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76_IV_69

BGE 76 IV 69

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Français CH
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Strafgesetzbuch. No 15. quelqu'un. n doit avoir pour cela des indices serieux, ayant la valeur de moyens de preuve. D'apres les regles generales :sur la participation (art. 24 ss CP), le redacteur qui, sciem- ment, ouvre les colonnes de son journal a un article offen- sant devrait en repondre penalement 8. cöte de l'auteur. Si la loi lui perniet neanmoins de s'abriter derriere lui, le corollaire de ce privilege est qu'il doit assumer seul la responsabilite de la publication lorsqu'il refuse d'en nom- mer l'auteur et empeche ainsi son identification. Peu importe, au surplus, que le lese tente d'obtenir ce nom en ecrivant au redacteur ou en portant plainte contre lui. Ce n'est pas la poursuite du redacteur, mais sa punition que l'art. 27 eh. 3 subordonne a l'impossibilite de decouvrir l'auteur.

3. - n decoule du considerant precooent que les juri- dictions fribourgeoises n'ont pas viole l'art. 27 CP. Le fait que Richoz a d'abord agi non contre inconnu, mais contre une personne determinee, puis a precise que :sa plainte contre Burgel n'avait qu'un caractere subsi- diaire n'autorise pas a conclure - et le pourvoi ne pretend pas - qu'il connaissait I'auteur des articles en cause. Son attitude signifie seulement qu'il soup90nnait Chatton de les avoir ecrits. Dans la plainte du 8 mars 1949, il parle, a propos de ce dernier, d'auteur > betitelt. Er selber gebe zu, dass er jeweils ein freches Maul gehabt habe. Richtig sei, dass die meisten Polizeibussen auf die Jahre 1934 bis 1940 zurückgingen. Elber habe sich jedoch nicht grundlegend gewandelt. Das zeige ein Vorfall vom 4. Juli 1947, wo er wegen Nichtgewähren des Vortrittes und Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse mit einem anderen Automobil zusammengestossen sei. Der Garagist Schweizer erkläre, er habe, wenn er mit dem Angeklagten ausgefahren sei, wegen dessen schnellen Fahrweise jeweils ein unbehagliches Gefühl gehabt. Der mit Elber befreundete Jörg sage aus, der Angeklagte riskiere im Strassenverkehr vielleicht etwas mehr als ein sogenannter Sonntagsfahrer. Auch diese Aussagen wiesen darauf hin, dass der Ange- klagte als Fahrzeuglenker keine Hemmungen habe. Vor allem aber werfe die gegenüber dem Bahnbeamten Aebi- scher begangene Tätlichkeit, für die ihn das Obergericht am 21. Januar 1947 mit Fr. 80.- gebüsst habe, ein bedenk- liches Licht auf ihn. Er habe zwar auch heute wieder bestritten, dass er den Beamten tätlich angegriffen habe. Es bestehe jedoch keine Veranlassung, auf die Feststel~ lungen des Obergerichts, das ein tätliches Verhalten des Angeklagten angenommen habe, nicht abzustellen. Gerade

72 Strafgesetzbuch. No 16. jener Vorfall zeuge von besonderer Rohheit. Zu Ungunsten Elbers spreche ferner, dass er sich im vorliegenden Falle recht einsichtslos erwiesen habe. Er versuche die ganze Schuld am Unfall auf den Radfahrer abzuwälzen, weil er kein Zeichen gegeben habe, und verdächtige ihn sogar, angetrunken gewesen zu sein. Auch aus dem Verhalten des Angeklagten in der heutigen Verhandlung gewinne man nicht die Überzeugung, dass ihn der tödliche Unfall tief beeindruckt habe.

0. - Elber führt beim Kassationshof des Bundesge- richts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil vom 8. April 1949 sei aufzuheben und die Sache zur Ge- währung des be9.ingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. - Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Elber gegen das gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich am 4. Februar 1950 abge- wiesen worden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts binden den Kassationshof. Soweit der Beschwerdeführer einzelne davon beanstandet, ist er nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2. - Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Richter nicht verpflichtet, den Strafvollzug bedingt aufzuschieben, wenn die in Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2-4 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern es bleibt seinem pflichtgemässen Ermessen anheimgestellt, die Mass- nahme wegen eines im Gesetz nicht genannten Grundes abzulehnen. Ein solcher dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht widersprechender Grund kann in Fällen fahrlässiger Tötung durch Missachtung von Verkehrsvorschriften in einer rücksichtslosen, von besonderer Skrupellosigkeit und Hemmungslosigkeit zeugenden Fahrweise des Verurteilten gesehen werden, die, selbst wenn sie früher nicht zu Tage getreten war, das Vertrauen nicht gibt, der Verurteilte i 'I 'i L Strafgesetzbuch. N° 16. 73 werde auch ohne den Vollzug der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen, wie sie an ihn als Motorfahr- zeugführer täglich herantreten können (BGE 73 IV 81; 74 IV 137 f., 196). Schon das allein genügte im vorliegenden Falle, den bedingten Strafvollzug abzulehnen, ohne dass . der Vorinstanz Überschreitung des Ermessens vorgeworfen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist am 4. November 194 7 mit frevelhafter Rücksichtslosigkeit gefahren. Sein Verhalten gegenüber dem Radfahrer kann umsomehr als hemmungslos bezeichnet werden, als der Beschwerdeführer unmittelbar vorher einem Zusammenstoss mit dem Last- wagen nur dank der Geistesgegenwart Oehens entgangen war. Vollends ist die ungünstige Voraussage zulässig, wenn man Vorleben und Charakter des Beschwerdeführers wür- digt. Der Beschwerdeführer ist wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes schon vierzehnmal gebüsst worden. Dass dreizehn dieser Bussen verhältnismässig weit zurück- liegen, ändert nichts. Die vierzehnte ist weniger als zwei Monate vor dem 4. November 1947 ausgesprochen worden. In das Jahr 1947 fällt auch die Verurteilung wegen des Verhaltens gegenüber dem Bahnbeamten Aebischer, dem der Beschwerdeführer bei der Billetkontrolle kurzerhand zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte, weil Aebischer ihm das Abonnement aus der Hand nahm, um es näher anzusehen. Solches Verhalten zeugt von Unbeherrscht- heit, Rohheit und ungewöhnlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber andern. In der gleichen Richtung deutet das von der Vorinstanz erwähnte Benehmen des Beschwerde- führers gegenüber Polizeiorganen. Dass der Beschwerde- führer sich auf anderem Gebiete gebessert haben mag, seine finanzielle Lage saniert hat, der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern erster Ehe pünktlich nachkommt, als arbeitsam gilt und sich im Dienste des Siemens A.-G. bewährt hat, ist demgegenüber unerheblich. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.