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MKGE 7 Nr. 50

MKGE 7 Nr. 50 — Auditor e. D. G. 7 i. S. B.

Mkg · 1963-02-28 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 e f bb) W as die Frage des fahrlassigen Fahrens anbelangt, so trifft zunachst zu, dass die Beurteilung der Fahrweise eines Motorfahr- zeugführers nicht vom Nachweis der Verletzung konkreter Vorschriften des MFG abhangt und dass es somit keine Rolle spielt, ob der vorliegende Fali nach dem zur Zeit des Unfalls geltenden MFG zu beurteilen ist oder nicl1t. - Art. l Abs. l MFG begrenzt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes auf den õffentlichen Verkehr- denn ein Fahrzeugführer kann au eh f ahrlassig handeln, ohne ausdriickliche V erkehrsvorschriften zu übertreten, in d em es genügt, dass eine allgemeine Sorgf altspflicht ver- letzt wird (BGE 78 IV 73). Die Vorschrift von Art. 25 MFG, wonach je .. der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und V erkehrsverhaltnissen anzupassen hat, ist als Regel des pflichtgemassen Handelns auch dem Fahrlassigkeitsbegriff des allgemeinen Strafrechts zugrunde zu legen. Daher ist auch im vorliegenden Falle zu prüfen, ob clie Fahrweise des Angeklagten den Platzverhaltnissen angemessen war, insbesondere auch, ob die Geschwindigkeit den Sichtverhaltnissen ange- passt war (BGE 79 IV 66; 84 IV 106). Di e l(assationsbeschwerde sieht das pflichtwidrige unvorsichtige V er- halten des Angeklagten darin, dass er sich zwischen parkierten W agen

Nr. 50 96 und Personengruppen durchfahrend nicht im Schritt-Tem}JO «durchge- tastet» hat. Er habe jederzeit mit von links oder rechts auftauchenden Gefahren (W agen oder Personen) rechnen müssen, weshalb die Geschwin- digkeit von 20-25 km l Std. als übersetzt zu bezeichnen sei. Diese Beurteilung übersieht zweierlei: Erstens geht sie an cler ver- bincllichen Tatbestanclsfeststellung der Vorinstanz vorbei, die nicht eine Geschwincligkeit von 20-25 km / Stcl. annimmt, sonclern unter Verzicht auf eine zahlenmassige Angabe erklart, cler Angeklagte sei langsam zum Ausgang gef al1ren, es sei an seiner Fahrweise nichts auszusetzen gewesen. Das l(assationsgericht kann sich nicht iiber cliese verbincllichen Feststel- lungen hinwegsetzen uncl, von einer Gesch,vincligkei t von 20-25 km / Std. ausgehend, diese als übersetzt erklaren. W er langsam fahrt und so, dass an seiner Fahrweise nichts auszusetzen ist, verletzt die Sorgfaltspflicht nicht, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass er unter den gegebenen Umstanden noch langsamer hatte fahren sollen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Dazu kommt clie weitere verbinclliche Feststellung, dass der Angeklagte im gleichen Moment, als er clen Tankzug erblickte, die Brenl- sen betãtigt, also sehr rasch reagiert hat, was auf grosste Aufmerksamkeit schliessen lasst. Zweitens übersieht clie l(assationsbeschwercle, class die },rage der Fahrlassigkeit konkret zu beantworten ist. Diesbeziiglich ergibt sich, dass der Angeklagte nicht annehmen musste, sein Fahrweg wercle von einer offentlich befahrenen Strasse gekreuzt, worauf bereits hingewiesen wor- den ist. Musste er clies nicht annehmen, sonclern durfte er clavon aus- gehen, er befinde sich auf einem geschlossenen Abstellplatz, cler in eine frei sichtbare Rollpiste einztnnünclen schien., so liegt auch keine pflicht- wiclrige Unvorsichtigkeit darin, dass er mit seiner langsamen Geschwin- cligkeit., ohne cliese zu verminclern, gegen clie Rollpiste gefahren ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Geschwincligkeit sei zu gross gewesen, denn cler Angeklagte habe nicht schneller fahren clürfen, als class er zwischen den parkierten Fahrzeugen hervortretende Gefahren- wegfahrencle W agen oder heraustretencle Personen- hatte bannen kon- nen, ist nicht zu horen. Die Vorinstanz hat verhincllich festgestellt, class inbezug auf diese Eventualitaten die Fahrweise des Angeklagten geniigend vorsichtig war. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, class cliese Feststellung will- kürlich wãre. (28. Februar 1963, Auditor e. D. G. 7 i. S. B.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 50 94 constatazioni del TD, in quanto queste non risultino arbitrarie ( cons. 2 b). - Negligenza non ammessa ( cons. 2 e f bb). Der als Hilfsmotorfahrer zum Wl( aufgebotene Füs. B. wurde am Einrückungstag mit andern Fahrzeugführern in einem geschlossenen l,astwagen vom Bahnhof Niifels-Mollis zum Abstellplatz des Flugfeldes M ollis geführt, wo er einen V olkswagen zu übernehmen hat te und den Befehl erhielt, zusammen mit J(pl. B. und Motf. St. nach Niederurnen zu fahren. B. glaubte irrtümlich, er müsse die am westlichen Ende des Ab- stellplatzes scheinbar un1nittelbar anschliessende Rollpiste des Flugplat- zes abfahren, um das Flugfeld verlassen und die nach Mollis führende Staatsstrasse erreichen zu konnen, wiihrend diese in Wirklichkeit zwi- schen Abstellplatz und Rollpiste seine Fahrrichtung kreuzte. Die Sicht auf die Strasse war ihm rechts durch aufgestellte Motorfahrzeuge und herumstehende Militiirpersonen vollstiindig verdeckt und nach links durch belaubte Biiume, hohen Graswuchs und stationierte Motorfahr~ zeuge stark erschwert, so dass die zudem ziemlich stark nach W esten ge- neigte Staatsstrasse erst gegen Ende des Abstellplatzes erkennbar war. B. bemerkte daher auf der Fahrt zur Rollpiste zu spiit, dass sich auf der Strasse ein mit 40 km f Std. fahrender ziviler Tankwagen von rechts niiherte, und er konnte den Zusammenstoss mit diesem trotz sofortiger Bremsung nicht mehr verhindern. J(pl. B. wurde dabei todlich, Motf. St. leicht verletzt. Das Divisionsgericht sprach B. von den Anklagen der fahrliissigen Verschleuderung von Material, fahrliissigen Totung und J(or- perverletzung sowie der fahrliissigen V erkehrsstorung mangels V erschul- dens frei.

2. b) Die V orinstanz hat sich hei der Wiirdigung des Tathestan- des auch mit der Frage auseinandergesetzt, oh der Angeklagte, falls er das Strassenstück nach links rechtzeitig gesehen hahen sollte, d. h. in einer Distanz, die hei sofort eingeleiteter Bremsung den Zusammenstoss mit dem Tankzug verhindert hahen würde, aus dieser Erkenntnis heraus hei pflichtgemasser V orsicht auf eine Strassenkreuzung hãtte schliessen müssen. Sie l1.at eine dieshezüglicheFahrlãssigkeit verneint, indem sie auf Grund des Sachirrtums des Angeklagten diesem zubilligt, er hãtte an- nehmen dürfen, dass es sich um eine Flugplatzstrasse handle, die zu einem anderen Ahstellplatz oder einer anderen Anlage führe; es seien keine ohjektiven Anzeichen für eine mogliche Strassenkreuzung vorhan- den gewesen. Fahrlãssig handelt, wer bei einer schadigenden Handlung die Vor- sicht nicht heachtet, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen per- sonlichen Verhaltnissen verpflichtet ist. Von entscheidender Bedeutung ist im Einzelfall die Frage, oh der Tater einen Erfolg, wie er eingetreten ist, hei Anwendung der pflichtgemãssen Vorsicht hatte voraussehen kon-

95 Nr. 50 nen. Die Frage der Voraussehbarkeit ist Rechtsfrage, denn ihre Beant- wortung fãllt nicht in den Bereich tatsachlicher Vorgange, sondern sie beurteilt sich nach allgemeinen Erfahrungssatzen (MI(G-Entscheid vom

31. lO. 1962 i. S. M. Erw. 2; BGE 83 IV 189). Das l(assationsgericht ist demgemass frei in der überprüfung, ob die Vorinstanz den Begriff der Fahrlãssigkeit richtig angewandt hat; es ist bei dieser Würdigung aber an die tatsachlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Diesbezüg- lich ist die vorinstanzliche Feststellung bindend, dass der Angeklagte sich auf einem abgeschlossenen Flugplatz wahnte. Dazu kommt, dass er un- bestrittenermassen das von rechts kommende Strassenstück weder sehen konnte noch gesehen hat. Unter diesen Annahmen erscheint die Würdi- gung der Vorinstanz zutreffend, der Angeklagte habe nicht pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, wenn er aus d em Sichtbarwerden des linken Stras- senstücks nicht auf eine vorhandene l(reuzung schloss und keine entspre- chenden Vorsichtsmassnal1men traf. An die ungewõhnliche Mõglichkeit zu denken, dass zwischen Abstellplatz und Rollpiste eines Flugplatzes eine õffentliche Staatsstrasse durchführen kõnnte, kann vom Angeklag- ten, der sicl1 auf einem geschlossenen Flugfeld wahnte, nicht verlangt werden. Es war Sache der mit der Verkehrsregelung betrauten Stellen, Massnahmen zur Behehung der besonderen Gefahrssituation zu treffen. Tatsachlich war Hptm. H., als sich der Unfall ereignete, gerade im Be- griffe, einen Motorradfahrer als Verkehrsposten beim Ausgang des Ab- stellplatzes aufzustellen. Es kame einer überspitzung des Begriffs der Voraussehbarkeit gleich, wollte man sie im vorliegenden Fali bejahen.

2. e f bb) W as die Frage des fahrlassigen Fahrens anbelangt, so trifft zunachst zu, dass die Beurteilung der Fahrweise eines Motorfahr- zeugführers nicht vom Nachweis der Verletzung konkreter Vorschriften des MFG abhangt und dass es somit keine Rolle spielt, ob der vorliegende Fali nach dem zur Zeit des Unfalls geltenden MFG zu beurteilen ist oder nicl1t. - Art. l Abs. l MFG begrenzt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes auf den õffentlichen Verkehr- denn ein Fahrzeugführer kann au eh f ahrlassig handeln, ohne ausdriickliche V erkehrsvorschriften zu übertreten, in d em es genügt, dass eine allgemeine Sorgf altspflicht ver- letzt wird (BGE 78 IV 73). Die Vorschrift von Art. 25 MFG, wonach je .. der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und V erkehrsverhaltnissen anzupassen hat, ist als Regel des pflichtgemassen Handelns auch dem Fahrlassigkeitsbegriff des allgemeinen Strafrechts zugrunde zu legen. Daher ist auch im vorliegenden Falle zu prüfen, ob clie Fahrweise des Angeklagten den Platzverhaltnissen angemessen war, insbesondere auch, ob die Geschwindigkeit den Sichtverhaltnissen ange- passt war (BGE 79 IV 66; 84 IV 106). Di e l(assationsbeschwerde sieht das pflichtwidrige unvorsichtige V er- halten des Angeklagten darin, dass er sich zwischen parkierten W agen

Nr. 50 96 und Personengruppen durchfahrend nicht im Schritt-Tem}JO «durchge- tastet» hat. Er habe jederzeit mit von links oder rechts auftauchenden Gefahren (W agen oder Personen) rechnen müssen, weshalb die Geschwin- digkeit von 20-25 km l Std. als übersetzt zu bezeichnen sei. Diese Beurteilung übersieht zweierlei: Erstens geht sie an cler ver- bincllichen Tatbestanclsfeststellung der Vorinstanz vorbei, die nicht eine Geschwincligkeit von 20-25 km / Stcl. annimmt, sonclern unter Verzicht auf eine zahlenmassige Angabe erklart, cler Angeklagte sei langsam zum Ausgang gef al1ren, es sei an seiner Fahrweise nichts auszusetzen gewesen. Das l(assationsgericht kann sich nicht iiber cliese verbincllichen Feststel- lungen hinwegsetzen uncl, von einer Gesch,vincligkei t von 20-25 km / Std. ausgehend, diese als übersetzt erklaren. W er langsam fahrt und so, dass an seiner Fahrweise nichts auszusetzen ist, verletzt die Sorgfaltspflicht nicht, wenn nicht konkret nachgewiesen ist, dass er unter den gegebenen Umstanden noch langsamer hatte fahren sollen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Dazu kommt clie weitere verbinclliche Feststellung, dass der Angeklagte im gleichen Moment, als er clen Tankzug erblickte, die Brenl- sen betãtigt, also sehr rasch reagiert hat, was auf grosste Aufmerksamkeit schliessen lasst. Zweitens übersieht clie l(assationsbeschwercle, class die },rage der Fahrlassigkeit konkret zu beantworten ist. Diesbeziiglich ergibt sich, dass der Angeklagte nicht annehmen musste, sein Fahrweg wercle von einer offentlich befahrenen Strasse gekreuzt, worauf bereits hingewiesen wor- den ist. Musste er clies nicht annehmen, sonclern durfte er clavon aus- gehen, er befinde sich auf einem geschlossenen Abstellplatz, cler in eine frei sichtbare Rollpiste einztnnünclen schien., so liegt auch keine pflicht- wiclrige Unvorsichtigkeit darin, dass er mit seiner langsamen Geschwin- cligkeit., ohne cliese zu verminclern, gegen clie Rollpiste gefahren ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Geschwincligkeit sei zu gross gewesen, denn cler Angeklagte habe nicht schneller fahren clürfen, als class er zwischen den parkierten Fahrzeugen hervortretende Gefahren- wegfahrencle W agen oder heraustretencle Personen- hatte bannen kon- nen, ist nicht zu horen. Die Vorinstanz hat verhincllich festgestellt, class inbezug auf diese Eventualitaten die Fahrweise des Angeklagten geniigend vorsichtig war. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, class cliese Feststellung will- kürlich wãre. (28. Februar 1963, Auditor e. D. G. 7 i. S. B.)