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Postverkehr. N° 16.
ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe
in einem Ausmasse konkurrenzieren, das den Zweck des
Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten
Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Ver-
hältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers
stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen
erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch
tun; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja ver-
nichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Über-
legung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des
nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regel-
mässigen Fahrten viele oder wenige Personen befördert
und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur
zum vornherein bestimmten Personen offen hält; das für
das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach
Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für
einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für
einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt
unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der
konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der
Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen
Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung
ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zu-
sätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe ver-
binden lässt.
4. -
Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwer-
deführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach
Art. 62 Abs. 1 PVG bestraft worden. Er hat durch seine
seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht be-
grenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei
Personen mittels regelmässiger Fahrten planmässig ein
Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen
bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-)
nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht
in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der
Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen
Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte
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billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht
oder unentgeltlich aufgenommen hätte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
17. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch
dessen Gebrauch, ist strafbar.
L'art. 62 LA punit la soustraction du vehicule, non son emploi.
L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il suo uso.
A. -
Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar
Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit
denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine
Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke
in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er
Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage
stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die
im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit
ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee teilte er dem
neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht
angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig wegge-
nommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging
kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war,
über ein Strassenbord hinausfuhr.
B. -
Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht
Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz
büsste es wegen > spreche, lege diese Auslegung
nahe. Bei diesem unerlaubten Fahren habe Stutz seinen
Kameraden moralisch unterstützt, indem er unterlassen
habe, ihn zum Abbruch der Fahrt aufzufordern. Darin
liege Gehülfenschaft.
0. -
Stutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, die Busse sei aufzuheben und die Sache zu seiner
Freisprechung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er
macht unter anderem geltend, das Vergehen des Art. 62
MFG sei beendet gewesen, als er davon Kenntnis erhalten
habe; er habe also nicht mehr Gehülfenschaft leisten
können.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie pflichtet
unter Berufung auf den französischen Text des Art. 62
MFG der Auffassung des Amtsgerichtes bei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 62 MFG ist strafbar, «wer sich ein
Motorfahrzeug rechtswidrig zum Gebrauch aneignet, ohne
dass der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist)). Nach
diesem Wortlaut sowie nach dem italienischen Text > mit « vol d'usa-
ge ll, nicht etwa mit ((usage d'un vehicule soustrait)) wieder-
gegeben ist.
Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung
unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den
Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre
nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni-
schen Text einerseits und den französischen anderseits
miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz
hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt
ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen
ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes
ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch
Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte
unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung
eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht
unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B.
für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch-
ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher
Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und
Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer
Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri-
gens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum
Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar
wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh-
lenen Fahrzeuges straflos lässt und auch Art. 137 StGB
dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für
Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an-
droht.
2. -
Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von
.Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde-
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führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch
Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht
strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in
seinem passiven Verhalten überhaupt eine «Hülfe>> im
Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe
dahingestellt.
Demnaeh erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951
gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht
zurückgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothnm.
l. Art. 65 Abs. 3 MPG, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverbot als
Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug-
gesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen-
heit der ~trafe überprüfen ?
1. Art. 65 al. 3 LA,334 et 56 OP. L'interdiction des a.uberges
peut ~tre prononcee comme peine a.ccessoire en cas de contra-
vention a la loi sur la circulation des vehicules automobiles.
2. Art. 269 al. 1 PPP. La Cour de ca.ssation peut-elle revoir la
fixation de la peine ?
1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 OP. II divieto di frequentare
le osterie puo essere pronunciato come pena accessoria per
le contravvenzioni alla legge sulla circolazione degli autoveicoli.
2. Art. 269 ep. 1 PPP. La Corte di cassazione puo sindacare la
misura. della pena ?
A. -
Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in
angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug geführt und
damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom Ober-
gericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit
Fr. 200.- gebüsst worden war, setzte sich am 1. April
1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines Wagens
und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal