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Nr. 12, 13
Dienste stets Voraussetzung des hedingten Aufschuhes des Strafvollzuges
ware. Das Gesetz verlangt nur, dass cler Richter die Voraussage üher den
Eindruck, clen diese Massnahme dem V erurteilten vermutlich Inachen
werde, auch auf die militarische Führung stütze. Es ist claher kiar, dass
nicht nur cler Führung his unmittelhar vor cler Tat, sondern auch dem
Verhalten, wie es in der Tat selbst zum Ausdruck kam, Rechnung getra-
gen werden muss. Das entspricht ni eh t n ur d er standigen Rechtsprechung
der hürgerlichen Gerichte (z. B. BGE 69 IV 113, 73 IV 26, 74 IV 196, 77
IV 68), sondern auch des Militarkassationsgerichts (z. B. MI(GE 3 Nr. 4,
6, 4 N r. 60, 5 N r. 97, 6 N r. 4). Sogar das Verhalten nach der Tat ist in die
Waagschale zu werfen. DerRichter hat die Voraussage auf alle Tatsachen
zu stützen, die auf die Personlichkeit des Taters und sein künftiges Ver-
llalten schliessen lassen, gleichgültig in welchem Zeitpunkt sie sich er-
eignet halJen. Sonst kame man zu dem unhaltbaren Ergehnis, dass selbst
dem, der sicl1 durch die T at oder durch sein seitheriges V erhalten als ein
ni eh t mehr vertrauenswürdiger, j a gefahrlicher Rechtsbrecher entpuppte,
der bedingte Strafaufschub gewal1rt werden müsste, nur weil er sich vor-
her gu t auf geführt hatte.
Art. 32 Ziff.l Abs. 2MStG fragt auch nicht clarnach, ob der Verurteilte
jemals Gelegenh.eit hahen werde, weitere Verbrechen oder Vergehen zu
verüben, sondern macht den bedingten Aufschub des Strafvollzuges nur
davon ahhangig, dass diese Massnahme den Verurteilten dauernd von
weiteren Verbrechen und Vergehen ahhalte. Der hedingte Aufschub des
Strafvollzuges 1nuss den Verurteilten so beeindrucken und innerlich wan-
deln, dass seine Bereitschaft oder Neigung zur Begehung weiterer Ver-
brechen ocler V ergehen heseitigt wircl. O b cler V erurteilte tatsachlich j e-
mais in die Lage kommen werde, seine Besserung zu be,veisen oder sich
erneut zu vergehen, ist unerh.eblich (vgl. BGE 69 IV 194, 83 IV 65). Der
Richter hat claher nur zu erwagen, zu welcher Art von Verbrechen oder
Vergehen der Verurteilte neigt und ob der bedingte Aufschuh des Straf-
vollzuges di ese N eigung voraussichtlich beseitige.
(24. Mãrz 1959, Auditor e. D. G. 7 i. S. F.)
13.
Art. li MStG. Ob bei Zweifeln an der Zurechnungsfahigkeit des
Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, ist Er-
ntessensfrage.
Art. l l CP:l\'1. Lorsque des doutes surgisseitt au sujet de la respon ..
sabilité de l'inculpé, le tribunal décide librement s'il y a lieu de pro-
céder à une expertise psychiatrique.