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74_IV_135

BGE 74 IV 135

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Str&fgese~buoh. No 35.

gegeben werden können. Es waren äussere Umstände

die sie von Dr. B. zu Frau G. führten und, als sie auch

in dieser keine Helferin fand, vom geplanten Vergehen

Abstand nehmen liessen. Allein damit ist an sich nicht

gesagt, dass das, was sie getan hat, im Sinne der erwähnten

Rechtsprechung bereits zur Ausführung der Tat gehörte.

Mag auch Frau K. fest entschlossen gewesen sein, die

Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so kann doch nicht

gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem

solchen Entschlusse erstmals in der Wohnung eines Arztes

oder bei einer anderen ihr nicht näher bekannten Person

meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe. Das würde

voraussetzen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge unter solchen Umständen die Abtreibung auf

erstes Begehren hin unverzüglich vorgenommen werde,

etwa so, wie einem Kunden, der einen Laden betritt

normalerweise die gewünschte Ware anstandslos verkauft

und sofort übergeben wird. Von solcher Geschäftsabwick-

lung kann im Gebiete der unerlaubten Abtl"0ibungen nicht

einmal dann die Rede sein, wenn -

was im vorliegenden

Falle nicht zutrifft -

die angegangene Person grund-

sätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbre-

chens bereit ist, denn selbst in einem solchen Falle wird

der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel

nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort

der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren

genügend Musse bleibt„ auf ihren Entschluss zurück-

zukommen. Den letzten entscheidenden Schritt, wie ihn

die Rechtsprechung verlangt, tut sie erst, wenn sie unter

Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene

Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen lassen, sich

dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Ein-

griffs stellt.

Hat somit Frau ~- das Vergehen nicht auszuführen

begonnen, sondern bloss vorbereitet, so muss der Beschwer-

deführer von der Anklage der Gehülfenschaft zu einem

Abtreibungsversuch freigesprochen werden.

. Strafgesetzbuch. No 36.

131>

36. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1948 i. S.

Kessler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zo.rieh.

Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-

zuges. Ablehnung wegen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des

Verurteilten bei Begehung der Tat.

Art. 41 eh. 1 OP. Conditions du su,rsis. Refus motive par ]'absence

de scrupules du conda.mne.

Art. 41cifra1 OP. Condizioni della. sospensione condizionale della.

pena. Rifiuto a motivo della mancanza di scrupoli del condan-

nato.

A. -

Kessler führte am 12. September 1947 um 21.30

Uhr im Zustande starker Angetrunkenheit ein Personen-

automobil von Zürich nach Wallisellen. Als er eine leichte

Linksbiegung der alten Winterthurerstrasse in Wallisellen

kurz nahm, stiess er auf der linken Strassenseite mit dem

aus entgegengesetzter Richtung· kommenden Radfahrer

Wilhelm Knecht zusammen und tötete ihn. Die Unter-

suchung ergab, dass das Blut Kesslers 1,35 °/00 Alkohol

enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachver-

ständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am

Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher

Bier getrunken zu haben, nicht vereinbaren kann.

B. -

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler

am 6. November 1947 wegen fahrlässiger Störung des

öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr-

lässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollzieh-

baren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zwei-

hundert Franken Busse.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das

Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die

Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse.

Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus,

im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft

benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite. er wider

besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947

mehr als acht Becher Bier getrunken zu h~ben. Bei der

136

Strafgeeetzbuoh. N" 36.

Einvernahme der Zeugin N. habe er geschwiegen, als die

Zeugin wahrheitswidrig verneint habe, mit ihm befreundet

zu sein. Trotzdem er am 24. Juni 1947 wegen Drohung

mit Fr. 40;- gebüsst worden sei, habe er sich keine drei

Monate später in einem Zustande an das Steuer gesetzt,

der laut Gutachte:i;i als starke Angetrunkenheit bis leichter

· Rausch zu bezeichnen sei. Alle diese Einzelhandlungen

ergäben zusammen ein Bild der Unaufrichtigkeit, der

Hemmungslosigkeit, der rücksichtslosen Durchsetzung der

eigenen und der groben Missachtung fremder Interessen,

also eines Charakters, der keine Gewähr dafür biete, dass

die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges den Ange-

klagten von weiteren strafbaren Handlungen abhalten

"'1irde.

-

0. -

Kessler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrage auf Rückweisung der Sache an das Obergericht

zur Gewährung des bedingten Vollzuges.

Er macht geltend, es lägen keine besonderen Tatsachen

vor, die aW: weitere strafbare Handlungen des Beschwerde-

führers schliessen liessen. Seine Unaufrichtigkeit im Straf-

verfahren .N. sei nicht wesentlich. Aus dem Umstande

sodann, dass der Beschwerdeführer der Zeugin N~ nicht

widersprochen. habe, könne nicht auf grundsätzliche

Unaufrichtigkeit geschlossen werden, denn der Beschwerde-

führer habe gemeint, sein Anwalt werde die nötigen

Bemerkungen machen. Der Vorwurf, der Beschwerde-

führer habe wider besseres Wissen bestritten, mehr Alkohol, .

als die acht Becher Bier enthielten, genossen zu haben,

sei unbegründet. Der Drohung, deretwegen der Beschwer-

deführer verurteilt worden sei, habe das Bezirksgericht

keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Aus ihr und

.dem Autofahren nach einem einmaligen grösseren Alkohol-

genuss könne nicht auf Hemmungslosigkeit, rücksichtslose

Durchsetzung der eigenen und grobe Missachtung fremder

Interessen geschlossen werden un(I_ damit auf einen Charak-

ter, der eine Besserung ohne . Vollzug der Strafe als aus-

geschlossen erscheinen lasse. Diese Beurteilung überschreite

:-.• „

-~{

Strafgesetzbuoh. N° 36.

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die Grenze des Ermessens, widerspreche dem Zweck des

bedingten Strafvollzuges. Tatsachen, die mit der began-

genen strafbaren Handlung in keinem Zusammenhang

stünden, dürften, wenn allgemein· keine :Momente für die

Begehung weiterer strafbarer Handlungen vorlägen, nicht -

zur Verweigerung des Strafaufschubes führen. Unauf-

richtigkeit des Beschwerdeführers genüge daher nicht, um

anzunehmen, dass er ohne Vollzug der Strafe weitere

Vergehen, insbesondere .Verkehrsdelikte, verüben- "'1irde.

Der Beschwerdeführer habe einen sehr guten automobi-

listischen Leumund, da er seit 1935 trotz fast täglicher

Benutzung des Automobils nicht mehr gebüsst worden sei.

D. -

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Richter den

Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem

Jahr oder einer Haftstrafe (Abs. 1) aufschieben, wenn

(Abs. 2) Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten

lassen, er werde durch diese -Massnahme von weiteren

Verbrechen oder Vergehen abgehalten, wenn überdies

(Abs. 3) der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre

weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines

vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheits-

strafe verbüsst hat und wenn (Abs. 4) er den gerichtlich

oder durch Vergleich festgestellten Seherlen, soweit es

ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Aus dem Worte « kann » im ersten Absatz dieser Be-

stimmung folgt, dass der Richter auch beim Vorliegen

der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen

den bedingten Strafvollzug verweigern darf, :freilich nicht

allgemein aus bestimmten in den Absätzen 2 bis 4 nicht

genannten Gründen, z. B. ausschliesslich oder vorwiegend

zur allgemeinen Abschreckung, wohl aber aus Überle-

gungen; die sich auf die Umstände des betreffenden Falles

und die persönlichen Verhältnisse des zu beurteilenden

138

Strafgesetzbuch. No 36.

Täters stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem

Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf-

vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter

schon dureh die in der ausgesprochenen Strafe liegende

Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht

besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich-

keit verdient (BGE 73 IV 77, 84).

2. -

Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs

und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle

darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in

einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn

nicht sogar als leichte~ Rausch zu bezeichnen ist, ein

Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von

einer solchen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des Be-

schwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der

Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die

Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde-

führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt

war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr-

schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt,

dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem

Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse

gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines

Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol

trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben

und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen

dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider-

spricht, ·ihn durch eine unbedingt vollzieh bare Strafe an

. seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was

nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV 80),

durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs-

gefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann.

3. -

Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll-

zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter

nach Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB zusteht, so kommt nichts

darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von

Art. 41 Ziff. l richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und

Strafgesetzbuch. N° 37.

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Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der

Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse

N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren

in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht

rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine

bedingt vollziehbare. Strafe von weiteren Vergehen und

Verbrechen abhalten Hesse.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober

1948 i. S. Cottinelli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Graubilnden.

1. Art. 154 Zilf. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit des Inverkehr-

bringens gefälschter Ware (Erw. 2).

2. Arl. 48 Zi/f. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3).

3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmäasig

begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die

Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5).

4. Art. 269 Abs. 1 BStP. «In dubio pro reo » ist kein Satz des

eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).

1. Art. 154 eh. 1 al,, 2 OP. Faire metier de la mise en circulation

de marcha.ndises falsifiees (consid. 2). ·

2. Art. 48 eh. 1 al,, 2 OP. Cupidite (consid. 3).

.

3. Art. 48 eh. 2 OP. Comment fixer l'a.mende lorsqu.e l'auteur fait

metier de l'infraction ? •(consid. 4). Principes applicables au

calcul du gain tire de l'infraction (consid. 5).

4. Art. 269 al,. 1 PPF. Le principe «in dubio pro reo » ne constitue

pas une regle du droit f0deml (consid. 5 al. 1).

1. Art. 154 eifra 1 cp. 2 OP. Mettere in circolazione per mestiere

merci contraffatte (consid. 2) .

2. Art. 48 cifra 1 cp. 2 OP. Fine di lucro (consid. 3).

3. Art. 48 ci/ra 2 OP. Commisurazio~e della n:ult:a .qua.n~o l'~~tore

fa mestiere dell'infrazione (cons1d. 4). Princ1p1 apphca.bih peJ

calcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5).

.

4. Art. 269 cp. 1 PPF. TI principio «in dubio. pro reo » non cost1-

tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1).

A. -

Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr

von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte

Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter

der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren