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Stra.fgesetzbv.ch. No 36.
Täters· stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem
Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf-
vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter
schon durch die in der ausgesprochenen Strafe liegende
Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht
besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich-
· keit verdient (BGE 73 IV 77, 84).
2. -
Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle
darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in
einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn
nicht sogar als leichte~ Rausch zu bezeichnen ist, ein
Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von
einer solchen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des Be-
schwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der
Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die
Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde-
führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt
war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr-
schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt,
dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse
gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines
Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol
trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben
und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen
dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider-
spricht, ihn durch eine unbedingt vollziehbare Strafe an
. seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was
nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV 80),
durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs-
gefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann.
3. -
Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll-
zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter
nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusteht, so kommt nichts
darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von
Art. 41 Ziff. 1 richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und
Strafgesetzbuch. No 37.
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Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der
Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse
N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren
in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht
rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine
bedingt vollziehbare _Strafe von weiteren Vergehen und
Verbrechen abhalten liesse.
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober
UM8 i. S. Cottinelll gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden.
1. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit des lnverkehr-
bringens gefälschter Ware (Erw. 2).
2. Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3).
.
3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmässig
begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die
Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5).
4. Art. 269 Abs. 1 BStP. «In dubio 'fYl'O reo » ist kein Satz des
eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).
1. Art. 164 eh. 1 al. 2 OP. Faire metier de Ia mise en circulation
de marchandises falsifiees (consid. 2). ·
2. Art. 48 eh. 1 al. 2 OP. Cupidite (consid. 3).
.
3. Art. 48 eh. 2 OP. Comment fixer l'amende lorsque l'auteur fait
metier de l'infraction ? '(consid. 4). Principes applicables au
caJcul du ge.in tire de l'infraction (consid. 5).
4. Art. 269 al. 1 PPF. Le principe «in dubio pro reo » ne constitue
pas une regle du droit fäderal (consid. 5 al. 1).
1. Art. 154 cifra 1 op. 2 OP. Mettere in circolazione per mestiere
merci contraffatte (consid. 2) .
2. Art. 48 cijra 1 op. 2 OP. Fine di lucro (consid. 3).
,
3. Art. 48 cifra 2 OP. Commisurazione della. ~ul~ _quan~o l ~~tore
fa mestiere dell'infrazione (consid. 4). Princ1p1 apphcabih pe1
caJcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5).
.
4. Art. 269 cp. 1 PPF. Il principio «in dubio. 'JYl'O reo » non cost1-
tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1).
A. -
Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr
von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte
Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter
der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren
140
Strafgeeetzllucb. No 37.
anderen Sorten, namentlich italienischen, spanischen und
französischen Ursprungs, und brachte das Gemisch a1s
erstklassigen Veltliner in den Handel. Er wollte dadurch
nicht nur den Rückgang des Geschäftsumsatzes vermeiden
sondern den Kundenkreis unter Ausnützung der Lage, ~
der sich die Konkurrenten befanden, dauernd vergrössern.
Wenn man die am l. Juli 1941 vorhanden gewesenen
24~ ~8 1, die im Inventar als Veltliner ve~ichnet, in
Wll'klichkeit aber bereits verschnitten waren. als Veltliner
in die Rechnung einsetzt, hat Cottinelli in der Zeit vom
I. Juli 1941 bis .26. März 1946 insgesamt 935 852 l Veltli-
ner _(46, 76 %) mit l 228 075 1 anderen Weinen (53,24 %)
gellll8cht und das Gemisch a1s Veltliner verkauft. Im Ge-
schäftsjahr vom 1. Juli 1941bis30.Juni 194.2 setzte er dem
Veltliner, gen Eingangsbestand an verschnittenem Wein
inbegriffen, 26,47 % anderen Wein zu, im Geschäftsjahr
1942/43 45,06 %, im Geschäftsjahr 1943/44 58,02 o/c, im
Geschäftsjahr 1944/45 58,53 % und vom 1. Juli 194~ bis
26. März 1946 86,48 %. Den Veltliner kaufte Cottinelli
durchschnittlich für Fr. 2,504 je Liter ein, den anderen
Wein durchschnittlich für Fr. 1,633. Aus dem Gemisch
löste er durchschnittlich Fr. 2,214 je Liter. Sein Vorgehen
erlaubte ihm, den Kundenkreis tatsächlich erheblich zu
erweitern u~d den Geschäftsumsatz um mehr als das Dop-
pel~ zu steigern. Aufgedeckt .wurden die Fälschungen im
März l 946 durch die Betriebskontrolle der eidgenössischen
Weinhandelskommission v.nd des kantonalen chemischen
Laboratoriums.
B. -
Das Kreisgericht Chur sprach Cottinelli am
17. Januar 1948 des gewerbsmässigen Inverkehrbringens
gefälsc~ter .Ware (Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB} schuldig,
verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren'
so~e zu einer Busse von Fr. 50 000.- und verfügte di~
Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf Kosten des Ange-
klagten im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde an den Aus-
c .
_,
Strafgesetzbuch. No 37,
schuss des Kantonsgerichtes mit dem Antrag, die Busse
sei angemessen zu erhöhen. Der Angeklagte schloss sfoh
der Beschwerde an, in.dem er beantragte, die Tat sei nicht
a1s gewerbsmässige zu würdigen, Freiheitsstrafe und Busse
seien angemessen herabzusetzen, die Bewährungsfrist auf
zwei Jahre zu bemessen und von der Veröffentlichung des
Urteils Umgang zu nehmen.
Der A~chuss des Kantonsgerichtes hiess durch Urteil
vom 30. April 1948 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
dahin gut, dass er die Busse auf Fr. 200 000.- erhöhte.
Die Anschlussbeschwerde wies er ab.
0. -
Cottinelli ficht das Urteil .der oberen Instanz mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf-
zuheben und die Vorinstanz zu verhalten, die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft abzuweisen und seine Anschluss-
beschwerde gutzuheissen.
D. -
Die, Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-
keitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Ka8sati > folgenden Inhalts :
-..
Strafgesetzbuch. No 38.
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•Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein- und Spi-
rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht
zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur -Vermehrwig
der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von
Fr. 30/50 000.-.
Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und
zwar seit ca. 8 Jahren.
Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.- und ist voll einbezahlt.
Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige
und anerkannte Fachleute.
Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-.
Der Umsatz iSt stets im Steigen begriffen, was vermehrtes Kapital
erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte, ·
gute und zahlungsfähige Krmdschaft ist vorhanden. Die Kund-
schaft vergrössert sich ständig, da die Firma dazu übergegangen
ist, die Grossisten zu beliefern.
Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt
und auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man
dank der guten Beziehwigen noch immer hereinbringen kann.
Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den
Innen- und teilweise auch für den Aussendienst; gute Salarierung
und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles
Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei-
ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation.
Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften
Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser
den üblichen Warenkreditoren keine. »
Als der aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno
Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz-
bringende Anlage seines Geldes anbot, meldete sich die
Immobilien- und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des
Exposes, unter Weglassung des Datums, und benach-
richtigte die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri
Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien- und
Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge-
führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy
schlug eine Besprechung vor.
Eine· solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli
1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer
nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand
hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei,
nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag
A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.- bis 700 000."'- ange-
stiegen. Obschon ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes
im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er