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77_IV_184

BGE 77 IV 184

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Strassenverkehr. N° 42.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

42. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni U}51 i. S. Stftdli

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

1. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Verweisungen auf Rechtsschriften

des kantonalen Verfahrens sind nicht zulässig (Erw. 1).

2. Art.18 Vo. über die Strassenaignalisation. Bedeutung des gelben

Zwischensignals {Erw. 2).

3. Art. 125 StGB, fahrlässige Körperverletzung. Rechtserheblicher

Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw. 3).

1. Art. 273 a/,. 1 litt. b PPF. Il n'est pas admissible de se refärer

a. des memoires deposes dans la procedure cantonale {consid. 1).

2. Art. 18 OSR. Signification du signal jaune intermediaire (con·

sid. 2).

3. Art. 125 OP. Rapport de causalite entre l'acte et le resultat

(consid. 3).

1. Art. 273 cp. 1 lett. b PPF. Non si puo rimandare alle memorie

presentate nella procedura cantonale (consid. 1).

2. Art. 18 dell'ordinanza 17 ottobre 1932 concemente la segnalazione

strada/,e. Significato del segnale intermedio giallo (consid. 2).

3. Art. 125 OP. Lesioni colpose. Nesso di causalita tra l'atto e il

risultato (consid. 3).

A. -An der Kreuzung der Thurgauer- und der Geisel-

weidstrasse in Winterthur steht eine Lichtsignalanlage,

die normalerweise die Durchfahrt auf der Thurgauerstrasse

durch ein grünes Licht offen lässt und auf der Geisel-

weidstrasse durch ein rotes Licht sperrt. Auf letzterer

Strasse ist 30,6 m vor der Kreuzung eine Gummischwelle

angebracht. Wird sie überfahren, so leuchtet nach etwa

4,2 Sekunden auf der Geiselweidstrasse das grüne und

gleichzeitig auf der Thurgauerstrasse rotes Licht auf.

Während der 4,2 Sekunden leuchtet auf der Thurgauer-

strasse neben dem grünen ein gelbes Zwischensignal.

Ebenso war noch am 1. August 1948 auf der Geiselweid-

strasse in der Zeit vom überfahren der Gummischwelle

bis zw;n Aufleuchten des grünen Lichtes neben dem roten

Straasenverkehr. No 42.

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ein gelbes Zwischensignal zu sehen; seither ist es aus-

geschaltet worden.

Am 1. August 1948 führte Hans Stüdli, von Nord-

westen kommend, auf der Geiselweidstrasse ein Personen -

automobil gegen die Kreuzung. Er fuhr bei rotem und

gelbem Signallicht in diese ein. Das gleiche tat der Motor-

radfahrer Fritz Egger von Nordosten her auf der Thur-

gauerstrasse bei grünem und gelbem Signallicht. Die

beiden Fahrzeuge stiessen in der Kreuzung zusammen.

Egger und sein Mitfahrer Tschirren wurden schwer ver-

letzt.

B. -

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte Stüdli

am 7. Oktober 1949 wegen fahrlässiger schwerer Körper-

verletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie wegen Über-

tretung der Art. 18 Abs. 1 MFG, 76 Abs. 5 MFV und 18

der Verordnung über die Strassensignalisation vom 17.

Oktober 1932/23. November 1934 zu einer Busse von

Fr. 300.-.

Auf Berufung des Verurteilten und der Geschädigten

erklärte das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Ok-

tober 1950 die Übertretungen als verjährt. Es sprach Stüdli

der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und

bestätigte die Busse von Fr. 300.-.

0. -

Gegen dieses Urteil erhob Stüdli kantonale und

eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Die kantonale Beschwerde wurde vom Kassationsgericht

des Kantons Zürich am 18. April 1951, soweit es darauf

eintrat, abgewiesen.

Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bean-

tragt Stüdli, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an

das Obergericht zurückzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

1. -

Soweit die Beschwerdebegründung auf Rechts-

schriften des kantonalen Verfahrens verweist, ist darauf

nicht einzutreten; in der Beschwerdeschrift an den Kas-

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Str1111Senverkehr. No 42.

sationshof selber ist kurz darzulegen, welche Bundes-

rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen

Entscheid verletzt sind {Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP;

BGE 74 IV 59·; 76 IV 69).

2. -

Der Führer eines Motorfahrzeuges hat die Wei-

sungen und Anordnungen der Verkehrspolizei zu befolgen

{Art. 18 Abs. 1 MFG). Die Handzeichen der Verkehrs-

polizei können durch Signaleinrichtungen ersetzt werden

(Art. 76 Abs. 5 MFV). Wird der Verkehr durch Lichtsignale

geregelt, so bedeutet rotes Licht Fahrverbot, grünes Licht

dagegen freie Fahrt {Art. 18 Abs. l Verordnung vom

17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation). Als

allfälliges Zwischensignal ist gelbes Licht zu verwenden

(Art. 18 Abs. 2 Vo. über die Strassensignalisation).

Was dieses Zwischensignal bedeutet, sagt die Verordnung

nicht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es nur den Sinn

haben kann, den Strassenbenützer auf den bevorstehenden

Signalwechsel von Rot zu Grün oder von Grün zu Rot

aufmerksam zu machen, damit er sich zur Fahrt bereit

machen kann, wenn er auf Grün wartet, beziehungsweise

die Fahrt verlangsamen und rechtzeitig anhalten kann,

wenn er sich bei grünem Licht der Kreuzung nähert, aber

noch zu weit entfernt ist, um diese vor dem Aufleuchten

des roten Lichtes befahren zu können. Über diesen Sinn

kann insbesondere dann kein Zweifel herrschen, wenn das

gelbe Licht nicht allein, sondern stets entweder mit dem

roten oder mit dem grünen zusammen leuchtet. Solange

das rote neben dem gelben fortbesteht, dauert nach der

klaren Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Vo. über die

Strassensignalisation das Fahrverbot an, denn Rot be-

deutet Fahrverbot, und das grüne Licht, das erst die Fahrt

freigibt, leuchtet noch nicht. Wenn anderseits das grüne

Licht neben dem gelben fortbesteht, so ist die Fahrt zwar

noch frei, denn erst das rote verbietet sie, aber der Führer

muss darauf gefasst sein, dass das rote aufleuchte, und hat

sich deshalb vorzusehen, dass er nicht mehr auf der

Kreuzung ist, sobald das zutrifft.

Strassenverkehr. No 42.

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Dieser Sinn des gelben Zwischensignals ist jedem mit

dem Strassenverkehr einigermassen vertrauten Kinde

geläufig und wird auch von gewissenhaften Motorfahr-

zeugführern nicht verkannt. · Unfälle an so signalisierten

Kreuzungen sind nur möglich, wenn ein Führer das gelbe

Licht dem grünen gleichsetzt, wozu ihn der Wortlaut des

Art. 18 unmöglich verleiten kann. Dass in Winterthur das

gelbe Licht als Zwischensignal von Rot zu Grün nicht

mehr verwendet wird, ist nicht auf Unklarheit der Vor-

schriften zurückzuführen, sondern darauf, dass auch den

schlecht gewillten Führern klar gemacht werden will,

dass sie vor dem Aufleuchten des grünen Lichtes die Kreu-

zung nicht befahren dürfen. Sollte in Zürich, wie der Be-

schwerdeführer behauptet, die Einfahrt in die Kreuzung

bei Übergang von Rot zu Grün geduldet werden, wenn erst

das gelbe, noch nicht das grüne Signal leuchtet, so wäre

das ein Missbrauch, der am Sinn der Verordnung nichts

zu ändern vermöchte und vom Bundesgerichte nicht ge-'

schützt werden könnte. Daran ändert auch der Ruf nach

«flüssigem Verkehr» nichts. Der Verkehr wird um nichts

flüssiger, wenn gleichzeitig von vier Seiten Fahrzeuge bei

gelbem Licht in die Kreuzung einfahren. ~radezu tröle-

risch ist der Versuch des Beschwerdeführers, für sich die

freie Fahrt bei rotem und gelbem Licht in Anspruch zu

nehmen, sie dagegen dem Motorradfahrer Egger bei grü-

nem und gelbem Licht abzusprechen.

3. -

Nach der verbindlichen Feststellung. des Oberge-

richts ist der Beschwerdeführer bei gelbem Licht in die

Kreuzung eingefahren. Damit hat er die zitierten Vor-

schriften verletzt, und zwar gleichgültig, oh er schon beim

Beginn oder erst am Ende des gelben Lichtes eingefahren

ist.

Damit hat er eine Ursache des Zusammenstosses ge-

setzt. Hätte er pfüchtgemäss bis zum Aufleuchten des

grünen Lichtes gewartet, so wäre er mit dem Motorrad-

fahrer nicht zusammengestossen. Er selber bestreitet den

Kausalzusammenhang an sich nicht, sondern nur seine

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Strassenverkehr. No 43.

Rechtserheblichkeit, indem er geltend macht, es sei nicht

vorauszusehen gewesen, dass von der andern Seite ein

Fahrzeug mit stark übersetzter Geschwindigkeit noch in

den letzten Sekundenbruchteilen in die Kreuzung ein-

fahren und sich infolgedessen beim Signalwechsel auf Rot

noch darin befinden werde. Allein wie das Obergericht zu-

treffend ausführt, wird der rechtserhebliche Kausal-

zusammenhang dadurch, dass auch noch ein anderer schuld-

haft zum Erfolg beiträgt, nicht unterbrochen. Voraus-

setzung ist nur, dass schon das Verhalten des Beschuldigten

allein nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet war,

den Erfolg herbeizuführen (BGE 73 IV 232). Das aber

liegt bei der Missachtung eines Signals, das gerade dazu

bestimmt ist, Zusammenstösse von Fahrzeugen in der

Kreuzung zu verhüten, auf der Hand.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951

i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Art. 57 MJJ'V ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen

Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande getrun-

ken hat. Begriff der Präsenzzeit.

L'art. 57 RA s'applique aussi lorsque les boissons alcooliques ont

ete consommees a l'etranger. Notion des heures de presenoo.

L'art. 57 RLA e applicabile anche quando il conducente dell'auto-

veicolo, ehe circola su strade svizzere, ha abusato di bevande

alcooliche all'estero. Nozione delle ore di presenza.

A. -

Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am

29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Per-

sonenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhansen

und St. Margrethen nach Bregenz aus. In Lochau bei Bre-

Strsssenverkehr. No 43.

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genz nahmen Führer und Reisegesellschaft das Mittagessen

ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem

Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen

Fahrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann

fuhr er wieder in die Schweiz ein, um über Heerbrugg-

Altstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück

zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der

Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet

er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus

entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen.

Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas

über 1,09 °/00 Alkohol im Blute gehabt hatte, also ange-

trunken gewesen war.

B. -

Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler

am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFV und 59

Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.- Busse. Den

Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf.

Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs

des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte

den Strafentscheid.

C. -

Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichts-

kommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neu-

beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar,

weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen

habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vor-

liege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden

und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft wer-

den, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zu-

träfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerde-

führers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er

nicht während der Arbeits- und Präsenzzeit, sondern wäh-

rend zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien

nicht Arbeits- und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der

Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und

Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.