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Strafgesetzbuch. N• 15.
dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht-
gewährung des verlangten unrechtmässigen Vermögensvor-
teils wirklich zufügen wolle. Die Erpressung ist vollendet,
wenn die Drohung das Opfer zur Gewährung des Vorteils
bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst
und gewollt die Drohung zum Mittel macht, um den Vor-
teil zu erlangen. Dass Bunzenberger den Brief vom 4. Juni
1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben·
hat, Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige
wegen Abtreibung der Leibesfrucht zur Zahlung des Ab-
treiberlohnes zu bestimmen, und dass auch die Beschwerde-
führerin als Anstifterin auf diese Wirkung der Drohung
ausgegangen ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten.
Ob die Willensfreiheit der Bedrohten in der gewünschten
Weise beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna Feilhammer
die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der
Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter, son-
dern nur zu versuchter Erpressung vorgeworfen wird. Käme
auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna Feilham-
mer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof
übrigens gemäss der verbindlichen tatsächlichen Fest-
stellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be-
drohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst gemeint;
die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre
nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. l lit. b BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
Vgl. auch Nr. 16 und 23 (bedingter Strafvollzug).
Voir aussi nos 16 et 23.
Strassenverkehr. N• 16.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
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16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. August/
10. September 1953 i. S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern.
l. Art. 25 Abs. 1 Ml('G'. 11~, 237 Ziff. 2 StGB. Pflicht zur Anpas-
sung der Geschwmdigkeit des l\fotorfährzeuges an die Sicht-
weite (Erw. 1).
2. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll-
zuges bei Führen in angetrunkenem Zustand (Erw. 4).
1. Art. 25 al. 1 LA, 117 et 237 eh. 2 CP. Obligation du conducteur
d'un vehicule automobile d'adapter sa vitesse a la visibilite
(consid. 1).
2. Art. 41 eh. 1 CP. Conditions auxquelles est soumis le sursis
dans le cas ou le condamne a conduit un vehicule automobile
en etant pris de boisson (consid. 4).
1. Art. 25 ep. 1 LA, 117 e 237 cifra 2 CP. Obbligo del conducente
d'un autoveicolo di adattare la velocita alla visibilita (consid. 1).
2. Art. 41eifra1 CP. Condizioni alle quali e subordinata la sospen-
sione condizionale della pena nel caso d'un conducente ebbro
(consid. 4).
A. -
Josef Hofstetter, Landwirt und Viehhändler in
Kriens, trank am 10. September 1952 in Mettmenstetten
anlässlich einer Beerdigung beim Mittagessen und den
ganzen Nachmittag ziemlich Alkohol. Um 19 Uhr fuhr er
am Steuer seines Personenwagens mit drei Begleitern nach
Luzern zurück. Dort trank er in der Wirtschaft zum
> einen Verwandten besuchen und im Bahn-
hofbuffet seine Braut abholen wollte, mildert sein Ver-
schulden nicht; er hätte das auch tun können, ohne Alko-
hol zu trinken.
Die Auffassung des Obergerichts, der Beschwerdeführer
würde durch eine bedingt aufgeschobene Strafe nicht
dauernd von weiteren Vergehen abgehalten, bleibt im
Rahmen des Ermessens. Der bedingte Strafaufschub konnte
umsoeher abgelehnt werden, als der Richter beim Ent-
scheid über diese Massnahme nebenbei auch das Bedürfnis
nach Generalprävention in die Waagschale werfen darf
(BGE 73 IV 80, 87; 74 IV 138).
..........................
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17. Urteil des Kassationshofes vom 19. Juni 1953
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Brunner.
1. Art. 26 Abs. 3 MFG. Verbot des Überholens an Strassenkreu-
zungen.
2. Art. 20 MFG. ~~icht zum Gebrauch der Warnvorrichtung bei
gesetzwidrigem Uberholen.
1. Art. 26 al. 3 LA. Interdiction de depasser aux croisees.
2. Art. 20 LA. Obligation d'utiliser son appareil avertisseur en
cas de depassement interdit.
1. Art. 26 cp. 3 LA. Divieto di oltrepassare ai crocevia.
2. Art. 20 LA. Chi oltrepassa illecitamente deve usare l'appa-
recchio di segnalamento .