opencaselaw.ch

MKGE 7 Nr. 38

MKGE 7 Nr. 38 — Sch. e. D. G. 5

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 38 72 bindlich sind, hat jedoch der Beschwerdeführer die Tãtigkeit als Geheim- agent ohne jeden ãusseren Zwang übernommen, und die Beweggründe, durch die er sicl1 dabei leiten liess, waren Abenteuerlust, der Wunsch, das Ausland kennenzulernen, und das Streben nach finanzieller Besser- stellung. Daraus folgt, dass er die Spionage jedenfalls nicl'!t vorwiegend aus V aterlandsliebe und unter dem Drucke oder Zwang seines Heimat- staates aufgenommen und betrieben hat. Ebensowenig kann von schwerer Bedrangnis, einer notstandsahnlichen Lage, die ihn zwangslãufig zur Be- gehung der strafbaren Handlungen getrieben hatte, die Rede sein, ist er doch mit seiner ganzen Familie in die Schweiz übersiedelt, wo er die ~loglichkeit gehabt hatte, um Asyl nachzusuchen. Die behaupteten straf- mildernden Umstancle sind somit nicht erstellt. Selbst wenn aber ein solcher vorlage, ware durch die Verweigerung einer Strafmilderung das Gesetz nicht verletzt. Art. 45 MStG schreibt nicht zwingend vor, die Strafe müsse beim V orliegen eines Milderungsgrundes im Sinne des Art. 46 MStG gemildert "'rerden, sondern clie Bestimmung stellt es dem Ermessen des Richters an- heim, ob er eine Strafmilderung eintreten lassen will ocler nicht (MI(GE 6 Nr. 112 Erw. 3 mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen; ferner MI<.GE 7 N r. 9 Erw. 3). In gleicher Weise wird auch Art. 64 StGB vom Bundesgericht ausgelegt, nach dessen Rechtsprechung der Richter zur Strafmilclerung nur dann verpflichtet ist, wenn die mildere Strafe, auf die nach Art. 65 StGB hinuntergegangen werden muss, nach den Umstan- den gerechtfertigt erscheint (BGE 71 IV 80 und standige Praxis). Das Divisionsgericht hat subsidiãr auch diese Frage verneint und dadurch das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Die im angefochtenen Ur- teil gegebene Begründung, dass durch die Anerkennung mildernder Um- stancle die auslandische Spionage erleichtert und die schweizerische Ab- \vehr geschwacht würde, vermag freilich nicht zu überzeugen. Massge- bend für die V erweigerung der Strafmilderung waren vielmehr die Be- deutung der verletzten Rechtsgüter und die Schwere der begangenen Straftaten. Das Landesinteresse an der Aufrechterhaltung der innerstaat- li.chen Ordnung und der Sicherheit nach aussen ist so gewichtig, dass es verbietet, einem auslãndischen Agenten, der die Grundlagen der Schweiz zu untergraben versucht, eine Strafmilderung deswegen zuzugestehen, weil er seine schãdliche Tãtigkeit aus Li ebe zu seinem eigenen V aterland, auf Befehl oder auf Veranlassung einer auslandischen Stelle, von der er abhãngig ist, ausgeübt hat. Mag V aterlandsliebe an sich einen achtungs- "'Terten Beweggrund darstellen, so ist er vom Standpunkt des angegriffe- nen Staates aus im Hinblick auf die hohen Güter, die durch die auslãn- dische Spionage gefahrdet werden, nicht schützenswert, und aus den glei- chen überlegungen heraus braucht cler betroffene Staat das Pflicht- oder Abhãngigkeitsverhãltnis des Spions zu auslãndischen Stellen bei der

73 Nr. 38, 39 Strafzumessung nicht zu beachten. Die vom Beschwerdeführer gegen die Sicherheit des Landes verübten V erbrechen sind zude1n so schwer, dass auch aus diesem Grunde, falls einer der angerufenen Umstande zutrafe, die Strafmilderung zu verweigern ware, und dies selbst dann, wenn das Divisionsgericht auf eine hohere Straf e als 12 J ahre Zuchthaus erkannt hatte.

3. b) N amentlich kann ni eh t gerügt werden, dass das Divisions- gericht bei der Strafzumessung generalpraventive Gründe mitberiicksich- tigt hat. Die Generalpravention ist, wie in Lehre und Rechtsprechung an- erkannt ist, einer der Zwecke der Strafe und darf nehen den hesonderen Zwecken der Spezialpravention im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Rech.tsordnung nicht ausser acht gelassen werden. Die Strafe soll nicht nur clen Tater womoglich_ hessern, sondern zugleich den hegangenen Rechtsbruch sühnen uncl allgemein abschreckencl wirken (MI(GE 4 N r. 54 Erw. B, Nr. 86 Erw. A; BGE 74 IV 195, 88 IV 6; Hafter, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 252; Logoz un d Thormann f Overheck, N 7 zu Art. 63 StGB). O b die Behauptung des Beschwerdefiihrers zutreffe, dass sich Bürger ostlicher Staaten durch noch so schwere Strafen des Auslandes vom Einsatz als Agent nicht würden abhalten lassen, kann dahingestellt bleiben; die N otwendigkeit, gerade auf d em Gebiete des Staatsschutzes generalpraventive überlegungen nicl1t zu vernachlassigen, bleibt auf alle Falle hestehen, da clie Strafe nicht hloss Bürger vou Oststaaten, sondern jeder1nann warnen uncl ahschrecken soll. (30. Oktoher 1962, Sch. e. D. G. 5) 39. Politischer und militarischer Nachrichtendienst (Art. 272, 274 StGB). Tragweite der Begriffe «einrichten», «hetreiben», « Vorschub leisten». Gleichstellung dieser Tatbestande (Erw. l). - Verraterei (Art. 86 MStG) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB). Das Bekannt- oder Zuganglichmachen eines militarischen Ge- heimnisses bzw. eines Fabrikations- oder Geschaftsgeheimnisses (Art. 86 Ziff. l Abs. 2 MStG bzw. Art. 273 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, dass der Tater vom lnhalt des verratenen Geheimnisses l(enntnis er· langt hahe. Vorsatz (Erw. 3). Service de renseignements politiques et militaires (art. 272, 274 CPS). Portée des notions de «pratiquer», «organiser» et «favoriser». Ces trois états de fai t son t pénalement de même importance (cons. l). - Violation de recrets intéressant la défence nationale (art. 86 CPM) et service de renseignements économiques (art. 273 CPS).