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74_IV_139

BGE 74 IV 139

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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138

Stra.fgesetzbv.ch. No 36.

Täters· stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem

Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf-

vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter

schon durch die in der ausgesprochenen Strafe liegende

Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht

besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich-

· keit verdient (BGE 73 IV 77, 84).

2. -

Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs

und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle

darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in

einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn

nicht sogar als leichte~ Rausch zu bezeichnen ist, ein

Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von

einer solchen Hemmungs- und Skrupellosigkeit des Be-

schwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der

Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die

Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde-

führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt

war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr-

schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt,

dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem

Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse

gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines

Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol

trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben

und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen

dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider-

spricht, ihn durch eine unbedingt vollziehbare Strafe an

. seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was

nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV 80),

durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs-

gefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann.

3. -

Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll-

zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter

nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusteht, so kommt nichts

darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von

Art. 41 Ziff. 1 richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und

Strafgesetzbuch. No 37.

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Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der

Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse

N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren

in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht

rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine

bedingt vollziehbare _Strafe von weiteren Vergehen und

Verbrechen abhalten liesse.

Demnach erkennt der Kassationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober

UM8 i. S. Cottinelll gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Graubünden.

1. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit des lnverkehr-

bringens gefälschter Ware (Erw. 2).

2. Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3).

.

3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmässig

begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die

Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5).

4. Art. 269 Abs. 1 BStP. «In dubio 'fYl'O reo » ist kein Satz des

eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).

1. Art. 164 eh. 1 al. 2 OP. Faire metier de Ia mise en circulation

de marchandises falsifiees (consid. 2). ·

2. Art. 48 eh. 1 al. 2 OP. Cupidite (consid. 3).

.

3. Art. 48 eh. 2 OP. Comment fixer l'amende lorsque l'auteur fait

metier de l'infraction ? '(consid. 4). Principes applicables au

caJcul du ge.in tire de l'infraction (consid. 5).

4. Art. 269 al. 1 PPF. Le principe «in dubio pro reo » ne constitue

pas une regle du droit fäderal (consid. 5 al. 1).

1. Art. 154 cifra 1 op. 2 OP. Mettere in circolazione per mestiere

merci contraffatte (consid. 2) .

2. Art. 48 cijra 1 op. 2 OP. Fine di lucro (consid. 3).

,

3. Art. 48 cifra 2 OP. Commisurazione della. ~ul~ _quan~o l ~~tore

fa mestiere dell'infrazione (consid. 4). Princ1p1 apphcabih pe1

caJcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5).

.

4. Art. 269 cp. 1 PPF. Il principio «in dubio. 'JYl'O reo » non cost1-

tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1).

A. -

Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr

von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte

Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter

der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren

140

Strafgeeetzllucb. No 37.

anderen Sorten, namentlich italienischen, spanischen und

französischen Ursprungs, und brachte das Gemisch a1s

erstklassigen Veltliner in den Handel. Er wollte dadurch

nicht nur den Rückgang des Geschäftsumsatzes vermeiden

sondern den Kundenkreis unter Ausnützung der Lage, ~

der sich die Konkurrenten befanden, dauernd vergrössern.

Wenn man die am l. Juli 1941 vorhanden gewesenen

24~ ~8 1, die im Inventar als Veltliner ve~ichnet, in

Wll'klichkeit aber bereits verschnitten waren. als Veltliner

in die Rechnung einsetzt, hat Cottinelli in der Zeit vom

I. Juli 1941 bis .26. März 1946 insgesamt 935 852 l Veltli-

ner _(46, 76 %) mit l 228 075 1 anderen Weinen (53,24 %)

gellll8cht und das Gemisch a1s Veltliner verkauft. Im Ge-

schäftsjahr vom 1. Juli 1941bis30.Juni 194.2 setzte er dem

Veltliner, gen Eingangsbestand an verschnittenem Wein

inbegriffen, 26,47 % anderen Wein zu, im Geschäftsjahr

1942/43 45,06 %, im Geschäftsjahr 1943/44 58,02 o/c, im

Geschäftsjahr 1944/45 58,53 % und vom 1. Juli 194~ bis

26. März 1946 86,48 %. Den Veltliner kaufte Cottinelli

durchschnittlich für Fr. 2,504 je Liter ein, den anderen

Wein durchschnittlich für Fr. 1,633. Aus dem Gemisch

löste er durchschnittlich Fr. 2,214 je Liter. Sein Vorgehen

erlaubte ihm, den Kundenkreis tatsächlich erheblich zu

erweitern u~d den Geschäftsumsatz um mehr als das Dop-

pel~ zu steigern. Aufgedeckt .wurden die Fälschungen im

März l 946 durch die Betriebskontrolle der eidgenössischen

Weinhandelskommission v.nd des kantonalen chemischen

Laboratoriums.

B. -

Das Kreisgericht Chur sprach Cottinelli am

17. Januar 1948 des gewerbsmässigen Inverkehrbringens

gefälsc~ter .Ware (Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB} schuldig,

verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten

bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren'

so~e zu einer Busse von Fr. 50 000.- und verfügte di~

Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf Kosten des Ange-

klagten im Amtsblatt des Kantons Graubünden.

Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde an den Aus-

c .

_,

Strafgesetzbuch. No 37,

schuss des Kantonsgerichtes mit dem Antrag, die Busse

sei angemessen zu erhöhen. Der Angeklagte schloss sfoh

der Beschwerde an, in.dem er beantragte, die Tat sei nicht

a1s gewerbsmässige zu würdigen, Freiheitsstrafe und Busse

seien angemessen herabzusetzen, die Bewährungsfrist auf

zwei Jahre zu bemessen und von der Veröffentlichung des

Urteils Umgang zu nehmen.

Der A~chuss des Kantonsgerichtes hiess durch Urteil

vom 30. April 1948 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft

dahin gut, dass er die Busse auf Fr. 200 000.- erhöhte.

Die Anschlussbeschwerde wies er ab.

0. -

Cottinelli ficht das Urteil .der oberen Instanz mit

der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf-

zuheben und die Vorinstanz zu verhalten, die Beschwerde

der Staatsanwaltschaft abzuweisen und seine Anschluss-

beschwerde gutzuheissen.

D. -

Die, Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-

keitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Ka8sati > folgenden Inhalts :

-..

Strafgesetzbuch. No 38.

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•Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein- und Spi-

rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht

zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur -Vermehrwig

der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von

Fr. 30/50 000.-.

Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und

zwar seit ca. 8 Jahren.

Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.- und ist voll einbezahlt.

Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige

und anerkannte Fachleute.

Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-.

Der Umsatz iSt stets im Steigen begriffen, was vermehrtes Kapital

erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte, ·

gute und zahlungsfähige Krmdschaft ist vorhanden. Die Kund-

schaft vergrössert sich ständig, da die Firma dazu übergegangen

ist, die Grossisten zu beliefern.

Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt

und auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man

dank der guten Beziehwigen noch immer hereinbringen kann.

Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den

Innen- und teilweise auch für den Aussendienst; gute Salarierung

und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles

Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei-

ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation.

Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften

Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser

den üblichen Warenkreditoren keine. »

Als der aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno

Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz-

bringende Anlage seines Geldes anbot, meldete sich die

Immobilien- und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des

Exposes, unter Weglassung des Datums, und benach-

richtigte die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri

Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien- und

Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge-

führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy

schlug eine Besprechung vor.

Eine· solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli

1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer

nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand

hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei,

nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag

A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.- bis 700 000."'- ange-

stiegen. Obschon ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes

im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er