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66 Stra8senverkehr. N° 17. und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrecht- liche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Ent- wendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der Randtitel « Entwendung zum Gebrauch » mit im Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe dahingestellt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951 gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solotbnm.
l. Art. 65 Abs. 3 MJJ'G, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverhot als Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug- gesetz ist zulässig.
2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen- heit der ~trafe überprüfen ?
1. Art. 65 eil. 3 LA ,334 et 56 OP. L'interdiction des auberges peut ~tre prononcee comme peine accessoire en cas de contra- vention a la loi sur la circulation des vehicules automobiles.
2. Art. 269 eil. 1 PPJJ'. La Cour de cassation peut-elle revoir la :lixation de la peine ?
1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 OP. Il divieto di frequentare le osterie puo essere pronunciato come pena accessoria per le contravvenzioni alla legge sulla circolazione degli autoveicoli.
2. Art. 269 cp. 1 PPJJ'. La Corte di cassazione puo sindacare la misura della pena ? .A. - Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug geführt und damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom Ober- gericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit Fr. 200.- gebüsst worden war, setzte sich am l. April 1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines Wagens und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal
68 Stra.ssenverkehr. N° 18. stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten Motorwagen zusammen. Die Insassen beider Automobile wurden verletzt, und es entstand erheblicher Sachschaden. Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung des Alkoholgehaltes Blut entziehen zu lassen. Er roch stark nach Alkohol, stotterte und hatte einen auffallend schwankenden Gang. B. - Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte das Amtsgericht Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und Art. 75 Abs. 1 lit. b MFV zu Fr. 300.- Busse und untersagte ihm in Anwendung des Art. 56 StGB den Besuch von Wirtschaften auf dem Gebiete der ganzen Schweiz für die Dauer eines Jahres. Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Ober- gericht des Kantons Solothurn bestätigte es indessen mit Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete der Auffassung des Appellanten, dass Art. 56 StGB auf Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, unter Hinweis auf Art. 333 StGB nicht bei.
0. - Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, das Wirtshausverbot sei aufzuheben. Er macht geltend, Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundes- strafrecht subsidiär Anwendung finde. Unter der Herr- schaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre darin einig gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts für die nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht angewendet werden könnten, weil dieses Gesetz für die Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend auf- zähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Strafgesetzbuches nicht geändert worden. Nach wie vor sei eine Erweiterung des in sich geschlossenen Strafen- systems des MFQ durch die Nebenstrafen des StGB nicht zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus Strassenverkehr. N° 18. 69 einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, dass einem Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrun- kenem Zustand der Führerausweis zu entziehen sei. Somit sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausver- bot noch besonders zu bestrafen und von allfälligen wei- teren Verfehlungen nach der nämlichen Richtung abzu- halten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unan- gemessen, weil er in seinem Berufe als Maler häufig auf auswärtigen Baustellen arbeite und sich dort in Wirt- schaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der Regel keine alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Einnahme warmer Speisen solche mit Alkoholausschank besuchen. D. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit.a StGB aufgehoben worden. An Stelle seines ersten Ab- schnittes, der die <<allgemeinen Bestimmungen», insbe- sondere die Normen über die Strafen enthielt, gelten daher gemäss Art. 334 StGB die allgemeinen Bestimmun- gen des schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere die Art. 35 ff. über die Strafen und Massnahmen und, soweit Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff. Unter anderem ist daher auch Art. 56 StGB betreffend Wirtshausverbot anwendbar. Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 1 115 erklärt, dass die Nebengesetze des Bundes die Strafen für ihre Verletzungen ausschliesslich regelten und die Einstellung im Aktivbürgerrecht auf Gr.und von Art. 4 Abs. 5 BStrR
70 Strasaenverkehr. No 18. nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allge- meinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundes- gesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar erkläre, denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und der Fassung des Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es die Strafen und Strafarten für die in ihm normierten Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte. Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahr- zeuggesetzes nicht festgehalten werden. Es ginge gegen den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3 MFG den Sinn zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im ersten Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG schlechthin, ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Nebenstrafen zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber so gebieterisch aufgedrängt haben, dass die Fassung des Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das Stra- fensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend betrachtet hätte. Dieses Gesetz enthält denn auch mit Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei wahlweiser Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen auch verbunden werden können, keine allgemeinen Be- stimmungen über die Strafen. Insbesondere fehlen Vor- schriften über Nebenstrafen, die als « abschliessende Re- gelung » jener des ersten Abschnittes des Bundesstraf- rechts überhaupt hätten vorgehen können. In dieser Hin- sicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. vom Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen und vom Bundes- gesetz über· Jagd und Vogelschutz, in denen immerhin schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Neben- strafen zu finden sind (vgl. Art. 44 LMG und Art. 58 Jagdgesetz). Vollends besteht seit dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch Art. 334 StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs. Stre.ssenverkehr. No 18. 71 3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach ihrem Wortlaut hat. Mochte das Strafensystem des Bun- desgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr erscheinen, wenn es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten Verhältnisse angewendet wurde - obschon bei pfilcht- gemässer Handhabung d~s richterlichen Ermessens in Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen waren-, so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System der Strafen und Massnahmen des schweizerischen Straf- gesetzbuches zum vornherein nicht auf die Verhältnisse der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes, passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne Nebenstrafe ausgesprochen werden darf, sind im Straf- gesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die angemes- sene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere Bundesgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen gewähr- leistet ist. Ferner enthalten die Art. 103 und 104 StGB die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen auf- drängen; auch dadurch ist der Anwendung von Neben- strafen und Massnahmen auf Verhältnisse, auf die sie nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist schliesslich das in Art. 333 StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- buches überhaupt auf alle Taten anwenden zu lassen, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, inso- weit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf- stellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts sollen nach einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und gesühnt werden. Abweichungen gelten als Ausnahmen, und solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem Gesetz klar ergeben. Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretun- gen oder Vergehen gegen das Motorfahrzeuggesetz steht auch nicht der Umstand im Wege, dass dem angetrunke- nen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führer- ausweis zu entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmass- nahme, die verhindern will, dass der Täter während ihrer
72 Strassenverkehr. No 18. Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter. Es ist eine Strafe, die den Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen soll, nicht mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, sich zu irgend- welchen strafbaren Handlungen verleiten zu lassen. Das Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, dass auch sonst die Massnahmen der Verwaltungsbehörden den Richter nicht davon abhalten sollen, die angemessenen Strafen auszufällen.
2. - In zweiter Linie wendet sich der Beschwerde- führer gegen das Wirtshausverbot, weil es unangemessen sei, da er sich als Maler häufig auswärts in Wirtshäusern verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweg- gründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Täters angepasst sei (Art. 63 StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof nur eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen über- schreitet, d. h. ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich hartes (oder mildes) Urteil fällt. Hier ist das nicht der Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der Be- schwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch soweit sie ihn in der Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die beruflichen Nachteile einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles und seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet werden können, hätte ertragen müssen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strassenverkehr. No 19. 73
19. Extrait de l'arrM de la Cour de eassation penale du ter avril 1952 dans la cause Comte contre Ministere public du canton de Vaud. L'art. 52 RA vise uniquement les places amenagees a cöte du siege du conducteur. Art. 117 et 18 OP. - Le conducteur d'un vehicule automobile peut se rendre coupable d'homicide par negligence sans contrevenir a une regle expresse de la circulation. - N egligence du conducteur d'un tracteur agricole qui permet a deux personnes de monter sur le marchepied pour un trajet de plusieurs kilometres sur la voie publique. Art. 52 Abs. 1 MFV gilt nur für die Plätze neben dem Führer- sitz. Art. 117, 18 StGB. - Der Führer eines Motorfahrzeuges kann sich der fahrläs- sigen Tötung schuldig machen, ohne eine ausdrückliche Verkehrsvorschrift zu übertreten. - Fahrlässigkeit des Führers, der zwei Personen erlaubt, mehrere Kilometer weit auf öffentlicher Strasse auf dem Trittbrett eines landwirtschaftlichen Traktors mitzufahren. L'art. 52 RLA concerne soltanto i posti a sedere accanto al condu- cente. Art. 117 e 18 OP. - Il conducente di un autoveicolo puo rendersi colpevole di omicidio colposo senza trasgredire ad un.a norma espli- cita per la circolazione. - Negligenza del conducente di una trattrice agricola ehe permette a due persone di salire sul marciapiedi per un tragitto di parecchi chilometri sulla strada pubblica. A. - Dans la soiree du 14 octobre 1950, Comte rentrait de Fechy a Etoy au Volant d'un tracteur agricole, qui remorquait un char. Il etait accompagne de Caillat, assis a l'arriere du char, ainsi que de Prod'hom et Buclin, debout derriere le conducteur sur une plaque de fer en forme de marchepied. Invite par Caillat a prendre place a cöte de lui, Buclin avait preföre monter sur le tracteur. Comte lui a recommande, de meme qu'a Prod'hom, de se tenir ferme- ment. Le tracteur est pourvu de deux barres de protection arrondies, entre les roues et le siege du conducteur. A l'entree d'Etoy, alors qu'il roulait a une vitesse de 15 a 20 km/h, le tracteur a ete secoue en passant sur une