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74_IV_57

BGE 74 IV 57

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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56 Strafgesewbuch. N.,;13. Der Kassatiomkof zieht in Erwägung : Mit Recht verstehen die Vorinstanzen unter dem Vorteil, von dem Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB spricht, nicht nur einen Vermögensvorteil, sondern jede Besser- stellung. Eine solche hat nach ihren Feststellungen Gmün- der beabsichtigt, indem er durch das Fä.Jschen der Unter- schrift auf den vier Quittungen und durch die fälsche Angabe in zwei dieser Urkunden, die Coupons für die gelie- ferten. Teigwaren erhalten zu haben, eine etwaige Straf- verfolgung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des Kri~swirtschaftsrechtes hat erschweren wollen. Und zwar hat er diesen Vorteil nur für sich selbst erstrebt, wie das Appellationsgericlit weiter feststellt. Zu prüfen ist, ob die derart beabsichtigte Selbstbegünstigung unrecht- mässig im Sinne von Art. 251 Zi:ff. l Abs.! StGB ist. Wenn. es der Fall ist, so hat sich Gmünder der Urkundenfal- sohung schuldig gemacht, da die weiteren in Art. 251 Ziff. 1 StGB. aufgestellten Tatbestandsmerkmale nach den zutre:ffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind. Dem Appellationsgericht ist zuzugeben, dass nach Art. 305 StGB wegen Begünstigung nur strafbar ist, wer einen andern der _Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe oder sichernden Massnahme entzieht. Wer sieh selbst in dieser Weise begünstigt, ist deswegen nicht straf bar ; denp. eine solche Handlung wird an sich nicht als strafwürdig angesehen (vgl. Erläuterungen zum Vor- entwurf von 1908, S. 387). Daraus folgt aber keineswegs, .dass die Besserstellung, die er sich durch die Selbstbe- günstigung verscha:fft, auch rechtmässig ist. Vielmehr wird sie von der Rechtsordnung so wenig gebilligt wie diejenige, die das Ergebnis der Begünstigung durch einen andern ist. Daher ist die mit der Selbstbegünstigung beabsichtigte Benachteiligung der Strafjustiz ebenfalls als unrecht- mässig anzusehen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Gmünder wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bestrafe. 57 Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

14. Urteil des Kassationshofes vom 30 •. .Januar 1948 i. S. Strebei gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. Art. 273 lit. b BStP. Der Hinweis auf Eingaben und Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt nicht als Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). .

2. Art. 49 StGB. Der Richter darf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft umwandeln, sondern erst nach erfo1gloser Eintreibung der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegen- heit gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter Nicht- bezahlung zu erbringen (Erw. 2).

3. Art. 286 StGB. .

a) Begriff der Hinderung einer Amtsha.ndhmg (Erw. 4).

b) Die Hinderung eines Beamten an der pflichtgemässen Aus- führung eines Befehls der ihm vorgesetzten, zu Anord- nungen der fraglichen Art a.n sich zuständigen Behörde ist grundsätzlich auch dann strafbar, wenn der Befehl rechtswidrig oder sachlich unrichtig ist (Erw. 3). .

1. Art. 273 litt. b PPF. Le renvoi a. des memoires deposes da.ns la proc&lure. cantonale ne suffit pas a motiver un pourvoi en nullite (consid. 1).

2. Art. 49 OP. Une amende ne sa.umit 6tre convertie en arrets par le jugement meme qui la prononce ; eile ne peut 1'6tre qu'a.pres l'oohec du recouvrement et seulement Jii le condamne a eu l'occasion d'eta.blir que le defa.ut de paiement n'est pa.s du 8. sa fa.ute (consid. 2).

3. Art. 286 OP.

a) Notion de l'opposition aux actes de l'a.utorite (consid. 4).

b) Celui qui empeche un fonctionnaire d'exoouter un ordre de l'a.utorite superieure, competente pour donner de tels Ordres, est en principe punissable, meme si !'ordre eta.it illicite ou injustifie (consid. 3). I. Art. 273, lett b PPF. II rima.ndo a. memorie presenta.te nella procedura. cantonale non basta. a motiva.re un ricorso per cassa.zione ( consid. 1 ).

2. Art. 4..9 OP. Una. multa. non puo essere commuta.ta. in a.rresto gia nel giudizio ehe la pronuncia., ma. sol1'.Mto dopo ehe si s~a proceduto infruttuosrunente a.ll'inoasso e il condannato a.bb1a. avuto occa.sione di prova.re ehe si trova senza. sua colpa nel- l'impossibilitl.t. di paga.re (consid. 2).

3. Art. 286 OP.

a) C<?ncetto di impedimento di a.tti dell'autorita (consid. 4).

b) Chi impedisoo ad un funzionario di eseguire un ordine della competente autorita superiore e,.in linea di massima,

58 Strafgesetzbuch. No 14. punibile an.ehe se l'ord.ine era illecito o ingiustificato (consid. 3). A. ___:Am 28. September 1944 verurteilte das Bezirks- gericht Bremgarten Richard Strebel wegen einfacher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruch « zu einer Busse von Fr. 30.-, die bei Nichtbezahlung in drei Tage Haft Um.gewandelt wird ». Da Strebel die Busse trotz Mahnung nicht bezahlte und die im April 1946 eingeleitete Betreibung im Oktober mit der Ausstellung eines Verlust- scheins endete, ersuchte die Gerichtskasse Bremgarten am 22. November 1945 die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau um Vollzug von drei Tagen Gefangenschaft für die Busse von Fr. 30.-. Die Staatsanwaltschaft ordnete den Vollzug an und übertrug ihn dem Bezirksamt Brem- garten. Dieses gab den Befehl an das Bezirksamt Muri weiter, da Strebe! -inzwischen seinen Wohnsitz nach Waltenschwil verlegt hatte. Am 4. Dezember 1945 wies das Bezirksamt Muri den Kantonspolizisten Brogle · vom Polizeiposten Boswil an, ihm Strebel zum Strafvollzug zuzuführen, sofern er die Busse nicht sofort bezahle. Nachdem Brogle am 5. Dezember Strebel nicht zu Hause getroffen und dieser auch in den folgenden Tagen die Busse nicht bezahlt hatte, traf ihn Brogle am 19. Dezember um 20.30 Uhr in Bünzen und forderte ihn unter Vorwei- sung des Haftbefehls auf, zur Hafterstehung mit ihm nach Muri zu kommen. Strebei weigerte sich, der Auffor- derung Folge zu leisten, und setzte sich, als Brogle ihm deshalb die Zange anlegen wollte, zur Wehr, ohne jedoch tätlich zu werden. Nach Anlegung der Zange schlug Brogle den Verhafteten. Hernach begaben sich beide nach Muri, wo Strebei· die dreitätige Haftstrafe antrat. B. - Am 21. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht Muri Brogle auf Antrag Strebels der einfachen Körper- verletzung schuldig, büsste ihn mit Fr. 40.- und ver- urteilte ihn, Strebel Schadenersatz zu bezahlen und die Anwaltskosten zu ersetzen. Gleichzeitig verurteilte es Strebel wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von Str&tgesetzbuch. No 14. 511 vier Tagen und zu Fr. 40.-Busse. Die hiegegen erhobene Beschwerde Strebels wurde vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 5. Dezember 1947 abgewiesen.

0. - Strebel führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Frei- sprechung. Er verweist auf seine Vorbringen vor Bezirks- und Obergericht und macht geltend: Die Umwandlung der Busse durch die Staatsanwaltschaft anstatt durch den Richter und ohne dass dem Beschwerdeführer Gele- genheit geboten worden sei, die Gründe der Nichtbezah- . lung darzutun, verstosse gegen Art. 49 Zi:ff. 3 StGB. Der Haftbefehl sei daher ungültig und der Beschwerde- führer nicht verpflichtet gewesen, ihm Folge ·zu leisten. Wer sich gegen eine ungesetzliche Verhaftung zur Wehr setze, begehe keine strafbare Handlung.· Der Beschwerde- führer habe sich übrigens nicht tätlich widersetzt, sondern bloss geweigert, den ihn verhaftenden Polizisten zu begleiten. Der Tatbestand des Art. 286 StGB sei daher nicht erfüllt. - D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- antragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Sie wendet ein, Art. 49 StGB umschreibe nur die Grundsätze des Bussenvollzugs und überlasse die Regelung des Verfahrens den Kantonen. Was der Be- schwerdeführer bemängle, seien demnach Vorschriften und Praxis des kantonalen Rechts, dessen Anwendung der Überprüfung des Kassationshofes entzogen sei. nbri- gens habe nicht die Staatsanwaltschaft die Umwandlung verfügt, sondern das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil vom 28. September 1944 ; die Staatsanwaltschaft habe lediglich den Vollzug der Umwandlungsstrafe an- geordnet, wozu sie nach § 67 des aarg. EG z. StGB zu- ständig sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Beschwerde zunächst auf seine Ausführungen vor Be-

zirks- und Obergericht. Das ist unzulässig. Nach Art. 273 BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge enthalten und zwar so, dass sie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Dieses Erfor- dernis erfüllt der Hinweis auf Eingaben und Vorträge im kantonalen Verfahren nicht. Die Begründung muss sich mit den Entscheid selber, dessen Aufhebung oder Ab:.. änderung verlangt wird, auseinandersetzen. Nur soweit das geschehen ist, liegt daher hier eine gültige Beschwerde- begründung· vor.

2. - Die Umwandlung nichtbezahlter Bussen in Haft nach Art. 49 Zi:ff. 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme„ sondern ein das Bussenurteil ergänzender· materieller Entscheid, der selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof weitergezogen werden kann (BGE 63 I 189, 68 IV Il8). Dass die Umwandlung ausschliesslich dem Richter zusteht, nimmt auch die Vorinstanz an. Dagegen vertritt sie die Auffassung, dass der Richter schon mit der Aus:fallung der Busse deren Umwandlung bedingt, für den Fall der Nichtbezahlung, anordnen könne und dass das Verfahren zur Prüfung der Schuld- losigkeit der Nichtbezahlung nur auf Verlangen des BUS.ßenschuldners durchzuführen sei. Diese Auffassung ist jedoch mit Wortlaut und Sinn von Art. 49 Zi:ff. 3 StGB unvereinbar. Nach dieser Vorschrift kann der Richter die Umwand- lung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Da. dies gelegentlich schon bei der Ausfällun.g der Busse fest- stehen kann, ennächtigt das Gesetz den Richter aus- drücklich, die Umwandlung schon im Urteil auszuschlies- sen„ In der Regel ist dagegen die Busse zunächst nach Art. 49 Zi:ff. l und 2 einzutreiben, und nur wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung angeordnet werden. Bei dieser hat der Richter zu prüfen, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftgemäss durchgeführt Strafgesetzbuch. No 14. 61 wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unver- schuldeter Nichtbezahlung erbringt ; ferner stellt sich bei der Umwandlung die Frage, ob für die Umwandlungs- strafe nicht der bedingte Strafvollzµg zu gewähren sei (Art. 49 Zi:ff. 3 letzter Satz). Daraus folgt ohne weiteres, dass die Umwandlung erst nach erfolgloser Eintreibung angeordnet werden kann. Würde sie ·schon· im Urteil endgültig verfügt, so würde dem Verurteilten in unzu- lässiger Weise der Nachweis abgeschnitten, dass eine später eingetretene unverschuldete Notlage ihm die Bezahlung verunmögliche. Damit soll nicht gesagt wer- den; dass der Richter den Verurteilten vor der Umwand- lung stets einvernehmen müsse. Es genUgt, wenn er ihm Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter Nicht- leistung zu, erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert bestimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen. Dagegen darf es der Richter nicht darauf ankommen lassen, ob der Verurteilte von sich aus den Nachweis zu erbringen begehrt. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Brem- garten vom 28. September 1944 besagt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausge!ällte Busse von Fr. 30.- « bei Nichtbezahlung in drei Tage Ha.ft umgewandelt wird. » Dies konnte nach dem Gesagten nur die Bedeutung einer Androhung haben. Die Annahme der Vorinstanz, dass damit schon die Busse umgewandelt worden 8ei mit der Wirkung, dass die Ha.ft bei Nichtbezahlung ohne weiteres zu vollziehen sei, ist mit Art. 49 Ziff. 3 StGB nicht vereinbar. /

3. - Aus der Feststellung, dass kein gültiger Um- wandlungsentscheid vorlag, folgt indessen nicht, dass der Beschwerdefü.hrer sich der Verhaftung widersetzen durfte. Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beam- ten an einer Handlung hindert, die « innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt». Dass die Verhaftung des Beschwer- deführers im Bereiche der Amtsbefugnisse der Po~ten

62 Strafgesetzbuch. No 14. Brogle lag, kann nicht zweifelhaft sein. Brogle handelte dabei in seiner Eigenschaft als Kantonspolizist in Aus- führung eines Befehls des ihm vorgesetzten Bezirksamts Muri, das sich seinerseits auf eine Verfügung der kanto- nalen Staatsanwaltschaft stützte. Da Brogle danach beauftragt war, de:ii Beschwerdeführer zum Strafvollzug zuzuführen, sofern die Busse nicht sofort bezahlt werde, hat er durch die Festnahme des Beschwerdeführers, der sich weigerte, die Busse zu zahlen oder mit dem Polizisten nach Muri zu kommen, sein Amtsbefugnisse nicht über- schritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Vollzugsanordnung von der unrichtigen Annahme ausging, die Busse sei bereits rechtsgültig in Haft umgewandelt worden. Ein Polizist oder ein anderer Vollstreckungsbeamter, der den Befehl der ihm vorgesetzten, zu Anordnungen der fraglichen Art an sich zuständigen Behörde ausführt, ist nicht befugt und wäre regelmässig auch nicht in der Lage, die rechtliche und tatsächliche Begriindetheit der ihm auf- getragenen Massnahme nachzuprüfen ; er würde pflicht- widrig handeln, wenn er den Befehl nicht so ausführte wie er ihn von der zuständigen Behörde erhalten hat'._ Daraus folgt im Interesse der öffentlichen Ordnung zwingend, dass der Beamte in der Erlüllung seiner Pflicht geschützt werden muss und dass der Betroffene nicht befugt sein kann, sich dem pfiichtgemässen Vorgehen des Beamten zu widersetzen ; er darf sich nur mit den gegen den Befehl zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur Wehr setzen und kann, wenn diese nicht zum Ziele führen, vom fehlbaren Beamten und vom Staat auf dem Wege der Verantwortlichkeitsklage Schadenersatz und Genug- tuung fordern. ~,.!Ylji~ltbwen. V~rhältgjSflen ~n, wollte man demjeajg_en. den efil Polizist au[ ~eines von doo..ßtr&fvei:fo)g:nngs- @er w)lztiiliypg13- bel!örden erlassenen Haftbefehls WsiReheuu;i. wiJJ d.eu ;Ent§c.heid dariih,m= ijhe;rJessell, sll die Verhefümg gerecht: ~ se; oh er also dem PQ]i~sten.gebnrchen mfisse odßL Strafgesetzbuch. No 14. 63 )!i9ht. Fragen kann sich höchstens, ob der Schutz solcher Amtshandlungen gegen Hinderung vorbehaltlos auch dann zu gewähren sei, wenn die Massnahme, zu deren Vollzug der Beamte befohlen· ist, ganz offensichtlich widerrecht- lich ist. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Der Polizist Brogle hat dem Beschwerde- führer die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Bezirksamts vorgewiesen. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Polizist ihn festnehmen wollte in Aus- führung eines dienstlichen Befehls, den die nach § 67 EG

z. StGB zum Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen zu- ständige Staatsanwaltschaft erteilt hatte. Davon, dass dieser Befehl offensichtlich widerrechtlich war, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte ihm daher, auch wenn er ihn für ungerechtfertigt hielt, Folge zu leisten, und macht sich nach Art. 286 StGB strafbar, wenn er seine Ausführung hinderte.

4. - Die Vorinstanz hat auf Grund des Beweisverfah- rens in für den Kassationshof verbindlicher Weise fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit Gewalt seine Festnahme gehindert, aber doch durch Fuchteln mit den Händen dem Anlegen der Zange sich widersetzt und damit der Verhaftung Widerstand geleistet, deren Durchführung erschwert hat. Wenn die Vorinstanz hierin eine Hinderung im Sinne des Art. 286 StGB erblickte, hat sie den Sinn dieser Bestimmung nicht verkannt. Aus deren Entstehungsgeschichte geht hervor, dass man mit ihr vor allem den passiven Widerstand treffen wollte, also ein Verhalten gegenüber einer Amtshandlung, bei dem zwar keine Gewalt oder Drohung angewendet wird (Art. 285 StGB), das aber doch über den blossen Unge- horsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) hinausgeht. Demnach erkenm der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen.