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78_IV_63

BGE 78 IV 63

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Postverkehr. N° 16.

ren, würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe

in einem Ausmasse konkurrenzieren, das den Zweck des

Postregals gefährdete. Ob im einzelnen Falle die erreichten

Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Ver-

hältnis sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers

stehen, ist nicht entscheidend. Was dem einen im Kleinen

erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch

tun; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja ver-

nichtende Konkurrenz entstehen. Aus der gleichen Über-

legung kann nichts darauf ankommen, ob der Inhaber des

nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regel-

mässigen Fahrten viele oder wenige Personen befördert

und ob er sein Verkehrsmittel jeder beliebigen oder nur

zum vornherein bestimmten Personen offen hält; das für

das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach

Einnahmen ist auch möglich bei Betrieben, die nur für

einen eng begrenzten Kundenkreis, allenfalls sogar für

einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt

unter dem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der

konzessionierten Unternehmen etwas darauf an, ob der

Täter aus der regelmässigen Personenbeförderung einen

Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung

ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zu-

sätzlichen Zeitaufwand mit dem ordentlichen Berufe ver-

binden lässt.

4. -

Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwer-

deführer gewerbemässig gehandelt und ist zu Recht nach

Art. 62 Abs. 1 PVG bestraft worden. Er hat durch seine

seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht be-

grenzte Beförderung von anfänglich zwei und später drei

Personen mittels regelmässiger Fahrten planmässig ein

Einkommen erzielt. Selbst wenn die von den Fahrgästen

bezahlten Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-)

nur Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht

in guten Treuen behauptet werden kann, so hätte der

Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne finanziellen

Nutzen gezogen, dass ihn die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte

Stra.ssenverkehr. No 17.

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billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht

oder unentgeltlich aufgenommen hätte.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

17. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1952 i. S. Stutz

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 62 MFG. Nur die Aneignung des Fahrzeuges, nicht auch

dessen Gebrauch, ist strafbar.

L'art. 62 LA punit la soustraction du vehicule, non son emploi.

L'art. 62 LA punisce la sottrazione del veicolo, non il suo uso.

A. -

Am Abend des 8. Dezember 1950 schlug Kaspar

Oehen dem Werner Stutz und zwei weiteren Burschen, mit

denen er sich in einem Wirthaus in Sursee aufhielt, eine

Autofahrt nach Kottwil vor. Er wollte zu diesem Zwecke

in der Garage Kugler einen Personenwagen mieten. Da er

Kugler nicht antraf, eignete er sich einen in der Garage

stehenden Wagen zum Gebrauche an. Er holte damit die

im Wirtshaus wartenden Burschen ab und begann mit

ihnen die geplante Fahrt. Vor Mauensee teilte er dem

neben ihm sitzenden Stutz mit, dass er Kugler nicht

angetroffen und daher den Wagen eigenmächtig wegge-

nommen habe. Stutz wendete nichts ein. Die Fahrt ging

kurz darauf zu Ende, weil Oehen, der angetrunken war,

über ein Strassenbord hinausfuhr.

B. -

Am 11. Oktober 1951 verurteilte das Amtsgericht

Sursee Oehen unter anderem wegen Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 62 MFG). Den Stutz

büsste es wegen > spreche, lege diese Auslegung

nahe. Bei diesem unerlaubten Fahren habe Stutz seinen

Kameraden moralisch unterstützt, indem er unterlassen

habe, ihn zum Abbruch der Fahrt aufzufordern. Darin

liege Gehülfenschaft.

0. -

Stutz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, die Busse sei aufzuheben und die Sache zu seiner

Freisprechung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er

macht unter anderem geltend, das Vergehen des Art. 62

MFG sei beendet gewesen, als er davon Kenntnis erhalten

habe; er habe also nicht mehr Gehülfenschaft leisten

können.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie pflichtet

unter Berufung auf den französischen Text des Art. 62

MFG der Auffassung des Amtsgerichtes bei.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 62 MFG ist strafbar, «wer sich ein

Motorfahrzeug rechtswidrig zum Gebrauch aneignet, ohne

dass der Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist)). Nach

diesem Wortlaut sowie nach dem italienischen Text > mit « vol d'usa-

ge ll, nicht etwa mit ((usage d'un vehicule soustrait)) wieder-

gegeben ist.

Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung

unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den

Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre

nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni-

schen Text einerseits und den französischen anderseits

miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz

hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt

ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen

ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes

ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch

Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte

unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung

eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht

unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B.

für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch-

ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher

Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und

Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer

Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri-

gens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum

Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar

wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh-

lenen Fahrzeuges straflos lässt und auch Art. 137 StGB

dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für

Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an-

droht.

2. -

Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von

.Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde-

Strassenverkehr. No 18.

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führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch

Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht

strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in

seinem passiven Verhalten überhaupt eine «Hülfe>> im

Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe

dahingestellt.

Demnaeh erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951

gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur

Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht

zurückgewiesen.

18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothnm.

l. Art. 65 Abs. 3 MPG, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverbot als

Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug-

gesetz ist zulässig.

2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen-

heit der ~trafe überprüfen ?

1. Art. 65 al. 3 LA,334 et 56 OP. L'interdiction des a.uberges

peut ~tre prononcee comme peine a.ccessoire en cas de contra-

vention a la loi sur la circulation des vehicules automobiles.

2. Art. 269 al. 1 PPP. La Cour de ca.ssation peut-elle revoir la

fixation de la peine ?

1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 OP. II divieto di frequentare

le osterie puo essere pronunciato come pena accessoria per

le contravvenzioni alla legge sulla circolazione degli autoveicoli.

2. Art. 269 ep. 1 PPP. La Corte di cassazione puo sindacare la

misura. della pena ?

A. -

Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in

angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug geführt und

damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom Ober-

gericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit

Fr. 200.- gebüsst worden war, setzte sich am 1. April

1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines Wagens

und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal