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79_IV_60

BGE 79 IV 60

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-14 · Deutsch CH
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60 Strafgesetzbuch. N° 15. consideration de B. Peu importe, de meme, que B. ait cru tout d'abord que A. n'avait fait que rapporter des propos de tiers, et avait des raisons serieuses de tenir de bonne foi ces propos pour vrais, vu leur source. Au surplus, B. a su, des le 14 septembre 1951, que les elements subjectifs du delit de diffamation tout au moins etaient reunis, car il etait manifeste que A. l'avait, avec conscience et volonte, accuse en presence de tiers d'avoir eu une conduite contraire a l'honneur ou propre a porter atteinte a sa consideration.

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Juni 1953 i. S. Eimer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehwyz. I. Art. 21 ff„ 68 StGB. Gilt die Strafe für das vollendete Verbre- chen die vorausgegangenen Versuche mit ab ? (Erw. l).

2. Art. 156 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nichtgewährung des verlangten Vermögensvorteils wirklich zufügen wolle (Erw. 2).

1. Art. 21 88. et 68 GP. La peine infligee pour l'infraction consom- mee reprime-t-elle en meme temps les tentatives anterieures ? (consid. 1).

2. L'art. 156 GP n'exige pas que l'auteur veuille vraiment causer a la victime les dommages dont il l'a menacee pour le cas Oll elle ne lui accorderait pas l'avantage pecuniaire demande (consid. 2).

1. Art. 21 8gg. e 68 GP. Con la pena inflitta pel reato consumato sono puniti anche i t€ntativi anteriori ? (consid. 1).

2. L'art. 156 GP non esige ehe l'autore intenda veramente recare alla vittima il danno di cui l'ha minacciata pel caso in cui non dovesse concedergli il vantaggio pecuniario chiesto (consid. 2). .A. - Regina Eimer nahm an der schwangeren Öster- reicherin Anna Feilhammer am 27. April 1952 mit deren Einverständnis einen Eingriff vor, in der Absicht, ihr die Leibesfrucht abzutreiben. Sie erteilte der Schwangeren den Rat, sich neuerdings zu melden, wenn innert kurzer Zeit keine Blutungen einträten. Sie ersuchte sie, dem Johann Bunzenberger zu schreiben, wenn etwas nicht stimmen sollte, und ihm die vereinbarte Vergütung von Fr. 400.- zu schicken. Strafgesetzbuch. N° 15. 6l Da der Eingriff nicht Erfolg hatte, wandte sich Anna Feilhammer an Bunzenberger und vereinbarte hierauf mit Frau Eimer telefonisch, sie nochmals aufzusuchen. Am

7. Mai 1952 nahm Frau Elmer an ihr einen zweiten Ein- griff vor. Er führte am folgenden Tage zum Abgang der Leibesfrucht. Auf Veranlassung von Frau Elmer ersuchte Bunzenber- ger Anna Feilhammer am 4. Juni 1952 schriftlich, umge- hend ihre Schuld für die Eingriffe in Ordnung zu bringen, ansonst wegen Betruges Anzeige erstattet und die Fremden- polizei benachrichtigt werde, was zur Folge hätte, dass Anna Feilhammer ausgewiesen würde. Diese leistete der Aufforderung nicht Folge. B. - Am 7. Oktober 1952 verurteilte das Kriminalge- richt des Kantons Schwyz Regina Eimer wegen aktiver Abtreibung (Art. Il9 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vollendeten Versuchs der Abtreibung (Art. 119 Ziff. 1 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB) und Anstiftung zu vollendetem Erpressungs- versuch (Art. 156 Ziff. 1Abs.1, 22 Abs. l und 24 StGB) zu vierzehn Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Unter- suchungshaft. Auf Appellation der Verurteilten wurde das Urteil am

23. Februar 1953 vom Kantonsgericht von Schwyz be- stätigt.

0. - Regina Elmer führt Nichtigkeitsbeschwerde ge- mäss Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen : « 1. die Angeklagte sei von der Anklage des vollendeten Ver- suchs der Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. 1 Abs. l und 22 Abs. l StGB freizusprechen bzw. die Angeklagte sei für ihre Hand- lungen vom 27. April und 7. Mai 1952 in Ta:teinheit wegen vollen- deter Abtreibung im Sinne von Art. 119 Ziff. l zu. bestrafen;

2. die Angeklagte sei von der Anklage der Anstiftung zu ver- suchter Erpressung freizusprechen. • Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie dürfe nur wegen vollendeter Abtreibung, nicht ausserdem wegen Abtreibungsversuchs bestraft werden, weil die beiden Ein- griffe eine Tateinheit bildeten, da beide auf ein und dem-

62 Stmfgesetzbuch. N• lil. selben, schon am 27. April 1952 gefassten Vorsatz der Abtreibung beruhten. Sie verkennt, dass zwei selbständige strafbare Hand- lungen nicht dadurch zu einer einzigen werden, dass der Täter den Entschluss, sie zu begehen, gleichzeitig fasst. So hat das Bundesgericht stets abgelehnt, aus dem subjektiven (und objektiven) Zusammenhang zwischen den Einzel- handlungen eines Tatkomplexes abzuleiten, dass die Strafe für die eine auch die andere abgelte (Theorie der sog. straf- losen Vor-bzw. Nachtat ; BGE 71 IV 207 ; 72 IV 115 ; 78 IV 198). Wer sich zu mehreren Verbrechen gleichzeitig entschliesst, ist nicht wegen der Einheit des Willensent- schlusses minder strafbar. Eine Ausnahme besteht auch dann nicht, wenn das eine Verbrechen nur eventualiter, für den Fall des Fehlschlagens des andern, beschlossen wird, wie die Beschwerdeführerin den zweiten Eingriff nur für den Fall des Misslingens des ersten in Aussicht genom- men hat. Es kommt auch nichts darauf an, ob die gleich- zeitig beschlossenen Verbrechen verschiedener oder gleicher Art sind und ob der Erfolg des einen den des andern aus- schliesst. Wie immer (vgl. BGE 71 IV 209) gilt auch hier der Grundsatz, dass die Strafe für die eine Tat die andere nur dann mit abgilt, wenn dem Gesetze deutlich zu ent- nehmen ist, dass der Tatbestand des einen Verbrechens den des andern mitumfasst. Im Verhältnis zwischen versuchtem und vollendetem Verbrechen trifft das dann zu, wenn jenes ein Schritt auf dem Wege zu diesem ist; die Strafe für die vollendete Tat sühnt nicht nur den Eintritt des Erfolges, sondern auch die Ausführungshandlungen, die ihn bewirken, weil diese zum Begriff des vollendeten Verbrechens gehören. Wer jemanden in der Absicht, ihn zu töten, so schwer ver- wundet, dass das Opfer einige Tage später stirbt, ist nur wegen vollendeter, nicht auch wegen versuchter Tötung zu bestrafen, ebenso wer jemandem wiederholt geringe Men- gen Gift verabfolgt, in der Absicht, ihn dadurch nach und nach körperlich so zu schwächen, dass er stirbt. Anders ist Strafgesetzbuch. No 15. 63 es, wenn im Stadium des Versuchs steckengebliebene Aus- führungshandlungen keinen Beitrag zum Erfolg des später neu begonnenen und diesmal vollendeten Verbrechens geliefert haben. So liegen die Dinge hier. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, war der zweite Eingriff selbständiger Natur, was bedeutet, dass der Abgang der Leibesfrucht auf ihn allein, nicht teilweise auch auf den ersten Eingriff zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch gar nicht, dass der erste Eingriff zu dem am 8. Mai 1952 erfolgten Abgang der Leibesfrucht beigetragen habe. Sie hat zwei Verbrechen begangen: am 27. April 1952 einen vollendeten Abtreibungsversuch und am 7. Mai 1952 auf Grund neu begonnener Ausführungshandlungen eine vollendete Ab- treibung. Eine andere Würdigung ihrer Handlungen würde ihr übrigens nichts nützen. Selbst wenn sie ein einziges Ver- brechen {vollendete Abtreibung) bildeten, wäre im Straf- mass zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einmal, sondern zweimal alles getan hat, um den verbrecherischen Erfolg herbeizuführen. Solche Hart- näckigkeit, auch wenn sie zum vornherein in der Absicht der Beschwerdeführerin gelegen hat, erhöht das Verschul- den im Sinne des Art. 63 StGB. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn das Ergebnis (die Rechtsfolgen) des angefochtenen Urteils gegen eidgenössisches Recht ver- stösst, nicht auch, wenn bloss die Begründung, zu der auch der sog. Schuldspruch gehört, vor dem Gesetz nicht stand- hält. (BGE 69 IV ll2, 150; 70 IV 50, 72 IV 188, 73 IV 262, 75 IV 180, 77 IV 61, 78 IV 130.)

2. - Die Beschwerdeführerin bestreitet den Tatbestand der Anstiftung zu vollendetem Erpressungsversuch, weil weder sie noch Bunzenberger die im Schreiben vom 4. Juni 1952 enthaltene Drohung ernst gemeint hätten und Anna Feilhammer das nicht entgangen sein könne. Art. 156 StGB setzt indessen nicht voraus, dass der Täter

64 Strafgesetzbuch. N° 15. dem andern die angedrohten Nachteile im Falle der Nicht- gewährung des verlangten unrechtmässigen Vermögensvor- teils wirklich zufügen wolle. Die Erpressung ist vollendet, wenn die Drohung das Opfer zur Gewährung des Vorteils bestimmt, und versucht ist sie, wenn der Täter bewusst und gewollt die Drohung zum Mittel macht, um den Vor- teil zu erlangen. Dass Bunzenberger den Brief vom 4. Juni 1952 mit dem Bewusstsein und dem Willen geschrieben hat, Anna Feilhammer durch die Androhung einer Anzeige wegen Abtreibung der Leibesfrucht zur Zahlung des Ab- treiberlohnes zu bestimmen, und dass auch die Beschwerde- führerin als Anstifterin auf diese Wirkung der Drohung ausgegangen ist, wird jedoch mit Recht nicht bestritten. Ob die Willensfreiheit der Bedrohten in der gewünschten Weise beeinträchtigt worden ist, d.h. ob Anna Feilhammer die Drohung ernst aufgefasst hat, ist unerheblich, da der Beschwerdeführerin nicht Anstiftung zu vollendeter, son- dern nur zu versuchter Erpressung vorgeworfen wird. Käme auf die Wirkung, welche die Drohung auf Anna Feilham- mer gehabt hat, etwas an, so hätte der Kassationshof übrigens gemäss der verbindlichen tatsächlichen Fest- stellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Be- drohte der Auffassung war, die Drohung sei ernst gemeint; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu hören (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 Iit. b BStP). Demnach erkennt der· Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Vgl. auch Nr. 16 und 23 (bedingter Strafvollzug). Voir aussi nos 16 et 23. Strassenverkehr. No 16. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 65

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. August/

10. September 1953 i. S. Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Art. 25 Abs. 1 MJ!'G,. 11~, 237 Ziff. 2 StGB. Pflicht zur Anpas- sur~.g der Geschwmd1gkeit des Motorfahrzeuges an die Sicht- weite (Erw. 1).

2. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zuges bei Führen in angetrunkenem Zustand (Erw. 4).

1. A,rt. 25 ,al: 1LA,117 et f!37 eh. 2 OP. Obligation du conducteur dun vehicule automobile d'adapter sa vit.esse a la visibilite (consid. 1).

2. Art. 41 eh. 1 OP. Conditions auxquelles est soumis le sursis dans le cas ou le condamne a conduit un vehicule automobile en etant pris de boisson (consid. 4).

1. Art. 25 cp. 1 LA, 117 e 237 cifra 2 OP. Obbligo del conducente d'un aut mit ihnen einen Liter Weisswein, und nachher genoss er im Bahnhofbuffet noch gut die Hälfte eines hal- ben Liters Rotwein. Als er nach 20 Uhr bei Dunkelheit Regen und schlechter Sicht die Steinhofstrasse hinauf heimwärts fuhr, musste er die Scheinwerfer abblenden um ' einen anderen Wagen zu kreuzen. Noch hatte er nicht wieder Vollicht eingeschaltet, als er von hinten den Dienstmann Josef Truttmann anfuhr, der am rechten Strassenrand einen mit drei Koffern beladenen Karren zog. 5 AS 79 IV - 1953