra1 OP. Circostanze ehe debbono indurre a concludere ehe la sospensione condizionale della pen~ no~ ti:atterra durevol- mente il colpevole dal commettere nuov1 dehtti. A. - Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich .am Abend des 1. Mai 1950 mit seinem Personenautomobil, das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte Beleuchtung hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben. Auf der Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau und Wydenmatt einem Motorwagen. Wegen des Lichtes dieses Fahrzeuges, schlechter eigener Beleuchtung, auf Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksam- keit und übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu spät, dass er zwei am rechten Strassenrande gehende Fuss- gängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen, die neun- zehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf die Seite geschleudert und starb einige Minuten später an den erlittenen Verletzungen. Durch den Zusammenstoss wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrüm- mert und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum wurde sich bewusst, dass sich ein schwerer Unfall ereignet habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte die Fahrt :So stark er konnte, um sich der Verantwortung zu ent- ziehen. Er fuhr auf grossen Umwegen, durch Haupt- und 1i AS 77 IV - 1951

66 Strafgesetzbuch. No 14. Nebenstrassen, auf den Menzberg und machte dort einer Kranken ruhig eine Einspritzung. Als er gegen 23 Uhr nach Menznau zurückkam und ohne Licht fuhr, wurde er von der Polizei festgenommen. Er bestritt, am erwähnten Unfalle beteiligt zu sein. Die Beschädigungen an seinem Wagen seien durch Anfahren an einen Baum entstanden. In der Untersuchungshaft leugnete er weiter. Erst am

6. Mai 1950 gestand er, nachdem ein erdrückender Indi- zienbeweis gesammelt war. B. - Am 8. März 1951 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz Dr. Blum der fahr- lässigen Tötung (Art. 117 StGB), des Imstichelassens einer Verletzten (Art. 128 StGB) und der Störung des öffent- lichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu sieben Monaten Gefängnis. Im Gegen- satz zur ersten Instanz schob es den Vollzug der Strafe bedingt auf. In den Erwägungen zum Strafmass führte das Ober- gericht aus, der Unfall sei auf einen ganz groben Mangel pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt Blums zu- rückzuführen. Mit dem Psychiater sei anzunehmen, dass Blum zufolge .der beruflichen Beanspruchung unter starken Ermüdungserscheinungen gelitten habe. Verminderte Zu- rechnungsfähigkeit vermöchten diese nicht zu begründen, dagegen seien sie nach Art. 63 StGB zu würdigen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 128 StGB sei zu sagen, dass die Flucht naturgemäss einen peniblen Eindruck habe machen müssen, dass aber Blum dabei mit wenig Über;. legung gehandelt habe, hätte er doch leicht erkennen können, dass sie zwecklos sei. Blum habe nach der Fest- stellung des Psychiaters eine schwache, nervöse Konsti- tution, und es sei deshalb glaubhaft, dass er einen Schock erlitten habe und in Schrecken geraten, also in der Ent- schlusskraft gehemmt gewesen sei. Der Angstzustand während der Flucht habe schliesslich auch das Verschulden inbezug auf di!(Störung des öffentlichen Verkehrs vermin- dert. Den erwähnten Strafminderungsgründen komm& Strafgesetzbuch. No 14. 67 aber doch nur mässige Bedeutung zu. Blum, von dem als praktizierendem Arzt ein hohes Mass von Verantwortungs- ·gefühl gefordert werden müsse, habe sich in einer Weise verhalten, die enttäuschen musste und Aufsehen erweckt habe. Sein Verschulden sei schwer. Den bedingten Strafvollzug bewilligte das Obergericht mit folgender Begründung : Die Flucht und das anfäng- liche Leugnen Blums würden ernstliche Bedenken erwecken, wenn nicht die besonderen Umstände vorhanden wären. Das Leugnen habe noch weniger Sinn gehabt als die Flucht; das eine wie das andere hänge mit einer Angstpsychose zu- sammen, so dass daraus nicht auf einen brutalen Charak- ter, auf Gewissenlosigkeit oder verbrecherische Gesinnung ~eschlossen werden könne. Vorstrafen weise Blum mit Aus- nahme einer Busse von Fr. 10.--:- wegen Autofahrens mit ungenügender Beleuchtung nicht auf. Soweit der Schaden ersetzbar sei, habe er ihn grosszügig gutgemacht. Der Psychiater stelle eine gute Prognose inbezug auf das künftige Verhalten Blums. Die nähere Betrachtung des Falles rechtfertige somit die Annahme, dass Blum durch die Strafuntersuchung mit der Inhaftierung und die be- dingte Bestrafung von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werde. Das Obergericht beschloss, das Urteil zur Prüfung der Frage des Entzuges des Führerausweises dem Militär- und Polizeidepartement mitzuteilen, denn das Gutachten stelle fest, dass Blum zufolge der Neigung zu Ermüdungser- scheinungen und zu angstneurotischen Zuständen als Auto- fahrer die öffentliche Sicherheit gefährde. G. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei mit bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Ober- gericht habe durch den bedingten Aufschub des Strafvoll- zuges das Ermessen überschritten und damit Art. 41 StGB verletzt.

68 Strafgesetzbuch. No 14. D. - Dr. Blum beantragt, die Beschwerde sei abzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Der bedingte Aufschub des Strafvollzuges setzt unter anderem voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese Mass- nahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB). Ob sich diese Erwartung rechtfertige, ist Ermessensfrage (BGE 68 IV 77; 69 IV 113, 201; 73IV111; 74IV 158). Art. 41 Ziff. l StGB gibt sodann dem richterlichen Ermessen auch dadurch Raum, dass auf Grund des Abs. 1 selbst dann, wenn die in Abs. 2-4 aufge- zählten Voraussetzungen erfüllt sind, der bedingte Auf- schub des Strafvollzuges aus Überlegungen, die sich auf die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Täters stützen und dem Grundgedanken der Massnahme nicht widersprechen, abgelehnt werden kann (BGE 73 IV 77, 84; 74IV137; 76 IV 72). Der Richter ist verpflichtet, den Fall stets auch unter diesem Gesichts- punkt zu prüfen, wenn er findet, die übrigen Voraussetzun- gen der Massnahme seien erfüllt. Das Obergericht hat das, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis getan, indem es zu Umständen des vorliegenden Falles Stellung genommen hat, die weder zum «Vorleben>> noch zum « Charakter ii des Beschwerdegegners gezählt werden kön - nen.

2. - Die Betrachtungen des Obergerichts sind jedoch nicht vollständig, noch bleiben sie im Rahmen des Er- messens. Aus dem Vorleben ist nicht nur hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner bereits wegen Autofahrens mit unge- nügender Beleuchtung mit Fr. 10.- gebüsst worden ist, sondern auch, dass er, was das Obergericht übergeht, am

13. Mai 1947 vor dem Amtsgericht Luzern-Land unter der Anklage der fahrlässigen Verkehrsgefährdung sich zu ver- antworten hatte, weil er am 21. Oktober 1946 nach Ein- Strafgesetzbuch. N° 14. 69 bruch der Dunkelheit sich vom Auftauchen eines unbe- leuchteten Milchkarrens hatte überraschen lassen, an einen Gartenzaun gefahren war und eine im Automobil mit- fahrende Patientin tödlich verletzt hatte. Der Beschwerde- gegner wurde damals freigesprochen, doch betonte das Gericht, dass seine Fahrgeschwind_igkeit an der Grenze des Zulässigen gelegen habe, und auferlegte ihm einen Teil der Kosten. Dieses Verfahren hätte den Beschwerdegegner warnen sollen. Was den Charakter betrifft, begnügt sich das Oberge- richt damit, aus der Flucht und dem Leugnen des Be- schwerdegegners nicht auf Brutalität, Gewissenlosigkeit und verbrecherische Gesinnung zu schliessen. Dass der psychiatrische Sachverständige das hartnäckige Leugnen auf einen schizoiden Charakter und auf egozentrische Ein- stellung des Beschwerdegegners zurückführt, übergeht es in den Erwägungen über den bedingten Strafvollzug. Ein so veranlagter Mann ist bestrebt, sein eigenes Wohlergehen über die Interessen der Mitmenschen zu stellen, und ist daher der Versuchung besonders ausgesetzt, selbst dort nur an sich zu denken, wo das Strafgesetz eine andere Haltung gebietet. Das schandbare Benehmen des Beschwerdegegners am Abend des 1. Mai 1950 und sein Leugnen beweisen, wie weit ihn der Egoismus treiben kann. Gewiss nehmen Psy- chiater und Obergericht an, er habe sich unter dem Ein- fluss einer Angstpsychose geflüchtet. Das war aber keine Ausnahmeerscheinung, geht doch das Obergericht, was es in den Erwägungen zum bedingten Strafvollzug nicht er- wähnt, in anderem Zusammenhang selber davon aus, der Beschwerdegegner neige zu angstneurotischen Zuständen und gefährde deshalb und wegen seiner Neigung zu Er- müdungserscheinungen als Autofahrer die öffentliche Si- cherheit. Bei dieser Veranlagung kann dem Beschwerde- gegner das Vertrauen, dass er sich durch den bedingten Strafaufschub für immer (vgl. BGE 69 IV 201; 74 IV 195) von weiteren Vergeben abhalten liesse, schlechterdings nicht entgegengebracht werden. Seine Schuld mag wegen

70 Strafgesetzbuch. N• 14. der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der Umstand, dass die Überwindung solcher Psychosen eine besondere Willensanstrengung erfordert, drängt aber Zwei- fel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners _auf. Der Kassationshof hat schon öfters verminderte Zu- rechnungsfähigkeit als Grund zu einer ungünstigen Pro- gnose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht, dass der Angstzustand den Beschwerdegegner nicht ge- hindert hat, weniger als eine Stunde nach dem Unfall in aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzung zu machen. Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der durch den Unfall hervorgerufene psychische Schock des Beschwerdegegners bis zur Verhaftung oder sogar bis zum Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige Leugnen erklärt er nicht aus einem Angstzustand, sondern, wie schon gesagt, aus dem schizoiden Charakter und der ego- zentrischen Einstellung des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose abgeklun- gen war, mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte, rückt seinen Charakter in ein bedenkliches Licht, das nicht da- durch verbessert wird, dass er später den Schaden « gross- zügig >> gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte, wie das Obergericht annimmt, macht eine günstige Pro- gnose nicht haltbarer. Gerade Bestreitungen gegen alle Offenkundigkeit dürfen, wie der Kassationshof schon oft ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaus- sichten gewürdigt werden. Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts- und ge- wissenloser Egoist da. Sein Verhalten nach dem Unfalle war umso erbärmlicher, als er Arzt und Offizier ist, der für Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet, Ver- ständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der Verunfallten sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein kommen sollen. Nach der Rechtsprechung des Kassations- hofes soll einem Motorfahrzeugführer, der durch Führen in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt Strafgesetzbuch. N• 15. 71 oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen seines hemmungs- und gewissenlosen, Leib und Leben anderer missachtenden Verhaltens der bedingte Aufschub des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das Vertrauen rechtfertigen, er werde auch ohne den Vollzug der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen (BGE 74IV196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall, wo der Führer seine Rücksichts- und Gewissenlosigkeit durch Imstichelassen des Verletzten bekundet. Auch hier müssten besondere Umstände ergeben, dass der bedingte Aufschub des Strafvollzuges den Schuldigen voraussicht- lich trotz seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit verstossenden Verhaltens von weiteren Vergehen abhalten werde. Solche Umstände vermag die Vorinstanz im Rahmen des richterlichen Ermessens keine zu nennen und ergeben sich auch keine aus den Akten. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. März 1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des be- dingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.

15. Urteil des Kassationshofes vom 21. 1'1ärz 1951

i. S. Bfth1er gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau. Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dem bedingten Aufschub des Straf- vollzuges verb~nde~e Weisung an den Ve:.urteilU:n, wä~d bestimmter Zeit kem Motorfahrzeug zu führen, IBt zulassig. und zwar selbst dann, werin sie auf einen Teil der Probezeit beschränkt wird. Art. 41 eh. 2 CP. L'obligation ~posee a'; <;ondamne qui b~neficie du sursis de ne pas condwre de veh1cules automobiles est admissible meme si elle prend fin avant le delai d'epreuve. Art. 41 cifra 2 CP. L'obbligo imposto al condannato c!1e fruisc.e della sospensione condizionale di non cond~ degh aut~ve1- coli e arnmissibile anche se esso prende fine prima del penodo di prova.