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SB.2024.20

Diebstahl

Basel-Stadt · 2025-02-06 · Deutsch BS
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Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4.1Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits durch die Videoaufzeichnung erstellt, dass sich die Berufungsklägerin am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, in den Kellerräumlichkeiten der E____ zum Tresor begab, einen Plastikbeutel mit Bargeld aus dem Tresor nahm und sich damit zum Abrechnungscomputer auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes begab, wo sie sich während rund 3 ½ Minuten aufhielt. Auf dem Video ist zu sehen, wie sie dort den Plastikbeutel zunächst rechts vom Computer ablegt und dann abwechselnd konzentriert auf den Bildschirm schaut, etwas auf der Tastatur eintippt und immer wieder rechts vom Bildschirm etwas tut (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.6.3 sowie erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). Zweimal ist kurz zu sehen, wie sie etwas rechts vom Computer nimmt und links davon ablegt (Videolaufzeit ab 01:50 und ab 4:10). In dem Moment, in dem sie sich beim zweiten Mal von der linken Seite wieder zur rechten Seite des Computers bewegt, ist – bei Sichtung des Videos mit reduzierter Geschwindigkeit (0.50x) – zudem erkennbar, dass sie etwas mit leuchtendem Pink in der Hand hält (Videolaufzeit 04:14). Der scheinbar gleiche pinke Gegenstand erscheint ein paar Sekunden später in der linken Hand der Berufungsklägerin (Videolaufzeit 04:24), während zu sehen ist, wie sie ihren Blick wieder auf den Computer richtet. Auf dem Video ist ausserdem ein verdächtiges Verhalten der Berufungsklägerin zu erkennen: Während sie nach der Eingabe des Tresor-Codes einen Moment lang ruhig verharrt und ihren Blick dabei zum Kellereingang richtet (Videolaufzeit 00:22 bis 00:28; Fotodokumentation Bild 3: Akt. S. 179), schaut sie auf dem Weg zum Abrechnungscomputer zweimal in den dortigen Wandspiegel zurück, der den Zugang zum Keller reflektiert (Laufzeit 00:51; Fotodokumentation Bild 7: Akt. S. 181; vgl. auch die überzeugende Erwägung der Vorinstanz, wonach jedenfalls der zweite Blick über ihre linke Schulter nicht anders als ein Kontrollblick interpretiert werden könne und die Videoaufnahme somit klarerweise ein Verhalten zeige, das nur eine Person an den Tag lege, die etwas zu verheimlichen habe, angefochtenes Urteil, S. 15).

Wenngleich die Berufungsklägerin einräumt, am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, tatsächlich im Keller der E____ gewesen zu sein und dort auch «am Tresor» gewesen zu sein (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 311), ist sie nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu liefern. Stattdessen verfängt sie sich in eklatanten Widersprüchen:

Fest steht, dass die Berufungsklägerin sich zur Tatzeit – knapp [...] Wochen nach der Geburt ihres Sohnes – im Mutterschaftsurlaub befand und gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG einem absoluten Arbeitsverbot unterlag (hierzu bereits E. 2.6.1.1). Dass sie «in dieser Zeit gar nicht am Arbeiten, sondern im Mutterschaftsurlaub» war, hat denn auch D____ bestätigen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). In krassem Widerspruch dazu gab die Berufungsklägerin wiederholt an, sie habe am

9. April 2019, um 21:05 Uhr, gearbeitet, da sie als Einzige das Wirtepatent gehabt habe und als Verkaufsleiterin für den Laden verantwortlich gewesen sei (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 431; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Sie habe deshalb «nach dem Rechten sehen» müssen (Einvernahme vom

22. Mai 2019, Akten S. 315) bzw. wollen (a.a.O., Akten S. 316) und sich trotz ihres Mutterschaftsurlaubs verpflichtet gefühlt, ihre Arbeit wie gewöhnlich zu erledigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). Diese Aussagen widersprechen zunächst den eigenen Angaben der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie aufgrund ihrer Schwangerschaft nur noch bis im [...] 2019 bei der E____ gearbeitet und an Sitzungen teilgenommen habe. Sie erklärte selber, ab Ende [...] 2019 dort «nicht mehr anwesend» gewesen zu sein (Akten S. 302), wobei sie später angab, möglicherweise schon ab Mitte [...] 2019 nicht mehr dort gearbeitet zu haben (Akten S. 310). Weiter ist bekannt, dass die Berufungsklägerin im [...] 2019 Kontakt mit der UNIA hatte, weil sie von ihrem Vorgesetzten C____ aufgefordert worden war, 400 Minusstunden nachzuarbeiten, die sie aber bestreite, zumal sie während ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen sei (a.a.O., Akten S. 310; vgl. Email der UNIA an die Berufungsklägerin vom [...] 2019, Akten S. 321 ff.; vgl. auch sogleich E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unglaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin kurz nach der Geburt ihres Kindes,plötzlichin der Pflicht gefühlt habe, auf freiwilliger Basis überhaupt irgendeine – im Übrigen gesetzlich verbotene – Arbeitsleistung zu erbringen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433; mit derselben Überlegung: erstinstanzliches Urteil, S. 14). Es war ihr denn auch bewusst, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Berechtigung hatte, die Räumlichkeiten der E____ zu erbringen, zumal sie sich hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317 ff., dazu bereits E. 2.6.1.1 und weiter unten E. 3.4.3). Auch die Uhrzeit lässt schliesslich weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. D____ äusserte sich vor den Schranken des Strafgerichts jedenfalls dezidiert dahingehend, dass es keinen Grund gebe, in der Nacht in die Kellerräumlichkeiten der [...] zu gehen. Es sei auch sonst nicht vorgekommen, dass eine Person nachts die Buchhaltung kontrolliert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S 436 f.).

Widersprochen hat sich die Berufungsklägerin auch hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten sie dort überhaupt ausgeführt haben will. Einesteils gab sie an, sie habe dort – wie immer – die Tagesabrechnung geprüft («Meine Arbeit ist immer die gleiche. Ich bin immer dort gesessen. Ich bin zum Tresor, habe das Geld angeschaut. […] Du zählst das Geld, du schaust die Abrechnung an, du schaust… was war damals alles? Ich weiss nicht, es war so viel, das wir noch hatten. Gut, ich habe meine Arbeit gemacht», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). So sei sie am Tresor gewesen, «um den Umsatz zu überprüfen» (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315). Am PC habe sie dann die Tagesabrechnung und das Leistungstagebuch kontrolliert (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433), wobei ihr bei der Kontrolle nichts aufgefallen sei und sie auch «nichts abgeändert» habe (a.a.O., Akten S. 434). Unabhängig davon, dass bei dieser ersten Version nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Berufungsklägerin auf dem Video trotzdem immer wieder beim Eintippen auf der Tastatur zu sehen ist, gab sie andernteils an, sie habe am PC nicht die Abrechnung überprüft, sondern lediglich «ein paar Sekunden» ihre Arbeitsstunden nochmals geprüft bzw. nachgetragen (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 316; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Nachdem ihr das Video in der Gesamtlänge von 4 Minuten und 32 Sekunden vorgespielt worden war, gab sie auf erneute Anfrage ausweichend an, sie habe an diesem Abend wie gesagt «vieles» am Computer gemacht (a.a.O., S. 320). Ihre Arbeit sei es auch gewesen, jeden Tag ein Leistungstagebuch zu führen und hierzu im System kurz abzutippen, was am Tag gemacht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Die Rückfrage, was denn für Arbeitsleistungen aufgeschrieben bzw. was für Stunden nachgeführt worden seien, zumal sie sich damals im Mutterschaftsurlaub befand, konnte sie wenig verwunderlich nicht schlüssig beantworten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 587).

Schon der Inhalt der Kurzmitteilung zeigt klar auf, dass die Berufungsklägerin sichtlich verärgert über das Vorgehen ihres Arbeitsgebers war, und legt den Schluss nahe, dass sie sich in der Nacht vom 9. April 2019 den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Lohnanteil in Eigenregie verschaffen wollte (siehe hierzu die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts, vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.).

5.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens, die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2022.41 vom 11. August 2023 E. 7.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

5.3Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In casu besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal es sich um eine erstmalige Entgleisung handelt, und es ist auch keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen. Folglich ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei die Tagessatzhöhe der Geldstrafe in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 20.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die Berufungsklägerin inzwischen zwar über höhere monatliche Nettoeinnahmen von ca. CHF 4'600.– verfügt, sie aber alleinerziehend ist und der Vater bislang keine Unterhaltsbeiträge zahlt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 483 f.).

5.4Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die Berufungsklägerin keine Vorstrafen hat, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs zweifellos vor. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren bemessen (Art. 44 abs. 1 StGB).

7.1Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 745.30 sowie die (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Die Mehrkosten von CHF 1'035.– gehen zufolge der bereits erstinstanzlich ergangenen Freisprüche zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft.

7.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihr auch die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. November 2023 mangels Anfechtungin Rechtskrafterwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____wird des Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____ verurteilt.

Der beigebrachte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen und die beiden beschlagnahmten Frischhaltebeutel bleiben als Beweismittel in den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 745.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 277.35 (7,7 % auf CHF 51.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'375.00 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'703.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.20

URTEIL

vom6. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. November 2023 (SG.2023.132)

betreffend Diebstahl

Der Verteidiger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht verschiedene, teils bereits zuvor im Verfahren vorgebrachte Beweis- und Verfahrensanträge. Auf diese ist im Nachfolgenden vorab einzugehen.

Hinsichtlich der erstmals anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ist, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Vorbringens, vorweg Folgendes zu bemerken:

Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge grundsätzlich mit der Berufungserklärung zu stellen. Nach der bis anhin geltenden bundesgerichtlichen Praxis kam diesen Bestimmungen jedoch lediglich Ordnungscharakter zu, ohne dass damit Verwirkungsfolgen verknüpft wurden. Dies im Wesentlichen, weil sich das grundsätzlich mündliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 139 IV 290, E. 1.1; siehe auchArt. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen richtet, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen) und in dieser Beweisanträge vor Abschluss des Beweisverfahrens zulässig sind (Art. 345 StPO). Art. 331 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass die Verfahrensleitung den Parteien beim Ansetzen der Hauptverhandlung Frist setzt, um Beweisanträge zu stellen, verlangt aber auch, dass die Parteien auf mögliche Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge hinzuweisen sind. Demnach sind Beweisanträge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gestellt werden, im erstinstanzlichen Verfahren dennoch zulässig und ziehen höchstens – unter Vorbehalt ihrer Androhung – entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich. In direkter Analogie dazu hat das Bundesgericht bis anhin nachträgliche Beweisanträge – entgegen dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 lit. c und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO – auch im mündlichen Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zugelassen (eingehend BGer 6B_542/2016 vom

5. Mai 2017 i.S. E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3;Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 379 StPO N 7) und sich – in analoger Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO – für das Ansetzen einer Beweismittelfrist unter Androhung von Kosten- und Entschädigungsfolgen bei verspätet gestellten Beweisanträgen ausgesprochen (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 i.S. E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen zur Lehre;Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 13;Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2024, S. 550).

Angesichts der jüngsten Teilrevision der Strafprozessordnung und der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen ist diese Praxis nach Auffassung des Appellationsgerichts zu überdenken, zumal das Berufungsgericht neu gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO innerhalb von zwölf Monaten ein neues Urteil zu fällen hat. Diese Befristung des Berufungsverfahrens, die in der Botschaft noch nicht vorgesehen war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen auf Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats in die Revisionsvorlage gelangte, soll zwar eine reine Konkretisierung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO «ohne rechtliche Wirkung im Fall einer Überschreitung» sein (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 408 StPO N 4;Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 408 StPO N 5). Dennoch ist das Berufungsverfahren nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr zu beschleunigen, was für alle Akteure, d.h. nicht nur für die Gerichte, sondern für sämtliche Parteien, insbesondere auch für die Verteidigung, gelten muss. Dies, zumal die Einhaltung der Entscheidungsfrist nicht nur dem Schutzbedürfnis der beschuldigten Personen angesichts der auf sie lastenden Ungewissheit über einen Schuldspruch bzw. die festzusetzende Strafe dient (vgl.Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen unter Zugzwang, in: Anwaltsrevue 2024, S. 37, 39 [insb. Fn. 30]), sondern auch eine Besserstellung der Opfer bezwecken soll (vgl. das Votum von NR Geissbühler, AB 2022 N 76, wonach schnelle Verfahren für die Opfer sehr wichtig seien, um endlich abschliessen zu können; ähnlich das Votum von NR Maitre, AB 2022 N 79; vgl. wiederumKreis, a.a.O., S. 38 [insb. Fn. 15]).

Anders als im erstinstanzlichen Strafverfahren gilt für das Berufungsverfahren mit der in Art. 408 Abs. 2 StPO statuierten Jahresfrist nunmehr ein konkretes Beschleunigungsgebot. Betreffend die Frage nach dem noch zulässigen Zeitpunkt für die Stellung von Beweisanträgen erscheint die bisher gezogene Analogie zum erstinstanzlichen Verfahren, für welches die Strafprozessordnung auch nach der Teilrevision keine konkrete Zeitvorgabe vorsieht, nicht mehr gerechtfertigt und ist die bundesgerichtliche Praxis insofern einzuschränken, als Beweisanträge im Berufungsverfahren wann immer möglich in der Berufungserklärung bzw. innerhalb einer gegebenenfalls gesetzten Beweismittelfrist zu stellen und nur dann anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens zuzulassen sind, wenn davor keine Veranlassung bestand, sie (rechtzeitig) vorzubringen bzw. sie sich erst nachträglich aufgedrängt haben (vgl. zur scheinbar ähnlichen Einschränkung der Zürcher Obergerichtspraxis die Urteile SB.230012 vom 19. Januar 2024 [E. II. 2., zweiter Absatz], SB230313 vom

1. März 2024 [3.1], SB230109 vom 5. April 2024 [E. 2.1] und SB230477 14. Mai 2024 [E. 2.1]).

Vorliegendenfalls hätte die Verteidigung beide «neuen» Anträge (nämlich das Erstellen eines graphologischen Gutachtens [dazu unten, E. 2.3] sowie die Konfrontation der Berufungsklägerin mit C____ [dazu unten, E. 2.5]) bereits vor Strafgericht, aber jedenfalls innert der im Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom

22. April 2024 peremptorisch erstreckten Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von weiteren Beweisanträgen (Akten S. 532) stellen können. Stattdessen hat die Verteidigung – nachdem sie mit Eingabe vom 16. April 2024 um eine angemessene Fristerstreckung ersucht hatte (Akten S. 531), um allfällige Beweisanträge mit ihrer Mandantschaft zu besprechen – mit Eingabe vom 21. Mai 2024 am letzten Tag der peremptorisch erstreckten Frist mitgeteilt, dass «zur Zeit auf neue Beweisanträge verzichtet» und an den bisherigen Anträgen (z.B. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) vollumfänglich festgehalten werde (Akten S. 534; s. oben, Sachverhalt). Dies, obgleich im erstinstanzlichen Verfahren nota bene gar keine Beweisanträge gestellt worden waren, weil sich auch zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Verteidigung keine Beweisanträge aufdrängten (vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 29. August 2023 innert wiederum peremptorisch erstreckten Frist, Akten S. 421; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 430; verfahrensleitende Verfügung vom 22. Mai 2024, Akten S. 535). Wenngleich es Teil der strategischen Überlegungen der Verteidigung gewesen sein mag, die Beweisanträge nicht schon vor Strafgericht, sondern erst im Falle einer Berufung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (was – anders als formelle Rügen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind und gerade nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, aufgespart werden dürfen [vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen] – als zulässig erachtet wird), ist nicht ersichtlich, weshalb die Verteidigung ihre Beweisanträge erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt hat. Sie hat sich in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass sie diese nicht hätte früher vorbringenmüssen, nicht etwa, dass sie sie nicht hätte früher vorbringenkönnen(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588). Damit bezweckte die Verteidigung nichts anderes als eine unnötige Verzögerung des Berufungsverfahrens, zumal es im Falle der Gutheissung der Beweisanträge in beiden Fällen (zwecks Vorladung des zu konfrontierenden Zeugen bzw. Erstellung des forensischen Gutachtens) für mehrere Monate auszustellen gewesen wäre. Dies gilt erst recht in Bezug auf das beantragte graphologische Gutachten, das zu einer notorischen Verzögerung von mindestens einem halben Jahr geführt hätte. Die Verteidigung sah denn auch explizit ein, dass die Einreichung ihrer Beweisanträge in der Berufungsverhandlung «eine Verzögerung oder eine Verlängerung des Verfahrens» nach sich ziehen würde (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588).

Dies erscheint vor dem Hintergrund des nunmehr in Art. 408 Abs. 2 StPO konkretisierten Beschleunigungsgebots nicht (mehr) zulässig. Ansonsten hätte es die Verteidigung jeweils in der Hand, durch entsprechend verspätete Beweisanträge ein – allenfalls mehrfaches – Ausstellen des Verfahrens zu bezwecken und den gesetzgeberischen Willen betreffend die einjährige Dauer des Berufungsverfahrens grundlos zu torpedieren. Hätte sie etwa im vorliegenden Fall zunächst nur einen Beweisantrag gestellt und wäre diesem stattgegeben worden, so wäre das Verfahren ein erstes Mal ausgestellt worden. Hiernach hätte die Verteidigung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung den zweiten Beweisantrag stellen können, womit das Verfahren – im Falle der Stattgabe – erneut auszustellen gewesen wäre. Ein solches Vorgehen war bislang mit Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (wohl) zu dulden, ist aber nunmehr mit Blick auf die für das Berufungsverfahren festgesetzte Jahresfrist nicht mehr hinzunehmen. Denkbar ist zwar, dass die Verteidigung während der Berufungsverhandlung zur berechtigten Auffassung gelangt, dass weitere Beweise abzunehmen sind oder dass das Berufungsgericht im Rahmen der (Zwischen-)Beratung angesichts der neu gewonnenen Erkenntnisse auf die Notwendigkeit einer Beweisergänzung oder der Wiederholung bereits erhobener Beweise schliesst und das Verfahren deshalb ausgestellt werden muss (vgl. etwa AGE SB.2021.107 vom 29. März 2023 [Sachverhalt, vierter Absatz], wo die Berufungsverhandlung zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens ausgestellt wurde). Dass die Entscheidungsfrist von Art. 408 Abs. 2 StPO in solchen Konstellationen überschritten wird, ist in mündlichen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung unausweichlich (vgl. hierzuKreis, a.a.O., S. 39 und 42). Wenn sich entsprechende Beweisanträge aber – wie im vorliegenden Fall – bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung (oder jedenfalls innert der Beweismittelfrist) – aufdrängen, erscheint es nunmehr unzulässig, diese erst nachträglich an der Berufungsverhandlung vorzubringen, weshalb die beiden in Frage stehenden Beweisanträge schon aufgrund ihres verspäteten Vorbringens abzulehnen gewesen wären (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 579 f.).

Die damit verbundene Einschränkung der bisherigen Praxis in Bezug auf den noch zulässigen Zeitpunkt für Beweisanträge im Berufungsverfahren fügt sich ausserdem kohärent in die übrige Rechtsprechung des Bundesgerichts ein, der zufolge es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 abs. 3 BV «nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, […] später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 143 V 66 E. 4.3). In diesem Zusammenhang verlangen sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane auch sonst grundsätzlich, dass die beschuldigte Person oder ihr Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte «rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird» (vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes wird mit der hier angeregten zeitlichen Begrenzung für Beweismittelanträge im – nunmehr innert Jahresfrist durchzuführenden – Berufungsverfahren verlangt. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, zumal – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (E. 2.3 und E. 2.5) – beide Beweisanträge ohnehin abzulehnen sind.

2.4.1Wie schon im Vorverfahren und vor Strafgericht rügt die Verteidigung weiter, dass sämtliche Beweise unverwertbar seien, da «grundsätzlich von Anfang an ein Fall von einer notwendigen Verteidigung vorgelegen» sei. Dies sei schon «relativ bald» angesichts der Deliktssumme von CHF 30'000.–, der Schwere des Vorwurfs und der vorgeworfenen Gewerbsmässigkeit klar gewesen. Wesentlich sei aber, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verlangt habe, obgleich zwischenzeitlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei. Folglich habe sie ursprünglich von einer viel höheren Strafe ausgehen müssen, weshalb der Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

Weiter macht die Verteidigung erstmal vor Berufungsinstanz geltend, die gesamten Aussagen von C____ seien mangels Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts nicht zulasten der Berufungsklägerin verwertbar (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

Ferner rügt die Verteidigung, die Videoaufnahmen der Privatklägerin seien gleich aus mehreren Gründen unverwertbar. Erstens handle es sich um heimliche Aufnahmen am Arbeitsplatz, die gemäss BGE 139 II 7 unzulässig seien und im Übrigen auch datenschutzrechtliche Vorgaben verletzten. Die Aufnahmen seien weder angekündigt noch erkenntlich gemacht worden und deshalb rechtswidrig. Auch eine Interessenabwägung spreche nicht für deren Verwertbarkeit, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch im Bagatellbereich liege (zweitinstanzliche Protokoll, Akten S. 576 f.). Zweitens sei das Video nie formell zu den Akten genommen worden, was bei einem so zentralen Beweismittel zu erwarten gewesen wäre. Es liege weder eine Sicherstellungsverfügung, noch eine Beschlagnahmeverfügung, noch irgendeine Editionsverfügung vor. Gemäss BGer 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 (zur Publikation vorgesehen) sei eine Beschlagnahme notwendig gewesen. Es handle sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift (nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift), deren Verletzung – angesichts des Bagatellcharakters der in Frage stehenden Straftat auch vor dem Hintergrund von Art. 141 Abs. 2 StPO – zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führe (a.a.O., S. 577 und 589). Drittens sei das eingereichte Video unvollständig, obgleich der Laptop – entgegen der Erklärung von C____ auf Anfrage des Detektivs – nicht zugeklappt worden sei. Das Video hätte entlastende Elemente enthalten können. Wenn man etwa davon ausgehe, dass die Berufungsklägerin den Plastikbeutel beschriftet habe, dann müsste man auf dem Video sehen, wie sie das nachgeschrieben habe. Oder man müsste sehen, wie sie das Geld herausnehme bzw. wieder zurück in den Tresor lege (a.a.O., S. 578 und 589).

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Er besagt, dass einer Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4.1Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits durch die Videoaufzeichnung erstellt, dass sich die Berufungsklägerin am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, in den Kellerräumlichkeiten der E____ zum Tresor begab, einen Plastikbeutel mit Bargeld aus dem Tresor nahm und sich damit zum Abrechnungscomputer auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes begab, wo sie sich während rund 3 ½ Minuten aufhielt. Auf dem Video ist zu sehen, wie sie dort den Plastikbeutel zunächst rechts vom Computer ablegt und dann abwechselnd konzentriert auf den Bildschirm schaut, etwas auf der Tastatur eintippt und immer wieder rechts vom Bildschirm etwas tut (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.6.3 sowie erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). Zweimal ist kurz zu sehen, wie sie etwas rechts vom Computer nimmt und links davon ablegt (Videolaufzeit ab 01:50 und ab 4:10). In dem Moment, in dem sie sich beim zweiten Mal von der linken Seite wieder zur rechten Seite des Computers bewegt, ist – bei Sichtung des Videos mit reduzierter Geschwindigkeit (0.50x) – zudem erkennbar, dass sie etwas mit leuchtendem Pink in der Hand hält (Videolaufzeit 04:14). Der scheinbar gleiche pinke Gegenstand erscheint ein paar Sekunden später in der linken Hand der Berufungsklägerin (Videolaufzeit 04:24), während zu sehen ist, wie sie ihren Blick wieder auf den Computer richtet. Auf dem Video ist ausserdem ein verdächtiges Verhalten der Berufungsklägerin zu erkennen: Während sie nach der Eingabe des Tresor-Codes einen Moment lang ruhig verharrt und ihren Blick dabei zum Kellereingang richtet (Videolaufzeit 00:22 bis 00:28; Fotodokumentation Bild 3: Akt. S. 179), schaut sie auf dem Weg zum Abrechnungscomputer zweimal in den dortigen Wandspiegel zurück, der den Zugang zum Keller reflektiert (Laufzeit 00:51; Fotodokumentation Bild 7: Akt. S. 181; vgl. auch die überzeugende Erwägung der Vorinstanz, wonach jedenfalls der zweite Blick über ihre linke Schulter nicht anders als ein Kontrollblick interpretiert werden könne und die Videoaufnahme somit klarerweise ein Verhalten zeige, das nur eine Person an den Tag lege, die etwas zu verheimlichen habe, angefochtenes Urteil, S. 15).

Wenngleich die Berufungsklägerin einräumt, am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, tatsächlich im Keller der E____ gewesen zu sein und dort auch «am Tresor» gewesen zu sein (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 311), ist sie nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu liefern. Stattdessen verfängt sie sich in eklatanten Widersprüchen:

Fest steht, dass die Berufungsklägerin sich zur Tatzeit – knapp [...] Wochen nach der Geburt ihres Sohnes – im Mutterschaftsurlaub befand und gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG einem absoluten Arbeitsverbot unterlag (hierzu bereits E. 2.6.1.1). Dass sie «in dieser Zeit gar nicht am Arbeiten, sondern im Mutterschaftsurlaub» war, hat denn auch D____ bestätigen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). In krassem Widerspruch dazu gab die Berufungsklägerin wiederholt an, sie habe am

9. April 2019, um 21:05 Uhr, gearbeitet, da sie als Einzige das Wirtepatent gehabt habe und als Verkaufsleiterin für den Laden verantwortlich gewesen sei (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 431; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Sie habe deshalb «nach dem Rechten sehen» müssen (Einvernahme vom

22. Mai 2019, Akten S. 315) bzw. wollen (a.a.O., Akten S. 316) und sich trotz ihres Mutterschaftsurlaubs verpflichtet gefühlt, ihre Arbeit wie gewöhnlich zu erledigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). Diese Aussagen widersprechen zunächst den eigenen Angaben der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie aufgrund ihrer Schwangerschaft nur noch bis im [...] 2019 bei der E____ gearbeitet und an Sitzungen teilgenommen habe. Sie erklärte selber, ab Ende [...] 2019 dort «nicht mehr anwesend» gewesen zu sein (Akten S. 302), wobei sie später angab, möglicherweise schon ab Mitte [...] 2019 nicht mehr dort gearbeitet zu haben (Akten S. 310). Weiter ist bekannt, dass die Berufungsklägerin im [...] 2019 Kontakt mit der UNIA hatte, weil sie von ihrem Vorgesetzten C____ aufgefordert worden war, 400 Minusstunden nachzuarbeiten, die sie aber bestreite, zumal sie während ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen sei (a.a.O., Akten S. 310; vgl. Email der UNIA an die Berufungsklägerin vom [...] 2019, Akten S. 321 ff.; vgl. auch sogleich E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unglaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin kurz nach der Geburt ihres Kindes,plötzlichin der Pflicht gefühlt habe, auf freiwilliger Basis überhaupt irgendeine – im Übrigen gesetzlich verbotene – Arbeitsleistung zu erbringen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433; mit derselben Überlegung: erstinstanzliches Urteil, S. 14). Es war ihr denn auch bewusst, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Berechtigung hatte, die Räumlichkeiten der E____ zu erbringen, zumal sie sich hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317 ff., dazu bereits E. 2.6.1.1 und weiter unten E. 3.4.3). Auch die Uhrzeit lässt schliesslich weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. D____ äusserte sich vor den Schranken des Strafgerichts jedenfalls dezidiert dahingehend, dass es keinen Grund gebe, in der Nacht in die Kellerräumlichkeiten der [...] zu gehen. Es sei auch sonst nicht vorgekommen, dass eine Person nachts die Buchhaltung kontrolliert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S 436 f.).

Widersprochen hat sich die Berufungsklägerin auch hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten sie dort überhaupt ausgeführt haben will. Einesteils gab sie an, sie habe dort – wie immer – die Tagesabrechnung geprüft («Meine Arbeit ist immer die gleiche. Ich bin immer dort gesessen. Ich bin zum Tresor, habe das Geld angeschaut. […] Du zählst das Geld, du schaust die Abrechnung an, du schaust… was war damals alles? Ich weiss nicht, es war so viel, das wir noch hatten. Gut, ich habe meine Arbeit gemacht», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). So sei sie am Tresor gewesen, «um den Umsatz zu überprüfen» (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315). Am PC habe sie dann die Tagesabrechnung und das Leistungstagebuch kontrolliert (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433), wobei ihr bei der Kontrolle nichts aufgefallen sei und sie auch «nichts abgeändert» habe (a.a.O., Akten S. 434). Unabhängig davon, dass bei dieser ersten Version nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Berufungsklägerin auf dem Video trotzdem immer wieder beim Eintippen auf der Tastatur zu sehen ist, gab sie andernteils an, sie habe am PC nicht die Abrechnung überprüft, sondern lediglich «ein paar Sekunden» ihre Arbeitsstunden nochmals geprüft bzw. nachgetragen (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 316; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Nachdem ihr das Video in der Gesamtlänge von 4 Minuten und 32 Sekunden vorgespielt worden war, gab sie auf erneute Anfrage ausweichend an, sie habe an diesem Abend wie gesagt «vieles» am Computer gemacht (a.a.O., S. 320). Ihre Arbeit sei es auch gewesen, jeden Tag ein Leistungstagebuch zu führen und hierzu im System kurz abzutippen, was am Tag gemacht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Die Rückfrage, was denn für Arbeitsleistungen aufgeschrieben bzw. was für Stunden nachgeführt worden seien, zumal sie sich damals im Mutterschaftsurlaub befand, konnte sie wenig verwunderlich nicht schlüssig beantworten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 587).

Schon der Inhalt der Kurzmitteilung zeigt klar auf, dass die Berufungsklägerin sichtlich verärgert über das Vorgehen ihres Arbeitsgebers war, und legt den Schluss nahe, dass sie sich in der Nacht vom 9. April 2019 den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Lohnanteil in Eigenregie verschaffen wollte (siehe hierzu die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts, vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.).

5.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens, die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2022.41 vom 11. August 2023 E. 7.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

5.3Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In casu besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal es sich um eine erstmalige Entgleisung handelt, und es ist auch keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen. Folglich ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei die Tagessatzhöhe der Geldstrafe in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 20.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die Berufungsklägerin inzwischen zwar über höhere monatliche Nettoeinnahmen von ca. CHF 4'600.– verfügt, sie aber alleinerziehend ist und der Vater bislang keine Unterhaltsbeiträge zahlt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 483 f.).

5.4Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die Berufungsklägerin keine Vorstrafen hat, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs zweifellos vor. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren bemessen (Art. 44 abs. 1 StGB).

7.1Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 745.30 sowie die (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Die Mehrkosten von CHF 1'035.– gehen zufolge der bereits erstinstanzlich ergangenen Freisprüche zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft.

7.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihr auch die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. November 2023 mangels Anfechtungin Rechtskrafterwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____wird des Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____ verurteilt.

Der beigebrachte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen und die beiden beschlagnahmten Frischhaltebeutel bleiben als Beweismittel in den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 745.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 277.35 (7,7 % auf CHF 51.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'375.00 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'703.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.