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58 Postverkehr. N<> 16. Verjährung der Strafverfolgung ist er wegen dieser drei Fälle nicht angeklagt worden. Hat er schon vor seiner Hirnblutung vom 19. Mai 1947 dreimal abgetrieben oder abzutreiben versucht, so ist dem Verdacht des Dr. Bins- wanger, er habe die späteren Verbrechen unter dem Einfluss einer durch die Hirnblutung bewirkten psychi- schen Schädigung begangen, die bei ihm (herabgesetzt habe, vollends der Boden entzogen:. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 18, 19. - Voir aussi n 08 18, 19. II. POSTVERKEHR SERVICE DES POSTES
16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Aekermann gegen Bundesanwaltsebaft. Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelmässige Personen- beförderung « gewerbemässig » ? Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le transport regulier de personnes est-il effectue ((a titre professionnel » ? Art. 2 cp. 1 lett. a della legge sul servizio delle poste. Quando il trasporto regolare di persone e eseguito « a scopo industriale » ? A. - Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt und als Hilfschauffeur bei der Brauerei Salmen in Rhein- felden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen Personen- automobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegen- stetten zwischen 05.35 und 05.45 Uhr und Rheinfelden Postverkehr. N<> 16. 39 ungefähr um 17.15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an nahm er regelmässig auf der Hin- und der Rückfahrt gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.- pro Person Ernst Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab Juni 1950 wurde der vierte Platz gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegen- stetten zurückkehrenden Max Reimann benützt. B. - Die Kreispostdirektion Basel forderte Ackermann mit Schreiben vom 31. März 1950 und 28. April 1950 unter Hinweis auf die Regal- und Strafbestimmungen des Postverkehrsgesetzes (PVG) auf, diese Personenbeförde- rung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte ihn die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 PVG mit einer Busse von Fr. 100.-. Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese führte dazu, dass ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am
4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 lit. a PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personen- beförderung ohne Konzession) schuldig erklärte und ihn gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.- büsste. Die Beschwerde, die Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951 abgewiesen.
0. - Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean- tragt, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Per- sonen nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit müsse anhand der Bewilligungspraxis für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die Personenbeförderung sei nicht gewerbsmässig, wenn sie sich nur auf einen zahlenmässig beschränkten und nament- lich immer gleichen Personenkreis erstrecke, also nicht wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.
60 Postverkehr. N° 16. Gewerbsmässigkeit setze auch voraus, dass der Täter einen wesentlichen oder wenigstens nicht völlig unbedeu- tenden Teil seiner Tätigkeit auf den Personentransport verlege, was hfor nicht der Fall sei, da der Beschwerde- führer den Beruf eines Brauereiarbeiters ausübe. Die drei mitfahrenden Personen bezahlten denn auch nur einen Beitrag an die Benzinkosten, so dass auch aus diesem Titel ernstlich von Gewerbsmässigkeit nicht die Rede sein könne. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde an das Obergericht. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Vertreterin der Bundesanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau beantragen, die Nichtigkeitsbe- schwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an das Obergerichts hat der Kassations- hof nicht einzutreten. In der Beschwerde an das Bundes- gericht selber ist kurz darzulegen, welche Bundesrechts- sätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt seien (Art. 273 Abs. l lit. b BStP; BGE 74 IV 59, 76 IV 69, 77 IV 185). .
2. - Die Postverwaltung ist unter Vorbehalt der « regelmässigen Personenbeförderung, die nicht gewerbe- mässig betrieben wird, oder die einem Nichttransportge- werbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient » (Art. 2 Abs. I lit. a PVG), ausschliesslich berechtigt, Reisende mit regel- mässigen Fahrten zu befördern (Art. l Abs. l lit. a PVG). Für die gewerbemässige Reisendenbeförderung mit regel- mässigen Fahrten können Konzessionen erteilt werden (Art. 3 Abs. l PVG). Da der Beschwerdeführer keine Konzession besessen hat, ist er nach Art. 62 Abs. 1 PVG mit Busse von drei bis tausend Franken strafbar, wenn er Reisende gewerbemässig mit regelmässigen Fahrten befördert hat. Postverkehr. No 16. 61
3. - Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne der zitierten Bestimmungen regelmässig gefahren ist und auf sein~n Fahrten Reisende befördert hat. Er macht bloss geltend, er habe das nicht > getan. Ob die Vorinstanz diesen Begriff richtig angewendet hat, hängt nicht davon ab, wie ihn das Post- und Eisen- bahndepartement bisher bei der Behandlung von Kon- zessionsgesuchen ausgelegt hat, und noch weniger ist entscheidend, was das eidgenössische Amt für Verkehr bei der Erteilung von Bewilligungen für gewerbemässige Personentransporte im Sinne der nicht mehr geltenden Autotransportordnung seinerzeit unter Gewerbsmässig- keit verstanden hat. Massgebend ist einzig der richtige Sinn des Postverkehrsgesetzes. Dieser ergibt sich aus dem Zwecke des Postregals, wonach der Post der finanzielle Rückhalt gegeben werden soll, den sie nötig hat, um ihre Aufgabe überall, in verkehrs- armen wie in verkehrsreichen Landesteilen, zum Wohle der Bevölkerung zu den gleichen Bedingungen erfüllen zu können. Auch die konzessionierten Unternehmen sind vor Konkurrenz zu schützen, wenn sie die ihnen durch die Konzessionsbedingungen auferlegten Pflichten sollen erfüllen können. Der Begriff der Gewerbemässigkeit ist daher so auszulegen, dass die Post und die konzessionierten Unternehmen vor jeder ins Gewicht fallenden Konkur- renzierung durch Dritte geschützt sind. Hiebei kommt es nicht allein auf die Wirkungen des konkreten Einzelfalles an, sondern auf die Folgen, welche die allgemeine Zu- lassung gleichartiger Konkurrenz für die Post und die konzessionierten Unternehmen nach sich zöge. Es besteht daher kein Grund, den Begriff der Gewerbemässigkeit zum Schaden der der Allgemeinheit dienenden Betriebe der Post und der Konzessionäre eng auszulegen. Gewerbemässig handelt, wer durch die regelmässige Personenbeförderung nach einem bestimmten Plane un- mittelbar oder mittelbar ein Einkommen erzielt. Wenn Personenbeförderungen dieser Art allgemein zulässig wä-
62 Postverkehr. No 16. ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe in einem Ausmasse konkurrenzieren, das den Zweck des Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Ver- hältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch tun; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja ver- nichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Über- legung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regel- mässigen Fahrten viele oder wenige Personen befördert und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur zum vornherein bestimmten Personen offen hält; das für das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zu- sätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe ver- binden lässt.
4. - Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwer- deführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach Art. 62 Abs. l PVG bestraft worden. Er hat durch seine seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht be- grenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei Personen mittels regelmässiger Fahrten planmässig ein Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-) nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte Strassenverkehr. No 17. 63 billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht oder unentgeltlich aufgenommen hätte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
17. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Lnzem. Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch dessen Gebrauch, ist strafbar. L'art. 62 LA punit la soustraction du vehicule, non son emploi. L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il suo uso. A. - Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee teilte er dem neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig wegge- nommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war, über ein Strassenbord hinausfuhr. B. - Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz büsste es wegen << Gehilfenschaft zum unerlaubten Ge-