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SB.2022.41

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Hinderung einer Amtshandlung sowie Diensterschwerung; Freispruch von der Anklage der versuchten Schändung Urteil BGer 6B_138/2024 vom 01.05.2024

Basel-Stadt · 2023-02-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.41

URTEIL

vom11. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Adresse unbekannt Anschlussberufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

B____, Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Dezember 2021

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-

higkeit (Motorfahrzeugführer), Hinderung einer Amtshandlung sowie

Diensterschwerung; Freispruch von der Anklage der versuchten Schän-

dung

Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 bzw. Vorladung vom 19. April 2023 wurden die Parteien, [...] des Instituts für Rechtsmedizin als Sachverständige und D____, F____ sowie G____ der Kantonspolizei Basel-Stadt als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. und 11. August 2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Sachverständige, die geladenen Zeugen sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Beschuldigten zum Vortrag. Die unentgeltliche Vertreterin machte überdies von der Möglichkeit zu replizieren Gebrauch. Sämtliche Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Nicht angefochten wurde vorliegend die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Gegenstände des Verzeichnisses Nr. [...] an die Privatklägerin sowie die Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.Mangels Anfechtung ebenso nicht mehr zu überprüfen sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

E____ bestätigte diese Angaben weitestgehend (Prot. vZEV S. 2 ff.). Hervorzuheben ist, dass auch sie angab, man habe aufgrund der aussergewöhnlichen Reaktion des Beschuldigten gepaart mit der eigenen Erfahrung und den vom BVB-Mitarbeiter [...] erhaltenen Angaben gespürt, dass etwas nicht stimmen könne und daher die Wohnung betreten. Weiter zu erwähnen ist ihre Aussage, sie könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte ihr den Weg ins Schlafzimmer versperrt habe. Sie erinnere sich aber daran, dass es eine Weile gedauert habe, bis der Beschuldigte die Wohnungstür geöffnet habe sowie dass sie und ihre Kollegen nicht ohne weiteres die Wohnung hätten betreten können (Prot. vZEV S. 3). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenwehr gegen seine Festnahme habe sie selbst nicht beobachtet, allerdings sei es im Gang lauter geworden und sie habe gehört, wie der Beschuldigte aufgefordert worden sei, sich nicht zu sperren (Prot. vZEV S. 6)» (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

4.1.2.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14. Februar 2022 E. 3.2).

5.1In dieser Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, das Strafgericht habe den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu Unrecht auf die Angaben der Polizeibeamten bzw. des Polizeirapports gestützt. Vielmehr habe in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 10 ff., Akten S. 827 ff.).

5.2

5.2.1Zunächst kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, soweit er geltend machen möchte, dass bei entsprechenden Aussage-gegen-Aussage-Situationen aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» stets ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828). Auch in solchen Konstellationen sind die Aussagen vom Gericht einlässlich zu würdigen. Sodann trifft es, entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828), nicht zu, dass das Strafgericht die Anklageschrift «als bare Münze» genommen hat und es hat auch nicht unbesonnen auf die Angaben von Wachmeister D____ abgestellt. Vielmehr würdigte das Strafgericht die Aussagen von Wachmeister D____ sowie jene der Gefreiten E____ einlässlich und – da diese Gelegenheit hatten, den Polizeirapport zu lesen – möglichst unabhängig von den Angaben im Rapport. Es führte diesbezüglich aus: «Auch unter Ausblendung der rapportierten Ereignisse müssen die Aussagen der beiden Polizeibeamten indes als glaubhaft betrachtet werden, da auch sie eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten: Beide berichteten in nachvollziehbarer Weise über ihre jeweiligen Eindrücke vor bzw. in der Wohnung des Beschuldigten. Gemäss Gfr E____ habe man beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten bei der Wohnungstür in Verbindung mit den Hinweisen, die man vom BVB-Mitarbeiter [...] erhalten habe, aus ‘Erfahrung, Gespür und Menschenkenntnis’ bemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte sich auffällig verhalten und angegeben habe, er wisse nichts von einer Frau (Prot. vZEV S. 2 f.). Wm D____ beschrieb, dass es aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten und dessen Weigerung, der Polizei den Namen der in seiner Wohnung aufgefundenen Privatklägerin anzugeben, klargeworden sei, dass etwas nicht stimmen könne (Akt. S. 368). Weiter schilderte Gfr E____ anschaulich die erlebten Interaktionen im Zusammenhang mit dem Auffinden der Privatklägerin. So habe sie die Bettdecke angehoben und mit Erstaunen festgestellt, dass die Privatklägerin im Intimbereich völlig entblösst gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin dann wieder zugedeckt. Diese habe zunächst nicht reagiert, sei dann aber langsam erwacht und habe ‘wie automatisch’ in Richtung ihrer Unterhose gegriffen und diese hochgezogen, wobei sie sich wieder abgedeckt habe. Wm D____ habe sie, Gfr E____, noch aufgefordert, die Szene fotografisch festzuhalten (Prot. vZEV S. 3 f., 6). Diese Anweisung wird durch die tatsächlich erfolgten Fotografien denn auch objektiviert (vgl. Akt. S. 263 f.). Beide Zeugen unterliessen es sodann auch, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr sagten beide, dass das Gewalt- und Aggressionspotenzial eher bei der Privatklägerin gelegen habe, wogegen man mit dem Beschuldigten immerhin noch habe reden können. Überdies erwähnten sie, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sogar als ‘Schätzli’ bezeichnet habe (Auss. D____, Akt. S. 372; Auss. [...], Prot. vZEV S. 4 ff.). Wm D____ zeigte schliesslich gar Verständnis für den Unmut des Beschuldigten darüber, dass die Polizei die Wohnung betreten hatte (Akt. S. 373). Auch geht aus den Aussagen anschaulich und plausibel die Arbeitsteilung der beiden Beamten hervor. So gab Wm D____ zu Protokoll, er habe sich nach dem Auffinden der Privatklägerin nicht mehr direkt mit den Anwesenden befasst, weil er als Vorgesetzter der Gruppe zur Aufbietung weiterer Einsatzkräfte übergegangen sei (Akt. S. 368). Dies bestätigte Gfr E____ implizit, indem sie darlegte, dass sie sich im Folgenden intensiv um die Privatklägerin habe kümmern müssen und daher auch nicht mehr im Detail mitbekommen habe, wie mit dem Beschuldigten weiter verfahren worden sei, jedenfalls seien weitere Kollegen zur Unterstützung eingetroffen (Prot. vZEV S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten als äusserst objektiv zu betrachten sind. Wm D____ konnte den Sachverhalt zudem zu einem erheblichen Teil in freier Erzählung wiedergeben und Gfr E____ wirkte vor den Schranken überzeugend und gab keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auf die Aussagen von Wm D____ und Gfr E____ kann demnach abgestellt werden.» (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

Dieser Einschätzung ist uneingeschränkt beizupflichten und diese wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (zu den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung: E. 3.4.3.2 oben). Wachmeister D____ berichtete erneut in nachvollziehbarer und mit seinen früheren Angaben in den wesentlichen Teilen übereinstimmend über seine Eindrücke vom fraglichen Vorfall, wobei er offen einräumte, wenn er sich an bestimmte Details nicht mehr zu erinnern vermochte. Besonders hervorzuheben sind auch die weiteren Angaben der beiden anlässlich der Berufungsverhandlung befragten Polizeibeamten hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten. Der Gefreite F____ ergänzte das von seinen beiden Kollegen dargestellte arbeitsteilige Vorgehen, indem Wachmeister D____ und die Gefreite E____ den Beschuldigten bei der Schlafzimmertür zur Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) sich dann mit dem Beschuldigten im Badzimmer befunden habe. Der Einwand des Beschuldigten, wonach diese Schilderung nicht zutreffen könne, weil der Badezimmereingang blockiert werde, wenn die Eingangstür geöffnet sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995), ist unbehelflich, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Wohnungstür während dem gesamten Einsatz vollständig geöffnet war. Der Gefreite F____ gab ferner nachvollziehbar zu Protokoll, dass der Beschuldigte sich, als diesem eröffnet worden sei, dass er mitkommen müsse, so massiv zur Wehr gesetzt habe, dass die Kollegen unten mitbekommen hätten, dass sie Hilfe benötigen würden, was von Wachmeister G____ bestätigt wurde, der aufgrund von tumultartigen Geräuschen vernommen habe, dass seine Kollegen oben Unterstützung benötigen würden, und diesen zur Hilfe geeilt sei. Im Übrigen stimmen diese Aussagen auch mit der Wahrnehmung von Wachmeister D____ überein, wonach er zwar nicht dabei gewesen sei, als der Beschuldigte festgenommen worden sei, da sich die Festnahme im Treppenhaus zugetragen habe, er jedoch Geschrei wahrgenommen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 986).

5.2.2Auch hinsichtlich des Kerngeschehens sind die Angaben der Polizeibeamten überzeugend, glaubhaft und stimmig. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich zwar ein, die Aussagen würden namentlich hinsichtlich der Frage, wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ihnen die Wohnungstür geöffnet habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 15 ff., Akten S. 829 f.), sowie jener, ob der Beschuldigte die Tür zum Schlafzimmer demonstrativ versperrt habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 18 ff., Akten S. 830 ff.) in sich bzw. teilweise auch mit dem Polizeirapport nicht übereinstimmen. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören und vermögen die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage zu stellen.

Die Polizeibeamten gaben an, dass an der Wohnungstür geklopft worden und zunächst Bewegung im Inneren der Wohnung vernommen worden sei, bevor die Tür vom Beschuldigten geöffnet worden sei (vgl. im Polizeirapport: Akten S. 367; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20, 30 f., Akten S. 984, 994 f.). Unzutreffend ist, dass sie alle eine verschiedene Dauer angegeben hätten, bis die Tür geöffnet worden sei. Vielmehr brachten die Polizeibeamten mit ihren Aussagen übereinstimmend zum Ausdruck, dass es unnatürlich lange gedauert habe (vgl. im Polizeirapport: «Jedoch dauerte es einen Moment» [Akten S. 252]; Gefreite E____: «nach einer Weile» [Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 2, Akten S. 610]; Gefreiter F____: «Es war aber nicht, als ob wir geklopft hätten und das die Tür dann in einer normalen Zeit aufgegangen ist. Es hat schon länger gedauert [Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995]). Nichts Anderes gilt auch in Bezug auf Wachmeister D____. Ob die von ihm nachträglich geschätzte Zeitspanne von mehreren Minuten zutreffend ist oder nicht, ist für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten nicht entscheidend, zumal entsprechende zeitliche Einschätzungen naturgemäss ungenau und stark von der jeweiligen Situation sowie dem subjektiven Empfinden abhängig sind.

Auch was die Angaben hinsichtlich des Sperrens des Türrahmens betrifft, erscheinen die von der Verteidigung dargestellten Widersprüche konstruiert. Im Polizeirapport wurde beschrieben, wie sich der Beschuldigte demonstrativ in den Türrahmen vom Schlafzimmer gestellt habe und er zur Seite habe gestossen werden müssen (Akten S. 252). Wachmeister D____ gab an, der Beschuldigte sei zum Türrahmen gestanden und sie hätten eine Diskussion gehabt. Auch wenn er weiter einräumte, sich nicht mehr ganz sicher zu sein, so führte er trotzdem aus, er glaube, dass sie den Beschuldigten hätten wegziehen müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen (Akten S. 368). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er auf konkrete Nachfragen, dass der Beschuldigte sich sowohl bei der Eingangs- als auch bei der Schlafzimmertür in den Weg gestellt habe, sie ihn jedoch bei der Schlafzimmertür «ein wenig mehr» zur Seite hätte nehmen müssen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 23, Akten S. 987). Auch der Gefreite F____ bestätigte diese Version. So habe sich der Beschuldigte demonstrativ in eine Tür gestellt, woraufhin Wachmeister D____ und die Gefreite E____ ihn auf die Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) mit dem Beschuldigten im Badezimmer gestanden sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 29, Akten S. 993). Diese Version stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die anderen beiden Polizeibeamten das Schlafzimmer betraten und die Privatklägerin im Bett vorgefunden hatten. Auch die vom Beschuldigten im Besonderen erwähnte Aussage der Gefreiten E____ anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme, wonach sie ohne Probleme ins Schlafzimmer habe eintreten können, ist zu relativeren. So wurde konkret nachgefragt, ob der Beschuldigte ihnen also nicht den Weg versperrt habe, worauf sie einräumte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse einfach, dass sie nicht einfach die Wohnung hätten betreten können. Aber sie könne nicht mehr sagen, ob er den Weg explizit versperrt habe, als sie ins Schlafzimmer habe eintreten wollen (Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611). Angesichts der Tatsache, dass auch gemäss Polizeirapport lediglich von einem «zur Seite»-Schieben die Rede war, sich der Beschuldigte gemäss Angaben der Polizeibeamten während der gesamten Zeit unkooperativ verhalten und sich insbesondere bei der Mitnahme auf den Polizeiposten stark zur Wehr gesetzt habe, erstaunt es wenig, dass sich die Gefreite E____ nicht mehr und Wachmeister D____ nicht mit letzter Sicherheit an diese Situation erinnern konnten. Klar für die Glaubhaftigkeit sprechen aber die differenzierten Schilderungen der Polizeibeamten, wenn sie bei der Wohnungstür eher von einem Missfallen und bei der Schlafzimmertür dann von einem passiven Sperren sprechen.

5.4.1Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt – ein gegen den Amtsträger gerichteter physischer Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Auch der sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. De­zember 2019 E. 1.3; fernerStratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Straf­recht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11). Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen:Heimgartner, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2).

5.4.2Der Beschuldigte stellt in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB insbesondere unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage. Er macht geltend, es sei vorliegend keinerlei Gefahr in Verzug gewesen, weshalb für die Vornahme der Amtshandlungen keine Rechtsgrundlage vorgelegen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 14, Akten S. 828).

Die Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Plädoyer auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021, wonach die Polizei bei Gefahr in Verzug auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl nach Art. 213 Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person private Räumlichkeiten betreten darf (vgl. E. 2.3.2 und 2.4). Ausserdem ist auf § 51 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) hinzuweisen, wonach die Kantonspolizei nicht öffentliche Räume und private Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen darf, wenn eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr abgewehrt werden muss (Ziff. 1) oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf (Ziff. 2).

Zunächst tatsachenwidrig erweist sich der Einwand des Beschuldigten, wonach keine objektiven Hinweise vorhanden gewesen seien, dass sich die Privatklägerin in einer Gefahr befunden haben könnte (Berufungsbegründung Beschuldiger Rz. 14, Akten S. 828). Wäre der BVB-Mitarbeiter nicht der Auffassung gewesen, dass die Privatklägerin in einem schlechten Zustand ist, hätte er wohl nicht die Polizei über die Leitstelle der BVB avisiert. Ausserdem musste er aus dem Verhalten des Beschuldigten offenkundig geschlossen haben, dass etwas nicht stimmen kann, hätte er sich andernfalls nicht das Nummernschild des Rollers gemerkt und der Polizei bekannt gegeben. Auch wenn sich nachträglich ergeben hat, dass die vor der Wohnungstür befindlichen Damenschuhe nicht der Privatklägerin gehörten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 15), ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten, nachdem der Beschuldigte dementiert hatte, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde, und er die Polizeibeamten zugestandenermassen versuchte, abzuwimmeln, davon ausgegangen sind, dass Gefahr in Verzug war. Mit dem Strafgericht ist demnach festzuhalten, dass die von der Polizei durchgeführte Durchsuchung der Wohnung als Amtshandlung zu gelten hat, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre eine solche Unregelmässigkeit seitens der Polizei nur dann wesentlich für die Strafbarkeit oder eben Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das polizeiliche Vorgehen geradezu nichtig gewesen wäre; die Rechtswidrigkeit alleine genügt nicht (AGE SB.2020.38 vom 16. August 2022 E. 3.2.2.1;Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 15 ff.). Aufgrund des Gesagten bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, dass das Verhalten der Polizei aufgrund der von ihr vorgefundenen Situation nicht als nichtig bezeichnet werden kann.

Dass schliesslich, wie vom Strafgericht ferner zutreffend erwogen, auch die Festnahme des Beschuldigten angezeigt war, da die angetroffene Situation mit der weitgehend unbekleideten und weggetretenen Privatklägerin gepaart mit den auffälligen Reaktionen des Beschuldigten den begründeten Verdacht hervorgerufen hat, es könnte ein Verbrechen begangen oder versucht worden sein, wird vom Beschuldigten nicht wirklich bestritten und ist zu bestätigen (vgl. auch Art. 217 Abs. 2 StPO).

5.5Gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige Angaben macht.

7.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Zu berücksichtigen sind auch die deliktsspezifischen Täterkomponenten. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen nach Strassenverkehrsrecht auf, darunter eine wegen desselben hierunter zu beurteilenden Delikts (vgl. Akt. S. 11 f.). Dies hat sich straferhöhend auszuwirken. Es rechtfertigt sich daher eine leicht über den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft liegendeEinsatzstrafe von 25 Tagessätzen.» (angefochtenes Urteil S. 29 f.).

Die Strafmassrichtlinie der Staatsanwaltschaft sieht für den Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug eine Sanktion von mindestens 20 Tagessätzen vor. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 weist zwar die Vorstrafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aus dem Jahr 2011 nicht mehr aus, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte auch gemäss aktuellem Strafregisterauszug in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht vorbestraft ist (vgl. Akten S. 931 f.). Die vorinstanzliche Erhöhung um fünf Tagessätze hat sich angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen als gemässigt erwiesen, weshalb sie auch ohne die zusätzliche Vorstrafe aus dem Jahr 2011 angemessen erscheint und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze zu bemessen ist.

7.2.1.2Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass aufgrund des eher leichten Verschuldens und des Umstands, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wird, keine Notwendigkeit besteht, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal die Vorstrafe bereits rund neun Jahre in der Vergangenheit liegt und über die von der Staatsanwaltschaft erwähnten SVG-Übertretungen nichts Näheres bekannt ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

7.2.2Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung führte das Strafgericht folgendes aus: «Das Tatverschulden ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Der Beschuldigte zeigte keinerlei Respekt vor den zurecht seine Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten und versuchte gar, wenn auch vergeblich, diese zu verunsichern, indem er vorgab, es werde alles aufgezeichnet und ins Internet gestellt. Überdies verhielt er sich während der gesamten polizeilichen Aktion renitent und hinderte die Polizei gleich in zwei Situationen an der Ausübung deren Handlungen – vor der Schlafzimmertür und im Rahmen der Festnahme. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er lediglich passiven Widerstand leistete und nicht aggressiv war. Als Motiv für sein Verhalten kann abermals einzig ein pauschaler Unwille zur Kooperation mit der Polizei erkannt werden, was wiederum unverständlich wirkt.

Auch bezüglich dieses Delikts hat sich auf Seiten der Täterkomponenten wiederum eine einschlägige Vorstrafe straferhöhend auszuwirken (vgl. Akt. S. 12). Isoliert erschiene somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um10 Tagessätze zu erhöhen.» (angefochtenes Urteil S. 30).

Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als Strafandrohung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 StGB), ist auch die vorinstanzliche Verschuldensbewertung problemlos mit der hypothetischen Geldstrafe in Einklang zu bringen, weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837), unbegründet ist. Somit ist die schuldangemessene Geldstrafe vor Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten auf 35 Tagessätze zu bemessen.

7.2.3Auch hinsichtlich der Diensterschwerung erscheint die vorinstanzliche Busse von CHF 400.– ohne weiteres angemessen, zumal diese Bussenhöhe auch den Empfehlungen der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft entspricht.

7.3Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten erwog das Strafgericht: «Der Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist kinderlos und hat seine engsten Verwandten sowie seine Freunde im Raum Basel. Mit seinen Freunden gehe er immer wieder mal auf Reisen, u.a. nach Asien. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse konnte oder wollte der Beschuldigte trotz mehrfacher Nachfrage keine detaillierten Auskünfte geben. Er gab an, innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr gearbeitet zu haben, vermochte diese Behauptung jedoch nicht zu belegen, da er einzig einen Lohnausweis für Juni 2021 einreichte. Aktenkundig sind indes zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von über CHF 80'000.– (Akt. S. 4 ff.; Prot. HV S. 2 ff.). Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 migrationsrechtlich verwarnt wurde und gar eine Integrationsvereinbarung geprüft werden musste (Akt. S. 39 ff.). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten, hat er sich doch weder je einsichtig noch reuig geäussert. Da die einschlägigen Vorstrafen bereits berücksichtigt wurden, sind die allgemeinen Täterkomponenten als insgesamt neutral zu beurteilen, weshalb an der bis hierhin festgesetzten Strafhöhe nichts weiter zu ändern ist.» (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist nichts hinzugekommen, was diese Beurteilung ändern würde. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2023 wird ersichtlich, dass mittlerweile 71 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 87'144.30 aufgelaufen sind und am 2. September 2022 der Privatkonkurs über den Beschuldigten eröffnet wurde (Akten S. 920). Mit Ausnahme einer Lohnabrechnung der [...] vom 22. Dezember 2020 (Akten S. 852 f.) sowie seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nach der erstinstanzlichen Verhandlung rund ein Jahr bei einer Garage angestellt gewesen sei, er diese Stelle aufgrund einer Fersensporn und Plattfüsse bedingten Krankheit verloren habe, derzeit zu 50 % krankgeschrieben sowie bei der Arbeitslosenkasse gemeldet sei und ungefähr CHF 3'000.– erhalte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 966 f.), ist auch zu seinen Einkommensverhältnissen nichts Näheres bekannt, geschweige denn belegt. Die allgemeinen Täterkomponenten sind daher neutral zu werten. Auch weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.4Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der spärlichen Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 30.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

7.5Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB;Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).

Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt werden.

7.6Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf einen Tag Freiheitsstrafe pro CHF 100.– festzusetzen.

Der Beschuldigte befand sich vom 19. Dezember 2020 bis am 25. Januar 2021 in Haft (vgl. Akten S. 103 und 170). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an eine allfällige, gleichzeitig ausgesprochene Busse vorzunehmen (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 51 StGB N 44, mit Hinweis auf BGE 135 IV 125 E. 1.3.6 ff.).

Folglich verbleibt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von der schuldangemessenen Strafe noch ein Restbussbetrag von CHF 100.–.

9.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe angefallen sind, jedoch der weitaus grösste Teil im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der versuchten Schändung angefallen ist, erscheint die vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen. Die Mehrkosten der Verfahrenskosten von CHF 21'089.– gehen auf die Staatskasse.

9.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden hinsichtlich jeder Partei auf CHF 1'800.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sowohl der Beschuldigte und die Privatklägerin mit ihren jeweiligen Berufungen als auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegen, ist jeweils von einem Unterliegen im Umfang von zwei Dritteln bzw. einem Obsiegen von jeweils einem Drittel auszugehen. Dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin sind damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von jeweils CHF 600.– aufzuerlegen. Die Kosten für den Auftritt der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht von CHF 400.– sind – da diese Auslagen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Schändung beschlagen – zur Hälfte von der Privatklägerin zu tragen. Die übrigen CHF 200.– gehen auf die Staatskasse.

Da der Privatklägerin mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 31. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt wurde, ist sie von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____ wird – in Abweisung der Berufungen sowie der Anschlussberufungen – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 400.–, beide Strafen unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2020 bis

25. Januar 2021 (38 Tage),

in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage der versuchten Schändung wird A____freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ im Betrag von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wird abgewiesen.

Die Entschädigungsforderung des Beurteilten von CHF 7'600.– für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Lohn- und Erwerbsausfallentschädigungsforderung von mindestens CHF 5'525.– werden abgewiesen.

Der Beurteilte trägt reduzierte Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Die Privatklägerin B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen sowie der Hälfte der Auslagen für die Expertise der Sachverständigen [...] vor den Schranken in Höhe von CHF 200.–). Sie wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslangenersatz von CHF 75.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 621.80, somit total CHF 8'696.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'008.80 und ein Auslagenersatz von CHF 143.45 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 627.75, somit total CHF 8'780.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).