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77_IV_188

BGE 77 IV 188

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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188

Strassenverkehr. No 43.

Rechtserheblichkeit, indem er geltend macht, es sei nicht

vorauszusehen gewesen, dass von der andern Seite ein

Fahrzeug mit stark übersetzter Geschwindigkeit noch in

den letzten Sekundenbruchteilen in die Kreuzung ein-

fahren und sich infolgedessen beim Signalwechsel auf Rot

noch darin befinden werde. Allein wie das Obergericht zu-

treffend ausführt, wird der rechtserhebliche Kausal-

zusammenhang dadurch, dass auch noch ein anderer schuld-

haft zum Erfolg beiträgt, nicht unterbrochen. Voraus-

setzung ist nur, dass schon das Verhalten des Beschuldigten

allein nach dem normalen Lauf der Dinge geeignet war,

den Erfolg herbeizuführen (BGE 73 IV 232). Das aber

liegt bei der Missachtung eines Signals, das gerade dazu

bestimmt ist, Zusammenstösse von Fahrzeugen in der

Kreuzung zu verhüten, auf der Hand.

Demnack erkennt der Kassationskof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951

i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Art. 57 MFV ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen

Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande getrun-

ken hat. Begriff der Präsenzzeit.

L'art. 57 RA s'applique aussi lorsque les boissons alcooliques ont

ete consommees a l'etranger. Notion des heures de presence.

L'art. 57 RLA e applicabile anche quando il conducente dell'auto-

veicolo, ehe circola su strade svizzere, ha abusato di bevande

alcooliche all'estero. Nozione delle ore di presenza.

A. -

Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am

29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Per-

sonenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhausen

und St. Margrethen nach Bregenz aus. In Lochau bei Bre-

Strassenverkehr. No 43.

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genz nahmen Führer und Reisegesellschaft das Mittagessen

ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem

Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen

Fahrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann

fuhr er wieder in die Schweiz ein, um über Heerbrugg-

Altstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück

zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der

Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet

er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus

entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen.

Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas

über 1,09 °/00 Alkohol im Blute gehabt hatte, also ange:-

trunken gewesen war.

B. -

Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler

am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFV und 59

Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.- Busse. Den

Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf.

Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs

des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte

den Strafentscheid.

C. -

Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichts-

kommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neu-

beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar,

weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen

habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vor-

liege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden

und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft wer-

den, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zu-

träfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerde-

führers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er

nicht während der Arbeits- und Präsenzzeit, sondern wäh-

rend zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien

nicht Arbeits- und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der

Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und

Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

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Str8118enverkehr. No 43.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

<<Den Führern von Motorwagen zur gewerbsmäs-

sigen Ausführung von Personentransporten ist der Gen,uss

alkoholischer Getränke während der Arbeits- und Präsenz-

zeit untersagt» (Art. 57 MFV). Diese Bestimmung will

Leib und Leben der gewerbsmässig transportierten Per-

sonen und die Verkehrssicherheit auf schweizerischen

Strassen schützen. Sie richtet sich daher an alle Führer,

die auf schweizerischen Strassen verkehren, gleichgültig,

ob sie den Alkohol im In- oder im Auslande trinken. Die

Übertretung liegt nach dem wohlverstandenen Sinne des

Art. 57 MFV ebensosehr wie im Trinken des alkoholischen

Getränkes im Führen des Motorwagens, nachdem der

Führer während der Präsenz- oder Arbeitszeit Alkohol

getrunken hat, wenn nicht überhaupt erst das Führen

strafbar ist, das erst den Täter zum << Führer » im Sinne

der Bestimmung macht.

Art. 57 MFV ist daher auf den Beschwerdeführer an-

wendbar. Das Führen in der Schweiz nach Genuss von

Alkohol im Auslande war Ausführungshandluhg der Über-

tretung oder zum mindesten Teil ihres tatbestandsmässigen

Erfolges. Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102

StGB ist die Übertretung somit in der Schweiz verübt wor-

den, womit gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 102 StGB der Täter dem schweizerischen Gesetze

unterworfen ist. Dass diese Bestimmungen des Strafgesetz-

buches auf Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes und

der Vollziehungsverordnung dazu anwendbar sind, ergibt

sich aus Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334

und Art. 333 Abs. 1 StGB.

2. -

Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. De-

zember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs-

mässig~n Motorfahrzeugführer gilt als Präsenzzeit die Zeit

Strassenverkehr. No 43.

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ohne Arbeitsleistung, aber mit der Verpflichtung zu wach-

samer Anwesenheit auf dem Posten und der Bereitschaft

zu sofortiger Anhandnahme sich einstellender Arbeit. Der

Präsenzzeit ist gleichgestellt die Zeit, während welcher der

Motorfahrzeugführer mit nicht ermüdender Arbeit be-

schäftigt ist.

Diese Bestimmung will der Übermüdung des berufs-

mässigen Motorfahrzeugführers durch zu lange Arbeit und

Präsenzpflicht vorbeugen helfen. Sie versteht deshalb unter

Präsenzzeitnicht notwendigerweise das gleiche wie Art. 57

MFV, der verhindern will, dass die Verkehrssicherheit

durch Genuss von Alkohol gefährdet werde. Als Art. 57

MFV erlassen wurde, war denn auch die Begriffsumschrei-

bung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember

1933 noch nicht bekannt. Es kann deshalb dahingestellt

bleiben, ob die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer

Alkohol genoss, Präsenzzeit im Sinne der letzteren Bestim-

mung war.

. Sie gehörte jedenfalls zur Präsenzzeit im Sinne des

Art. 57 MFV. Der Beschwerdeführer hatte während der

beiden Halte in Lochau und Dornbirn insofern zur Ver-

fügung der Fahrgäste zu bleiben, als er sich weder nach

Hause begeben noch sich in einen Zustand versetzen durfte,

der ihm die Fortführung des erhaltenen Auftrages (Trans-

port auf einem ganztägigen Ausflug) verunmöglichen oder

erschweren konnte. Wie der Beschwerdeführer zum voraus

wusste, waren die beiden Halte so kurz bemessen, dass der

während dieser Zeit genossene Alkohol notwendigerweise

in der Zeit, da der Beschwerdeführer wieder am Steuer

sitzen würde, wirken musste. Es ginge gegen den Sinn und

Zweck des Art. 57 MFV, wenn solche kurze Fahrtunter-

brüche nicht zur Präsenzzeit gerechnet würden. Gerade

auf solchen Halten zur Einnahme einer Mahlzeit, eines

Imbisses oder einer Erfrischung ist die Gefahr, dass

der Führer durch Genuss von Alkohol seine Leistungs-

fähigkeit beeinträchtige, besonders gross. Auch brauchte

der Führer, den auf der Fahrt nach Alkohol gelüstet,

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Verfahren.

bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das

Verbot zu umgehen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang).

Voir aussi no 40.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften).

Voir no 42.

IMPRIMERIES REUNIES S. A,, LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Novem-

ber 1951 i. S. Eheleute Bilhler gegen Ryser.

Art. 27 StGB gilt auch, wenn das Presserzeugnis geschäftlichen

Zwecken dient.

·

L'art. 27 OP s'applique aussi quand la. publication sert a des fins

eommerciales.

L'mt. 27 OP e applicabile anche quando la pubblieazione serve a

degli scopi commerciali.

Die Firma Bühler-Meyer & Co., die einen Futterzusatz

vertreibt, erliess am 20. Mai 1949 in . der Schweizerischen

Milchzeitung ein Inserat, in welchem sie ihre Kunden vor

ihrem ehemaligen Handelsreisenden Ryser warnte, der

das Anstellungsverhältnis auf 1. April 1949 gekündet hatte

und in den Dienst einer Konkurrenzfirma getreten war.

Auf Klage Rysers verurteilte das Obergericht des Kantons

Appenzell-A.Rh. Paula Bühler, unbeschränkt haftende

Gesellsch.8.fterin der Firma Bühler-Meyer & Co., und ihren

Ehemann, den Prokuristen Willy Bühler, wegen unlau-

teren Wettbewerbs und übler Nachrede. Die Verurteilten

führten Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen des Kassationshofes :

Das Inserat vom 20. Mai 1949 ist in der Druckerpresse

erschienen, und die strafbaren Handlungen, welche die

Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz damit

begangen haben (unlauterer Wettbewerb, üble Nachrede),

erschöpfen sich in dem Presserzeugnis. Daher ist auf das

Inserat Art. 27 StGB anzuwenden. Nach der Rechtspre-

.chung des Kassationshofes, die nie näher begründet wurde

(vgl. BGE 73 IV 12), gilt diese Bestimmung auch für Be-

13

AS 77 VI -

1951